Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Feb. 2016 - 1 K 2584/15

bei uns veröffentlicht am24.02.2016

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide verpflichtet, der Klägerin für ihr Studium der Psychologie nach Überschreitung der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum 10/2014 bis 03/2015 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung nach Überschreitung der Altersgrenze für das Studium der Psychologie an der Universität X.
Die Klägerin wurde am 26.10.1979 geboren. Sie absolvierte im Juli 1997 die Mittlere Reife. Danach war sie erwerbstätig bzw. unternahm Ausbildungen im medizinischen Bereich, die sie aber nicht abschloss. Von September 2003 bis Juli 2006 absolvierte sie eine Ausbildung nach § 37 BBiG zur Fachinformatikerin. Danach war sie von Januar 2007 bis Juli 2013 in ihrem Ausbildungsbetrieb als Projektmanagerin tätig und absolvierte berufsbegleitend an der IHK Akademie Y Ausbildungen zur Wirtschaftsfachwirtin, die sie im November 2008, und zur Betriebswirtin IHK, die sie im März 2010 abschloss. Von August 2013 bis November 2013 war sie bei einem anderen Betrieb wiederum als Projektmanagerin tätig. Danach folgten Zeiten der Erkrankung und Arbeitslosigkeit.
Mit Bescheid vom 03.03.2014 erteilte die Universität X der Klägerin eine Bestätigung über ihre allgemeine Studienberechtigung nach § 59 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (in der damals gültigen Fassung) in Verbindung mit der Berufstätigenhochschulzugangsverordnung vom 24.06.2010 (GBl. Seite 489 - BerufsHZVO -, gültig bis 08.04.2014, vgl. Art. 20 Satz 2 Drittes Hochschuländerungsgesetz vom 01.04.2014, GBl. Seite 99, 173) aufgrund der von der Klägerin erfolgreich absolvierten beruflichen Fortbildung zur Wirtschaftsfachwirtin. Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung wurde auf 1,6 festgesetzt. Als Datum des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung wurde nach § 6 Abs. 2 BerufsHZVO der 13.11.2008 festgestellt.
Im Wintersemester 2014/2015 nahm die Klägerin nach der Vollendung ihres 30. Lebensjahres das Studium der Psychologie (Bachelor) an der Universität X auf.
Am 03.09.2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung. Zur Begründung für die Überschreitung der Altersgrenze bei Ausbildungsbeginn trug die Klägerin im Wesentlichen vor, sie habe das Studium aus gesundheitlichen Gründen nicht früher aufnehmen können (wird ausgeführt).
Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 26.11.2014 ab. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG für die Bewilligung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung, die nach dem 30. Lebensjahr aufgenommen worden sei, lägen nicht vor. Die Zugangsvoraussetzungen zum Studium seien bereits im November 2008 erworben worden. Danach sei die Klägerin bis November 2013 berufstätig gewesen und habe während dieser Zeit berufsbegleitend noch eine Ausbildung zur Betriebswirtin gemacht. Der von der Klägerin angegebene gesundheitliche Zustand könne aufgrund des vorliegenden Werdegangs nicht als schwerwiegender Grund für eine spätere Aufnahme des Studiums gewertet werden.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 12.12.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, sie sei rechtlich und gesundheitlich an der Aufnahme eines Studiums gehindert gewesen. Zunächst habe aufgrund der betriebsinternen Fortbildung für sie eine vertragliche Verpflichtung bestanden, mindestens zweieinhalb Jahre nach Fortbildungsabschluss im Unternehmen zu bleiben. Anderenfalls wäre eine Vertragsstrafe fällig geworden. Die Zahlung der Vertragsstrafen wegen der Aufnahme eines Studiums sei ihr nicht zuzumuten gewesen. Besonders schwerwiegend komme ihre bereits im BAföG-Antrag dargelegte Erkrankung hinzu. Die frühere Aufnahme eines Studiums sei ihr hierdurch praktisch verschlossen bzw. wäre zum Scheitern verurteilt gewesen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2015 zurück. Zur Begründung führte er aus, von den Gründen des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG, die eine Förderung nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommener Ausbildungen ermöglichten, kämen nur § 10 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1a und 3 BAföG in Betracht. Die Voraussetzungen der Nr. 1a lägen zwar vor. Danach werde Ausbildungsförderung nach Überschreitung der Altersgrenze bewilligt, wenn der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden sei. Die Förderung sei nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG aber nur dann möglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen aufnehme. Zwar werde die Fallgruppe der Nr. 1a in § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG nicht genannt. Das Erfordernis der unverzüglichen Aufnahme der Ausbildung gelte aber auch für diese Fallgruppe. Der Erwerb der Studienberechtigung aufgrund der beruflichen Qualifikation sei systematisch dem von der Nr. 1 erfassten Bereich des zweiten Bildungsweges, der in § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG genannt werde, zuzuordnen. Die Klägerin habe das Studium nicht unverzüglich nach dem Erwerb der Zugangsberechtigung aufgenommen. Nach Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung am 13.11.2008 habe sie ihre Arbeit bei ihrem Arbeitgeber fortgesetzt. Zudem habe sie eine weitere betriebsinterne Fortbildung von November 2008 bis März 2010 absolviert. Zum Zeitpunkt der Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung seien fast sechs Jahre vergangen. Es wäre ihr möglich und zumutbar gewesen, das Studium ab dem Wintersemester 2009/2010 aufzunehmen. Selbst wenn der Klägerin die förderungsrechtlichen Konsequenzen nicht bewusst gewesen seien, liege ein schuldhaftes Zögern vor. Das Verschulden beziehe sich auf die Verzögerung der Aufnahme der Ausbildung und nicht auf die Kenntnis der Rechtsfolge. Der Ausnahmetatbestand der Nr. 3 liege ebenfalls nicht vor (wird ausgeführt). Der Widerspruchsbescheid wurde am 16.06.2015 zugestellt.
Die Klägerin hat am 16.07.2015 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, nach dem Erwerb der mittleren Reife habe sie wegen ihrer Erkrankung den Wunsch, zu studieren, nicht weiterverfolgt, sondern eine Ausbildung gemacht. Von der Möglichkeit, aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation ein Studium aufnehmen zu können, habe sie erst während ihres Klinikaufenthalts 2013/2014 erfahren. Dann habe sie sich zum Studium entschlossen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Bescheid des Beklagten vom 26.11.2014 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 15.06.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung nach Überschreitung der Altersgrenze im Bewilligungszeitraum 10/2014 bis 03/2015 zu bewilligen.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen die Begründung des Widerspruchsbescheids zu § 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1a BAföG wiederholt.
15 
Der Kammer haben die Akten des Beklagten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet.
17 
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Förderung ihres Psychologiestudiums. Die Überschreitung der Altersgrenze (vollendetes 30. Lebensjahr bei Ausbildungsbeginn) aus § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG durch die Klägerin steht dem nicht entgegen. Denn die Altersgrenze ist hier nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG nicht zu beachten, weil die Klägerin ihre Hochschulzugangsberechtigung auf Grund einer beruflichen Qualifikation erworben hat. Der Klägerin kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie ihr Hochschulstudium erst ca. 6 Jahre nach dem Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen aufgenommen hat. Denn § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG, der einen Auszubildenden, wenn er gefördert werden will, verpflichtet, die Ausbildung unverzüglich nach dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zu beginnen, greift hier nicht ein (ebenso: Verwaltungsgericht München Urteil vom 16.03.2006 - M 15 K 04.5558 - juris, Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.02.2010 - 11 K 4088/09 - juris und Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz 5. Auflage, 2014, § 10 RdNrn. 20 und 40; a.A.: Verwaltungsgericht München Urteil vom 25.10.2012 - M 15 K 11.5737 - juris, Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, § 10 RdNr. 24, Stand März 2011; Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz 4. Auflage, 2005, § 10 RdNr. 7).
18 
Für dieses Ergebnis spricht zunächst der Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG. Dieser beschränkt das Erfordernis einer unverzüglichen Aufnahme der Ausbildung auf die Fälle der Nummern 1, 1b, 3 und 4 des Satzes 2 des § 10 Abs. 3 BAföG. Der Ausnahmetatbestand, der die Überschreitung der Altersgrenze durch die Klägerin hier unstreitig zulässt, die Nummer 1a des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG, wird in § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG nicht genannt. Es ist auch nicht gerechtfertigt, § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG erweiternd auszulegen und die Nummer 1a in diese Vorschrift mit „hineinzulesen“.
19 
§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG wurde durch das 17. BAföGÄndG vom 24.07.1995 - BGBl. I Seite 976 - in den § 10 Abs. 3 BAföG eingefügt. Gleichzeitig wurde die in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.06.1983 (BGBl. I Seite 165, 1680), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 23.06.1994 (BGBl. I Seite 1311), geregelte Bestimmung, dass der Ausbildungsabschnitt nach dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach dieser Vorschrift unverzüglich zu beginnen sei, gestrichen und in § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG für die Nr. 1 und weitere Fälle neu geregelt. Hintergrund war die in der Bundestagsdrucksache 13/1301 (Seite 11 „zu Nummer 4 Buchstabe b))“ aufgeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.05.1985 - 5 C 48/82 - und Beschluss vom 06.11.1991 - 5 B 121/91 - jeweils juris), wonach ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Wegfall der die Durchbrechung der Altersgrenze rechtfertigenden Umstände und dem Beginn oder der Fortsetzung der Ausbildung nur in den Fällen verlangt werden kann, in denen das Gesetz dies ausdrücklich anordnet. Die vom Bundesverwaltungsgericht postulierte Anordnung über den bereits bisher bei § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG a.F. geregelten Fall hinaus wurde durch die Anfügung des Satzes 3 geschaffen. Die Gesetzesbegründung (vgl. Bundestagsdrucksache 13/1301 a.a.O.) führte dazu aus: „Durch die Änderung soll sichergestellt werden, daß Auszubildende, die die Altersgrenze des Absatzes 3 Satz 1 überschritten haben, nur dann Ausbildungsförderung erhalten, wenn sie die Ausbildung ihrer Wahl so früh wie ihnen möglich aufnehmen“. Diese Absicht wurde aber nicht umgesetzt. Denn nicht alle in § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG geregelten Ausnahmetatbestände wurden in § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG aufgenommen. Es fehlen die neu in § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG aufgenommene Regelung der Nr. 1a und die mit dem gleichen Gesetz geänderte Regelung in der Nr. 2, wonach die Altersgrenze nicht gilt, wenn die Art einer vor dem 01.07.1995 aufgenommenen Ausbildung die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigt. Die Nr. 2 ist aufgrund einer späteren Änderung des Gesetzes entfallen. Dem Gesetzgeber war aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die durch die Gesetzesänderung umgesetzt werden sollte, bewusst, dass das Unverzüglichkeitsgebot nur für die Ausnahmetatbestände gilt, für die es ausdrücklich angeordnet wurde. Die fehlende Anordnung für die Nrn. 1a und 2 spricht somit dafür, dass man diese Ausnahmetatbestände gerade nicht dem Unverzüglichkeitsgebot unterwerfen wollte. Auch wenn man die Beschränkung des Satzes 3 auf die Nummern 1, 3 und 4 des Satzes 2 des § 10 Abs. 3 BAföG als redaktionelles Versehen betrachten wollte, das vom Rechtsanwender zu korrigieren wäre, ließe sich diese Auffassung jedenfalls nach dem weiteren Verlauf der Gesetzgebungsgeschichte nicht aufrecht erhalten.
20 
Die hier relevanten Teile des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG wurden durch das 23. BAföGÄndG vom 24.10.2010 - BGBl. I Seite 1422 - neu gefasst. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde in der Bundestagsdrucksache 17/1551 vom 04.05.2010 veröffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt existierte schon eine Rechtsprechung, die davon ausging, dass das Unverzüglichkeitsgebot des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG für die Fälle der Nr. 1a nicht gilt (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 16.03.2006 - M 15 K 04.5558 - und Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.02.2010 - 11 K 4088/09 - jeweils juris). Der Gesetzgeber nahm das 23. BAföGÄndG nicht zum Anlass, im Hinblick auf die Fälle der Nr. 1a korrigierend einzugreifen. Aufgrund der Neuaufnahme des weiteren Ausnahmetatbestandes für die Überschreitung der Altersgrenze, der Nr. 1b, bestand Anlass, sich erneut mit der Reichweite des Unverzüglichkeitsgebots zu befassen. Der Gesetzgeber beschränkte sich aber darauf, die Regelung des neuen Ausnahmetatbestands des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1b BAföG dem Erfordernis des Satzes 3 dieser Vorschrift zu unterstellen. Dies geschah aber nicht in der Weise, lediglich die Nr. 1b in den Satz 3 einzufügen. Vielmehr ersetzte er die Regelung über die Reichweite dieser Vorschrift komplett durch einen neuen Text, der die Nr. 1a wiederum nicht beinhaltet. Der Gesetzgeber traf in Art. 1 Nr. 5c des 23. BAföGÄndG die folgende Bestimmung: „In Satz 3 werden die Wörter 'Satz 2 Nr. 1, 3 und 4' durch die Wörter 'Satz 2 Nr. 1, 1b, 3 und 4' ersetzt“. Aus dem Inhalt der vollständigen Neuregelung der Reichweite des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG durch das 23. BAföGÄndG wird deutlich, dass sich der Gesetzgeber bewusst gegen die Aufnahme der Nr. 1a in den Satz 3 entschieden haben muss. Denn ein zweimaliges Redaktionsversehen erscheint kaum denkbar. Die Existenz der Nr. 1a dürfte dem Gesetzgeber jedenfalls bekannt gewesen sein, denn diese ist in der Gesetzesbegründung im Zusammenhang mit der Änderung des § 10 Abs. 3 BAföG in einem anderen Zusammenhang nochmals genannt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/1551, Seite 25, linke Spalte letzter Absatz).
21 
§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG kann auch nicht mit der Begründung in den Satz 3 dieser Vorschrift „hineingelesen“ werden, dass es sich bei den in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 1a BAföG geregelten Ausnahmetatbeständen jeweils um Fälle des zweiten Bildungswegs handele, die deshalb auch gegen den Wortlaut des Gesetzes gleich zu behandeln seien. Denn es besteht in der Sache ein Grund, der die unterschiedliche Behandlung der beiden Ausnahmetatbestände zu rechtfertigen vermag. Dazu führt Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage 2014, § 10 RdNr. 20 (andere Auffassung noch Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 4. Auflage 2005, § 10 RdNrn. 7 und 21) das Folgende aus, dem sich die Kammer anschließt:
22 
„Auch in der Sache besteht ein Differenzierungsgrund: In den Fällen der Nr. 1 hatte sich der Auszubildende bereits entschlossen, den Zweiten Bildungsweg einzuschlagen, als er zum zB ein Abendgymnasium besuchte oder eine Zugangsprüfung ablegte, und muss unverzüglich nach Eröffnung des auf diesem Wege erworbenen Zugangs davon Gebrauch machen. In den Fällen der Nr. 1a hatte der Auszubildende mit der Berufsausübung oder Berufspraxis den Zweiten Bildungsweg noch nicht eingeschlagen. Die Interessenlage ist der desjenigen vergleichbar, der abwartet, bevor er eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule iSd dritten Variante der Nr. 1 ablegt und dem dieses Abwarten nach Satz 3 ebenfalls nicht entgegengehalten wird“.
23 
Zudem sind die landesrechtlich geregelten Hochschulzugangsvoraussetzungen, die § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG erfasst, höchst unterschiedlich geregelt (vgl. dazu die Darstellung im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16.03.2006 - M 15 K 04.5558 - juris RdNrn. 28 ff.). Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass bei gleichem beruflichen Werdegang die Aufnahme einer Hochschulausbildung in einzelnen Bundesländern noch unverzüglich im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erfolgt und damit gefördert werden kann, in anderen aber nicht. Das Fehlen eines genauen zeitlichen Anknüpfungspunkts für das Unverzüglichkeitsgebot (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.02.2010 - 11 K 4088/09 - juris RdNr. 19) setzte den Auszubildenden einem Risiko aus, dass sich bei der wortlautgetreuen Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG vermeiden lässt. Auch das spricht gegen eine ausdehnende Auslegung dieser Vorschrift.
24 
Sonstige Gründe, die die Bewilligung von Ausbildungsförderung ausschließen, sind nicht erkennbar, weshalb die Klage Erfolg hat.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
26 
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage der Anwendung des Unverzüglichkeitsgebots des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG auf die Fallgruppe des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG ist obergerichtlich nicht geklärt.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet.
17 
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Förderung ihres Psychologiestudiums. Die Überschreitung der Altersgrenze (vollendetes 30. Lebensjahr bei Ausbildungsbeginn) aus § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG durch die Klägerin steht dem nicht entgegen. Denn die Altersgrenze ist hier nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG nicht zu beachten, weil die Klägerin ihre Hochschulzugangsberechtigung auf Grund einer beruflichen Qualifikation erworben hat. Der Klägerin kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie ihr Hochschulstudium erst ca. 6 Jahre nach dem Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen aufgenommen hat. Denn § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG, der einen Auszubildenden, wenn er gefördert werden will, verpflichtet, die Ausbildung unverzüglich nach dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zu beginnen, greift hier nicht ein (ebenso: Verwaltungsgericht München Urteil vom 16.03.2006 - M 15 K 04.5558 - juris, Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.02.2010 - 11 K 4088/09 - juris und Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz 5. Auflage, 2014, § 10 RdNrn. 20 und 40; a.A.: Verwaltungsgericht München Urteil vom 25.10.2012 - M 15 K 11.5737 - juris, Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, § 10 RdNr. 24, Stand März 2011; Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz 4. Auflage, 2005, § 10 RdNr. 7).
18 
Für dieses Ergebnis spricht zunächst der Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG. Dieser beschränkt das Erfordernis einer unverzüglichen Aufnahme der Ausbildung auf die Fälle der Nummern 1, 1b, 3 und 4 des Satzes 2 des § 10 Abs. 3 BAföG. Der Ausnahmetatbestand, der die Überschreitung der Altersgrenze durch die Klägerin hier unstreitig zulässt, die Nummer 1a des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG, wird in § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG nicht genannt. Es ist auch nicht gerechtfertigt, § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG erweiternd auszulegen und die Nummer 1a in diese Vorschrift mit „hineinzulesen“.
19 
§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG wurde durch das 17. BAföGÄndG vom 24.07.1995 - BGBl. I Seite 976 - in den § 10 Abs. 3 BAföG eingefügt. Gleichzeitig wurde die in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.06.1983 (BGBl. I Seite 165, 1680), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 23.06.1994 (BGBl. I Seite 1311), geregelte Bestimmung, dass der Ausbildungsabschnitt nach dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach dieser Vorschrift unverzüglich zu beginnen sei, gestrichen und in § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG für die Nr. 1 und weitere Fälle neu geregelt. Hintergrund war die in der Bundestagsdrucksache 13/1301 (Seite 11 „zu Nummer 4 Buchstabe b))“ aufgeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.05.1985 - 5 C 48/82 - und Beschluss vom 06.11.1991 - 5 B 121/91 - jeweils juris), wonach ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Wegfall der die Durchbrechung der Altersgrenze rechtfertigenden Umstände und dem Beginn oder der Fortsetzung der Ausbildung nur in den Fällen verlangt werden kann, in denen das Gesetz dies ausdrücklich anordnet. Die vom Bundesverwaltungsgericht postulierte Anordnung über den bereits bisher bei § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG a.F. geregelten Fall hinaus wurde durch die Anfügung des Satzes 3 geschaffen. Die Gesetzesbegründung (vgl. Bundestagsdrucksache 13/1301 a.a.O.) führte dazu aus: „Durch die Änderung soll sichergestellt werden, daß Auszubildende, die die Altersgrenze des Absatzes 3 Satz 1 überschritten haben, nur dann Ausbildungsförderung erhalten, wenn sie die Ausbildung ihrer Wahl so früh wie ihnen möglich aufnehmen“. Diese Absicht wurde aber nicht umgesetzt. Denn nicht alle in § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG geregelten Ausnahmetatbestände wurden in § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG aufgenommen. Es fehlen die neu in § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG aufgenommene Regelung der Nr. 1a und die mit dem gleichen Gesetz geänderte Regelung in der Nr. 2, wonach die Altersgrenze nicht gilt, wenn die Art einer vor dem 01.07.1995 aufgenommenen Ausbildung die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigt. Die Nr. 2 ist aufgrund einer späteren Änderung des Gesetzes entfallen. Dem Gesetzgeber war aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die durch die Gesetzesänderung umgesetzt werden sollte, bewusst, dass das Unverzüglichkeitsgebot nur für die Ausnahmetatbestände gilt, für die es ausdrücklich angeordnet wurde. Die fehlende Anordnung für die Nrn. 1a und 2 spricht somit dafür, dass man diese Ausnahmetatbestände gerade nicht dem Unverzüglichkeitsgebot unterwerfen wollte. Auch wenn man die Beschränkung des Satzes 3 auf die Nummern 1, 3 und 4 des Satzes 2 des § 10 Abs. 3 BAföG als redaktionelles Versehen betrachten wollte, das vom Rechtsanwender zu korrigieren wäre, ließe sich diese Auffassung jedenfalls nach dem weiteren Verlauf der Gesetzgebungsgeschichte nicht aufrecht erhalten.
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Die hier relevanten Teile des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG wurden durch das 23. BAföGÄndG vom 24.10.2010 - BGBl. I Seite 1422 - neu gefasst. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde in der Bundestagsdrucksache 17/1551 vom 04.05.2010 veröffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt existierte schon eine Rechtsprechung, die davon ausging, dass das Unverzüglichkeitsgebot des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG für die Fälle der Nr. 1a nicht gilt (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 16.03.2006 - M 15 K 04.5558 - und Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.02.2010 - 11 K 4088/09 - jeweils juris). Der Gesetzgeber nahm das 23. BAföGÄndG nicht zum Anlass, im Hinblick auf die Fälle der Nr. 1a korrigierend einzugreifen. Aufgrund der Neuaufnahme des weiteren Ausnahmetatbestandes für die Überschreitung der Altersgrenze, der Nr. 1b, bestand Anlass, sich erneut mit der Reichweite des Unverzüglichkeitsgebots zu befassen. Der Gesetzgeber beschränkte sich aber darauf, die Regelung des neuen Ausnahmetatbestands des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1b BAföG dem Erfordernis des Satzes 3 dieser Vorschrift zu unterstellen. Dies geschah aber nicht in der Weise, lediglich die Nr. 1b in den Satz 3 einzufügen. Vielmehr ersetzte er die Regelung über die Reichweite dieser Vorschrift komplett durch einen neuen Text, der die Nr. 1a wiederum nicht beinhaltet. Der Gesetzgeber traf in Art. 1 Nr. 5c des 23. BAföGÄndG die folgende Bestimmung: „In Satz 3 werden die Wörter 'Satz 2 Nr. 1, 3 und 4' durch die Wörter 'Satz 2 Nr. 1, 1b, 3 und 4' ersetzt“. Aus dem Inhalt der vollständigen Neuregelung der Reichweite des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG durch das 23. BAföGÄndG wird deutlich, dass sich der Gesetzgeber bewusst gegen die Aufnahme der Nr. 1a in den Satz 3 entschieden haben muss. Denn ein zweimaliges Redaktionsversehen erscheint kaum denkbar. Die Existenz der Nr. 1a dürfte dem Gesetzgeber jedenfalls bekannt gewesen sein, denn diese ist in der Gesetzesbegründung im Zusammenhang mit der Änderung des § 10 Abs. 3 BAföG in einem anderen Zusammenhang nochmals genannt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/1551, Seite 25, linke Spalte letzter Absatz).
21 
§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG kann auch nicht mit der Begründung in den Satz 3 dieser Vorschrift „hineingelesen“ werden, dass es sich bei den in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 1a BAföG geregelten Ausnahmetatbeständen jeweils um Fälle des zweiten Bildungswegs handele, die deshalb auch gegen den Wortlaut des Gesetzes gleich zu behandeln seien. Denn es besteht in der Sache ein Grund, der die unterschiedliche Behandlung der beiden Ausnahmetatbestände zu rechtfertigen vermag. Dazu führt Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage 2014, § 10 RdNr. 20 (andere Auffassung noch Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 4. Auflage 2005, § 10 RdNrn. 7 und 21) das Folgende aus, dem sich die Kammer anschließt:
22 
„Auch in der Sache besteht ein Differenzierungsgrund: In den Fällen der Nr. 1 hatte sich der Auszubildende bereits entschlossen, den Zweiten Bildungsweg einzuschlagen, als er zum zB ein Abendgymnasium besuchte oder eine Zugangsprüfung ablegte, und muss unverzüglich nach Eröffnung des auf diesem Wege erworbenen Zugangs davon Gebrauch machen. In den Fällen der Nr. 1a hatte der Auszubildende mit der Berufsausübung oder Berufspraxis den Zweiten Bildungsweg noch nicht eingeschlagen. Die Interessenlage ist der desjenigen vergleichbar, der abwartet, bevor er eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule iSd dritten Variante der Nr. 1 ablegt und dem dieses Abwarten nach Satz 3 ebenfalls nicht entgegengehalten wird“.
23 
Zudem sind die landesrechtlich geregelten Hochschulzugangsvoraussetzungen, die § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG erfasst, höchst unterschiedlich geregelt (vgl. dazu die Darstellung im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16.03.2006 - M 15 K 04.5558 - juris RdNrn. 28 ff.). Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass bei gleichem beruflichen Werdegang die Aufnahme einer Hochschulausbildung in einzelnen Bundesländern noch unverzüglich im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erfolgt und damit gefördert werden kann, in anderen aber nicht. Das Fehlen eines genauen zeitlichen Anknüpfungspunkts für das Unverzüglichkeitsgebot (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.02.2010 - 11 K 4088/09 - juris RdNr. 19) setzte den Auszubildenden einem Risiko aus, dass sich bei der wortlautgetreuen Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG vermeiden lässt. Auch das spricht gegen eine ausdehnende Auslegung dieser Vorschrift.
24 
Sonstige Gründe, die die Bewilligung von Ausbildungsförderung ausschließen, sind nicht erkennbar, weshalb die Klage Erfolg hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
26 
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage der Anwendung des Unverzüglichkeitsgebots des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG auf die Fallgruppe des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG ist obergerichtlich nicht geklärt.

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Feb. 2016 - 1 K 2584/15 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 10 Alter


(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, we

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 37 Abschlussprüfung


(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wi

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Feb. 2016 - 1 K 2584/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 01. Feb. 2010 - 11 K 4088/09

bei uns veröffentlicht am 01.02.2010

Tenor Die Bescheide des Beklagten vom 18.05. und vom 01.10.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des ge

Referenzen

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar.

(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen.

(4) Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende gebührenfrei.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 18.05. und vom 01.10.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Hinzuziehung der Bevollmächtigen im Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Ausbildungsförderungsleistungen jenseits der allgemeinen Altersgrenze.
Der 1971 geborene Kläger absolvierte zunächst nach Abschluss der Mittleren Reife eine Ausbildung zum Zimmerer, die er mit der Gesellenprüfung 1992 abschloss. Von 1992 bis 1998 arbeitete er als Geselle, von 1999 bis 2003 war er selbständig tätig. Nach einer von ihm sog. Selbstfindungsphase nahm der Kläger im Jahr 2004 eine Meisterausbildung auf, die er mit dem Meisterbrief am 14.03.2005 erfolgreich abschloss. Anschließend war er weiterhin in seinem erlernten Beruf selbständig erwerbstätig.
Zum Sommersemester 2009 nahm er an der Hochschule der Technik Stuttgart ein Studium um Bachelor-Studiengang im Fach Architektur auf. Hierfür beantragte er erstmals am 20.03.2009 Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Zur Begründung der Überschreitung der Altersgrenze gab der Kläger mit Schreiben vom 07.05.2009 an, der körperliche Verschleiß nach fast 20 Jahren aktivem Bauen habe ihn bewogen, in Zukunft ein körperlich weniger aufreibendes Berufsbild auszuüben.
Mit Bescheid vom 18.05.2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger habe das Studium nicht unverzüglich nach Erlangung der Hochschulreife mit dem Meisterbrief aufgenommen.
Dagegen erhob der Kläger am 15.06.2009 Widerspruch. Zur Begründung ließ er seine inzwischen legitimierte Bevollmächtigte ausführten: Erst seit dem Wintersemester 2006 sei es möglich, sich mit dem Meisterbrief an einer Hochschule zu immatrikulieren. Somit sei für die Frage der Unverzüglichkeit frühestens vom Wintersemester 2007 auszugehen. Zudem verweise er auf einen gleich gelagerten Sachverhalt, in welchem ohne Weiteres Ausbildungsförderungsleistungen erbracht würden. - Der Kläger legte die Bescheinigung der Hochschule für Technik vom 01.06.2009 vor, wonach als Tag des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung der 01.04.2006 gelte.
Mit Bescheid vom 01.10.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte dazu noch aus: Eine unverzügliche Aufnahme des Studiums liege nicht vor. Der Kläger habe mit Inkrafttreten der BerufstätigenhochschulzugangsVO am 01.04.2006 die Hochschulzugangsberechtigung erworben und ihn wäre es deshalb möglich gewesen, spätestens zum Wintersemester 2006/2007 das Studium aufzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt sei er nach eigenen Angaben aber noch berufstätig gewesen. Soweit sich der Kläger auf die Förderung eines Kommilitonen berufe, handele es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte, weil der Kommilitone die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BAföG erfülle. - Der Widerspruchsbescheid wurde am 02.10.2009 zugestellt.
Am 02.11.2009 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erheben und zur Begründung noch ausführen lassen: Der Kläger habe sich aus Wettbewerbsgründen zum Architekturstudium entschlossen. Der Wettbewerbsdruck habe im Herbst 2006 noch nicht bestanden, so dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keine Veranlassung zum Studium gehabt habe. Dieser habe sich erst Ende 2008/Anfang 2009 forciert. Der beruflichen Fort- und Weiterbildung müsse in einer Zeit, in welcher die Lebensarbeitszeit bis 67 Jahre oder länger reichen werde, ein weitreichenderes Zeitgefüge zugestanden werden. Er erscheine unverhältnismäßig, die dem Kläger die Förderung aufgrund des Tatbestandsmerkmals "unverzüglich" zu verweigern, zumal dem Kläger die Förderung ohnehin nur als Darlehen zu gewähren sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 18.05.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 01.10.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
10 
Der Beklagte, der auf die Klage nicht erwidert hat, beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere brauchte der Kläger seine Klage nicht auf die Feststellung der vorliegend einzig streitigen Leistungsvoraussetzungen richten, einen entsprechenden Antrag nach § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 BAföG hatte er nicht eingebracht. Deshalb ist auf seinen Leistungsantrag hin die Verpflichtungsklage statthaft und, insbesondere nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens, auch sonst zulässig.
14 
Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung von Leistungen nach dem BAföG ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn er kann die Leistung jedenfalls dem Grunde nach beanspruchen.
15 
Der Kläger begehrt hier Leistungen nach dem BAföG im Hinblick auf ein an der Hochschule der Technik in Esslingen aufgenommenes (und wegen der Ablehnung der Förderungsleistungen unterbrochenes) Studium im Studiengang Architektur (Bachelor). Soweit der Kläger das Studium betrieben hat, steht der Anspruch nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 und 3 Nr. 2 und 4 sowie 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nicht in Frage. Streitig ist allein, ob der bereits 1971 geborene Kläger wegen Überschreitung der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG von der Leistung ausgeschlossen ist oder ob er für sich eine Ausnahme reklamieren kann.
16 
Einschlägig kann hier nur die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG sein. Danach gilt die Altersgrenze (nach Satz 1) nicht, wenn der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist. Diese Voraussetzungen liegen, wovon auch der Beklagte ausgegangen ist, vor. Der Kläger hatte am 14.03.2005 die Meister-Ausbildung absolviert und den Meister-Brief ausgehändigt bekommen. Damit fällt er unter die allerdings erst seit 01.04.2006 gültige Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 1a und 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über den Zugang Berufstätiger zu einem Studium - BerufsHZVO - vom 20.04.2006 (GBl. S. 435, 460). Er hat, nachdem er nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung auch eine auf den angestrebten Studiengang bezogene Beratung (vgl. § 2 der VO) in Anspruch genommen hatte und einen entsprechenden Nachweis erbringen konnte, somit die Hochschulzugangsberechtigung auf Grund der beruflichen Qualifikation erworben und kann deshalb nicht auf die Überschreitung der Altersgrenze verwiesen werden.
17 
Der Beklagte kann dem Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht die in § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG enthaltene „Unverzüglichkeitsregelung“ entgegen halten. Diese Regelung ist schon vom Wortlaut her nicht auf die Ausnahmeregelung nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG anwendbar, sondern bezieht sich - wie die Formulierung deutlich macht - nur auf „Satz 2 Nr. 1, 3 und 4“. Soweit sich der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die in der Kommentar-Literatur vertretene Auffassung bezogen hat, die Ausnahmevorschrift in Nr. 1a sei quasi ein Unterfall der Nr. 1 mit der Folge, dass die „Unverzüglichkeitsregelung“ auch auf sie entsprechend anwendbar sei (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BaföG, Kommentar, 4. A., Anm. 7 zu § 10; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, LBlS, 5. A. Stand Januar 2006, Anm. 24 zu § 10), vermag das Gericht dem nicht zu folgen.
18 
Es handelt sich bei der Nr. 1a schon nicht um eine weitere Fallgruppe der Nr. 1, vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst einen eigenständigen Ausnahmetatbestand als Nr. 1a geschaffen, in welchem nämlich das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht gelten sollte. In der amtlichen Begründung (vgl. BT-DrS 12/7430 S. 8) wird dazu ausgeführt: „Nach dem Hochschulrecht einiger Bundesländer können Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung zu bestimmten Studiengängen zugelassen werden, wenn sie sich beruflich besonders qualifiziert haben; zusätzlich kann eine mehrjährige Berufspraxis verlangt werden. Diese Auszubildenden überschreiten nicht selten wegen der genannten Zugangsvoraussetzungen die Altersgrenze von 30 Jahren. Mit der Gesetzesänderung soll erreicht werden, dass diese Studierenden … auch Leistungen nach dem BAföG erhalten können.“ Dies macht deutlich, dass diese Ausnahmevorschrift als Privilegierungstatbestand konzipiert worden ist, die diejenigen Auszubildenden von der Altersgrenze des BAföG befreien sollte, die den Zugang zur Hochschule auf dem typischer Weise länger dauernden Weg einer beruflichen Qualifikation (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 16.03.2006, - M 18 K 04.5558 -, ).
19 
Auch sonst scheidet eine Analogie aus. Ohnehin kommt eine Analogie, die sich wie hier zuungunsten des Betroffenen auswirken würde, schon unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.08.1996, 2 BvR 2088/93 -). Abgesehen davon fehlt es auch an einer Regelungslücke. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht München (aaO.) darauf hin, dass der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs.3 Satz 2 Nr.1a BAföG mit Art. 1 Nr.4 Buchst. a Doppelbuchst. bb des 17.BAföGÄndG eingeführt und gleichzeitig durch Art. 4 Nr.4 Buchst.b des 17. BAföGÄndG auch das Unverzüglichkeitsgebot des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG angefügt hat,ohne die Nr.1a des Satzes 2 in die Aufzählung der Fälle, auf die das Unverzüglichkeitsgebot Anwendung finden soll, hinzuzufügen. Auch im Rahmen der zahlreichen folgenden Reformen des BAföG (zuletzt durch das 21.BAföGÄndG vom 2. Dezember 2004 [BGBl I, S. 3127]) hat der Gesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen, die Nr.1a in die Aufzählung des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG aufzunehmen. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht München auch völlig zurecht noch darauf ab, dass es an der für eine analoge Anwendung notwendigen Vergleichbarkeit der Rechts- und Interessenlage fehle. Insbesondere, wenn neben dem beruflichen Abschluss noch eine Mindestzeit an beruflicher Tätigkeit Voraussetzung für die Qualifikation zum Studium ist, lasse sich ein genauer Anknüpfungspunkt für das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht mehr bestimmen. Außerdem wäre es damit dem Regelungsgehalt der (landesrechtlichen) Hochschulzugangsberechtigung im Sinne der Nr. 1a überlassen, die Anwendbarkeit des „Unverzüglichkeitsgebotes“ zu ermöglichen oder auszuschließen.
20 
Somit musste die Klage im tenorierten Umfange Erfolg haben.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
22 
Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil dem Kläger als mit der Rechtsmaterie des Ausbildungsförderungs- bzw. Sozialrechts der Verzicht hierauf auf im Hinblick auf das Fach- und Spezialwissen beim Beklagten nicht zuzumuten war (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere brauchte der Kläger seine Klage nicht auf die Feststellung der vorliegend einzig streitigen Leistungsvoraussetzungen richten, einen entsprechenden Antrag nach § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 BAföG hatte er nicht eingebracht. Deshalb ist auf seinen Leistungsantrag hin die Verpflichtungsklage statthaft und, insbesondere nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens, auch sonst zulässig.
14 
Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung von Leistungen nach dem BAföG ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn er kann die Leistung jedenfalls dem Grunde nach beanspruchen.
15 
Der Kläger begehrt hier Leistungen nach dem BAföG im Hinblick auf ein an der Hochschule der Technik in Esslingen aufgenommenes (und wegen der Ablehnung der Förderungsleistungen unterbrochenes) Studium im Studiengang Architektur (Bachelor). Soweit der Kläger das Studium betrieben hat, steht der Anspruch nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 und 3 Nr. 2 und 4 sowie 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nicht in Frage. Streitig ist allein, ob der bereits 1971 geborene Kläger wegen Überschreitung der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG von der Leistung ausgeschlossen ist oder ob er für sich eine Ausnahme reklamieren kann.
16 
Einschlägig kann hier nur die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG sein. Danach gilt die Altersgrenze (nach Satz 1) nicht, wenn der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist. Diese Voraussetzungen liegen, wovon auch der Beklagte ausgegangen ist, vor. Der Kläger hatte am 14.03.2005 die Meister-Ausbildung absolviert und den Meister-Brief ausgehändigt bekommen. Damit fällt er unter die allerdings erst seit 01.04.2006 gültige Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 1a und 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über den Zugang Berufstätiger zu einem Studium - BerufsHZVO - vom 20.04.2006 (GBl. S. 435, 460). Er hat, nachdem er nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung auch eine auf den angestrebten Studiengang bezogene Beratung (vgl. § 2 der VO) in Anspruch genommen hatte und einen entsprechenden Nachweis erbringen konnte, somit die Hochschulzugangsberechtigung auf Grund der beruflichen Qualifikation erworben und kann deshalb nicht auf die Überschreitung der Altersgrenze verwiesen werden.
17 
Der Beklagte kann dem Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht die in § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG enthaltene „Unverzüglichkeitsregelung“ entgegen halten. Diese Regelung ist schon vom Wortlaut her nicht auf die Ausnahmeregelung nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG anwendbar, sondern bezieht sich - wie die Formulierung deutlich macht - nur auf „Satz 2 Nr. 1, 3 und 4“. Soweit sich der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die in der Kommentar-Literatur vertretene Auffassung bezogen hat, die Ausnahmevorschrift in Nr. 1a sei quasi ein Unterfall der Nr. 1 mit der Folge, dass die „Unverzüglichkeitsregelung“ auch auf sie entsprechend anwendbar sei (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BaföG, Kommentar, 4. A., Anm. 7 zu § 10; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, LBlS, 5. A. Stand Januar 2006, Anm. 24 zu § 10), vermag das Gericht dem nicht zu folgen.
18 
Es handelt sich bei der Nr. 1a schon nicht um eine weitere Fallgruppe der Nr. 1, vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst einen eigenständigen Ausnahmetatbestand als Nr. 1a geschaffen, in welchem nämlich das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht gelten sollte. In der amtlichen Begründung (vgl. BT-DrS 12/7430 S. 8) wird dazu ausgeführt: „Nach dem Hochschulrecht einiger Bundesländer können Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung zu bestimmten Studiengängen zugelassen werden, wenn sie sich beruflich besonders qualifiziert haben; zusätzlich kann eine mehrjährige Berufspraxis verlangt werden. Diese Auszubildenden überschreiten nicht selten wegen der genannten Zugangsvoraussetzungen die Altersgrenze von 30 Jahren. Mit der Gesetzesänderung soll erreicht werden, dass diese Studierenden … auch Leistungen nach dem BAföG erhalten können.“ Dies macht deutlich, dass diese Ausnahmevorschrift als Privilegierungstatbestand konzipiert worden ist, die diejenigen Auszubildenden von der Altersgrenze des BAföG befreien sollte, die den Zugang zur Hochschule auf dem typischer Weise länger dauernden Weg einer beruflichen Qualifikation (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 16.03.2006, - M 18 K 04.5558 -, ).
19 
Auch sonst scheidet eine Analogie aus. Ohnehin kommt eine Analogie, die sich wie hier zuungunsten des Betroffenen auswirken würde, schon unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.08.1996, 2 BvR 2088/93 -). Abgesehen davon fehlt es auch an einer Regelungslücke. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht München (aaO.) darauf hin, dass der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs.3 Satz 2 Nr.1a BAföG mit Art. 1 Nr.4 Buchst. a Doppelbuchst. bb des 17.BAföGÄndG eingeführt und gleichzeitig durch Art. 4 Nr.4 Buchst.b des 17. BAföGÄndG auch das Unverzüglichkeitsgebot des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG angefügt hat,ohne die Nr.1a des Satzes 2 in die Aufzählung der Fälle, auf die das Unverzüglichkeitsgebot Anwendung finden soll, hinzuzufügen. Auch im Rahmen der zahlreichen folgenden Reformen des BAföG (zuletzt durch das 21.BAföGÄndG vom 2. Dezember 2004 [BGBl I, S. 3127]) hat der Gesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen, die Nr.1a in die Aufzählung des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG aufzunehmen. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht München auch völlig zurecht noch darauf ab, dass es an der für eine analoge Anwendung notwendigen Vergleichbarkeit der Rechts- und Interessenlage fehle. Insbesondere, wenn neben dem beruflichen Abschluss noch eine Mindestzeit an beruflicher Tätigkeit Voraussetzung für die Qualifikation zum Studium ist, lasse sich ein genauer Anknüpfungspunkt für das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht mehr bestimmen. Außerdem wäre es damit dem Regelungsgehalt der (landesrechtlichen) Hochschulzugangsberechtigung im Sinne der Nr. 1a überlassen, die Anwendbarkeit des „Unverzüglichkeitsgebotes“ zu ermöglichen oder auszuschließen.
20 
Somit musste die Klage im tenorierten Umfange Erfolg haben.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
22 
Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil dem Kläger als mit der Rechtsmaterie des Ausbildungsförderungs- bzw. Sozialrechts der Verzicht hierauf auf im Hinblick auf das Fach- und Spezialwissen beim Beklagten nicht zuzumuten war (§ 162 Abs. 2 VwGO).

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 18.05. und vom 01.10.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Hinzuziehung der Bevollmächtigen im Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Ausbildungsförderungsleistungen jenseits der allgemeinen Altersgrenze.
Der 1971 geborene Kläger absolvierte zunächst nach Abschluss der Mittleren Reife eine Ausbildung zum Zimmerer, die er mit der Gesellenprüfung 1992 abschloss. Von 1992 bis 1998 arbeitete er als Geselle, von 1999 bis 2003 war er selbständig tätig. Nach einer von ihm sog. Selbstfindungsphase nahm der Kläger im Jahr 2004 eine Meisterausbildung auf, die er mit dem Meisterbrief am 14.03.2005 erfolgreich abschloss. Anschließend war er weiterhin in seinem erlernten Beruf selbständig erwerbstätig.
Zum Sommersemester 2009 nahm er an der Hochschule der Technik Stuttgart ein Studium um Bachelor-Studiengang im Fach Architektur auf. Hierfür beantragte er erstmals am 20.03.2009 Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Zur Begründung der Überschreitung der Altersgrenze gab der Kläger mit Schreiben vom 07.05.2009 an, der körperliche Verschleiß nach fast 20 Jahren aktivem Bauen habe ihn bewogen, in Zukunft ein körperlich weniger aufreibendes Berufsbild auszuüben.
Mit Bescheid vom 18.05.2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger habe das Studium nicht unverzüglich nach Erlangung der Hochschulreife mit dem Meisterbrief aufgenommen.
Dagegen erhob der Kläger am 15.06.2009 Widerspruch. Zur Begründung ließ er seine inzwischen legitimierte Bevollmächtigte ausführten: Erst seit dem Wintersemester 2006 sei es möglich, sich mit dem Meisterbrief an einer Hochschule zu immatrikulieren. Somit sei für die Frage der Unverzüglichkeit frühestens vom Wintersemester 2007 auszugehen. Zudem verweise er auf einen gleich gelagerten Sachverhalt, in welchem ohne Weiteres Ausbildungsförderungsleistungen erbracht würden. - Der Kläger legte die Bescheinigung der Hochschule für Technik vom 01.06.2009 vor, wonach als Tag des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung der 01.04.2006 gelte.
Mit Bescheid vom 01.10.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte dazu noch aus: Eine unverzügliche Aufnahme des Studiums liege nicht vor. Der Kläger habe mit Inkrafttreten der BerufstätigenhochschulzugangsVO am 01.04.2006 die Hochschulzugangsberechtigung erworben und ihn wäre es deshalb möglich gewesen, spätestens zum Wintersemester 2006/2007 das Studium aufzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt sei er nach eigenen Angaben aber noch berufstätig gewesen. Soweit sich der Kläger auf die Förderung eines Kommilitonen berufe, handele es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte, weil der Kommilitone die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BAföG erfülle. - Der Widerspruchsbescheid wurde am 02.10.2009 zugestellt.
Am 02.11.2009 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erheben und zur Begründung noch ausführen lassen: Der Kläger habe sich aus Wettbewerbsgründen zum Architekturstudium entschlossen. Der Wettbewerbsdruck habe im Herbst 2006 noch nicht bestanden, so dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keine Veranlassung zum Studium gehabt habe. Dieser habe sich erst Ende 2008/Anfang 2009 forciert. Der beruflichen Fort- und Weiterbildung müsse in einer Zeit, in welcher die Lebensarbeitszeit bis 67 Jahre oder länger reichen werde, ein weitreichenderes Zeitgefüge zugestanden werden. Er erscheine unverhältnismäßig, die dem Kläger die Förderung aufgrund des Tatbestandsmerkmals "unverzüglich" zu verweigern, zumal dem Kläger die Förderung ohnehin nur als Darlehen zu gewähren sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 18.05.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 01.10.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
10 
Der Beklagte, der auf die Klage nicht erwidert hat, beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere brauchte der Kläger seine Klage nicht auf die Feststellung der vorliegend einzig streitigen Leistungsvoraussetzungen richten, einen entsprechenden Antrag nach § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 BAföG hatte er nicht eingebracht. Deshalb ist auf seinen Leistungsantrag hin die Verpflichtungsklage statthaft und, insbesondere nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens, auch sonst zulässig.
14 
Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung von Leistungen nach dem BAföG ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn er kann die Leistung jedenfalls dem Grunde nach beanspruchen.
15 
Der Kläger begehrt hier Leistungen nach dem BAföG im Hinblick auf ein an der Hochschule der Technik in Esslingen aufgenommenes (und wegen der Ablehnung der Förderungsleistungen unterbrochenes) Studium im Studiengang Architektur (Bachelor). Soweit der Kläger das Studium betrieben hat, steht der Anspruch nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 und 3 Nr. 2 und 4 sowie 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nicht in Frage. Streitig ist allein, ob der bereits 1971 geborene Kläger wegen Überschreitung der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG von der Leistung ausgeschlossen ist oder ob er für sich eine Ausnahme reklamieren kann.
16 
Einschlägig kann hier nur die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG sein. Danach gilt die Altersgrenze (nach Satz 1) nicht, wenn der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist. Diese Voraussetzungen liegen, wovon auch der Beklagte ausgegangen ist, vor. Der Kläger hatte am 14.03.2005 die Meister-Ausbildung absolviert und den Meister-Brief ausgehändigt bekommen. Damit fällt er unter die allerdings erst seit 01.04.2006 gültige Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 1a und 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über den Zugang Berufstätiger zu einem Studium - BerufsHZVO - vom 20.04.2006 (GBl. S. 435, 460). Er hat, nachdem er nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung auch eine auf den angestrebten Studiengang bezogene Beratung (vgl. § 2 der VO) in Anspruch genommen hatte und einen entsprechenden Nachweis erbringen konnte, somit die Hochschulzugangsberechtigung auf Grund der beruflichen Qualifikation erworben und kann deshalb nicht auf die Überschreitung der Altersgrenze verwiesen werden.
17 
Der Beklagte kann dem Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht die in § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG enthaltene „Unverzüglichkeitsregelung“ entgegen halten. Diese Regelung ist schon vom Wortlaut her nicht auf die Ausnahmeregelung nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG anwendbar, sondern bezieht sich - wie die Formulierung deutlich macht - nur auf „Satz 2 Nr. 1, 3 und 4“. Soweit sich der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die in der Kommentar-Literatur vertretene Auffassung bezogen hat, die Ausnahmevorschrift in Nr. 1a sei quasi ein Unterfall der Nr. 1 mit der Folge, dass die „Unverzüglichkeitsregelung“ auch auf sie entsprechend anwendbar sei (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BaföG, Kommentar, 4. A., Anm. 7 zu § 10; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, LBlS, 5. A. Stand Januar 2006, Anm. 24 zu § 10), vermag das Gericht dem nicht zu folgen.
18 
Es handelt sich bei der Nr. 1a schon nicht um eine weitere Fallgruppe der Nr. 1, vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst einen eigenständigen Ausnahmetatbestand als Nr. 1a geschaffen, in welchem nämlich das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht gelten sollte. In der amtlichen Begründung (vgl. BT-DrS 12/7430 S. 8) wird dazu ausgeführt: „Nach dem Hochschulrecht einiger Bundesländer können Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung zu bestimmten Studiengängen zugelassen werden, wenn sie sich beruflich besonders qualifiziert haben; zusätzlich kann eine mehrjährige Berufspraxis verlangt werden. Diese Auszubildenden überschreiten nicht selten wegen der genannten Zugangsvoraussetzungen die Altersgrenze von 30 Jahren. Mit der Gesetzesänderung soll erreicht werden, dass diese Studierenden … auch Leistungen nach dem BAföG erhalten können.“ Dies macht deutlich, dass diese Ausnahmevorschrift als Privilegierungstatbestand konzipiert worden ist, die diejenigen Auszubildenden von der Altersgrenze des BAföG befreien sollte, die den Zugang zur Hochschule auf dem typischer Weise länger dauernden Weg einer beruflichen Qualifikation (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 16.03.2006, - M 18 K 04.5558 -, ).
19 
Auch sonst scheidet eine Analogie aus. Ohnehin kommt eine Analogie, die sich wie hier zuungunsten des Betroffenen auswirken würde, schon unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.08.1996, 2 BvR 2088/93 -). Abgesehen davon fehlt es auch an einer Regelungslücke. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht München (aaO.) darauf hin, dass der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs.3 Satz 2 Nr.1a BAföG mit Art. 1 Nr.4 Buchst. a Doppelbuchst. bb des 17.BAföGÄndG eingeführt und gleichzeitig durch Art. 4 Nr.4 Buchst.b des 17. BAföGÄndG auch das Unverzüglichkeitsgebot des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG angefügt hat,ohne die Nr.1a des Satzes 2 in die Aufzählung der Fälle, auf die das Unverzüglichkeitsgebot Anwendung finden soll, hinzuzufügen. Auch im Rahmen der zahlreichen folgenden Reformen des BAföG (zuletzt durch das 21.BAföGÄndG vom 2. Dezember 2004 [BGBl I, S. 3127]) hat der Gesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen, die Nr.1a in die Aufzählung des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG aufzunehmen. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht München auch völlig zurecht noch darauf ab, dass es an der für eine analoge Anwendung notwendigen Vergleichbarkeit der Rechts- und Interessenlage fehle. Insbesondere, wenn neben dem beruflichen Abschluss noch eine Mindestzeit an beruflicher Tätigkeit Voraussetzung für die Qualifikation zum Studium ist, lasse sich ein genauer Anknüpfungspunkt für das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht mehr bestimmen. Außerdem wäre es damit dem Regelungsgehalt der (landesrechtlichen) Hochschulzugangsberechtigung im Sinne der Nr. 1a überlassen, die Anwendbarkeit des „Unverzüglichkeitsgebotes“ zu ermöglichen oder auszuschließen.
20 
Somit musste die Klage im tenorierten Umfange Erfolg haben.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
22 
Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil dem Kläger als mit der Rechtsmaterie des Ausbildungsförderungs- bzw. Sozialrechts der Verzicht hierauf auf im Hinblick auf das Fach- und Spezialwissen beim Beklagten nicht zuzumuten war (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere brauchte der Kläger seine Klage nicht auf die Feststellung der vorliegend einzig streitigen Leistungsvoraussetzungen richten, einen entsprechenden Antrag nach § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 BAföG hatte er nicht eingebracht. Deshalb ist auf seinen Leistungsantrag hin die Verpflichtungsklage statthaft und, insbesondere nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens, auch sonst zulässig.
14 
Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung von Leistungen nach dem BAföG ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn er kann die Leistung jedenfalls dem Grunde nach beanspruchen.
15 
Der Kläger begehrt hier Leistungen nach dem BAföG im Hinblick auf ein an der Hochschule der Technik in Esslingen aufgenommenes (und wegen der Ablehnung der Förderungsleistungen unterbrochenes) Studium im Studiengang Architektur (Bachelor). Soweit der Kläger das Studium betrieben hat, steht der Anspruch nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 und 3 Nr. 2 und 4 sowie 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nicht in Frage. Streitig ist allein, ob der bereits 1971 geborene Kläger wegen Überschreitung der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG von der Leistung ausgeschlossen ist oder ob er für sich eine Ausnahme reklamieren kann.
16 
Einschlägig kann hier nur die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG sein. Danach gilt die Altersgrenze (nach Satz 1) nicht, wenn der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist. Diese Voraussetzungen liegen, wovon auch der Beklagte ausgegangen ist, vor. Der Kläger hatte am 14.03.2005 die Meister-Ausbildung absolviert und den Meister-Brief ausgehändigt bekommen. Damit fällt er unter die allerdings erst seit 01.04.2006 gültige Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 1a und 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über den Zugang Berufstätiger zu einem Studium - BerufsHZVO - vom 20.04.2006 (GBl. S. 435, 460). Er hat, nachdem er nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung auch eine auf den angestrebten Studiengang bezogene Beratung (vgl. § 2 der VO) in Anspruch genommen hatte und einen entsprechenden Nachweis erbringen konnte, somit die Hochschulzugangsberechtigung auf Grund der beruflichen Qualifikation erworben und kann deshalb nicht auf die Überschreitung der Altersgrenze verwiesen werden.
17 
Der Beklagte kann dem Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht die in § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG enthaltene „Unverzüglichkeitsregelung“ entgegen halten. Diese Regelung ist schon vom Wortlaut her nicht auf die Ausnahmeregelung nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG anwendbar, sondern bezieht sich - wie die Formulierung deutlich macht - nur auf „Satz 2 Nr. 1, 3 und 4“. Soweit sich der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die in der Kommentar-Literatur vertretene Auffassung bezogen hat, die Ausnahmevorschrift in Nr. 1a sei quasi ein Unterfall der Nr. 1 mit der Folge, dass die „Unverzüglichkeitsregelung“ auch auf sie entsprechend anwendbar sei (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BaföG, Kommentar, 4. A., Anm. 7 zu § 10; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, LBlS, 5. A. Stand Januar 2006, Anm. 24 zu § 10), vermag das Gericht dem nicht zu folgen.
18 
Es handelt sich bei der Nr. 1a schon nicht um eine weitere Fallgruppe der Nr. 1, vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst einen eigenständigen Ausnahmetatbestand als Nr. 1a geschaffen, in welchem nämlich das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht gelten sollte. In der amtlichen Begründung (vgl. BT-DrS 12/7430 S. 8) wird dazu ausgeführt: „Nach dem Hochschulrecht einiger Bundesländer können Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung zu bestimmten Studiengängen zugelassen werden, wenn sie sich beruflich besonders qualifiziert haben; zusätzlich kann eine mehrjährige Berufspraxis verlangt werden. Diese Auszubildenden überschreiten nicht selten wegen der genannten Zugangsvoraussetzungen die Altersgrenze von 30 Jahren. Mit der Gesetzesänderung soll erreicht werden, dass diese Studierenden … auch Leistungen nach dem BAföG erhalten können.“ Dies macht deutlich, dass diese Ausnahmevorschrift als Privilegierungstatbestand konzipiert worden ist, die diejenigen Auszubildenden von der Altersgrenze des BAföG befreien sollte, die den Zugang zur Hochschule auf dem typischer Weise länger dauernden Weg einer beruflichen Qualifikation (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 16.03.2006, - M 18 K 04.5558 -, ).
19 
Auch sonst scheidet eine Analogie aus. Ohnehin kommt eine Analogie, die sich wie hier zuungunsten des Betroffenen auswirken würde, schon unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.08.1996, 2 BvR 2088/93 -). Abgesehen davon fehlt es auch an einer Regelungslücke. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht München (aaO.) darauf hin, dass der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs.3 Satz 2 Nr.1a BAföG mit Art. 1 Nr.4 Buchst. a Doppelbuchst. bb des 17.BAföGÄndG eingeführt und gleichzeitig durch Art. 4 Nr.4 Buchst.b des 17. BAföGÄndG auch das Unverzüglichkeitsgebot des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG angefügt hat,ohne die Nr.1a des Satzes 2 in die Aufzählung der Fälle, auf die das Unverzüglichkeitsgebot Anwendung finden soll, hinzuzufügen. Auch im Rahmen der zahlreichen folgenden Reformen des BAföG (zuletzt durch das 21.BAföGÄndG vom 2. Dezember 2004 [BGBl I, S. 3127]) hat der Gesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen, die Nr.1a in die Aufzählung des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG aufzunehmen. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht München auch völlig zurecht noch darauf ab, dass es an der für eine analoge Anwendung notwendigen Vergleichbarkeit der Rechts- und Interessenlage fehle. Insbesondere, wenn neben dem beruflichen Abschluss noch eine Mindestzeit an beruflicher Tätigkeit Voraussetzung für die Qualifikation zum Studium ist, lasse sich ein genauer Anknüpfungspunkt für das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht mehr bestimmen. Außerdem wäre es damit dem Regelungsgehalt der (landesrechtlichen) Hochschulzugangsberechtigung im Sinne der Nr. 1a überlassen, die Anwendbarkeit des „Unverzüglichkeitsgebotes“ zu ermöglichen oder auszuschließen.
20 
Somit musste die Klage im tenorierten Umfange Erfolg haben.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
22 
Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil dem Kläger als mit der Rechtsmaterie des Ausbildungsförderungs- bzw. Sozialrechts der Verzicht hierauf auf im Hinblick auf das Fach- und Spezialwissen beim Beklagten nicht zuzumuten war (§ 162 Abs. 2 VwGO).

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 18.05. und vom 01.10.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Hinzuziehung der Bevollmächtigen im Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Ausbildungsförderungsleistungen jenseits der allgemeinen Altersgrenze.
Der 1971 geborene Kläger absolvierte zunächst nach Abschluss der Mittleren Reife eine Ausbildung zum Zimmerer, die er mit der Gesellenprüfung 1992 abschloss. Von 1992 bis 1998 arbeitete er als Geselle, von 1999 bis 2003 war er selbständig tätig. Nach einer von ihm sog. Selbstfindungsphase nahm der Kläger im Jahr 2004 eine Meisterausbildung auf, die er mit dem Meisterbrief am 14.03.2005 erfolgreich abschloss. Anschließend war er weiterhin in seinem erlernten Beruf selbständig erwerbstätig.
Zum Sommersemester 2009 nahm er an der Hochschule der Technik Stuttgart ein Studium um Bachelor-Studiengang im Fach Architektur auf. Hierfür beantragte er erstmals am 20.03.2009 Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Zur Begründung der Überschreitung der Altersgrenze gab der Kläger mit Schreiben vom 07.05.2009 an, der körperliche Verschleiß nach fast 20 Jahren aktivem Bauen habe ihn bewogen, in Zukunft ein körperlich weniger aufreibendes Berufsbild auszuüben.
Mit Bescheid vom 18.05.2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger habe das Studium nicht unverzüglich nach Erlangung der Hochschulreife mit dem Meisterbrief aufgenommen.
Dagegen erhob der Kläger am 15.06.2009 Widerspruch. Zur Begründung ließ er seine inzwischen legitimierte Bevollmächtigte ausführten: Erst seit dem Wintersemester 2006 sei es möglich, sich mit dem Meisterbrief an einer Hochschule zu immatrikulieren. Somit sei für die Frage der Unverzüglichkeit frühestens vom Wintersemester 2007 auszugehen. Zudem verweise er auf einen gleich gelagerten Sachverhalt, in welchem ohne Weiteres Ausbildungsförderungsleistungen erbracht würden. - Der Kläger legte die Bescheinigung der Hochschule für Technik vom 01.06.2009 vor, wonach als Tag des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung der 01.04.2006 gelte.
Mit Bescheid vom 01.10.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte dazu noch aus: Eine unverzügliche Aufnahme des Studiums liege nicht vor. Der Kläger habe mit Inkrafttreten der BerufstätigenhochschulzugangsVO am 01.04.2006 die Hochschulzugangsberechtigung erworben und ihn wäre es deshalb möglich gewesen, spätestens zum Wintersemester 2006/2007 das Studium aufzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt sei er nach eigenen Angaben aber noch berufstätig gewesen. Soweit sich der Kläger auf die Förderung eines Kommilitonen berufe, handele es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte, weil der Kommilitone die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BAföG erfülle. - Der Widerspruchsbescheid wurde am 02.10.2009 zugestellt.
Am 02.11.2009 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erheben und zur Begründung noch ausführen lassen: Der Kläger habe sich aus Wettbewerbsgründen zum Architekturstudium entschlossen. Der Wettbewerbsdruck habe im Herbst 2006 noch nicht bestanden, so dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keine Veranlassung zum Studium gehabt habe. Dieser habe sich erst Ende 2008/Anfang 2009 forciert. Der beruflichen Fort- und Weiterbildung müsse in einer Zeit, in welcher die Lebensarbeitszeit bis 67 Jahre oder länger reichen werde, ein weitreichenderes Zeitgefüge zugestanden werden. Er erscheine unverhältnismäßig, die dem Kläger die Förderung aufgrund des Tatbestandsmerkmals "unverzüglich" zu verweigern, zumal dem Kläger die Förderung ohnehin nur als Darlehen zu gewähren sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 18.05.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 01.10.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
10 
Der Beklagte, der auf die Klage nicht erwidert hat, beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere brauchte der Kläger seine Klage nicht auf die Feststellung der vorliegend einzig streitigen Leistungsvoraussetzungen richten, einen entsprechenden Antrag nach § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 BAföG hatte er nicht eingebracht. Deshalb ist auf seinen Leistungsantrag hin die Verpflichtungsklage statthaft und, insbesondere nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens, auch sonst zulässig.
14 
Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung von Leistungen nach dem BAföG ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn er kann die Leistung jedenfalls dem Grunde nach beanspruchen.
15 
Der Kläger begehrt hier Leistungen nach dem BAföG im Hinblick auf ein an der Hochschule der Technik in Esslingen aufgenommenes (und wegen der Ablehnung der Förderungsleistungen unterbrochenes) Studium im Studiengang Architektur (Bachelor). Soweit der Kläger das Studium betrieben hat, steht der Anspruch nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 und 3 Nr. 2 und 4 sowie 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nicht in Frage. Streitig ist allein, ob der bereits 1971 geborene Kläger wegen Überschreitung der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG von der Leistung ausgeschlossen ist oder ob er für sich eine Ausnahme reklamieren kann.
16 
Einschlägig kann hier nur die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG sein. Danach gilt die Altersgrenze (nach Satz 1) nicht, wenn der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist. Diese Voraussetzungen liegen, wovon auch der Beklagte ausgegangen ist, vor. Der Kläger hatte am 14.03.2005 die Meister-Ausbildung absolviert und den Meister-Brief ausgehändigt bekommen. Damit fällt er unter die allerdings erst seit 01.04.2006 gültige Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 1a und 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über den Zugang Berufstätiger zu einem Studium - BerufsHZVO - vom 20.04.2006 (GBl. S. 435, 460). Er hat, nachdem er nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung auch eine auf den angestrebten Studiengang bezogene Beratung (vgl. § 2 der VO) in Anspruch genommen hatte und einen entsprechenden Nachweis erbringen konnte, somit die Hochschulzugangsberechtigung auf Grund der beruflichen Qualifikation erworben und kann deshalb nicht auf die Überschreitung der Altersgrenze verwiesen werden.
17 
Der Beklagte kann dem Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht die in § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG enthaltene „Unverzüglichkeitsregelung“ entgegen halten. Diese Regelung ist schon vom Wortlaut her nicht auf die Ausnahmeregelung nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG anwendbar, sondern bezieht sich - wie die Formulierung deutlich macht - nur auf „Satz 2 Nr. 1, 3 und 4“. Soweit sich der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die in der Kommentar-Literatur vertretene Auffassung bezogen hat, die Ausnahmevorschrift in Nr. 1a sei quasi ein Unterfall der Nr. 1 mit der Folge, dass die „Unverzüglichkeitsregelung“ auch auf sie entsprechend anwendbar sei (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BaföG, Kommentar, 4. A., Anm. 7 zu § 10; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, LBlS, 5. A. Stand Januar 2006, Anm. 24 zu § 10), vermag das Gericht dem nicht zu folgen.
18 
Es handelt sich bei der Nr. 1a schon nicht um eine weitere Fallgruppe der Nr. 1, vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst einen eigenständigen Ausnahmetatbestand als Nr. 1a geschaffen, in welchem nämlich das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht gelten sollte. In der amtlichen Begründung (vgl. BT-DrS 12/7430 S. 8) wird dazu ausgeführt: „Nach dem Hochschulrecht einiger Bundesländer können Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung zu bestimmten Studiengängen zugelassen werden, wenn sie sich beruflich besonders qualifiziert haben; zusätzlich kann eine mehrjährige Berufspraxis verlangt werden. Diese Auszubildenden überschreiten nicht selten wegen der genannten Zugangsvoraussetzungen die Altersgrenze von 30 Jahren. Mit der Gesetzesänderung soll erreicht werden, dass diese Studierenden … auch Leistungen nach dem BAföG erhalten können.“ Dies macht deutlich, dass diese Ausnahmevorschrift als Privilegierungstatbestand konzipiert worden ist, die diejenigen Auszubildenden von der Altersgrenze des BAföG befreien sollte, die den Zugang zur Hochschule auf dem typischer Weise länger dauernden Weg einer beruflichen Qualifikation (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 16.03.2006, - M 18 K 04.5558 -, ).
19 
Auch sonst scheidet eine Analogie aus. Ohnehin kommt eine Analogie, die sich wie hier zuungunsten des Betroffenen auswirken würde, schon unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.08.1996, 2 BvR 2088/93 -). Abgesehen davon fehlt es auch an einer Regelungslücke. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht München (aaO.) darauf hin, dass der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs.3 Satz 2 Nr.1a BAföG mit Art. 1 Nr.4 Buchst. a Doppelbuchst. bb des 17.BAföGÄndG eingeführt und gleichzeitig durch Art. 4 Nr.4 Buchst.b des 17. BAföGÄndG auch das Unverzüglichkeitsgebot des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG angefügt hat,ohne die Nr.1a des Satzes 2 in die Aufzählung der Fälle, auf die das Unverzüglichkeitsgebot Anwendung finden soll, hinzuzufügen. Auch im Rahmen der zahlreichen folgenden Reformen des BAföG (zuletzt durch das 21.BAföGÄndG vom 2. Dezember 2004 [BGBl I, S. 3127]) hat der Gesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen, die Nr.1a in die Aufzählung des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG aufzunehmen. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht München auch völlig zurecht noch darauf ab, dass es an der für eine analoge Anwendung notwendigen Vergleichbarkeit der Rechts- und Interessenlage fehle. Insbesondere, wenn neben dem beruflichen Abschluss noch eine Mindestzeit an beruflicher Tätigkeit Voraussetzung für die Qualifikation zum Studium ist, lasse sich ein genauer Anknüpfungspunkt für das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht mehr bestimmen. Außerdem wäre es damit dem Regelungsgehalt der (landesrechtlichen) Hochschulzugangsberechtigung im Sinne der Nr. 1a überlassen, die Anwendbarkeit des „Unverzüglichkeitsgebotes“ zu ermöglichen oder auszuschließen.
20 
Somit musste die Klage im tenorierten Umfange Erfolg haben.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
22 
Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil dem Kläger als mit der Rechtsmaterie des Ausbildungsförderungs- bzw. Sozialrechts der Verzicht hierauf auf im Hinblick auf das Fach- und Spezialwissen beim Beklagten nicht zuzumuten war (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere brauchte der Kläger seine Klage nicht auf die Feststellung der vorliegend einzig streitigen Leistungsvoraussetzungen richten, einen entsprechenden Antrag nach § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 BAföG hatte er nicht eingebracht. Deshalb ist auf seinen Leistungsantrag hin die Verpflichtungsklage statthaft und, insbesondere nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens, auch sonst zulässig.
14 
Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung von Leistungen nach dem BAföG ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn er kann die Leistung jedenfalls dem Grunde nach beanspruchen.
15 
Der Kläger begehrt hier Leistungen nach dem BAföG im Hinblick auf ein an der Hochschule der Technik in Esslingen aufgenommenes (und wegen der Ablehnung der Förderungsleistungen unterbrochenes) Studium im Studiengang Architektur (Bachelor). Soweit der Kläger das Studium betrieben hat, steht der Anspruch nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 und 3 Nr. 2 und 4 sowie 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nicht in Frage. Streitig ist allein, ob der bereits 1971 geborene Kläger wegen Überschreitung der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG von der Leistung ausgeschlossen ist oder ob er für sich eine Ausnahme reklamieren kann.
16 
Einschlägig kann hier nur die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG sein. Danach gilt die Altersgrenze (nach Satz 1) nicht, wenn der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist. Diese Voraussetzungen liegen, wovon auch der Beklagte ausgegangen ist, vor. Der Kläger hatte am 14.03.2005 die Meister-Ausbildung absolviert und den Meister-Brief ausgehändigt bekommen. Damit fällt er unter die allerdings erst seit 01.04.2006 gültige Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 1a und 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über den Zugang Berufstätiger zu einem Studium - BerufsHZVO - vom 20.04.2006 (GBl. S. 435, 460). Er hat, nachdem er nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung auch eine auf den angestrebten Studiengang bezogene Beratung (vgl. § 2 der VO) in Anspruch genommen hatte und einen entsprechenden Nachweis erbringen konnte, somit die Hochschulzugangsberechtigung auf Grund der beruflichen Qualifikation erworben und kann deshalb nicht auf die Überschreitung der Altersgrenze verwiesen werden.
17 
Der Beklagte kann dem Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht die in § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG enthaltene „Unverzüglichkeitsregelung“ entgegen halten. Diese Regelung ist schon vom Wortlaut her nicht auf die Ausnahmeregelung nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG anwendbar, sondern bezieht sich - wie die Formulierung deutlich macht - nur auf „Satz 2 Nr. 1, 3 und 4“. Soweit sich der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die in der Kommentar-Literatur vertretene Auffassung bezogen hat, die Ausnahmevorschrift in Nr. 1a sei quasi ein Unterfall der Nr. 1 mit der Folge, dass die „Unverzüglichkeitsregelung“ auch auf sie entsprechend anwendbar sei (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BaföG, Kommentar, 4. A., Anm. 7 zu § 10; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, LBlS, 5. A. Stand Januar 2006, Anm. 24 zu § 10), vermag das Gericht dem nicht zu folgen.
18 
Es handelt sich bei der Nr. 1a schon nicht um eine weitere Fallgruppe der Nr. 1, vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst einen eigenständigen Ausnahmetatbestand als Nr. 1a geschaffen, in welchem nämlich das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht gelten sollte. In der amtlichen Begründung (vgl. BT-DrS 12/7430 S. 8) wird dazu ausgeführt: „Nach dem Hochschulrecht einiger Bundesländer können Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung zu bestimmten Studiengängen zugelassen werden, wenn sie sich beruflich besonders qualifiziert haben; zusätzlich kann eine mehrjährige Berufspraxis verlangt werden. Diese Auszubildenden überschreiten nicht selten wegen der genannten Zugangsvoraussetzungen die Altersgrenze von 30 Jahren. Mit der Gesetzesänderung soll erreicht werden, dass diese Studierenden … auch Leistungen nach dem BAföG erhalten können.“ Dies macht deutlich, dass diese Ausnahmevorschrift als Privilegierungstatbestand konzipiert worden ist, die diejenigen Auszubildenden von der Altersgrenze des BAföG befreien sollte, die den Zugang zur Hochschule auf dem typischer Weise länger dauernden Weg einer beruflichen Qualifikation (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 16.03.2006, - M 18 K 04.5558 -, ).
19 
Auch sonst scheidet eine Analogie aus. Ohnehin kommt eine Analogie, die sich wie hier zuungunsten des Betroffenen auswirken würde, schon unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.08.1996, 2 BvR 2088/93 -). Abgesehen davon fehlt es auch an einer Regelungslücke. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht München (aaO.) darauf hin, dass der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs.3 Satz 2 Nr.1a BAföG mit Art. 1 Nr.4 Buchst. a Doppelbuchst. bb des 17.BAföGÄndG eingeführt und gleichzeitig durch Art. 4 Nr.4 Buchst.b des 17. BAföGÄndG auch das Unverzüglichkeitsgebot des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG angefügt hat,ohne die Nr.1a des Satzes 2 in die Aufzählung der Fälle, auf die das Unverzüglichkeitsgebot Anwendung finden soll, hinzuzufügen. Auch im Rahmen der zahlreichen folgenden Reformen des BAföG (zuletzt durch das 21.BAföGÄndG vom 2. Dezember 2004 [BGBl I, S. 3127]) hat der Gesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen, die Nr.1a in die Aufzählung des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG aufzunehmen. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht München auch völlig zurecht noch darauf ab, dass es an der für eine analoge Anwendung notwendigen Vergleichbarkeit der Rechts- und Interessenlage fehle. Insbesondere, wenn neben dem beruflichen Abschluss noch eine Mindestzeit an beruflicher Tätigkeit Voraussetzung für die Qualifikation zum Studium ist, lasse sich ein genauer Anknüpfungspunkt für das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht mehr bestimmen. Außerdem wäre es damit dem Regelungsgehalt der (landesrechtlichen) Hochschulzugangsberechtigung im Sinne der Nr. 1a überlassen, die Anwendbarkeit des „Unverzüglichkeitsgebotes“ zu ermöglichen oder auszuschließen.
20 
Somit musste die Klage im tenorierten Umfange Erfolg haben.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
22 
Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil dem Kläger als mit der Rechtsmaterie des Ausbildungsförderungs- bzw. Sozialrechts der Verzicht hierauf auf im Hinblick auf das Fach- und Spezialwissen beim Beklagten nicht zuzumuten war (§ 162 Abs. 2 VwGO).

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 18.05. und vom 01.10.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Hinzuziehung der Bevollmächtigen im Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Ausbildungsförderungsleistungen jenseits der allgemeinen Altersgrenze.
Der 1971 geborene Kläger absolvierte zunächst nach Abschluss der Mittleren Reife eine Ausbildung zum Zimmerer, die er mit der Gesellenprüfung 1992 abschloss. Von 1992 bis 1998 arbeitete er als Geselle, von 1999 bis 2003 war er selbständig tätig. Nach einer von ihm sog. Selbstfindungsphase nahm der Kläger im Jahr 2004 eine Meisterausbildung auf, die er mit dem Meisterbrief am 14.03.2005 erfolgreich abschloss. Anschließend war er weiterhin in seinem erlernten Beruf selbständig erwerbstätig.
Zum Sommersemester 2009 nahm er an der Hochschule der Technik Stuttgart ein Studium um Bachelor-Studiengang im Fach Architektur auf. Hierfür beantragte er erstmals am 20.03.2009 Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Zur Begründung der Überschreitung der Altersgrenze gab der Kläger mit Schreiben vom 07.05.2009 an, der körperliche Verschleiß nach fast 20 Jahren aktivem Bauen habe ihn bewogen, in Zukunft ein körperlich weniger aufreibendes Berufsbild auszuüben.
Mit Bescheid vom 18.05.2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger habe das Studium nicht unverzüglich nach Erlangung der Hochschulreife mit dem Meisterbrief aufgenommen.
Dagegen erhob der Kläger am 15.06.2009 Widerspruch. Zur Begründung ließ er seine inzwischen legitimierte Bevollmächtigte ausführten: Erst seit dem Wintersemester 2006 sei es möglich, sich mit dem Meisterbrief an einer Hochschule zu immatrikulieren. Somit sei für die Frage der Unverzüglichkeit frühestens vom Wintersemester 2007 auszugehen. Zudem verweise er auf einen gleich gelagerten Sachverhalt, in welchem ohne Weiteres Ausbildungsförderungsleistungen erbracht würden. - Der Kläger legte die Bescheinigung der Hochschule für Technik vom 01.06.2009 vor, wonach als Tag des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung der 01.04.2006 gelte.
Mit Bescheid vom 01.10.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte dazu noch aus: Eine unverzügliche Aufnahme des Studiums liege nicht vor. Der Kläger habe mit Inkrafttreten der BerufstätigenhochschulzugangsVO am 01.04.2006 die Hochschulzugangsberechtigung erworben und ihn wäre es deshalb möglich gewesen, spätestens zum Wintersemester 2006/2007 das Studium aufzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt sei er nach eigenen Angaben aber noch berufstätig gewesen. Soweit sich der Kläger auf die Förderung eines Kommilitonen berufe, handele es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte, weil der Kommilitone die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BAföG erfülle. - Der Widerspruchsbescheid wurde am 02.10.2009 zugestellt.
Am 02.11.2009 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erheben und zur Begründung noch ausführen lassen: Der Kläger habe sich aus Wettbewerbsgründen zum Architekturstudium entschlossen. Der Wettbewerbsdruck habe im Herbst 2006 noch nicht bestanden, so dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keine Veranlassung zum Studium gehabt habe. Dieser habe sich erst Ende 2008/Anfang 2009 forciert. Der beruflichen Fort- und Weiterbildung müsse in einer Zeit, in welcher die Lebensarbeitszeit bis 67 Jahre oder länger reichen werde, ein weitreichenderes Zeitgefüge zugestanden werden. Er erscheine unverhältnismäßig, die dem Kläger die Förderung aufgrund des Tatbestandsmerkmals "unverzüglich" zu verweigern, zumal dem Kläger die Förderung ohnehin nur als Darlehen zu gewähren sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 18.05.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 01.10.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
10 
Der Beklagte, der auf die Klage nicht erwidert hat, beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere brauchte der Kläger seine Klage nicht auf die Feststellung der vorliegend einzig streitigen Leistungsvoraussetzungen richten, einen entsprechenden Antrag nach § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 BAföG hatte er nicht eingebracht. Deshalb ist auf seinen Leistungsantrag hin die Verpflichtungsklage statthaft und, insbesondere nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens, auch sonst zulässig.
14 
Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung von Leistungen nach dem BAföG ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn er kann die Leistung jedenfalls dem Grunde nach beanspruchen.
15 
Der Kläger begehrt hier Leistungen nach dem BAföG im Hinblick auf ein an der Hochschule der Technik in Esslingen aufgenommenes (und wegen der Ablehnung der Förderungsleistungen unterbrochenes) Studium im Studiengang Architektur (Bachelor). Soweit der Kläger das Studium betrieben hat, steht der Anspruch nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 und 3 Nr. 2 und 4 sowie 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nicht in Frage. Streitig ist allein, ob der bereits 1971 geborene Kläger wegen Überschreitung der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG von der Leistung ausgeschlossen ist oder ob er für sich eine Ausnahme reklamieren kann.
16 
Einschlägig kann hier nur die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG sein. Danach gilt die Altersgrenze (nach Satz 1) nicht, wenn der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist. Diese Voraussetzungen liegen, wovon auch der Beklagte ausgegangen ist, vor. Der Kläger hatte am 14.03.2005 die Meister-Ausbildung absolviert und den Meister-Brief ausgehändigt bekommen. Damit fällt er unter die allerdings erst seit 01.04.2006 gültige Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 1a und 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über den Zugang Berufstätiger zu einem Studium - BerufsHZVO - vom 20.04.2006 (GBl. S. 435, 460). Er hat, nachdem er nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung auch eine auf den angestrebten Studiengang bezogene Beratung (vgl. § 2 der VO) in Anspruch genommen hatte und einen entsprechenden Nachweis erbringen konnte, somit die Hochschulzugangsberechtigung auf Grund der beruflichen Qualifikation erworben und kann deshalb nicht auf die Überschreitung der Altersgrenze verwiesen werden.
17 
Der Beklagte kann dem Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht die in § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG enthaltene „Unverzüglichkeitsregelung“ entgegen halten. Diese Regelung ist schon vom Wortlaut her nicht auf die Ausnahmeregelung nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG anwendbar, sondern bezieht sich - wie die Formulierung deutlich macht - nur auf „Satz 2 Nr. 1, 3 und 4“. Soweit sich der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die in der Kommentar-Literatur vertretene Auffassung bezogen hat, die Ausnahmevorschrift in Nr. 1a sei quasi ein Unterfall der Nr. 1 mit der Folge, dass die „Unverzüglichkeitsregelung“ auch auf sie entsprechend anwendbar sei (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BaföG, Kommentar, 4. A., Anm. 7 zu § 10; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, LBlS, 5. A. Stand Januar 2006, Anm. 24 zu § 10), vermag das Gericht dem nicht zu folgen.
18 
Es handelt sich bei der Nr. 1a schon nicht um eine weitere Fallgruppe der Nr. 1, vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst einen eigenständigen Ausnahmetatbestand als Nr. 1a geschaffen, in welchem nämlich das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht gelten sollte. In der amtlichen Begründung (vgl. BT-DrS 12/7430 S. 8) wird dazu ausgeführt: „Nach dem Hochschulrecht einiger Bundesländer können Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung zu bestimmten Studiengängen zugelassen werden, wenn sie sich beruflich besonders qualifiziert haben; zusätzlich kann eine mehrjährige Berufspraxis verlangt werden. Diese Auszubildenden überschreiten nicht selten wegen der genannten Zugangsvoraussetzungen die Altersgrenze von 30 Jahren. Mit der Gesetzesänderung soll erreicht werden, dass diese Studierenden … auch Leistungen nach dem BAföG erhalten können.“ Dies macht deutlich, dass diese Ausnahmevorschrift als Privilegierungstatbestand konzipiert worden ist, die diejenigen Auszubildenden von der Altersgrenze des BAföG befreien sollte, die den Zugang zur Hochschule auf dem typischer Weise länger dauernden Weg einer beruflichen Qualifikation (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 16.03.2006, - M 18 K 04.5558 -, ).
19 
Auch sonst scheidet eine Analogie aus. Ohnehin kommt eine Analogie, die sich wie hier zuungunsten des Betroffenen auswirken würde, schon unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.08.1996, 2 BvR 2088/93 -). Abgesehen davon fehlt es auch an einer Regelungslücke. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht München (aaO.) darauf hin, dass der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs.3 Satz 2 Nr.1a BAföG mit Art. 1 Nr.4 Buchst. a Doppelbuchst. bb des 17.BAföGÄndG eingeführt und gleichzeitig durch Art. 4 Nr.4 Buchst.b des 17. BAföGÄndG auch das Unverzüglichkeitsgebot des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG angefügt hat,ohne die Nr.1a des Satzes 2 in die Aufzählung der Fälle, auf die das Unverzüglichkeitsgebot Anwendung finden soll, hinzuzufügen. Auch im Rahmen der zahlreichen folgenden Reformen des BAföG (zuletzt durch das 21.BAföGÄndG vom 2. Dezember 2004 [BGBl I, S. 3127]) hat der Gesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen, die Nr.1a in die Aufzählung des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG aufzunehmen. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht München auch völlig zurecht noch darauf ab, dass es an der für eine analoge Anwendung notwendigen Vergleichbarkeit der Rechts- und Interessenlage fehle. Insbesondere, wenn neben dem beruflichen Abschluss noch eine Mindestzeit an beruflicher Tätigkeit Voraussetzung für die Qualifikation zum Studium ist, lasse sich ein genauer Anknüpfungspunkt für das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht mehr bestimmen. Außerdem wäre es damit dem Regelungsgehalt der (landesrechtlichen) Hochschulzugangsberechtigung im Sinne der Nr. 1a überlassen, die Anwendbarkeit des „Unverzüglichkeitsgebotes“ zu ermöglichen oder auszuschließen.
20 
Somit musste die Klage im tenorierten Umfange Erfolg haben.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
22 
Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil dem Kläger als mit der Rechtsmaterie des Ausbildungsförderungs- bzw. Sozialrechts der Verzicht hierauf auf im Hinblick auf das Fach- und Spezialwissen beim Beklagten nicht zuzumuten war (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere brauchte der Kläger seine Klage nicht auf die Feststellung der vorliegend einzig streitigen Leistungsvoraussetzungen richten, einen entsprechenden Antrag nach § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 BAföG hatte er nicht eingebracht. Deshalb ist auf seinen Leistungsantrag hin die Verpflichtungsklage statthaft und, insbesondere nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens, auch sonst zulässig.
14 
Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung von Leistungen nach dem BAföG ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn er kann die Leistung jedenfalls dem Grunde nach beanspruchen.
15 
Der Kläger begehrt hier Leistungen nach dem BAföG im Hinblick auf ein an der Hochschule der Technik in Esslingen aufgenommenes (und wegen der Ablehnung der Förderungsleistungen unterbrochenes) Studium im Studiengang Architektur (Bachelor). Soweit der Kläger das Studium betrieben hat, steht der Anspruch nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 und 3 Nr. 2 und 4 sowie 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nicht in Frage. Streitig ist allein, ob der bereits 1971 geborene Kläger wegen Überschreitung der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG von der Leistung ausgeschlossen ist oder ob er für sich eine Ausnahme reklamieren kann.
16 
Einschlägig kann hier nur die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG sein. Danach gilt die Altersgrenze (nach Satz 1) nicht, wenn der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist. Diese Voraussetzungen liegen, wovon auch der Beklagte ausgegangen ist, vor. Der Kläger hatte am 14.03.2005 die Meister-Ausbildung absolviert und den Meister-Brief ausgehändigt bekommen. Damit fällt er unter die allerdings erst seit 01.04.2006 gültige Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 1a und 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über den Zugang Berufstätiger zu einem Studium - BerufsHZVO - vom 20.04.2006 (GBl. S. 435, 460). Er hat, nachdem er nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung auch eine auf den angestrebten Studiengang bezogene Beratung (vgl. § 2 der VO) in Anspruch genommen hatte und einen entsprechenden Nachweis erbringen konnte, somit die Hochschulzugangsberechtigung auf Grund der beruflichen Qualifikation erworben und kann deshalb nicht auf die Überschreitung der Altersgrenze verwiesen werden.
17 
Der Beklagte kann dem Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht die in § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG enthaltene „Unverzüglichkeitsregelung“ entgegen halten. Diese Regelung ist schon vom Wortlaut her nicht auf die Ausnahmeregelung nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG anwendbar, sondern bezieht sich - wie die Formulierung deutlich macht - nur auf „Satz 2 Nr. 1, 3 und 4“. Soweit sich der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die in der Kommentar-Literatur vertretene Auffassung bezogen hat, die Ausnahmevorschrift in Nr. 1a sei quasi ein Unterfall der Nr. 1 mit der Folge, dass die „Unverzüglichkeitsregelung“ auch auf sie entsprechend anwendbar sei (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BaföG, Kommentar, 4. A., Anm. 7 zu § 10; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, LBlS, 5. A. Stand Januar 2006, Anm. 24 zu § 10), vermag das Gericht dem nicht zu folgen.
18 
Es handelt sich bei der Nr. 1a schon nicht um eine weitere Fallgruppe der Nr. 1, vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst einen eigenständigen Ausnahmetatbestand als Nr. 1a geschaffen, in welchem nämlich das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht gelten sollte. In der amtlichen Begründung (vgl. BT-DrS 12/7430 S. 8) wird dazu ausgeführt: „Nach dem Hochschulrecht einiger Bundesländer können Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung zu bestimmten Studiengängen zugelassen werden, wenn sie sich beruflich besonders qualifiziert haben; zusätzlich kann eine mehrjährige Berufspraxis verlangt werden. Diese Auszubildenden überschreiten nicht selten wegen der genannten Zugangsvoraussetzungen die Altersgrenze von 30 Jahren. Mit der Gesetzesänderung soll erreicht werden, dass diese Studierenden … auch Leistungen nach dem BAföG erhalten können.“ Dies macht deutlich, dass diese Ausnahmevorschrift als Privilegierungstatbestand konzipiert worden ist, die diejenigen Auszubildenden von der Altersgrenze des BAföG befreien sollte, die den Zugang zur Hochschule auf dem typischer Weise länger dauernden Weg einer beruflichen Qualifikation (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 16.03.2006, - M 18 K 04.5558 -, ).
19 
Auch sonst scheidet eine Analogie aus. Ohnehin kommt eine Analogie, die sich wie hier zuungunsten des Betroffenen auswirken würde, schon unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.08.1996, 2 BvR 2088/93 -). Abgesehen davon fehlt es auch an einer Regelungslücke. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht München (aaO.) darauf hin, dass der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs.3 Satz 2 Nr.1a BAföG mit Art. 1 Nr.4 Buchst. a Doppelbuchst. bb des 17.BAföGÄndG eingeführt und gleichzeitig durch Art. 4 Nr.4 Buchst.b des 17. BAföGÄndG auch das Unverzüglichkeitsgebot des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG angefügt hat,ohne die Nr.1a des Satzes 2 in die Aufzählung der Fälle, auf die das Unverzüglichkeitsgebot Anwendung finden soll, hinzuzufügen. Auch im Rahmen der zahlreichen folgenden Reformen des BAföG (zuletzt durch das 21.BAföGÄndG vom 2. Dezember 2004 [BGBl I, S. 3127]) hat der Gesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen, die Nr.1a in die Aufzählung des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG aufzunehmen. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht München auch völlig zurecht noch darauf ab, dass es an der für eine analoge Anwendung notwendigen Vergleichbarkeit der Rechts- und Interessenlage fehle. Insbesondere, wenn neben dem beruflichen Abschluss noch eine Mindestzeit an beruflicher Tätigkeit Voraussetzung für die Qualifikation zum Studium ist, lasse sich ein genauer Anknüpfungspunkt für das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht mehr bestimmen. Außerdem wäre es damit dem Regelungsgehalt der (landesrechtlichen) Hochschulzugangsberechtigung im Sinne der Nr. 1a überlassen, die Anwendbarkeit des „Unverzüglichkeitsgebotes“ zu ermöglichen oder auszuschließen.
20 
Somit musste die Klage im tenorierten Umfange Erfolg haben.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
22 
Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil dem Kläger als mit der Rechtsmaterie des Ausbildungsförderungs- bzw. Sozialrechts der Verzicht hierauf auf im Hinblick auf das Fach- und Spezialwissen beim Beklagten nicht zuzumuten war (§ 162 Abs. 2 VwGO).

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 18.05. und vom 01.10.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Hinzuziehung der Bevollmächtigen im Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Ausbildungsförderungsleistungen jenseits der allgemeinen Altersgrenze.
Der 1971 geborene Kläger absolvierte zunächst nach Abschluss der Mittleren Reife eine Ausbildung zum Zimmerer, die er mit der Gesellenprüfung 1992 abschloss. Von 1992 bis 1998 arbeitete er als Geselle, von 1999 bis 2003 war er selbständig tätig. Nach einer von ihm sog. Selbstfindungsphase nahm der Kläger im Jahr 2004 eine Meisterausbildung auf, die er mit dem Meisterbrief am 14.03.2005 erfolgreich abschloss. Anschließend war er weiterhin in seinem erlernten Beruf selbständig erwerbstätig.
Zum Sommersemester 2009 nahm er an der Hochschule der Technik Stuttgart ein Studium um Bachelor-Studiengang im Fach Architektur auf. Hierfür beantragte er erstmals am 20.03.2009 Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Zur Begründung der Überschreitung der Altersgrenze gab der Kläger mit Schreiben vom 07.05.2009 an, der körperliche Verschleiß nach fast 20 Jahren aktivem Bauen habe ihn bewogen, in Zukunft ein körperlich weniger aufreibendes Berufsbild auszuüben.
Mit Bescheid vom 18.05.2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger habe das Studium nicht unverzüglich nach Erlangung der Hochschulreife mit dem Meisterbrief aufgenommen.
Dagegen erhob der Kläger am 15.06.2009 Widerspruch. Zur Begründung ließ er seine inzwischen legitimierte Bevollmächtigte ausführten: Erst seit dem Wintersemester 2006 sei es möglich, sich mit dem Meisterbrief an einer Hochschule zu immatrikulieren. Somit sei für die Frage der Unverzüglichkeit frühestens vom Wintersemester 2007 auszugehen. Zudem verweise er auf einen gleich gelagerten Sachverhalt, in welchem ohne Weiteres Ausbildungsförderungsleistungen erbracht würden. - Der Kläger legte die Bescheinigung der Hochschule für Technik vom 01.06.2009 vor, wonach als Tag des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung der 01.04.2006 gelte.
Mit Bescheid vom 01.10.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte dazu noch aus: Eine unverzügliche Aufnahme des Studiums liege nicht vor. Der Kläger habe mit Inkrafttreten der BerufstätigenhochschulzugangsVO am 01.04.2006 die Hochschulzugangsberechtigung erworben und ihn wäre es deshalb möglich gewesen, spätestens zum Wintersemester 2006/2007 das Studium aufzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt sei er nach eigenen Angaben aber noch berufstätig gewesen. Soweit sich der Kläger auf die Förderung eines Kommilitonen berufe, handele es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte, weil der Kommilitone die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BAföG erfülle. - Der Widerspruchsbescheid wurde am 02.10.2009 zugestellt.
Am 02.11.2009 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erheben und zur Begründung noch ausführen lassen: Der Kläger habe sich aus Wettbewerbsgründen zum Architekturstudium entschlossen. Der Wettbewerbsdruck habe im Herbst 2006 noch nicht bestanden, so dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keine Veranlassung zum Studium gehabt habe. Dieser habe sich erst Ende 2008/Anfang 2009 forciert. Der beruflichen Fort- und Weiterbildung müsse in einer Zeit, in welcher die Lebensarbeitszeit bis 67 Jahre oder länger reichen werde, ein weitreichenderes Zeitgefüge zugestanden werden. Er erscheine unverhältnismäßig, die dem Kläger die Förderung aufgrund des Tatbestandsmerkmals "unverzüglich" zu verweigern, zumal dem Kläger die Förderung ohnehin nur als Darlehen zu gewähren sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 18.05.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 01.10.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
10 
Der Beklagte, der auf die Klage nicht erwidert hat, beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere brauchte der Kläger seine Klage nicht auf die Feststellung der vorliegend einzig streitigen Leistungsvoraussetzungen richten, einen entsprechenden Antrag nach § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 BAföG hatte er nicht eingebracht. Deshalb ist auf seinen Leistungsantrag hin die Verpflichtungsklage statthaft und, insbesondere nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens, auch sonst zulässig.
14 
Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung von Leistungen nach dem BAföG ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn er kann die Leistung jedenfalls dem Grunde nach beanspruchen.
15 
Der Kläger begehrt hier Leistungen nach dem BAföG im Hinblick auf ein an der Hochschule der Technik in Esslingen aufgenommenes (und wegen der Ablehnung der Förderungsleistungen unterbrochenes) Studium im Studiengang Architektur (Bachelor). Soweit der Kläger das Studium betrieben hat, steht der Anspruch nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 und 3 Nr. 2 und 4 sowie 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nicht in Frage. Streitig ist allein, ob der bereits 1971 geborene Kläger wegen Überschreitung der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG von der Leistung ausgeschlossen ist oder ob er für sich eine Ausnahme reklamieren kann.
16 
Einschlägig kann hier nur die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG sein. Danach gilt die Altersgrenze (nach Satz 1) nicht, wenn der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist. Diese Voraussetzungen liegen, wovon auch der Beklagte ausgegangen ist, vor. Der Kläger hatte am 14.03.2005 die Meister-Ausbildung absolviert und den Meister-Brief ausgehändigt bekommen. Damit fällt er unter die allerdings erst seit 01.04.2006 gültige Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 1a und 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über den Zugang Berufstätiger zu einem Studium - BerufsHZVO - vom 20.04.2006 (GBl. S. 435, 460). Er hat, nachdem er nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung auch eine auf den angestrebten Studiengang bezogene Beratung (vgl. § 2 der VO) in Anspruch genommen hatte und einen entsprechenden Nachweis erbringen konnte, somit die Hochschulzugangsberechtigung auf Grund der beruflichen Qualifikation erworben und kann deshalb nicht auf die Überschreitung der Altersgrenze verwiesen werden.
17 
Der Beklagte kann dem Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht die in § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG enthaltene „Unverzüglichkeitsregelung“ entgegen halten. Diese Regelung ist schon vom Wortlaut her nicht auf die Ausnahmeregelung nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG anwendbar, sondern bezieht sich - wie die Formulierung deutlich macht - nur auf „Satz 2 Nr. 1, 3 und 4“. Soweit sich der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die in der Kommentar-Literatur vertretene Auffassung bezogen hat, die Ausnahmevorschrift in Nr. 1a sei quasi ein Unterfall der Nr. 1 mit der Folge, dass die „Unverzüglichkeitsregelung“ auch auf sie entsprechend anwendbar sei (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BaföG, Kommentar, 4. A., Anm. 7 zu § 10; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, LBlS, 5. A. Stand Januar 2006, Anm. 24 zu § 10), vermag das Gericht dem nicht zu folgen.
18 
Es handelt sich bei der Nr. 1a schon nicht um eine weitere Fallgruppe der Nr. 1, vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst einen eigenständigen Ausnahmetatbestand als Nr. 1a geschaffen, in welchem nämlich das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht gelten sollte. In der amtlichen Begründung (vgl. BT-DrS 12/7430 S. 8) wird dazu ausgeführt: „Nach dem Hochschulrecht einiger Bundesländer können Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung zu bestimmten Studiengängen zugelassen werden, wenn sie sich beruflich besonders qualifiziert haben; zusätzlich kann eine mehrjährige Berufspraxis verlangt werden. Diese Auszubildenden überschreiten nicht selten wegen der genannten Zugangsvoraussetzungen die Altersgrenze von 30 Jahren. Mit der Gesetzesänderung soll erreicht werden, dass diese Studierenden … auch Leistungen nach dem BAföG erhalten können.“ Dies macht deutlich, dass diese Ausnahmevorschrift als Privilegierungstatbestand konzipiert worden ist, die diejenigen Auszubildenden von der Altersgrenze des BAföG befreien sollte, die den Zugang zur Hochschule auf dem typischer Weise länger dauernden Weg einer beruflichen Qualifikation (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 16.03.2006, - M 18 K 04.5558 -, ).
19 
Auch sonst scheidet eine Analogie aus. Ohnehin kommt eine Analogie, die sich wie hier zuungunsten des Betroffenen auswirken würde, schon unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.08.1996, 2 BvR 2088/93 -). Abgesehen davon fehlt es auch an einer Regelungslücke. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht München (aaO.) darauf hin, dass der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs.3 Satz 2 Nr.1a BAföG mit Art. 1 Nr.4 Buchst. a Doppelbuchst. bb des 17.BAföGÄndG eingeführt und gleichzeitig durch Art. 4 Nr.4 Buchst.b des 17. BAföGÄndG auch das Unverzüglichkeitsgebot des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG angefügt hat,ohne die Nr.1a des Satzes 2 in die Aufzählung der Fälle, auf die das Unverzüglichkeitsgebot Anwendung finden soll, hinzuzufügen. Auch im Rahmen der zahlreichen folgenden Reformen des BAföG (zuletzt durch das 21.BAföGÄndG vom 2. Dezember 2004 [BGBl I, S. 3127]) hat der Gesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen, die Nr.1a in die Aufzählung des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG aufzunehmen. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht München auch völlig zurecht noch darauf ab, dass es an der für eine analoge Anwendung notwendigen Vergleichbarkeit der Rechts- und Interessenlage fehle. Insbesondere, wenn neben dem beruflichen Abschluss noch eine Mindestzeit an beruflicher Tätigkeit Voraussetzung für die Qualifikation zum Studium ist, lasse sich ein genauer Anknüpfungspunkt für das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht mehr bestimmen. Außerdem wäre es damit dem Regelungsgehalt der (landesrechtlichen) Hochschulzugangsberechtigung im Sinne der Nr. 1a überlassen, die Anwendbarkeit des „Unverzüglichkeitsgebotes“ zu ermöglichen oder auszuschließen.
20 
Somit musste die Klage im tenorierten Umfange Erfolg haben.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
22 
Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil dem Kläger als mit der Rechtsmaterie des Ausbildungsförderungs- bzw. Sozialrechts der Verzicht hierauf auf im Hinblick auf das Fach- und Spezialwissen beim Beklagten nicht zuzumuten war (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere brauchte der Kläger seine Klage nicht auf die Feststellung der vorliegend einzig streitigen Leistungsvoraussetzungen richten, einen entsprechenden Antrag nach § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 BAföG hatte er nicht eingebracht. Deshalb ist auf seinen Leistungsantrag hin die Verpflichtungsklage statthaft und, insbesondere nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens, auch sonst zulässig.
14 
Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung von Leistungen nach dem BAföG ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn er kann die Leistung jedenfalls dem Grunde nach beanspruchen.
15 
Der Kläger begehrt hier Leistungen nach dem BAföG im Hinblick auf ein an der Hochschule der Technik in Esslingen aufgenommenes (und wegen der Ablehnung der Förderungsleistungen unterbrochenes) Studium im Studiengang Architektur (Bachelor). Soweit der Kläger das Studium betrieben hat, steht der Anspruch nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 und 3 Nr. 2 und 4 sowie 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nicht in Frage. Streitig ist allein, ob der bereits 1971 geborene Kläger wegen Überschreitung der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG von der Leistung ausgeschlossen ist oder ob er für sich eine Ausnahme reklamieren kann.
16 
Einschlägig kann hier nur die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG sein. Danach gilt die Altersgrenze (nach Satz 1) nicht, wenn der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist. Diese Voraussetzungen liegen, wovon auch der Beklagte ausgegangen ist, vor. Der Kläger hatte am 14.03.2005 die Meister-Ausbildung absolviert und den Meister-Brief ausgehändigt bekommen. Damit fällt er unter die allerdings erst seit 01.04.2006 gültige Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 1a und 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über den Zugang Berufstätiger zu einem Studium - BerufsHZVO - vom 20.04.2006 (GBl. S. 435, 460). Er hat, nachdem er nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung auch eine auf den angestrebten Studiengang bezogene Beratung (vgl. § 2 der VO) in Anspruch genommen hatte und einen entsprechenden Nachweis erbringen konnte, somit die Hochschulzugangsberechtigung auf Grund der beruflichen Qualifikation erworben und kann deshalb nicht auf die Überschreitung der Altersgrenze verwiesen werden.
17 
Der Beklagte kann dem Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht die in § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG enthaltene „Unverzüglichkeitsregelung“ entgegen halten. Diese Regelung ist schon vom Wortlaut her nicht auf die Ausnahmeregelung nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG anwendbar, sondern bezieht sich - wie die Formulierung deutlich macht - nur auf „Satz 2 Nr. 1, 3 und 4“. Soweit sich der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die in der Kommentar-Literatur vertretene Auffassung bezogen hat, die Ausnahmevorschrift in Nr. 1a sei quasi ein Unterfall der Nr. 1 mit der Folge, dass die „Unverzüglichkeitsregelung“ auch auf sie entsprechend anwendbar sei (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BaföG, Kommentar, 4. A., Anm. 7 zu § 10; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, LBlS, 5. A. Stand Januar 2006, Anm. 24 zu § 10), vermag das Gericht dem nicht zu folgen.
18 
Es handelt sich bei der Nr. 1a schon nicht um eine weitere Fallgruppe der Nr. 1, vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst einen eigenständigen Ausnahmetatbestand als Nr. 1a geschaffen, in welchem nämlich das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht gelten sollte. In der amtlichen Begründung (vgl. BT-DrS 12/7430 S. 8) wird dazu ausgeführt: „Nach dem Hochschulrecht einiger Bundesländer können Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung zu bestimmten Studiengängen zugelassen werden, wenn sie sich beruflich besonders qualifiziert haben; zusätzlich kann eine mehrjährige Berufspraxis verlangt werden. Diese Auszubildenden überschreiten nicht selten wegen der genannten Zugangsvoraussetzungen die Altersgrenze von 30 Jahren. Mit der Gesetzesänderung soll erreicht werden, dass diese Studierenden … auch Leistungen nach dem BAföG erhalten können.“ Dies macht deutlich, dass diese Ausnahmevorschrift als Privilegierungstatbestand konzipiert worden ist, die diejenigen Auszubildenden von der Altersgrenze des BAföG befreien sollte, die den Zugang zur Hochschule auf dem typischer Weise länger dauernden Weg einer beruflichen Qualifikation (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 16.03.2006, - M 18 K 04.5558 -, ).
19 
Auch sonst scheidet eine Analogie aus. Ohnehin kommt eine Analogie, die sich wie hier zuungunsten des Betroffenen auswirken würde, schon unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.08.1996, 2 BvR 2088/93 -). Abgesehen davon fehlt es auch an einer Regelungslücke. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht München (aaO.) darauf hin, dass der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs.3 Satz 2 Nr.1a BAföG mit Art. 1 Nr.4 Buchst. a Doppelbuchst. bb des 17.BAföGÄndG eingeführt und gleichzeitig durch Art. 4 Nr.4 Buchst.b des 17. BAföGÄndG auch das Unverzüglichkeitsgebot des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG angefügt hat,ohne die Nr.1a des Satzes 2 in die Aufzählung der Fälle, auf die das Unverzüglichkeitsgebot Anwendung finden soll, hinzuzufügen. Auch im Rahmen der zahlreichen folgenden Reformen des BAföG (zuletzt durch das 21.BAföGÄndG vom 2. Dezember 2004 [BGBl I, S. 3127]) hat der Gesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen, die Nr.1a in die Aufzählung des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG aufzunehmen. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht München auch völlig zurecht noch darauf ab, dass es an der für eine analoge Anwendung notwendigen Vergleichbarkeit der Rechts- und Interessenlage fehle. Insbesondere, wenn neben dem beruflichen Abschluss noch eine Mindestzeit an beruflicher Tätigkeit Voraussetzung für die Qualifikation zum Studium ist, lasse sich ein genauer Anknüpfungspunkt für das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht mehr bestimmen. Außerdem wäre es damit dem Regelungsgehalt der (landesrechtlichen) Hochschulzugangsberechtigung im Sinne der Nr. 1a überlassen, die Anwendbarkeit des „Unverzüglichkeitsgebotes“ zu ermöglichen oder auszuschließen.
20 
Somit musste die Klage im tenorierten Umfange Erfolg haben.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
22 
Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil dem Kläger als mit der Rechtsmaterie des Ausbildungsförderungs- bzw. Sozialrechts der Verzicht hierauf auf im Hinblick auf das Fach- und Spezialwissen beim Beklagten nicht zuzumuten war (§ 162 Abs. 2 VwGO).

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 18.05. und vom 01.10.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Hinzuziehung der Bevollmächtigen im Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Ausbildungsförderungsleistungen jenseits der allgemeinen Altersgrenze.
Der 1971 geborene Kläger absolvierte zunächst nach Abschluss der Mittleren Reife eine Ausbildung zum Zimmerer, die er mit der Gesellenprüfung 1992 abschloss. Von 1992 bis 1998 arbeitete er als Geselle, von 1999 bis 2003 war er selbständig tätig. Nach einer von ihm sog. Selbstfindungsphase nahm der Kläger im Jahr 2004 eine Meisterausbildung auf, die er mit dem Meisterbrief am 14.03.2005 erfolgreich abschloss. Anschließend war er weiterhin in seinem erlernten Beruf selbständig erwerbstätig.
Zum Sommersemester 2009 nahm er an der Hochschule der Technik Stuttgart ein Studium um Bachelor-Studiengang im Fach Architektur auf. Hierfür beantragte er erstmals am 20.03.2009 Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Zur Begründung der Überschreitung der Altersgrenze gab der Kläger mit Schreiben vom 07.05.2009 an, der körperliche Verschleiß nach fast 20 Jahren aktivem Bauen habe ihn bewogen, in Zukunft ein körperlich weniger aufreibendes Berufsbild auszuüben.
Mit Bescheid vom 18.05.2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger habe das Studium nicht unverzüglich nach Erlangung der Hochschulreife mit dem Meisterbrief aufgenommen.
Dagegen erhob der Kläger am 15.06.2009 Widerspruch. Zur Begründung ließ er seine inzwischen legitimierte Bevollmächtigte ausführten: Erst seit dem Wintersemester 2006 sei es möglich, sich mit dem Meisterbrief an einer Hochschule zu immatrikulieren. Somit sei für die Frage der Unverzüglichkeit frühestens vom Wintersemester 2007 auszugehen. Zudem verweise er auf einen gleich gelagerten Sachverhalt, in welchem ohne Weiteres Ausbildungsförderungsleistungen erbracht würden. - Der Kläger legte die Bescheinigung der Hochschule für Technik vom 01.06.2009 vor, wonach als Tag des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung der 01.04.2006 gelte.
Mit Bescheid vom 01.10.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte dazu noch aus: Eine unverzügliche Aufnahme des Studiums liege nicht vor. Der Kläger habe mit Inkrafttreten der BerufstätigenhochschulzugangsVO am 01.04.2006 die Hochschulzugangsberechtigung erworben und ihn wäre es deshalb möglich gewesen, spätestens zum Wintersemester 2006/2007 das Studium aufzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt sei er nach eigenen Angaben aber noch berufstätig gewesen. Soweit sich der Kläger auf die Förderung eines Kommilitonen berufe, handele es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte, weil der Kommilitone die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BAföG erfülle. - Der Widerspruchsbescheid wurde am 02.10.2009 zugestellt.
Am 02.11.2009 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erheben und zur Begründung noch ausführen lassen: Der Kläger habe sich aus Wettbewerbsgründen zum Architekturstudium entschlossen. Der Wettbewerbsdruck habe im Herbst 2006 noch nicht bestanden, so dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keine Veranlassung zum Studium gehabt habe. Dieser habe sich erst Ende 2008/Anfang 2009 forciert. Der beruflichen Fort- und Weiterbildung müsse in einer Zeit, in welcher die Lebensarbeitszeit bis 67 Jahre oder länger reichen werde, ein weitreichenderes Zeitgefüge zugestanden werden. Er erscheine unverhältnismäßig, die dem Kläger die Förderung aufgrund des Tatbestandsmerkmals "unverzüglich" zu verweigern, zumal dem Kläger die Förderung ohnehin nur als Darlehen zu gewähren sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 18.05.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 01.10.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
10 
Der Beklagte, der auf die Klage nicht erwidert hat, beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere brauchte der Kläger seine Klage nicht auf die Feststellung der vorliegend einzig streitigen Leistungsvoraussetzungen richten, einen entsprechenden Antrag nach § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 BAföG hatte er nicht eingebracht. Deshalb ist auf seinen Leistungsantrag hin die Verpflichtungsklage statthaft und, insbesondere nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens, auch sonst zulässig.
14 
Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung von Leistungen nach dem BAföG ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn er kann die Leistung jedenfalls dem Grunde nach beanspruchen.
15 
Der Kläger begehrt hier Leistungen nach dem BAföG im Hinblick auf ein an der Hochschule der Technik in Esslingen aufgenommenes (und wegen der Ablehnung der Förderungsleistungen unterbrochenes) Studium im Studiengang Architektur (Bachelor). Soweit der Kläger das Studium betrieben hat, steht der Anspruch nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 und 3 Nr. 2 und 4 sowie 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nicht in Frage. Streitig ist allein, ob der bereits 1971 geborene Kläger wegen Überschreitung der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG von der Leistung ausgeschlossen ist oder ob er für sich eine Ausnahme reklamieren kann.
16 
Einschlägig kann hier nur die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG sein. Danach gilt die Altersgrenze (nach Satz 1) nicht, wenn der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist. Diese Voraussetzungen liegen, wovon auch der Beklagte ausgegangen ist, vor. Der Kläger hatte am 14.03.2005 die Meister-Ausbildung absolviert und den Meister-Brief ausgehändigt bekommen. Damit fällt er unter die allerdings erst seit 01.04.2006 gültige Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 1a und 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über den Zugang Berufstätiger zu einem Studium - BerufsHZVO - vom 20.04.2006 (GBl. S. 435, 460). Er hat, nachdem er nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung auch eine auf den angestrebten Studiengang bezogene Beratung (vgl. § 2 der VO) in Anspruch genommen hatte und einen entsprechenden Nachweis erbringen konnte, somit die Hochschulzugangsberechtigung auf Grund der beruflichen Qualifikation erworben und kann deshalb nicht auf die Überschreitung der Altersgrenze verwiesen werden.
17 
Der Beklagte kann dem Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht die in § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG enthaltene „Unverzüglichkeitsregelung“ entgegen halten. Diese Regelung ist schon vom Wortlaut her nicht auf die Ausnahmeregelung nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG anwendbar, sondern bezieht sich - wie die Formulierung deutlich macht - nur auf „Satz 2 Nr. 1, 3 und 4“. Soweit sich der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die in der Kommentar-Literatur vertretene Auffassung bezogen hat, die Ausnahmevorschrift in Nr. 1a sei quasi ein Unterfall der Nr. 1 mit der Folge, dass die „Unverzüglichkeitsregelung“ auch auf sie entsprechend anwendbar sei (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BaföG, Kommentar, 4. A., Anm. 7 zu § 10; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, LBlS, 5. A. Stand Januar 2006, Anm. 24 zu § 10), vermag das Gericht dem nicht zu folgen.
18 
Es handelt sich bei der Nr. 1a schon nicht um eine weitere Fallgruppe der Nr. 1, vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst einen eigenständigen Ausnahmetatbestand als Nr. 1a geschaffen, in welchem nämlich das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht gelten sollte. In der amtlichen Begründung (vgl. BT-DrS 12/7430 S. 8) wird dazu ausgeführt: „Nach dem Hochschulrecht einiger Bundesländer können Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung zu bestimmten Studiengängen zugelassen werden, wenn sie sich beruflich besonders qualifiziert haben; zusätzlich kann eine mehrjährige Berufspraxis verlangt werden. Diese Auszubildenden überschreiten nicht selten wegen der genannten Zugangsvoraussetzungen die Altersgrenze von 30 Jahren. Mit der Gesetzesänderung soll erreicht werden, dass diese Studierenden … auch Leistungen nach dem BAföG erhalten können.“ Dies macht deutlich, dass diese Ausnahmevorschrift als Privilegierungstatbestand konzipiert worden ist, die diejenigen Auszubildenden von der Altersgrenze des BAföG befreien sollte, die den Zugang zur Hochschule auf dem typischer Weise länger dauernden Weg einer beruflichen Qualifikation (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 16.03.2006, - M 18 K 04.5558 -, ).
19 
Auch sonst scheidet eine Analogie aus. Ohnehin kommt eine Analogie, die sich wie hier zuungunsten des Betroffenen auswirken würde, schon unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.08.1996, 2 BvR 2088/93 -). Abgesehen davon fehlt es auch an einer Regelungslücke. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht München (aaO.) darauf hin, dass der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs.3 Satz 2 Nr.1a BAföG mit Art. 1 Nr.4 Buchst. a Doppelbuchst. bb des 17.BAföGÄndG eingeführt und gleichzeitig durch Art. 4 Nr.4 Buchst.b des 17. BAföGÄndG auch das Unverzüglichkeitsgebot des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG angefügt hat,ohne die Nr.1a des Satzes 2 in die Aufzählung der Fälle, auf die das Unverzüglichkeitsgebot Anwendung finden soll, hinzuzufügen. Auch im Rahmen der zahlreichen folgenden Reformen des BAföG (zuletzt durch das 21.BAföGÄndG vom 2. Dezember 2004 [BGBl I, S. 3127]) hat der Gesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen, die Nr.1a in die Aufzählung des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG aufzunehmen. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht München auch völlig zurecht noch darauf ab, dass es an der für eine analoge Anwendung notwendigen Vergleichbarkeit der Rechts- und Interessenlage fehle. Insbesondere, wenn neben dem beruflichen Abschluss noch eine Mindestzeit an beruflicher Tätigkeit Voraussetzung für die Qualifikation zum Studium ist, lasse sich ein genauer Anknüpfungspunkt für das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht mehr bestimmen. Außerdem wäre es damit dem Regelungsgehalt der (landesrechtlichen) Hochschulzugangsberechtigung im Sinne der Nr. 1a überlassen, die Anwendbarkeit des „Unverzüglichkeitsgebotes“ zu ermöglichen oder auszuschließen.
20 
Somit musste die Klage im tenorierten Umfange Erfolg haben.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
22 
Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil dem Kläger als mit der Rechtsmaterie des Ausbildungsförderungs- bzw. Sozialrechts der Verzicht hierauf auf im Hinblick auf das Fach- und Spezialwissen beim Beklagten nicht zuzumuten war (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere brauchte der Kläger seine Klage nicht auf die Feststellung der vorliegend einzig streitigen Leistungsvoraussetzungen richten, einen entsprechenden Antrag nach § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 BAföG hatte er nicht eingebracht. Deshalb ist auf seinen Leistungsantrag hin die Verpflichtungsklage statthaft und, insbesondere nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens, auch sonst zulässig.
14 
Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung von Leistungen nach dem BAföG ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn er kann die Leistung jedenfalls dem Grunde nach beanspruchen.
15 
Der Kläger begehrt hier Leistungen nach dem BAföG im Hinblick auf ein an der Hochschule der Technik in Esslingen aufgenommenes (und wegen der Ablehnung der Förderungsleistungen unterbrochenes) Studium im Studiengang Architektur (Bachelor). Soweit der Kläger das Studium betrieben hat, steht der Anspruch nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 und 3 Nr. 2 und 4 sowie 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nicht in Frage. Streitig ist allein, ob der bereits 1971 geborene Kläger wegen Überschreitung der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG von der Leistung ausgeschlossen ist oder ob er für sich eine Ausnahme reklamieren kann.
16 
Einschlägig kann hier nur die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG sein. Danach gilt die Altersgrenze (nach Satz 1) nicht, wenn der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist. Diese Voraussetzungen liegen, wovon auch der Beklagte ausgegangen ist, vor. Der Kläger hatte am 14.03.2005 die Meister-Ausbildung absolviert und den Meister-Brief ausgehändigt bekommen. Damit fällt er unter die allerdings erst seit 01.04.2006 gültige Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 1a und 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über den Zugang Berufstätiger zu einem Studium - BerufsHZVO - vom 20.04.2006 (GBl. S. 435, 460). Er hat, nachdem er nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung auch eine auf den angestrebten Studiengang bezogene Beratung (vgl. § 2 der VO) in Anspruch genommen hatte und einen entsprechenden Nachweis erbringen konnte, somit die Hochschulzugangsberechtigung auf Grund der beruflichen Qualifikation erworben und kann deshalb nicht auf die Überschreitung der Altersgrenze verwiesen werden.
17 
Der Beklagte kann dem Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht die in § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG enthaltene „Unverzüglichkeitsregelung“ entgegen halten. Diese Regelung ist schon vom Wortlaut her nicht auf die Ausnahmeregelung nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG anwendbar, sondern bezieht sich - wie die Formulierung deutlich macht - nur auf „Satz 2 Nr. 1, 3 und 4“. Soweit sich der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die in der Kommentar-Literatur vertretene Auffassung bezogen hat, die Ausnahmevorschrift in Nr. 1a sei quasi ein Unterfall der Nr. 1 mit der Folge, dass die „Unverzüglichkeitsregelung“ auch auf sie entsprechend anwendbar sei (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BaföG, Kommentar, 4. A., Anm. 7 zu § 10; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, LBlS, 5. A. Stand Januar 2006, Anm. 24 zu § 10), vermag das Gericht dem nicht zu folgen.
18 
Es handelt sich bei der Nr. 1a schon nicht um eine weitere Fallgruppe der Nr. 1, vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst einen eigenständigen Ausnahmetatbestand als Nr. 1a geschaffen, in welchem nämlich das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht gelten sollte. In der amtlichen Begründung (vgl. BT-DrS 12/7430 S. 8) wird dazu ausgeführt: „Nach dem Hochschulrecht einiger Bundesländer können Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung zu bestimmten Studiengängen zugelassen werden, wenn sie sich beruflich besonders qualifiziert haben; zusätzlich kann eine mehrjährige Berufspraxis verlangt werden. Diese Auszubildenden überschreiten nicht selten wegen der genannten Zugangsvoraussetzungen die Altersgrenze von 30 Jahren. Mit der Gesetzesänderung soll erreicht werden, dass diese Studierenden … auch Leistungen nach dem BAföG erhalten können.“ Dies macht deutlich, dass diese Ausnahmevorschrift als Privilegierungstatbestand konzipiert worden ist, die diejenigen Auszubildenden von der Altersgrenze des BAföG befreien sollte, die den Zugang zur Hochschule auf dem typischer Weise länger dauernden Weg einer beruflichen Qualifikation (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 16.03.2006, - M 18 K 04.5558 -, ).
19 
Auch sonst scheidet eine Analogie aus. Ohnehin kommt eine Analogie, die sich wie hier zuungunsten des Betroffenen auswirken würde, schon unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.08.1996, 2 BvR 2088/93 -). Abgesehen davon fehlt es auch an einer Regelungslücke. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht München (aaO.) darauf hin, dass der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs.3 Satz 2 Nr.1a BAföG mit Art. 1 Nr.4 Buchst. a Doppelbuchst. bb des 17.BAföGÄndG eingeführt und gleichzeitig durch Art. 4 Nr.4 Buchst.b des 17. BAföGÄndG auch das Unverzüglichkeitsgebot des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG angefügt hat,ohne die Nr.1a des Satzes 2 in die Aufzählung der Fälle, auf die das Unverzüglichkeitsgebot Anwendung finden soll, hinzuzufügen. Auch im Rahmen der zahlreichen folgenden Reformen des BAföG (zuletzt durch das 21.BAföGÄndG vom 2. Dezember 2004 [BGBl I, S. 3127]) hat der Gesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen, die Nr.1a in die Aufzählung des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG aufzunehmen. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht München auch völlig zurecht noch darauf ab, dass es an der für eine analoge Anwendung notwendigen Vergleichbarkeit der Rechts- und Interessenlage fehle. Insbesondere, wenn neben dem beruflichen Abschluss noch eine Mindestzeit an beruflicher Tätigkeit Voraussetzung für die Qualifikation zum Studium ist, lasse sich ein genauer Anknüpfungspunkt für das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht mehr bestimmen. Außerdem wäre es damit dem Regelungsgehalt der (landesrechtlichen) Hochschulzugangsberechtigung im Sinne der Nr. 1a überlassen, die Anwendbarkeit des „Unverzüglichkeitsgebotes“ zu ermöglichen oder auszuschließen.
20 
Somit musste die Klage im tenorierten Umfange Erfolg haben.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
22 
Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil dem Kläger als mit der Rechtsmaterie des Ausbildungsförderungs- bzw. Sozialrechts der Verzicht hierauf auf im Hinblick auf das Fach- und Spezialwissen beim Beklagten nicht zuzumuten war (§ 162 Abs. 2 VwGO).

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.