Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 17. Jan. 2008 - 6 B 446/07

bei uns veröffentlicht am17.01.2008

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 4. Juli 2007 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Antragsteller, ein Kurde türkischer Staatsangehörigkeit aus Ç. bei B. in der Provinz Ş., wendet sich gegen die mit dem Hinweis auf eine Abschiebungsandrohung verbundene Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.

2

Nach illegaler Einreise stellte er im Januar 2006 in B-Stadt einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 17. Februar 2006 unter Ausreiseaufforderung und Androhung der Abschiebung in die Türkei ablehnte. Seine Klage hiergegen nahm der Antragsteller zurück, als ihm die Berliner Ausländerbehörde am 23. März 2006 eine bis zum 23. März 2007 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - erteilte.

3

Am 8. März 2006 hatte er in L. die ortsansässige deutsche Staatsangehörige K. X. geheiratet, wobei die Brautleute den Namen des Antragstellers zum Ehenamen erklärten. Die Aufenthaltserlaubnis diente nach den Feststellungen der Berliner Ausländerbehörde der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft; der Verdacht einer Scheinehe bestehe nicht. Die Berliner Ausländerbehörde stellte auch fest, dass sich der Antragsteller auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne. Die Aufenthaltserlaubnis enthielt den Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet".

4

Unter dem 7. September 2006 erklärte die Ehefrau des Antragstellers, sie lebe von diesem seit dem 12. August 2006 in der gemeinsamen L.er Wohnung im Sinne des Einkommensteuergesetzes dauernd getrennt. Der Landrat des Landkreises D. hörte den Antragsteller zur Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis an. Im Oktober 2006 wurde für diesen eine Berliner Wohnsitzanschrift aktenkundig.In B-Stadt beantragte er am 22. März 2007 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Unter Vorlage von Belegen machte er sinngemäß geltend, er sei seit einem Jahr beim selben Arbeitgeber, Herrn A. Y., beschäftigt und habe ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei - ARB 1/80 -. Die Berliner Ausländerbehörde erteilte ihm eine bis zum 21. Juni 2007 befristete Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG und hörte ihn mehrfach zur Absicht an, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen.

5

Der Antragsteller verzog Anfang Mai 2007 an die im Rubrum genannte Adresse. Am 15. Juni 2007 beantragte er beim Antragsgegner die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis; seine Fiktionsbescheinigung wurde bis zum 17. Juli 2007 verlängert.

6

Mit Bescheid vom 4. Juli 2007, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, lehnte der Antragsgegner die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ab. Dieser erhielt eine Ausreisefrist bis zum 10. August 2007 eingeräumt und wurde darauf hingewiesen, dass "sich die Aufenthaltsbeendigung ... nach Asylverfahrensrecht richt[e]" und damit der Erlass einer Abschiebungsandrohung entbehrlich sei.

7

Am 11. Juli 2007 erhob der Antragsteller hiergegen Widerspruch. Der Antragsgegner änderte in der Folgezeit mehrfach den Termin des spätesten Ausreisetermins, den er in einem dem Antragsteller ausgehändigten "Grenzübertrittsbescheinigungs"-Formular eingetragen hatte.

8

Am 3. August 2007 hat sich der Antragsteller wegen einstweiligen Rechtsschutzes an das Gericht gewandt. Unter Vorlage eines Arbeitsvertrags, von Lohnabrechnungen, Sozialversicherungsnachweisen und Arbeitgeberbescheinigungen sowie von Unterlagen aus dem Scheidungsverfahren macht er im Wesentlichen geltend, während der einjährigen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ein Jahr lang ordnungsgemäß beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen zu sein und damit über das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht zu verfügen; hilfsweise sei das fingierte Fortgelten der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen.

9

Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 4. Juli 2007 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

10

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen, und verteidigt seine Entscheidung, an der festzuhalten sei. Insbesondere lägen nicht ausgeräumte Anzeichen für das Vorliegen einer Schein- oder Zweckehe vor, mit der die Aufenthaltserlaubnis erlangt worden sei; daher habe keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des ARB 1/80 vorgelegen.

11

Der Antragsteller und Frau X.-Y. sind zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat in der tenorierten Fassung Erfolg.

14

Statthaft ist er gemäß der ersten Variante der Vorschrift; denn nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hatte und hat der Widerspruch gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

15

An deren Anordnung besteht auch ein die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs begründendes Interesse; hiernach liegt ein "Fall des § 80" im Sinne von § 123 Abs. 5 VwGO vor, obwohl in der Hauptsache mit dem Widerspruch das Antragsbegehren vom 15. Juni 2007 weiterverfolgt wird und damit bei Anrufung des Gerichts eine Verpflichtungsklage zu erheben wäre. Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung führt zum Wiederaufleben der Fiktion des Fortbestehens der am 23. März 2007 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis, bis über den Antrag auf deren Verlängerung eine vollziehbare (andere) Entscheidung ergehen wird; diese Fiktionswirkung fiel durch den angegriffenen Ablehnungsbescheid vom 4. Juli 2007 zunächst fort (§ 81 Abs. 4 AufenthG).

16

Der Antrag ist begründet, da ein überwiegendes Interesse des Antragstellers daran besteht, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von den Folgen des Fortfalls eines die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts bescheinigenden Aufenthaltstitels verschont zu bleiben und nicht Rückführungsbemühungen des Antragsgegners ausgesetzt zu sein. Dieses Interesse ist höher zu veranschlagen als das im gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung manifestierte öffentliche Interesse; denn an der Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung, deren Vollziehbarkeit § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begünstigt, bestehen im Streitfall ernstliche, nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auszuräumende Zweifel.

17

Es liegt nämlich nahe, dass dem Antragsteller tatsächlich das geltend gemachte Recht auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zur Seite steht. Diese diente der deklaratorischen Bescheinigung eines nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes - EuGH - mit unmittelbarer innerstaatlicher Wirkung aus Art. 6 ARB 1/80 folgenden Aufenthaltsrechts (vgl. etwa das Urteil in der Sache S. Z. Sevince gegen Staatssecretaris van Justitie vom 20. September 1990 - C-192/89 -, Slg. 1990 I-3461, Rdnr. 22, 26, § 4 Abs. 5 AufenthG sowie Abschnitt 1.5 der Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum ARB 1/80 vom 2. Mai 2002). Davon, dass dem Antragsteller ein solches zusteht, ist nach summarischer Prüfung entgegen der Auffassung des Antragsgegners zunächst auszugehen.

18

Denn der Antragsteller war nach den vorgelegten Unterlagen wohl im Sinne von Art. 6, erster Spiegelstrich, ARB 1/80 für ein Jahr bei dem gleichen (demselben) Arbeitgeber, nämlich seinem Bruder, dem L.er Gastronomieunternehmer A. Y., beschäftigt. Nach dem im Gerichtsverfahren vorgelegten Arbeitsvertrag vom 22. März 2006 begann die Beschäftigungszeit unmittelbar am Tage der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in B-Stadt am Folgetag, so dass die erforderliche einjährige Beschäftigungszeit insgesamt innerhalb von deren Geltungsdauer liegen konnte. Der Nachweis über die Meldung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ab dem 23. März 2006 stützt diese Annahme. Eventuellen Zweifeln, die darauf gründen mögen, dass der Nachweis für die Zeit vom 23. bis 31. März 2006 erst als Berichtigung und in einem späteren Stadium des Antragsverfahrens nachgereicht wurde, als nämlich behördlich auf die fehlende Eignung des Zeitraums der Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG für die Vermittlung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einjährige Beschäftigung hingewiesen worden war, wäre entgegenzuhalten, dass auch bereits die anfänglich in B-Stadt vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung den 23. März 2006 als Tag des Beginns des Beschäftigtenverhältnisses benannte. Auch der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis "punktgenau" mit Beginn der Geltung der Aufenthaltserlaubnis begann und eine Arbeitstätigkeit in größerer Entfernung von B-Stadt, dem zugewiesenen Wohnort des damaligen Asylbewerbers, beinhaltete, erscheint unverfänglich, hatte der anwaltlich beratene Antragsteller doch durch eine Terminsvereinbarung mit der Ausländerbehörde eine zeitliche Vorgabe für die notwendigen Vorbereitungen. Gegenüber der Berliner Ausländerbehörde trug er unter dem 18. Mai 2007 schlüssig und durchaus lebensnah vor, wie zur Zeit der Abmeldung nach B-Stadt zwischen Oktober 2006 und Mai 2007 (von Erheblichkeit nur: bis zum 23. März 2007) ihm die Befolgung seiner Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis möglich und ein "Stützpunkt" in B-Stadt sogar für die Versorgung der gastronomischen Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern von Vorteil war; auf die Einhaltung des Melderechts kommt es für die Feststellung einer einjährigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber nicht an.

19

Gleichfalls kommt es nach dem bisherigen Erkenntnisstand nicht auf Zeiten der bloßen Begünstigung des Antragstellers durch die Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG an; zu Recht allerdings dürften ihm die Ausländerbehörden entgegengehalten haben, dass solche nicht zu den Zeiten einer "ordnungsgemäßen" Beschäftigung auf gesicherter aufenthaltsrechtlicher Grundlage gehören (vgl., zu Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich, ARB 1/80, das Urteil des EuGH in der Sache Kazım Kuş gegen Landeshauptstadt Wiesbaden vom 16. Dezember 1992 - C-237/91 -, Slg. 1992 I-6781, Rdnr. 11 ff., sowie ferner allgemein die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juli 2007 - 11 TG 1414/07 -, juris Rdnr. 5, und der Verwaltungsgerichte Aachen vom 28. August 2007 - 8 L 50/07 -, juris Rdnr. 20 f., Ansbach vom 12. Oktober 2004 - AN 19 S 04.02203 -, juris Rdnr. 22, und Frankfurt am Main vom 28. März 2003 - 1 G 529/02 -, juris Rdnr. 18, jeweils m. w. Nachw.).

20

Unproblematisch zur Beurteilung der Beschäftigung bei Herrn Y. als "ordnungsgemäß" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 können dagegen die Umstände führen, dass die Beschäftigung des Antragstellers ausdrücklich erlaubtermaßen und in einer gefestigten Aufenthaltsposition auf dem regulären Arbeitsmarkt erfolgte, wobei der Sozialversicherungspflicht genügt und ein zur Sicherung der Lebensführung hinreichendes Nettoeinkommen erwirtschaftet wurde.

21

Der Antragsgegner wendet sich denn auch gegen die Annahme der assoziationsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit - neben der wohl überholten Einlassung zur Dauer der nachgewiesenen Sozialversicherung - allein unter dem Gesichtspunkt, dass er dem Antragsteller vorhält, die Aufenthaltserlaubnis vom 23. März 2006 durch Täuschung erschlichen zu haben. Dies kann in der Tat dazu führen, dass die erlangte Aufenthaltsposition in Frage gestellt werden konnte und somit nicht als Grundlage einer "ordnungsgemäßen" Beschäftigung geeignet war (s. etwa das Urteil des EuGH in der Sache Suat Kol gegen Land B-Stadt vom 5. Juni 1997 - C-285/95 -, Slg. 1997 I-3069, Rdnr. 24 ff.; vgl. hierzu auch die Präzisierung von Art und Zeitpunkt der notwendigen Täuschungshandlung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. August 2002 - 1 K 1572/02 -, juris Rdnr. 13), während sonst dem Erlangen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht entgegenstünde, dass die ursprüngliche einjährige Beschäftigung in einer aufenthaltsrechtlichen Position erfolgte, die zu anderen Zwecken verliehen worden war (s. das Urteil Kuş des EuGH, a. a. O., Rdnr. 26).

22

Hierzu, dass also der Antragsteller Frau X. nur zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis heiratete, um die Absicht der Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft vortäuschen zu können, liegen hinreichende Feststellungen jedoch nicht vor. Vielmehr führte die pflichtgemäße Prüfung sowohl durch das Standesamt L. (§ 5 Abs. 4 des Personenstandsgesetzes in Verbindung mit § 1314 Abs. 2 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches) als auch, in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen aktenkundig, durch die Berliner Ausländerbehörde zu der Feststellung, dass bei Eingehung der Ehe Anhaltspunkte für deren Charakter als Zweckehe mit aufenthaltsrechtlichem Hintergrund nicht vorhanden seien. Der Antragsteller verfügte auch über deutsche Sprachkenntnisse und teilte mit seiner Ehefrau die nachfolgend bezogenen Wohnungen. Hiernach dürften eher positive als negative Anhaltspunkte bezogen auf die Absicht zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen; denn der Umstand allein, dass diese nach reichlich kurzer Zeit nicht vorlag, ist allein kein tragfähiges Argument dafür, dass die Herstellung der Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt oder ihre baldige Aufhebung geplant war - die kurzfristige Beendigung auch mit den besten Absichten, aber ohne große Überlegung eingegangener Ehen ist keine Seltenheit (s. auch etwa die Fallgestaltung im Fall Kuş des EuGH). Sollte die Feststellungslast wegen der Ernstlichkeit des anfänglichen Willens zu ehelichem Zusammenleben beim Antragsteller liegen (so bezüglich der Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch nach Änderung von § 27 AufenthG durch das Gesetz vom 19. August 2007 das Verwaltungsgericht B-Stadt im Urteil vom 5. September 2007 - 9 V 10.07 -, juris Rdnr. 14 f.), so hätte er dieser nach den Maßstäben eines summarischen Verfahrens genügt. Denn es ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Beschlüsse vom 27. April 2005 - 2 M 46/05 - und vom 30. Mai 2007 - 2 M 196/05 -) grundsätzlich der abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob Zweifel an der Ernstlichkeit des Willens zum ehelichen Zusammenleben oder Zweifel an dessen Umsetzung berechtigt sind. Es ist allerdings fraglich, ob angesichts des Umstands, dass die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt wurde und es nunmehr um eine Aufenthaltserlaubnis zu einem gänzlich anderen Zweck, nämlich zur Bescheinigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, geht, die Ausländerbehörde sich mit der Einschätzung begnügen darf, Zweifel hinsichtlich der ehelichen Lebensgemeinschaft seien "nicht ausgeräumt". Ihr dürfte im weiteren Widerspruchsverfahren vielmehr die Ausschöpfung der Möglichkeiten einer diesbezüglichen amtswegigen Aufklärung obliegen, vor allem wohl die Befragung von Zeugen, darunter in erster Linie der Frau X.-Y., deren aktuelle Anschrift als Soldatin auf Zeit und Offiziersanwärterin ermittelbar sein dürfte.

23

Schließlich stellt es nach Auffassung der Kammer auch keine Beeinträchtigung der "Ordnungsgemäßheit" der Beschäftigung des Antragstellers dar, dass der gemeldete Umzug nach B-Stadt und die dadurch ausgelösten Verzögerungen beim ausländerbehördlichen Handeln (so wurden die Akten von D. nach B-Stadt erst zur Jahreswende 2006/07 überstellt) es überhaupt erst ermöglicht haben könnten, dass der Antragsteller während des gesamten ersten Jahres der Beschäftigung bei seinem Bruder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war; denn Anhaltspunkte für ein planmäßiges Vorgehen des Antragstellers liegen nicht vor, sondern er hatte aus der - wohl nicht von ihm finanzierten - ehemaligen Ehewohnung auszuziehen.

24

Die aufschiebende Wirkung ist hiernach anzuordnen, so dass der Antragsteller nicht ausreisepflichtig ist.

25

Ohne dass hierüber zu entscheiden wäre, sieht sich die Kammer jedoch zum Hinweis darauf veranlasst, dass auch bei abweichendem Ausgang des Eilverfahrens die bestandskräftig gewordene Abschiebungsandrohung aus dem Asylverfahren keine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen wäre. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass jene sich durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erledigte und im Bedarfsfall hätte erneuert werden müssen (vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG [Stand Oktober 2007], Rdnr. 137 zu § 59 m. w. Nachw.).

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

27

Die Entscheidung zum Streitwert hat ihre Grundlage in § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes; sie legt die Wertbemessung in Absatz 2 der letztgenannten Vorschrift zugrunde, berücksichtigt aber die Vorläufigkeit der erstrebten Eilentscheidung.

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Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 17. Jan. 2008 - 6 B 446/07 zitiert 16 §§.

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage


(1) Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,1a. Maßnahmen nach § 49,2. die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,2a. Auflagen zur Sicherun

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(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verläng

Personenstandsgesetz - PStG | § 5 Fortführung der Personenstandsregister


(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung). (2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern. (3) Hinweise s

Referenzen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung).

(2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern.

(3) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Beurkundungen her, die dieselbe Person, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder betreffen.

(4) Die Fortführung obliegt dem für die Führung des Personenstandsregisters (§ 3 Abs. 1) zuständigen Standesamt. Öffentliche Stellen haben diesem Standesamt Anlässe, die zu einer Folgebeurkundung oder zu einem Hinweis führen, mitzuteilen.

(5) Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:

1.
für Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre;
2.
für Geburtenregister 110 Jahre;
3.
für Sterberegister 30 Jahre; für Sterberegister des Sonderstandesamts in Bad Arolsen 80 Jahre.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.