Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 25. März 2009 - 9 A 7/09
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Zahlung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf bei der Klägerin zu 1).
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Die Klägerin zu 1) wurde im März 1998 als drittes Kind der Kläger zu 2) und 3) geboren. Im Schuljahr 2004/2005 wurde sie schulpflichtig und in die Pestalozzischule, Grund- und Hauptschule in A-Stadt eingeschult. Derzeit besucht sie die 4. Klasse.
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Bereits bei der Einschulungsuntersuchung wurde festgestellt, dass die Klägerin zu 1) langsam arbeite. Die 1. Klasse durchlief sie laut Zeugnis vom 24. Juni 2005 mit Neugierde und Fleiß. Allerdings habe sie viel Unterstützung durch die Lehrkräfte und mehr Zeit und Anstrengung für die Aufgaben benötigt als die übrigen Kinder der Klasse. Das zielgerichtete und konsequente Arbeiten ermüde sie oft noch erheblich und strenge sie an. Die größten Probleme lägen im Bereich der Mathematik. Hier müsse sie weiter fleißig üben. In Deutsch gelinge ihr das Schreiben in Druckschrift, strenge sie aber sehr an. Das Erlernen der Schreibschrift koste viel Einsatz und Mühe. Wörter und Sätze nach Diktat zu schreiben, überfordere sie noch weitgehend. Im 2. Schuljahr nahm die Klägerin zu 1) an den Frühförderstunden Mathematik teil, erhielt in einer kleinen Gruppe Förderung im Rahmen der Differenzierung und auch im Unterricht differenziertes Material und vereinfachte Aufgabenstellungen. Laut Halbjahreszeugnis vom 27. Januar 2006 hätten ihre Leistungen dennoch nicht den Anforderungen der Klassenstufe 2 entsprochen und es sei fraglich, ob sie das Klassenziel erreichen werde. Auf Antrag der Kläger zu 2) und 3) trat sie daraufhin in die Klassenstufe 1 zurück und wurde sodann im Sommer 2006 erneut in die Klassenstufe 2 versetzt. Zugleich wies die Schule die Klägerin zu 2) auf die trotz der Wiederholung nur schwachen Mathematikleistungen ihrer Tochter hin und empfahl die Teilnahme am Mathematikförderunterricht. Die Zeugnisse der Klassenstufe 2 hoben insbesondere die mangelnde Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer im Arbeitsverhalten der Klägerin zu 1) hervor sowie die Probleme insbesondere im Fach Mathematik. Im Deutschen unterliefen der Klägerin zu 1) noch zu viele Fehler, sie müsse hier gründlicher arbeiten. Im Februar 2007 wies die Schule die Klägerin zu 2) darauf hin, dass eine Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderbedarf zwar zurzeit nicht nötig sei, es hierzu über kurz oder lang aber kommen werde.
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Auf der Grundlage eines Gespräches vom 22. November 2007 wurde für die 3. Klassenstufe für Mathematik und Deutsch ein individueller Lernplan verabredet, weil die im Unterricht innerhalb des Klassenverbandes zu leistende „normale“ Differenzierung aufgrund der bestehenden Defizite nicht mehr ausreichte. Das Erreichen der Lernziele der Klasse 3 sei dennoch stark gefährdet und es sei denkbar, dass die Klägerin zu 1) später dennoch zu einer sonderpädagogischen Überprüfung gemeldet werden müsse. Anlässlich der Zeugniskonferenzen im Januar 2008 wurde den Klägern zu 2) und 3) eröffnet, dass die Schule nunmehr dringenden Handlungsbedarf sehe. Die Leistungen im Bereich Grammatik und Rechtschreibung seien mangelhaft, Rechtschreibstrategien und Regelwissen kaum vorhanden. Lerninhalte, die nicht aktuell behandelt würden, seien nicht durchdrungen worden. Im Fach Mathematik sei die Klägerin zu 1) in der Regel nicht in der Lage, Arbeitsaufträge selbständig umzusetzen. Sie werde den Anforderungen der Klassenstufe 3 nur in geringem Maße gerecht. Lernerfolge seien nicht von bleibender Dauer. Die Mathematikzeugnisnote (4-) sei mit den Noten der Mitschüler nicht messbar. Das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs solle deshalb überprüft werden, um herauszufinden, ob auf einem niedrigeren Niveau unterrichtet werden müsse. Hieran hielt der Schulleiter trotz der von den Klägern zu 2) und 3) vorgebrachten Bedenken fest.
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Im Februar 2008 leitete die Schule ein Überprüfungsverfahren ein und übersandte dem von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Förderzentrum einen Bericht über die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen, über den allgemeinen Entwicklungsstand sowie eine Beschreibung des schulischen Leistungsstandes nebst schulärztlichem Gutachten und Schulakte. Das daraufhin vom Förderzentrum erstellte sonderpädagogische Gutachten vom 17. März 2008 ergab, dass sich die Klägerin zu 1) mit einem Intelligenzquotienten von 89 und den daraus resultierenden intellektuellen Fähigkeiten im Übergangsbereich von einem unterdurchschnittlichen zu einem durchschnittlichen Leistungsvermögen befinde. Mit diesen Fähigkeiten erreiche sie wiederum Fähigkeiten, die in ihrer Gesamtheit als unterdurchschnittlich zu bewerten seien. Offensichtlich sei sie durch schulische Aufgabenstellungen und Misserfolgssituationen belastet und habe in die eigene Leistungsfähigkeit ein sehr geringes Zutrauen. Der Leistungsstand in Mathematik sei weit unterdurchschnittlich. Entsprechendes gelte in Hinblick auf die Grundstrategie von Rechtschreibung. Das rechtschriftliche Können sei unterdurchschnittlich und die festgestellte Lesestrategie könne bei zunehmender Komplexität der Aufgabenstellung nicht mehr erfolgreich sein. Alles in allem habe die Klägerin zu 1) in Mathematik und Deutsch trotz verlängerter Eingangsstufe und Förderung das Ziel der Klassenstufe 3 nicht erreicht, da ihr insoweit noch basale Lerninhalte der Klassenstufe 2 fehlten. Ein Wiederholen der 3. Klassenstufe würde ihrem Leistungsniveau und Förderbedarf deshalb nicht gerecht; stattdessen sei sie emotional zu entlasten und die Selbst- und Methodenkompetenz zu stärken und aufzubauen. Festgestellt wurde daher ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Schwerpunkt „Lernen“.
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Die Kläger zu 2) und 3) lehnten sowohl das Ergebnis als auch eine Erläuterung des Gutachtens ab. Nach Erläuterung des weiteren Ablaufs des Verfahrens sowie der Möglichkeiten und Ziele des künftigen gemeinsamen Unterrichts weigerten sie sich auch, eine Stellungnahme abzugeben. Das darüber hinaus vorgesehene Koordinierungsgespräch mit dem Förderzentrum und der Schule kam ebenfalls nicht zustande. Laut Vermerk des Leiters des Förderzentrums teilte der Kläger zu 3) telefonisch mit, dass er keine Grundlage für ein Koordinierungsgespräch sehe. Er habe nunmehr einen Rechtsanwalt eingeschaltet sowie eine unabhängige Kinderpsychologin beauftragt. Abgesehen von den Terminsschwierigkeiten habe er mehrfach darauf hingewiesen, dass in einem Koordinierungsgespräch kein einvernehmliches Ergebnis zu erzielen sei. Das vorgeschriebene Koordinierungsgespräch wurde daraufhin als gescheitert betrachtet und der Vorgang an das Schulamt zur weiteren Bearbeitung abgegeben.
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Das Schulamt berief den Förderausschuss ein. Den Klägern zu 2) und 3) wurde am 10. Juni 2008 eine entsprechende Einladung zugestellt, sie lehnten es jedoch ab, ihre Einwände dem Ausschuss vorzutragen. Der Förderausschuss kam zu dem Ergebnis, dass ein eindeutiger sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt „Lernen“ bestehe, da die Klägerin zu 1) mit den Mitteln der Grundschule nicht ausreichend gefördert werden könne. Sie solle deshalb nach dem sonderpädagogischen Lernplan unterrichtet an der Pestalozzischule und integrativ beschult werden.
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Mit Bescheid vom 27. Juni 2008 legte das Schulamt daraufhin unter Bezugnahme auf das Gutachten und die Empfehlung des Förderausschusses fest, dass die Klägerin zu 1) zieldifferent nach dem Lehrplan „sonderpädagogische Förderung“ während der Grundschulzeit mit sofortiger Wirkung in der Klassenstufe 3 zu unterrichten sei. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Behinderung, Entwicklung oder chronischen Krankheit nur mit besonderen Hilfen am Unterricht der Grundschule teilnehmen könnten, eine angemessene sonderpädagogische Förderung entsprechend ihrem Förderschwerpunkt erhielten. Damit solle ihnen ein Abschluss ermöglicht werden, der ihren Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen entspreche und ihnen somit langfristig auf der Basis einer Berufsausbildung ein selbstbestimmtes Leben in der Gesellschaft ermögliche. Nur durch die gezielte sonderpädagogische Förderung könne eine angemessene schulische Förderung gewährleistet werden, dies sei auch im persönlichen Interesse der Kläger. Nach Zustellung des Bescheides wurde mit der integrativen Beschulung nach dem entsprechenden Lehrplan begonnen.
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Gegen den Bescheid ließen die Kläger am 07. Juli 2008 Widerspruch einlegen und darauf hinweisen, dass sie gegen die sonderpädagogische Förderung seien. Der Wille der gesetzlichen Vertreter sei übergangen worden. Darin liege ein besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff, zumal sich die Eltern sicher seien, dass es keine sachliche Notwendigkeit gebe, die Klägerin zu 1) sonderpädagogisch zu fördern, auch wenn sie in bestimmten Bereichen möglicherweise etwas langsamer sei. Der Einschätzung der Eltern komme in diesem Verfahren ein sehr großes Gewicht zu, dies sei stets missachtet worden. Das sonderpädagogische Gutachten werde inhaltlich nicht anerkannt; insoweit werde ein eigenständiges Gutachten eingeholt. Schon jetzt zeige sich, dass die Klägerin zu 1) durch die Unterrichtung nach dem Lehrplan „sonderpädagogische Förderung“ unterfordert sei. Die Aufgaben, die sie erhalte, könne sie ohne weiteres in kurzer Zeit erledigen. Aus dem sodann nachgereichten Privatgutachten vom 10. November 2008 ergebe sich, dass kein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe. Der allgemeine Entwicklungsstand liege zwar im unteren Durchschnittsbereich und die schulabhängigen Fähigkeiten im Grenzbereich vom durchschnittlichen zum unterdurchschnittlichen Bereich. Im Kern handele es sich bei der Klägerin zu 1) aber um ein „ganz gewöhnliches Schulkind“. Es liege eine Grundintelligenz mit einem IQ von 89 vor. In diesem Bereich lägen etwa 68 % der untersuchten Personen. Insofern könne auch die Gutachterin die Einschätzung der Schule nicht nachvollziehen. Die Klägerin zu 1) zeige eine altersgemäße Entwicklung und habe eine im Normbereich liegende Intelligenz, aufgrund derer auch eine gewöhnliche Beschulung angezeigt und notwendig sei. Die eingetretene Situation sei für sie zwischenzeitlich unerträglich geworden. Sie werde ausgegrenzt und bekomme keine Noten mehr, sie erhalte keine normalen Hausaufgaben mehr und müsse auch die Klassenarbeiten zu anderen Zeitpunkten schreiben. Sie sei enttäuscht und empfinde dies alles als absolut frustrierend. Es sei unverständlich, warum ein gesundes 10jähriges Kind zu einem „lernbehinderten Schulkind“ degradiert werde. Ihre positiven Seiten und Fähigkeiten würden nicht erkannt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2008 wies das Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein den Widerspruch als unbegründet zurück. Den potentiell angelegten Konflikt zwischen dem staatlichen Erziehungsauftrag und dem elterlichen Erziehungsrecht habe der Gesetzgeber dahingehend gelöst, dass auf Grundlage eines Gesetzes ein rechtsstaatliches Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs geschaffen worden sei und die Elternrechte durch weitreichende Beteiligungs- und Anhörungsrechte und -möglichkeiten gewahrt würden. Das vorgeschriebene Verfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden; in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid des Schulamtes sei festzustellen, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt „Lernen“ vorliege. Das vorgelegte Privatgutachten bestätige die Ergebnisse des sonderpädagogischen Gutachtens, wobei die Leistungen in Mathematik allerdings nicht überprüft worden seien, obwohl die Klägerin zu 1) dort ihre größten Schwierigkeiten habe. Schließlich leite sich der sonderpädagogische Förderbedarf nicht aus dem Ergebnis der Intelligenzmessung ab, sondern aus der Analyse der gesamten Situation. Die Pestalozzischule habe langjährige Erfahrungen in der integrativen Beschulung. Der Schulleiter habe auf Nachfrage nicht bestätigen können, dass die Klägerin zu 1) ausgegrenzt oder verspottet werde. Vielmehr habe sie in ihrer Klasse Freundinnen und sei im Umgang mit den Mitschülern und diese mit ihr spontan und freundlich.
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Am 9. Januar 2009 haben die Kläger dagegen Klage erhoben. Auf den zusätzlich gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (9 B 4/09) hat das Gericht auf die fehlende Sofortvollzugsanordnung hingewiesen, woraufhin die Beschulung der Klägerin zu 1) nach dem sonderpädagogischen Lehrplan zum zweiten Schulhalbjahr ausgesetzt wurde.
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Die Kläger behaupten, die Klägerin zu 1) verfüge über ein ausreichendes Leistungsvermögen, das ihr eine Beschulung nach dem normalen Lehrplan ohne weiteres ermögliche. Die erfolgte Begutachtung berücksichtige dies ebenso wenig wie die vorhandenen Fähigkeiten und Talente und sei nicht hinreichend objektiv; vielmehr habe man die Klägerin zu 1) von Anfang an aussortieren wollen. Zur Überprüfung müsse deshalb ein gerichtliches Gutachten eingeholt werden. Die Kläger zu 2) und 3) sind ferner der Ansicht, dass ihre Elternrechte übergangen worden seien, indem man sie zu keiner Zeit in die Entscheidung über die sonderpädagogische Überprüfung einbezogen habe. Sie befürchten zudem, dass eine sonderpädagogische Förderung ihre Tochter ausgrenzen und ihre schulische Zukunft nur erschweren würde.
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Sie beantragen,
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den Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein vom 16. Dezember 2008 aufzuheben.
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Das beklagte Amt beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und ist der Auffassung, dass ein neues Gutachten nicht erforderlich sei. Der sonderpädagogische Förderungsbedarf sei unter Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens eindeutig festgestellt worden, das privatärztliche Gutachten biete keinen Anhaltspunkt für ein weiteres Gutachten. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der derzeitigen Noten der Klägerin zu 1) die Möglichkeit bestehe, dass sie ohne sonderpädagogische Förderung das Klassenziel der Klassenstufe 4 nicht erreiche. Eine zieldifferente Förderung könne deshalb nur hilfreich sein.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Amtes verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Im Falle einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wäre die Klägerin zu 1) weiterhin nach den lehrplanmäßigen Anforderungen einer Grundschule zu unterrichten. Als von der angefochtenen Maßnahme unmittelbar Betroffene ist sie auch klagebefugt. Entsprechendes gilt für die Kläger zu 2) und 3) als sorgeberechtigte Elternteile, da die Möglichkeit einer Verletzung ihres Elternrechtes aus Art. 6 Abs. 2 GG besteht.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 27. Juni 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung ist § 6 Abs. 1 der Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung vom 19.06.2002, welche bis zum 31.07.2008 anzuwenden ist (vgl. § 10 Abs. 2 der Neufassung der SoFVO vom 24.01.2007, GVOBl. Schl.-H. S. 39).
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Die formellen Voraussetzungen liegen vor.
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Zuständig für die Entscheidung über das Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs und eine entsprechende Zuweisung ist die Schulaufsichtsbehörde, vorliegend das Schulamt A-Stadt (§ 41 Abs. 2, § 125 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 iVm § 120 Abs. 4 und § 126 Abs. 3 SchulG a.F. bzw. § 24 Abs. 3, § 129 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 iVm § 125 Abs. 3 und § 130 Abs. 3 SchulG n.F.). Formelle Fehler im Verfahren der Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs nach §§ 3 ff. SoFVO sind nicht ersichtlich. Die Kläger zu 2) und 3) sind im Verwaltungsverfahren an den in der Verordnung vorgesehenen Entscheidungsschritten durch Anhörung und Übermittlung von Informationen beteiligt worden. Die Entscheidung nach § 6 Abs. 1 SoFVO beruht auf einer entsprechenden Empfehlung des gem. § 5 Abs. 1 SoFVO einberufenen Förderausschusses auf einem sonderpädagogischen Gutachten iSd § 3 Abs. 5 SoFVO. Die Kläger zu 2) und 3) wurden vor Einleitung des Verfahrens umfassend über Inhalt und Ziel der Überprüfung unterrichtet und hatten Gelegenheit, sich sowohl zu dem Gutachten als auch vor dem Förderausschuss zu äußern. Die Entscheidung wurde ihnen selbst und als gesetzliche Vertreter der Klägerin zu 1) schriftlich mitgeteilt (§ 6 Abs. 3 SoFVO). Verfahrensmäßige Fehler werden von der Klägerseite auch nicht als entscheidungserheblich geltend gemacht.
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Auch die materiellen Voraussetzungen für die angegriffene behördliche Entscheidung sind gegeben.
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Bei der Entscheidung nach § 6 Abs. 1 SoFVO über die im Falle des Bestehens eines sonderpädagogischen Förderbedarfs zu treffenden Maßnahmen handelt es sich um einen sog. Dauerverwaltungsakt. Die darin enthaltenen Gebote sind zunächst auf Dauer angelegt - vorliegend allerdings begrenzt auf die Grundschulzeit - und aktualisieren sich täglich neu (vgl. VGH Mannheim NVwZ-RR 1991, 479). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist demnach der der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts; etwaige seit der letzten Behördenentscheidung eingetretene tatsächliche und rechtliche Veränderungen wären zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, Urt. v. 18.02.1998 - 7 B 97/3171 - in juris; VG Wiesbaden, Urt. v. 19.02.2008 - 6 E 1152/07 - mwN in BeckRS 2008, 36668).
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Die Schulaufsichtsbehörde hat nach Durchlaufen des vorgeschriebenen Verfahrens im Einzelnen den Förderschwerpunkt festzulegen, über Maßnahmen zur Förderung des Schülers / der Schülerin zu entscheiden und ihn / sie der Schule zuzuweisen, in der dem individuellen Förderbedarf am besten entsprochen werden kann. Zudem wird das zuständige Förderzentrum festgelegt. Dem entsprechend hat das beklagte Schulamt durch Bescheid vom 27. Juni 2008 für die Klägerin zu 1) den Förderschwerpunkt „Lernen“ iSd § 2 S. 2 Nr. 1 SoFVO festgelegt, als gebotene Maßnahme einen integrierten und zieldifferenten Unterricht nach dem Lehrplan „Sonderpädagogische Förderung“ während der Grundschulzeit bestimmt und die Klägerin zu 1) zu diesem Zweck der bereits jetzt von ihr besuchten Grund- und Hauptschule zugewiesen. Das als zuständig bestimmte Förderzentrum hat demgemäß den gemeinsamen Unterricht iSd § 5 Abs. 2 SchulG zu begleiten. Die Entscheidung geht von einem bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf aus und folgt damit inhaltlich dem Ergebnis des sonderpädagogischen Gutachtens vom 17. März 2008 und der Empfehlung des Förderausschusses vom 13. Juni 2008. Dies ist nicht zu beanstanden.
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Bei ihrer Entscheidung hat die Schulaufsichtsbehörde sowohl das Recht der betroffenen Schülerin auf eine Bildung, die ihren Anlagen und Befähigungen gerecht wird - Art. 2 Abs.1 GG - als auch das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG zu beachten. Grundsätzlich können die Eltern über die Pflege und Erziehung ihrer Kinder und über deren Bildungsweg frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen entscheiden. Dieses Recht gewährt allerdings keine Freiheit im Sinne einer Selbstbestimmung der Eltern. Es ist im Verhältnis zum Staat zwar als Freiheitsrecht ausgestaltet, oberste Richtschnur seiner Ausübung muss aber stets das Kindeswohl sein. Es wird deshalb auch als „fiduziarisches“ Recht, als dienendes Grundrecht bezeichnet. Es ist Grundrecht und Grundpflicht zugleich (BVerfG, Urt. v. 09.02.1982 - 1 BvR 845/79 - E 59, 360 ff.).
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Die Vorstellungen der Schülerin und der Eltern darüber, an welcher Schule die schulische Erziehung erfolgen und wie der schulische Unterricht gestaltet werden soll, sind deshalb verfassungsrechtlich von großem Gewicht. Sie gelten allerdings nicht unbeschränkt. Das ergibt sich zum einen aus dem in Artikel 6 Abs. 2 S. 2 GG konstatierten "Wächteramt" des Staates über die erzieherische Betätigung der Eltern. Zum anderen folgt dies aus dem Recht des Staates, im schulischen Bereich über die Bildungsinhalte und Erziehungsziele zu bestimmen (Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 26.01.1991 - 3 L 291/91 -; BVerfG, Urt. v. 08.10.1997 -1 BvR 9/97 - E 96, 288 ff., in juris Rd. 77, 80). Dieses Recht wird aus Art. 7 Abs. 1 GG abgeleitet, der das gesamte Schulwesen unter die Aufsicht des Staates stellt (dazu Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1 Schulrecht, 4. Aufl., Rd. 129). Aufgrund seines Verfassungsrangs ist es geeignet, auch die elterlichen Rechte aus Art. 6 Abs. 2 GG einzuschränken, die sonst keinem Gesetzesvorbehalt unterliegen (BVerfG, Beschl. v. 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 - NVwZ 2008, 72). Im Bereich der Schule treffen damit Erziehungsrecht und Erziehungsverantwortung der Eltern auf den Erziehungsauftrag des Staates. Dieser Auftrag ist dem elterlichen Erziehungsrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet (BVerfG, Beschl. v. 16.04.2002 - 1 BvR 279/02 - DVBl 2002, 971; Urt. v. 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 - E 98, 218 ff. mwN).
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst Art. 7 Abs. 1 GG die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Menschen gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Die organisatorische Gliederung der Schule und die strukturellen Festlegungen des Ausbildungssystems, das inhaltliche und didaktische Programm der Lernvorgänge und das Setzen der Lernziele sowie die Entscheidung darüber, ob und wieweit diese Ziele von dem Schüler erreicht worden sind, gehören zu dem staatlichen Gestaltungsbereich (BVerfG, Urt. v. 09.02.1982 - 1 BvR 845/79 - E 59, 360 ff., Beschl. v. 16.04.2002 - 1 BvR 279/02 - DVBl 2002, 971). In diesem Rahmen der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Leitung und Planung des Schulwesens steht dem Staat bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Schulsystems ein weitreichender Spielraum zu.
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In Ausübung dieser Gestaltungsfreiheit hat der Landesgesetzgeber in §§ 5 Abs. 2, 25 SchulG a.F. (§§ 5 Abs. 2, 45 SchulG n.F.) bestimmt, dass Kinder und Jugendliche, die wegen ihrer körperlichen, geistigen, seelischen oder sozialen Entwicklung oder Behinderung einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, nach Möglichkeit gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden sollen und dass die jeweilige Regelschule dabei von einem Förderzentrum unterstützt wird. Durch die Einschaltung der Institution "Sonderschule" bzw. „Förderzentrum“, die auf die Eigenart der jeweiligen Schülerinnen und Schüler in qualifizierter Weise Rücksicht nimmt, kommt deutlich zum Ausdruck, dass gerade das Recht des Kindes auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Bildung verwirklicht werden soll. Ergänzend dazu normieren § 41 Abs. 2 SchulG a.F. bzw. § 21 Abs. 2 SchulG n.F. und die SoFVO das entsprechende Verfahren. Die im Rahmen dieses Verfahrens zu treffende Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde ist konstitutiv (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 26.01.1991 - 3 L 291/91 - mwN; VG Braunschweig, Urt. v. 13.10.1999 - 6 A 190/99 - in juris Rd. 22).
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Hiervon ausgehend ist es letztlich die Pflicht staatlicher Schulen, im Rahmen ihrer finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten diejenigen Schülerinnen und Schüler durch geeignete Maßnahmen zu fördern, bei denen ein solcher Förderbedarf besteht. Dieser Pflicht kann sich die Schule selbst dann nicht entziehen, wenn die Erziehungsberechtigten die Notwendigkeit einer individuellen Förderung in Abrede stellen (VG Berlin, Urt. v. 25.04.2006 - 3 A 209/06 - in juris). Um aber bestehende gegenläufige Interessen möglichst in Einklang zu bringen, hat die Schulaufsichtsbehörde das in der SoFVO vorgesehene Verfahren durchzuführen. Dieses schafft den gebotenen Rahmen, in welchem die Grundrechtspositionen angemessen zur Geltung gebracht werden können und bindet die Erziehungsberechtigten so ein, dass nach Möglichkeit auch eine von ihnen akzeptierte Entscheidung getroffen wird (BVerfG, Urt. v. 08.10.1997 -1 BvR 9/97 - E 96, 288 ff., in juris Rd. 82). Weiter geht das Erziehungsrecht der Eltern in diesem Zusammenhang allerdings nicht (VG Berlin, Urt. v. 25.04.2006 - 3 A 209/06 - in juris). Hieraus folgt, dass bei Einhaltung des Verfahrens und gebotener Würdigung sämtlicher Erkenntnisse und der vorgetragenen Positionen auch eine Entscheidung erforderlich werden kann, mit der die Erziehungsberechtigten nicht einverstanden sind. So liegt es hier. Die vom beklagten Amt angeordneten Maßnahmen entsprechen den rechtlichen Vorgaben und sind nicht zu beanstanden.
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Ein sonderpädagogischer Förderbedarf liegt nach § 2 S. 1 SoFVO vor, wenn ein Schüler oder eine Schülerin aufgrund seiner / ihrer Behinderung, Entwicklung oder chronischen Krankheit nur mit besonderer Hilfe am Unterricht teilnehmen kann und eine sonstige Förderung nicht ausreichend ist. Der Tatbestand „sonderpädagogischer Förderbedarf“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Annahme gerichtlicherseits voll nachprüfbar ist (Nihues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1 Schulrecht, 4. Aufl., Rd. 601). Für die Annahme eines bei der Schulaufsichtsbehörde bestehenden Beurteilungsspielraumes aufgrund eines wertenden oder prognostischen Charakters der Entscheidung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (so VGH Mannheim, NVwZ-RR 1991, 479; VG Schleswig, Beschl. v. 17.12.2001 - 9 B 110/01 -; VG Osnabrück, Beschl. v. 12.12.2002 - 3 B 82/02 -; VG Berlin, Urt. v. 25.4.2006 - 3 A 209/06 - alle in juris) besteht keine Veranlassung (VG Braunschweig, Urt. v. 30.5.2001 - 6 A 1/01 - mwN.). Es ist nicht ersichtlich, dass auf Seiten der Schulaufsichtsbehörde - etwa aufgrund einer prüfungsähnlichen Situation - ein Erkenntnisvorsprung bestünde, der vom Gericht nicht nachvollzogen werden könnte. Dabei muss bedacht werden, dass die maßgebliche, nach außen wirksam werdende Entscheidung allein und letztverantwortlich durch die Schulaufsichtsbehörde getroffen wird. Das vorgeschaltete Verfahren mit sonderpädagogischem Gutachten und Empfehlung des Förderausschusses dient lediglich der weitgehenden Objektivierung der Entscheidungsfindung, ohne dass die Schulaufsichtsbehörde an deren Inhalt oder Ergebnis gebunden wäre (vgl. BVerfG, Urt. v. 08.10.1997 -1 BvR 9/97 - E 96, 288 ff., in juris Rd. 82 f.). So ist verfahrensseitig sichergestellt, dass die der Behörde fehlende Sachkunde durch Heranziehung eines von qualifizierter Seite erstellten Gutachtens ersetzt wird. Von daher kann sich das Gericht auf Grundlage dieser im Verwaltungsverfahren bereits gewonnenen Erkenntnisse ebenso ein Bild vom Vorliegen des Tatbestandes verschaffen wie die Schulaufsichtsbehörde und deren Entscheidung anhand der vorliegenden Erkenntnisse auch ohne Überschreitung seiner Sachkompetenz nachprüfen (vgl. schon BayVGH, Urt. v. 18.2.1998 - 7 B 97/3171 - und v. 11.12.1996 - 7 B 96/2568 - BayVBl 1997, 561, beide in juris). Der Bayerische VGH weist in seinem Urteil vom 11.12.1996 zusätzlich auf die weitreichende Bedeutung der angegriffenen Entscheidung für den Lebensweg des betroffenen Kindes hin und auf den Anspruch der Eltern auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Hier sei es Aufgabe der Gerichte, die Rechtsanwendung uneingeschränkt nachzuprüfen.
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Hiervon ausgehend hat sich das Schulamt zutreffend dem Ergebnis des sonderpädagogischen Gutachtens und der Empfehlung des Förderausschusses angeschlossen und bei der Klägerin zu 1) das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im o.g. Sinne angenommen. Die diesbezüglichen Feststellungen des Gutachtens selbst unterliegen keinen Zweifeln. Ihnen kommt nach der SoFVO eine besondere Bedeutung zu. Das Gutachten wertet den in der Schülerakte dokumentierten Sachverhalt umfassend aus. Nach Durchführung umfangreicher Testverfahren zur Feststellung der intellektuellen Fähigkeiten sowie des Leistungsstandes in den Fächern Mathematik und Deutsch kommt es nicht zuletzt aufgrund einer Unterrichtshospitation nachvollziehbar und plausibel zu dem Befund eines bestehenden Förderbedarfs. Bereits der schulische Werdegang der Klägerin zu 1) von der Einschulung bis zu den zuletzt erstellten Zeugnissen und Berichten bestätigt über die verschiedensten Phasen hinweg, dass die Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Entwicklung den durchschnittlichen Anforderungen einer Regelgrundschule trotz einmaliger Rückstellung und gezielter Fördermaßnahmen nicht gerecht zu werden vermag und nur mit besonderer Hilfe am Unterricht teilnehmen kann.
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Dieser Befund wird von den Klägern nicht substantiiert in Frage gestellt. Sie vermochten nicht darzulegen, dass das Gutachten Mängel aufweisen könnte, die die Einholung eines weiteren Gutachtens geböten. Sie behaupten zwar, dass das Gutachten nicht objektiv sei, führen für diese Behauptung aber keine anderen Belege an als die eigene Einschätzung, dass ihre Tochter ein ganz normales Schulkind von durchschnittlicher Intelligenz sei. Zutreffend weist der Widerspruchsbescheid insoweit darauf hin, dass es auf die gemessene Intelligenz allein nicht ankommt. Ferner trifft es nicht zu, dass die Lehrer/innen und die Gutachterin die positiven Seiten und Fähigkeiten der Klägerin zu 1) nicht erkannt und gewürdigt hätten; diese sind ganz im Gegenteil wiederholt hervorgehoben worden. Die Sachkunde der sonderpädagogischen Gutachterin steht für das Gericht nicht in Frage und wird auch nicht angezweifelt. Die klägerische Kritik scheint mehr von der Befürchtung getragen zu sein, dass der Förderstatus zu einer Beeinträchtigung im schulischen Ansehen ihrer Tochter führt. Dies rechtfertigt es aber nicht, ihr diesen Status entgegen dem festgestellten Bedarf zu entziehen. Dass sich die Kläger zu 2) und 3) ohne die sonderpädagogische Förderung für ihre Tochter eine erfolgreichere, leichtere Schulkarriere erhoffen als bisher, ist eine lediglich subjektive Einschätzung, die durch nichts begründet ist und deshalb der fachkundigen pädagogischen Beurteilung nicht entgegengehalten werden kann.
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Auch das klägerseitig vorgelegte Gutachten führt zu keiner anderen Einschätzung. Außer auf einigen nicht näher erläuterten Tests beruht es im Wesentlichen auf Schilderungen der Kläger zu 2) und 3) sowie dem Verhalten der Klägerin zu 1) in den wenigen Sitzungen. Im Gegensatz zum sonderpädagogischen Gutachten stellt es außerdem nur eine Momentaufnahme dar und ist auch deshalb nicht geeignet, eine substanzielle und verlässliche Aussage zu Art und Umfang der seit Jahren im schulischen Alltag der Klägerin zu 1) auftretenden Lernschwächen zu treffen. Im „Problem-Fach“ Mathematik wurden erst gar keine Tests durchgeführt, deren Ergebnisse Anlass zu Zweifeln geben könnten. Im Übrigen widerspricht es, soweit ersichtlich, dem sonderpädagogischen Gutachten nicht; insbesondere das Ergebnis des sog. K-ABC - Testes zur Ermittlung der intellektuellen Fähigkeiten liegt nach beiden Gutachten mit einem Standardwert von 89 im Bereich zwischen durchschnittlich und unterdurchschnittlich.
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Soweit die Kläger zu 2) und 3) darauf verweisen, dass die zwischenzeitlich erfolgte sonderpädagogische Förderung ihre Tochter unterfordere und gleichzeitig zurückwerfe, spricht dies schließlich eher für die Beibehaltung des Förderstatus’ als für dessen Abschaffung. Gerade im Hinblick auf den bevorstehenden Übergang in die Orientierungsstufe wäre es mit der der Schule obliegenden Verantwortung für die weitere Schullaufbahn der Klägerin zu 1) nicht zu vereinbaren, ihr die für notwendig erkannte Förderung vorzuenthalten in der vermeintlichen Hoffnung, dies werde zu den Lern- und Entwicklungserfolgen führen, die trotz intensiver Förderung in der Vergangenheit ausgeblieben sind.
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Nach alledem ist die gerichtlicherseits gewonnene Überzeugung von der Richtigkeit des sonderpädagogischen Gutachtens nicht erschüttert. Das verwaltungsseitige Gutachten ist als Urkunde in den Prozess eingeführt und kann wie ein gerichtlich eingeholtes Gutachten verwertet werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 98 Rd. 15a). Der Einholung eines weiteren Gutachtens bedarf es daher nicht, weshalb auch die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge aus den genannten Gründen abgelehnt wurden.
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Da auch die übrigen Entscheidungselemente keinen rechtlichen Zweifeln unterliegen, war die Klage vollständig abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.