Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2017 - 3 A 14/17

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:1114.3A14.17.00
bei uns veröffentlicht am14.11.2017

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rettungsdienstvertrag vom 15.10.2003 / 15.01.2004 über den 31.12.2018 hinaus fortbesteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst sowie jeweils die Hälfte der Gerichtskosten.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger erbringt aufgrund eines Übertragungsvertrages Rettungsdienstleistungen für den Beklagten, den Träger des öffentlichen Rettungsdienstes im Kreis Segeberg, möchte dies auch in der Zukunft tun und wendet sich deshalb gegen eine vom Beklagten verfolgte Neuordnung des Rettungsdienstes im Kreis Segeberg.

2

Der öffentliche Rettungsdienst im Kreis Segeberg (Notfallrettung und Krankentransport) hat sich seit dem Jahre 1981 wie folgt entwickelt:

3

Durch einen Vertrag vom 15.01.1981, der einen Vertrag aus dem Jahre 1967 ersetzt, übertrug der Beklagte dem N. die Durchführung des Rettungsdienstes für das gesamte Gebiet, mit Ausnahme der Bereiche, für die andere Kreise aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge die Aufgabe wahrnahmen. Es gab damals zwei Rettungsleitstellen: eine Rettungsleitstelle befand sich in A-Stadt für das Stadtgebiet und eine weitere Rettungsleitstelle befand sich in I-Stadt für das übrige Kreisgebiet. Der Kläger (A) war im Bereich der Stadt Norderstedt außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes für Rettungsdienstleistungen zugelassen.

4

Im Januar 2004 kam es im Kreis Segeberg zu einer Neuordnung des Rettungsdienstes:

5

- Mit einem Vertrag vom 15.01.2004 wurde der A mit der Durchführung des Rettungsdienstes im Bereich der Stadt Norderstedt beauftragt (nunmehr also in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe statt als private Tätigkeit in Konkurrenz zum öffentlichen Träger),

6

- mit einem weiteren Vertrag vom 15.01.2004 wurde der I.-Kreisverband erneut mit der Erbringung von Rettungsdienstleistungen beauftragt, allerdings wurde das Gebiet der Stadt Norderstedt wegen der vorgenannten Beauftragung des A ausgenommen,

7

- mit einem weiteren Vertrag vom 15.01.2004 (Vertragspartner: Kreis, I., A und Stadt Norderstedt) wurde mit der Stadt Norderstedt vereinbart, dass sie eine Rettungsleitstelle für das gesamte Kreisgebiet betreibt. Die Abrechnung gegenüber den Kostenträgern erfolge auf der Grundlage von Kosten-Leistungsnachweisen direkt durch das I. und den A. Die Stadt Norderstedt erhält danach für den Betrieb der Leitstelle Ausgleichszahlungen vom I. und vom A.

8

Das Rechnungsprüfungsamt bemängelte diese Lösung immer wieder mit der Begründung, im Grunde sei die ganze Aufgabe aus der Hand gegeben und es handele sich um ein nach dem Rettungsdienstgesetz Schleswig-Holstein (RDG) unzulässiges Konzessionsmodell.

9

Der Kreistag des Kreises Segeberg beschloss am 04.10.2007 eine Beendigung der bisherigen Lösung. Mit zwei Schreiben vom 16.11.2007 kündigte der Beklagte die Verträge mit dem A und dem I. zum 14.01.2009.

10

Am 30.04.2008 kam es beim I.-Kreisverband zu einem Spaltungs- und Übernahmevertrag, wonach der Bereich Rettungsdienst vom I.-Kreisverband auf eine gGmbH - die Beigeladene zu 2. - ausgegliedert wurde. Dies wurde im Handelsregister eingetragen.

11

Es kam danach zu folgenden Vereinbarungen:

12

- Vereinbarung vom 23.06.2008 zwischen dem A, dem Beklagten, dem I.-Kreisverband und der Stadt Norderstedt zur Regelung der Rettungsdienstleistungen in der Übergangszeit und mit dem Ziel eines Verzichts auf Rechte aus der Kündigung.

13

- Vereinbarung vom 28.11.2008 zwischen dem Kreis, dem A und dem I.-Kreisverband sowie der Stadt Norderstedt, wonach die Rechtsfolgenwirkung der Kündigung vom 16.11.2007 erst zum 31.12.2011 eintreten soll.

14

- Vereinbarung aus Oktober 2009 zwischen dem Kreis Segeberg, der Stadt Norderstedt, der I.-Rettungsdienst Segeberg gGmbH und dem A, mit der diese Parteien vereinbarten, dass die Rechtsfolgenwirkung der vom Kreis am 16.11.2007 ausgesprochenen Kündigung vorerst nicht am 31.12.2011 eintreten würden. In dieser Vereinbarung findet sich folgende Regelung:

15

„2. Die Rechtsfolgenwirkung der Kündigung gemäß Abs. 1 kann von jeder der Vertragsparteien mit einer Frist von zwei Jahren zu einem Jahresende erneut ausgelöst werden. Dies ist schriftlich gegenüber den anderen Vertragsparteien zu erklären und kann erstmalig bis zum 31.12.2009 – mit Wirkung zum 31.12.2011 – erfolgen.“

16

Inzwischen wird vom Beklagten angestrebt, die bisherige Lösung zu beenden und die Rettungsdienstaufgabe wie vier andere Kreise auch von der RFirma durchführen zu lassen. Dies ist eine Gesellschaft, deren Gesellschafter die Kreise Dithmarschen, Rendsburg-Eckernförde, Pinneberg und Steinburg sind, und die den Rettungsdienst für diese Kreise ausführt. Der Beklagte sieht darin eine inhouse-Vergabe, die keiner Ausschreibung bedarf.

17

Hierzu gibt es eine Beschlussvorlage der Kreisverwaltung vom 03.11.2016 (DrS-2016/244) mit folgendem wesentlichen Inhalt:

18

- Es werde empfohlen, die Rechtsfolgenwirkung der Kündigungen vom 16.11.2007 fristgerecht zum 31.12.2018 auszulösen und die Verwaltung zu beauftragen, Verhandlungen zum Beitritt zur R aufzunehmen.

19

- Das Rechnungs- und Prüfungsamt habe in den Berichten für 2010 und 2011 die Übertragung der Finanzverantwortung, die einem Konzessionsmodell entspreche und nicht beibehalten werden könne, beanstandet.

20

- Der Beitritt zur R sei bei Betrachtung mehrerer möglicher Optionen die beste Lösung, zumal damit ein Vorteil der Professionalisierung sowie eine starke Verhandlungsposition gegenüber den Krankenkassen verbunden sei.

21

- Nach dem Beitritt zur R könne die Vergabe als in-House-Geschäft nach § 108 Abs. 4 GWB geschehen. Allerdings sehe § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der R vor, dass private Kapitalbeteiligungen möglich seien; es sollte eine Änderung des Vertrages vor der Vergabe geprüft werden.

22

Der Kläger trat der Absicht des Beklagten mit Schreiben vom 06.12.2016 entgegen. Er führte aus, dass das neue Konzept aus mehreren Gründen rechtswidrig sei und bewarb sich für den Fall der Kündigung um einen Folgeauftrag.

23

Der Kreistag des Kreises Segeberg beschloss am 08.12.2016 die Rechtsfolgenwirkung der Kündigungen fristgerecht zum 31.12.2018 auszulösen und Verhandlungen zum Beitritt mit der R aufzunehmen.

24

Daraufhin erklärte der Beklagtenvertreter mit drei Anwaltsschreiben vom 21.12.2016 gegenüber dem A und dem I. die Rechtsfolgenwirkung der Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt – nach seiner Berechnung zum 31.12.2018 – werde ausgelöst. Beigefügt war diesem Schreiben jeweils eine vom Landrat unterschriebene Vollmacht zum Thema „Rettungsdienst“. Die Stadt Norderstedt erhielt keine solche Erklärung; sie wurde von einem Beklagtenmitarbeiter mit gesondertem Schreiben vom 23.12.2016 über den vorstehenden Sachverhalt informiert.

25

Am 12.01.2017 hat der Kläger Klage erhoben.

26

Der Kläger trägt vor:

27

Die „Kündigung“ des bestehenden Vertrages zwischen dem Kläger und dem Beklagten sei unwirksam und eine entsprechende Feststellung könne mit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO beansprucht werden. Die Kündigung vom 21.12.2016 sei bereits deshalb unwirksam, weil die Formerfordernisse des § 174 BGB nicht erfüllt seien und sie deshalb wirksam zurückgewiesen worden sei. Die der Kündigung beigefügte Vollmacht habe sich nur allgemein auf den „Rettungsdienst“ bezogen und sei damit zu unbestimmt.

28

Im Übrigen sei die Kündigungsmöglichkeit wegen der zwischenzeitlichen Entwicklung verwirkt und das Kündigungsschreiben decke sich auch nicht mit dem Kreistagsbeschluss.

29

Außerdem hätte die Kündigung auch gegenüber der Stadt Norderstedt erklärt werden müssen, da die Stadt Norderstedt Partei des mehrseitigen Vertrages sei. Die in Rede stehenden Verträge würden wechselseitig Bezug aufeinander nehmen, daher könnten sie auch nur einheitlich gekündigt werden.

30

Die zusätzlich gestellten Unterlassungsanträge seien als Konkurrentenklagen zulässig, denn das besondere Rechtsschutzinteresse für vorbeugenden Rechtsschutz liege vor. Ein Beitritt des Beklagten zur R stehe unmittelbar bevor und dem Kläger drohten wegen der Beeinträchtigung ihrer Teilnahme am Wettbewerb irreparable Nachteile. Seine Grundrechte aus Art. 12 GG und Art 3 GG würden verletzt, es gehe um seine Existenz. Die beteiligten Kreistage hätten bereits entsprechende Beschlüsse gefasst, so z. B. der Kreis Segeberg mit Kreistagsbeschluss vom 07.06.2017. Zugleich sei eine Änderung des Gesellschaftsvertrages der R in Arbeit, wonach die Beteiligungsmöglichkeit Privater entfallen solle.

31

Die Unterlassungsklagen seien auch begründet, denn der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren eingehalten werde, dass der Beklagte der R nicht als Gesellschafter beitrete und dass die R nicht mit dem Rettungsdienst im Kreis Segeberg betraut werde, ohne dass es zuvor ein Vergabeverfahren gegeben habe.

32

Diese Ansprüche folgten aus dem Grundrecht des Art. 12 GG (Wettbewerbsfreiheit als Teil der Berufsausübung) und ergäben sich aus den drittschützenden Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes, des Kommunalwirtschaftsrechts, des Vergaberechts und des Beihilferechts.

33

Die Direktvergabe an die R sei nach dem Rettungsdienstgesetz Schleswig-Holstein nicht zulässig und verstoße zudem gegen drittschützende Vorschriften des Kommunalwirtschaftsrechts. Mit den Vorgaben der §§ 101, 102 Abs. 1 Gemeindeordnung iVm § 57 Kreisordnung lasse sich das beabsichtigte Vorgehen nicht vereinbaren. Der Rettungsdienst könne privat wirtschaftlicher erfüllt werden, die Beauftragung des R werde zur Verschwendung öffentlicher Mittel führen. Daher liege ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 102 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Nr. 3 Gemeindeordnung vor. Hierzu verweist der Kläger auf einschlägige Rechtsprechung und Literatur (u.a. OVG Münster, Beschluss vom 13.08.2003, NVwZ 2003, 1520; Hohling, NVwZ 2009, 226; Brüning NVwZ 2015, 689).

34

Dass sich der Beklagte wegen des Verzichts auf eine Wirtschaftlichkeitsanalyse letztlich für eine unwirtschaftliche Lösung entschieden habe, zeige auch ein Gutachten der Kanzlei B. für den Landkreis Potsdam Mittelmark; auf die hierzu vom Kläger vorgelegte Unterlage wird Bezug genommen.

35

Da die R den Rettungsdienst in mehreren Kreisen ausführe, würde ein Beitritt des Beklagten zum R zu einer unzulässigen Betätigung außerhalb des Kreisgebiets führen. Es bestehe dabei das Problem, dass bevölkerungsstarke Kreise die schwachen finanzieren würden, denn die Beteiligung der Gesellschafter sei gleich bei höchst unterschiedlichen Einwohnerzahlen der beteiligten Kreise. Dabei ergebe sich kein angemessenes Verhältnis zur eigenen Leistungsfähigkeit und Größe des Beklagten.

36

Die beabsichtigte Neuorganisation ohne Ausschreibung und ohne Wirtschaftlichkeitsprüfung verstoße auch gegen das Erfordernis eines Vergabeverfahrens nach § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Das Vergaberecht sei auch bei Rettungsdienstleistungen anzuwenden, zumal die EU-Schwellenwerte hier überschritten seien und es in der Rechtsprechung insbesondere des EuGH anerkannt sei, dass das Vergaberecht grundsätzlich auch von öffentlichen Einrichtungen zu beachten sei (EuGH, Urteil vom 18.12.2014, C-568/13). Dementsprechend schreibe auch § 5 Abs. 2 RDG bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen an Dritte ein Vergabeverfahren im Rettungsdienstbereich vor. Es sei auch keine Ausnahme von den vergaberechtlichen Vorschriften unter dem Gesichtspunkt einer öffentlichen Zusammenarbeit nach § 108 GWB anzuerkennen. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 108 Abs. 4 GWB würden nicht vorliegen, da der Gesellschaftsvertrag der R die Beteiligung Privater erlaube, so dass hier eine Privatisierung durch die Hintertür möglich sei. Ohne Änderung des Gesellschaftsvertrages sei eine Beteiligung des Beklagten an der R daher rechtswidrig.

37

Darüber hinaus würde die beabsichtigte Direktvergabe ohne Ausschreibung als rechtswidrige Beihilfe nach Art. 107, 108 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu bewerten sein. Das unionsrechtliche Beihilferecht gehe als Primärrecht dem sekundärrechtlichen Vergaberecht vor, so dass ein Rechtsverstoß hier selbst dann anzunehmen sei, wenn die Voraussetzungen des Vergaberechts erfüllt wären. Beihilferechtlich sei der Rettungsdienst nicht privilegiert. Der entsprechende Freistellungsbeschluss der Kommission zu Art. 106 Abs. 2 AEUV (Amtsbl. 2012 L 7, 3) erfasse den Rettungsdienst nicht. Der Beklagte müsse beihilferechtlich zumindest die Europäische Kommission unterrichten nach Art. 108 Abs. 3 AEUV und vor einer solchen Modifizierung sei eine Vergabe nicht zulässig. Die engen Grenzen für ein Absehen von einer Ausschreibung ergäben sich in diesem Zusammenhang insbesondere aus der Altmark Trans Entscheidung des EuGH (EuGH, Entscheidung vom 24.07.2003, Rs. C-280/90).

38

Da sich der Beklagte ohne hinreichenden Grund für eine unwirtschaftliche Lösung entschieden habe und keine Ausschreibung vornehmen wolle, werde im Übrigen gegen gemeinschaftliche Grundfreiheiten verstoßen (Transparenz und Chancengleichheit, Diskriminierungsverbots und Niederlassungsfreiheit). Damit verbunden sei eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung und damit unlauterer Wettbewerb. Es handele sich um eine ungerechtfertigte Bevorzugung des R und damit einen erheblichen Verstoß gegen das Willkürverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein einmal eröffneter Wettbewerb dürfe später nicht wieder eingeschränkt werden, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe (BVerfG, Beschluss vom 08.06.2010, 1 BvR 2011/07 Rn. 100).

39

Ein Übertragungsvertrag auf den R würde nach § 125 LVwG unwirksam sein, da der Kläger einer solchen Vertragsübertragung nicht zugestimmt habe.

40

Ferner führe das Vorgehen des Beklagten zu einem Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 GG, verletze Art. 51 Abs. 1 der Grundrechtscharta und subjektive Ansprüche des Klägers aus der Dienstleistungsrichtlinie.

41

Der Kläger beantragt:

42

1. Es wird festgestellt, dass der Rettungsdienstvertrag vom 15.01.2003 / 15.01.2004 über den 31.12.2018 hinaus fortbesteht.

43

2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Rettungsdienstleistungen oberhalb der Schwellenwerte ohne ein gemeinschaftskonformes Verfahren an Dritte zu vergeben.

44

3. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, der RFirma als Gesellschafter beizutreten.

45

4. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die RFirma mit dem Rettungsdienst für den Kreis Segeberg zu betrauen, insbesondere einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Erbringung von Rettungsdienstleistungen mit der r ohne ein vorheriges gemeinschaftskonformes Vergabeverfahren abzuschließen.

46

5. Die Beklagte wird verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Beteiligung am Rettungsdienst im Landkreis ermessensfehlerfrei zu entscheiden.

47

Der Beklagte beantragt,

48

die Klage abzuweisen.

49

Der Beklagte trägt vor:

50

Der Klageantrag zu 1. könne keinen Erfolg haben. Es sei zunächst festzuhalten, dass die Erklärung vom 21.12.2016 keine Kündigung gewesen sei, denn diese sei im Jahre 2007 bereits erklärt worden. Es habe sich nur um die Ausübung des Rechts zur einseitigen Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts der Rechtsfolgenwirkung der Kündigung gehandelt. Diese Erklärung habe nicht nach § 174 BGB zurückgewiesen werden können, da eine Vollmachtsurkunde vorgelegt worden sei, die inhaltlich auch hinreichend bestimmt gewesen sei.

51

Auch die übrigen Einwände gegen die Wirksamkeit dieser Erklärung seien unbegründet. Insbesondere sei es nicht erforderlich gewesen, eine Erklärung über die Auslösung der Rechtsfolgenwirkung der Kündigung auch gegenüber der Stadt Norderstedt zu erklären. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass ursprünglich zwei Verträge über die Durchführung des Rettungsdienstes geschlossen worden seien, an denen die Stadt Norderstedt nicht beteiligt gewesen sei. Die Stadt Norderstedt sei nicht Vertragspartnerin der Verträge zur Durchführung des Rettungsdienstes geworden. Die Vereinbarung aus Oktober 2009 könne vor diesem Hintergrund nur so verstanden werden, dass die Rechtsfolgenwirkung der Kündigung nur gegenüber den Vertragsparteien der bilateralen Verträge hätten erklärt werden müssen. Dafür spreche auch, dass in der Vereinbarung aus 2009 geregelt worden sei, dass die Verträge vom 15.01.2004 mit gleicher Maßgabe fortgeführt würden. Ferner würden in der Vereinbarung aus Oktober 2009 die Vertragspartner jener Vereinbarung als „die vorgenannten Parteien“ bezeichnet, während im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses von den „Vertragsparteien“ gesprochen werde. Daher wäre es nicht sinnvoll gewesen, gegenüber der Stadt Norderstedt eine entsprechende Willenserklärung abzugeben. Abgesehen davon reiche die schriftliche Mitteilung vom 23.12.2016 an die Stadt Norderstedt aus, die Rechtsfolgenwirkung der Kündigung auszulösen.

52

Die auf Unterlassung gerichteten Klageanträge seien bereits unzulässig, da das besondere Rechtsschutzbedürfnis für einen präventiven Rechtsschutz hier nicht anzunehmen sei. Der Beklagte sei der R bisher nicht beigetreten und eine Direktvergabe stehe nicht unmittelbar bevor. Ein Beitritt zur R wäre für sich genommen auch nicht geeignet, Rechte des Klägers zu verletzen.

53

Im Übrigen sei die Klage unbegründet.

54

Das vom Beklagten verfolgte Konzept sei rechtmäßig.

55

Ein Verstoß gegen Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts insbesondere gegen § 102 Gemeindeordnung iVm § 57 Kreisordnung sei nicht ersichtlich. Die Behauptung, die Erfüllung der Aufgaben als Träger des Rettungsdienstes habe bisher zu einem günstigeren Preis erfolgen können, als dieser von der R angeboten werden könne, sei zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Durchführung von Leistungen des Rettungsdienstes um eine dauernde Tätigkeit handele und nach den Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände unter Einbezug des Verbandes der privaten Krankenversicherung gemeinsam mit den Trägern des Rettungsdienstes fortlaufend verpflichtet seien, die Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes zu überprüfen.

56

Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Gemeindeordnung seien erfüllt und die Kommunalaufsicht habe das Vorgehen auch entsprechend nicht beanstandet. Die gesetzliche Bestimmung sage ganz klar, dass eine Gründung oder Beteiligung an einer Gesellschaft möglich sei, wenn ein wichtiges öffentliches Interesse gegeben sei und die Aufgabe dauerhaft mindestens ebenso gut und wirtschaftlich wie in der Organisationsform des öffentlichen Rechts erfüllt werde. Die Erbringung von derartigen Leistungen durch eine Gesellschaft sei in wirtschaftlicher Hinsicht als ebenso gut anzusehen, wenn sich dies im Verhältnis zu einer Organisationsform des öffentlichen Rechts als vergleichbar wirtschaftlich darstelle. Da die Kosten des Rettungsdienstes durch mit den Krankenkassen / Verbänden zu vereinbarende Entgelte im Rettungsdienst gegenfinanziert würden und im Rahmen dieser Verhandlungen auf eine wirtschaftliche Erbringung der Leistungen zu achten sei, sei die Erbringung der Leistungen durch die R für den Beklagten nicht unwirtschaftlicher als die Erbringung durch den Beklagten selbst, aber auch nicht unwirtschaftlicher die Erbringung der Leistungen durch den Kläger und das I..

57

Der Beitritt zu einer Gesellschaft, die sich auch außerhalb des Kreisgebietes betätige, sei nicht verboten, zumal ein Bezug zu Aufgaben im Kreisgebiet bestehe. Gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung sei eine solche Betätigung außerhalb des Kreisgebietes zulässig.

58

Das Vergaberecht nach dem GWB sei nach § 108 Abs. 4 GWB hier unanwendbar, da es um eine öffentlich-öffentliche Kooperation gehe. Auch der Gesichtspunkt einer privaten Kapitalbeteiligung stehe dem nicht entgegen, denn der bisherige Gesellschaftsvertrag der R habe dies zwar nicht ausgeschlossen, es habe eine solche Beteiligung aber bisher nicht gegeben. Im Übrigen stehe eine Änderung des Gesellschaftsvertrages dahingehend bevor, dass nach § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages Gesellschafter nur Kreise und kreisfreie Städte sein könnten.

59

Eine Verletzung der Vorschriften des Beihilferechts sei nicht ersichtlich, weil die beabsichtigte Neukonzeption des Rettungsdienstes im Kreis Segeberg nicht mit einer Beihilfe im Sinne des Unionsrechts verbunden sei. Es sei auch kein Verstoß gegen gemeinschaftliche Grundfreiheiten ersichtlich, insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum hier ein grenzüberschreitendes Interesse vorliegen sollte.

60

Auch dem Vorbringen des Klägers zu Verstößen gegen Art. 33 Abs. 4 GG, zu Art. 51 der Grundrechtscharta und der Dienstleistungsrichtlinie könne nicht gefolgt werden.

61

Auch der Antrag zu 5. bzgl. einer ermessensfehlerfreien Entscheidung über den Antrag auf Beteiligung am Rettungsdienst könne keinen Erfolg haben, denn das Begehren sei auf der 1. Stufe der Organisationsentscheidung des Beklagten erwogen und abgelehnt worden.

62

Die Beigeladene zu 2. und der Beigeladene zu 4. tragen vor:

63

Die Klage sei zulässig und begründet.

64

Die Rechtsfolgenwirkung der bereits ausgesprochenen Kündigung sei vom Beklagten mit den Erklärungen vom 21.12.2016 nicht wirksam ausgelöst worden, weil gegenüber der Stadt Norderstedt keine entsprechende Erklärung abgegeben worden sei, obwohl auch sie Vertragspartnerin gewesen sei. Sie habe nur eine Information (Wissenserklärung) erhalten. Die Vereinbarung aus Oktober 2009 sei eine Kompromisslösung gewesen, denn es sei die Rechtmäßigkeit des Ausspruchs der Kündigungen im Jahre 2007 durch Vereinbarung zwischen allen Vertragsparteien außer Streit gestellt worden, was aber nur bei einer Gesamtwirkung gelte. Im Übrigen sei das Recht, die Rechtsfolgenwirkungen auslösen zu können, aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung verwirkt. Die Willenserklärung vom 21.12.2016 sei auch unwirksam, weil sie aus rechtlich zu missbilligenden Gründen abgegeben worden sei. Für den Beklagten würden die Grundsätze des Vorrangs und des Vorbehalts des Gesetzes gelten, so dass es für ihn verboten sei, öffentlich-rechtliche Verträge aus rechtlich zu missbilligenden Gründen zu kündigen. Daher sei hierzu zu berücksichtigen, dass die Beteiligung an der R erfolge, um die in § 5 RDG vorgesehene Einhaltung des Vergaberechts zu umgehen. Die R sei Dritter iSv § 5 RDG, solange keine inhouse-Vergabe stattfinde. Die R sei bei einer inhouse-Vergabe jedoch wiederum nicht ein Dritter iSv § 5 RDG. Die Durchführung des Rettungsdienstes über eine Tochtergesellschaft sei im RDG gerade nicht vorgesehen und daher unzulässig.

65

Im Übrigen wäre eine inhouse-Beauftragung nach der derzeit noch gültigen „Satzung“ der R nicht zulässig, da danach die Beteiligung privater Dritter möglich sei. Ob die Satzung der R tatsächlich entsprechend dem inzwischen vorliegenden Entwurf geändert werde, könne dahinstehen, weil es für die Beurteilung der Frage, ob die Erklärung zur Herbeiwirkung der Rechtsfolgenwirkung der Kündigung wegen einer rechtswidrigen Zweckverfolgung rechtlich missbilligt werde, allein auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Abgabe der Erklärung ankomme. Dies sei der 08.12.2016 und sei durch eine spätere Satzungsänderung nicht heilbar. Aber auch dies könne dahinsehen, da der Satzungsentwurf gravierende Mängel ausweise, die einem inhouse-Auftrag entgegenstehen würden. Ein inhouse-Auftrag setze voraus, dass an der Gesellschaft nur öffentliche Auftraggeber beteiligt seien (§ 108 Abs. 5 GWB). Die Gesellschaft müsse durch die öffentlichen Auftraggeber beherrscht werden. Zu den öffentlichen „Auftraggebern“ gehörten allerdings nicht solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der R keine Aufträge erteilten. Es fehle dann an der Eigenschaft „Auftraggeber“. Rechtlich stünden juristische Personen des öffentlichen Rechts, die keine Auftraggeber der R seien, einem privaten Dritten gleich. Die Satzung der R sehe aber eine Gesellschafterstellung von Kreisen und kreisfreien Städten vor, auch wenn in den betroffenen Gebieten die R nicht mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragt worden sei oder ein entsprechender Auftrag ende. Für den Fall der Beendigung eines Durchführungsvertrages sehe die Satzung kein Recht zur Einziehung des Geschäftsanteils vor. Betroffene Kreise blieben also Gesellschafter der R, es sei denn, sie kündigten in ihre Gesellschafterstellung, wonach sie nach der Satzung gerade nicht verpflichtet seien.

66

Nach wie vor würden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Beklagte könne also bei Beschlussfassungen über Maßnahmen iSd § 4 Abs. 2 Satz 1 des Satzungsentwurfs überstimmt werden. Er müsse in diesem Fall finanzielle Mittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen, gegen deren Verwendung er sich ausdrücklich ausgesprochen und gesperrt habe. Zusätzlich bestehe eine Nachschusspflicht. Gerade im Hinblick auf diese Regelungen sei erkennbar, dass der Hinweis des Klägers auf einen Verstoß gegen § 102 GO SH vollkommen zutreffend sei. Ein wichtiges Interesse zu der Begründung einer Beteiligung an der R sei nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht iSd § 102 Abs. 2 Satz 1 GO und vermutlich auch nicht im Rahmen des § 108 Abs. 1 Nr. 2 GO dargestellt. Ein wichtiges Interesse bestehe insbesondere nicht in der Umgehung des Vergaberechts. Als Gesellschafter einer GmbH könne der Beklagte gezwungen werden, in dem Kreisgebiet Segeberg in der Gesellschafterversammlung der R beschlossene Vorgaben zur Durchführung des Rettungsdienstes umzusetzen, auch wenn diese Entscheidungen üblicherweise in die Kompetenz des Beklagten als Träger des Rettungsdienstes fallen würden. Er könne damit kraft Gesellschafterstellung die Herrschaftsgewalt und damit auch die Aufgabenverantwortung als Träger des Rettungsdienstes im Kreisgebiet verlieren. Beihilferechtlich sei außerdem zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur einen derzeit privaten Wettbewerber des Klägers mit zusätzlichen finanziellen Mitteln iHv 25.000,-- € zzgl. der Nachschusspflichten ausstatte, er wolle der R zudem nach eigenen Bekunden unter Ausnutzung seiner Stellung als Träger des öffentlichen Rettungsdienstes zu Buchwerten das rettungsdienstbezogene Vermögen des I. Segeberg verschaffen, wohingegen andere Wettbewerber Anschaffungen zu Verkehrswerten vornehmen müssten. Auch dies stelle einen unlauteren Wettbewerbsvorteil dar, der vom Recht missbilligt werde.

67

Es bleibe somit festzuhalten, dass der Entschluss, die Rechtsfolgenwirkung der Kündigung vom 16.11.2007 auszulösen, auf der rechtlich missbilligten Entscheidung beruhe, dass in § 5 Abs. 2 RDG ausdrücklich zur Anwendung vorgesehene Vergaberecht durch einen u.a. nach § 102 GemO unzulässigen Beitritt zu der R zu umgehen und diese rechtswidrig mit der Durchführung des Rettungsdienstes zu beauftragen.

68

Die Beigeladene zu 3. (Stadt Norderstedt) trägt vor:

69

Das Schreiben vom 23.12.2016 habe man verwaltungsintern so verstanden, dass eine Kündigung erfolgt sei. Die Auffassung, das sei keine ausreichende Erklärung im Sinne der Vereinbarung aus Oktober 2009, sei unzutreffend.

70

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hilfsweise zwei Beweisanträge gestellt; insoweit wird auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

71

Die Klage ist bezüglich des Klageantrages Nr .1 als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig und begründet. Bezüglich der Klageanträge zu Nr. 2., 3. und 4. ist die Klage unzulässig, aber auch unbegründet. Bezüglich des Klageantrages Nr. 5 ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

72

Der Verwaltungsrechtsweg ist vorliegend bzgl. aller Klageanträge gegeben, da es hier um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art iSd § 40 VwGO geht. Streitentscheidend sind insbesondere die öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach § 2 ff. RDG, nach denen hier die vom Kläger geltend gemachten Abwehrrechte bzw. Ansprüche zu beurteilen sind.

73

Der Umstand, dass die Beteiligten auch über vergaberechtliche Aspekte streiten, begründet keine Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit nach § 156 Abs. 2 GWB, da es hier nicht in diesem Sinne um die Vornahme oder Unterlassung einer Handlung „in einem Vergabeverfahren“ geht. Zwar ist auch bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Zusammenhang mit dem Rettungsdienst bei Überschreitung des Schwellenwertes – wie hier - eine ausschließliche Zuständigkeit der Vergabekammern in Betracht zu ziehen und zwar auch dann, wenn der Dienstleistungsauftrag durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erteilt wird (vgl. z.B. Sächsisches OVG, Beschluss vom 09.02.2016, 5 B 315/15). Vorliegend geht es aber nicht um einen Streit in einem laufenden Vergabeverfahren, sondern um einen Streit darüber, ob trotz Überschreitung der Schwellenwerte eine Vergabe ohne Ausschreibung zulässig ist. Solche Streitigkeiten im Vorfeld einer evtl. Vergabe sind nicht von den Vergabekammern zu entscheiden (Bundeskartellamt Bonn, Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 27.07.2016, VK 2-63/16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2014, VII Verg 11/14). Soweit mit einer Klage wie hier auch nichtvergaberechtliche Regelungen – etwas das Europäische Beihilfenrecht – geltend gemacht werden, werden sie ohnehin nicht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren geprüft (OLG Schleswig, Vergabesenat, Beschluss vom 04.11.2014, 1 Verg. 1/14).

74

Auch der ordentliche Rechtsweg nach § 13 GVG ist hier nicht wegen der vergaberechtlichen Aspekte des Falles gegeben. Die derzeit zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Rechtsbeziehungen beruhen auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag und auch die von dem Kläger angegriffenen künftigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und der R werden auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, so dass der Streit hier von öffentlich-rechtlichen und nicht von privatrechtlichen Rechtsbeziehungen geprägt ist. Der Beklagte und die Beigeladenen haben bzgl. des beschrittenen Verwaltungsrechtsweges auch keine Einwände erhoben.

75

Klageantrag Nr. 1: Feststellung des Fortbestehens des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages.

76

Die auf Feststellung des Fortbestehens des zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Vertrages über den 31.12.2018 hinaus gerichtete Klage ist nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse für eine gerichtliche Klärung des Streits der Beteiligten über dieses Rechtsverhältnis liegt vor, da für den Kläger wegen der ihn treffenden wirtschaftlichen Folgen der vom Beklagten angestrebten Vertragsbeendigung ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Herstellung von Rechtsklarheit anzunehmen ist.

77

Die Klage ist auch begründet, und zwar allein deshalb, weil die von dem Beklagten im Dezember 2016 abgegebenen Willenserklärungen nicht ausreichten, um die Rechtsfolgenwirkung der vom Kreis am 16.11.2007 ausgesprochenen Kündigungen der Verträge mit dem A und dem I. zur Durchführung des Rettungsdienstes auszulösen.

78

Maßgebend für die Beurteilung des Klageantrages Nr. 1 ist der im Oktober 2009 geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag, denn darin werden im Zusammenhang mit einer zwischen den Beteiligten gefundenen Kompromisslösung die Voraussetzungen geregelt, unter denen die bis auf Weiteres suspendierte Wirkung der bereits ausgesprochenen Kündigung von öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstverträgen in der Zukunft ausgelöst werden kann. Mit dieser Vereinbarung sind die ursprünglichen Vereinbarungen zu einer ordentlichen Kündigung abgewandelt worden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bereits Kündigungen ausgesprochen wurden. Eine solche vertragliche Disposition über die Wirkung einer bereits ausgesprochenen Kündigung ist ungewöhnlich, gegen ihre Wirksamkeit bestehen aber angesichts des auch hier anwendbaren Grundsatzes der Privatautonomie keine Bedenken.

79

Es kommt daher darauf an, ob gemäß Ziff. 2 dieser Vereinbarung aus Oktober 2009 die Rechtsfolgenwirkung der Kündigung vom Beklagten wirksam zum 31.12.2018 ausgelöst wurde. Dies hängt nach Auffassung der Kammer allein davon ab, ob vom Beklagten im Jahre 2016 schriftlich entsprechende Willenserklärungen „gegenüber den anderen Vertragsparteien“ abgegeben wurden.

80

Das ist nicht der Fall.

81

Erforderlich zur Auslösung der Rechtsfolgenwirkung der vorliegenden Kündigungen zum 31.12.2018 wären nach dem Wortlaut des Vertrages entsprechende - noch im Jahre 2016 zugegangene - Willenserklärung des Beklagten gegenüber allen anderen Vertragsparteien, also auch gegenüber der Stadt Norderstedt, gewesen. Zu den Vertragsparteien gehört auch die Stadt Norderstedt, da sie an dem Vertragsschluss im Oktober 2009 beteiligt war. Gegenüber der Stadt Norderstedt ist jedoch im Jahre 2016 keine schriftliche Willenserklärung dahingehend abgegeben worden, die Rechtsfolgenwirkung der Kündigung auszulösen; die Stadt Norderstedt hat lediglich eine schriftliche Information über Willenserklärungen gegenüber anderen Beteiligten erhalten. Die allein vorliegenden Willenserklärungen des Beklagten vom 21.12.2016 gegenüber dem Kläger und gegenüber dem I. reichten somit nicht aus, um die Rechtsfolgenwirkung der Kündigung vom 16.11.2007 zum 31.12.2018 auszulösen.

82

Die Auffassung des Beklagten, Vertragsparteien im Sinne der in Rede stehenden Vertragsklausel seien neben ihm nur der A und das I., und deshalb sei eine Willenserklärung gegenüber der Stadt Norderstedt nicht erforderlich gewesen, ist unzutreffend.

83

Gegen eine solche Auslegung des Begriffs „Vertragsparteien“ im Rahmen der Nr. 2 der Vereinbarung aus Oktober 2009 spricht bereits der Wortlaut der Vereinbarung, denn dieser Begriff bezeichnet im allgemeinen Personen, die an einem Vertragsabschluss als Partner beteiligt sind. Das ist bezüglich der Stadt Norderstedt der Fall, die im Zusammenhang mit dem bisherigen Konzept des Rettungsdienstes Pflichten übernommen hatte, von einem Auslaufen der Durchführungsverträge in ihren Interessen berührt worden wäre und deshalb an der Vereinbarung aus Oktober 2009 beteiligt wurde. Ohne Zustimmung der Stadt zu einer modifizierenden Vereinbarung zu den Wirkungen einer bereits gegenüber dem A und dem I. ausgesprochenen Kündigung wäre eine rechtssichere Fortsetzung des bisherigen Konzeptes nicht möglich gewesen. Daher ist die Stadt Norderstedt folgerichtig bereits in die Vereinbarung vom 28.11.2008 über den Aufschub der Kündigungswirkung einbezogen worden Es entspricht daher auch Sinn und Zweck der Vereinbarung aus Oktober 2009, die Stadt Norderstedt als gleichberechtigte Vertragspartei anzusehen.

84

Auch der Umstand, dass in Ziffer 1 der Vereinbarung von „Parteien“ die Rede ist, während in Ziffer 2 der Vereinbarung von „Vertragsparteien“ gesprochen wird, rechtfertigt keine abweichende Auslegung, denn diese Begriffe sind ersichtlich synonym verwendet worden. Hierauf deutet die in der Vereinbarung zitierte Vereinbarung zur Durchführung des Rettungsdienstes im Kreis Segeberg vom 23.06.2008 hin, an der alle vier in Rede stehenden Körperschaften beteiligt waren, und im Rahmen derer ebenfalls ohne erkennbares System zum Teil von „Parteien“ (vgl. Ziff. 3 der Vereinbarung) und zum Teil von „Vertragsparteien“ die Rede ist (vgl. Ziff. 7 und Ziff. 11 der Vereinbarung). Im Rahmen der Vereinbarung vom 23.06.2008 wird die Stadt Norderstedt auch zu den „Vertragsparteien“ gezählt. So heißt es im letzten Satz dieser Vereinbarung, dass jede Vertragspartei eine Ausfertigung im Original erhalten habe; da alle Unterzeichner des Vertrages – auch die Stadt Norderstedt - eine Ausfertigung erhalten haben, besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Begriff „Vertragspartei“ als engerer Begriff im Verhältnis zu dem z.T. auch verwendeten Begriff „Parteien“ gemeint gewesen sein könnte. Dass der Begriff „Vertragsparteien“ neben dem Beklagten nicht etwa auf das I. und den A als Durchführer des Rettungsdienstes beschränkt sein sollte, ergibt sich besonders deutlich aus Ziff. 7 dieser Vereinbarung. Danach vereinbaren die „Leistungserbringer I. und A“, dass sie gegenüber „allen Vertragsparteien“- also auch gegenüber der Stadt Norderstedt - ihre Kosten offenlegen. Eine Abgrenzung des I. und des A gegenüber der Stadt Norderstedt erfolgte somit in jener Vereinbarung nicht über eine Differenzierung zwischen den Begriffen „Partei“ und „Vertragspartei“, sondern über die spezielle Bezeichnung „Leistungserbringer“ für den A und das I.. Diese Differenzierung ist in der Vereinbarung aus Oktober 2009 nicht aufgegriffen worden.

85

Der von dem Beklagten hervorgehobene Umstand, dass der Kläger und das I. die hauptsächlichen Leistungserbringer des Rettungsdienstes aufgrund zweier separater Dienstleistungsaufträge sind, ist nicht entscheidend, denn die Beteiligten haben sich bereits mit den im Jahre 2008 getroffenen Vereinbarungen dafür entschieden, die Stadt Norderstedt in das mehrpolige Konzept zur vorläufigen Fortsetzung einer bereits aufgekündigten Lösung miteinzubeziehen. Dies war aufgrund der Vertragsfreiheit ebenso möglich wie die anschließende Einbeziehung der Stadt Norderstedt in die Vereinbarung aus Oktober 2009, die eine Möglichkeit zur Auslösung der Rechtsfolgenwirkung der bereits ausgesprochenen Kündigung für die Zukunft beinhaltet.

86

Dass die Stadt Norderstedt angibt, nach Erhalt des Informationsschreibens intern von einer Kündigung ausgegangen zu sein, ist unerheblich, da nach den Umständen und auch nach der Darstellung des Beklagten kein Zweifel darin besteht, dass das Informationsschreiben an die Stadt Norderstedt keine Willenserklärung, sondern nur eine Wissenserklärung sein sollte. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es bei der Frage, ob eine Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie hat, darauf an, welcher tatsächliche Wille des Erklärenden bei der Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung festgestellt wird, und ob der andere Teil die Erklärung ebenfalls in diesem Sinne verstanden hat. Wird der tatsächliche Wille des Erklärenden bei Abgaben einer empfangsbedürftigen Willenserklärung bewiesen oder sogar zugestanden und hat der andere Teil sie ebenfalls in diesem Sinne verstanden, dann bestimmt dieser Wille den Inhalt des Rechtsgeschäfts, ohne dass es auf weiteres ankommt (BGH, Urteil vom 07.12.2001, V ZR 65/01; Urteil vom 26.10.1983, IVa ZR 80/82). Entscheidend ist daher vorliegend, dass der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen gegenüber der Stadt Norderstedt keine Willenserklärung im Sinne einer Vertragsbeendigung abgeben wollte, weil er dies nicht für erforderlich hielt. Hierzu ist in der mündlichen Verhandlung vom Beklagtenvertreter erläutert worden, es sei unklar, wie man überhaupt gegenüber A-Stadt eine entsprechende Willenserklärung hätte gestalten können. Damit ist der fehlende Erklärungswille unstreitig.

87

So erklärt sich auch die differenzierte Vorgehensweise des Beklagten: Für die Auslösung der Rechtsfolgenwirkung der Kündigungen gegenüber dem A und dem I. wurde ein Anwalt beauftragt, der ihnen gegenüber entsprechende Erklärungen abgegeben hat, während die bloße Information der Stadt Norderstedt vom Beklagten selbst erledigt wurde. Dass dies kein Zufall, sondern eine bewusste Differenzierung war, ergibt sich aus der aktenkundigen Erklärung des Beklagtenvertreters gegenüber der Verwaltung, es sei eine gute Idee, zwischen der anwaltlich ausgesprochenen Kündigung einerseits und der von der Behörde selbst vorgenommenen Information an die Stadt Norderstedt zu unterscheiden (vgl. Inhalt der nicht paginierten Beiakte B).

88

Somit war vom Beklagten keine Erklärung einer Vertragsbeendigung gegenüber der Stadt Norderstedt gewollt, weil dies rechtsirrig nicht für erforderlich gehalten wurde. Die Stadt Norderstedt hatte im Übrigen nach dem Inhalt des Informationsschreibens auch keinen Anlass, dies anders zu sehen. Wie ihre Stellungnahme im vorliegenden Verfahren zeigt, ging sie selbst nicht von der Notwendigkeit einer entsprechenden Erklärung ihr gegenüber aus, sondern hielt das Vertragsverhältnis ohne weiteres für beendet. Auch das beruht jedoch auf einem Rechtsirrtum.

89

Daraus folgt, dass die Rechtsfolgenwirkung der Kündigung nicht wirksam ausgelöst worden ist. Für eine Auslösung der Rechtsfolgenwirkung der Kündigung wären neue Erklärungen nötig, die bei entsprechendem Handeln vor Ablauf dieses Jahres frühestens mit Ablauf des 31.12.2019 wirksam werden könnten.

90

Klageanträge Nr. 2, 3 und 4:

91

Alle drei vorbeugenden Unterlassungsklagen sind unzulässig, weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen solchen vorbeugenden Rechtsschutz hier nicht vorliegen. Eine Klage zur Abwehr möglicher künftiger Beeinträchtigungen ist nur zulässig, wenn ein besonders schützenswertes Interesse gerade an einer Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz – einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes – mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BVerwG, Urteil vom 22.10.2014, 6 C 7/13). Dies würde voraussetzen, dass schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen, so dass eine Verweisung auf den nachträglichen Rechtsschutz unzumutbar ist.

92

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

93

Eine unmittelbar drohende wirtschaftliche Existenzgefährdung des Klägers oder die Schaffung irreversibler Zustände bzw. eine unmittelbar bevorstehende Grundrechtsverletzung ist nicht nachvollziehbar dargetan worden, zumal nach dem jetzigen Erkenntnisstand anzunehmen ist, dass das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten nach dem jetzigen Stand wohl noch mindestens zwei weitere Jahre fortbestehen wird.

94

Es besteht auch kein Grund zu der Annahme, dass bei der vorliegenden Fallkonstellation ein wirksamer nachträglicher Rechtsschutz nicht möglich ist. Eine § 168 Abs. 2 GWB entsprechende Regelung, nach der in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ein wirksam erteilter Zuschlag nicht mehr aufgehoben werden kann, existiert außerhalb des förmlichen Vergaberechts im Hinblick auf den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge nicht (so zutreffend VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2016, 7 L 411/16). Wenn es zu einer Auftragsvergabe an die R kommen sollte, und dies Rechte des Klägers verletzen sollte, kann er sich somit auch nach Vertragsschluss noch auf eine schwebende Unwirksamkeit des Vertrages nach § 125 Abs. 1 LVwG berufen und dies gerichtlich klären lassen (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.11.2012, 13 ME 231/12). Aus § 125 Abs. 1 LVwG ergibt sich, dass die Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, der in Rechte Dritter eingreift, von dessen schriftlicher Zustimmung abhängt. Ein solcher Eingriff in Rechte Dritter wäre bei einem subordinationsrechtlichen Vertrag anzunehmen, wenn der Dritte einen Verwaltungsakt gleichen Inhalts erfolgreich anfechten könnte (vgl. z.B. OVG Lüneburg, aaO). Der Kläger, der eine solche Rechtsverletzung annimmt, könnte also gegen einen solchen Vertrag vorgehen und ist deshalb nicht auf vorbeugenden Rechtsschutz angewiesen. Dass ein Beitritt zur R für sich genommen irreparable Wirkungen für den Kläger haben könnte, wurde nicht überzeugend dargetan.

95

Aus den vorgenannten Gründen hat die Kammer den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträgen des Klägers nicht entsprochen, denn ausgehend von dem Rechtsstandpunkt der Kammer kommt es auf die unter Beweis gestellten Behauptungen nicht an.

96

Die Unterlassungsklagen sind aber jedenfalls auch unbegründet, wobei es auch insoweit ausgehend vom Rechtsstandpunkt der Kammer nicht auf die Tatsachen ankommt, die mit den Hilfsbeweisanträgen des Klägers unter Beweis gestellt wurden.

97

Die Unterlassungsbegehren des Klägers lassen sich nicht auf den laufenden Rettungsdienstvertrag stützen. Es besteht derzeit kein Grund zu der Annahme, dass dem Kläger die tatsächliche Durchführung des Rettungsdienstes noch während der Laufzeit des Vertrages aufgrund einer Vergabe an Dritte entzogen wird. Was den Zeitraum nach Vertragsbeendigung angeht, ist ein Anspruch auf weitere Durchführung des Rettungsdienstes derzeit nicht anzunehmen. Ein einmal geschlossener Rettungsdienstvertrag begründet keinen Anspruch darauf, dass in Zukunft in gleicher Weise verfahren wird. Es obliegt vielmehr dem Gestaltungsermessen des Beklagten, wie er die ihm als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe obliegende Aufgabe des öffentlichen Rettungsdienstes im Kreis Segeberg organisiert und wahrnimmt. Eine Beendigung der bestehenden vertraglichen Beziehungen vorausgesetzt, kann der Beklagte wählen, ob er – wie bisher - private Rettungsdienstleister beauftragen will, oder ob er die Aufgabe künftig vollständig selbst erledigen will. Im ersteren Fall ist das einzuschlagende Verfahren durch das im GWB geregelte Vergaberecht vorgezeichnet, wozu auch die Teilbereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB gehört. Entscheidet er sich für eine eigene Aufgabenerledigung, steht es ihm im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften frei, eine öffentlich-rechtliche Organisationsform zu wählen, oder die Durchführung des Rettungsdienstes zu privatisieren; dazu gehört auch die Möglichkeit, den Rettungsdienst durch eine gemeinsam mit anderen Trägern beherrschte GmbH durchführen zu lassen. Abwehrrechte privater Dienstleister gegen die Entscheidung, eine öffentliche Aufgabe in einer der möglichen Organisationsformen selbst zu erledigen, bestehen grundsätzlich nicht.

98

Der Kläger als privatwirtschaftliches Unternehmen auf dem Gebiete des Rettungsdienstes hat in einem solchen Fall der beabsichtigten Eigenerledigung weder einen Anspruch darauf, dass der Träger des Rettungsdienstes ihn iSv § 5 Abs. 1 RDG mit den operativen Aufgaben des Rettungsdienstes betraut, noch einen Anspruch darauf, dass eine einmal vereinbarte Beauftragung nach Ablauf des öffentlich-rechtlichen Vertrages fortgesetzt wird.

99

Auch aus Grundrechten oder drittschützenden gesetzlichen Vorschriften ableitbare Abwehransprüche bestehen für den Kläger vorliegend nicht. Die vom Kläger und den Beigeladenen zu 2) und 4) hierzu vertretene Rechtauffassung teilt die Kammer nicht.

100

Die mit der Klage im Kern auf Art. 12 GG und wettbewerbsrechtliche Aspekte gestützten Unterlassungsansprüche bestehen nicht, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für die vom Kläger und den Beigeladenen zu 2) und 4) geäußerte Annahme bestehen, dass der vom Beklagten angestrebte Beitritt zur R und die nachfolgende Beauftragung der R nach Beendigung der bisherigen Vertragslösung Rechte der bisherigen Rettungsdienstleister verletzen würde.

101

Eine Verletzung von Art. 12 GG ist hier fernliegend, denn aus dem Schutzbereich dieses Grundrechtes lässt sich nicht die Verpflichtung des Staates ableiten, sich privater Unternehmen bei der Erledigung öffentlicher Aufgaben zu bedienen. Ein Unterlassen der vom Beklagten beabsichtigten Beauftragung der R mit der Durchführung des Rettungsdienstes und der Beitritt zu dieser Gesellschaft kann vom Kläger weder in landesrechtlicher, noch in bundesrechtlicher oder unionsrechtlicher Hinsicht verlangt werden.

102

Das Rettungsdienstgesetz in der Fassung der am 25.05.2017 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung (GVOBl. S. 256) steht dem vom Beklagten verfolgten Konzept (künftige Beauftragung der R), für das er sich im Rahmen seines Organisationsermessens einwandfrei entschieden hat, nicht entgegen.

103

Die Tätigkeit der am 01.01.2005 gegründeten R für die Kreise Dithmarschen, Pinneberg, Rendsburg-Eckernförde und Steinburg beruhte ursprünglich auf § 6 Abs. 3 des Rettungsdienstgesetzes vom 29.11.1991 (GVOBl. S. 579) in der Fassung des Gesetzes vom 24.07.2015 (GVOBl. S. 304), wonach die Kreise und kreisfreien Städte die Durchführung des Rettungsdienstes Hilfsorganisationen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ganz oder teilweise sowie natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts teilweise übertragen durften. Diese Vorschrift gewährt den mit der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgabe des Rettungsdienstes betrauten Rettungsdienstträgern neben der Wahl öffentlich-rechtlicher Organisationsformen auch die Möglichkeit, private Rettungsdienstleister im Rahmen eines Sukzessionsmodells hinzu zu ziehen, oder die Möglichkeit, die Aufgabe vollständig selbst durch Beauftragung einer vom Rettungsdienstträger beherrschten juristischen Person des Privatrechts zu erfüllen. Entsprechendes gilt für eine Eigenerledigung der Aufgabe in der vom Beklagten angestrebten Form. In der Kommentarliteratur wird die Tätigkeit der R für mehrere Rettungsdienstträger als ein Beispiel für eine nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 RDG a.F. zulässige Organisationsform angeführt (Hanitzsch, RDG-Kommentar, Stand Dezember 2016, § 6 Anm. 3).

104

Hieran hat auch die am 25.05.2017 in Kraft getretene gesetzliche Neuregelung des Rettungsdienstrechts (GVOBl. S. 256) nichts geändert. Gemäß § 5 Rettungsdienstgesetz ist nunmehr vorgesehen, dass der Rettungsdienstträger Dritte damit beauftragen kann, die operativen Aufgaben des Rettungsdienstes zu erfüllen. Eine Einschränkung der Handlungsoptionen ist damit nicht verbunden, insbesondere steht diese Gesetzesfassung nicht der Aufgabenübertragung auf z.B. eine eigene GmbH entgegen, denn auch eine solche GmbH wäre eine selbständige juristische Person, die als Dritte im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG bezeichnet werden kann. In der Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung wird hierzu klargestellt, dass die Regelung über die Möglichkeit der Beauftragung Dritter mit der operativen Durchführung des Rettungsdienstes bestehen bleiben soll (Drucksache 18/4586, S. 38).

105

Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 21.09.2006 (3 B 132/06) zu § 6 RDG a.F. entschieden, dass das Rettungsdienstgesetz die Rechtsposition interessierter privater Dienstleister bezüglich der Einbeziehung in den öffentlichen Rettungsdienst nur schwach ausgestaltet hat. Es sei zu beachten, dass es beim Rettungsdienst um Aufgaben der Daseinsvorsorge bzw. der Gefahrenabwehr gehe, hinter denen letztlich überragend wichtige Gemeinschaftsgüter (Leben und Gesundheit der Patienten, für die der Staat eine Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG treffe) stünden. Vor diesem Hintergrund stünde dem Träger des Rettungsdienstes ein weites Ermessen sowohl hinsichtlich der Frage, wie ein Auswahlverfahren gestaltet werde, als auch hinsichtlich der endgültigen Übertragung der Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes zu. Die Kammer gehe davon aus, dass eine Hilfsorganisation bzw. ein sonstiger Anbieter von Leistungen des Rettungsdienstes einen Anspruch darauf habe, dass über seine Bewerbung bzw. den Umgang mit seiner Bewerbung ermessensfehlerfrei entschieden werde. Dieses letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Recht beinhalte allerdings vor dem Hintergrund des weiten Ermessens des Trägers des Rettungsdienstes kein Recht darauf, auf der 1. Stufe der Entscheidung über die Beauftragung in jedem Fall bereits miteinbezogen zu werden. Vielmehr bestehe auch hinsichtlich der Verfahrungsgestaltung ein Ermessen, welches die Möglichkeit einschließe, bereits auf dieser Ebene einzelne Interessenten von der Beteiligung auszuschließen, sofern dies sachlich gerechtfertigt sei.

106

Hieran ist bezüglich der Ausführungen zum Ermessen im Grundsatz festzuhalten, auch wenn das Thema „Vergabe von Rettungsdienstleistungen“ inzwischen durch die Rechtsprechung umfassend fortentwickelt und durch geänderte Rechtsnormen umfassend umgestaltet worden ist (vgl. dazu die ausführliche Darstellung der Entwicklung von Hanitzsch, in RDG-Kommentar, § 6, Rdnr. 3 ff). Der vom Kläger eingenommene Gegenstandpunkt berücksichtigt nicht hinreichend, dass es aufgrund des im Rahmen der Selbstverwaltung zulässigen Beschlusses zu einer Eigenerledigung keinen Sinn machen würde, die Dienstleistung auszuschreiben. Auch in der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass der Unterschied zwischen einer Aufgabenerledigung des Rettungsdienstträgers durch eine Eigengesellschaft und der Vergabe von Rettungsdienstleistungen an private Dritte nicht vernachlässigt werden darf. In einem Fall, in dem es ebenfalls um einen Rechtsbehelf eines privaten Dienstleisters gegen die Einbeziehung der R ging, hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt (OVG Schleswig, Beschluss vom 11.12.2006, 4 MB 103/06):

107

„Bei Übertragung der Durchführung des Rettungsdienstes auf eine Eigengesellschaft der Träger verbleibt auch die Aufgabenerfüllung in der Hand und im alleinigen Kontroll- und Verantwortungsbereich der Träger und ist mit der Heranziehung eines privaten Dritten zur Aufgabenerfüllung nicht vergleichbar.“

108

So sieht dies auch die Kammer.

109

Wie sich aus der bereits zitierten Verwaltungsvorlage des Beklagten ergibt, ist die Option der Fortsetzung des bisherigen Modells mit den bisherigen Beteiligten gesehen und abgewogen worden, letztlich jedoch nicht ausgewählt worden. Dieses Ergebnis und die Gründe dafür sind dem Kläger auch vermittelt worden. Jedenfalls ergibt sich aus der Klagebegründung, dass dem Kläger die Hintergründe der Konzeptänderung und die Erwägungsgründe des Beklagten bekannt sind. Weitergehende Rechte hat der Kläger nicht, so dass ihm auch kein Abwehrrecht bzgl. der vom Beklagten nun verfolgten Lösung zusteht.

110

Soweit nach § 5 RDG die Beauftragung Dritter durch öffentlich-rechtlichen Vertrag als Dienstleistungsauftrag „unter Beachtung des Vergaberechts“ erfolgt, handelt es sich, wie der Wortlaut („Beachtung“) und die Gesetzesbegründung zeigen, um eine Rechtsgrundverweisung auf die geltenden Regeln des Vergaberechts im weiteren Sinne, d.h. die bundesrechtlichen und unionsrechtlichen Regeln des Vergaberechts werden nicht erweitert. Eine Verletzung der bundesrechtlichen und unionsrechtlichen Regeln des Vergaberechts droht hier nicht, worauf nachfolgend gesondert eingegangen wird.

111

Ohne Erfolg bemängelt der Kläger, die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligung der Gemeinde nach dem 3. Abschnitt des 6. Teils der Gemeindeordnung (GO) würden nicht vorliegen.

112

Die speziellen Vorgaben des § 57 KreisO iVm § 101 Abs. 1 GO für wirtschaftliche Unternehmen von Kommunen sind hier nicht einschlägig, da der öffentliche Rettungsdienst kein wirtschaftliches Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift ist. Ein kommunales Unternehmen ist nur dann als wirtschaftliches Unternehmen anzusehen, wenn es sich um eine Einrichtung oder Anlage der Gemeinde handelt, die auch von einem Privatunternehmen mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden könnte (vgl. hierzu z.B. OVG Schleswig, Urteil vom 11.07.2013, 2 LB 32/12). Der öffentliche Rettungsdienst ist gemäß § 1 RDG als öffentliche Pflichtaufgabe und hoheitlich ausgestaltet, so dass diese Aufgabe nicht von einem Privatunternehmen mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden könnte. Dementsprechend liegen die Voraussetzungen von § 101 Abs. 4 GO vor, wonach als wirtschaftliche Unternehmen im Sinne des 3. Abschnitts der Gemeindeordnung nicht Einrichtungen gelten, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist.

113

Es ist in dem vorliegenden Fall daher allein die Vorgabe des § 101 Abs. 4 Satz 2 GO zu beachten, wonach die pflichtgemäß betriebenen Einrichtungen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten sind, was allerdings allein öffentlichen Interessen dient und keine subjektiven Rechte privater Dienstleistungsunternehmen begründet.

114

Ein Unterlassungsanspruch des Klägers lässt sich auch nicht aus § 57 Kreisordnung iVm § 102 GO idF vom 21.06.2016 ableiten. Gemäß § 102 Abs. 1 GO darf die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar Gesellschaften gründen, sich an der Gründung von Gesellschaften beteiligten oder sich an bestehenden Gesellschaften beteiligen, wenn ein wichtiges Interesse der Gemeinde an der Gründung oder der Beteiligung vorliegt und die kommunale Aufgabe dauerhaft mindestens ebenso gut und wirtschaftlich wie in Organisationsformen des öffentlichen Rechts erfüllt wird.

115

Eine Verletzung von Rechten des Klägers aufgrund dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht, weil diese Vorschrift allein öffentlichen Interessen dient und keine subjektiven Rechte Dritter schützt. Die Kommunen können Unternehmungen grundsätzlich wahlweise in öffentlich-rechtlichen oder in privatrechtlichen Organisationsformen führen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 11. Juli 2013, 2 LB 32/12). Gerade wenn es – wie hier – um die Erfüllung von hoheitlichen Pflichtaufgaben geht, steht dabei das öffentliche Interesse an einer effektiven Aufgabenerledigung im Vordergrund. Der Schutz subjektiver Rechte Dritter auf eine bestimmte Ausübung des Wahlrechts bzw. auf Berücksichtigung ihrer Interessen ist im Rahmen von § 102 GO ebenso wenig angelegt wie im Rahmen von § 101 Abs. 1 GO.

116

Soweit der Kläger unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur hierzu einen anderen Rechtsstandpunkt vertritt, vermag dies nicht zu überzeugen. Zutreffend ist zwar, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 13.08.2003 (15 B 1137/03) bzgl. der Regelung in § 107 Abs. 1 GO NRW entschieden hat, die Vorschrift über die Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung der Gemeinden für die örtlichen Wirtschaftsteilnehmer habe drittschützenden Charakter. Dies knüpft jedoch an eine besondere Fassung des nordrhein-westfälischen Landesrechts an, wonach die Zulässigkeit gemeindlicher wirtschaftlicher Betätigung in Form der Gründung von bzw. Beteiligung an Unternehmen an eine Marktanalyse u.a. über die Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständige Wirtschaft geknüpft wird. Eine vergleichbare Regelung findet sich im schleswig-holsteinischen Landesrecht nicht. Auch ist die Subsidiaritätsklausel im nordrhein-westfälischen Landesrecht anders als in Schleswig-Holstein geregelt, indem die Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung nach § 107 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW daran geknüpft wird, dass der öffentliche Zweck „durch andere Unternehmen“ nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann. In Schleswig-Holstein kommt es im Rahmen einer viel schwächeren Ausprägung der Subsidiaritätsklausel demgegenüber darauf an, ob der Zweck besser und wirtschaftlicher „auf andere Weise“ erfüllt werden kann.

117

Entsprechendes gilt für das rheinland-pfälzische Kommunalrecht. Auch hier liegt mit der vom Kläger zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz vom 28.03.2000 (VGH N 12/98) zwar eine gerichtliche Entscheidung vor, wonach der entsprechenden Vorschrift des § 85 Abs. 1 Nr. 3 GO Rheinland-Pfalz eine drittschützende Wirkung zugemessen wird. Auch diese kommunalwirtschaftliche Vorschrift in Rheinland-Pfalz ist deutlich anders gefasst als die entsprechende Vorschrift in Schleswig-Holstein, denn gemäß § 85 Abs. 1 Ziffer 3 GO Rheinland-Pfalz idF vom 20.12.2013 ist es im Rahmen der Subsidiaritätsklausel maßgebend, ob der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich „durch einen privaten Dritten“ erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Bei einer solchen Regelung, wonach die Interessen privater Dritter ausdrücklich in das Prüfungsprogramm einer Kommune einbezogen werden, besteht in der Tat Anlass zu der Annahme, dass der Landesgesetzgeber privaten Konkurrenten entsprechende Abwehrrechte vermittelt wollte, insbesondere dann, wenn – wie in Rheinland-Pfalz geschehen – in der Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorgehoben wird, dass die Privatwirtschaft vor einer Beeinträchtigung ihrer Interessen geschützt werden soll. In Schleswig-Holstein ist dieser Weg vom Landesgesetzgeber nicht gewählt worden. Weder in der Gesetzesfassung, die die kommunalwirtschaftlichen Vorschriften der §§ 101 ff. GO durch die Neuregelung vom 21.06.2016 gefunden haben, noch in der entsprechenden Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Stärkung der Kommunalwirtschaft (Drs. 18/3152) findet sich eine klare Grundlage für die Annahme, dass der Landesgesetzgeber subjektive Rechte für die Privatwirtschaft schaffen wollte. Das spricht dafür, dass es im Rahmen von § 102 Abs. 1 GO um eine allein dem öffentlichen Interesse dienende Abgrenzung der privaten kommunalen Aufgabenerfüllung von einer Aufgabenerfüllung in Organisationsformen des öffentlichen Rechts geht.

118

Entsprechendes gilt für das Vorbringen des Klägers und der Beigeladenen zu 2. und 4., es liege eine unzulässige Betätigung außerhalb des Kreisgebiets vor, die Beherrschbarkeit der Aufgabenerledigung sei beeinträchtigt, es werde gegen Art. 33 GG verstoßen und die Kostenabrechnungen würden nicht dem Anteil des Beklagten entsprechen. Auch insoweit geht es um objektives Recht, aus dem der Kläger keine eigenen Rechte herleiten kann.

119

Da es wie ausgeführt um eine Form der Eigenerledigung der Rettungsdienstaufgabe geht, beruft sich der Kläger auch ohne Erfolg auf das Vergaberecht nach dem GWB. Die vom Beklagten nun verfolgte Lösung im Rettungsdienst beinhaltet eine öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit in Form eines inhouse-Geschäftes mit einer von öffentlich-rechtlichen Körperschaften beherrschten GmbH und unterliegt gemäß § 108 Abs. 4 GWB nicht den vergaberechtlichen Vorschriften des Teils 4 des GWB. Die Vorschriften des GWB über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sind gemäß § 108 Abs. 4 GWB nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, bei denen der öffentliche Auftraggeber iSv § 99 Abs. 1 bis 3 GWB über eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts zwar keine Kontrolle iSd § 108 Abs. 1 Nr. 1 GWB ausübt, aber

120

1. der öffentliche Auftraggeber gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle ausübt wie jeder der öffentlichen Auftraggeber über seine eigenen Dienststellen,

121

2. mehr als 80 % der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von den öffentlichen Auftraggebern oder von einer anderen juristischen Person, die von diesen Auftraggebern kontrolliert wird, betraut wurde und

122

3. an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht.

123

Diese gesetzlichen Voraussetzungen, die den Vorgaben der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26.02.2014 entsprechen, liegen hier vor. Wie sich aus dem Gesellschaftsvertrag der R vom 24. Juni 2009 ergibt, sind ihre Gesellschafter bisher der Kreis Dithmarschen, der Kreis Rendsburg-Eckernförde, der Kreis Pinneberg und der Kreis Steinburg, für die die R im Rahmen des Gesellschaftsvertrages alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Rettungsdienstes und des qualifizierten Krankentransportes wahrnimmt. Gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages nimmt die Gesellschafterversammlung, der allein die vorbezeichneten Träger des öffentlichen Rettungsdienstes angehören, die durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag und eigene Beschlussfassung zugewiesenen Aufgaben wahr. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den bei den Akten befindlichen Gesellschaftsvertrag Bezug genommen. Eine „ähnliche Kontrolle“ im Sinne des Gesetzes ist danach vorgesehen. Angesichts dieses Gesellschaftsvertrages und der vom Beklagten beschriebenen Konzeption der Aufgabenerfüllung durch Einbeziehung der R ist bzgl. der Voraussetzungen des § 108 Abs. 4 GWB hier allein der Gesichtspunkt einer direkten privaten Kapitalbeteiligung problematisch (§ 108 Abs. 4 Nr. 3 GWB), denn der derzeit noch gültige Gesellschaftsvertrag sieht in § 4 Abs. 1 vor, dass Gesellschafter neben Kreisen oder kreisfreien Städten auch juristische Personen sein können, mit denen die Kreise oder kreisfreien Städte öffentlich-rechtliche Durchführungsverträge hinsichtlich der Rettungsdienste abgeschlossen hätten. Insoweit ist es angesichts des übereinstimmenden Vorbringens der Beteiligten jedoch anzunehmen, dass der Gesellschaftsvertrag noch vor einem Beitritt des Beklagten zur R abgeändert wird, denn es ist deutlich geworden, dass alle beteiligten Kreise inzwischen gewährleisten wollen, dass – wie faktisch bisher – nur Kreise und kreisfreie Städte an der R als Gesellschafter beteiligt sein können. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers ist insoweit nicht die problematische Vertragsfassung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern eine Prognose maßgebend, denn bei einer vorbeugenden Unterlassungsklage ist die künftige Situation in den Blick zu nehmen, aus der der Kläger eine Rechtsverletzung herleitet.

124

Soweit die Beigeladenen zu 2) und 4) auf die Möglichkeit verweisen, dass Rettungsdienstträger an der R beteiligt sein könnten, die nicht zugleich Auftraggeber seien, ist ein Auftreten dieses Problems bei lebensnaher Betrachtung der Interessenlage so unwahrscheinlich, dass es rechtlich nicht relevant ist.

125

Auch der Auffassung des Klägers, das unionsrechtliche Beihilferecht stehe der beabsichtigten Rettungsdienstlösung des Beklagten entgegen, kann nicht gefolgt werden. Die Leistung einer Einlage für die R und der Ausgleich für von der R erbrachte Rettungsdienstleistungen sind keine unzulässige Beihilfe iSv Art. 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

126

Im Ansatz zutreffend verweist der Kläger darauf, dass sich neben der Frage der Vereinbarkeit des nationalen Vergaberechts mit der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates die Frage stellen kann, ob auch die Vorgaben der primärrechtlichen – und damit gegenüber dem Sekundärrecht vorrangigen – Vorschriften des Unionsrechts erfüllt sind, so dass insbesondere die Art. 102 ff. AEUV in den Blick zu nehmen sein können (vgl. dazu Prieß/Simonis, Die künftige Relevanz des Primärvergabe- und Beihilfenrechts, NZBau 2015, 731 ff.; Pfannkuch, Beihilferechtliche Risiken bei der Inhouse-Vergabe, NZBau 2015, 743 ff.). Hinreichende Anhaltspunkte für eine fehlende Kongruenz von sekundärem und primärem Unionsrecht bestehen jedoch bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht. Vielmehr markiert die Richtlinie 2014/24/EU den Rahmen des unionsrechtlich Möglichen.

127

Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass sich die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Amtsblatt L 94/65), die auch der Novellierung des Vergaberechts in der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegt, auch bezüglich des Beihilferechts im Rahmen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hält. Aus Erwägungsgrund 1 dieser Richtlinie ergibt sich das Ziel einer Regelung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Einklang „…mit den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten Grundsätzen“, zu denen die Grundsätze des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz zählten. In Erwägungsgrund 31 der Richtlinie heißt es, es bestehe eine erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, inwiefern Verträge, die zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors geschlossen würden, von den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge erfasst werden sollten. Die einschlägige Rechtsprechung des EuGH werde von den einzelnen Mitgliedsstaaten unterschiedlich ausgelegt. Daher gelte es, unter Berücksichtigung der vom EuGH entwickelten Grundsätze zu präzisieren, in welchen Fällen im öffentlichen Sektor geschlossene Verträge von der Anwendung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgenommen seien. Da die damit in Bezug genommene Rechtsprechung des EuGH nicht nur das sekundäre Vergaberecht, sondern auch das primäre Unionsrecht betrifft (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 19.12.2012, C-159/11 – „Lecce“) lässt sich der Vergaberichtlinie entnehmen, wie wichtige Institutionen der Union den vergaberechtlichen Rahmen des AEUV interpretieren. Dementsprechend ist anzunehmen, dass das Europäische Parlament und der Rat keine primärrechtlichen Probleme bezüglich der im Erwägungsgrund 33 niedergelegten Annahme sehen, dass die öffentlichen Auftraggeber beschließen können sollten, ihre öffentlichen Dienstleistungen gemeinsam im Wege der Zusammenarbeit zu erbringen, „…ohne zur Einhaltung einer bestimmten Rechtsform verpflichtet zu sein“. Nach Auffassung der Kammer bieten die Argumente des Klägers im Zusammenhang mit dem Beihilferecht jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung keinen Grund, dies anders einzuschätzen.

128

Gemäß Art. 106 AEUV dürfen die Mitgliedstaaten in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Art. 18 und 101 bis 109 AEUV widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten; für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Verboten ist nach Art. 102 AEUV insbesondere die missbräuchliche Aussetzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einen wesentlichen Teil desselben durch einen oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV sind – soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist - staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (zur Auslegung der beihilferechtlichen Vorschriften vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 24.07.2003, C-280/00, Altmark Trans; bestätigt durch EuGH, Urteil vom 08.05.2013, C 197/11).

129

Nach diesen Kriterien liegen die Voraussetzungen einer unzulässigen Beihilfe bei einem inhouse-Geschäft der vorliegenden Art nicht vor. Es kann daher hier offen bleiben, ob insoweit die Wettbewerbsregeln unter dem Gesichtspunkt einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nur eingeschränkt gelten (Art 106 Abs. 2 AEUV), oder ob hier ein angemessenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung anzunehmen ist. Entscheidend ist hier der Umstand, dass es um ein inhouse-Geschäft mit einer gemeinsamen GmbH mehrerer Rettungsdienstträger und damit um eine eigene Aufgabenerledigung im öffentlichen Sektor (öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit) geht.

130

Das vom Beklagten verfolgte Konzept ist beihilferechtlich nicht anders zu beurteilen als die Bewältigung einer öffentlich-rechtlichen Pflichtaufgabe durch einen Eigenbetrieb oder durch eine eigene, zu diesem Zweck gegründete GmbH. Anders als bisher will der Beklagte für die Durchführung der operativen Rettungsdienstaufgabe keine privaten Dienstleister hinzu ziehen (vgl. zu dieser Konstellation die Entscheidungen des EuGH vom 25.10.2001 - C-475/99 -und vom 29.04.2010, C-160/08), sondern will eine Form der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit erreichen, für die faktisch nur eine einzige Umsetzungsmöglichkeit – mit der R – besteht. Bei der vorgreiflichen Entscheidung für eine solche Organisationsform, zu der Rettungsdienstträger im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts berechtigt sind, kann es keine Wettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchtigung geben, weil es keine potentiellen Wettbewerber gibt, die eine strukturell vergleichbare Lösung wie die R bieten. Es ist anerkannt, dass es nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung als Voraussetzung des Beihilferechts kommen kann, wenn es keinen potentiellen Wettbewerber in der EU gibt (Cremer, in: Callies/Ruffert, EUV.AEUV, 5. Auflage 2016, S. 1435 m.w.N.). So ist dies in dem vorliegenden Fall einer Eigenerledigung einer hoheitlichen Aufgabe. Die Vergabe der Dienstleistung an eine ausschließlich von öffentlichen Rettungsdienstträgern beherrschte GmbH führt dazu, dass die Aufgabe gar nicht erst auf den Markt gelangt, auf dem private Dienstleister im Wettbewerb stehen. Auch von einem unlauteren Wettbewerb oder dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung kann in einem solchen Fall keine Rede sein.

131

Die vom Beklagten gewählte Organisationslösung wird vor diesem Hintergrund unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegen das Primärrecht der Europäischen Union verstoßen, auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV), die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV).

132

Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich auf Ansprüche aus der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt) berufen. Maßgebend ist allein die speziellere Vergaberichtlinie, wie sich insbesondere aus Art. 1 der Dienstleistungsrichtlinie ergibt. Danach ist klargestellt, dass die Richtlinie weder die Liberalisierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die öffentlichen oder privaten Einrichtungen vorbehalten sind, noch die Privatisierung öffentlicher Einrichtungen betrifft, die Dienstleistungen erbringen.

133

Vor dem dargelegten Hintergrund vermögen auch die übrigen Einwände des Klägers nicht zu überzeugen. Dies gilt insbesondere bezüglich der Berufung auf Art. 51 Abs. 1 und Art. 47 der Grundrechtecharta. Art. 47 der Grundrechtecharta betrifft das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, Art. 51 der Grundrechtecharta garantiert u.a. die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Rechte zu beachten und sich an die Grundsätze des Unionsrechts zu halten. Insoweit ist entscheidend – dass – wie ausgeführt – hier keine Verletzung vom Unionsrecht droht. Soweit sich der Kläger zur Herleitung eines entsprechenden Abwehranspruches auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2013 (8 C 41.12) beruft, kann dies keinen Erfolg haben, weil jener Entscheidung eine andere Fallkonstellation zugrunde liegt. Auch das vom Kläger angeführte Urteil des VG Kassel vom 06.10.2017 (5 K 939/13.KS) betrifft eine wesentlich andere Fallkonstellation.

134

Klageantrag Nr. 5: Ermessensentscheidung über Rettungsdienstauftrag

135

Auch die mit dem Antrag Nr. 5 verfolgte - zulässige - Leistungsklage kann keinen Erfolg haben, weil sich der Beklagte - wie bereits ausgeführt - auf der ersten Stufe des Organisationsermessens fehlerfrei für ein anderes als das bisherige Rettungsdienstkonzept entschieden und dies allen Beteiligten –auch dem Kläger – vermittelt hat.

136

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

137

Es bestand kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).

138

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm § 709 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2017 - 3 A 14/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2017 - 3 A 14/17

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2017 - 3 A 14/17 zitiert 26 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 97 Grundsätze der Vergabe


(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 107 Allgemeine Ausnahmen


(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen 1. zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,2. für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem u

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten


Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 13


Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehö

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit


(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 99 Öffentliche Auftraggeber


Öffentliche Auftraggeber sind 1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,2. andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewe

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen


(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen). (2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 156 Vergabekammern


(1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Vergabe von Konzessionen nehmen die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen, die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechn

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 168 Entscheidung der Vergabekammer


(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge ni

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 108 Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit


(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die von einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 an eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts vergeben werden, wenn 1. der öf

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 3 Mittelstandskartelle


Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Vora

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2017 - 3 A 14/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2017 - 3 A 14/17 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2001 - V ZR 65/01

bei uns veröffentlicht am 07.12.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 65/01 Verkündet am: 7. Dezember 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Okt. 2014 - 6 C 7/13

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die automatisierte Erfassung und den automatisierten Abgleich seiner jeweiligen Kraftfahrzeugkennzeichen mit polizeilichen Fahn

Referenzen

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die von einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 an eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts vergeben werden, wenn

1.
der öffentliche Auftraggeber über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt,
2.
mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von dem öffentlichen Auftraggeber oder von einer anderen juristischen Person, die von diesem kontrolliert wird, betraut wurde, und
3.
an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen maßgeblichen Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.

(2) Die Ausübung einer Kontrolle im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 wird vermutet, wenn der öffentliche Auftraggeber einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen der juristischen Person ausübt. Die Kontrolle kann auch durch eine andere juristische Person ausgeübt werden, die von dem öffentlichen Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird.

(3) Absatz 1 gilt auch für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die von einer kontrollierten juristischen Person, die zugleich öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 ist, an den kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder an eine von diesem öffentlichen Auftraggeber kontrollierte andere juristische Person vergeben werden. Voraussetzung ist, dass keine direkte private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll. Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(4) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, bei denen der öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 über eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts zwar keine Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ausübt, aber

1.
der öffentliche Auftraggeber gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle ausübt wie jeder der öffentlichen Auftraggeber über seine eigenen Dienststellen,
2.
mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von den öffentlichen Auftraggebern oder von einer anderen juristischen Person, die von diesen Auftraggebern kontrolliert wird, betraut wurde, und
3.
an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht; Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(5) Eine gemeinsame Kontrolle im Sinne von Absatz 4 Nummer 1 besteht, wenn

1.
sich die beschlussfassenden Organe der juristischen Person aus Vertretern sämtlicher teilnehmender öffentlicher Auftraggeber zusammensetzen; ein einzelner Vertreter kann mehrere oder alle teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber vertreten,
2.
die öffentlichen Auftraggeber gemeinsam einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen der juristischen Person ausüben können und
3.
die juristische Person keine Interessen verfolgt, die den Interessen der öffentlichen Auftraggeber zuwiderlaufen.

(6) Dieser Teil ist ferner nicht anzuwenden auf Verträge, die zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 geschlossen werden, wenn

1.
der Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern begründet oder erfüllt, um sicherzustellen, dass die von ihnen zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden,
2.
die Durchführung der Zusammenarbeit nach Nummer 1 ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt wird und
3.
die öffentlichen Auftraggeber auf dem Markt weniger als 20 Prozent der Tätigkeiten erbringen, die durch die Zusammenarbeit nach Nummer 1 erfasst sind.

(7) Zur Bestimmung des prozentualen Anteils nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 3 wird der durchschnittliche Gesamtumsatz der letzten drei Jahre vor Vergabe des öffentlichen Auftrags oder ein anderer geeigneter tätigkeitsgestützter Wert herangezogen. Ein geeigneter tätigkeitsgestützter Wert sind zum Beispiel die Kosten, die der juristischen Person oder dem öffentlichen Auftraggeber in dieser Zeit in Bezug auf Liefer-, Bau- und Dienstleistungen entstanden sind. Liegen für die letzten drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen tätigkeitsgestützten Wert wie zum Beispiel Kosten vor oder sind sie nicht aussagekräftig, genügt es, wenn der tätigkeitsgestützte Wert insbesondere durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung glaubhaft gemacht wird.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 1 hinsichtlich der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sowie für Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die von einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 an eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts vergeben werden, wenn

1.
der öffentliche Auftraggeber über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt,
2.
mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von dem öffentlichen Auftraggeber oder von einer anderen juristischen Person, die von diesem kontrolliert wird, betraut wurde, und
3.
an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen maßgeblichen Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.

(2) Die Ausübung einer Kontrolle im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 wird vermutet, wenn der öffentliche Auftraggeber einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen der juristischen Person ausübt. Die Kontrolle kann auch durch eine andere juristische Person ausgeübt werden, die von dem öffentlichen Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird.

(3) Absatz 1 gilt auch für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die von einer kontrollierten juristischen Person, die zugleich öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 ist, an den kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder an eine von diesem öffentlichen Auftraggeber kontrollierte andere juristische Person vergeben werden. Voraussetzung ist, dass keine direkte private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll. Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(4) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, bei denen der öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 über eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts zwar keine Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ausübt, aber

1.
der öffentliche Auftraggeber gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle ausübt wie jeder der öffentlichen Auftraggeber über seine eigenen Dienststellen,
2.
mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von den öffentlichen Auftraggebern oder von einer anderen juristischen Person, die von diesen Auftraggebern kontrolliert wird, betraut wurde, und
3.
an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht; Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(5) Eine gemeinsame Kontrolle im Sinne von Absatz 4 Nummer 1 besteht, wenn

1.
sich die beschlussfassenden Organe der juristischen Person aus Vertretern sämtlicher teilnehmender öffentlicher Auftraggeber zusammensetzen; ein einzelner Vertreter kann mehrere oder alle teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber vertreten,
2.
die öffentlichen Auftraggeber gemeinsam einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen der juristischen Person ausüben können und
3.
die juristische Person keine Interessen verfolgt, die den Interessen der öffentlichen Auftraggeber zuwiderlaufen.

(6) Dieser Teil ist ferner nicht anzuwenden auf Verträge, die zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 geschlossen werden, wenn

1.
der Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern begründet oder erfüllt, um sicherzustellen, dass die von ihnen zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden,
2.
die Durchführung der Zusammenarbeit nach Nummer 1 ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt wird und
3.
die öffentlichen Auftraggeber auf dem Markt weniger als 20 Prozent der Tätigkeiten erbringen, die durch die Zusammenarbeit nach Nummer 1 erfasst sind.

(7) Zur Bestimmung des prozentualen Anteils nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 3 wird der durchschnittliche Gesamtumsatz der letzten drei Jahre vor Vergabe des öffentlichen Auftrags oder ein anderer geeigneter tätigkeitsgestützter Wert herangezogen. Ein geeigneter tätigkeitsgestützter Wert sind zum Beispiel die Kosten, die der juristischen Person oder dem öffentlichen Auftraggeber in dieser Zeit in Bezug auf Liefer-, Bau- und Dienstleistungen entstanden sind. Liegen für die letzten drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen tätigkeitsgestützten Wert wie zum Beispiel Kosten vor oder sind sie nicht aussagekräftig, genügt es, wenn der tätigkeitsgestützte Wert insbesondere durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung glaubhaft gemacht wird.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 1 hinsichtlich der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sowie für Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die von einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 an eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts vergeben werden, wenn

1.
der öffentliche Auftraggeber über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt,
2.
mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von dem öffentlichen Auftraggeber oder von einer anderen juristischen Person, die von diesem kontrolliert wird, betraut wurde, und
3.
an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen maßgeblichen Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.

(2) Die Ausübung einer Kontrolle im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 wird vermutet, wenn der öffentliche Auftraggeber einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen der juristischen Person ausübt. Die Kontrolle kann auch durch eine andere juristische Person ausgeübt werden, die von dem öffentlichen Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird.

(3) Absatz 1 gilt auch für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die von einer kontrollierten juristischen Person, die zugleich öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 ist, an den kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder an eine von diesem öffentlichen Auftraggeber kontrollierte andere juristische Person vergeben werden. Voraussetzung ist, dass keine direkte private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll. Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(4) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, bei denen der öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 über eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts zwar keine Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ausübt, aber

1.
der öffentliche Auftraggeber gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle ausübt wie jeder der öffentlichen Auftraggeber über seine eigenen Dienststellen,
2.
mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von den öffentlichen Auftraggebern oder von einer anderen juristischen Person, die von diesen Auftraggebern kontrolliert wird, betraut wurde, und
3.
an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht; Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(5) Eine gemeinsame Kontrolle im Sinne von Absatz 4 Nummer 1 besteht, wenn

1.
sich die beschlussfassenden Organe der juristischen Person aus Vertretern sämtlicher teilnehmender öffentlicher Auftraggeber zusammensetzen; ein einzelner Vertreter kann mehrere oder alle teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber vertreten,
2.
die öffentlichen Auftraggeber gemeinsam einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen der juristischen Person ausüben können und
3.
die juristische Person keine Interessen verfolgt, die den Interessen der öffentlichen Auftraggeber zuwiderlaufen.

(6) Dieser Teil ist ferner nicht anzuwenden auf Verträge, die zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 geschlossen werden, wenn

1.
der Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern begründet oder erfüllt, um sicherzustellen, dass die von ihnen zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden,
2.
die Durchführung der Zusammenarbeit nach Nummer 1 ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt wird und
3.
die öffentlichen Auftraggeber auf dem Markt weniger als 20 Prozent der Tätigkeiten erbringen, die durch die Zusammenarbeit nach Nummer 1 erfasst sind.

(7) Zur Bestimmung des prozentualen Anteils nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 3 wird der durchschnittliche Gesamtumsatz der letzten drei Jahre vor Vergabe des öffentlichen Auftrags oder ein anderer geeigneter tätigkeitsgestützter Wert herangezogen. Ein geeigneter tätigkeitsgestützter Wert sind zum Beispiel die Kosten, die der juristischen Person oder dem öffentlichen Auftraggeber in dieser Zeit in Bezug auf Liefer-, Bau- und Dienstleistungen entstanden sind. Liegen für die letzten drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen tätigkeitsgestützten Wert wie zum Beispiel Kosten vor oder sind sie nicht aussagekräftig, genügt es, wenn der tätigkeitsgestützte Wert insbesondere durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung glaubhaft gemacht wird.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 1 hinsichtlich der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sowie für Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die von einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 an eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts vergeben werden, wenn

1.
der öffentliche Auftraggeber über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt,
2.
mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von dem öffentlichen Auftraggeber oder von einer anderen juristischen Person, die von diesem kontrolliert wird, betraut wurde, und
3.
an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen maßgeblichen Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.

(2) Die Ausübung einer Kontrolle im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 wird vermutet, wenn der öffentliche Auftraggeber einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen der juristischen Person ausübt. Die Kontrolle kann auch durch eine andere juristische Person ausgeübt werden, die von dem öffentlichen Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird.

(3) Absatz 1 gilt auch für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die von einer kontrollierten juristischen Person, die zugleich öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 ist, an den kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder an eine von diesem öffentlichen Auftraggeber kontrollierte andere juristische Person vergeben werden. Voraussetzung ist, dass keine direkte private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll. Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(4) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, bei denen der öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 über eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts zwar keine Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ausübt, aber

1.
der öffentliche Auftraggeber gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle ausübt wie jeder der öffentlichen Auftraggeber über seine eigenen Dienststellen,
2.
mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von den öffentlichen Auftraggebern oder von einer anderen juristischen Person, die von diesen Auftraggebern kontrolliert wird, betraut wurde, und
3.
an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht; Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(5) Eine gemeinsame Kontrolle im Sinne von Absatz 4 Nummer 1 besteht, wenn

1.
sich die beschlussfassenden Organe der juristischen Person aus Vertretern sämtlicher teilnehmender öffentlicher Auftraggeber zusammensetzen; ein einzelner Vertreter kann mehrere oder alle teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber vertreten,
2.
die öffentlichen Auftraggeber gemeinsam einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen der juristischen Person ausüben können und
3.
die juristische Person keine Interessen verfolgt, die den Interessen der öffentlichen Auftraggeber zuwiderlaufen.

(6) Dieser Teil ist ferner nicht anzuwenden auf Verträge, die zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 geschlossen werden, wenn

1.
der Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern begründet oder erfüllt, um sicherzustellen, dass die von ihnen zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden,
2.
die Durchführung der Zusammenarbeit nach Nummer 1 ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt wird und
3.
die öffentlichen Auftraggeber auf dem Markt weniger als 20 Prozent der Tätigkeiten erbringen, die durch die Zusammenarbeit nach Nummer 1 erfasst sind.

(7) Zur Bestimmung des prozentualen Anteils nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 3 wird der durchschnittliche Gesamtumsatz der letzten drei Jahre vor Vergabe des öffentlichen Auftrags oder ein anderer geeigneter tätigkeitsgestützter Wert herangezogen. Ein geeigneter tätigkeitsgestützter Wert sind zum Beispiel die Kosten, die der juristischen Person oder dem öffentlichen Auftraggeber in dieser Zeit in Bezug auf Liefer-, Bau- und Dienstleistungen entstanden sind. Liegen für die letzten drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen tätigkeitsgestützten Wert wie zum Beispiel Kosten vor oder sind sie nicht aussagekräftig, genügt es, wenn der tätigkeitsgestützte Wert insbesondere durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung glaubhaft gemacht wird.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 1 hinsichtlich der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sowie für Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Vergabe von Konzessionen nehmen die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen, die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen wahr.

(2) Rechte aus § 97 Absatz 6 sowie sonstige Ansprüche gegen Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden.

(3) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Befugnisse der Kartellbehörden zur Verfolgung von Verstößen insbesondere gegen die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 65/01 Verkündet am:
7. Dezember 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird der Gegenstand der Auflassung von den Beteiligten versehentlich falsch bezeichnet
, so finden die allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer
Falschbezeichnung ("falsa demonstratio non nocet") Anwendung. Die Auflassung ist
danach nur hinsichtlich des Objekts erklärt worden, auf das sich der übereinstimmende
Wille erstreckte, während für den durch die Erklärungen äußerlich umschriebenen
Gegenstand nur scheinbar eine Einigung vorliegt, es insoweit aber in Wirklichkeit
an einer Auflassung fehlt.
BGH, Urt. v. 7. Dezember 2001- V ZR 65/01 - OLG Dresden
LG Bautzen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Dezember 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Januar 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 12. Mai 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte verurteilt wird, den Veränderungsnachweis Nr. 16 des Staatlichen Vermessungsamtes B. zu genehmigen und der Berichtigung des Grundbuches dahin zuzustimmen , daß die Stadt W. als Eigentümerin des im Veränderungsnachweis mit Flurstück Nr. 64/4 bezeichneten Grundstücks eingetragen wird.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Eigentümer zweier nebeneinander liegender Grundstücke (Flurstücke Nr. 64/2 und Nr. 66/2) in der Innenstadt von W. (Sachsen). Das
benachbarte Grundstück (Flurstück Nr. 64/1), eingetragen im Grundbuch von W. Blatt 543 unter lfd. Nr. 4 des Bestandsverzeichnisses, stand im Eigentum der Stadt W. Eine etwa 20 m² groûe, an seine Anwesen grenzende Teilfläche dieses Grundstücks nutzte mit Zustimmung der Stadt W. allein der Kläger. Grundlage hierfür soll nach den Behauptungen des Klägers ein 1989 zwischen ihm und der Stadt W. mündlich geschlossener und später in privatschriftlicher Form bestätigter Tauschvertrag gewesen sein. Danach habe er, der Kläger, der Stadt W. eine 8 m² groûe Teilfläche des Flurstücks 64/2 überlassen und von dieser im Gegenzug die etwa 20 m² groûe Teilfläche des Flurstücks 64/1 erhalten. Dieser angebliche Geländetausch wurde jedoch weder im Liegenschaftskataster noch im Grundbuch gewahrt.
Am 1. November 1995 schlossen die Stadt W. und der Beklagte einen notariell beurkundeten Kaufvertrag. In der Urkunde wird als Kaufgegenstand das "im Grundbuch von W. Blatt 543 eingetragene Grundstück, Flurstück 64/1 (lfd. Nr. 4) mit einer Gröûe von 633 m²" genannt. Als Kaufpreis wurden 250.000 DM vereinbart, wovon 31.650 DM "auf den Grund und Boden" entfallen sollten. Die Urkunde enthält überdies die Einigung der Erschienenen hinsichtlich des Übergangs des Eigentums an dem Kaufgegenstand. Nach der Beurkundung erhielt der Beklagte von der Stadt W. eine Kopie der Katasterkarte , auf der u.a. das Flurstück 64/1 dargestellt war. In Abänderung des zuvor geschlossenen Kaufvertrages vereinbarten die Vertragsparteien mit notarieller Urkunde vom 6. Februar 1996 ein Rücktrittsrecht zugunsten des Beklagten für den Fall von Finanzierungsschwierigkeiten.
Vor Vertragsschluû hatte der Beklagte gemeinsam mit dem Bürgermeister der Stadt W. das Anwesen besichtigt. Zu diesem Zeitpunkt war von dem
Kläger die Hoffläche der ihm gehörenden Grundstücke und die von ihm für Parkplätze genutzte Teilfläche des Nachbargrundstücks bereits einheitlich mit roten Steinen gepflastert worden. Dagegen bestand das Pflaster der übrigen Hoffläche des Grundstücks der Stadt W. aus grauen, bogenförmig verlegten Natursteinen. Am Rand der von ihm genutzten Teilfläche hatte der Kläger zur Abgrenzung von dem verbleibenden Grundstück der Stadt W. im Anschluû an eine auf der Grenze verlaufende halbhohe Mauer zwei massive Steinpoller setzen lassen.
Der inzwischen als Eigentümer des Flurstücks Nr. 64/1 eingetragene Beklagte nahm die von dem Kläger genutzte Teilfläche im Sommer 1998 in Besitz.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei nicht Eigentümer dieser Teilfläche geworden. Kaufobjekt habe nur das Grundstück sein sollen, wie es sich bei der Besichtigung tatsächlich dargestellt habe. Er hat von dem Beklagten die Auflassung der näher umschriebenen Teilfläche an die Stadt W. verlangt , hilfsweise die Auflassung an sich selbst und weiter hilfsweise die Feststellung , daû ihm an der Teilfläche ein Nutzungsrecht zustehe. Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Ein erstes Urteil des Oberlandesgerichts , das die Verurteilung im wesentlichen bestätigt hat, ist von dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen wegen Verletzung des Beklagten in seinem Grundrecht aus Art. 78 Abs. 2 der Sächsischen Verfassung aufgehoben worden. Nach Zurückverweisung der Sache durch den Verfassungsgerichtshof hat der Kläger weitere Hilfsanträge gestellt, mit denen er die Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung der Eintragung der Stadt W., hilfsweise seiner selbst, als Eigentümer der noch zu vermessenden bzw. nach nicht
bestandskräftigem Veränderungsnachweis bereits vermessenen Teilfläche erstrebt. In einem zweiten Urteil hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers, mit der er seine Anträge weiterverfolgt und mit zusätzlichen Hilfsanträgen von dem Beklagten die Genehmigung des Veränderungsnachweises hinsichtlich der umstrittenen Teilfläche, weiter hilfsweise dessen Zustimmung zur Abmessung und Abschreibung einer Fläche von ca. 20 m² entsprechend dem Veränderungsnachweis , sowie jeweils die Bewilligung zu seiner Eintragung als Eigentümer des Teilgrundstücks verlangt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt - mit klarstellender Maûgabe - zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.


Das Berufungsgericht hält den Kläger zwar für befugt, einen etwaigen Anspruch der Stadt W. im Wege gewillkürter Prozeûstandschaft geltend zu machen. Die Klage sei jedoch nicht begründet, weil weder die Voraussetzungen eines Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 BGB noch die eines Bereicherungsanspruchs nach § 812 BGB erfüllt seien. Die Stadt W. habe dem Beklagten nämlich das gesamte Flurstück Nr. 64/1 verkauft und übereignet und
nicht etwa nur eine durch die "natürlichen Grenzen" umschriebene Teilfläche dieses Grundstücks. Allerdings sei eine Falschbezeichnung auch bei Grundstücksgeschäften unschädlich, hier hätten die Vertragsparteien aber nichts von der Vertragsurkunde Abweichendes gewollt. Nach der Aussage des Zeugen S. habe bei der Besichtigung des Anwesens das streitige Teilstück keine Rolle gespielt und sei nicht in die Überlegungen einbezogen worden. Die Vertragsparteien hätten keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Willen gehabt, sondern sich einfach vorgestellt, daû das Grundstück "im Ganzen" verkauft werden solle. Auch die Vertragsauslegung ergebe keinen von dem Wortlaut der Vertragsurkunde abweichenden Inhalt des Vertrages. Wer ein Grundstück kaufe, könne regelmäûig davon ausgehen, daû der tatsächliche Grenzverlauf und nicht die natürlichen Grenzen maûgeblich seien. Auch juristischen Laien sei bekannt, daû nicht die natürlichen Grenzmarken verbindlich seien. Der zwischen dem Kläger und der Stadt W. formunwirksam vereinbarte Tausch der Grundstücksflächen könne keine Bedeutung erlangen, weil die Vertragsparteien daran bei Vertragsschluû nicht gedacht hätten. Unerheblich sei auch die Nutzung der Teilfläche durch den Kläger, wie schon der Vergleich mit der Einräumung eines bloûen Nutzungsrechts oder einer irrtümlichen Überbauung zeige. Aus den weiteren Umständen habe sich für den Beklagten ebenfalls nicht ergeben, daû das Grundstück nur teilweise habe verkauft werden sollen. Insbesondere sei der Kaufpreis offenbar nach der Fläche des gesamten Grundstücks errechnet worden. Schlieûlich ergebe auch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht, daû die streitige Teilfläche von dem Verkauf ausgenommen sei.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Das Berufungsgericht bejaht allerdings zu Recht die Prozeûführungsbefugnis des Klägers. Der Kläger kann einen nur der Stadt W. als Eigentümerin des betroffenen Grundstücks zustehenden Grundbuchberichtigungsanspruch im Wege der gewillkürten Prozeûstandschaft geltend machen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Kläger im Prozeû ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (s. nur BGHZ 100, 217, 218 m.w.N.) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Grundbuchberichtigungsanspruch, der nicht selbständig abtretbar ist, geltend gemacht werden soll (Senat, Urt. v. 2. Oktober 1987, V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127). Vorliegend ist die Ermächtigung des Klägers in schlüssiger Weise durch die von der Stadt W. in der Vereinbarung vom 30. September 1998 erklärte Abtretung erfolgt (vgl. Senat, Urt. v. 2. Oktober 1987, aaO). Unter den gegebenen Umständen ist das Berufungsgericht zutreffend von einem eigenen Interesse des Klägers ausgegangen, den Anspruch auf Grundbuchberichtigung gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Dieses Interesse des Klägers ist auch schutzwürdig, insbesondere wird der Beklagte durch die gewählte Art der Prozeûführung nicht unbillig benachteiligt.
2. Der von dem Kläger gestellte Hauptantrag bedarf allerdings einer interessengerechten Auslegung. In Anbetracht der inzwischen veränderten Umstände ist der Hauptantrag dahin zu verstehen, daû der Kläger die Genehmi-
gung des nun vorliegenden Veränderungsnachweises durch den Beklagten erstrebt (vgl. Senat, Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868 zur Auslegung eines vergleichbaren Antrages bei fehlender Zulässigkeit), und der Antrag im übrigen auf die Zustimmung des Beklagten zur Eintragung der Stadt W. als Eigentümerin der umstrittenen Teilfläche im Wege der Grundbuchberichtigung gerichtet ist (vgl. Senat, Urt. v. 17. November 2000, V ZR 294/99, nicht veröffentlicht, Umdruck S. 6). Während des anhängigen Rechtsstreits ist nämlich die Abvermessung der umstrittenen Teilfläche erfolgt und Gegenstand eines Veränderungsnachweises geworden. Damit ist zwar dem Kläger die an sich für eine Verurteilung erforderliche Bezeichnung nach Maûgabe des § 28 GBO (vgl. Senat, BGHZ 37, 233, 242) noch nicht möglich. Der Veränderungsnachweis bildet aber die Grundlage der Grundstücksabschreibung (§ 2 Abs. 3 GBO) und erlaubt es, durch entsprechende Bezugnahme das noch nicht abgeschriebene Grundstück übereinstimmend mit dem (künftigen) Inhalt des Grundbuchs festzulegen, weil das Grundbuchamt bei der Abschreibung die Angaben im Veränderungsnachweis übernimmt. Auch in einem solchen Fall wird daher dem Zweck des § 28 GBO genügt, die Eintragung bei dem richtigen Grundstück zu sichern (Senat, BGHZ 90, 323, 327 f; Urt. v. 21. Februar 1986, aaO; Urt. v. 24. April 1987, V ZR 228/85, NJW-RR 1988, 266). Die hier erhobene Leistungsklage ist daher ausnahmsweise zulässig, wobei es unschädlich ist, daû der Beklagte den Veränderungsnachweis nicht genehmigt hat. Der Kläger ist nämlich nicht gehalten, zunächst allein die Genehmigung des Veränderungsnachweises zu erstreiten, sondern kann dieses Ziel mit der auf Verurteilung zur Eintragungsbewilligung gerichteten Klage verbinden (vgl. Senat, BGHZ 90, 323, 328).
3. Die Klage hat bereits mit diesem Hauptantrag Erfolg. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht einen Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) gegenüber dem Beklagten. Ein solcher Anspruch ist vielmehr gegeben, weil sich die am 1. November 1995 erklärte Auflassung nicht auf das gesamte Grundstück (Flurstück Nr. 64/1) erstreckte, sondern die nun im Streit befindliche Teilfläche (nach dem Veränderungsnachweis Flurstück Nr. 64/4) nicht deren Gegenstand war. Da der Beklagte insoweit mangels Auflassung kein Eigentum erworben hat (§ 925 Abs.1 Satz 1 BGB), ist dieses bei der Stadt W. verblieben, die ihrerseits das Eigentum mangels Eigentumsumschreibung (§ 26 Abs. 2 ZGB, § 873 Abs. 1 BGB) nicht an den Kläger verloren hatte. Damit stimmt die im Grundbuch dargestellte Rechtslage, die den Beklagten als Eigentümer des gesamten Flurstücks Nr. 64/1 ausweist, nicht mit der tatsächlichen Rechtslage überein.

a) Der Wortlaut der in der notariellen Urkunde vom 1. November 1995 erklärten Auflassung ist zweifelsfrei auf die Übereignung des gesamten Flurstücks Nr. 64/1 gerichtet. Allerdings finden die allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung (falsa demonstratio) auch dann Anwendung, wenn die Beteiligten den Gegenstand der Auflassung versehentlich falsch bezeichnen. Die Auflassung ist dann hinsichtlich des Objekts erklärt worden, auf das sich der übereinstimmende Wille erstreckte, während für den durch die Erklärungen äuûerlich umschriebenen Gegenstand nur scheinbar eine Einigung vorliegt, es insoweit aber in Wirklichkeit an einer Auflassung fehlt (RGZ 46, 225, 227 f; Senat, Urt. v. 8. Juni 1965, V ZR 197/62, DNotZ 1966, 172, 173; Urt. v. 25. November 1977, V ZR 102/75, WM 1978, 194, 196; vgl. auch RGZ 133, 279, 281; Senat, Urt. v. 23. Juni 1967, V ZR 4/66, LM § 256 ZPO Nr. 83; Urt. v. 21. Februar 1986, aaO; Urt. v. 17. November 2000,
V ZR 294/99, nicht veröffentlicht, Umdruck S. 5 f; OLG Nürnberg, DNotZ 1966, 542, 544; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 152, 153; Staudinger/Pfeifer, BGB [1995], § 925 Rdn. 68; MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 3. Aufl., § 925 Rdn. 22; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 925 Rdn. 37; Hagen/Brambring, Der Grundstückskauf , 7. Aufl., 2000, Rdn. 1a).

b) All das verkennt das Berufungsgericht nicht grundsätzlich, meint aber, ein von dem Wortlaut der Urkunde abweichender Wille der Vertragsparteien lasse sich nicht feststellen. Dies ist von Rechtsfehlern beeinfluût. Die Revision rügt zu Recht, daû sich das Berufungsgericht mit dem festgestellten Sachverhalt und den Beweisergebnissen nicht umfassend auseinandergesetzt hat. Durch ein zu enges Verständnis des gemäû § 133 BGB maûgeblichen wirklichen Willens hat sich das Berufungsgericht den Blick auf den entscheidungserheblichen Tatsachenstoff verstellt.
aa) Nach § 133 BGB ist der wirkliche - möglicherweise ungenau oder sogar unzutreffend geäuûerte - Wille des Erklärenden als eine sogenannte innere Tatsache zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 26. Oktober 1983, IVa ZR 80/82, NJW 1984, 721). Wird der tatsächliche Wille des Erklärenden bei Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung festgestellt, und hat der andere Teil die Erklärung ebenfalls in diesem Sinne verstanden, dann bestimmt dieser Wille den Inhalt des Rechtsgeschäfts, ohne daû es auf Weiteres ankommt (BGH, Urt. v. 26. Oktober 1983, aaO). Es ist insbesondere nicht erforderlich, daû sich der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden zu eigen macht. Ausreichend ist vielmehr, daû er ihn erkennt und in Kenntnis dieses Willens das Geschäft abschlieût (Senat, Urt. v. 20. November 1992, V ZR 122/91, NJW-RR 1993, 373; BGH, Urt. v. 13. Februar 1989, II ZR 179/88,
NJW-RR 1989, 931, 932). Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, so geht der wirkliche Wille des Erklärenden dem Wortlaut vor (Senat, Urt. v. 20. November 1987, V ZR 171/86, NJWRR 1988, 265; Urt. v. 20. November 1992, aaO; BGH, Urt. v. 26. Oktober 1983, aaO; vgl. auch MünchKomm-BGB/Mayer-Maly/Busche, 4. Aufl., § 133 Rdn. 14), und auch eine abweichende Auslegung kommt nicht in Frage (Senat, Urt. v. 14. Februar 1997, V ZR 32/96, WM 1997, 777, 778; Urt. v. 13. November 1998, V ZR 216/97, NJW 1999, 486, 487).
bb) Das Berufungsgericht stellt jedoch nicht auf den solchermaûen nach § 133 BGB maûgeblichen wirklichen Willen ab, sondern richtet seine Feststellungen auf einen gemeinsamen "besonderen rechtlichen Willen" der Vertragsparteien , der gegenüber dem wirklichen Willen offensichtlich dadurch qualifiziert sein soll, daû sich die Vertragsparteien bei der Besichtigung des Kaufobjekts "besondere Vorstellungen über die 'natürliche Grenze' des Grundstücks gemacht haben" müssen. Es läût dabei auûer acht, daû sich das von den B eteiligten bei Abgabe der Auflassungserklärungen gemeinsam Gewollte nicht etwa nur aus deren aktuellen Vorstellungen oder - wie das Berufungsgericht an anderer Stelle ausführt - den "gemachten Gedanken" bei einer vorangegangenen Besichtigung des Anwesens erschlieût. Heranzuziehen sind vielmehr alle Umstände, die zur Aufdeckung oder Aufhellung des Parteiwillens dienlich sein können, damit das Gericht auf dieser Grundlage seine Überzeugung von dem wirklichen Willen bilden kann (vgl. BGHZ 20, 109, 110 f; BGH, Urt. v. 26. Oktober 1983, aaO).

c) Das angefochtene Urteil kann hiernach keinen Bestand haben. Der Senat kann aber gemäû § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache abschlieûend
entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ausreichen, um dem Senat das Nachholen der von dem Berufungsgericht versäumten zwingenden Schluûfolgerungen zu ermöglichen (vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 1990, V ZR 223/89, NJW 1991, 1180, 1181; Urt. v. 27. September 1991, V ZR 55/90, NJW 1992, 183, 184).
aa) Das Berufungsgericht stellt fest, daû die Stadt W. mit der Übereignung der umstrittenen Teilfläche an den Beklagten ihre eigenen Interessen miûachtet hätte, weil dieses Areal im Wege des Tausches Eigentum des Klägers habe werden sollen. Dies läût Rechtsfehler nicht erkennen, ist insbesondere von der Aussage des Zeugen S., des Bürgermeisters der Stadt W., gedeckt. Da es keinen Hinweis dafür gibt, daû die Verkäuferin abweichend von dem Regelfall nicht das Vernünftige wollte (vgl. BGHZ 134, 325, 329), ist aus diesem Umstand zu schlieûen, daû ihr Wille bei Erklärung der Auflassung nicht dahin ging, dem Beklagten das Eigentum auch an der von dem Kläger genutzten Teilfläche zu verschaffen. Dieser Schluûfolgerung steht nicht entgegen, daû sich, wie das Berufungsgericht feststellt, der Bürgermeister der Stadt W. bei der Besichtigung des Anwesens und wohl auch die bei der Beurkundung als Vertreterin handelnde Zeugin B. keine Vorstellungen von dem genauen Grenzverlauf machten, also keine (aktuelle) Kenntnis von dem gegenüber der Darstellung im Liegenschaftskataster abweichenden Kauf- und Auflassungsgegenstand hatten. Für den die Verkäuferin nach § 51 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO vertretenden Bürgermeister stand, wie er selbst als Zeuge bekundet hat, auûer Frage, daû ungeachtet der Rechtslage an dem Flächentausch mit dem Kläger festgehalten werden sollte, die fragliche Teilfläche also nicht mehr zur Disposition der Verkäuferin stand. Mithin war, auch ohne daû er sich dies bei der Besichtigung nochmals vergegenwärtigte, sein Wille nicht auf die Übereignung
der umstrittenen Teilfläche an den Beklagten gerichtet. Daû die Willensrichtung der bei Erklärung der Auflassung mit Einzelvollmacht (§ 59 Abs. 2 SächsGemO ) handelnden Zeugin B. eine andere war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Falls die Willensrichtung der nach Weisung handelnden Zeugin überhaupt maûgeblich sein sollte (vgl. BGHZ 51, 141, 147 für den Geschäftswillen bei arglistiger Täuschung des Vollmachtgebers), war für sie - wie sie bekundet hat - doch klar, daû die fragliche Fläche dem Kläger "gehört" und damit nicht Gegenstand des Geschäfts mit dem Beklagten sein konnte.
bb) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ferner zu schlieûen , daû der Beklagte diesen Willen der Verkäuferin erkannte und sich in dessen Kenntnis mit ihr über den Eigentumsübergang einigte. Durch die der Beurkundung vorangehende Besichtigung des Anwesens hatte sich der Beklagte über den Gegenstand des Kaufvertrages und der Eigentumsverschaffung informiert. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daû die Besichtigung nicht nur den Zweck hatte, den Beklagten über den Zustand des Grundstücks zu unterrichten, sondern ihm auch dessen Lage und ungefähre Gröûe vermitteln sollte. Hierbei war aber, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, die Nutzung der umstrittenen Teilfläche durch den Kläger "visuell erkennbar". Überdies hatte sich der Kläger nicht nur auf die offensichtliche Nutzung beschränkt, sondern das Areal durch die einheitliche, deutlich zu unterscheidende Pflasterung für jedermann ersichtlich in seine Grundstücke einbezogen und durch die massiven Poller zum verbleibenden Nachbargrundstück abgegrenzt. Die aufwendige und erkennbar dauerhaft gewollte bauliche Gestaltung vermittelte den Eindruck, die Fläche zähle zum Grundstückseigentum des Klägers. Auf dieser Grundlage ging nicht nur der Zeuge S. davon aus, daû "jeder normale Mensch" das durch Pflaster und Poller abgegrenzte "andere Grundstück" erkannte.
Vielmehr war auch der über die Hintergründe, insbesondere über den Flächentausch , nicht informierten Zeugin B. klar, daû die fragliche Fläche dem Kläger "gehörte" und nicht verkauft werden sollte. Es gibt keinen Hinweis darauf , daû der Beklagte, der in gleicher Weise wie die Zeugin informiert war und sich wie diese bei der Besichtigung Kenntnis von dem Gegenstand des beabsichtigten Geschäfts verschaffen wollte, eine andere Vorstellung gewonnen hatte. Tritt wie hier einem Erwerbsinteressenten bei der Besichtigung des Objekts aufgrund der tatsächlichen Situation klar vor Augen, welche Flächen Teil eines Nachbargrundstücks sind, so kann er ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, daû ihm der Veräuûerer weitergehendes Eigentum ve rschaffen kann und will, als sich das Grundstück nach seiner Umgrenzung in der Natur darstellt (vgl. Soergel/Stürner, aaO, § 925 Rdn. 37; MünchKommBGB /Kanzleiter, 3. Aufl., § 925 Rdn. 22; Lutter, AcP 164 [1964], 122, 140; auch OLG Oldenburg, Recht 1920, Nr. 1220; OLG Hamm, aaO). Eine solche zweifelsfreie Zuordnung wird allerdings nicht möglich sein, soweit der Interessent lediglich nicht auf der Grenze stehende Grenzeinrichtungen vorfindet, die den richtigen Grenzverlauf nur ungenau wiedergeben (vgl. MünchKommBGB /Säcker, 3. Aufl., § 912 Rdn. 15), jedoch unerkannt bleiben oder wegen Geringfügigkeit hingenommen werden. Gleiches gilt im Falle eines Überbaus, der nach § 912 BGB geduldet werden muû. Geht es aber wie hier um eine gröûere zusammenhängende Fläche, deren Inbesitznahme als Eigentum durch den Nachbarn dem Grundstückseigentümer weder verborgen bleibt, noch regelmäûig von ihm geduldet wird, so kann ein Interessent im Zweifel nur davon ausgehen, daû dieser Bereich nicht mehr zum Eigentum des Veräuûerers zählt und daher auch nicht übereignet werden soll.
Der Kenntnis des Beklagten steht die von dem Berufungsgericht in anderem Zusammenhang erörterte Frage der Bemessung des Kaufpreises nicht entgegen. Zwar ergibt sich auf der Grundlage eines - von der Verkäuferin als angemessen erachteten - Kaufpreises von 50 DM/m² bei der Grundfläche von 633 m², die in der notariellen Urkunde bei der Beschreibung des Objekts für das gesamte Flurstück Nr. 64/1 genannt wird, genau der Betrag von 31.650 DM, der als Kaufpreisanteil für "Grund und Boden" vereinbart worden ist. Daraus folgt aber nicht, daû die Beteiligten auch die dem Kläger überlassene Teilfläche einbeziehen wollten. Nachdem sie davon ausgingen, daû das verbliebene Anwesen dem Flurstück Nr. 64/1 entsprach, war es nur folgerichtig , die hierfür in dem Liegenschaftskataster vermerkte Grundfläche auch der Preisermittlung zugrunde zu legen. Eigenständige Bedeutung für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes kann diese Angabe mithin nicht erlangt haben. Die Unmaûgeblichkeit des Kaufpreises folgt im übrigen auch daraus, daû - was das Berufungsgericht nicht beachtet hat - die tatsächliche Grundfläche des Flurstücks Nr. 64/1 unstreitig nicht nur 633 m², sondern 645 m² betrug. Hätte der von der Stadt W. zur Ermittlung des Kaufpreises hinzugezogene Sachverständige mithin die Grundstücksgröûe nicht aus den vorhandenen Unterlagen übernommen, sondern selbst ermittelt, so könnten sich die genannten 633 m² nur durch die Berücksichtigung eines Tauschs der Teilflächen zwischen der Stadt W. und dem Kläger ergeben, also wiederum keine Einbeziehung des umstrittenen Areals in das Geschäft mit dem Beklagten begründen.
cc) An dem geschilderten Willen der Verkäuferin und an der Kenntnis des Beklagten hiervon hat sich bis zur Erklärung der Auflassung nichts geändert. Insbesondere kann der Beklagte nicht aufgrund der Katasterkarte eine
andere Vorstellung gewonnen haben, weil ihm deren Kopie erst nach der Beurkundung vom 1. November 1995 und damit erst nach der Auflassung ausgehändigt wurde. Die nachfolgende Abänderung zuvor getroffener Vereinbarungen durch die notarielle Urkunde vom 6. Februar 1996 kann insoweit keine Bedeutung erlangen, weil sie die Auflassungserklärungen nicht zum Gegenstand hatte und diese durch den Hinweis auf das unveränderte Bestehenbleiben der "übrigen Vertragsvereinbarungen" unberührt lieû (vgl. Soergel/Stürner, aaO, § 925 Rdn. 37).

d) Die von dem Berufungsgericht weiter vorgenommene Auslegung des objektiven Erklärungswertes aus der Sicht des Erklärungsempfängers (vgl. BGH, Urt. v. 8. September 1997, II ZR 55/96, NJW 1998, 384, 385) bleibt danach ohne Bedeutung. Gegenüber dem übereinstimmend Gewollten kommt eine abweichende Auslegung nicht in Betracht (Senat, Urt. v. 14. Februar 1997 und Urt. v. 13. November 1998, beide aaO).
4. Der Beklagte kann gegen den Berichtigungsanspruch nicht einwenden , daû ihm ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung der umstrittenen Teilfläche zustehe. Zwar vermag eine solche Verpflichtung den Einwand unzulässiger Rechtsausübung zu begründen (vgl. Senat, Urt. v. 28. Juni 1974, V ZR 131/72, NJW 1974, 1651), die Stadt W. schuldete aber dem Beklagten jedenfalls insoweit keine Eigentumsverschaffung, weil die vorstehenden Überlegungen zur Falschbezeichnung bei Erklärung der Auflassung wegen der Identität von Auflassungs- und Kaufgegenstand in gleicher Weise auch für den zugrundeliegenden Kaufvertrag gelten. Insbesondere ist eine versehentliche Falschbezeichnung auch im Rahmen des § 313 BGB unschädlich (vgl. Senat, BGHZ 87, 150, 153 m.w.N.; Hagen, DNotZ 1984, 267, 283 ff).

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Schneider Krüger Klein Gaier

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die automatisierte Erfassung und den automatisierten Abgleich seiner jeweiligen Kraftfahrzeugkennzeichen mit polizeilichen Fahndungsbeständen auf öffentlichen Verkehrsflächen in Bayern.

2

Der Beklagte setzt seit dem Jahr 2006 auf Grundlage von Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 PAG auf seinem Gebiet stationäre und mobile Kennzeichenerfassungsgeräte ein. Derzeit betreibt er 25 automatisierte Kennzeichenerkennungssysteme, davon 22 stationäre, die insgesamt 30 Fahrspuren abdecken, und drei mobile. Die stationären Systeme sind aktuell auf zwölf Standorte verteilt und befinden sich insbesondere an Bundesautobahnen. Die mobilen Systeme werden anlassbezogen eingesetzt, z.B. bei internationalen Fußballturnieren oder ähnlichen Großereignissen. Der jeweilige Standort wird gemäß jährlich aktualisierter Lageerkenntnisse durch das Landeskriminalamt bestimmt. Diese Lagebeurteilung wird im Innenministerium des Beklagten dokumentiert und der Landesbeauftragte für Datenschutz jährlich hierüber informiert.

3

Die stationären Systeme bestehen aus Kameras, die den fließenden Verkehr auf jeweils einer Fahrspur von hinten erfassen und das Kennzeichen eines jeden durchfahrenden Fahrzeugs mittels nicht sichtbaren Infrarotblitzes bildlich aufnehmen. Der aus dem digitalen Bild des Kennzeichens durch eine spezielle (OCR-)Software ausgelesene digitale Datensatz mit den Buchstaben und Ziffern des Kennzeichens wird über eine Datenleitung an einen am Fahrbahnrand in einem verschlossenen Behälter untergebrachten stationären Rechner weitergeleitet, in dem das erfasste Kennzeichen automatisch mit verschiedenen im Rechner abgespeicherten (Fahndungs-)Dateien abgeglichen wird. Die erfassten Kraftfahrzeugkennzeichen werden ausschließlich mit Datensätzen verglichen, die aus Kennzeichen von Kraftfahrzeugen bestehen und aus dem Sachfahndungsbestand von INPOL sowie für den Schengenbereich von SIS bzw. NSIS stammen. Anlass- und einzelfallbezogen findet auch ein Abgleich mit spezifischen Dateien (z.B. der Datei „Gewalttäter Sport“) statt. Bei mobilen Systemen erfolgt die Erfassung der Kennzeichen über am Fahrbahnrand aufgestellte Kameras. Der Abgleich wird über einen mobilen Rechner in einem vor Ort abgestellten Polizeifahrzeug vorgenommen.

4

Das im Bildspeicher (RAM) der automatisierten Kennzeichenerkennungssysteme digital erfasste Bild des Kennzeichens wird dort nach dem Datenbankabgleich sogleich mit einem Grauwert überschrieben. Die zum Abgleich verwendeten stationären oder mobilen Rechner verfügen über eine sog. Log-Datei, in der die Kennzeichen jedoch nicht bildlich, sondern in anonymisierter Form und mit einer kryptologischen Hashfunktion (als sog. MD5-Checksumme) des Kennzeichentextes gespeichert werden. Ergibt sich beim Datenabgleich kein Treffer auf dem jeweiligen Rechner, wird das aufgenommene Kennzeichen nach dem Abgleich automatisch aus dem Arbeitsspeicher des Rechners gelöscht. Im Fall eines Treffers, d.h. einer vom System festgestellten Übereinstimmung zwischen dem erfassten Kennzeichen und den auf dem Rechner im Datenbanksystem abgespeicherten Datensätzen (der Fahndungsdateien) wird der Treffer temporär in der Datenbank auf diesem Rechner gespeichert und entweder gleichzeitig über eine Datenleitung an den Zentralrechner der Einsatzzentrale des jeweils zuständigen Polizeipräsidiums übermittelt oder auf dem mobilen Rechner (Notebook) vor Ort am Bildschirm aufgezeigt. Es erfolgt dann jeweils durch die zuständigen Polizeibeamten eine visuelle Kontrolle der vom System gemeldeten Übereinstimmung. Erweist sich der Treffer als Fehlermeldung, weil das tatsächlich erfasste und das in einer Fahndungsdatei abgespeicherte Kraftfahrzeugkennzeichen tatsächlich doch nicht übereinstimmen, gibt der Polizeibeamte durch Betätigen des Buttons „Entfernen“ auf dem Rechner den Befehl, den gesamten Vorgang zu entfernen; in diesem Fall verbleibt auch auf dem Rechner in der Einsatzzentrale als „Spur“ der Treffermeldung nur noch die MD5-Quersumme. Im Trefferfall, also bei Übereinstimmung des erfassten mit einem gespeicherten Kraftfahrzeugkennzeichen startet der Polizeibeamte eine manuelle Abfrage bei der betreffenden Fahndungsdatei, speichert dann den Vorgang bzw. die Daten und veranlasst gegebenenfalls weitere polizeiliche Maßnahmen. Im Zeitraum Juni bis einschließlich September 2011, für den erstmals detaillierte Zahlen ermittelt wurden, kam es monatlich zu etwa acht Millionen Kennzeichenerfassungen. Davon waren 40 000 bis 50 000 Treffermeldungen (Übereinstimmungen und Fehlermeldungen) und 500 bis 600 echte Treffer (nur Übereinstimmungen) pro Monat.

5

Der Kläger hat am 3. Juni 2008 Klage erhoben, gerichtet auf Unterlassung der Erfassung und des Abgleichs seiner Kraftfahrzeugkennzeichen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Er pendele regelmäßig mit einem Personenkraftwagen zwischen seinem Hauptwohnsitz in A. (Bayern) und einem weiteren Wohnsitz in S. und sei auch ansonsten häufig in Bayern, insbesondere im Grenzgebiet zu Österreich, unterwegs. Seine jährliche Fahrleistung betrage ca. 25 000 km. Anlässlich dieser zahlreichen Fahrten müsse er damit rechnen, regelmäßig in standortfeste oder mobile Kennzeichenkontrollen des Beklagten zu geraten. Auch wenn sein Kraftfahrzeugkennzeichen derzeit nicht in einer Fahndungsdatei gespeichert sei, befürchte er, irrtümlich angehalten und kontrolliert zu werden. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass irgendwann eine Speicherung, womöglich irrtümlich, erfolgen werde. Durch die mit Sicherheit in der Vergangenheit bereits erfolgte und in Zukunft noch erfolgende Erfassung und den Abgleich seines Kraftfahrzeugkennzeichens werde er in seinen Grundrechten verletzt. Für den mit der Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriff fehle es an einer wirksamen gesetzlichen Grundlage, da Art. 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Art. 38 Abs. 3 PAG verfassungswidrig seien.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, die Unterlassungsklage sei zulässig. Der Kläger sei aufgrund seiner zahlreichen Fahrten auf bayerischen Autobahnen mit großer Wahrscheinlichkeit bereits mehrfach von einer Kennzeichenerfassung mit anschließendem Abgleich betroffen gewesen und müsse auch künftig jederzeit damit rechnen, zumal die Maßnahme heimlich erfolge, sodass er ihr nicht ausweichen könne und nachträglicher Rechtsschutz nicht in Betracht komme. Die Klage sei aber unbegründet. Kennzeichenerfassung und -abgleich griffen zwar in den Schutzbereich des Grundrechts des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieser Eingriff beruhe jedoch auf einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage.

7

Schon an einem Grundrechtseingriff fehle es allerdings beim sog. „Nichttreffer“. In Bayern sei rechtlich und technisch sichergestellt, dass bei negativem Ergebnis eines unverzüglich nach der Erfassung vorgenommenen Abgleichs die erfassten Kennzeichen anonym blieben und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Bezug zum Fahrer, Beifahrer oder Halter eines Fahrzeugs herzustellen, gelöscht würden. Zu einem Grundrechtseingriff komme es nur dann, wenn ein erfasstes Kennzeichen in einem Speicher festgehalten werde und gegebenenfalls Grundlage weiterer Maßnahmen werden könne. Das sei nicht nur beim „echten Treffer“ der Fall, d.h. bei tatsächlicher Übereinstimmung der abgeglichenen Kennzeichen, sondern bereits beim sog. „unechten Treffer“, wenn sich nur infolge einer fehlerhaften Kennzeichenerkennung beim Abgleich mit dem Fahndungsbestand eine Übereinstimmung ergebe. Weil es relativ häufig zu „unechten Treffern“ komme, bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass auch der Kläger insoweit in den Bereich des Grundrechtseingriffs gerate bzw. bereits geraten sei. Dieser Grundrechtseingriff finde in den Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 sowie Art. 38 Abs. 3 PAG eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision des Klägers, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, Kennzeichenerfassung und -abgleich griffen sowohl in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht als auch sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, und zwar auch bei einem „Nichttreffer“. Das sei jedenfalls deshalb der Fall, weil in Art. 38 Abs. 3 Satz 1 PAG statt einer sofortigen nur eine unverzügliche Löschung angeordnet sei. Auch sei die Spurenlosigkeit der Löschung nicht gewährleistet. Eine Deanonymisierung sei mit vergleichsweise geringem Aufwand möglich, soweit Kennzeichen als MD5-Codes dauerhaft im Speicher der verwendeten Rechner verblieben. Die gegenteilige Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichtshofs sei fehlerhaft, weil sie auf einer unzutreffenden und unvollständigen Tatsachenbasis beruhe, die weiterer Aufklärung im Wege des Sachverständigenbeweises bedurft hätte.

9

Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Art. 38 Abs. 3 PAG seien verfassungswidrig. In weiten Teilen fehle dem Beklagten schon die Gesetzgebungskompetenz. Die Vorschriften verstießen zudem in mehrfacher Hinsicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Art. 38 Abs. 3 PAG genügten auch nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Schließlich sei die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, weil die von einem Kennzeichenabgleich Betroffenen hierüber nicht informiert würden. Eine Benachrichtigung sei ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme möglich durch hinter den Kontrollstellen aufgestellte Hinweisschilder.

10

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2012 und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. September 2009 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, die auf den Kläger zugelassen sind, zu erfassen und mit polizeilichen Dateien abzugleichen.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

13

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren. Auch er verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil steht im Ergebnis mit Bundesrecht im Einklang.

15

1. Das klägerische Begehren ist als vorbeugende Unterlassungsklage statthaft (a), und es besteht dafür auch eine Klagebefugnis (b).

16

a) Die Unterlassungsklage stellt einen Unterfall der allgemeinen Leistungsklage dar. Mit ihr wird auf die Unterlassung eines öffentlich-rechtlichen Verwaltungshandelns geklagt. Die Statthaftigkeit dieser Klage begegnet bei drohendem Verwaltungshandeln ohne Verwaltungsaktsqualität keinen Bedenken. Auch das Unterlassen einer hoheitlichen Maßnahme ist eine Leistung, und bei Verwaltungshandeln ohne Verwaltungsaktsqualität kann die Zulassung einer Unterlassungsklage auch nicht zur Umgehung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anfechtungsklage führen (Schenke, Verwaltungsprozessrecht 14. Auflage, 2014, Rn. 354). Das vom Kläger angegriffene öffentlich-rechtliche Verwaltungshandeln liegt im Betrieb von derzeit 25 automatisierten Kennzeichenerkennungssystemen des Beklagten. Sowohl die Erfassung als auch der Abgleich sind keine Verwaltungsakte im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, weshalb eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) hier nicht in Betracht kommt. Dies hat das Berufungsgericht aus bayerischem Landesrecht bindend abgeleitet.

17

Allerdings wendet der Kläger sich gegen mögliche künftige Eingriffe. Will der Bürger ein Behördenhandeln abwehren, das er mit mehr oder minder großer Gewissheit erst in der Zukunft erwartet, geht es um eine nur vorbeugende Unterlassungsklage. Verwaltungsrechtsschutz ist allerdings grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen - ggf. einstweiligen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (stRspr; vgl. Urteile vom 12. Januar 1967 - BVerwG 3 C 58.65 - BVerwGE 26, 23 = Buchholz 427.3 § 338 LAG Nr. 13, vom 8. September 1972 - BVerwG 4 C 17.71 - BVerwGE 40, 323 <326 f.>, vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 51.75 - BVerwGE 54, 211 <214 f.>, vom 7. Mai 1987 - BVerwG 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207 <212> = Buchholz 418.711 LMBG Nr. 16 S. 34 und vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 26).

18

Ein solches spezifisches Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass der Beklagte dasjenige Kennzeichenerfassungssystem, von dem die behaupteten Rechtsverletzungen ausgehen, bereits betreibt und auch weiterhin einsetzen wird. Hinzu kommt, dass eine polizeiliche Kontrolle mit Hilfe von Kennzeichenerfassungssystemen für den Kläger als Autofahrer nicht erkennbar ist, weil die Erfassung der einzelnen Kennzeichen beim Passieren der Aufnahmekameras von hinten erfolgt und der verwendete Infrarotblitz unsichtbar ist. Die Erfassung geschieht damit heimlich mit der Folge, dass der Kläger ihr nicht ausweichen kann. Zudem sind dem Kläger die einzelnen Standorte der Erfassungssysteme nicht bekannt. Aufgrund der Heimlichkeit der Maßnahme kommt ein nachträglicher Rechtsschutz gegen die Erkennung und den Datenabgleich nicht in Betracht.

19

b) Die Zulässigkeit der vorbeugenden Unterlassungsklage lässt sich auch nicht wegen fehlender Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO in Frage stellen. Es erscheint nach dem Vortrag des Klägers sowie im Lichte der beträchtlichen Erfassungsreichweite der vom Beklagten betriebenen Systeme möglich, dass ein dem Kläger zuzuordnendes KFZ-Kennzeichen künftig erfasst und gegen polizeiliche Dateien abgeglichen wird. Ferner erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass hiermit in Rechte des Klägers eingegriffen und diese verletzt werden. Ob letzteres tatsächlich der Fall ist, ist eine Frage der Begründbarkeit seiner Klage.

20

2. Die Klage ist aber unbegründet. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt die begründete Besorgnis voraus, der Beklagte werde künftig durch sein hoheitliches Handeln rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Klägers eingreifen (Beschluss vom 29. April 1985 - BVerwG 1 B 149.84 - juris Rn. 9). Die erhobene Unterlassungsklage setzt für ihren Erfolg somit voraus, dass dem Kläger durch die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über die automatisierte Kennzeichenerfassung (a) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in sein grundrechtlich geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Unterfall des allgemeinen Persönlichkeitsrechts droht (b). Das ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, an die das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht gebunden ist, nicht der Fall.

21

a) Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich nur gegen hoheitliche Maßnahmen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil beruht die vom Kläger angegriffene automatisierte Kraftfahrzeug-Kennzeichenüberwachung durch den Beklagten auf den polizeirechtlichen Normen der Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 sowie Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) und ist somit hoheitlicher Natur.

22

b) Dem Kläger droht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

23

aa) Ein KFZ-Kennzeichen ist als personenbezogenes Datum in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung einbezogen. Zwar offenbart die Buchstaben-Zahlen-Kombination, aus der es besteht, aus sich heraus noch nicht diejenige Person, der das Kennzeichen als Halter zuzuordnen ist. Diese Person ist jedoch durch Abfragen aus dem Fahrzeugregister (vgl. §§ 31 ff. StVG) bestimmbar. Dies genügt für den Einbezug in den grundrechtlichen Schutzbereich.

24

bb) Der grundrechtliche Schutz entfällt nicht schon deshalb, weil die betroffene Information öffentlich zugänglich ist, wie es für KFZ-Kennzeichen, die der Identifizierung dienen, sogar vorgeschrieben ist (§ 23 Abs. 1 Satz 3 StVO). Auch wenn der Einzelne sich in die Öffentlichkeit begibt, schützt das Recht der informationellen Selbstbestimmung dessen Interesse, dass die damit verbundenen personenbezogenen Informationen nicht im Zuge automatisierter Informationserhebung zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 u.a. - BVerfGE 120, 378 <399>).

25

cc) Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen - wie im Falle von KFZ-Kennzeichen - nur geringen Informationsgehalt haben, kann, je nach seinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben. Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belangloses personenbezogenes Datum mehr (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 a.a.O. S. 398 f.).

26

dd) Auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Erfassung eines größeren Datenbestandes letztlich nur Mittel zum Zweck für eine weitere Verkleinerung der Treffermenge ist, kann bereits in der Informationserhebung ein Eingriff liegen, soweit sie die Informationen für die Behörden verfügbar macht und die Basis für einen nachfolgenden Abgleich mit Suchkriterien bildet. Maßgeblich ist, ob sich bei einer Gesamtbetrachtung mit Blick auf den durch den Überwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang das behördliche Interesse an den betroffenen Daten bereits derart verdichtet hat, dass ein Betroffensein in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität zu bejahen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 a.a.O. S. 398).

27

Dies zugrunde gelegt, bilden Datenerfassungen keinen für die Annahme eines Grundrechtseingriffs hinreichenden Gefährdungstatbestand, soweit die Daten unmittelbar nach der Erfassung technisch wieder spurenlos, anonym und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, ausgesondert werden. Zu einem Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kommt es daher in den Fällen der elektronischen Kennzeichenerfassung dann nicht, wenn der Abgleich mit dem Fahndungsbestand unverzüglich vorgenommen wird und negativ ausfällt (sogenannter Nichttrefferfall) sowie zusätzlich rechtlich und technisch gesichert ist, dass die Daten anonym bleiben und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 a.a.O. S. 399). Demgegenüber kommt es zu einem Eingriff in das Grundrecht, wenn ein erfasstes Kennzeichen im Speicher festgehalten wird und gegebenenfalls Grundlage weiterer Maßnahmen werden kann. Darauf vor allem ist die Maßnahme gerichtet, wenn das Kraftfahrzeugkennzeichen im Fahndungsbestand aufgefunden wird. Ab diesem Zeitpunkt steht das erfasste Kennzeichen zur Auswertung durch staatliche Stellen zur Verfügung und es beginnt die spezifische Persönlichkeitsgefährdung für Verhaltensfreiheit und Privatheit, die den Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung auslöst (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 a.a.O. S. 399 f.).

28

Ausgehend von diesen durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben ist im vorliegenden Fall für die Konstellation des „Nichttreffers“ die Eingriffsqualität von Erfassung und Abgleich eines KFZ-Kennzeichens zu verneinen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs vollzieht sich beides in dieser Konstellation ohne zeitlichen Verzug in vollständig automatisierter Weise und ist ferner gesichert, dass die Daten einer menschlichen Kenntnisnahme unzugänglich bleiben.

29

Auch für die Konstellation des „unechten“ Treffers, die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 keiner gesonderten Würdigung unterzogen worden ist, ist die Eingriffsqualität der Maßnahme zu verneinen. Zwar wird das erfasste Kennzeichen in dieser Konstellation durch den Polizeibeamten, der mit dem visuellen Abgleich betraut ist, zur Kenntnis genommen. Der Polizeibeamte beschränkt sich jedoch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auf die Vornahme dieses Abgleichs und löscht den Vorgang umgehend, wenn der Abgleich negativ ausfällt. In diesem Stadium ist das behördliche Interesse an den betroffenen Daten nicht bereits derart verdichtet, dass - bezogen auf den Inhaber des KFZ-Kennzeichens - ein Betroffensein in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität zu bejahen ist. Das behördliche Interesse ist in diesem Stadium nur ein systembezogenes Korrekturinteresse. Mithilfe des visuellen Abgleichs soll ausgeschlossen werden, dass aufgrund des unvollkommenen Lesemodus des Systems polizeiliche Maßnahmen in Bezug auf Kennzeichen eingeleitet werden, die zwar im Fahndungsbestand notiert sind, tatsächlich aber die Erfassungsstelle gar nicht passiert haben. Der Inhaber des tatsächlich erfassten Kennzeichens hat insoweit nicht mehr hinzunehmen als eine lediglich kurzzeitige Wahrnehmung der Buchstaben-Zahlen-Kombination durch den Polizeibeamten, der seinerseits nicht über die rechtliche Befugnis verfügt - und auch der Sache nach keinen Anlass hätte -, eine Abfrage aus dem Fahrzeugregister vorzunehmen. Die Anonymität des Inhabers bleibt folglich gewahrt.

30

In der Konstellation des „echten“ Treffers wird hingegen die Eingriffsschwelle überschritten. Hat der abgleichende Polizeibeamte die vom System gegebene Treffermeldung verifiziert, verdichtet sich das behördliche Interesse an den Daten. Durch die vorgesehene manuelle Abfrage aus der Fahndungsdatei wird die Identität des Kennzeicheninhabers gelüftet. Durch die weiter vorgesehene Abspeicherung des Vorgangs werden die gewonnenen Daten über Zeitpunkt und Ort der Erfassung für den Staat verfügbar gemacht. Dieser ist hierdurch in die Lage versetzt, weitere Maßnahmen gegen den Betroffenen einleiten zu können. Der Betroffene ist hierdurch in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität berührt.

31

ee) Im vorliegenden Fall kann es hinsichtlich der Person des Klägers zum Szenarium eines „echten“ Treffers nach derzeitigem Sachstand nicht kommen, da nach den vorinstanzlichen Feststellungen sein KFZ-Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand gespeichert ist. Die bloße Eventualität, es könnte zukünftig zu einer solchen Speicherung kommen, muss außer Betracht bleiben. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch vermittelt keine Handhabe, ein behördliches Handeln abzuwehren, dem nur bei künftigem Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände Eingriffsqualität gegenüber dem Anspruchsteller zuwüchse.

32

3. Die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Revision fallen dem Kläger zur Last (§ 154 Abs. 2 VwGO).

(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.

(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro. § 61 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.

(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die von einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 an eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts vergeben werden, wenn

1.
der öffentliche Auftraggeber über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt,
2.
mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von dem öffentlichen Auftraggeber oder von einer anderen juristischen Person, die von diesem kontrolliert wird, betraut wurde, und
3.
an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen maßgeblichen Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.

(2) Die Ausübung einer Kontrolle im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 wird vermutet, wenn der öffentliche Auftraggeber einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen der juristischen Person ausübt. Die Kontrolle kann auch durch eine andere juristische Person ausgeübt werden, die von dem öffentlichen Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird.

(3) Absatz 1 gilt auch für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die von einer kontrollierten juristischen Person, die zugleich öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 ist, an den kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder an eine von diesem öffentlichen Auftraggeber kontrollierte andere juristische Person vergeben werden. Voraussetzung ist, dass keine direkte private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll. Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(4) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, bei denen der öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 über eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts zwar keine Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ausübt, aber

1.
der öffentliche Auftraggeber gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle ausübt wie jeder der öffentlichen Auftraggeber über seine eigenen Dienststellen,
2.
mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von den öffentlichen Auftraggebern oder von einer anderen juristischen Person, die von diesen Auftraggebern kontrolliert wird, betraut wurde, und
3.
an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht; Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(5) Eine gemeinsame Kontrolle im Sinne von Absatz 4 Nummer 1 besteht, wenn

1.
sich die beschlussfassenden Organe der juristischen Person aus Vertretern sämtlicher teilnehmender öffentlicher Auftraggeber zusammensetzen; ein einzelner Vertreter kann mehrere oder alle teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber vertreten,
2.
die öffentlichen Auftraggeber gemeinsam einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen der juristischen Person ausüben können und
3.
die juristische Person keine Interessen verfolgt, die den Interessen der öffentlichen Auftraggeber zuwiderlaufen.

(6) Dieser Teil ist ferner nicht anzuwenden auf Verträge, die zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 geschlossen werden, wenn

1.
der Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern begründet oder erfüllt, um sicherzustellen, dass die von ihnen zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden,
2.
die Durchführung der Zusammenarbeit nach Nummer 1 ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt wird und
3.
die öffentlichen Auftraggeber auf dem Markt weniger als 20 Prozent der Tätigkeiten erbringen, die durch die Zusammenarbeit nach Nummer 1 erfasst sind.

(7) Zur Bestimmung des prozentualen Anteils nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 3 wird der durchschnittliche Gesamtumsatz der letzten drei Jahre vor Vergabe des öffentlichen Auftrags oder ein anderer geeigneter tätigkeitsgestützter Wert herangezogen. Ein geeigneter tätigkeitsgestützter Wert sind zum Beispiel die Kosten, die der juristischen Person oder dem öffentlichen Auftraggeber in dieser Zeit in Bezug auf Liefer-, Bau- und Dienstleistungen entstanden sind. Liegen für die letzten drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen tätigkeitsgestützten Wert wie zum Beispiel Kosten vor oder sind sie nicht aussagekräftig, genügt es, wenn der tätigkeitsgestützte Wert insbesondere durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung glaubhaft gemacht wird.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 1 hinsichtlich der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sowie für Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen.

Öffentliche Auftraggeber sind

1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1, wenn

1.
dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
2.
die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die von einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 an eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts vergeben werden, wenn

1.
der öffentliche Auftraggeber über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt,
2.
mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von dem öffentlichen Auftraggeber oder von einer anderen juristischen Person, die von diesem kontrolliert wird, betraut wurde, und
3.
an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen maßgeblichen Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.

(2) Die Ausübung einer Kontrolle im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 wird vermutet, wenn der öffentliche Auftraggeber einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen der juristischen Person ausübt. Die Kontrolle kann auch durch eine andere juristische Person ausgeübt werden, die von dem öffentlichen Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird.

(3) Absatz 1 gilt auch für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die von einer kontrollierten juristischen Person, die zugleich öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 ist, an den kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder an eine von diesem öffentlichen Auftraggeber kontrollierte andere juristische Person vergeben werden. Voraussetzung ist, dass keine direkte private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll. Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(4) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, bei denen der öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 über eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts zwar keine Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ausübt, aber

1.
der öffentliche Auftraggeber gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle ausübt wie jeder der öffentlichen Auftraggeber über seine eigenen Dienststellen,
2.
mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von den öffentlichen Auftraggebern oder von einer anderen juristischen Person, die von diesen Auftraggebern kontrolliert wird, betraut wurde, und
3.
an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht; Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(5) Eine gemeinsame Kontrolle im Sinne von Absatz 4 Nummer 1 besteht, wenn

1.
sich die beschlussfassenden Organe der juristischen Person aus Vertretern sämtlicher teilnehmender öffentlicher Auftraggeber zusammensetzen; ein einzelner Vertreter kann mehrere oder alle teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber vertreten,
2.
die öffentlichen Auftraggeber gemeinsam einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen der juristischen Person ausüben können und
3.
die juristische Person keine Interessen verfolgt, die den Interessen der öffentlichen Auftraggeber zuwiderlaufen.

(6) Dieser Teil ist ferner nicht anzuwenden auf Verträge, die zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 geschlossen werden, wenn

1.
der Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern begründet oder erfüllt, um sicherzustellen, dass die von ihnen zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden,
2.
die Durchführung der Zusammenarbeit nach Nummer 1 ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt wird und
3.
die öffentlichen Auftraggeber auf dem Markt weniger als 20 Prozent der Tätigkeiten erbringen, die durch die Zusammenarbeit nach Nummer 1 erfasst sind.

(7) Zur Bestimmung des prozentualen Anteils nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 3 wird der durchschnittliche Gesamtumsatz der letzten drei Jahre vor Vergabe des öffentlichen Auftrags oder ein anderer geeigneter tätigkeitsgestützter Wert herangezogen. Ein geeigneter tätigkeitsgestützter Wert sind zum Beispiel die Kosten, die der juristischen Person oder dem öffentlichen Auftraggeber in dieser Zeit in Bezug auf Liefer-, Bau- und Dienstleistungen entstanden sind. Liegen für die letzten drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen tätigkeitsgestützten Wert wie zum Beispiel Kosten vor oder sind sie nicht aussagekräftig, genügt es, wenn der tätigkeitsgestützte Wert insbesondere durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung glaubhaft gemacht wird.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 1 hinsichtlich der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sowie für Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.