Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 11. Juni 2015 - 15 A 152/13

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2015:0611.15A152.13.0A
bei uns veröffentlicht am11.06.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 BAföG.

2

Die Klägerin studierte seit dem Wintersemester 2008/2009 Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Hierfür ist ihr Ausbildungsförderung in unterschiedlicher Höhe bewilligt worden. Die Förderungshöchstdauer für diesen Studiengang beträgt neun Semester und endete somit im März 2013.

3

Im Januar 2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus und begründete dies damit, dass sie mit ihrem Lebensgefährten und dessen leiblicher Tochter, deren leibliche Mutter sie allerdings nicht sei, in häuslicher Gemeinschaft lebe. Die Tochter ihres Lebensgefährten sei im März 2012 zu ihnen gezogen und werde seither durch die Klägerin tagsüber und mit hohem Zeitaufwand erzogen. Sie habe die Erziehung und Pflege des Kindes auf sich genommen, um ihren im Schichtdienst arbeitenden Lebensgefährten zu entlasten und ihm in seinem Beruf Aufstiegsmöglichkeiten zu ermöglichen.

4

Mit Bescheid vom 27.03.2013 lehnte der Beklagte eine Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ab und führte zur Begründung aus, die von der Klägerin vorgetragene Studienverzögerung aufgrund der Miterziehung der Tochter des Lebensgefährten könne nicht berücksichtigt werden. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG sehe zwar eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer für Erziehungszeiten vor, jedoch lediglich für eigene Kinder sowie Pflegekinder, in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten und in den Haushalt aufgenommene Enkel. Kindererziehungszeiten für Kinder eines Lebensgefährten sehe das Gesetz nicht vor.

5

Gegen den am 10.04.2013 zugestellten Bescheid legte die Klägerin am 17.04.2013 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, schon aus § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG („schwerwiegender Grund") ergebe sich der geltend gemachte Anspruch. Die Kindesmutter sei mit der Erziehung der Tochter des Lebensgefährten überfordert gewesen. Im März 2012 sei dann zwischen Jugendamt, Kindesvater und Kindesmutter besprochen worden, dass die Tochter schnellstmöglich aus dem Haushalt der Mutter herausgelöst und zum Vater kommen solle. Vor diese Situation gestellt habe sie nur die Möglichkeit gehabt, die Lebensgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten aufzukündigen und diesen mit seiner Tochter allein zu lassen, um in Ruhe zu Ende studieren zu können oder sich bereit zu erklären, auch das Kind mit zu betreuen. Hilfsweise werde der Anspruch auf § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG gestützt. Das Gesetz spreche ausdrücklich nicht davon, dass es sich um ein leibliches Kind handeln solle.

6

Den eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2013 zurück und führte ergänzend aus, schwerwiegende Gründe im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG lägen nicht vor. Gründe aus dem persönlichen Lebensbereich könnten eine Förderung über die Förderungshöchstdauer grundsätzlich nur dann rechtfertigen, wenn es dem Auszubildenden praktisch nicht zuzumuten sei, den Eintritt dieser Umstände oder die dadurch bedingte Studienverzögerung zu verhindern. Verzögerungen der Ausbildung könnten auch Folge der Wahrnehmung familiärer Pflichten, insbesondere der Pflege und Erziehung von Kindern sein. Hierbei sei jedoch danach zu differenzieren, ob es sich um eine rechtliche oder lediglich sittliche Verpflichtung handele. Es sei zwar durchaus nachvollziehbar, dass sich die Klägerin der Pflege und Erziehung des Kindes des Lebenspartners gewidmet habe, hierbei handele es sich jedoch lediglich um eine moralisch-sittliche Verpflichtung, die grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG sei. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG könne im vorliegenden Fall keine Berücksichtigung finden, da es sich bei dem betroffenen Kind nicht um das eigene Kind, also ein leibliches oder als Kind angenommenes Kind, der Klägerin handele.

7

Am 10.06.2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie führt zur Begründung ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in § 15 BAföG nicht ohne Grund darauf verzichtet, die Verlängerung der Förderungshöchstdauer nur bei eigenen Kindern zu ermöglichen.

8

Dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit erkannt habe, ergebe sich daraus, dass in § 14 b BAföG Zusatzleistungen nur für die Betreuung eigener Kinder gewährt werde. Es sei auszuschließen, dass der Gesetzgeber in zwei aufeinanderfolgenden Paragrafen diese sprachlichen Besonderheiten nicht bewusst gewählt habe. Mit dieser Regelung solle nämlich nicht nur etwa dem Betreuer eine Wohltat gewährt werden, sondern auch dem Kind, das betreut werde. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob es sich um ein leibliches Kind handele oder es wie im vorliegenden Fall lediglich in eine Familie integriert sei. Im Übrigen berufe sie sich nach wie vor ergänzend auch auf § 15 Abs. 3 Ziffer 1 BAföG. Sie habe sich im März 2012 in einem für sie nicht anders zu lösenden Konflikt befunden. Sie hätte ihr Studium nur über das Kindswohl und die Partnerschaft stellen können, indem sie diese Lebensgemeinschaft aufgegeben hätte. Der Verweis der Beklagten auf eine Beurlaubungsmöglichkeit sei ein Scheinargument. Dadurch wäre der Konflikt gerade nicht gelöst worden. Sie hätte in einem solchen Fall ihre berufliche Ausbildung vollends hinten an stellen müssen und wäre dann für ein Jahr gänzlich aus der Ausbildung ausgeschieden, auch mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen.

9

Die Klägerin beantragt,

10

den Bescheid des Beklagten vom 27.03.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Zeit von April 2013 bis Juli 2014 Ausbildungsförderungsleistungen zu gewähren.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er verweist zur Begründung auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

16

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer von neun Semestern bis zum März 2013 hinaus.

17

Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG, wonach über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn sie infolge der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren überschritten worden ist.

18

Der Beklagte weist im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 14.05.2013 zu Recht darauf hin, dass mit dem Betriff „Kind" in § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG allein eigene (oder als Kind angenommene - vgl. Ziff. 15.3.9 iVm Ziffer 25.5.1 BAföGVwV) Kinder gemeint sind.

19

Die von der Klägerin insbesondere im Hinblick auf die Gesetzesformulierung „eigenes Kind" in § 14 b Abs. 1 BAföG vertretene Gegenmeinung findet weder im Gesetz noch in den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften eine Stütze. Auch die Literatur (vgl. Ram- sauer/Stallbaum, BAföG, § 15 Rn. 35; Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Rn. 28.2) geht einhellig davon aus, dass mit dem Begriff „Kind" in § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG nur eigene oder angenommene Kinder gemeint sind und es bei einer Erweiterung des Begriffes auf z. B. Pflegekinder, in den Haushalt aufgenommene Geschwister oder Kinder des Ehegatten wie z.B. in § 25 Abs. 5 BAföG einer ausdrücklichen Regelung bedurft hätte. Eine Gegenmeinung ist - auch in der Rechtsprechung - nicht auszumachen. Der offenbar im Ausgangsbescheid des Beklagten vom 27.03.2013 noch vertretenen Auffassung, dass der erweiterte Kinderbegriff des § 25 Abs. 5 BAföG grundsätzlich anzuwenden, aber vorliegend nicht einschlägig sei, folgt die Kammer insoweit ausdrücklich nicht.

20

Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass es befremdlich wirkt, wenn der Gesetzgeber im 2008 eingeführten § 14 b Abs. 1 BAföG ausdrücklich von „eigenen Kindern" spricht, da es nach der hier vertretenen Auffassung des Zusatzes „eigene" nicht bedurft hätte. Dies mag jedoch der Tatsache geschuldet sein, dass der in § 14 b BAföG geregelte Kinderbetreuungszuschlag ähnlich wie die in § 25 Abs. 5 BAföG geregelten Freibeträge Auswirkungen auf die Höhe der zu leistenden Ausbildungsförderung hat und es daher ratsam schien, eine ausdrückliche Abgrenzung zum erweiterten Kinderbetriff des § 25 Abs. 5 BAföG vorzunehmen. Das damit jedoch gleichzeitig eine Erweiterung des Kinderbegriffes in §15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG über eigene Kinder hinaus einhergehen sollte, ist nicht ersichtlich.

21

Gleiches gilt in Bezug auf § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BAföG, der im Falle der Erziehung eines „eigenen" Kindes einen verspäteten Ausbildungsbeginn im Vergleich zum Normalfall (30/35 Jahre) regelt. Insoweit ist allerdings anzumerken, dass der Begriff des „eigenen" Kindes erst im Zuge einer umfangreichen Novellierung des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BAföG im Jahre 2010 eingeführt worden ist, während die bis zum 27.10.2010 geltende Vorgängernorm von der „Erziehung von Kindern" ohne den Zusatz „eigene" sprach. Jedoch ist auch insoweit nicht erkennbar, und auch insbesondere aus der Gesetzesbegründung (Bundestagesdrucksache 17/1551 - S. 25) nicht zu entnehmen, dass mit der Einführung des Zusatzes „eigene" eine materiell-rechtliche Änderung bezweckt werden sollte, und zwar weder im Hinblick auf die zu ändernde Norm (§10 BAföG) noch - erst recht nicht - im Hinblick auf den unverändert bleibenden § 15 BAföG. Offensichtlich stellt die Gesetzesänderung des Jahres 2010 auch keine Reaktion auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover aus dem Jahre 1989 dar, dass angedeutet hatte, auch die Erziehung der Kinder des eheähnlichen Lebenspartners könne einen gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BAföG (a.F.) beachtlichen Hinderungsgrund bilden (vgl. VG Hannover, Urteil vom 07.03.1989 - 3 A 296/88, zitiert nach Juris).

22

Nach alledem bleibt festzuhalten, dass - trotz einer gesetzgeberischen Ungereimtheit insbesondere im Vergleich zu § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BAföG - nicht erkennbar ist, dass der Begriff „Kind" in § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG über eigene oder angenommene Kinder hinausgehen soll.

23

Damit kann die Klägerin einen Anspruch auf Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht aus § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG ableiten.

24

Auch ein Anspruch auf Weiterförderung aus § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wegen „schwerwiegender Gründe" kommt nicht in Betracht. Ein schwerwiegender Grund, dem nicht durch eine Beurlaubung zu begegnen gewesen wäre, ist vorliegend nicht gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob die Erziehung eines Kindes die - wie hier - nicht von § 15 Abs. 3 Nr. 5 erfasst ist, überhaupt einen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellen kann, oder ob § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG familiäre Gründe abschließend regelt (so offenbar OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.1991 - Bs IV 305/91, zitiert nach Juris).

25

Eine ausnahmsweise Anerkennung als schwerwiegender Grund käme nämlich nur im Falle einer kurzfristigen Hilfeleistung in einem Notfall in Betracht (vgl. Ram- sauer/Stallbaum, BAföG, § 15 Rn. 24). Die wohlüberlegte Entscheidung der Klägerin, sich für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer auch der Erziehung der Tochter ihres Lebensgefährten zu widmen, stellt nämlich keine kurzfristige Notfallhilfe dar, sondern ist eine bewusste, sittlich anerkennenswerte, aber nicht aus einer rechtlichen Verpflichtung erwachsende Entscheidung, deren ausbildungsförderungsrechtliche Konsequenzen (zeitweise Beurlaubung mit finanziellen Konsequenzen oder Überschreitung der Förderungshöchstdauer ohne Weiterförderung) die Klägerin zu tragen hat.

26

Da nach alledem auch ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG nicht angenommen werden kann, war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO abzuweisen.

27

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 11. Juni 2015 - 15 A 152/13 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15 Förderungsdauer


(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrich

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 10 Alter


(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, we

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners


(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei 1. vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,2. vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sow

Referenzen

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.