Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 21. Apr. 2017 - 9 B 17/17

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0421.9B2017.17.00
bei uns veröffentlicht am21.04.2017

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt ihre Einschreibung in das 1. klinische Semester (5. Fachsemester) des Studienganges Humanmedizin bei der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2017.

2

Sie nahm zum Wintersemester 2013/2014 an der Universität Göttingen auf einem Teilstudienplatz das Studium der Humanmedizin auf. Zum Sommersemester 2014 stellte sie einen Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität zum 2. Fachsemester bei der Antragsgegnerin und einen entsprechenden Eilantrag beim Verwaltungsgericht, der erfolglos blieb. Im Klageverfahren (9 A 237/14) unterbreitete die Berichterstatterin am 21.06.2016 einen schriftlichen Vergleichsvorschlag. Danach sollte die Antragsgegnerin die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2014 endgültig zum 2. Fachsemester zulassen; im Gegenzug sollte die Klägerin ihre Klage zurücknehmen. Diesen Vergleichsvorschlag nahm die Antragstellerin nicht an, sondern trat in außergerichtliche Vergleichsgespräche mit der Antragsgegnerin über eine Zulassung zum 1. klinischen Fachsemester zum Sommersemester 2017 ein. Die Antragsgegnerin unterbreitete einen Vergleichsvorschlag, wonach die Antragstellerin der Antragsgegnerin bis spätestens zum 28.02.2017 einen geeigneten Nachweis über das Bestehen des Ersten Abschnittes der ärztlichen Prüfung (Physikum) vorlegen sollte und sich die Antragsgegnerin bei Erfüllung dieser und weiterer Voraussetzungen zur Zulassung verpflichte. Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin teilte daraufhin mit, dass ihre Mandantin das Physikum erst im Frühjahr 2017 ablegen werde. Die Prüfung sei Mitte März, und das Zeugnis werde dann wohl auch erst Ende März/Anfang April vorliegen. Sie schlug daher als Frist zur Vorlage des Nachweises über das Bestehen des Ersten Abschnittes der ärztlichen Prüfung den 05.04.2017 vor. Unter dem 11.08.2016 übersandte die Antragsgegnerin dann einen schriftlichen Vergleichsvorschlag, den die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin am gleichen Tage annahm. Der Vergleich hat folgenden Wortlaut:

3

1. Die Klägerin nimmt die am schleswig-holsteinischen Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 9 A 237/14 anhängige Klage zurück.

4

2. Die Klägerin legt der Beklagten bis spätestens zum 05.04.2017 einen geeigneten Nachweis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung sowie eine Studienbescheinigung/Studienverlaufsbescheinigung vor, aus der sich ergibt, wie viele Semester an welcher Universität im Studiengang der Humanmedizin absolviert wurden.

5

3. Liegen die unter Ziffer 2. genannten Unterlagen und Nachweise binnen der dort genannten Frist ebenso wie die weiteren Voraussetzungen für eine Einschreibung in das 1. klinische Fachsemester zum Sommersemester 2017 vor, verpflichtet sich die Beklagte, die Klägerin zum Studium der Humanmedizin zum Sommersemester 2017 in das 1. klinische Fachsemester zuzulassen. Über die Zulassung wird die Klägerin schriftlich informiert. Die weiteren Fristen und Voraussetzungen für die dann seitens der Klägerin vorzunehmende Einschreibung ergeben sich ebenfalls aus diesem Schreiben.

6

4. Die Parteien verpflichten sich, Stillschweigen über diese Vereinbarung zu wahren.

7

5. Die Klägerin verzichtet auf die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Zulassung gegenüber der Beklagten.

8

6. Die Klägerin verzichtet auf die Geltendmachung sämtlicher, möglicherweise bestehender Ansprüche wegen verspäteter (nach Vorlesungsbeginn im Sommersemester) Aufnahme des Studiums. Die Klägerin ist sich insoweit im Klaren darüber, dass, sofern sie die unter Ziffer 2. genannten Nachweise wunschgemäß erst bis zum 05.04.2017 vorlegt, dies mit einer verspäteten Aufnahme des Studiums einhergeht und eventuell zu Versäumnissen führen kann. Die damit verbundenen Nachteile sind seitens der Klägerin hinzunehmen.

9

Mit Schreiben vom 09.03.2017 ließ die Antragsgegnerin die Antragstellerin zum Sommersemester 2017 zum 1. klinischen Semester zu. Sie wies gleichzeitig darauf hin, dass diese Zulassung vorbehaltlich des bestandenen Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung gelte und das Zeugnis darüber in Kopie mit dem Antrag auf Einschreibung einzureichen sei. Die für die Einschreibung erforderlichen Unterlagen müssten bis spätestens Freitag, 05.04.2017 beim Studierendenservice der Universität eingegangen sein. Sollten die Unterlagen innerhalb der genannten Frist nicht vollständig vorliegen, gehe der Anspruch auf den Studienplatz verloren.

10

Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin teilte daraufhin mit, dass die Frist zur Einschreibung bis zum 05.04.2017 nicht eingehalten werden könne. Die schriftlichen Prüfungen für das Physikum fänden am 14. und 15.03.2017 statt. Die Zustellung des für die Einschreibung erforderlichen Zeugnisses erfordere mindestens einen Monat. Sie bat daher darum, den Zulassungsbescheid so abzuändern, dass die Einschreibung innerhalb einer Woche nach Zugang des Zeugnisses erfolgen könne. Die Antragsgegnerin lehnte eine solche Verschiebung des Termins ab. Auch weitere Bemühungen um ein Verschieben der Frist unter Hinweis darauf, dass bei Abschluss des Vergleiches beide Parteien irrtümlich davon ausgegangen seien, dass das Zeugnis am 05.04.2017 vorliegen werde, blieben erfolglos.

11

Am 07.04.2017 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel der vorläufigen Einschreibung.

12

Zur Begründung führt sie aus, sie sei zwar aufgrund des Vergleiches ihrer Prüfungsbögen mit den veröffentlichten Ergebnissen der Überzeugung, dass sie das Physikum auf jeden Fall bestanden habe, könne aber das Zeugnis nicht fristgemäß vorlegen. Das Landesprüfungsamt Hannover sei nicht bereit gewesen, vorab die Ergebnisse an die Universität zu schicken. Bundesweit lägen noch keine Zeugnisse vor. Sie habe einen Anspruch auf Verlängerung der Frist, der sich aus § 31 Abs. 7 VwVfG ergäbe. Es handele sich um eine von der Universität selbst gesetzte Frist, die verlängert werden könne. Dies gelte insbesondere dann, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Es sei hier unbillig, die Antragstellerin nicht einzuschreiben und sie nicht zumindest bis zum Nachweis des Bestehens der Prüfung vorläufig an den Veranstaltungen des 1. klinischen Semesters teilnehmen zu lassen. Auch ergebe sich aus § 40 Abs. 2 Nr. 1 Hochschulgesetz in Verbindung mit der Einschreibordnung der Antragsgegnerin, dass die Universität zwar berechtigt sei, für die Einschreibung Fristen zu setzen, dass die Versagung der Einschreibung jedoch eine Ermessenserwägung voraussetze. Eine solche Ermessenserwägung sei hier unterblieben. Hier sei eindeutig den Interessen der Antragstellerin an einer zumindest vorläufigen Aufnahme des Studiums der Vorrang zu geben. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb nicht der Antragstellerin wie allen übrigen Studierenden der Universität die vorläufige Aufnahme des Studiums auch ohne Vorlage des Physikumszeugnisses ermöglicht werden könne.

13

Die Antragstellerin beantragt:

14

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie vorläufig bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Semester zum Sommersemester 2017 einzuschreiben, soweit sie alle Einschreibungsunterlagen - bis auf das Zeugnis über den bestandenen Ersten Teil der ärztlichen Prüfung - vorlege, hilfsweise,

15

die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie vorläufig bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens im Studium Humanmedizin im 1. klinischen Semester zum Sommersemester 2017 unter der Bedingung einzuschreiben, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist das Zeugnis über den bestandenen Ersten Teil der ärztlichen Prüfung nachreicht,

16

2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr vorläufig die Teilnahme an den Vorlesungen, Praktika, Seminaren und sonstigen Kursen des 1. klinischen Semesters im Sommersemester 2017 zu erlauben unter der Bedingung, dass sie innerhalb angemessener Frist das Zeugnis über den bestandenen Ersten Teil der ärztlichen Prüfung nachreicht.

17

Die Antragsgegnerin beantragt,

18

den Antrag abzulehnen.

19

Der geltend gemachte Anspruch auf Einschreibung bzw. Teilnahme an den Veranstaltungen bestehe nicht. Der geschlossene Vergleich sei wirksam und für beide Seiten bindend. Den sich daraus ergebenden Verpflichtungen sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Weder habe sie einen Antrag auf Einschreibung gestellt noch habe sie fristgemäß das Zeugnis vorgelegt. Diese Frist sei auf Wunsch der Antragstellerin in den Vergleich aufgenommen worden. Die Vorschriften über die Fristverlängerung in § 31 VwVfG seien schon deshalb nicht anwendbar, da es sich hier um eine im Vergleich vereinbarte Frist handele. Die Antragstellerin mache der Sache nach einen Anspruch auf Änderung des Vergleiches geltend. Dafür gebe es jedoch keinen Grund. Es liege auch keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Studierenden vor. Die Kieler Studierenden hätten ein Vollstudienplatz und müssen sich daher für die klinischen Fachsemester nicht erneut einschreiben. Gegenüber externen Bewerbern für das 1. klinische Fachsemester sei die Antragstellerin deutlich besser gestellt, denn für diese laufe die Frist zur Vorlage des Zeugnisses am 01.03.2017 ab. Es sei bekannt, dass die Landesprüfungsämter die Zeugnisse zu unterschiedlichen Zeiten ausstellten und es aufgrund dessen zu Schwierigkeiten kommen könne, alle Nachweise fristgerecht bei den Hochschulen der Länder einreichen zu können. Manche Landesprüfungsämter stellten deshalb vorläufige Bescheinigungen aus, die die Antragsgegnerin auch akzeptiere. Es sei ihr aber nicht möglich, Fristen individuell und flexibel unter Berücksichtigung sämtlicher Fristen und Termine von Schulen, Hochschulen, Landesprüfungsämter usw. zu vergeben. Wer also weder die Unterlagen im Original noch vorläufige Bescheinigungen fristgerecht einreiche, verliere nach § 26 Hochschulzulassungsverordnung - HZVO - seine Zulassung zum Studium. Der 05.04.2017 sei bereits der spätestmögliche Zeitpunkt für die Einreichung der Unterlagen und die Beantragung der Einschreibung, um noch vor Abschluss des Vergabeverfahrens der Studienplätze das Studium sinnvoll aufnehmen zu können. Vorlesungsbeginn sei bereits am 03.04.2017 gewesen.

II.

20

Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.

21

Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Entscheidung in der Hauptsache teilweise vorwegnimmt, kommt nur dann in Betracht, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für die Antragsteller führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss mindestens eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 30.09.1994 - 3 M 49/94 - SchlHA 1995, 22 und v. 30.08.2005 - 3 MB 38/05 - juris).

22

Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Anspruch auf Einschreibung zusteht.

23

Die Voraussetzungen für eine Einschreibung bei der Antragsgegnerin ergeben sich aus der auf der Grundlage des § 40 Abs. 5 Hochschulgesetz erlassenen Einschreibordnung (Satzung) der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 09.01.2009 in der Fassung vom 14.06.2016 (Internetauftritt der Antragsgegnerin). Nach § 1 Einschreibordnung werden die Studienbewerberinnen und Studienbewerber auf Antrag durch Einschreibung in die Universität aufgenommen (Immatrikulation). Das Einschreibverfahren ist in § 17 und 18 Einschreibordnung geregelt. Nach § 17 Abs. 1 Einschreibordnung ist die Einschreibung bei zulassungsbeschränkten Studiengängen - wie hier dem Studiengang Medizin - in der durch den Zulassungsbescheid festgesetzten Frist zu beantragen. Der Einschreibungsantrag ist dabei nach § 18 Einschreibordnung in der von der Universität festgelegten Form zu stellen, muss bestimmte Angaben und Erklärungen enthalten und ist persönlich zu unterschreiben; mit dem Antrag sind Zeugnisse über ggf. abgelegte Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfungen vorzulegen.

24

Die sich daraus ergebenden Voraussetzungen für eine Einschreibung liegen nicht vor. Weder hat die Antragstellerin einen formgerechten Antrag nach § 18 Einschreibordnung gestellt noch hat sie das erforderliche Physikumszeugnis vorgelegt. Die im Zulassungsbescheid gesetzte Frist, nämlich der 05.04.2017, ist abgelaufen.

25

Ein Anspruch auf Fristverlängerung für die Antragstellung und die Vorlage des Zeugnisses besteht entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht. Allerdings ist eine solche Fristverlängerung nach § 17 Abs. 2 Einschreibordnung grundsätzlich möglich. Auf diese speziellere Vorschrift ist hier abzustellen, nicht auf die allgemeine Vorschrift des § 89 LVwG (entspricht § 31 VwVfG). Danach kann die Universität die Einschreibfrist verlängern, wenn der Studienbewerber innerhalb der festgesetzten Frist nachweist, dass er aus wichtigem Grund nicht in der Lage ist, sich innerhalb der Frist einzuschreiben. Der Universität ist damit auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zwar ein Ermessen eingeräumt, die Antragsgegnerin hat die Verlängerung jedoch ermessensfehlerfrei abgelehnt.

26

Der Fristablauf für die Vorlage des Zeugnisses ist zwischen der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und der Antragsgegnerin durch den außergerichtlichen Vergleich vom 11.08.2016 vereinbart worden. Damit begehrt die Antragstellerin mit der Verlängerung der Frist der Sache nach die Änderung dieses Vergleiches. Dafür gibt es jedoch keine Grundlage. Der hier geschlossene (außergerichtliche) Vergleich stellt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.d. §§ 121 ff. LVwG dar. Eine einseitige nachträgliche Änderung dieses Vertrages ist nur unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 LVwG (entspricht § 60 Abs. 1 VwVfG) möglich. Danach kann eine Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert haben, dass ihr das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist. Hier liegt jedoch keine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, denn der Antragstellerin war bekannt, dass die Physikumsprüfung erst Mitte März stattfinden würde; es ist auch nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass sich die Praxis des Landesprüfungsamtes Hannover zur Ausstellung von Zeugnissen verändert hätte. Die Antragstellerin, deren Prozessbevollmächtigte die Frist vorgeschlagen hatte, hat sich nur offenbar vorher nicht danach erkundigt, wie lange das Landesprüfungsamt für die Ausstellung von Zeugnissen benötigt bzw. ob und wann vorläufige Zeugnisse erstellt werden können. Unter diesen Umständen muss sie sich an der getroffenen Vereinbarung festhalten lassen.

27

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin etwas anders vorgegangen ist als im Vergleich vereinbart, dass sie nämlich die Zulassung bereits im Vorwege ausgesprochen und die Vorlage des Zeugnisses erst für die Einschreibung verlangt hat. Eine Loslösung vom Vergleich liegt darin nicht, denn es handelt sich um eine rein verfahrenstechnische Abweichung. Der Kernpunkt des Vergleiches, dass nämlich das Zeugnis am 05.04.2017 vorliegen musste, ändert sich dadurch nicht.

28

Die Versagung einer Fristverlängerung stellt auch keine ermessensfehlerhafte Ungleichbehandlung der Antragstellerin gegenüber anderen Studierenden bzw. Studienbewerbern dar. Hinsichtlich der Kieler Studierenden ergibt sich dies schon daraus, dass diese keine weitere Zulassung oder Einschreibung benötigen, um ihr Studium im 5. Fachsemester fortzusetzen.

29

Hinsichtlich der Bewerber von anderen Hochschulen ist die Antragstellerin sogar besser gestellt, denn diese mussten das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung nach den Zulassungsbescheiden bereits zum 01.03.2017 vorlegen. Die Antragsgegnerin wollte der Antragstellerin daher durch den Vergleich etwas ermöglichen, was anderen Bewerbern nicht möglich war, nämlich die Aufnahme des Studiums bereits im Sommersemester 2017, obwohl die Prüfung erst im März 2017 abgelegt werden sollte.

30

Letztlich hat die Antragsgegnerin auch zu Recht berücksichtigt, dass nach ihrer gerichtsbekannten Praxis regelmäßig 1 Woche nach Vorlesungsbeginn keine weiteren Einschreibungen mehr erfolgen, auch dann nicht, wenn noch Plätze durch Exmatrikulation freiwerden. Diese vom Gericht in den NC-Verfahren gebilligte Vorgehensweise beruht auf § 35 HZVO, wonach die Hochschule das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklären soll, wenn die Durchführung weiteren Nachrückverfahren nicht mehr sinnvoll erscheint; in der Regel kann die Durchführung von weiteren Nachrückverfahren eine Woche nach dem Beginn der Unterrichtszeit als nicht mehr sinnvoll angesehen werden. Auch aufgrund dieser Praxis erscheint es aus Gleichbehandlungsgründen gerechtfertigt, nach dieser Frist keine Einschreibungen mehr vorzunehmen. Die Frage, ob in einzelnen Kursen tatsächlich noch eine Teilnahme möglich wäre oder nicht, ist dabei unerheblich.

31

Damit liegt der behauptete Anspruch auf Einschreibung nicht vor, ohne dass es darauf ankäme, ob die Antragstellerin die Prüfung tatsächlich bestanden hat oder nicht; dies ist nach wie vor nicht nachgewiesen.

32

Für den mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Teilnahme ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Dies gilt schon deshalb, weil nach den obigen Ausführungen eine Einschreibung in diesem Semester nicht mehr in Betracht kommt und damit nach § 26 HZVO der Zulassungsbescheid unwirksam geworden ist.

33

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

34

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 31 Fristen und Termine


(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Lauf einer Frist, die von einer Be

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 60 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen


(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzum

Referenzen

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.