Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 22. März 2007 - 3 A 137/06

22.03.2007

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen das Ergebnis seiner zweiten juristischen Staatsprüfung im Termin Herbst 1999.

2

Mit Bescheid vom 22. Mai 2000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er habe die zweite juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden; lediglich vier anstelle von erforderlichen fünf Klausuren waren mit 4,00 oder mehr Punkten bewertet worden.

3

Nach (erfolgloser) Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger die unter dem Aktenzeichen 9 A 2624/00 geführte Klage. Mit Urteil vom 23. November 2004 hob die damals zuständige Kammer die angefochtenen Bescheide auf und verpflichtete den Beklagten, über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (eine Abweisung der Klage im Übrigen spricht der Tenor nicht aus).

4

Nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils wurde beanstandet, dass bezogen auf die Klausur Öffentliches Recht I trotz 'substantiierter Einwendungen' nicht erneut die Prüfer befasst worden waren, und bezogen auf die Klausur Öffentliches Recht II, dass die erneute Befassung der Prüfer nicht unter vollständiger Übersendung der diese Klausur betreffenden Widerspruchsbegründung erfolgt war. Die Einwendungen betreffend die Bewertung der Klausur Strafrecht II wurden für nicht durchgreifend angesehen; "weitere Klausurbewertungen sind zwar im hauptweise gestellten Klageantrag bezeichnet, jedoch mangels substantiierter Einwendungen nicht in den Blick zu nehmen" (ausweislich des im Urteil wiedergegebenen Antrags war die Neubewertung sämtlicher Klausuren begehrt worden).

5

Das Urteil ist rechtskräftig geworden.

6

Nach erneuter Befassung der Prüfer der Klausuren Ö I und Ö II erging der (streitgegenständliche) Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 2005 (mit identischer Bewertung wie der Bescheid vom 22. Mai 2000); der Kläger habe die zweite juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden. Hiergegen wandte sich der Widerspruch des Klägers vom 9. Juni 2005, mit dem er sich (in seiner Begründung vom 6.10.2005) gegen die Bewertungen der Klausuren Ö I, Ö II, Z III, Z V, S I und S II wandte.

7

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2005, zugestellt am 2. Januar 2006, zurück.

8

Der Kläger hat am 31. Januar 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich auf seine Ausführungen in der Widerspruchsbegründung bezieht.

9

Hinsichtlich der Klausur Ö II hat der Beklagte während des gerichtlichen Verfahrens eine Nachbewertung beider Prüfer veranlasst, die zu einer abweichenden Bewertung nicht geführt hat.

10

Der Kläger meint insoweit, diese Nachbewertungen wären im Widerspruchsverfahren einzuholen gewesen, sie seien verspätet erfolgt, was ausdrücklich gerügt werde.

11

Der Kläger beantragt,

12

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. Mai 2005 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2005 zu verpflichten, über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung des Klägers im Termin Herbst 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen

15

Der Beklagte hat zu allen angesprochenen Klausuren inhaltlich Stellung genommen. Hinsichtlich der Nachbewertung der Klausur Ö II macht er geltend, weder der aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz folgende Grundrechtsschutz durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens noch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verböten es, eine Bewertung der Prüfungsleistung mit entsprechender (neuer) Begründung durch die ursprünglichen Prüfer auch im Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens nachzuholen und auf diese Weise einen früheren Begründungsmangel zu korrigieren, vorausgesetzt, dass dadurch das Recht und die Chance der wirksamen nachträglichen Kontrolle der Bewertung der Prüfungsarbeit nicht verkürzt werden; hierfür bestünden keinerlei Anhaltspunkte.

16

Die Rechtskraft des zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils stehe einer Befassung mit anderen als den Klausuren Ö I und Ö II nicht entgegen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden wie des Verfahrens 9 A 2624/00 und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angegriffene Prüfungsbescheid des Beklagten vom 12. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist zu Recht nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, § 50 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Juristenausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern (JAPO M-V) vom 4. August 1998, GVOBl. M-V 1998 S. 775, 817, 1999 S. 300; ihm steht weder ein Anspruch auf Neubescheidung nach Neubewertung der von ihm benannten Klausuren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu noch sind die angefochtenen Bescheide aufzuheben, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, §113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

19

Die Bewertungen der Klausuren Öffentliches Recht I und II sind aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden (im Folgenden: 1.). Nur diese können im vorliegenden Verfahren nach Auffassung der Kammer zulässigerweise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, denn im Übrigen steht die Rechtskraft des Urteil 9 A 2624/00 einer Überprüfung weiterer Klausuren entgegen (2.). Allerdings wären auch diese Klausuren nicht einem Überdenkungsverfahren zu unterziehen gewesen (3.).

20

1. Bei der gerichtlichen Nachprüfung prüfungsrechtlicher Entscheidungen entspricht es ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen einen Entscheidungsspielraum zuzubilligen; die gerichtliche Kontrolle ist insoweit eingeschränkt.

21

Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 213, unter 1 a) bb)) - lassen sich aus

22

"der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG ... Reichweite und Grenzen des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraumes mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengten, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG, Beschluss vom 17. 4. 1991, a.a.O. <52>). Dieser prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe bei juristischen Staatsprüfungen: Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Bestehensgrenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (BVerfG, Beschluss vom 17. 4. 1991, a.a.O. <51 f.>). Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, Beschluss vom 17. 4. 1991, a.a.O. <53 ff.>; zum Ganzen ebenso BVerwG, z.B. Urteil vom 21. 10. 1993 - BVerwG 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 = BayVBl 1994, S. 443; Beschluss vom 17. 12. 1997 - BVerwG 6 B 55.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 385). Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG, Urteil vom 12. 11. 1997 - BVerwG 6 C 11.96 - BVerwGE 105, S. 328 <333 f.> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 384 m.w. Nachw.; Beschluss vom 13. 3. 1998 - BVerwG 6 B 28.98 -; Urteil vom 4. 5. 1999 - BVerwG 6 C 13.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395 = NVwZ 2000, S. 915 <920>; Urteil vom 14. 7. 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 396 ). Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als ,brauchbar' zu bewerten ist (Urteil vom 12. 11. 1997, a.a.O. <334> bzw. ). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben, etwa weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (Beschluss vom 13. 3. 1998, a.a.O.; Urteil vom 4. 5. 1999, a.a.O.)."

23

Allerdings bedarf es seitens des Prüflings, soll seiner Kritik in der Sache nachgegangen werden, eines sog. "substantiierten Vorbringens" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 263, und vom 4. Mai 1999 - BVerwG 6 C 13/98 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395 = NVwZ 2000, 915-921; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl., Rn. 762).

24

"Hiernach entspricht dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche fachliche Irrtümer und daran anknüpfende Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen zu können, im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung eine Mitwirkungspflicht. Diese besteht darin, derartige Fehler mit "wirkungsvollen Hinweisen" aufzuzeigen, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll sein Vorbringen berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus...."

25

(so Urteil vom 4. Mai 1999, a. a. O.).

26

a) Hinsichtlich der Klausur Öffentliches Recht I macht der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung vom 6. Oktober 2005 (und auf diese wird in der Klagebegründung vom 30. Juni 2006 verwiesen) geltend, nach der Auffassung des Erstkorrektors sei die in § 13 SOG M-V enthaltene Generalklausel nicht als Anspruchsgrundlage vertretbar, obschon der VGH Mannheim "in einem mit der Aufsichtsarbeit vergleichbaren Fall" die polizeiliche Generalklausel für anwendbar erachtet habe. Die Kritik des Erstgutachters sagt Derartiges nicht, wenn dieser in seinem ergänzenden Gutachten abschließend ausführt, "auch die Ausführungen zu der polizeilichen Generalklausel ... (sind) als nicht überzeugend gewertet worden." Damit verneint der Prüfer nicht die Vertretbarkeit der Prüfung dieser Norm an sich, sondern deren Qualität. Dass "die Situation (des VGH-Falles) mit dem im Rahmen der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist", ist eine unter das Prüferermessen fallende - von der Kammer im Übrigen durchaus nachvollzogene - Bewertung. Dass der Kläger (wiederholt) die gegenteilige Auffassung vertritt und die jeweiligen Sachverhalte für vergleichbar hält, führt nicht zur Verpflichtung zu einer erneuten Prüferbefassung.

27

Bezogen auf die Zweitkorrektorin war deren Auffassung gerügt, auch sie halte die Entscheidung des VGH Mannheim "für nicht anschlägig, da ein anderer Sachverhalt betroffen sei" - insoweit gilt das soeben Ausgeführte.

28

b) Bezogen auf die Klausur Öffentliches Recht II ist der Kläger seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht gerecht geworden. Denn er hat nach entsprechender, seitens des Beklagten im laufenden Klageverfahren veranlasster, erneuter Stellungnahme der Erstkorrektorin und des Zweitkorrektors sich mit diesen Nachbewertungen nicht im Einzelnen inhaltlich, was zu fordern wäre, auseinandergesetzt, sondern lediglich die Verfahrensweise gerügt.

29

Aber auch diese ist nicht zu beanstanden. Ein Rechtssatz des Inhaltes, wonach es untersagt sei, eine Bewertung der Prüfungsleistung mit entsprechender (neuer) Begründung durch die ursprünglichen Prüfer auch im Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens nachzuholen und auf diese Weise einen früheren Begründungsmangel zu korrigieren, existiert nicht. Entsprechend dem der Regelung des §46 VwVfG M-V zugrundeliegenden Rechtsgedanken, unnützen Verfahrensleerlauf zu vermeiden, stellt die vom Beklagten gewählte Handlungsweise ein verfahrensbeschleunigendes Procedere dar, das nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden ist. Insbesondere kann es materiell nicht zu einem Nachteil des Betroffenen führen, da es diesem unbenommen ist - und dies wurde dem Kläger auch in der mündlichen Verhandlung dargelegt -, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, wenn er das Ergebnis dieser Nachbewertung nicht weiter angreifen will.

30

2. An einer Befassung mit den weiteren vom Kläger gerügten Klausuren sieht die Kammer sich aus Rechtsgründen gehindert; insoweit steht dem nach § 121 Nr. 1 VwGO die Rechtskraft des zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils 9 A 2624/00 vom 23. November 2004 entgegen.

31

Die materielle Rechtskraft eines Bescheidungsurteil lässt sich nicht seinem Tenor entnehmen; ihr Umfang und damit seine Bindungswirkung ergeben sich notwendigerweise aus den Entscheidungsgründen. Insoweit führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.01.1995 (- 8 C 8/93 -, NJW 1996, 736) aus:

32

"Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 Nr. 1 VwGO). Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, daß über den Wortlaut des § 121 VwGO hinaus nicht nur die Beteiligten, sondern auch die Gerichte in einem späteren Prozeß der Beteiligten über denselben Gegenstand an das rechtskräftige Urteil gebunden sind (vgl. u.a. Urteile vom 30. August 1962 - BVerwG I C 161.58 - BVerwGE 14, 359 <362 f.> und vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 16.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64 S. 19<23>; Beschluß vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 3 B 90.80 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 46 S. 1 m.weit.Hinw.). Die in einem rechtskräftig gewordenen Urteil aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge darf bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht werden (vgl. etwa Urteile vom 30. August 1962, a.a.O. S. 362 f., vom 21. September 1984 - BVerwG 8 C 137.81 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 9 S. 5<7> und vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 63 S. 12<15> m.weit.Nachw.; Beschluß vom 19. März 1990 - BVerwG 8 B 27.90 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG/BauGB Nr. 60 S. 58<59>). Die Rechtskraft schafft vielmehr ein unabdingbares, in jeder Verfahrenslage - namentlich auch im Revisionsverfahren - von Amts wegen zu beachtendes Prozeßhindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs, über den bereits entschieden worden ist (vgl. u.a. Urteile vom 26. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 117.60 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 2 S. 2 f., vom 29. März 1966 - BVerwG II C 56.63 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 19 S. 34<37> und vom 26. April 1968 - BVerwG VI C 55.65 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 30 S. 6<7 f.>; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1951 - II ZR 158/51 - LM § 21 VAG Nr. 2 Bl. 1 <3>, vom 9. Februar 1979 - V ZR 108/77 - NJW 1979, 1408 m.weit.Nachw. und vom 28. Januar 1987 - IV b ZR 12/86 - FamRZ 1987, 368 <369>).

33

Die in einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) verbindlich zum Ausdruck gebrachte, für dieses Urteil maßgebliche Rechtsauffassung bestimmt dessen Rechtskraftwirkung im Sinne des § 121 VwGO (vgl. u.a. Urteile vom 21. Dezember 1967 - BVerwG VIII C 2.67 - BVerwGE 29, 1 <2 f.>, vom 19. Juni 1968 - BVerwG V C 085.67 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 31 S. 10<12 f.>, vom 22. September 1983 - BVerwG 3 C 71.82 - Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 21 S. 5 und vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30 u. 31.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 S. 48 <52>). Da die Rechtsauffassung, die ein Bescheidungsurteil der Behörde zur Beachtung bei dem Erlaß des neuen Verwaltungsakts vorschreibt, sich nicht aus der Urteilsformel selbst entnehmen läßt, ergibt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung notwendigerweise aus den Entscheidungsgründen, die die nach dem Urteilstenor zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts im einzelnen darlegen (vgl. etwa Urteile vom 3. Dezember 1981, a.a.O. S. 52, vom 19. Juni 1968, a.a.O. S. 12 f., vom 22. September 1983, a.a.O. S. 5 und vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 17.87 - Buchholz 316 § 55 VwVfG Nr. 2 S. 1<6>; Beschluß vom 22. April 1987 - BVerwG 7 B 76.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 54 S. 1<2>). Aus diesem Grunde beschwert selbst ein Urteil, das - wie das im Vorprozeß gleichen Rubrums ergangene Berufungsurteil - einem Bescheidungsantrag stattgibt, nicht allein den Beklagten, sondern auch den Kläger, wenn sich die vom Gericht als verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit seiner eigenen deckt und für ihn ungünstiger ist, so daß bei der erneuten Bescheidung auf ihrer Grundlage mit einem ungünstigeren Ergebnis zu rechnen ist als bei Anwendung der vom Kläger für richtig gehaltenen Rechtsansicht (vgl. Urteile vom 3. Dezember 1981, a.a.O. S. 51 f. m.weit.Nachw. und vom 1. Dezember 1989, a.a.O. S. 6). ..."

34

Allerdings ist den Beteiligten einzuräumen, dass in der sich unmittelbar anschließenden Passage dieses Urteils

35

"... Dem trägt die in dem berufungsgerichtlichen Bescheidungsurteil des Vorprozesses ausgesprochene Klageabweisung "im übrigen" folgerichtig Rechnung ..."

36

wie auch in der Darstellung der Entscheidung der Vorinstanz im Urteil vom 3. Dezember 1981 (7 C 30.80 -, NJW 1983, 407) der Eindruck gewonnen werden kann, als müsse eine von der Rechtsauffassung des Klägers abweichende, zumal ungünstigere Rechtsauffassung des Gerichts zur Klageabweisung "im Übrigen" führen.

37

Diese Auffassung vermag die Kammer jedoch nicht zu teilen; sie steht im Widerspruch zu den unmittelbar zuvor erfolgten Ausführungen.

38

Weiterhin führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24.10.2006 (- 6 B 47.06 -, NVwZ 1007, 104) aus:

39

"... Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidungsfindung an das im Streitgegenstand zum Ausdruck kommende Klagebegehren gebunden, nicht jedoch an die Klagegründe (vgl. Urteil vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 34.99 - BVerwGE 111, 318 <320> = Buchholz 310 § 113 Abs. 5 VwGO Nr. 2 S. 2). Es kann der Klage im Rahmen des Streitgegenstandes auch aus anderen Gründen stattgeben, als sie von dem Kläger geltend gemacht werden (vgl. Kopp/ Schenke, a.a.O. § 88 Rn. 4). Der Kläger hat es nicht in der Hand, das Gericht in der Entscheidungsfindung auf die Prüfung bestimmter rechtlicher Erwägungen festzulegen (vgl. Clausing, a.a.O. § 121 Rn. 57). Dies gilt auch bei Bescheidungsklagen. Auch der die Bescheidung begehrende Kläger kann die gerichtliche Prüfung nicht bestimmen (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. §113 Rn. 69). Diese beschränkt sich nicht auf die Prüfung, ob der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung hat, sondern erstreckt sich auch auf die im Fall der Verpflichtung zur Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu treffende Entscheidung, welche Rechtsauffassung die Behörde bei der erneuten Bescheidung zu beachten hat. Soweit der Kläger dazu in dem gerichtlichen Verfahren Ausführungen gemacht hat, werden diese - genauso wie sonstige Klagegründe - nicht Bestandteil des Streitgegenstandes, der in dem Anspruch auf Neubescheidung besteht. Deshalb ist der Kläger nicht gehalten, eine bei der Neubescheidung zu beachtende Rechtsauffassung zu benennen; vielmehr ergibt sich die nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO der Neubescheidung zugrunde zu legende Rechtsauffassung des Gerichts aus der diesem obliegenden Amtsprüfung der Rechtslage. ..."

40

Das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil vom 23. November 2004 enthält neben den Ausführungen betreffend die Bewertungen der Klausuren Öffentliches Recht I und II sowie der Klausur Strafrecht II in den Entscheidungsgründen die Passage

41

"Weitere Klausurbewertungen sind zwar im hauptweise gestellten Klageantrag bezeichnet, jedoch mangels substantiierter Einwendungen nicht in den Blick zu nehmen. "

42

Damit wird dokumentiert, dass - dem Vortrag des Klägers entsprechend - sämtliche Klausuren in jenem Urteil einer Überprüfung unterzogen worden sind. Dass im Tenor jener Klage diese nicht "im Übrigen" abgewiesen worden ist, entspricht den obigen Ausführungen. Eben weil die (angebliche) Fehlerhaftigkeit der Bewertung einer Klausur Klagegrund, nicht aber Streitgegenstand ist (dies ist der Neubescheidungsanspruch hinsichtlich des Nichtbestehensbescheides), kann eine Abweisung insoweit, wenn ein Klagegrund nicht "trägt", nicht erfolgen. Vielmehr entspricht der Antrag ("den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden") voll dem gleichlautenden Tenor. Ebenso wie bei Verpflichtungsklagen und Anfechtungsklagen spielt das Ergebnis, nicht der Erfolg gerade der Argumentation des Klägers, die allein maßgebende Rolle für die Fassung des Tenors.

43

Da der Kläger gegen das Urteil 23. November 2004 ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat, ist es, bezogen auf die übrigen Klausuren als Klagegrund, in materieller Rechtskraft erwachsen.

44

3. Aber auch dann, wenn die Kammer die gerügten Klausuren inhaltlich zu überprüfen hätte, wäre die Nichtbefassung der Prüfer mit dem Widerspruchsvorbringen gemäß Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 - und die Klagebegründung vom 30. Juni 2006 gibt Weiteres nicht her - nicht zu beanstanden. Etwa die Vorstellung, aufgrund des (vom Kläger so eingeschätzten) überdurchschnittlichen Anspruchsniveaus hätte auch das Bewertungsniveau höher ausfallen müssen (so zu Z V, ähnlich zu S I), der Bewertungsmaßstab sei unangemessen (zu Z III), rechtfertigen die Annahme "wirkungsvoller Hinweise" ebensowenig wie die durch nichts untermauerte Behauptung, der Korrektor habe offensichtlich das Bewertungsmodell "richtig oder falsch" statt "vertretbar oder nicht vertretbar" zugrunde gelegt (Z III). Dass der Kläger irrt, wenn er meint, der Zweitkorrektor der Klausur Z III habe die Entscheidungsgründe als den Schwerpunkt der Bearbeitung mit 15 % angesetzt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Gutachten: Dieser Wert erfasst lediglich den ersten Teilschwerpunkt (nämlich die Zulässigkeitsprüfung). Wenn der Kläger schließlich meint, "dass auch bei Prüfung nicht relevanter Straftatbestände juristisches Wissen demonstriert werde", verkennt er die gestellte Prüfungsaufgabe. Nach dieser steht es dem Prüfling gerade nicht frei, sein Wissen anhand selbstgewählter Tatbestände auszubreiten, er hat vielmehr den ihm zur Bearbeitung vorgelegten Sachverhalt auf seinen juristischen Gehalt hin zu prüfen. Wenn es nach diesem Sachverhalt schlichtweg "falsch" ist, bestimmte nicht einschlägige Vorschriften zu prüfen, kann nicht eine Bewertung als "vertretbar" verlangt werden.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

46

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Bei der Beurteilung des Erwerbs arbeitet die Aufsichtsbehörde mit den zuständigen Behörden in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten eng zusammen, wenn der Anzeigepflichtige1.ein CRR-Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierinst

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Bei der Beurteilung des Erwerbs arbeitet die Aufsichtsbehörde mit den zuständigen Behörden in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten eng zusammen, wenn der Anzeigepflichtige

1.
ein CRR-Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierinstitut, ein Versicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist,
2.
ein Mutterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts, eines E-Geld-Instituts oder eines Wertpapierinstituts, eines Versicherungsunternehmens oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist, oder
3.
eine natürliche oder juristische Person ist, die ein CRR-Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierinstitut, ein Versicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG kontrolliert, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.

(2) Die zuständigen Behörden tauschen untereinander unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind. Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle einschlägigen Informationen auf Anfrage mit und übermitteln alle wesentlichen Informationen von sich aus. In der Entscheidung der zuständigen Behörde, die das Versicherungsunternehmen zugelassen hat, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.