Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 19. Dez. 2018 - 4 A 194/18

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:1219.4A194.18.00
bei uns veröffentlicht am19.12.2018

Tenor

Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten vom 20.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2018 wird aufgehoben, soweit mit dieser Mahngebühren in Höhe von 5,00 € vollstreckt werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten, soweit die Beklagte mit dieser Mahngebühren in Höhe von 5,00 € vollstreckt.

2

Mit Bescheiden vom 04.10.2013, 01.12.2013 und 01.03.2014 setzte der Beigeladene gegenüber dem Kläger für den Zeitraum von April 2013 bis einschließlich Februar 2014 Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 203,80 € fest. Der Kläger zahlte diesen Betrag nicht.

3

Unter dem 02.01.2015 sandte der Beigeladene dem Kläger ein mit „Mahnung“ überschriebenes Schreiben, in dem er dem Kläger mitteilte, dass dieser seine Forderungen bislang nicht beglichen habe. Das Beitragskonto des Klägers weise einen Gesamtrückstand von 370,62 € auf. Um weitere Unannehmlichkeiten zu ersparen, gäbe er dem Kläger nochmals Gelegenheit, bis zum 16.01.2015 den Mahnbetrag in Höhe von 208,80 € auszugleichen. Der Mahnbetrag errechne sich aus den festgesetzten Beträgen der aufgeführten Gebühren-/Beitragsbescheide. Das Schreiben endet mit der Grußformel:

4

„Mit freundlichen Grüßen

5

... “.

6

Unter der Grußformel ist die folgende Tabelle abgedruckt:

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7

Der Kläger zahlte auch nach Erhalt der Mahnung den genannten Mahnbetrag nicht.

8

Der Beigeladene richtete am 03.07.2017 ein Vollstreckungsersuchen über einen Betrag in Höhe von 172,84 € an die Beklagte.

9

Mit Schreiben vom 02.08.2017 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Vollstreckungsankündigung mit Forderungsaufstellung. Die Beklagte forderte den Kläger darin auf, den Gesamtrückstand in Höhe von 172,84 € bis zum 14.08.2017 zu zahlen. Sollte der Kläger die Frist nicht einhalten, sei sie gezwungen, den Schuldbetrag im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben.

10

Entsprechend der Forderungsaufstellung setzt sich der Betrag in Höhe von 172,84 € aus noch zu zahlenden Rundfunkbeiträgen entsprechend der Bescheide vom 04.10.2013, 01.12.2013 und 01.03.2014 in Höhe von insgesamt 151,84 €, Säumniszuschläge in Höhe von 16,00 € sowie 5,00 € Mahngebühren gemäß der Mahnung vom 02.01.2015 zusammen.

11

Eine Zahlung des genannten Betrages durch den Kläger erfolgte nicht.

12

Mit an die            in            gerichteter Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 12.04.2018 ordnete die Beklagte die „Einziehung und Überweisung der gepfändeten Forderung“ an. Die Beklagte führte aus, der Kläger schulde einen Gesamtbetrag in Höhe von 199,95 €, den sie als Vollstreckungsbehörde beizutreiben habe.

13

Entsprechend der Zustellungsurkunde hat der Zusteller die Pfändungs- und Überweisungsverfügung am 13.04.2018 einer Mitarbeiterin der            übergeben.

14

Die Beklagte übersandte dem Kläger unter dem 20.04.2018 eine Ausfertigung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung für den Schuldner. Darin heißt es:

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15

In der Anlage zur Forderungspfändung ist die folgende Forderungsaufstellung enthalten:

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16

Mit Schreiben vom 27.04.2018 legte der Kläger Widerspruch gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ein. Zur Begründung trug er vor:

17

Soweit in der Forderungsaufstellung Mahngebühren enthalten seien, verstoße dies gegen § 262 Abs. 1 LVwG. Diese Regelung schreibe vor, dass der Träger der öffentlichen Verwaltung auf der Grundlage eines Gesetzes berechtigt sein müsse, die von ihm geltend gemachte Geldforderung erheben zu dürfen. Dies sei nicht der Fall. Für den Beigeladenen gäbe es keine gesetzliche Grundlage, Mahngebühren zu fordern. Eine gesetzlich nicht existierende Geldforderung dürfe nicht vollstreckt werden.

18

Außerdem läge kein Leistungsbescheid im Sinne des § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG, durch den der Kläger zu Leistung von Mahngebühren aufgefordert worden sei, vor. Dies ergebe sich schon aus der Tabelle zur Forderungsaufstellung der Beklagten, in der für die Mahngebühr kein Bescheid genannt sei.

19

Mit Bescheid vom 14.05.2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung trug sie vor:

20

Der Beigeladene habe mit dem Vollstreckungsersuchen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung erfüllt seien. Gemäß § 269 Abs. 5 LVwG trage der Vollstreckungsgläubiger die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der Abs. 1-4 vorlägen. Sie habe keinen Zweifel am ordnungsgemäßen Zugang der Festsetzungsbescheide und Mahnungen, an der Erhebung von Mahngebühren durch den Beigeladenen und deren Ausweis im Festsetzungsbescheid des Vollstreckungsgläubigers.

21

Der Kläger hat am 28.05.2018 Klage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben.

22

Zur Begründung seiner Klage trägt er ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsverfahren vor:

23

Der Beigeladene nehme keine Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren vor, da er keine Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 263 LVwG sei. Daher könne er keine diesbezüglichen Kosten fordern. Er könne sich nicht auf § 25 Abs. 2 der Landesverordnung Schleswig-Holstein über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren berufen.

24

Ein Bescheid vom 02.01.2015 existiere nicht.

25

Der Kläger beantragt,

26

die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 20.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2018 aufzuheben, soweit mit dieser Mahngebühren in Höhe von 5,00 € vollstreckt werden.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Zur Begründung trägt sie ergänzend zu Ihren Ausführungen im Verwaltungsverfahren vor:

30

Es könne dahinstehen, ob die Mahngebühren in einem Leistungsbescheid vom Beigeladenen festgesetzt worden seien. Die Mahngebühren stellten eine Nebenforderung dar, die sofort fällig und ohne besonderen Verwaltungsakt mit den festgesetzten Rundfunkgebühren beigetrieben werden könne, § 25 Abs. 2 Satz 1 VVKVO (analog). Für eine zumindest analoge Anwendung spreche, dass im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Nebenforderung Mahngebühren planwidrig fehle.

31

Auch die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 20.11.2017, Az.: 4 ME 285/​17, stütze ihre Rechtsauffassung, wonach nur die Hauptforderung als Verwaltungsakt qualifiziert werden müsse.

32

Der Beigeladene trägt vor:

33

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung und Vollstreckung von Mahngebühren lasse sich § 25 Abs. 2 der Landesverordnung Schleswig-Holstein über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren entnehmen. Er habe bei Erlass der Festsetzungsbescheide als Verwaltungsbehörde gehandelt. Er sei deshalb zur Festsetzung von Mahngebühren berechtigt.

34

Mit Beschluss vom 01.08.2018 hat die Berichterstatterin als Einzelrichterin in dem Verfahren 4 B 46/18 einem unter dem 02.05.2018 gestellten Eilantrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage im vorliegenden Verfahren gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügungen der Beklagten vom 20.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2018 angeordnet, soweit mit dieser Mahngebühren in Höhe von 5,00 € vollstreckt werden.

35

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Akte der Beklagten zum Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

36

Die zulässige Klage ist begründet.

37

Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 20.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit mit dieser Mahngebühren in Höhe von 5,00 € vollstreckt werden, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

38

Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 262 ff., 300, 306 LVwG. Danach hat die Vollstreckungsbehörde, die eine Geldforderung pfändet – bei Vorliegen der in den §§ 262 ff. LVwG genannten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen – der Drittschuldnerin schriftlich zu verbieten, an den jeweiligen Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten sowie dem Vollstreckungsgläubiger die gepfändete Forderung zur Einziehung zu überweisen (§§ 300 Abs. 1 Satz 1, 306 Abs. 1 Satz 1 LVwG). Dies hat, wie die §§ 300, 306 LVwG voraussetzen, durch Erlass einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung zu geschehen, die in ständiger Rechtsprechung der Kammer als Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG zu qualifizieren ist (vgl. insoweit beispielhaft VG Schleswig, Beschluss vom 23.03.2017, Az.: 4 B 38/17, juris).

39

Die formell rechtmäßige Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist materiell rechtswidrig, soweit mit dieser Mahngebühren in Höhe von 5,00 € vollstreckt werden.

40

Die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, zu denen beispielsweise Gebühren zählen, setzt grundsätzlich unter Anderem voraus, dass die in § 269 Abs. 1 LVwG genannten Voraussetzungen vorliegen. Das bedeutet, nur soweit die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind, ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, öffentlich-rechtliche Geldforderungen beizutreiben. Dementsprechend hängt die Rechtmäßigkeit der konkreten Vollstreckungsmaßnahme unter anderem davon ab, dass der Schuldner vor Beginn der Vollstreckung durch einen Verwaltungsakt zur Leistung des geschuldeten Betrages aufgefordert worden ist, vgl. § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwG.

41

Etwas anderes gilt allerdings hinsichtlich der für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren angefallenen Kosten. Für diese Kosten enthält § 25 Abs. 2 der auf der gesetzlichen Ermächtigung nach §§ 322 Abs. 2 Satz 1, 249 LVwG beruhenden Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (im Folgenden VVKVO) eine Sonderreglung. Danach werden die für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren festgesetzten Kosten zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben, § 25 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 VVKVO. § 25 Abs. 2 Satz 1 VVKVO regelt, dass die Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt werden und die Mahngebühr im Mahnschreiben festzusetzen ist. Zu den Kosten im genannten Sinne können insoweit auch Mahngebühren zählen, da die Mahnung gemäß § 12 Nr. 1 VVKVO eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren darstellen kann.

42

Es ist im vorliegenden Fall fraglich, ob die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Mahngebühren in der streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsverfügung an § 25 Abs. 2 Satz 4 VVKVO zu messen ist oder ob sich diese hier nach den allgemeinen Regelungen der §§ 262 ff. LVwG, insbesondere § 269 Abs. 1 LVwG richtet. Zweifel an der Anwendbarkeit von § 25 Abs. 2 VVKVO auf die vom Beigeladenen geforderten Mahngebühren sind hier vom Kläger geäußert worden. Vor dem Hintergrund, dass nicht die Beklagte als Vollstreckungsbehörde die Mahnung verfasst hat, lassen sich Bedenken, ob damit eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 4, Satz 1 VVKVO i.V.m. § 12 Nr. 1 VVKVO vorgenommen wurde, nicht gänzlich von der Hand weisen.

43

Diese Frage kann im vorliegenden Verfahren im Ergebnis offen bleiben. Denn sowohl § 25 Abs. 2 Satz 4 VVKVO also auch die §§ 262 ff. LVwG, insbesondere § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwG erfordern für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme – hier der streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsverfügung, soweit mit dieser Mahngebühren in Höhe von 5,00 € vollstreckt werden –, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, mit dem die Mahngebühren festgesetzt wurden bzw. der Vollstreckungsschuldner zur Leistung eines Geldbetrages aufgefordert wurde.

44

Dem steht die von der Beklagten ins Feld geführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg nicht entgegenstehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.11.2017, Az.: 4 ME 285/17, juris). Denn diese Entscheidung ist zum niedersächsischen Landesrecht ergangen. Das niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) macht im Gegensatz zu § 25 Abs. 2 Satz 4 VVKVO die Festsetzung von im Vollstreckungsverfahren entstandenen Kosten gerade nicht zur Voraussetzung für deren Beitreibung. Vielmehr regelt § 67 Abs. 4 Satz 2 NVwVG, dass die Kostenschuld ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptleistung beigetrieben werden kann.

45

Eine entsprechende Festsetzung von bzw. ein Leistungsbescheid über 5,00 € Mahngebühren liegt hier nicht vor. Ein solcher kann nach Auffassung der Kammer insbesondere nicht in dem Mahnschreiben vom 02.01.2015 erkannt werden.

46

Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere öffentlich-rechtliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen werden von dem Schreiben vom 02.01.2015 nicht erfüllt. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der verschiedenen Elemente des Schreibens vom 02.01.2015 im Vergleich zu den in anderen Fällen vom Beigeladenen erlassenen Verwaltungsakten, insbesondere den Bescheiden zur Festsetzung von Rundfunkbeiträgen.

47

Gegen die Qualifikation des Schreibens vom 02.01.2015 als Verwaltungsakt spricht zunächst, dass dieses nicht die äußeren Merkmale eines Bescheides aufweist. Im Gegensatz zu den Bescheiden des Beigeladenen, mit denen dieser Rundfunkbeiträge festsetzt, schließt dieses Schreiben mit der Schlussformeln „Mit freundlichen Grüßen –           “. Dies deutet darauf hin, dass hier der         , bei dem es sich um eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle des Beigeladenen handelt (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 29.06.2018, Az.: 4 B 35/18 n.v.; Beschluss vom 23.07.2018, Az.: 4 B 39/18, juris Rn. 26; VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2 S 548/16, juris Rn. 24 ff.), Absender des Schreibens ist. Bei objektiver Betrachtung des Schreibens kann dieses daher nicht als Maßnahme einer Behörde, hier des Beigeladenen, der nach der Rechtsprechung der Kammer die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i.V.m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 (GVOBl. SH 2011 Nr. 18, S. 345 ff., vgl. dort Art. 1 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge) zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist (vgl. Beschluss vom 29.06.2018, Az.: 4 B 35/18; Beschluss vom 23.07.2018,Az.: 4 B 39/18, juris Rn. 23 f.), qualifiziert werden.

48

Auch der Umstand, dass das Schreiben vom 02.01.2015 – im Gegensatz zu den Bescheiden, mit denen der Beigeladene Rundfunkbeiträge festsetzt – weder als Bescheid bezeichnet noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, spricht dafür, dass mit dem Schreiben vom 02.01.2015 keine Regelung, mit der Mahngebühren in Höhe von 5,00 € festgesetzt werden, getroffen werden sollte. Die am Ende des Schreibens vom 02.01.2015 eingefügte Tabelle trifft ebenfalls keine eigene Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensatzung des im Text des Schreibens vom 02.01.2015 genannten Betrages in Höhe von 208,80 € auf.

49

Als Indiz gegen den Charakter als Verwaltungsakt spricht ferner, dass es in dem Schreiben zwar heiß, dass Gelegenheit gegeben werde, den Mahnbetrag in Höhe von 208,80 € auszugleichen, dieser Betrag sich jedoch aus den festgesetzten Beträgen der aufgeführten Gebühren-/Beitragsbescheide ergäbe. Eine deutliche Trennung zwischen den bereits festgesetzten Rundfunkbeiträgen und den in dem Schreiben vom 02.01.2015 erstmals geltend gemachten Mahngebühren lässt sich dem Schreiben insoweit nicht entnehmen. Dies indiziert, dass der Beigeladene mit dem Schreiben vom 02.01.2015 lediglich eine Leistungspflicht des Antragstellers wiederholt oder einfach benennt, diese jedoch nicht (erstmals) rechtsverbindlich regeln wollte.

50

Als weiteres Indiz kommt hinzu, dass der Beigeladene bundeseinheitliche Mahnschreiben verschickt und in einigen Bundesländern keine Mahngebühren erhoben werden können (beispielsweise in Bayern oder Hessen) bzw. es insoweit keiner Festsetzung bedarf (so in Niedersachsen entsprechend der oben stehenden Ausführungen).

51

Die Beklagte kann sich hier – unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit von § 25 Abs. 2 VVKVO auf von dem Beigeladenen erlassenen Mahnungen – auch nicht darauf berufen, dass Vollstreckungskosten und Nebenforderungen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 VVKVO gemeinsam mit der Amtshandlung, d.h. hier in der streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsverfügung festgesetzt worden sind und insoweit der notwendige Verwaltungsakt in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung zu erkennen ist. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 1 HS 2 VVKVO ist die Mahngebühr im Mahnschreiben festzusetzen.

52

Dem gefundenen Ergebnis steht auch § 269 Abs. 5 LVwG nicht entgegen. Die Kammer ist der Auffassung, dass dieser Regelung jedenfalls nicht entnommen werden kann, dass es für die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen keinerlei Rolle spielt, ob die in § 269 Abs. 1 LVwG genannten Voraussetzungen überhaupt vorliegen.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

54

Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht am Kostenrisiko des Rechtsstreits beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 23. Juli 2018 - 4 B 39/18

bei uns veröffentlicht am 23.07.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 104,99 € festgesetzt. Gründe 1 Das Gericht legt den unter dem 28.03.2018 gestellte Antrag, die „aufschiebende Wirkung de

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 104,99 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Gericht legt den unter dem 28.03.2018 gestellte Antrag, die „aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Direktanmeldung und die angegriffenen Bescheide und der damit drohenden Zwangsvollstreckung“ herzustellen, als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Festsetzungsbescheide des Antragsgegners vom 04.11.2016 und 02.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2018 aus, vgl. §§ 122, 88 VwGO. Die anwaltlich nicht vertretene Antragstellerin hat mit ihrem Antrag vom 28.03.2018 deutlich gemacht, dass der Antrag auf „Herstellung der aufschiebenden Wirkung“ darauf abzielt, eine ihr möglicherweise drohende Zwangsvollstreckung zu verhindern. Diese kann grundsätzlich aus den Bescheiden vom 04.11.2016 und 01.03.2018, mit denen der Antragsgegner Rundfunkbeiträge in Höhe von 359,44 € bzw. 60,50 € inklusive eines Säumniszuschlages von jeweils 8,00 € festsetzte, erfolgen. Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin in der Hauptsache nicht nur die Bescheide vom 04.11.2016 und 02.12.2016, sondern auch den Widerspruchsbescheid vom 03.03.2018 vorgelegt und damit zum Streitgegenstand in der Hauptsache gemacht hat.

2

Der Antrag ist zulässig aber unbegründet.

3

Der Antrag ist zulässig.

4

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az.: 4 A 121/18) stellt die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO statthafte Rechtsschutzform dar. Die Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte, mit denen zu zahlende Rundfunkbeiträge festgesetzt werden, hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Rundfunkbeiträge zählen insoweit zu öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne der Norm.

5

Gleiches gilt in Bezug auf den in den Bescheiden vom 04.11.2016 und 02.12.2016 festgesetzten Säumniszuschlag in Höhe von jeweils 8,00 €. Nach Ansicht der Kammer erfüllen die Säumniszuschläge im Bereich des Rundfunkbeitragsrechts, die zum Rundfunkbeitrag selbst streng akzessorisch sind, jedenfalls auch eine Finanzierungsfunktion, die sie in den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallen lässt (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2017, Az.: 4 B 109/17, juris Rn. 41 ff.; VG Saarlouis, Beschluss vom 20.12.2016, Az.: 6 L 2496/16, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2011, Az.: 9 S 50.10, juris Rn. 7).

6

Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Festsetzungsbescheide des Antragsgegners vom 04.11.2016 und 02.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2018 besteht im vorliegenden Fall auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin hat insbesondere vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes mit Schriftsätzen vom 25.11.2016 und 29.12.2016 bei dem Antragsgegner Anträge auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, vgl. dazu § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Diese Anträge hat der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 03.03.2018 abgelehnt.

7

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

8

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache angegriffenen Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen.

9

Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten unter Anderem dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage ebenso wahrscheinlich ist, wie deren Misserfolg (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 19.04.1991, Az: 2 M 2/91, juris Rn. 5 m.w.N.).

10

Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Im vorliegenden Fall bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte, hier den Bescheiden vom 04.11.2016 und 02.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2018.

11

Der Antragsgegner stützt den Erlass der Festsetzungsbescheid vom 04.11.2016 und 02.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2018 auf die § 10 Abs. 5, § 2 Abs. 1 und Abs. 2, § 3 und § 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i.V.m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 (GVOBl. SH 2011 Nr. 18, S. 345 ff., vgl. dort Art. 1 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge), im Folgenden RBStV.

12

Die erkennende Einzelrichterin hat keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungskonformität der genannten Regelung. Die Rundfunkbeitragspflicht von Wohnungsinhabern im privaten Bereich begegnet, wie bereits das BVerwG und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts entschieden haben, keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 18.03.2016, Az.: 6 C 6.15; Urteil vom 25.01.2017, Az.: 6 C 15/16, juris; Beschluss vom 05.04.2017, Az.: 6 B 48/16, juris Rn. 6; Beschluss vom 03.03.2017, Az.: 6 B 15.17, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 06.03.2017, Az.: 3 LA 40/16, juris; Beschluss vom 26.04.2017, Az.: 3 LA 74/15, juris). Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner am 18.07.2018 verkündeten Entscheidung erkannt, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages verfassungskonform sind, sofern nicht die Erhebung eines Rundfunkbeitrages für eine Zweitwohnung in Rede steht (BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17, juris).

13

Insbesondere ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer sondern vielmehr als nicht steuerliche Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren (so BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17, juris LS 1c; vgl auch BVerwG, Urteil vom 18.03.2016, Az.: 6 C 6.15, juris Rn. 12 ff.; Beschluss vom 05.04.2017, Az.: 6 B 48/16, juris Rn. 6; Urteil vom 25.01.2017, Az.: 6 C 15.16, juris Rn. 16; OVG Schleswig, Beschluss vom 09.03.2017, Az.: 3 LA 40/16, juris Rn. 7). An der Gesetzgebungskompetenz der Länder bestehen insoweit keine Zweifel.

14

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass Personen, die die Angebote des öffentlichen Rundfunks im Ergebnis nicht nutzen, einen Rundfunkbeitrag zu zahlen haben. Der Rundfunkbeitrag wird für die Möglichkeit erhoben, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen (so BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17, juris LS 1c aa). Das Bundesverfassungsgericht hat es für vereinbar mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Grundsatz der Belastungsgleichheit gehalten, eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger zu Beiträgen heranzuziehen, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zurechenbar ist (so BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17, juris LS 2a bb). Es hat erkannt, dass mit dem Rundfunkbeitrag ein individueller Vorteil in diesem Sinne abgegolten werde und es auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger nicht ankomme. Erforderlich sei allein, dass für alle Abgabenpflichtigen eine realistische Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Leistung bestehe. Die Möglichkeit der Rundfunknutzung sei für alle Beitragspflichtigen realistisch, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jederzeit abgerufen werden könne (so BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17, juris LS 2b aa ff.).

15

Es ist verfassungsrechtlich ferner nicht zu beanstanden, dass der Rundfunkbeitrag zu einer Entlastung von Mehrpersonenhaushalten führt (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR�1 BvR 836/17 und 1 BvR�1 BvR 981/17, juris Rn. 99). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.07.2018 ausgeführt, dass die Entlastung von Mehrpersonenhaushalten von ausreichenden Sachgründen getragen sei (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR�1 BvR 836/17 und 1 BvR�1 BvR 981/17, juris Rn. 103 ff.). Die Gesetzgeber hätten einen weiten Einschätzungsspielraum und stützten die wohnungsbezogene Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgehend von diesem Spielraum hier darauf, dass der private Haushalt in der Vielfalt der modernen Lebensformen häufig Gemeinschaften abbilde, die auf ein Zusammenleben angelegt seien, und dass die an dieser Gemeinschaft Beteiligten typischerweise das Rundfunkangebot in der gemeinsamen Wohnung nutzten. An diese gesellschaftliche Wirklichkeit dürfe der Gesetzgeber anknüpfen. Die Ungleichbehandlung könne auch deshalb hingenommen werden, da die ungleiche Belastung das Maß nicht übersteige, welches das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen angelegt habe. Die Leistung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots sei auch dann der Beitragshöhe äquivalent, wenn der Inhaber eines Einpersonenhaushalts zu einem vollen Beitrag herangezogen werde (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR�1 BvR 836/17 und 1 BvR�1 BvR 981/17, juris Rn. 103 ff.).

16

Der RBStV verletzt auch nicht das Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG. Ob dieses Grundrecht auch davor schützt, sich gegen seinen Willen Informationen aufdrängen zu lassen, kann hier dahinstehen. Denn die Verpflichtung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages begründet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff in dieses Grundrecht fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR�1 BvR 836/17 und 1 BvR�1 BvR 981/17, juris Rn. 135).

17

Auch die Glaubens- oder Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG wird nicht verletzt, da der Schutzbereich dieses Grundrechts durch die Erhebung des Rundfunkbeitrages nicht tangiert wird. Die Zahlung des Rundfunkbeitrages ist nicht mit der Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses verbunden (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 12.03.2015, Az.: 2 A 2423/14, juris Rn. 91).

18

Auch erkennt die Einzelrichterin in den Regelungen des RBStV keine Verletzung von Art. 10 EMRK. Art. 10 Abs. 1 EMRK regelt, dass jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung hat. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

19

Art. 10 EMRK geht in seinem Regelungsgehalt allerdings nicht über die grundgesetzlichen Verbürgungen hinaus, die der RBStV beachtet (vgl. OVG Münster, Urteil vom 21.06.2016, Az.: 2 A 1840/15, juris Rn. 36). Wie bereits beschrieben, verletzt der RBStV nicht das in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgte Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR�1 BvR 836/17 und 1 BvR�1 BvR 981/17, juris Rn. 135).

20

Die Bescheide vom 04.11.2016 und 02.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2016 werden sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Die von den §§ 2, 3, 7, 10 Abs. 5 RBStV aufgestellten Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Nach § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.

21

Die Bescheide vom 04.11.2016 und 02.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2016 sind formell rechtmäßig. Insbesondere hat der Antragsgegner als zuständige Landesrundfunkanstalt die in der Hauptsache angegriffenen Bescheide erlassen.

22

Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, dass der Antragsgegner damit hoheitlich gehandelt habe, ist dem zuzustimmen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Antragsgegner hierzu jedoch auch berechtigt. Die Kammer hat in der Sache 4 B 35/18 ausgeführt: „Dass der Antragsgegner durch den Erlass von Verwaltungsakten hoheitlich handeln darf, ergibt sich unmittelbar aus § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Die Einräumung der sog. Verwaltungsaktsbefugnis an die Landesrundfunkanstalten ist frei von Bedenken. Die rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.12.2003, Az.: 1 BvR 2378/03, juris Rn. 6) und erfüllen eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.07.1971, Az.: 2 BvF 1/68, juris Rn. 38; Beschluss vom 25.04.1985, Az.: 2 BvR 617/84, juris Rn. 26). Der Rundfunkbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht (vgl. LT-Drs. 17/1336, S. 66), deren Erfüllung der Sicherstellung des Funktionsauftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient. Die Rundfunkanstalten sind mit Blick auf das nationale Recht auch keine Unternehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.07.1971, Az.: 2 BvF 1/68, juris Rn. 3; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.12.2017, Az.: 6 B 35.17, juris Rn. 6)“ (VG Schleswig, Beschluss vom 29.06.2018, Az.: 4 B 35/18). Dem schließt sich die erkennende Einzelrichterin umfassend an.

23

Soweit die Antragstellerin an der Behördeneigenschaft des Antragsgegners zweifelt, teilt das Gericht diese Zweifel nicht. Wie die Kammer mit Beschluss vom 29.06.2018 klargestellt hat, ist der Antragsgegner Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 29.06.2018, Az.: 4 B 35/18). Als zuständige Landesrundfunkanstalt im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV ist er unmittelbar die für den Erlass des Festsetzungsbescheides zuständige Behörde (vgl. im Ergebnis OVG Schleswig, Beschluss vom 18.12.2017, Az.: 3 LA 94/16 ; VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2 S 548/16, juris Rn. 23 ff., OVG Münster, Urteil vom 25.09.2017, Az.: 2 A 2286/15, juris Rn. 42).

24

Die Kammer hat dazu ausgeführt: „Das Allgemeine Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) findet auf die Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen per Verwaltungsakt Anwendung (vgl. § 1 Abs. 1 LVwG). Es handelt sich schon aufgrund der Handlungsform des Verwaltungsaktes um eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit. Der Antragsgegner ist auch nach § 2 Abs. 2 LVwG ein Träger öffentlicher Verwaltung, da er eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist, die der Rechtsaufsicht des Landes unterliegt (§ 37 Abs. 1 NDR-Staatsvertrag vom 17./18.12.1991 i.V.m. dem Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) vom 26.02.1992, GOVBl. 1992, S. 120). Dass die Rechtsaufsicht turnusmäßig zwischen Landesregierungen wechselt, ist unerheblich (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2009, Az.: 4 LA 357/08, juris Rn. 6). Es bedarf hier auch keiner Klärung, ob und wie der Anwendungsbereich ggf. einzuschränken ist, wenn das Handeln des Antragsgegners keinen Bezug zum Land Schleswig-Holstein hat, da die Antragstellerin als Adressatin der in der Hauptsache angegriffenen Bescheide in Schleswig-Holstein lebt und die beitragsauslösende Wohnung in Schleswig-Holstein liegt. Anders als andere landesrechtliche Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält das LVwG auch keine Bereichsausnahme für den Rundfunk.

25

An sich wäre nach den organisationsrechtlichen Vorgaben des LVwG nicht der Antragsgegner selbst Behörde, sondern eines seiner Organe (vgl. § 12 i.V.m. § 2 Abs. 2, § 3 LVwG und § 16 NDR-StV). § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV stellt jedoch eine speziellere Regelung dar, die insoweit den allgemeinen organisationsrechtlichen Regelungen des Erstens Teils des LVwG – Verwaltungsorganisation – vorgeht. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV schreibt vor, dass rückständige Rundfunkbeiträge „durch die zuständige Landesrundfunkanstalt“ festgesetzt werden. Die Vorschrift ist damit formuliert wie eine typische Ermächtigungsgrundlage, die sich an die sachlich zuständige Behörde richtet. Gestützt wird dieses Ergebnis auch durch die Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 5 RBStV, in der es heißt: „Diese Vorschrift regelt die verfahrensrechtliche Zuständigkeit für das Festsetzungsverfahren.“ (LT-Drs. 17/1336, S. 66). Auch die Regelungssystematik spricht dafür, da nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV das Handeln des Beitragsservices nicht als Handeln für ein Organ der Rundfunkanstalt ausgewiesen wird, sondern unmittelbar als Handeln der Rundfunkanstalt selbst. Auch auf Sinn und Zweck abstellende Erwägungen tragen dieses Auslegungsergebnis. Die Zuweisung der Festsetzungsbefugnis an ein Organ der Rundfunkanstalt würde zwar nach herkömmlicher Dogmatik die organisationrechtliche Trennung von selbst nicht handlungsfähigem Verwaltungsträger und dem für diesen handelndem Organ (vgl. BVerwG, NJW 1962, 409 [419]) klarer abbilden, jedoch ist diese Trennung nicht zwingend geboten. Verwaltungsverfahrensrechtlich kann der Träger der Verwaltung zugleich die handelnde Behörde sein, wie dies etwa bei Beliehenen der Fall ist (vgl. § 2 Abs. 3 und § 13 LVwG). Vorliegend spricht die Ausgestaltung nach dem RBStV dafür, die Trennung zwischen Verwaltungsträger und handelndem Organ in den Hintergrund treten zu lassen, da die Beitragsfestsetzung durch den Beitragsservice im Namen der Rundfunkanstalt erfolgt (vgl. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV und § 2 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 28.11.2016 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1787))“ (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 29.06.2018, Az.: 4 B 35/18).

26

Bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (im Folgenden: Beitragsservice) handelt es sich um eine nichtrechtsfähige Verwaltungsstelle, die lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Rundfunkanstalt ausgelagert wurde. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2 S 548/16, juris Rn. 24 ff.). Die gesetzliche Grundlage des Handelns des Beitragsservice für den Antragsgegner ergibt sich aus § 9 Abs. 2 RBStV in Verbindung mit § 2 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge.

27

Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass es sich bei der Satzung des Antragsgegners lediglich um „Recht im Innenverhältnis“ handele, kann dem nicht gefolgt werden. Bei der Satzung des Antragsgegners handelt es sich um ein materielles Gesetz, d.h. eine generell-abstrakten Regelung mit Außenwirkung. Zum Erlass dieser Regelung ist der Beklagte aufgrund eines formellen Gesetzes, hier § 9 Abs. 2 RBStV befugt. Die hier maßgeblichen Regelungen des RBStV sind durch das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 (GOVBl. 2011 Nr. 18, S. 345 ff.) in Landesrecht transformiert worden. Der Landesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge zugestimmt, der wiederum in Art. 1 den aktuellen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält. Damit ist der RBStV zu geltendem Landesrecht geworden.

28

Die Bescheide vom 04.11.2016 und 02.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2016 sind auch materiell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 5 RBStV rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt.

29

Die Antragstellerin ist Inhaber der Wohnung unter der im Rubrum genannten Adresse und als solcher entsprechend § 2 Abs. 1 RBStV jedenfalls seit ihrem Einzug im Januar 2015 für diese Wohnung rundfunkbeitragspflichtig.

30

Seit dem 01.01.2013 ist gemäß § 2 Abs. 1 RBStV im privaten Bereich für jede Wohnung von deren volljährigen Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat, frühestens allerdings am 01.01.2013 mit Einführung des Rundfunkbeitrages auf Grundlage des aktuell geltenden RBStV, § 7 Abs. 1 RBStV.

31

Die volljährige Antragstellerin bewohnt die Wohnung unter der im Rubrum genannten Adresse seit Januar 2015. Seit dem 01.01.2015 wird sie mit dieser Wohnung unter der Beitragsnummer 590 733 821 im Bestand des Antragsgegners geführt.

32

Wie es zu einer Anmeldung dieser Wohnung beim Antragsgegner gekommen ist, ist an dieser Stelle unerheblich. Es geht im vorliegenden Eilverfahren ausschließlich darum zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in der Hauptsache angegriffenen Festsetzungsbescheide vorliegen. Die Frage, ob die Anmeldung der Antragstellerin im System des Antragsgegners rechtmäßig erfolgte oder das Beitragskonto der Antragstellerin wieder zu löschen ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Tatbestand der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) knüpft nicht an ein bestimmtes Meldeverfahren an, sondern allein an die Inhaberschaft einer Wohnung. Im Übrigen wird auf § 11 RBStV verwiesen.

33

Die Frage, ob für die Antragstellerin im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1, Abs. 6 RBStV vorliegen, hat in diesem Verfahren keine Auswirkungen auf die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen und damit auf die Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide vom 04.11.2016 und 02.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2018. Eine Beitragsbefreiung kann im Zuge der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen nur insoweit berücksichtigt werden, wie eine solche durch den Antragsgegner erteilt wurde. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner jedoch bislang keine Befreiung der Antragstellerin von der Rundfunkbeitragspflicht zur Beitragsnummer 590 733 821 erteilt, sondern vielmehr einen dahingehenden Antrag der Antragstellerin abgelehnt.

34

Die Frage, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Befreiung von Pflicht und Zahlung eines Rundfunkbeitrages hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der von der Antragstellerin ins Feld geführte Rechtsprechung uns Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2011 zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag bedarf es vor diesem Hintergrund an dieser Stelle nicht.

35

Die Antragstellerin war im Zeitpunkt des Erlasses der in der Hauptsache angegriffenen Bescheide vom 04.11.2016 und 02.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2018 auch mit der Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum Januar 2015 bis August 2016 bzw. September 2016 bis November 2016 im Rückstand. Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Monatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten, § 7 Abs. 3 RBStV.

36

Die Antragstellerin hat für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.11.2016 keine Rundfunkbeiträge unter Bezugnahme auf die Beitragsnummer 590 733 821 gezahlt. Vor diesem Hintergrund setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 04.11.2016 gegenüber der Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.08.2016 Rundfunkbeiträge in Höhe von 351,44 € und mit Bescheid vom 02.12.2016 für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.11.2016 in Höhe von 52,50 € fest.

37

Der Antragsgegner hat den von der Antragstellerin zu zahlenden Rundfunkbeitrag hinsichtlich der Höhe rechtsfehlerfrei festgesetzt.

38

Für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.09.2016 beträgt der von der Antragstellerin zu zahlen Rundfunkbeitrag 351,44 € (53,94 + 297,50 €). § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in der vom 01.01.2013 bis 31.03.2015 geltenden Fassung wurde ebenfalls durch das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 (vgl. Art. 6 Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag) in Landesrecht transformiert. Danach betrug der monatlich zu zahlende Rundfunkbeitrag 17,98 €. Für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.03.2015 (3 Monate) hat die Antragstellerin daher insgesamt ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 € zu zahlen.

39

§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag wurde mit Wirkung zum 01.04.2015 durch das Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 04.03.2015 (vgl. Art. 1 Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) geändert. Ab dem 01.04.2015 beträgt der monatlich zu zahlende Rundfunkbeitrag 17,50 €. Mithin hat der Antragsteller für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.08.2016 (17 Monate) einen Rundfunkbeitrag in Höhe von insgesamt 297,50 € zu entrichten.

40

Für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.11.2016 (drei Monate) beträgt der von der Antragstellerin zu zahlen Rundfunkbeitrag 52,50 €.

41

Die in der Hauptsache angegriffenen Bescheide des Antragsgegners begegnen auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als dass der Antragsgegner darin jeweils einen Säumniszuschlag von 8,00 € festsetzte. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der auf Grundlage von § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 € fällig, sofern geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Säumniszuschlag ist auch gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt worden.

42

Für das Gericht sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass einer Vollziehung der Festsetzungsbescheide vom 04.11.2016 und 02.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2018 für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte. Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, insbesondere wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Abgabenpflichtigen gefährdet wäre (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL 2016, § 80 Rn 296 m.w.N.). Dahingehende Anhaltspunkte hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.

44

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist für die Festsetzung des Streitwertes das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Regelung – hier der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Festsetzungsbescheid des Antragsgegners – maßgebend. Dieses Interesse ist bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Abgabenforderungen im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO mit einem Viertel der in den in der Hauptsache angefochtenen Bescheiden genannten Beträge, hier 1/4 von 419,94 €, zu bewerten.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.