Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 27. Apr. 2009 - 6 B 159/09

bei uns veröffentlicht am27.04.2009

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO,

2

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die ab dem 16.10.2007 (Beginn des EU-Haushaltsjahres 2008) an die Antragstellerin geleisteten EGFL- und/oder ELER-Zahlungen sowie sämtliche zugehörigen Daten der Antragstellerin an die zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland und/oder der Europäischen Gemeinschaft zu übermitteln und/oder die Daten selbst zu veröffentlichen,

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hat keinen Erfolg.

4

1. Nach Art. 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gewährleisten die Mitgliedstaaten - entsprechend Art. 53b Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 - jedes Jahr die nachträgliche Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie der Beträge, die jeder Begünstigte aus diesen Fonds erhalten hat. Näheres zur Durchführung regelt die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008. Danach werden die Informationen, zu denen bezogen auf die Fondsempfänger bei natürlichen Personen Vorname und Nachname sowie bei juristischen Personen der vollständig eingetragene Name mit Rechtsform gehören, für ein Haushaltsjahr bis zum 30. April des darauf folgenden Jahres auf einer speziellen Website im Internet veröffentlicht. Für ELER-Ausgaben im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 15. Oktober 2007 sind die Informationen spätestens mit denen für das Haushaltsjahr 2008 zu veröffentlichen.

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Die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 richtet sich in Deutschland nach dem Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz - AFIG) vom 26. November 2008 und der Verordnung über die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und für Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung - AFIVO) vom 10. Dezember 2008.

6

Im Hinblick auf einstweilige Anordnungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. April 2009 (vgl. Az. 6 L 439/09.WI), die in Hessen zu einem vorläufigen Absehen von einer Veröffentlichung der Daten von Agrarsubventionsempfängern führte, sprach sich die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in einer Pressemitteilung vom 22. April 2009 dafür aus, dass Bund und Länder die bis zum 30. April 2009 vorgesehene Internetveröffentlichung vorerst aussetzen. Während das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern am 23. April 2009 noch dazu tendierte, für das Land die Aussetzung anzuordnen, hat es letztlich doch davon abgesehen. Dies ist anscheinend auf die am 24. April 2009 bekannt gewordene Haltung der EU-Kommission zurück zu führen.

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Die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs. Auf ihren im Mai 2007 gestellten Sammelantrag im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen für das Antragsjahr 2007 bewilligte ihr das Amt für Landwirtschaft ... mit Bescheid vom 19. Dezember 2007 Agrarzuwendungen, bei denen es sich jedenfalls teilweise um ELER-Mittel handelt. Die Internetveröffentlichung der entsprechenden Daten soll zum 30. April 2009 erfolgen.

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In dem durch den Geschäftsführer der Antragstellerin seinerzeit unterzeichneten Antragsformular heißt es u.a.:

9

"Mir ist bekannt, dass nach EU-Recht beabsichtigt ist, im Interesse einer verbesserten Transparenz über alle gewährten Zuwendungen mindestens einmal jährlich ein Verzeichnis zu veröffentlichen, das Auskunft gibt über die einzelnen Begünstigten, die geförderten Vorhaben bzw. Maßnahmen, für die die Zuwendungen gewährt werden, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel."

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2. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch (sicherungsfähiges Recht) und der zur Regelung eines vorläufigen Zustandes notwendige Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) sind nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO von der Antragstellerin darzulegen und glaubhaft zu machen.

11

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erweist sich die bevorstehende, auf die vorgenannten Ermächtigungsgrundlagen gestützte Veröffentlichung als rechtmäßig, so dass der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aller Voraussicht nach nicht zusteht.

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Dabei kann offenbleiben, ob hier die Berufung auf klassische Abwehrrechte schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die von der Antragstellerin beanstandete Veröffentlichung Teil eines Subventionsverhältnisses ist, in dem der Subventionsempfänger sich nach Inanspruchnahme der staatlichen Zuwendung nicht dagegen wenden kann, dass diese - entsprechend den vom Subventionsgeber dafür aufgestellten Regeln - mit der Veröffentlichung verbunden ist (vgl. hierzu auch VG Minden, Beschluss vom 14.04.2009, Az. 2 L 195/09).

13

Unentschieden bleiben kann auch, ob sich die Antragstellerin als juristische Person des Privatrechts überhaupt auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, soweit es aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) unter Bezugnahme auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) hergeleitet wird (BVerfGE 65, 1 [41 ff.]), berufen kann (vgl. BVerfGE 95, 220 [241 f.]; BVerfG, Urteil vom 17.07.1984, Az. 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83). Ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird sich für sie allerdings zumindest aus Art. 14 GG ergeben, auf den sie sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG stützen kann (vgl. BVerfGE 67, 100 [142 f.]; 77, 1 [47]; BVerfG, Beschluss vom 01.10.1987, Az. 2 BvR 1178/86 u.a.).

14

In dieses Recht würde mit der Veröffentlichung der entsprechenden Daten auch eingegriffen werden, und zwar durch die Benennung des Subventionsempfängers, sondern auch mit der Angabe, in welcher Höhe dieser staatliche Zuwendungen erhalten hat. Denn auch dieses Datum gibt Auskunft über persönliche und sachliche Verhältnisse des Empfängers, zumal Subventionen den Landwirten als nicht zu vernachlässigende Einnahmequelle dienen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 29.11.2007, Az. 12 A 37/06).

15

Der mit der öffentlichen Bekanntmachung der entsprechenden Daten in der vorgesehenen Form verbundene Eingriff in das vorgenannte Grundrecht ist allerdings jedenfalls gerechtfertigt. Denn dazu ermächtigen und verpflichten die beschriebenen Regelungen des Europarechts, von deren Gültigkeit nach Auffassung der Kammer auszugehen ist. Daher kommt hier der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bezogen auf die - auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften beruhende - Veröffentlichung nicht in Betracht. Denn dazu müsste das Gericht ernsthafte Zweifel an der Gültigkeit der Gemeinschaftsverordnung haben (vgl. hierzu auch Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 09.11.1995, Az. C-466/93 - Atlanta), was hier auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse nicht der Fall ist.

16

So kann nicht angenommen werden, dass die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 die Ermächtigung aus Art. 42 Nr. 8b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 überschritten hat. Dies gilt auch für die Festschreibung, dass die streitbefangene Veröffentlichung auf einer Website im Internet zu erfolgen hat. Denn diese Veröffentlichungsform unterscheidet sich nicht derart von Veröffentlichungen in Printmedien, dass für eine entsprechende Verordnungsregelung zu fordern wäre, dass der Verordnungsgeber in der Rechtsgrundlage nicht lediglich zum Erlass von Durchführungsbestimmungen, sondern ausdrücklich zur Einbeziehung des Veröffentlichungsmediums Internet ermächtigt wird.

17

Die angegriffenen europarechtlichen Regelungen sind vor allem auch im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; vgl. auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die in Art. 7 den Schutz des Privatlebens und in Art. 8 den Schutz der persönlichen Daten vorsieht) nicht zu beanstanden. Zwar dürften die teilweise natürliche und teilweise juristische Personen betreffenden Bestimmungen schon dann insgesamt ungültig sein, wenn zumindest bezogen auf natürliche Personen eine Verletzung der durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte festzustellen wäre (vgl. auch den Rechtsgedanken aus § 139 BGB). Doch sind die Eingriffe, zu denen die Vorschriften ermächtigen, aller Voraussicht nach gerechtfertigt.

18

Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK sind zulässig, wenn dies in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Fall, wenn ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis besteht und die Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten berechtigten Zweck steht (vgl. EGMR, Urteil vom 24.11.1986, Gillow/Vereinigtes Königreich - Appl. Nr. 9063/80). Dabei verfügen die Behörden über ein Ermessen, dessen Umfang nicht nur von der Zielsetzung, sondern auch vom Wesen des Eingriffs abhängig ist (vgl. EGMR, Urteil vom 26.03.1987, Leander/Schweden - Appl. Nr. 9248/81).

19

Auch im vorliegenden Fall wird von der Zulässigkeit des mit der Internetveröffentlichung verbundenen Eingriffs auszugehen sein. Den dazu ermächtigenden europarechtlichen Regelungen kann insbesondere nicht abgesprochen werden, dass sie zur Erreichung der mit ihnen verfolgten Ziele geeignet und notwendig sowie im Hinblick auf die von den Eingriffen Betroffenen angemessen sind. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1437/2007, mit der Art. 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 eingeführt wurde, verfolgt die Veröffentlichung das Ziel, die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel zu erhöhen und durch eine öffentliche Kontrolle die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der betroffenen Fonds zu verbessern.

20

Zur Erreichung dieser Ziele, woran ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis besteht, sind die beanstandeten europarechtlichen Regelungen aller Voraussicht nach geeignet und notwendig.

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Dies gilt einerseits für das Ziel, die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel zu erhöhen. Insoweit kann der Annahme des Verwaltungsgerichts Wiesbaden nicht gefolgt werden, dass die Transparenz keinen eigenständigen Zweck darstelle, sondern lediglich das Ergebnis der Maßnahme beschreibe und daher ihrerseits einer Rechtfertigung bedürfe. Vielmehr ist die Schaffung einer entsprechenden Transparenz ein legitimer Zweck der Gesetzgebung (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.02.2008, Az. 1 BvR 3255/07, NJW 2008, 1435 = EuGRZ 2008, 248). In einer demokratischen Gesellschaft fördern solche Informationen den öffentlichen Meinungsbildungsprozess. Mit entsprechenden Regelungen zur Gewährleistung verbesserter Informationen trägt auch der Bundesgesetzgeber in jüngerer Zeit vermehrt dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung, so etwa durch das Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 und das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz vom 3. August 2005. Dies steht auch in Übereinstimmung mit internationalen Entwicklungen (vgl. Kugelmann, DÖV 2005, 851). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 25.02.2008, a.a.O.) entschieden, dass § 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV, wonach die Vergütungen der Vorstände von Krankenkassen öffentlich bekannt zu machen sind, einen legitimen Zweck verfolgt. Mit der Verpflichtung zur Veröffentlichung solle nämlich Transparenz geschaffen werden, um dem Informationsbedürfnis der Beitragszahler und der Öffentlichkeit an dem Einsatz öffentlicher Mittel, die auf gesetzlicher Grundlage erhoben werden, Rechnung zu tragen. Die Regelung sei zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet und erforderlich, weil die Information über die Vorstandsgehälter den Gesetzeszweck der Herstellung von Transparenz im Gesundheitswesen fördern könne. Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall für das Transparenzbestreben bezogen auf den Bereich der Agrarzuwendungen.

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Der Veröffentlichung über das Internet als solcher kann die Eignung ebenfalls nicht abgesprochen werden. Dies gilt umso mehr, als das Internet heutzutage in vielen Bereichen bereits als alleiniges Informations- und Bekanntmachungsmedium (und zumindest ergänzend sogar schon im Bereich der Normgebung) eingesetzt wird (s. etwa das elektronisch geführte und über eine Internetseite zugängliche Unternehmensregister, das zu Informationszwecken von jedem eingesehen werden kann, sowie § 325 HGB, wonach der Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger eingestellt wird). Daher ist die Entscheidung der Kommission, neue Medien einzubeziehen und neue Recherchemöglichkeiten zu eröffnen, auch insoweit nicht zu beanstanden. Ob tatsächlich alle Nutzer der Website die bereitgehaltenen Informationen sinnvoll nutzen können, spielt dabei keine Rolle.

23

Die Kammer vermag im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht anzunehmen, dass die einschlägigen Regelungen über die Internetveröffentlichung ungeeignet seien, das mit der Verordnung weiter verfolgte Ziel, durch eine öffentliche Kontrolle die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der betroffenen Fonds zu verbessern, zu erreichen. Dies gilt umso mehr, als dem Richtlinien- und Verordnungsgeber auf Gemeinschaftsebene ebenso wie dem nationalen Gesetzgeber insoweit ein erheblicher Einschätzungsspielraum zukommt, der ihn auch dazu berechtigt, die entsprechenden Veröffentlichungspflichten als erforderlich anzusehen, um den mit der Regelung verfolgten Zwecken möglichst umfassend und wirksam Geltung zu verschaffen. Gerade bei Regelungsmaterien mit komplexen und neuartigen Sachverhalten wie hier ist es anerkannt, dass dem Normgeber eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen ist und im Hinblick darauf in gewisser Weise auch "experimentelle" Regelungen getroffen werden dürfen. Damit verbundene Unzuträglichkeiten geben grundsätzlich erst dann Anlass zur Beanstandung, wenn der Normgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichendem Erfahrungsmaterial für eine sachgerechtere Lösung unterlässt (vgl. auch BVerfGE 33, 171 [189 f.]; 37, 104 [118]; 43, 291 [231]; 54, 173 [202]; 80, 1 [31/32]; ferner BVerwG, Urteil vom 19.01.2000, Az. 11 C 8/99, NVwZ 2000, 929).

24

Der Normgeber bewegt sich hier aller Voraussicht auch insoweit im Rahmen dieses Einschätzungsspielraumes, als er insbesondere die öffentliche Bekanntmachung des Subventionsempfängers und der betreffenden Agrarzuwendung über das Internet als erforderlich angesehen hat, um durch eine öffentliche Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der betroffenen Fonds zu verbessern. Insbesondere bedurfte es hierzu keiner bereits empirisch gesicherten Erkenntnisse über die Geeignetheit der Veröffentlichung zur Verwirklichung der verfolgten Zwecke. Vielmehr durfte sich der Normgeber insoweit mit einer plausiblen, auch auf dem erheblichen öffentlichen Interesse an dem Bereich der Agrarsubventionen beruhenden Einschätzung begnügen. Dies gilt umso mehr, als die entsprechenden Zuwendungen davon abhängen, ob Umwelt- und Tierschutzstandards eingehalten werden, die Landwirtschaft insoweit mithin für besondere, gesellschaftlich anerkannte Leistungen gefördert werden soll. Es ist für die Kammer nicht erkennbar, dass die Einschätzung der Eignung offensichtlich falsch oder völlig "ins Blaue hinein" getroffen worden sein könnte. Eine derartige Fehleinschätzung des Normgebers folgt auch nicht aus dem Umstand, dass das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ausweislich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (a.a.O.) in Abrede stelle, dass die Veröffentlichung überhaupt geeignet sei, die Kontrolle der verwendeten Mittel zu verbessern und Unregelmäßigkeiten zu verhüten, zumal andere Kontrollmechanismen bestünden.

25

Es ist schon nicht ersichtlich, ob das Bundesministerium insoweit bereits über hinreichend belastbare Erkenntnisse verfügt, zumal die Bundesrepublik Deutschland im Europäischen Rat für die Offenlegung entsprechender Agrarzuwendungen gestimmt hat. Auch das öffentliche Interesse an der Offenlegung, das bereits die Anzahl der angezeigten Websites auf eine Internetrecherche zu diesem Thema belegt, zeigt, dass der Schluss auf die Ungeeignetheit zur Verbesserung der Haushaltskontrolle zumindest zum jetzigen Zeitpunkt kaum hinreichend verlässlich gezogen werden kann. Selbst wenn der Veröffentlichung des einzelnen Subventionsempfängers nur ein geringer Informationsgehalt zukäme, lässt sich deshalb nicht sogleich die grundsätzliche Eignung der gemeinschaftsweiten Veröffentlichung in Zweifel ziehen. Dies gilt umso mehr, als bei einer solch komplexen Materie wie hier eine gewisse Typisierung sogar unvermeidlich ist, um überhaupt praktikable und effiziente Regelungen treffen zu können. Bei der danach gebotenen typisierenden Betrachtungsweise sind schon im Hinblick auf das öffentliche Interesse an entsprechenden, möglichst leicht zugänglichen Veröffentlichungen jedenfalls derzeit hinreichende Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Veröffentlichung einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zur Umsetzung der mit den einschlägigen Normen verfolgten Ziele leisten und auch nicht oder jedenfalls nicht insgesamt gleichwertig durch weniger belastende Maßnahmen ersetzt werden können.

26

Da die vom Normgeber gewollte Art und Weise der Schaffung von Transparenz und Kontrollmöglichkeiten bei den betreffenden Agrarzuwendungen nur durch deren Veröffentlichung hergestellt werden kann, ist die angegriffene Regelung zur Zweckerreichung mithin auch erforderlich.

27

Die Kammer vermag im vorliegenden Verfahren auch nicht festzustellen, dass der Nutzen der Veröffentlichung für die verfolgten Normgebungszwecke außer Verhältnis zu dem Eingriff in das auch von Art. 8 EMRK geschützte informationelle Selbstbestimmungsrecht jedenfalls von natürlichen Personen als Empfänger entsprechender Subventionen steht. Vielmehr sind auch die Grenzen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gewahrt (vgl. hierzu auch VGH Kassel, Urteil vom 03.05.2006, Az. 6 UE 2623/04, wonach es keinen unzulässigen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht darstellt, dass Mitteilungen einer Führungsperson und deren nahen Angehörigen über Eigengeschäfte mit Aktien des eigenen Unternehmens durch den Emittenten unter Namensnennung zu veröffentlichen sind).

28

Ungeachtet dessen, dass der Wunsch, den Erhalt entsprechender staatlicher Zuwendungen in der Öffentlichkeit nicht bekannt werden zu lassen, durchaus nachvollziehbar ist, vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin durch die Veröffentlichung in unzumutbarer Weise betroffen wird.

29

Das allgemeine Bekanntwerden von Informationen über den Erhalt staatlicher Zuwendungen stellt zwar einen nicht unerheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Bei der Gewichtung des Eingriffs ist aber zu berücksichtigen, dass die Informationen weder die engere Privatsphäre betreffen noch belastbare Rückschlüsse auf Gesamteinkommen bzw. Gewinn oder gar Vermögen zulassen. Vielmehr geht es lediglich um wenige betriebsbezogene Daten, die zudem im unmittelbaren Zusammenhang mit der gewährten Subvention stehen und letztlich auf Veranlassung des Subventionsempfängers erhoben werden. Zusätzliches Gewicht mag der Eingriff durch die nicht ganz fernliegende Befürchtung gewinnen, dass die hier zu veröffentlichenden Informationen Gegenstand einer umfangreichen, vereinzelt möglicherweise auch unsachlich geführten öffentlichen Diskussion werden könnten.

30

Auf der anderen Seite dient die angegriffene Regelung einem öffentlichen Belang von erheblichem Gewicht. Sie soll dem großen Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit am Umgang mit öffentlichen Mitteln Rechnung tragen und gleichzeitig die Kontrollmöglichkeiten verbessern. In die Abwägung einzustellen sind mithin das gewichtige Informationsinteresse der Öffentlichkeit am Bereich der Agrarzuwendungen, das sehr große öffentliche Interesse an der Rechtmäßigkeit der Verwendung öffentlicher Mittel und ferner die Teilhabe am Meinungsbildungsprozess im Bereich der Agrarzuwendungen als ebenfalls schutzwürdiges Allgemeingut. Schon im Hinblick darauf überwiegt das öffentliche Interesse. Dies gilt auch dann, wenn der Umstand, dass und in welcher Höhe entsprechende öffentliche Zuwendungen in Anspruch genommen werden, mit zu den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gehören sollten. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Abrufbarkeit der entsprechenden Daten über das Internet. Damit ist nämlich ein erheblich über die Veröffentlichung in schriftlicher Form (etwa in amtlichen Anzeigern) hinausgehender Eingriff nicht verbunden. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die entsprechenden Daten nach zwei Jahren zu löschen sind, eine uneingeschränkte Unauffindbarkeit im Internet nach Einstellen der Daten jedoch nicht erreichbar sein wird. Bei einer Veröffentlichung in Printmedien wird es nämlich ebenfalls kaum möglich sein, sämtliche Exemplare nach Veröffentlichung wieder "einzuziehen".

31

Es ist daher aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden, dass der Normgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen dem Transparenz- sowie Kontrollinteresse und damit der Möglichkeit der Öffentlichkeit, von der Zuwendung entsprechender staatlicher Mittel an Landwirte auf einfache Weise gemeinschaftsweit Kenntnis zu erlangen, den Vorzug vor dem Interesse der Subventionsempfänger an der Geheimhaltung gegeben hat.

32

Entsprechendes gilt im Hinblick auf den von der Antragstellerin zudem geltend gemachten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie eine etwaige Betroffenheit des Grundrechts auf Berufsfreiheit.

33

Aus den dargelegten Gründen wäre der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Übrigen auch dann abzulehnen, wenn das Gericht sich nicht näher mit der Frage nach ernstlichen Zweifeln an der Gültigkeit des einschlägigen Gemeinschaftsrechts befasst, sondern eine reine Interessenabwägung vorgenommen hätte (so das OVG Münster, Beschluss vom 24.04.2009, Az. 16 B 485/09).

34

Ob die Antragstellerin mit Stellung des Subventionsantrags angesichts des Hinweises in dem entsprechenden Formular auf die beabsichtigte Veröffentlichung sogar ihr Einverständnis hiermit erklärt hat (so VG Minden, a.a.O.; a.A. OVG Münster, a.a.O.), kann hier letztlich offenbleiben.

35

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Beschluss vom 27.02.2009, Az. 6 K 1045/08.WI) könnte die Antragstellerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Übrigen auch nicht auf eine etwaige Speicherung von IP-Adressen der Nutzer der entsprechenden Website stützen. Insoweit wäre allenfalls die Speicherung entsprechender Daten betroffen, um die es hier nicht geht.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.

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Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 27. Apr. 2009 - 6 B 159/09 zitiert 16 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 325 Offenlegung


(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen, sofern sie aufzustellen oder zu erstellen sind, in deutscher Sprache offenzulegen:1.den festgestellten Jahresabschluss, de

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 35a Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen


(1) Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Krankenkasse maßgebendes Recht ni

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die Krankenkasse vertreten können. Innerhalb der vom Vorstand erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstands seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat zu berichten über

1.
die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung,
2.
die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung.
Außerdem ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. Die Amtszeit beträgt bis zu sechs Jahre; die Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand besteht bei Krankenkassen mit bis zu 500 000 Mitgliedern aus höchstens zwei Personen, bei mehr als 500 000 Mitgliedern aus höchstens drei Personen. Ein mehrköpfiger Vorstand muss mit mindestens einer Frau und mit mindestens einem Mann besetzt sein. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. § 37 Absatz 2 gilt entsprechend. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, hat der Verwaltungsrat einen leitenden Beschäftigten der Krankenkasse mit dessen Stellvertretung zu beauftragen.

(5) Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt. Bei Betriebskrankenkassen bleibt § 149 Absatz 2 des Fünften Buches unberührt; bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen, so bedarf die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im Verwaltungsrat. Stimmt der Verwaltungsrat nicht zu und bestellt der Arbeitgeber keine anderen Mitglieder des Vorstandes, die die Zustimmung finden, werden die Aufgaben der Vorstandsmitglieder auf Kosten der Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder durch Beauftragte der Aufsichtsbehörde einstweilen wahrgenommen.

(6) Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstands die erforderliche fachliche Eignung zur Führung der Verwaltungsgeschäfte besitzen auf Grund einer Fort- oder Weiterbildung im Krankenkassendienst oder einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sowie in beiden Fällen zusätzlich auf Grund mehrjähriger Berufserfahrung in herausgehobenen Führungsfunktionen. Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am 1. März im Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jeweilige Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitgliederzeitschrift sowie auf der Internetseite der jeweiligen Krankenkasse zu veröffentlichen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates mitzuteilen.

(6a) Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes einschließlich aller Nebenleistungen und Versorgungsregelungen hat in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen, die sich nach der Zahl der Versicherten bemisst. Darüber hinaus ist die Größe des Vorstandes zu berücksichtigen. Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 6 Satz 3 sind auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder anzurechnen oder an die Körperschaft abzuführen. Vereinbarungen der Körperschaft für die Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig.

(7) Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung eines Mitglieds des Vorstands durch den Verwaltungsrat gilt § 59 Absatz 2 und 3 entsprechend. Gründe für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung sind auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Verstößt ein Mitglied des Vorstandes in grober Weise gegen seine Amtspflichten und kommt ein Beschluss des Verwaltungsrates nach § 59 Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist zustande, hat die Aufsichtsbehörde dieses Mitglied seines Amtes zu entheben; Rechtsbehelfe gegen die Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen, sofern sie aufzustellen oder zu erstellen sind, in deutscher Sprache offenzulegen:

1.
den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung und die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 sowie
2.
den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung.
Die Unterlagen sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln.

(1a) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der Frist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach Absatz 1 offenzulegen.

(1b) Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist auch die Änderung nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. Ist im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen.

(2) (weggefallen)

(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 8b Absatz 2 Nummer 4 kann bei großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3) an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315e Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss sind § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 264 Absatz 1a, 2 Satz 3, § 285 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Absatz 1 und 3 anzuwenden. Die Verpflichtung, einen Lagebericht offenzulegen, bleibt unberührt; der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Einzelabschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.

(2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein, wenn

1.
statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresabschluss erteilten Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung der entsprechende Vermerk zum Abschluss nach Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen wird,
2.
der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen werden und
3.
der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung in deutscher Sprache nach Maßgabe des Absatzes 1a Satz 1 und des Absatzes 4 der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung übermittelt wird.

(3) Die Absätze 1 bis 1b Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.

(3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach Absatz 2a offengelegt, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden.

(4) Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d beträgt die Frist nach Absatz 1a Satz 1 längstens vier Monate. Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 ist der Zeitpunkt der Übermittlung der Unterlagen maßgebend.

(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt.

(6) Die §§ 11 und 12 Absatz 2 gelten entsprechend für die Unterlagen, die an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sind; § 325a Absatz 1 Satz 5 und § 340l Absatz 2 Satz 6 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.