Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 10. Aug. 2016 - 8 A 94/15

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0810.8A94.15.0A
bei uns veröffentlicht am10.08.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 110 % des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Auflage in einer sanierungsrechtlichen Genehmigung.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes A-Straße in der Stadt B. (Flurstück ..., 676 qm groß), das im vorderen Bereich mit einem Wohnhaus mit 4 WE und im rückwärtigen Bereich mit einem weiteren Wohnhaus bebaut ist. Die gegenüberliegende Seite der ... liegt im Stadtgebiet Rendsburg.

3

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung der Stadt B. über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „...straße-West“ vom 09.05.2012 und der Gestaltungssatzung der Stadt B. für den historischen Ortskern von A-Stadt vom 09.05.2012 (OGS 2012).

4

§ 22 OGS 2012 hat folgenden Wortlaut:

5

㤠22
Oberflächen der Fassaden.

6

(1) Wandflächen in der Fassadenebene müssen aus Verputz oder Ziegelmauerwerk bestehen; auch geschlämmte Fassaden sind zulässig. Im Sockelbereich sind auch Ziersteine und Natursteine zulässig.

7

(2) Nicht zulässig sind alle gemusterten oder grob strukturierten Putze, glänzende, spiegelnde oder reflektierende Materialien, Mauerwerksimulationen sowie flächige oder geschuppte Verkleidungen aus Holz, Faserzement, Kunststoff, Metall, Keramik, Werkstein, Naturstein, bituminierten Pappen und Glasbausteine. Ausgenommen davon sind flächige oder gestülpte Verkleidungen der Giebeldreiecke aus Holz.
An den der Straße zugewandten und von der Straße einsehbaren Gebäudeseiten ist das Aufbringen eines Wärmedämmverbundsystems bei Umbau und Erneuerung zulässig, wenn eine neue Verblendschicht so hergestellt wird, dass sie die bestehende Fassadenoberfläche in ihrer Plastizität und sonstigen Gliederungselementen originalgetreu nachbildet.“

8

Im Grundbuch ist für das klägerische Grundstück seit dem 28.04.2009 ein Sanierungsvermerk eingetragen. Der Kläger erwarb das Grundstück aufgrund eines Kaufvertrages vom 03.08.2012.

9

Am 17.06.2014 stellte die Beklagte fest, dass am vorderen Wohnhaus des Klägers Arbeiten zur Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems durchgeführt wurden. Mit Bescheid vom 18.06.2014 verfügte die Beklagte die Einstellung der Bauarbeiten.

10

Zwischen den Parteien ist streitig, ob in den nachfolgenden Gesprächen der Parteien von der Beklagten die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung der Anbringung des Wärmedämmverbundystems von der Verblendung mit Mauerwerk abhängig gemacht wurde.

11

Der ursprüngliche Antrag des Klägers vom 23.06.2014 auf Erteilung einer nachträglichen sanierungsrechtlichen Genehmigung für seine Baumaßnahme und der Erteilung einer Ausnahme von der Gestaltungssatzung wurde jedenfalls am 26.06.2014 telefonisch zurückgezogen und unter dem 29.06.2014 ein Neuantrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung gestellt. In dem Antrag heißt es u.a.: „Wie telefonisch mit Ihnen abgesprochen, wird hiernach in einer Frist von 5 Jahren eine Verblendung dieses Wärmedämmverbundsystems erfolgen. Diese Verblendung wird direkt mit Ihnen abgestimmt.“

12

Mit Bescheid vom 14.07.2014 erteilte die Beklagte dem Kläger die sanierungsrechtliche Genehmigung der Anbringung des Wärmeverbundsystems und der Armierung an dem streitbefangenen Gebäude gemäß § 144 BauGB mit der Auflage, bis spätestens 13.07.2019 eine neue Verblendschicht, d. h. Mauerwerk (kein/e „Meldorfer Verblender“ oder „Riemchen“) vor das Wärmedämmverbundsystem anzubringen, so dass die ursprüngliche Fassadenoberfläche („vor Anbringung der WDVS, s. beiliegendes Foto“) in ihrer Plastizität und sonstigen Gliederungselementen originalgetreu nachgebildet wird.

13

Unter dem 11.08.2014 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.07.2014 ein, der mit Schriftsatz vom 13.04.2015 damit begründet wurde, die Auflage im Bescheid vom 14.07.2014 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Das Gebäude sei ohne geschichtliche, architektonische oder städtebauliche Bedeutung, so dass es nicht von den Zielvorgaben der Gestaltungssatzung erfasst werde. Ein einheitliches Straßenbild sei schon deshalb nicht gegeben, weil die gegenüberliegenden Seite der ... nicht von der Gestaltungssatzung erfasst werde.

14

Die mit der Auflage geforderte Verblendung sei bautechnisch nicht möglich, zumindest unverhältnismäßig. Die Kosten hierfür betrügen ca. 120.000,-- €. Der Kläger bot an, entweder Meldorfer Verblender anzubringen oder einen Glattputz, der rot gestrichen werde.

15

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2015 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.

16

Die Auflage entspreche dem Antrag des Klägers vom 29.06.2014. In den vorangegangenen Gesprächen mit dem Kläger sei eine Vollverblendung mit Mauerwerk vereinbart.

17

Der Kläger hat am 29.05.2015 Klage erhoben.

18

Der Kläger bestreitet die Darstellung des Beklagten, dass in Gesprächen zwischen ihm und der Beklagten eine Verblendung mit Mauerwerk als Grundlage der Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung vereinbart worden wäre.

19

Die für die Anbringung einer Verblendung mit Mauerwerk erforderlichen Mauerwerksanker würden zu Wärmebrücken führen und somit die Wärmedämmung beeinträchtigen. Außerdem wären mit der Realisierung der Auflage unverhältnismäßige Kosten verbunden.

20

Der Kläger ist der Auffassung, die Anbringung einer Verblendschicht in Form von „Meldorfer Verblender“ oder „Riemchen“ entspreche den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 3 OGS 2012. Diese fordere bei Aufbringung eines Wärmedämmverbundsystems bei Umbau und Erneuerung an der der Straße zugewandte bzw. von der Straße einsehbare Gebäudeseite lediglich, dass eine neue Verblendschicht so hergestellt werde, dass sie die bestehende Fassadenoberfläche in ihrer Plastizität und sonstigen Gliederungselementen originalgetreu nachbildet. Dies könne auch in der vorgenannten Weise geschehen. Die Regelungen in § 22 Abs. 2 Satz 3 OGS 2012 sei eine Ausnahmeregelung gegenüber den Regelungen in § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 OGS 2012. Daher sei auch das Verbot von Mauerwerkssimulationen gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 OGS 2012 nicht anwendbar.

21

Der Kläger beantragt,

22

den Bescheid vom 14.07.2014 idF des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2015 hinsichtlich der Auflage aufzuheben,

23

hilfsweise, den Bescheid vom 14.07.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 30.04.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag vom 29.06.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Die Beklagte trägt vor, die Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes im historischen Stadtkern von A-Stadt entsprechend der OGS 2012 sei eines der Sanierungsziele gemäß der Sanierungssatzung. Sie verweist insoweit auf einen Beschluss der Stadtvertretung vom 07.04.2011 mit dem der Gestaltungsleitfaden der Stadt B. und der Stadt Rendsburg zum Sanierungsziel u.a. des Sanierungsgebietes ...straße-West erklärt wurde und die Stadtvertretung beauftragt wurde, aus dem Gestaltungsleitfaden eine Ortsgestaltungssatzung zu entwickeln.

27

Die Beklagte ist der Auffassung, dass nur eine Verblendung mit Mauerwerk die Anforderungen von § 22 Abs. 2 Satz 3 OGS erfülle. „Meldorfer Verblender“ oder „Riemchen“ seien als Mauerwerkssimulationen auch im Rahmen des § 22 Abs. 2 Satz 3 OGS 2012 unzulässig.

28

Eine Verblendung mit Mauerwerk entspreche auch den zwischen den Parteien getroffenen mündlichen Absprachen.

29

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien sowie der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die Verwaltungsakte, die dem Gericht vorgelegen hat, Bezug genommen.

30

Durch Beschluss vom 29.03.2016 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

32

Der Bescheid vom 14.07.2014 idF des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2015 ist rechtmäßig.

33

Die sanierungsrechtliche Genehmigung ist einschließlich der Auflage rechtmäßig gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB iVm § 145 Abs. 1, 2 und 4 BauGB erteilt worden.

34

Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bedürfen die in § 14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.

35

Bei den in § 14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen handelte es sich um (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Vorhaben iSd § 29 BauGB und (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.

36

Bei der Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems an ein Gebäude handelt es sich sowohl um eine Änderung einer baulichen Anlage iSd § 29 BauGB, als auch um eine erhebliche Veränderung einer baulichen Anlage iSd § 14 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, so dass dieses Bauvorhaben unabhängig von der Frage, ob es hierfür einer Baugenehmigung bedarf, in dem Anwendungsbereich des § 144 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 14 Abs. 1 BauGB fällt.

37

Da die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems als Außenwandverkleidung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 10 c LBO 2009 verfahrensfrei war und auch gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 11 c LBO 2016 (in Kraft ab 01.07.2016) ist, ist die Gemeinde zur Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung zuständig (vgl. § 145 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB).

38

Nach § 145 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstückes oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

39

Gemäß § 145 Abs. 4 Satz 1 BauGB kann die Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.

40

Die Beklagte hat nach Maßgabe dieser Vorschriften die Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung in rechtmäßiger Weise mit der Auflage verbunden, bis spätestens 13.07.2019 eine neue Verblendschicht, d. h. Mauerwerk (kein/e „Meldorfer Verblender“ oder „Riemchen“) vor das Wärmedämmverbundsystem anzubringen, so dass die ursprüngliche Fassadenoberfläche (vor Anbringung der WDVS) in ihrer Plastizität und sonstigen Gliederungselementen originalgetreu nachgebildet wird. Der der Auflage vorangehende Text des Bescheides vom 14.07.2014 stellt klar, dass sich diese Verpflichtung entsprechend dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 OGS 2012 auf die der Straße zugewandten und von der Straße einsehbaren Gebäudeseiten bezieht.

41

Nur durch diese Auflage konnte die Beklagte sicherstellen, dass das Bauvorhaben des Klägers nicht Zielen der Sanierung zuwiderläuft.

42

Ziel der Sanierung aufgrund der Sanierungssatzung „...straße-West“ vom 09.05.2012 ist es, in dem historischen Stadtkern von A-Stadt das vorhandene historische Ortsbild soweit wie möglich zu erhalten und die Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes durch die auf Grundlage des § 84 Abs. 1 LBO erlassenen OGS vom 09.05.2012 zu gewährleisten (vgl. Beschluss der Stadtvertretung vom 07.04.2011 betr. die Erklärung des der OGS 2012 vorangegangenen Gestaltungsleitfadens zum Sanierungsziel und des Auftrages der Stadtvertretung an die Verwaltung, aus dem Gestaltungsleitfaden den Text einer Ortsgestaltungssatzung zu entwickeln, der von der Stadtvertretung dann am 26.04.2012 beschlossen wurde).

43

Zu den Zielen der Sanierung gehört somit die Einhaltung der OGS 2012.

44

Förmliche Mängel der OGS 2012, die zu ihrer Unwirksamkeit führen könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

45

Die Rechtsgrundlage der Auflage, § 22 Abs. 2 OGS 2012, ist auch materiell rechtmäßig.

46

Gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 LBO können die Gemeinden durch Satzung örtliche Bauvorschrift erlassen über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern.

47

In der ..., an der das klägerische Grundstück liegt, ist in dem Bereich, der in den Geltungsbereich der OGS 2012 fällt (Bebauung auf der östlichen Seite der ... durch die Gebäude ... 1 bis 19; die Bebauung auf der gegenüberliegenden westlichen Seite befindet sich auf dem Stadtgebiet Rendsburg) ein erhaltenswertes Ortsbild gegeben, das durch die vorhandenen älteren Gebäude mit Mauerwerksfassaden geprägt wird. Auch das klägerische Gebäude verfügte über eine entsprechende Fassade, die durch das aufgebrachte Wärmeverbundsystem gegenwärtig nicht mehr erkennbar ist.

48

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 OGS 2012 sollen alle Maßnahmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der Weise ausgeführt werden, dass die geschichtliche, künstlerische und städtebauliche Eigenart des Ortsbildes gesichert und gefördert wird. Auf dieser Grundlage hat auch die Auslegung des § 22 OGS 2012 zu erfolgen.

49

Wenn in § 22 Abs. 2 Satz 3 OGS 2012 davon die Rede ist, dass an den der Straße zugewandten und von der Straße einsehbaren Gebäudeseiten das Aufbringen eines Wärmedämmverbundsystems bei Umbau und Erneuerung zulässig ist, wenn eine neue Verblendschicht so hergestellt wird, dass sie die bestehende Fassadenoberfläche in ihrer Plastizität und sonstigen Gliederungselementen originalgetreu nachbildet, werden damit Anforderungen an die neue Verblendschicht hinsichtlich ihrer Plastizität und der sonstigen Gliederungselemente gestellt, ohne dass sonstige Anforderungen, die sich aus den vorangegangenen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 OGS 2012) ergeben, verzichtbar sind.

50

Was unter „Plastizität und sonstigen Gliederungselementen“ iSd § 22 Abs. 2 Satz 3 OGS 2012 zu verstehen ist, ergibt sich aus der Regelung des § 21 OGS 2012 betr. die Plastizität der Fassaden. In § 21 Abs. 1 Satz 1 OGS 2012 ist von plastischen Gliederungselementen, wie Simse, Einschnitte sowie Vor- und Rücksprünge die Rede.

51

Wenn in § 22 Abs. 2 Satz 3 OGS 2012 bei Aufbringung eines Wärmedämmverbundsystems bestimmt wird, dass eine neue Verblendschicht so hergestellt wird, dass sie die bestehende Fassadenoberfläche in ihrer Plastizität und sonstigen Gliederungselementen originalgetreu nachbildet, bedeuten diese Anforderungen hinsichtlich der Plastizität und der sonstigen Gliederungselemente nicht, dass Anforderungen aus den vorangegangenen Regelungen, insbesondere das Verbot von Mauerwerkssimulationen gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 OGS 2012 nicht anwendbar wären.

52

Die Verwendung von „Meldorfer Verblender“ oder „Riemchen“ bedeutet eine unzulässige Mauerwerkssimulation iSd § 22 Abs. 2 Satz 1 OGS 2012, die auch im Rahmen eines Anwendungsfalles des § 22 Abs. 2 Satz 3 OGS 2012 (Aufbringung eines Wärmeverbundsystems bei Umbau und Erneuerung) unzulässig ist.

53

Nach alledem ist die streitbefangene Auflage rechtmäßig, ohne dass es auf den zwischen den Parteien streitigen Inhalt der der Erteilung der Genehmigung nebst Auflage vorangegangene Gespräche zwischen den Parteien ankommt.

54

Soweit der Kläger geltend macht, es liege ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darin, dass mit der Realisierung der Auflage Kosten von 120.000,-- € verbunden seien, kann dahinstehen, ob diese Kostenhöhe realistisch ist. Dem Kläger bleibt es unbenommen, auf die sanierungsrechtliche Genehmigung der Anbringung des Wärmeverbundsystems zu verzichten, mit der Folge, dass dann auch die Auflage entfällt, und mit Beseitigung des aufgebrachten Wärmeverbundsystems die noch vorhandene alte Fassade wieder zum Vorschein zu bringen.

55

Nach alledem war die Klage sowohl hinsichtlich ihres Hauptantrages als auch hinsichtlich des Hilfsantrages abzuweisen.

56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

57

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

58

Gründe, die Berufung gemäß § 124a VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.


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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 10. Aug. 2016 - 8 A 94/15 zitiert 10 §§.

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(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde 1. die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Geb

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(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmi

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(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.