Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 09. Nov. 2017 - 4 A 33/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:1109.4A33.16.00
bei uns veröffentlicht am09.11.2017

Tenor

Die Pfändungs- und Überweisungsverfügungen des Beklagten vom 13.06.2013 und 22.06.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 07.01.2016 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich als Drittschuldner gegen Pfändungs- und Überweisungsverfügungen des Beklagten.

2

Die Kläger waren Kommanditisten sowie alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Komplementärin (            Gesellschaft mbH) der                  .

3

Am 22.03.2013 schlossen die Kläger mit der               einen notariell beurkundeten Vertrag. Teil II, § 1 bestimmt, dass die den Klägern das Flurstück der Flur , Gemarkung , eingetragen im Grundbuch von Blatt überlässt. Teil II § 2 lautet:

4

„Die Gegenleistung beträgt insgesamt 226.000,00 € (in Worten: zwei-zwei-sechs-null-null-null-Euro).

5

Die Zahlung der Gegenleistung erfolgt in Form einer Belastung des jeweiligen Kapitalkontos der Erschienenen zu 1. und 2. bei der der            , und zwar in Höhe von 113.000,00 € für          und in Höhe von 113.000,00 € für Herrn A..

6

Das der im Grundbuch eingetragene Grundschuld zugunsten der                        zu Grunde liegende Darlehen valutiert mit 142.334,74 € und wird in Verrechnung mit der Belastung der Kapitalkonten von den Käufern je zur Hälfte übernommen.

7

Damit ist der Kaufpreis bezahlt.“

8

Mit Bescheid vom 15.08.2013 setzte der Beklagte gegenüber der              Gewerbesteuern für das Jahr 2011 in Höhe von 82.476,00 € sowie Nachzahlungszinsen in Höhe von 495,00 € für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 19.08.2013 fest.

9

Mit Verschmelzungsvertrag und Zustimmungsbeschlüssen vom 20.08.2013 ist die            durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die               GmbH (zuvor                    Gesellschaft mbH) verschmolzen.

10

Mit Bescheid vom 22.08.2013 berichtigte der Beklagte die Veranlagung der              zur Gewerbesteuer 2011 und setzte die Gewerbesteuer auf insgesamt 72.352,00 € sowie die Nachzahlungszinsen auf 293,00 € fest.

11

Mit Schreiben vom 27.11.2013 mahnte der Beklagte die                  mit einer Zahlungsfrist von einer Woche zur Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 30.743,50 €. Entsprechend der Mahnung setzt sich dieser Betrag aus offenen Gewerbesteuern für die Jahre 2011 und 2012 in Höhe von je 14.664,00 €, Nachzahlungszinsen aus dem Jahr 2011 in Höhe von 293,00 €, Säumniszuschlägen in Höhe von 879,00 €, Mahngebühren in Höhe von 240,50 €, sowie Zusatzgebühren in Höhe von 3,00 € zusammen.

12

Mit weiterem Verschmelzungsvertrag vom 12.12.2013 und Zustimmungsbeschlüssen vom selben Tage ist die               GmbH durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die                  mit Sitz in Berlin verschmolzen.

13

Am 13.06.2014 erließ der Beklagte eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung gegenüber dem Kläger zu 2 als Drittschuldner und der              als Rechtsnachfolgerin für die            als Schuldner.

14

Es wurden zwei Ausfertigungen der Verfügung – eine für den Schuldner und eine für den Drittschuldner – angefertigt:

15

Beide Ausfertigungen der Pfändungs-und Überweisungsverfügung enthalten darüber hinaus die Aufforderung an den Drittschuldner, die gepfändete Forderung auf das Konto des Beklagten zu überweisen und eine Drittschuldnererklärung nach § 307 LVwG i.V.m. § 840 ZPO abzugeben.

16

Ebenfalls unter dem 13.06.2014 erstellte die Beklagte eine Ausfertigung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung für den Schuldner (               ), die den Kläger zu 1 als Drittschuldner bezeichnet. Die Ausfertigung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung an den Kläger zu 1 als Drittschuldner datiert auf den 22.06.2014. Diese Ausfertigungen sind inhaltsgleich zu den am 13.06.2014 erlassenen und den Kläger zu 2 als Drittschuldner bezeichnenden Verfügungen.

17

Die Pfändungs- und Überweisungsverfügungen wurden den Klägern am 20.06.2014 bzw. 27.06.2014 zugestellt.

18

Mit Schreiben vom 09.07.2017 legten die Kläger durch die Steuerberatungsgesellschaft           Widerspruch gegen die an sie adressierten Pfändungs- und Überweisungsverfügungen ein. Die Widersprüche begründeten sie mit Schreiben vom 31.07.2014. Insoweit führten die Kläger aus, dass sie das bebaute Grundstück am           in          im Jahre 2013 aus der Gesellschaft entnommen hätten. Dementsprechend sehe der Übertragungsvertrag vom 22.02.2013 auch keine Kaufpreiszahlung im üblichen Sinne vor. Stattdessen sei das „Entgelt“ aus dem Eigenkapital in Form von Entnahmen geleistet worden. Es bestünden keine Ansprüche der ehemaligen KG an die Kommanditisten.

19

Mit Bescheid vom 07.01.2016 wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück.

20

Zur Begründung führte der Beklagte aus, durch die angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsverfügungen seien die Forderungen, die die               als Rechtsnachfolgerin der               gegen die Kläger habe, aufgrund bestehender Gewerbesteuerforderungen und Nachzahlungszinsen für das Jahr 2011 gepfändet worden. Aus dem Kaufvertrag vom 22.02.2013 ergebe sich eine Gegenleistung in Höhe von 226.000,00 €, die die Kläger der KG bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin schuldeten. Die behauptete Belastung durch Entnahmen sei nicht nachgewiesen.

21

Mit Schriftsatz vom 11.02.2016 haben die Kläger Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben.

22

Zur Begründung ihrer Klage tragen sie vor, dass die Pfändungs- und Überweisungsverfügungen ins Leere gingen. Gepfändet werden sollten die aus dem Übertragungsvertrag vom 22.02.2013 jeweils geschuldeten Gegenleistungen für die Übertragung des im Grundbuch von           Blatt        verzeichneten Grundstücks von der                 auf die Kläger. Die „Gegenleistung“ habe allerdings nicht in Form der Zahlung eines Kaufpreises, sondern durch Belastung der jeweiligen Kapitalkonten der Kläger, die gleichzeitig Kommanditisten gewesen seien, erbracht werden sollen. Ungeachtet der Verwendung des Wortes „Gegenleistung“ in dem Übertragungsvertrag handle es sich nicht um ein auf einen Leistungsaustausch gerichtetes schuldrechtliches Rechtsgeschäft.

23

Dass es vorliegend eines Übertragungsvertrages bedurft habe, liege daran, dass der Gegenstand der Entnahme ein Grundstück gewesen sei, zu dessen dinglicher Übertragung es zivilrechtlich der Auflassung und Eintragung der Kläger im Grundbuch bedurft habe.

24

Die Kläger beantragen,

25

die an den Kläger zu 1 gerichtete Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 22.06.2014 in Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 07.01.2016 aufzuheben,

26

die an den Kläger zu 2 gerichtete Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 13.06.2014 in Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 07.01.2016 aufzuheben,

27

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

28

Der Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Zur Begründung führt der Beklagte aus, die gepfändeten Forderungen hätte zum Zeitpunkt der Zustellung der streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsverfügung bestanden und bestünden auch heute noch. Der Übertragungsvertrag, der von einer „Gegenleistung“ spreche, sei eindeutig formuliert.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie den vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

32

Die Klage ist zulässig und begründet.

33

Die Klage ist zulässig.

34

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Pfändungs- und Überweisungsverfügungen sind die in ständiger Rechtsprechung der Kammer als belastender Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG zu qualifizieren (vgl. insoweit beispielhaft VG Schleswig, Beschluss vom 23.03.2017, Az.: 4 B 38/17, juris).

35

Auch die Klagebefugnis der Kläger gemäß § 42 Abs. 2 Var. 1 VwGO ist gegeben. Die Klagebefugnis entfällt nur in den Fällen, in denen die Kläger durch die streitgegenständlichen Verfügungen offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise in ihren Rechten verletzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1963, Az.: V C 219.62, VerwRspr 1964, 762). Dies ist hier nicht der Fall.

36

Die Kläger sind im vorliegenden Fall Adressaten der streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsverfügungen vom 13.06.2013 bzw. 22.06.2013. Durch diese werden den Klägern zusätzliche Pflichten auferlegt. So enthalten die Pfändungs- und Überweisungsverfügungen unter anderem die an die Kläger gerichtete Aufforderung, eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung der Rechte der Kläger jedenfalls nicht eindeutig und zweifelsfrei ausgeschlossen.

37

Die Klage ist auch begründet.

38

Die Anfechtungsklage ist insoweit begründet, wie die angegriffenen Verwaltungsakte rechtswidrig und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt sind, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im vorliegenden Fall sind die Pfändungs- und Überweisungsverfügungen vom 13.06.2014 bzw. 22.06.2014 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2016 rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten.

39

Die Pfändungs- und Überweisungsverfügungen des Beklagten finden ihre rechtliche Grundlage in §§ 262 ff., 300, 306 LVwG. Danach hat die Vollstreckungsbehörde, die eine Geldforderung pfändet – bei Vorliegen der in den §§ 262 ff. LVwG genannten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen – der Drittschuldnerin schriftlich zu verbieten, an den jeweiligen Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten sowie dem Vollstreckungsgläubiger die gepfändete Forderung zur Einziehung zu überweisen (§§ 300 Abs. 1 Satz 1, 306 Abs. 1 Satz 1 LVwG). Dies hat, wie die §§ 300, 306 LVwG voraussetzen, durch Erlass einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung zu geschehen.

40

Die formell rechtmäßigen Pfändungs- und Überweisungsverfügungen sind materiell rechtswidrig.

41

Die Pfändungs- und Überweisungsverfügungen vom 13.06.2014 und 22.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2016 sind zwar nicht schon deshalb materiell rechtswidrig, weil die gepfändete Forderung tatsächlich nicht besteht. Die von den Klägern hier erhobenen Einwendungen gegen den Bestand eines sich aus dem notariell beurkundeten Vertrag vom 22.02.2013 ergebenden schuldrechtlichen Anspruches der Vollstreckungsschuldnerin – hier der            –, haben keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Pfändungs- und Überweisungsverfügungen.

42

Die Pfändung einer dem Schuldner nicht zustehenden Forderung führt zwar zur Unwirksamkeit der Pfändung als solcher, d.h. die Pfändungswirkung tritt nicht ein (vgl. Fischer, in: Foerster u.a. (Hrsg.), Stand 9.2016, § 300 LVwG, Abschnitt 2; zu § 309 Abs. 1 AO: Klein, AO, 13. Auflage 2016 § 309 Rn. 17; Fritsch, in König (Hrsg.), AO, 3. Auflage 2014, § 309 Rn. 32). Dies begründet jedoch weder die Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung, noch führt dies zu deren Unwirksamkeit (vgl. zur Pfändung von Forderungen nach der AO i.E. BFH, Beschluss vom 19.03.1998, Az.: VII B 175/97, juris Rn. 34 m.w.N.).

43

Es steht der Rechtsordnung nicht entgegen, wenn eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung die Pfändung nicht bewirken kann. Insbesondere werden dadurch keine rechtlich geschützten Interessen des Drittschuldners verletzt.

44

Durch eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung wird zunächst die dem Vollstreckungsschuldner gegen den Drittschuldner zustehende Forderung gepfändet und auf dieser Grundlage zur Einziehung an den Gläubiger überwiesen (vgl. §§ 300 Abs. 1, 306 Abs. 1 LVwG). Die Erfüllung der aus dem Verhältnis von Vollstreckungs- und Drittschuldner resultierenden Forderung tritt dadurch nicht ein. Der kraft Hoheitsaktes an die Stelle des Vollstreckungsschuldners getretene Gläubiger muss die ihm überwiesene Forderung selbst einziehen, d.h. den Drittschuldner zur Leistung auffordern und den überwiesenen Anspruch gegebenenfalls (gerichtlich) durchsetzen.

45

Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung lässt das Schuldverhältnis, aus dem sich die betroffene Forderung ergibt, unberührt. Für den Drittschuldner bleiben sämtliche materiell-rechtlichen Einwendungen gegen das Bestehen und die Höhe der gepfändeten Forderung sowie gegen seine Zahlungsverpflichtung erhalten (vgl. zur Pfändung von Forderungen nach der AO i.E. BFH, Beschluss vom 19.03.1998, Az.: VII B 175/97, juris Rn. 34 m.w.N.). Einwendungen gegen seine Inanspruchnahme kann er daher dann geltend machen, wenn der Gläubiger, dem die gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, von ihm die Erfüllung der gepfändeten und überwiesenen Forderung verlangt (vgl. zur Pfändung von Forderungen nach der AO i.E. BFH, Beschluss vom 19.03.1998, Az.: VII B 175/97, juris Rn. 34 m.w.N.). Dem Drittschuldner stehen insofern effektive Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Inanspruchnahme seiner Person durch den Vollstreckungsgläubiger auch dann zu, wenn er mit dem Einwand, dass die gepfändete Forderung tatsächlich nicht besteht, nicht gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vorgehen kann.

46

Nur indem der Drittschuldner darauf verwiesen wird, seine Einwendungen gegen die gepfändete und überwiesene Forderung dem Gläubiger im Zuge der Einziehung der Forderung entgegen zu halten, ist gewährleistet, dass die an die Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung durch die Vollstreckungsbehörde zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden. Zwar muss die Vollstreckungsbehörde grundsätzlich prüfen, ob das Bestehen einer pfändbaren Forderung schlüssig ist (vgl. Fischer, in: Foerster u.a. (Hrsg.), LVwG, Stand 9.2016, § 300 LVwG, Abschnitt 2). Darüberhinausgehende Prüfungen, etwa der vom Drittschuldner gegen die Forderung vorgebrachten Einwendungen, können der Vollstreckungsbehörde im Vollstreckungsverfahren allerdings nicht zugemutet werden.

47

Für eine Prüfung der Einwendungen des Drittschuldners gegen das Bestehen der gepfändeten Forderung im Einziehungsverfahren spricht außerdem, dass – sollte der (neue) Gläubiger wegen der Weigerung des Drittschuldners zur Erfüllung der Forderung gerichtlich vorgehen (müssen) – das sachnähere Gericht über die Einwendungen entscheiden muss. Das zur Klärung von Einwendungen im Einziehungsverfahren zuständige Gericht bestimmt sich nach der Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, aus dem die gepfändete Forderung stammt. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beteiligten ihren Streit über das Bestehen der hier gepfändeten Forderung aus dem Vertrag vom 22.03.2013 vor den Zivilgerichten zu führen hätten.

48

Der Umstand, dass die Pfändung als solche unwirksam ist, führt auch nicht zur Unwirksamkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung. Zwar kann die mit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung intendierte Rechtswirkung der Pfändung nicht ausgelöst werden. Allein in der Bewirkung der Pfändung erschöpfen sich allerdings die Rechtswirkungen der Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht. Denn jedenfalls die in § 307 LVwG geregelten Erklärungspflichten werden von der Verfügung ausgelöst (vgl. zu Pfändungen nach dem entsprechenden Landesgesetz bzw. der AO VGH München, Urteil vom 02.05.1017, Az.: 4 B 15.878, juris Rn. 17; BFH, Urteil vom 24.07.1984, Az.: VII R 135/83, juris Rn. 20)

49

Im Gegensatz zu der Frage des Bestehens der gepfändeten Forderung kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Pfändungs- und Überweisungsverfügungen maßgeblich darauf an, ob die in §§ 262 ff. LVwG geregelten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und ob die Verfügungen im Einklang mit den allgemein an Verwaltungsakte zu stellenden Anforderungen der §§ 106 ff. LVwG stehen.

50

Im vorliegenden Fall ist bereits unklar, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen nach §§ 262 ff. LVwG, insbesondere die in § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LVwG genannten Voraussetzungen gegeben sind. Gemäß § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LVwG darf eine Vollstreckung erst beginnen, nachdem ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden (Leistungsbescheid) und die Leistung fällig ist.

51

Trotz Aufforderung durch das Gericht hat der Beklagte keinen Bescheid vorgelegt, aus dem für das Gericht klar und deutlich hervorgeht, dass bzw. in welcher Höhe die Vollstreckungsschuldnerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin zur Leistung der festgesetzten Gewerbesteuer und Nachzahlungszinsen für das Jahr 2011 aufgefordert wurde bzw. aus dem sich der Zeitpunkt der Fälligkeit der zu erbringenden Leistung eindeutig ergibt. Ob die dem Gericht übermittelten Gewerbesteuerbescheide 2011 als Leistungsbescheide herangezogen werden können, bzw. diese Auskunft über die Fälligkeit der geschuldeten Gewerbesteuer geben, und welche Auswirkungen mögliche Unklarheiten für das Vollstreckungsverfahren haben, kann hier allerdings dahinstehen.

52

Denn die Pfändungs- und Überweisungsverfügungen vom 13.06.2014 bzw. 22.06.2014 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2016 sind bereits aus anderen Gründen rechtswidrig. Diese verstoßen in zweierlei Hinsicht gegen das in § 108 Abs. 1 LVwG normierte Bestimmtheitsgebot.

53

Wie die Kammer bereits im Verfahren 4 B 38/17 entschieden hat, müssen die zu vollstreckenden Forderungen sowie die gepfändete Forderung in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung konkret bezeichnet sein. An der dem genannten Beschluss zu Grunde liegenden Rechtsauffassung hält die Kammer weiterhin fest. Die Kammer hat dazu ausgeführt (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 23.03.2017, Az.: 4 B 38/17, juris Rn. 34 f.):

54

„Die Pfändungsverfügung muss als Verwaltungsakt die nötige Klarheit und Bestimmtheit so in sich tragen, dass Anordnung und Umfang der Pfändung mit Sicherheit zu ersehen und zu erkennen sind. Sie muss die gepfändete Forderung so genau bezeichnen, dass keine Verwechslungsmöglichkeit besteht und unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (vgl. Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, § 309 AO Rn 4 m.w.N.; Fritzsch, in: Koenig, Kommentar zur AO, § 309 Rn 39 m.w.N.)“

55

Im vorliegenden Fall sind jedoch weder die gepfändete Forderung noch die zu vollstreckende Forderung in den streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsverfü-

56

gungen hinreichend konkret bezeichnet.

57

Die Pfändungsverfügung muss die gepfändete Forderung so genau bezeichnen, dass keine Verwechslungsmöglichkeit besteht (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 23.03.2017, Az.: 4 B 38/17, juris Rn. 34 f.; vgl. auch Fritsch, in: König, AO, 3. Auflage 2014, § 309 Rn. 39). Es muss auch für Dritte erkennbar sein, welche Forderung des Vollstreckungsschuldners gegenüber dem Drittschuldner Gegenstand der Pfändung sein soll (vgl. zur Pfändung nach der AO BFH, Beschluss vom 19.03.1998, Az.: VII B 175/97, juris Rn. 31). Dies dient zum einen dem Schutz des Schuldners, der wissen muss, über welche seiner Forderungen er weiterhin verfügen kann. Ebenso muss für den Drittschuldner erkennbar sein, an wen er auf welche Forderung mit befreiender Wirkung leisten kann. Ferner erfordert die Sicherheit des Rechtsverkehrs, dass objektiv bestimmbar ist, welche Forderungen gepfändet werden.

58

Insoweit ist mindestens erforderlich, dass jedenfalls das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung hergeleitet wird, im Allgemeinen umrissen angegeben wird (vgl. zu § 309 AO Fritsch, in: König, AO, 3. Auflage 2014, § 309 Rn. 39; BFH, Beschluss vom 19.03.1998, Az.: VII B 175/97, juris Rn. 31). Dies ist jedoch nur ausreichend, sofern kein Anlass zu Zweifeln besteht, welche Forderung des Vollstreckungsschuldners gemeint ist (vgl. zur Vollstreckung nach AO BFH, Beschluss vom 19.03.1998, Az.: VII B 175/97, juris Rn. 31).

59

Den genannten Anforderungen werden die streitbefangenen Pfändungs- und Überweisungsverfügungen hier nicht gerecht. Laut Ziffer 2 der Verfügungen werden „die bestehenden und zukünftigen Forderungen des Schuldners“ gepfändet. Diese Ziffer ist für sich allein nicht ausreichend, um hinreichend konkret Auskunft über das Rechtsverhältnis, aus dem die gegen die Kläger gerichtete Forderung der Vollstreckungsschuldnerin resultiert – und damit auch die gepfändete Forderung selbst – zu geben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kläger zum einen Gesellschafter der Vollstreckungsschuldnerin sind und sich aus dem Innenrechtsverhältnis Ansprüche der Vollstreckungsschuldnerin ergeben können. Zum anderen können die Kläger auch Drittgeschäfte mit der Vollstreckungsschuldnerin tätigen, das heißt ihr wie außenstehende Dritte gegenüberstehen.

60

Auch unter Berücksichtigung von Ziffer 3 der streitbefangenen Pfändungs- und Überweisungsverfügungen wird das Rechtsverhältnis, aus dem die gepfändete Forderung stammt, nicht hinreichend konkretisiert. Ziffer 3 der Verfügungen regelt, dass die schuldbefreiende Wirkung der Verpflichtung der Kläger aus dem Vertrag vom 22.02.2013 nur gegenüber dem Beklagten geleistet werden kann. Insoweit ergibt sich aus Ziffer 3 zwar, dass (jedenfalls auch) die Forderung der Vollstreckungsschuldnerin gegen die Kläger aus dem Vertrag vom 22.02.2013 gepfändet werden soll. Unklar bleibt jedoch weiterhin, welches Rechtsverhältnis den nach Ziffer 2 der Pfändungs- und Überweisungsverfügungen ebenfalls gepfändeten „zukünftigen Forderungen“ zugrunde liegt. Zukünftige Forderungen ergeben sich aus dem Vertrag vom 22.02.2013 nicht.

61

Die mangelnde Bestimmtheit der Pfändungs- und Überweisungsverfügungen vom 13.06.2013 und 22.06.2013 in Hinblick auf die gepfändete Forderung ist auch nicht durch den Widerspruchsbescheid vom 07.01.2016 geheilt worden.

62

Zwar ist die Heilung eines Bestimmtheitsmangels des Verwaltungsaktes durch einen fehlerfreien Widerspruchsbescheid möglich (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2013, § 37 Rn. 17b; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 3, 41). Dies erfordert jedoch, dass der dem Widerspruchsverfahren zu Grunde liegende Verwaltungsakt durch den Widerspruchsbescheid in seinem verfügenden Teil präzisiert wird (vgl. zu „Klarstellungsbescheiden“ Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 41). Dies ist nur dann möglich, wenn der Widerspruchsbescheid eine dahingehende Regelung enthält und insoweit über die bloße Bestätigung des Verwaltungsaktes durch Zurückweisung des Widerspruchs hinausgeht. Das bedeutet, für die Herbeiführung der hinreichenden Bestimmtheit der Pfändungs- und Überweisungsverfügungen durch einen Widerspruchsbescheid muss der Widerspruchsbescheid in seinem verfügenden Teil selbst die für eine hinreichend bestimmte Pfändungs- und Überweisungsverfügung notwendigen Angaben enthalten (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 22.08.2017, Az.: 4 B 163/17; zur Vollstreckung nach AO BFH, 08.02.1083, Az.: VII ZR 93/76, juris LS 2, Rn. 19; zum Bay. Landesgesetz: VG München, Beschluss vom 30.11.2005, Az.: M 10 S 05.2069, juris Rn. 29).

63

Im vorliegenden Fall enthält der Widerspruchsbescheid vom 07.01.2016 jedoch keine derartig präzisierende Regelung. Lediglich der textlichen Begründung lässt sich entnehmen, dass die Pfändungs- und Überweisungsverfügungen auf die Pfändung der sich aus dem Vertrag vom 22.02.2013 für die Vollstreckungsschuldnerin ergebenden Ansprüche abzielen.

64

Außerdem sind die streitbefangenen Pfändungs- und Überweisungsverfügungen hinsichtlich der Bezeichnung der zu vollstreckenden Forderung nicht hinreichend bestimmt.

65

Die Kammer hat dazu ausgeführt (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 23.03.2017, Az.: 4 B 38/17, juris Rn. 36 ff.):

66

„Aus Gründen des Schutzes des Vollstreckungsschuldners und der Rechtssicherheit folgt die Kammer der – insbesondere in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – vertretenen Auffassung, dass der Schuldner anhand der Angaben in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung erkennen können muss, welche Forderung aus welchem Verwaltungsakt (bzw. welche Nebenforderung) gegen ihn vollstreckt wird (vgl. VG München, Beschl. v. 30.11.2005 – M 10 S 05.2069 –; VG Augsburg, Beschl. v. 17.03.2006 – Au 1 S 06.23 – jeweils nach juris). Nur wenn der Vollstreckungsschuldner dies weiß, kann er prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind und ob sich folglich die Einlegung eines Rechtsbehelfs für ihn lohnt (vgl. BFH, Urt. v. 18.07.2000 – VII R 101/98 – BFHE 192, 232 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 07.06.1989 – 6 S 3244/88 – juris). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss demzufolge klarstellen, auf welchem Bescheid bzw. welchen Bescheiden die Festsetzung der Abgabe beruht und um welche Art von Abgabe es sich handelt (vgl. auch VG München, Beschl. v. 18.03.2011 – M 10 E 11.1109 – juris, m.w.N.; VG Augsburg, Beschl. v. 08.01.2013 – Au 5 V 12.1392 – juris).

67

Nach Auffassung der Kammer erfordert das Selbstvollstreckungsrecht bei Verwaltungsakten, den Schuldgrund so genau und eindeutig wie möglich anzugeben. Schuldgrund ist dabei nicht bereits das Rechtsverhältnis zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Gläubiger der Forderung. Dieser wird erst durch den konkreten Leistungsbescheid, welcher als Verwaltungsakt die Zahlungspflicht konkret regelt, gebildet (vgl. auch VG Neustadt [Weinstraße], Beschl. v. 19.05.2014 – 1 L 323/14.NW – juris, m.w.N.).“

68

Auch an der insoweit gefundenen Rechtsauffassung hält die Kammer fest. Diesen mit Blick auf den Schuldnerschutz entwickelten Anforderungen an Pfändungs- und Überweisungsverfügungen werden die Verfügungen im vorliegenden Fall jedoch nicht gerecht.

69

Dabei ist hier zu beachten, dass der Beklagte zwei von einander abweichende Ausfertigungen der Verfügungen – für den Schuldner und den Drittschuldner – erlassen hat. Dies ist hier nach Auffassung der Kammer aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 309 Abs. 2 Satz 2 AO möglich. § 309 Abs. 2 Satz 2 AO regelt, dass die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angaben der Steuerart und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnet.

70

§ 309 Abs. 2 Satz 2 AO findet zwar im Rahmen der Vollstreckung in Forderungen nach dem LVwG keine direkte Anwendung. Diese Norm ist hier allerdings analog anzuwenden. Es liegt eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage vor.

71

Die §§ 262 ff. LVwG enthalten keine § 309 Abs. 2 Satz 2 AO vergleichbare Regelung. Auch existiert insoweit keine – beispielsweise § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG vergleichbare – Verweisungsnorm, die die Anwendung der AO ermöglicht.

72

Die Interessenlage im vorliegenden Fall ist mit den in Fallkonstellationen, die dem Anwendungsbereich des § 309 Abs. 2 Satz 1 AO unterfallen, gegebenen Interessen vergleichbar. Sinn und Zweck von § 309 Abs. 2 Satz 2 AO ist es, das Steuergeheimnis zu gewährleisten. Dieses bezweckt den Schutz des Betroffenen vor einer Weitergabe der im Steuerverfahren erlangten Kenntnisse über seine privaten und/oder beruflichen Verhältnisse. Im Verfahren zur Festsetzung bzw. Beitreibung einer Gewerbesteuer liegt eine vergleichbare Interessenlage vor. Denn auch insoweit handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen. Auch die Gewerbesteuer fällt grundsätzlich unter die „übrigen Steuern“ im Sinne des Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG, wobei die Verwaltung dieser Steuer ausnahmsweise in Übereinstimmung mit Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG durch Landesgesetz auf die Gemeinden übertragen wurde (vgl. Gesetz vom 30.10.1981 zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer und der Grundsteuer auf Gemeinden, GVOBl. 1981, 247).

73

Die Regelungslücke ist auch planwidrig. Die Vollstreckung von Steuerforderungen der Kommunen, die nicht in den Anwendungsbereich des KAG fallen, stellt einen Sonderfall dar. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Steuergeheimnis im Rahmen der Vollstreckung solcher Steuerforderungen unberücksichtigt bleiben sollte. Dies gilt insbesondere, da die Aufgabe der Verwaltung der Gewerbesteuer originär den Landesfinanzbehörden, die die AO anzuwenden haben, zukommt, vgl. Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG.

74

Die entsprechende Anwendung des § 309 Abs. 2 Satz 2 AO hat hier zur Folge, dass im Rahmen der Prüfung, ob die Pfändungs- und Überweisungsverfügungen vom 13.06.2014 und 22.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2016 mit Blick auf den Schutz der Vollstreckungsschuldnerin hinreichend bestimmt sind, die für die Vollstreckungsschuldnerin bestimmte Ausfertigung maßgebend ist, obwohl grundsätzlich die Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung an den Drittschuldner die Pfändung bewirkt, vgl. § 300 Abs. 1 Satz 3 LVwG.

75

Die Ausfertigungen der streitbefangenen Pfändungs- und Überweisungsverfügungen an die Vollstreckungsschuldnerin werden den oben genannten Anforderungen nicht gerecht. Diese benennen als Schuldgrund „Gewerbesteuer (2011) fällig 19.09.2013 = 12.953,60 €“ sowie „Nachzahlungszinsen (2011) fällig 19.09.2013 = 276,00 €“. Insoweit werden zwar Forderungsart und ein geschuldeter Betrag genannt. Eine genaue Bezeichnung des Bescheides, mit dem die Gewerbesteuer 2011 sowie die Nachzahlungszinsen festgesetzt werden, enthalten die Ausfertigungen für die Vollstreckungsschuldnerin jedoch nicht. Dies wäre jedoch insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte die Gewerbesteuerfestsetzung für das Jahr 2011 am 22.08.2013 korrigierte, erforderlich gewesen, damit die Vollstreckungsschuldnerin nachvollziehen kann, ob der Beklagte die Gewerbesteuerforderung in zutreffender Höhe vollstreckt.

76

Auch der insoweit gefundene Bestimmtheitsmangel ist im Zuge des Widerspruchsverfahrens nicht geheilt worden. Der Widerspruchsbescheid vom 07.01.2016 benennt den der Vollstreckung zugrunde liegenden Leistungsbescheid ebenfalls nicht. Auch aus dem textlichen Teil des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2016 ergibt sich lediglich, dass die Pfändung aufgrund ausstehender Gewerbeforderung und Nachzahlungszinsen für das Jahr 2011 erfolgte.

77

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

78

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

79

Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.02.2012, Az.: 2 A 11.08, juris Rn. 5 m.w.N.). Maßgebend ist dabei, ob sich ein vernünftiger, gleichermaßen gebildeter Bürger bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwaltes bedient hätte.

80

Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen.

81

Aufgrund der Vielzahl von rechtlich schwierigen Fragestellungen, die mit der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen verbunden sind, können die Kläger hier nicht darauf verwiesen werden, dass sie das Vorverfahren selbst hätten führen können.

82

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1, 2 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 09. Nov. 2017 - 4 A 33/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 09. Nov. 2017 - 4 A 33/16

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 09. Nov. 2017 - 4 A 33/16 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners


(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit

Abgabenordnung - AO 1977 | § 309 Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über d

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 108


(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im

Referenzen

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.

(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.