Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 06. Nov. 2018 - 7 B 126/18

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:1106.7B126.18.00
bei uns veröffentlicht am06.11.2018

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Eilverfahren die vorläufige Zuweisung eines Minorplatzes in Rechtspsychologie im Wintersemester 2018/2019.

2

Sie studiert im 7. Semester im Hauptstudium den Diplomstudiengang Psychologie.

3

Die Antragstellerin muss unter anderem ein SP-Major und ein SP-Minor-Modul (Schwerpunktmodule) belegen. Im Wintersemester 2018/19 werden folgende Wahlmodule in Form von Seminaren angeboten: 2 SP-Major-Module in Klinischer Psychologie (KlinPs) und Arbeits-und Organisationspsychologie(AOPs) sowie 3 SP-Minor-Module in Klinischer Psychologie (KlinPs), Arbeits-und Organisationspsychologie(AOPs) und Rechtspsychologie (RePs).

4

Ab dem 17.09.2018 konnten sich die Studenten elektronisch für die meldepflichtigen Seminare anmelden. Die Zuteilung der Plätze erfolgte in der Reihenfolge der Anträge. Wer einen Platz erhält, bekommt dies elektronisch bestätigt. Sind alle Plätze vergeben, erhalten die leer ausgegangenen Antragsteller die ebenfalls elektronische Rückmeldung, dass keine Plätze (mehr) zur Verfügung stehen.

5

Die Antragstellerin erhielt in diesem 1. Durchgang am 17.09.2018 keinen Seminarplatz zugewiesen.

6

Sie wandte sich u.a. mit 2 Mails vom 17.09.2018 über die Homepage an die Antragsgegnerin und bat darum, eine Lösung zu finden, dass sie einen Platz im Minor Rechtspsychologie erhalte bzw. sie bat insoweit um Freischaltung weiterer Plätze. Auf diese Anfrage antwortete ihr die Antragsgegnerin nicht.

7

Aufgrund der allgemein vielen Anfragen schaffte die Antragsgegnerin für das Wintersemester 2018/19 weitere Seminarplätze für das SP-Minor-Modul Rechtspsychologie und schaltete über die Website des Prüfungsamtes am 18.09.2018 sowie am 08.10.2018 in 2 weiteren Durchgängen weitere 44 Seminarplätze zur Anmeldung frei, die wiederum entsprechend der Reihenfolge der Anmeldungen vergeben wurden. Die Antragstellerin konnte nach dem Prioritätsprinzip wiederum nicht berücksichtigt werden, da sie sich nicht rechtzeitig anmeldete.

8

 Während sich um den 17.09.2018 herum, in denen Hunderte von Studierenden in diversen Veranstaltungen keine Plätze erhalten hatten, diese Studierenden – wie die Antragstellerin - mit Anfragen an das Prüfungsamt wandten, erreichten das Prüfungsamt nach der letzten Verteilungsrunde Anfang Oktober 2018 keine weiteren Beschwerden mehr.

9

Erst mit Schreiben vom 18.10.2018, bei der Antragsgegner eingegangen am 22.10.2018 beantragte die Antragstellerin, die Zuteilung des begehrten Platzes, um ihr Studium in der Regelstudienzeit beenden zu können und sie stellte parallel dazu mit gleichem Datum, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 19.10.2018, einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.

10

Sie macht geltend, auf ihre diversen Anfragen nach weiteren Seminarplätzen im SP-Minor RePs sei sie jeweils darauf verwiesen worden, dass man weitere Informationen auf der Internetseite des Prüfungsamtes erhalte. Zwar seien zwei weitere Seminare und ab und zu weitere freie Plätze freigeschaltet worden. Da sie aber in dieser Zeit gerade ihr Pflichtpraktikum absolviert habe, habe sie während der Arbeitszeit nur sporadisch die Möglichkeit gehabt, das Anmeldeportal im Internet nach weiteren Kursen zu durchsuchen. Daher habe sie keinen der weiteren freigeschalteten Plätze erhalten können. Es sei über die Fachschaft bekannt geworden, dass Doppelbelegungen zu verzeichnen seien. Dies verstoße gegen die Chancengleichheit.

11

Sie macht ferner geltend, ein Ausweichen auf einen anderen Fachschwerpunkt sei aufgrund ihres Berufswunsches und ihrer Studienorganisation nicht möglich. Ein Minorplatz im Bereich Arbeits- und Organisationspsychologie würde sich terminlich mit ihrem gewählten Majorplatz in der Klinischen Psychologie überschneiden.

12

Wenn sie einen Minorplatz Rechtspsychologie erst im Wintersemester 2019/20 erhalte, würde sich ihre Regelstudienzeit um 2 Semester verlängern, sodass sie Probleme mit der Finanzierung ihres Studiums bekommen würde, da nach § 15a Abs. 1 BaföG die Förderungshöchstdauer an die Regelstudienzeit gekoppelt sei.

13

Die Antragstellerin beantragt,

14

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr im Rahmen des Diplomstudiengangs Psychologie vorläufig einen Seminarplatz im Modul SP-Minor-Modul Rechtspsychologie für das Wintersemester 2018/19 zuzuweisen.

15

Die Antragsgegnerin beantragt,

16

den Antrag abzuweisen.

17

Sie erläutert, dass es keine ungeplanten Doppelbelegungen im Minorbereich (mehr) gebe. Hätten sich Studierende doppelt angemeldet, wäre die zweite Anmeldung gelöscht und der frei gewordene Platz wieder freigeschaltet worden.

18

Soweit es darüber hinaus noch Doppelbelegungen gebe, liege dies daran, dass ein bestimmtes Minorseminar Rechtspsychologie mit Ergänzungsseminar schon im Wintersemester 2018/2019 stattfinde, während in Bezug auf die anderen das Ergänzungsseminar erst im Sommersemester 2019 stattfinde. Deswegen erhielten diejenigen, die dieses Seminar belegt hätten, automatisch einen weiteren Seminarplatz im ergänzenden Seminar im Wintersemester 2018/2019.

19

Im Übrigen verweist die Antragsgegnerin auf das Prioritätsprinzip bei den Anmeldungen und darauf, dass allen Studenten jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt worden sei, im Wintersemester 2018/19 einen Seminarplatz im SP-Major und einen Seminarplatz im SP-Minor – gegebenenfalls nicht im Wunschseminar - zu belegen. Es sei zwar richtig, dass sich das von der Antragstellerin gewählte Major-Seminar in der Klinischen Psychologie zu einem kleinen Teil mit dem Minor-Seminar der Arbeits- und Organisationspsychologie überschneide. Dass bei zeitlichen Überschneidungen ein Tausch der belegten Veranstaltungen ein probates Mittel sei, sei den Studierenden der Psychologie aber bekannt und ein Tausch würde seitens der Antragsgegnerin selbstverständlich auch ermöglicht. Im vorliegenden Fall sei es aber sogar so, dass in einem inhaltlich identischen Major-Seminar der Klinischen Psychologie zu einer Zeit, zu der die Antragstellerin keine andere Lehrveranstaltung habe, noch ein Platz frei wäre.

II.

20

Die Antragstellerin hat keinen Rechtsanspruch auf Zuweisung des begehrten SP-Minor-Modulplatzes Rechtspsychologie zum Wintersemester 2018/19.

21

Das Begehren der Antragstellerin stellt einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO dar. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes gemäß 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht aber nur vorläufige Regelungen treffen und der Antragstellerin nicht schon in vollem Umfange, wenn auch nur unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, dasjenige gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme in der Hauptsache jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn sonst die zu erwartenden Nachteile unzumutbar wären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 123 Rn. 13f ). Würde danach der Erlass einer Regelungsanordnung die Hauptsache vorwegnehmen, setzt der ausnahmsweise Erlass der einstweiligen Anordnung im Regelfall auch voraus, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.07.1991 - 4 M 116/91 in SchlHAnz 1991, 221 f.).

22

Nach diesen Grundsätzen hat der Antrag der Antragstellerin keinen Erfolg.

23

Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Seminar, an dem sie die Teilnahme begehrt, hat, da das Wintersemester 2018/19 bereits läuft, begonnen, sodass ein baldiger Einstieg dringend erforderlich ist.

24

Die Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung zur Teilnahme an dem begehrten Seminar.

25

Es handelt sich um ein Wahlmodul, bei dem sie in andere Wahlbereiche ausweichen kann. Für die Verteilung dieser Seminarplätze finden die Vorschriften des §§ 52 Abs. 11 Hochschulgesetz i.V.m. § 10 Diplom-Prüfungsordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende der Psychologie vom 21.07.2006, die für Pflichtlehrveranstaltungen gelten und dezidierte Regelungen für die Verteilung von Studienplätzen für solche Pflichtlehrveranstaltungen enthalten, wenn mehr Studierende als Plätze vorhanden sind, keine Anwendung.

26

Im Gegensatz zu den Pflichtveranstaltungen, bei denen die Studierenden keine Möglichkeit haben, in andere Bereiche auszuweichen und somit Regelungen zwingend erforderlich sind, die sicherstellen, dass Plätze in Pflichtveranstaltungen in ausreichender Anzahl angeboten werden, handelt es sich bei dem SP-Minor-Modul Rechtspsychologie nur um eines von mehreren möglichen Wahlfächern, bei dem die Möglichkeit besteht, in ein anderes Minor-Wahlseminar auszuweichen. Deshalb sind hier nicht die gleichen strengen Anforderungen zu stellen, wie sie § 52 Abs. 11 Hochschulgesetz und § 10 der Diplom-Prüfungsordnung für den Pflichtbereich festlegen.

27

Im Pflichtbereich ist die Hochschule daher verpflichtet, ihre Studiengänge so zu gestalten, dass die Regelstudienzeit eingehalten werden kann, § 50 Hochschulgesetz. Deshalb sind in diesem Bereich Regelungen erforderlich und entsprechend § 52 Abs. 11 Hochschulgesetz in Verbindung mit § 10 der Diplom-Prüfungsordnung auch vorhanden.

28

Im Wahlbereich lässt sich durch ein Ausweichen auf andere Minor-Module eine Verlängerung der Studienzeit hingegen vermeiden. Deshalb sind die Regelungen zur Verteilung von Pflichtlehrveranstaltungen nicht auf die Verteilung von Minorplätzen in Wahlbereichen anwendbar.

29

Der Antragsgegnerin steht daher bei der Verteilung der vorhandenen SP-Minor-Modulplätze vielmehr ein weites Ermessen zu. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass sie sich im Rahmen des Fürsorge- und Servicegedankens darum bemüht hat, auch im Wahlpflichtbereich möglichst vielen Interessenten einen Seminarplatz im jeweils gewünschten Minor zur Verfügung zu stellen. Sie hat hierbei als objektives Kriterium unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes in der üblichen Verfahrensweise alle - auch die in weiteren 2 Durchgängen nachgeschalteten 44 Seminarplätze sowie die aufgrund von gestrichenen Doppelbelegungen sporadisch nachgeschalteten Plätze - allein der Reihenfolge der zeitlichen elektronischen Anmeldung nach - wiederum elektronisch im automatisierten Verfahren vergeben. Diese Auswahl nach der zeitlichen Reihenfolge der Anträge (Prioritätsprinzip), die allen Studierenden auch bekannt war, ist nicht zu beanstanden.

30

Dass die Antragstellerin sich für die weiteren eingerichteten 44 Plätze sowie für vereinzelt aufgrund vorheriger Doppelanmeldungen nachträglich freigeschalteten Plätze nicht (rechtzeitig) angemeldet hat, weil sie u.a. ein Pflichtpraktikum absolviert hat und ihr dabei nicht immer eine zeitnahe Einsichtnahme ins Serviceportal möglich war, führt zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage, da es in ihrer Sphäre liegt, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um eine zeitgerechte Anmeldung zu den Seminaren zu erreichen.

31

Das Institut für Psychologie hat die Studierenden über die Schaffung und Freischaltung der weiteren Minorplätze in Rechtspsychologie allein über die Homepage des Prüfungsamtes sowie die Fachschaft informiert. Dass die Freischaltung weiterer Plätze der Antragstellerin trotz ihrer Mails vom 17.09.2018 nicht persönlich mitgeteilt worden ist, ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der Massenverfahren und der 100ten von Mails, die die Antragsgegnerin im Rahmen der Freischaltung von Modulen erreichen, ist es die übliche und allgemein bekannte Verfahrensweise, die Studenten über den Verfahrensablauf der Freischaltung weiterer Modulplätze allein über die Homepage des Prüfungsamtes und die Fachschaft zu informieren.

32

Einer Kontaktaufnahme zur Antragstellerin, um sie persönlich von der Freischaltung weiterer Module zu informieren, bedurfte es durch die Antragsgegnerin nicht.

33

Weitere als die nunmehr 66 zur Verfügung gestellten Plätze muss die Antragsgegnerin nicht schaffen.

34

Insgesamt stehen den Studierenden in den Wahlseminaren grundsätzlich eine ausreichende Anzahl von Major- und Minorplätzen zur Verfügung, sodass die Antragstellerin auch auf anderen SP-Major- und SP-Minormodule – gegebenenfalls im Tausch mit anderen Studenten - ausweichen kann. Im Übrigen ist es im konkreten Fall sogar so, dass in einem inhaltlich identischen Major-Seminar der Klinischen Psychologie zu einer Zeit, zu der die Antragstellerin keine anderen Lehrveranstaltungen hat, noch ein Platz frei wäre.

35

Damit ist gewährleistet, dass die Antragstellerin ihr Studium in der Regelstudienzeit abschließen kann.

36

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

37

Der Streitwert ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 VwGO festgesetzt worden.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 53


(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15a Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung


(1) Die Förderungshöchstdauer entspricht vorbehaltlich der Absätze 1a und 1b der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung. (1a) Für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer sind Verläng

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.