Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 08. Okt. 2018 - 2 B 31/18

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:1008.2B31.18.00
08.10.2018

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 23. August 2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. August 2018 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. September 2018 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.265,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag ist zulässig und begründet.

2

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des am 23.08.2018 eingelegten Widerspruchs gegen den Festsetzungsbescheid für die Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2016 und 2017 für die Wohnung 1, A-Straße in A-Stadt stellt die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO iVm § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte Rechtsschutzform dar und ist nach Ablehnung des zuvor gestellten Antrages auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig.

3

Der Antrag ist auch begründet.

4

In öffentlichen Abgaben- und Kostensachen kommt nach der Rechtsprechung der Kammer die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer erhobenen Anfechtungsklage oder eines zuvor eingelegten Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO nur in Betracht, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - um eine solche handelt es sich bei der vorliegend streitbefangenen Zweitwohnungssteuerveranlagung - zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe regelmäßig zunächst zu erbringen ist, und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Anordnungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann erfolgreich, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln begegnet oder wenn die Vollziehung für den abgaben- bzw. kostenpflichtigen Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

5

Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides. Grund hierfür ist – unabhängig von vom Antragsteller individuell geltend gemachten Bedenken an der Zweitwohnungssteuererhebung wegen der in den Jahren 2016 und 2017 mit seiner Ehefrau unterhaltenen zwei getrennten Wohnsitze -, dass die Satzung der Antragsgegnerin den Steuermaßstab an die Jahresrohmiete nach § 79 BewG anknüpft. Hierzu hat die Kammer in den letzten Monaten in mehreren Zweitwohnungssteuerverfahren fast gleichlautende rechtliche Hinweise folgenden Inhalts erteilt:

6

„Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Langballig (ZWStS) bemisst sich die Steuer nach dem Mietwert der Wohnung. Gemäß § 4 Abs. 2 ZWStS gilt als Mietwert die Jahresrohmiete. Die Vorschriften des § 79 des Bewertungsgesetzes finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01. Januar 1964 festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres hochgerechnet werden. Die Hochrechnung erfolgt dann entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes.

7

Im Wesentlichen identische Regelungen finden sich in Schleswig-Holstein in fast allen Satzungen über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht vertreten in ständiger Rechtsprechung seit Jahrzehnten die Auffassung, dass es sich bei diesem Maßstab der indexierten Jahresrohmiete um einen geeigneten Steuermaßstab handelt, um den Aufwand des Steuerpflichtigen realitätsnah abzubilden. So hat das BVerwG im Urteil vom 29.01.2003 – 9 C 3/02 -, BVerwGE 117, 345 ausgeführt:

8

„Es widerspricht nicht dem Charakter der Aufwandsteuer, wenn eine Gemeinde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Verhinderung von Umgehungsgeschäften die Zweitwohnungssteuer auch gegenüber Mietern von Zweitwohnungen anhand eines realitätsnah pauschalierten Maßstabs – hier der nach dem Bewertungsgesetz ermittelten Jahresrohmiete – bestimmt. (Leitsatz) … Der von der Beklagten hier vorrangig gewählte Maßstab einer nach der Mietpreisentwicklung indexierten Jahresrohmiete ist danach bundesrechtlich nicht zu beanstanden; denn er ist grundsätzlich geeignet, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen (RN 23).“

9

Die nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Jahresrohmiete dient eigentlich dem Finanzamt zur Ermittlung des Einheitswertes, der wiederum ein Berechnungselement zur Bestimmung der Grundsteuer darstellt. Mit Beschluss vom 22.10.2014 – II R 16/13 - hat der Bundesfinanzhof (BFH) Vorschriften über die Einheitsbewertung dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt. Der BFH hielt die Vorschriften über die Einheitsbewertung ab dem Bewertungsstichtag 1. Januar 2009 für verfassungswidrig, weil die Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 für die Einheitsbewertung zu Folgen führe, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht mehr vereinbar sein. Wiederholt haben Kläger in den Verfahren über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, auch der Steuermaßstab der indexierten Jahresrohmiete sei unwirksam, weil auch insoweit auf den weit zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 abgestellt werde. Dies führe dazu, dass der Steuerveranlagung Mietwerte zugrunde gelegt würden, die in keiner Weise mehr den Mietwert realitätsnah abbildeten.

10

Die Kammer vertritt bislang die Auffassung, dass die Entscheidung des BFH auf das Zweitwohnungssteuerrecht nicht übertragbar ist, weil die Hochrechnung der Jahresrohmiete anderen Regeln folgt als bei der Ermittlung des Einheitswerts nach dem Bewertungsgesetz und die indexierte Jahresrohmiete auch tatsächlich hinsichtlich der erforderlichen Abbildung des Aufwandes noch zu realitätsnahen Ergebnissen gelangt. Zudem gehe auch der BFH davon aus, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 noch verfassungsgemäß sind, so dass auch der BFH keine Bedenken gegen die Verwendung der nach dem Bewertungsgesetz ermittelten Jahresrohmiete, sondern nur gegen die nach dem Bewertungsgesetz vorgesehenen Hochrechnungsregeln habe. (vgl. Urteil der Kammer vom 20.01.2015 - 2 A 48/14 - n.v.). Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat bislang Zulassungsanträge, die darauf gestützt wurden, nach der Entscheidung des BFH dürfe die Jahresrohmiete auch nicht mehr zur Bestimmung der Zweitwohnungssteuer herangezogen werden, abgelehnt.

11

Mit Urteil vom 10.04.2018 (1 BvL 11/14, 1 BvL12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12) hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr die Unvereinbarkeit diverser Vorschriften des Bewertungsgesetzes mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt. In seiner Begründung geht das BVerfG davon aus, dass das System der Einheitsbewertung auch nicht - wie vom BFH angenommen - für Stichtage bis zum 01. Januar 2007 mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Stichhaltige Gründe habe der BFH für seine entgegenstehende Annahme nicht vorgebracht. Jedenfalls seit dem 01.01.2002, der am weitesten zurückliegende entscheidungserhebliche Zeitpunkt, sei von einer Unvereinbarkeit auszugehen. Die festgestellten evidenten Wertverzerrungen seien nicht auf die jüngste Dekade beschränkt, sondern zeigten strukturelle Verwerfungen der Einheitsbewertung auf, die zwangsläufig schon relativ bald nach Überschreiten des ursprünglich vorgesehenen 6-Jahres-Zyklus begonnen hätten.

12

Zur Jahresrohmiete nach § 79 BewG führt das BVerfG u.a., dass die übliche Miete für nach dem 01.01.1964 errichtete Gebäude nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen sei. Dies geschehe regelmäßig anhand von Mietspiegeln, die von den Finanzbehörden aufgestellt worden seien. Weil der Hauptfeststellungszeitpunkt nach wie vor seit 1964 laufe, blieben die Mieten der Mietspiegel zum 01.01.1964 weiterhin, auch bei zwischenzeitlich veränderten Wertverhältnissen, maßgeblich. Damit böten die Mietspiegel mittlerweile keine hinreichend objektivierbaren Schätzungsgrundlagen mehr. Je weiter der Hauptfeststellungszeitpunkt zurückliege und je mehr deshalb neue Gebäude in anderer Bauweise und Ausstattung als 1964 errichtet würden, desto mehr führe die Anwendung der Mietspiegel für 1964 nicht nur zu veralteten, sondern auch zu nicht realitätsgerechten Mietansätzen. Die einzelnen Ausstattungsgruppen in den Mietspiegeln bildeten systembedingt die Verhältnisse am 1. Januar 1964 ab und seien offenkundig in keiner Weise mehr vergleichbar mit heutigen Standards. Es bleibe kein Raum zur Differenzierung bei heute maßgeblichen wertbildenden Faktoren mit der Folge, dass höchst ungleich ausgestattete Grundstücke gleich bewertet würden, obwohl nach der Logik der Mietspiegel eigentlich eine Abstufung vorgenommen werden müsste.

13

Die Wertverzerrungen im Bewertungssystem ließen sich auch nicht damit rechtfertigen, dass ein besonderer Verwaltungsaufwand vermieden werden solle. Dem Gesetzgeber stehe zwar ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, jedoch decke dieser nicht die Inkaufnahme eines dysfunktionalen Bewertungssystems. Auch Gründe der Typisierung und Pauschalierung rechtfertigten nicht die Aussetzung des Hauptfeststellungszeitpunktes und ihre Folgen.

14

Die Mitglieder der 2. Kammer sind gegenwärtig übereinstimmend der Auffassung, dass es im Lichte dieser Ausführungen des BVerfG geboten ist, in mehreren Verhandlungen in Kammerbesetzung erneut über die Geeignetheit der indexierten Jahresrohmiete als Steuermaßstab in Satzungen über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer zu entscheiden.

15

Wegen der sich daraus möglicherweise ergebenden weitreichenden Konsequenzen erhalten die Beteiligten Gelegenheit, zur Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung binnen sechs Wochen zur Wirksamkeit der Satzung vorzutragen. Dabei sollte vorsorglich auch dazu Stellung genommen werden, ob im Falle einer Unwirksamkeit des Steuermaßstabes der indexierten Jahresrohmiete die Zweitwohnungssteuer in Folge der Anwendung eines Ersatzmaßstabes in möglicherweise geringerer Höhe rechtmäßig bliebe oder aber § 4 der Satzung insgesamt unwirksam und damit die Steuerveranlagung in vollständiger Höhe rechtswidrig wäre.

16

Zu gegebener Zeit wird der Einzelrichter/Vorsitzende darüber entscheiden, ob auch das vorliegende Verfahren zurück auf die Kammer übertragen und vor der Kammer verhandelt werden soll.“

17

Mittlerweile hat zwar das OVG Lüneburg mit Urteil vom 20.06.2018 – 9 LB 124/17 – entschieden, dass eine kommunale Zweitwohnungssteuer auch in Ansehung des besagten Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 nach der Jahresrohmiete iSd § 79 BewG, die zum Hauptfeststellungszeitpunkt 01. Januar 1964 festgestellt oder geschätzt wurde und entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet auf den Stand im Monat Januar 1995 und sodann entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Nettokaltmiete) nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland auf den Stand im September des Vorjahres des Erhebungsjahres hochgerechnet wird, bemessen werden könne, jedoch räumt dieses Urteil nach Auffassung der Kammer die begründeten Zweifel nicht aus, weil sich das OVG Lüneburg wenig intensiv und detailliert gerade mit den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Jahresrohmiete und den sich aus der fehlenden Anpassung der zugrunde liegenden Mietspiegel und des daraus resultierenden Verstoßes gegen Art. 3 GG auseinandersetzt.

18

Aus Sicht der Kammer kann der angefochtene Steuerbescheid auch nicht deshalb als rechtmäßig angesehen werden, weil gemäß § 4 Abs. 4 ZWStS in den Fällen, in denen die übliche Miete nicht zu ermitteln ist, an deren Stelle sechs v. H. des gemeinen Wertes der Zweitwohnung treten. Zum einen fehlt es nämlich an Erkenntnissen zum gemeinen Wert und zum anderen erscheint zweifelhaft, ob Abs. 4 nicht von einer Unwirksamkeit der Absätze 1 bis 3 erfasst würde.

19

Soweit zu den Hinweisverfügungen der Kammer vereinzelt von den betroffenen Ämtern die Auffassung vertreten wird, die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer auf der Basis der Jahresrohmiete bleibe zunächst rechtmäßig, weil das Bundesverfassungsgericht die Fortgeltung der beanstandeten Normen zunächst bis zum 31.12.2019 beschlossen habe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Nur das Bundesverfassungsgericht, nicht hingegen die Verwaltungsgerichte, ist befugt, eine Fortgeltungsanordnung zu treffen. Vorliegend geht es aber nicht um eine unmittelbare Anwendung von Bundesrecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon mit Beschluss vom 22.10.2002 – 9 B 51.02 – ausgeführt, dass § 79 BewG im Falle der Bezugnahme in einer Satzung über die Zweitwohnungssteuer nicht als Bundesrecht, sondern als Landesrecht zu überprüfen ist. Das Verwaltungsgericht hat daher die Satzung einschließlich des Steuermaßstabs auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Sollte sich im Hauptsacheverfahren und im anschließenden Berufungsverfahren eine Unwirksamkeit der Satzung herausstellen, wäre es Sache der Antragsgegnerin zu prüfen, ob eine neue Satzung beschlossen und mit Rückwirkung in Kraft gesetzt wird.

20

Letztlich bedürfen diese Fragen entweder einer Entscheidung durch die Kammer in einem Hauptsacheverfahren oder aber einer Entscheidung des zur abschließenden Auslegung von Landesrecht berufenen Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG und berücksichtigt entsprechend der ständigen Spruchpraxis der Kammer in vorläufigen Rechtsschutzverfahren der vorliegenden Art den maßgeblichen Wert mit ¼ des Wertes der streitbefangenen Abgabenforderung.


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Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 08. Okt. 2018 - 2 B 31/18 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Bewertungsgesetz - BewG | § 79 Jahresrohmiete


(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistung

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.

(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,

1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.

(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,

1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.

(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,

1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.