Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 13. Nov. 2018 - 12 B 51/18

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:1113.12B51.18.00
bei uns veröffentlicht am13.11.2018

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, ihn auf dem Dienstposten als „Controller SGB II“ am Standort ..... einzusetzen.

2

Der am ….. geborene Antragsteller wurde 2003 zum Verwaltungsamtmann ernannt. Mit Wirkung vom 01.02.2009 versetzte ihn die Antragsgegnerin von der Agentur für Arbeit ..... zur Geschäftsstelle ..... der Agentur für Arbeit ......

3

Nach mehrfachen Abordnungen und Umsetzungen übertrug ihm die Antragsgegnerin mit Wirkung zum 14.09.2015 den Dienstposten „Controller SGB II“ (Besoldungsgruppe A 11) am Beschäftigungsort ..... (Der Dienstort ist 55,9 km vom Wohnort des Antragstellers (A-Straße, A-Stadt) entfernt und mit dem PKW bei einer durchschnittlichen Fahrzeit von 52 Minuten zu erreichen. Da der Antragsteller alleinerziehender Vater eines 7-jährigen Sohnes (geboren am …. ist, wurde ihm neben der Präsenszeit am Dienstort in ..... (Mo-Fr 9:30 - 15:00 Uhr) die Möglichkeit der Telearbeit (2,5 Stunden/Tag) eingeräumt. Der sich seit dem 07.10.2015 in psychotherapeutischer Behandlung befindliche Sohn des Antragstellers leidet unter anderem an einer reaktiven Bindungsstörung und benötigt eine umfassende Betreuung. Der Antragsteller war seit dem 12.09.2016 aufgrund einer Erkrankung langfristig dienstunfähig, weshalb die Antragsgegnerin im März 2017 ein ärztliches Gutachten beim .....er Gesundheitsamt in Auftrag gab. In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 05.05.2017 wurde die Dienstfähigkeit des Antragstellers bejaht. Laut Gutachten seien allerdings angesichts der familiären Pflichten des Antragstellers „(…) Fahrtzeiten zwischen Wohn- und Dienstort, wie sie am bisherigen Dienstort aufgetreten sind, nicht auf Dauer möglich. Vielmehr sollte sich der Tätigkeitsort nicht weiter als 40 km vom Wohnort befinden.“

4

Wegen der festgestellten Dienstfähigkeit wurde der Antragsteller ab dem 01.06.2017 im Rahmen der Wiedereingliederung als „Fachkraft Bildungs- und Tagungsorganisation“ (Besoldungsgruppe A 10) in der Bildungs- und Tagungsstätte ….. eingesetzt, welche lediglich 11 km vom Wohnort des Antragstellers entfernt liegt. Laut Schreiben der Antragsgegnerin vom 31.05.2017 wurde der Dienstposten „vorübergehend im Rahmen der Wiedereingliederung längstens bis zum 31.12.2017“ an den Antragsteller übertragen. Für die Dauer der Wiedereingliederung sollte der Antragsteller seine Besoldungsgruppe A 11 beibehalten. Der Antragsteller wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass für einen möglichen Dauereinsatz in ….. mangels dort vorhandener Stelle nach Besoldungsgruppe A 11 seine Zustimmung zur Rückernennung zum Oberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) Voraussetzung sei. Die Beauftragung vom 31.05.2017 wurde mit Schreiben zunächst bis zum 30.04.2018 und nochmals bis zum 30.06.2018 verlängert, da der Antragsteller urlaubs- und krankheitsbedingt nur an 30 Arbeitstagen tatsächlich vor Ort tätig war und daher keine Aussage über einen Dauereinsatz getroffen werden konnte. In einem Personalgespräch am 31.05.2018 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass er mit einer Rückernennung zum Regierungsoberinspektor nicht einverstanden sei. Es wurde vereinbart, dass eine neue ärztliche Begutachtung eingeleitet werde, mit dem Ziel festzustellen, welche Einschränkungen bezüglich der Pendelzeiten, aber auch hinsichtlich möglicher Tätigkeiten, vorhanden seien. Zunächst bestand Einigkeit darüber, mit einem erneuten Einsatz in ..... solange abzuwarten, bis das entsprechende amtsärztliche Gutachten vorliegt. Am 12.06.2018 und damit vor der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller telefonisch mit, dass sein Einsatz in ..... nicht über den 30.06.2018 hinaus verlängert werde, weshalb dieser ab dem 01.07.2018 wieder auf seinen Dienstposten als „Controller SGB II“ am Standort ..... zurückkehren müsse.

5

Gegen diese Entscheidung der Antragsgegnerin erhob der Antragsteller Widerspruch. Er begründete diesen mit der amtsärztlichen Stellungnahme vom 05.05.2017, welche feststelle, dass der Tätigkeitsort nicht weiter als 40 km von dem Wohnort entfernt sein dürfe. Der jetzt entschiedene Einsatz widerspreche der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht gemäß Art. 33 Abs. 5 GG, § 78 S. 1 BBG gebiete dem Dienstherrn, bei seiner Ermessensentscheidung über die Umsetzung eines Beamten dessen wohlverstandene Interessen in gebührender Weise zu berücksichtigen und sie mit den entgegenstehenden dienstlichen Belangen abzuwägen. Dabei komme es auf die individuellen familiären und gesundheitlichen Verhältnisse an. Substantiierte Anhaltspunkte für eine etwaige Gesundheitsgefährdung seien zu berücksichtigen. Der Dienstherr müsse einen schlechten Gesundheitszustand des Beamten, der durch die Belastung eines Ortswechsels verstärkt würde, in seine Abwägung miteinbeziehen. Eine Entscheidung des Dienstherrn sei ermessensfehlerhaft, wenn aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung des Beamten im Falle seiner Umsetzung mit großer Wahrscheinlichkeit zur Arbeitsunfähigkeit führende nachteilige Auswirkungen auf die körperliche und seelische Verfassung zu erwarten seien. Anhand des Gutachtens vom 05.05.2017 sei davon auszugehen, dass sein Einsatz am Standort ..... zu einer weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigung führen werde, womit diese Entscheidung ermessensfehlerhaft sei und gegen die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin verstoße. Es sei ihr zumutbar, zunächst das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung abzuwarten, bevor über den weiteren Einsatz entschieden werde.

6

Mit E-Mail vom 29.06.2018 entschied die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller seinen Dienst am 01.07.2018 antreten müsse. Sie begründete dies damit, dass diesbezüglich gar keine Umsetzungsverfügung vorliege, da es sich ursprünglich um eine befristete Umsetzung vom Dienstort ..... nach .....er Strand gehandelt habe, deren Befristung zum 30.06.2018 auslaufe. Zudem sei dem Antragsteller ein Verbleib am Dienstort .....er Strand angeboten worden, wenn dieser sich mit einer Rückernennung einverstanden erkläre. Diese Zustimmung habe der Antragsteller jedoch nicht erteilt. Sie bot jedoch an, dem Antragsteller insoweit entgegenzukommen, als dass er nur an zwei Tagen in der Woche am Standort ..... anwesend zu sein habe; an den übrigen drei Tagen werde ihm mobiles Arbeiten zugestanden.

7

Der Antragsteller hat am 11.07.2018 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

8

Ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsschreiben führt er aus, dass sich die Umsetzungsentscheidung der Antragsgegnerin als offensichtlich rechtswidrig erweise, da es ihm aufgrund seiner familiären und gesundheitlichen Situation nicht zumutbar sei, den Dienstposten in ..... wahrzunehmen. Die Antragsgegnerin habe substantiierte Anhaltspunkte für eine Schädigung seiner körperlichen und seelischen Gesundheit bei einem Einsatz in ..... gehabt. Die Aufnahme der Arbeit in ..... würde ihn wegen des hohen Fahrtaufwandes psychisch stark belasten und erneut einen Erschöpfungszustand hervorrufen, der 2016 schon einmal zur langandauernden Dienstunfähigkeit geführt habe. Bis zu der ärztlichen Untersuchung sei ihm ein wohnortnaher Einsatz oder ein Einsatz im Rahmen von Telearbeit zu ermöglichen. Zudem habe er intensive Betreuungspflichten für seinen 7-jährigen Sohn wahrzunehmen, da kein Kontakt zur Mutter oder anderen weiteren Verwandten sowie Bezugspersonen bestehe. Er müsse seinen Sohn unverzüglich von der Schule abholen, wenn er von dort einen entsprechenden Anruf erhalte. Die Zustimmung zur Rückernennung habe er nicht erteilt, da er nicht die hinreichende Gewissheit gehabt hätte, dass er dauerhaft auf dem Dienstposten in ..... verbleiben könne. Es habe mindestens zwei Einsatzmöglichkeiten im Radius von 40 km seines Wohnort nach Besoldungsgruppe A 11 gegeben, die jedoch, ohne ihn zu berücksichtigen, anderweitig vergeben worden seien.

9

Der Antragsteller beantragt,

10

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn auf dem Dienstposten als Controller SGB II am Standort ..... einzusetzen.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

12

den Antrag abzulehnen.

13

Sie meint, dass der Einsatz in ..... keine Übertragung eines anderen Amtes, sondern die Weiterführung des ursprünglichen Amtes sei, weshalb gerade keine Umsetzung vorliege. Auch wenn man davon ausgehe, der Einsatz in ..... stelle eine Umsetzung dar, so hätte sie ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden Fürsorgepflicht sei vollumfänglich Genüge getan worden. Der Antragsteller habe sich auf den Einsatz langfristig vorbereiten können. Auch könne nicht von einem willkürlichen Handeln ihrerseits gesprochen werden, da der Antragsteller bei einer Zustimmung zur Rückernennung schließlich dauerhaft in ..... eingesetzt würde. Die familiären Bedürfnisse des Antragstellers habe sie ausreichend berücksichtigt, da die für den Einsatz in ..... getroffene Telearbeitsvereinbarung für den Standort ..... ausgeweitet worden sei. Mit nur zwei Anwesenheitstagen in ..... habe der Antragsteller weiterhin seinen Lebensmittelpunkt in der Nähe seines Sohnes. Auch sei keine Einsatzmöglichkeit in einem Radius von 40 km um seinen Wohnort möglich, was sie ausreichend geprüft habe. Ein Anordnungsgrund sei fraglich, da der Antragsteller wegen einer momentanen Dienstunfähigkeit seinen Sohn umfassend betreuen könne.

14

Eine weitere amtsärztliche Stellungnahme vom 17.09.2018 ist von der Antragsgegnerin zu den Akten gereicht worden

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragstellers Bezug genommen.

II.

16

Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller auf dem Dienstposten als „Controller SGB II“ am Standort ..... einzusetzen, ist zulässig, jedoch unbegründet.

17

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, mithin die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, sowie einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft macht.

18

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch darauf hat, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, ihn in ..... zu beschäftigen und sie - was er im Grunde ebenfalls begehrt - verpflichtet wird, ihn wohnortnäher einzusetzen.

19

Bei dem von der Antragsgegnerin verfügten Einsatz am Dienstort ..... ab dem 01.07.2018 handelt es sich schon um keine (neue) Umsetzung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien.

20

Eine Umsetzung ist danach die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinne, ohne dass das Amt im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinne berührt wird oder die Beschäftigungsbehörde sich ändert (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 09. November 2010 – 2 B 263/10 –, juris Rn. 7). Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft ebenfalls an die Beschäftigung des Beamten an, jedoch im abstrakt verstandenen Sinne. Gemeint ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26/05 –, juris, Rn. 11).

21

Der Antragsteller war seit dem 14.09.2015 als „Controller SGB II“ in der Dienststelle in ..... tätig. Ab dem 01.06.2017 wurde er im Rahmen der Wiedereingliederung als „Fachkraft Bildungs- und Tagungsorganisation“ in der Bildungs- und Tagungsstätte .....er Strand, zunächst bis zum 31.12.2017 und später verlängert bis zum 30.06.2018, eingesetzt. Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine bis zum 30.06.2018 befristete (zwischenzeitliche) Umsetzung. Der Antragsteller blieb weiterhin in der Besoldungsgruppe A 11 und die Beschäftigungsbehörde blieb weiterhin die Dienststelle in ...... Der Begriff der Behörde erfasst jede organisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheit, die mit persönlichen und sachlichen Mitteln ausgestattet einen örtlich und gegenständlich abgrenzbaren Aufgabenbereich versieht. Eine solche Behörde kann verschiedene Organisationseinheiten haben, die auch räumlich getrennt voneinander liegen können (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 09. November 2010 – 2 B 263/10 –, juris Rn. 7).

22

Bei der Tagungsstätte in ..... und der Dienststelle in ..... handelt es sich nicht um jeweils eigenständige Behörden, sondern lediglich um räumlich getrennt voneinander liegende Organisationseinheiten. So ist es in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass die Umsetzung mit dem Wechsel eines Dienstortes verbunden sein kann (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 2 B 23/12 –, juris, Leitsatz).

23

Auch änderte sich nur der Aufgabenbereich, mithin das konkret funktionelle Amt, bei Beibehaltung des abstrakt funktionellen Amtes, da der Antragsteller weiterhin als Verwaltungsamtmann (A 11) tätig war; jedoch konkret als „Fachkraft Bildungs- und Tagungsorganisation“ eingesetzt wurde. Die Umsetzung war jedoch bis zum 30.06.2018 befristet, weshalb der Antragsteller automatisch, ohne erneute Entscheidung der Antragsgegnerin, ab dem 01.07.2018 wieder dem Dienstposten in ..... zugewiesen war. Der Einsatz in ..... stellt sich mithin nicht als eine Übertragung eines anderen (weiteren) konkret - funktionellen Amtes, sondern als Weiterführung des ursprünglichen Amtes dar.

24

Es war seitens der Antragsgegnerin auch zulässig, die Umsetzung nach .....er Strand zu befristen, da dadurch die Dienstfähigkeit des Antragstellers im Rahmen der Widereingliederung wieder hergestellt werden sollte. Diese Maßnahme entsprach daher der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Im Übrigen steht diesem bei der Umsetzungsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu. Eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die gesetzlich nicht geregelte Umsetzung besteht aufgrund der gesetzlich normierten Gehorsamspflicht des Beamten (§ 62 BBG). Daraus folgt, dass ein Beamter eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amts im statusrechtlichen Sinne grundsätzlich hinnehmen muss (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 754/07 –, juris, Orientierungssatz 1a). Wenn der Dienstherr aufgrund der Gehorsamspflicht des Beamten befugt ist, langfristige Änderungen des dienstlichen Aufgabenbereichs seiner Beamten vorzunehmen, so muss dies erst Recht für eine kurzzeitige Änderung des konkret - funktionellen Amts gelten.

25

Der Antragsteller hätte sich, wenn er denn einen Einsatz in ..... hätte vermeiden wollen, bereits gegen die mit Schreiben vom 15.09.2015 verfügte Umsetzung nach ..... wenden müssen. Zu jenem Zeitpunkt bzw. mit Beginn der psychotherapeutischen Behandlung seines Sohnes am 07.10.2015 war dem Antragsteller der erhöhte Betreuungsbedarf seines Sohnes bewusst. Er hat indes keine Anstrengungen übernommen, die Umsetzung nach ..... überprüfen zu lassen. Wenn er dies nun – so versteht die Kammer seinen Antrag – im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erreichen will (sein Begehren ist darauf gerichtet, nicht mehr in ..... beschäftigt zu werden und stattdessen wohnortnäher eingesetzt zu werden), dringt er damit nicht durch. Die ursprüngliche Umsetzung nach ..... ist zwar mangels Verwaltungsaktscharakters nicht der Bestandskraft fähig, ein Vorgehen gegen sie dürfte unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung aber nicht (mehr) mehr möglich sein. Die Verwirkung ist ein Hauptanwendungsfall des „venire contra factum proprium“. Sie bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) erscheinen lassen. Die Verwirkung sowohl eines materiellen Rechts als auch des prozessualen Klagerechts kann im Beamtenrecht eintreten, wenn der Anspruch stellende Beamte während eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung unternommen zu werden pflegt, sodass beim Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich des Anspruchs nichts mehr unternehmen. Die Bemessung des Zeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VG München v. 27.05.2014, Az. M 5 K 13.2058 .- juris Rn. 12 ff. m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen dürfte der Antragsteller sein Klage- bzw. Antragsrecht gegen eine Umsetzung nach ..... verwirkt haben, indem er durch den Umstand, dass er in den folgenden knapp drei Jahren nichts unternommen hat, um seinem Einsatz in ..... einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen, gegenüber der Beklagten den Anschein und die berechtigte Erwartung erweckt hat, hiergegen nicht mehr rechtlich vorzugehen.

26

Einer Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn „wegumzusetzen“ und wohnortnah zu beschäftigen, stehen schon tatsächliche Gründe entgegen.

27

Denn nach dem Vortrag der Antragsgegnerin gibt es keine wohnortnahen Dienstposten, die gerade der Antragsteller hätte bekleiden können bzw. bekleiden kann und die auch für ihn amtsangemessen wären. Der Hinweis des Antragstellers, es seien zwei entsprechende Dienstposten vorhanden gewesen, ist pauschal und unsubstantiiert; es fehlen nähere Darlegungen, um welche Stellen es sich gehandelt hat und warum diese Dienstposten gerade von ihm hätten wahrgenommen werden können und warum die Antragsgegnerin ihn nicht in die Auswahl einbezogen hat. Von einer willkürlichen Entscheidung seitens der Antragsgegnerin kann auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil sie dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet hat, Einfluss auf ihre Entscheidung zu nehmen. So wurde ihm die Option gewährt, am Standort .....er Strand zu verbleiben, wenn er sich mit einer Rückernennung einverstanden erklärt. Auch war dem Antragsteller lange im Voraus bewusst, dass ein erneuter Einsatz in ..... erfolgen werde, wenn eine entsprechende Zustimmung zur Rückernennung nicht erfolgt.

28

Auch bei Annahme, der Wechsel vom Einsatzort .....er Strand zum Dienstort ..... stelle eine Umsetzung dar, wäre diese Maßnahme rechtmäßig, da ein Beamter eine Umsetzung grundsätzlich hinnehmen muss.

29

Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat der Beamte keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes. Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amts im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn bezüglich der Umsetzung eines Beamten werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen daher nur daraufhin überprüft, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Sonach bleibt die Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 754/07 –, juris, Rn. 10, 11).

30

Das Ermessen des Dienstherrn bei einer Umsetzung kann in besonders gelagerten Einzelfällen jedoch eingeschränkt sein. Solche Einschränkungen können sich beispielsweise aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergeben, zum Beispiel dann, wenn besondere Umstände des Einzelfalls, zu berücksichtigen sind, wie etwa besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie oder auch die mit einem Wechsel des Dienstorts verbundenen Belastungen (vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 27. August 2004 - 1 Bs 271/04 -, juris, Rn. 4).

31

Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht hat die Antragsgegnerin die zu berücksichtigenden Interessen des Antragsgegners in ausreichender Weise berücksichtigt, sodass von einem Ermessensmissbrauch oder gar von einem willkürlichen Verhalten nicht ausgegangen werden kann.

32

Die Antragsgegnerin hat die familiäre und gesundheitliche Situation des Antragstellers berücksichtigt, indem Sie ihm Telearbeit an drei Tagen in der Woche zugestanden hat, so dass lediglich an zwei Tagen in der Woche Anwesenheitspflicht am Dienstort in ..... bestand. Sollte dem Antragsteller dies nicht ausreichend erscheinen, obliegt es ihm, sich um private oder öffentliche ergänzende Hilfe für die Betreuung seines Sohnes zu bemühen. Ggf. muss er Teilzeitbeschäftigung beantragen.

33

Auch aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 17.09.2018 vermag der Antragsteller nichts Günstiges für sich herzuleiten; denn diese Stellungnahme verhält sich nicht zu der Frage, ob und ggf. in welcher Entfernung von seinem Wohnort dem Antragsteller eine Tätigkeit (noch) zuzumuten ist. Es führt lediglich aus, dass eine Tätigkeit als Fachkraft für Bildungs-und Tagungsorganisation (in .....) „als leidensgerecht zu diskutieren“ (sei), womit lediglich die auch von der Antragsgegnerin bereits ins Auge gefasste Verwendung des Antragsstellers (allerdings nur bei einer Rückstufung) bejaht wird.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 62 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG festgesetzt worden.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 13. Nov. 2018 - 12 B 51/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 13. Nov. 2018 - 12 B 51/18

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 13. Nov. 2018 - 12 B 51/18 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 62 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 62 Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels


Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes ni

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 13. Nov. 2018 - 12 B 51/18 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 13. Nov. 2018 - 12 B 51/18 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Juni 2012 - 2 B 23/12

bei uns veröffentlicht am 21.06.2012

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der g

Referenzen

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.

2

Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. September 2007 von der Regionalstelle B. der Sächsischen ... zur Regionalstelle L. umgesetzt. In beiden Dienststellen war er als Leiter einer Abteilung tätig. Während des Berufungsverfahrens wurde er an ein Ministerium des Beklagten versetzt.

3

Die zuletzt auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Umsetzung gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil heißt es, Umsetzungen bedürften keiner speziellen gesetzlichen Grundlage. Die Befugnis zu ihrer Anordnung folge aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn; die betroffenen Beamten müssten sie aufgrund der Weisungsgebundenheit befolgen. Umsetzungen seien von den Verwaltungsgerichten daraufhin zu überprüfen, ob ein dienstliches Interesse an der Änderung des Aufgabenbereichs bestehe und der Dienstherr dieses Interesse ermessensfehlerfrei mit entgegenstehenden privaten Belangen des Beamten abgewogen habe.

4

Der Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage auf, ob eine Umsetzung einer speziellen gesetzlichen Grundlage bedarf, wenn sie mit einer über das Einzugsgebiet des bisherigen Dienstortes hinausgehenden Ortsveränderung oder mit einer Verlagerung des Dienstortes um mehr als 90 km Entfernung verbunden ist.

5

Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer aufzeigt, dass eine von ihm bezeichnete Rechtsfrage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Klärungsbedarf besteht, wenn die Rechtsfrage im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf. Dies ist nicht der Fall, wenn sie durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt ist oder auf ihrer Grundlage ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr; vgl. zuletzt Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - juris Rn. 4 = NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4 ).

6

Nach diesem Maßstab liegt auf der Hand, dass die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht klärungsbedürftig sind. Sie sind durch die Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht, die der Kläger in der Beschwerdebegründung selbst dargestellt hat, eindeutig geklärt. Danach sind Umsetzungen Maßnahmen der Organisationsgewalt des Dienstherrn, die nicht dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes unterfallen. Dies gilt unabhängig von den Folgewirkungen für den betroffenen Beamten.

7

Eine Umsetzung stellt eine innerbehördliche Maßnahme dar, durch die der Aufgabenbereich eines Beamten geändert wird. Dessen Ämter im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinn bleiben unberührt. Dem Beamten wird ein anderer, bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteter Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) übertragen, der nach seiner Wertigkeit dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn zugeordnet ist. Diese Änderung des Aufgabenbereichs ist zwangsläufig mit einer Änderung des Dienstortes verbunden, wenn alter und neuer Dienstposten bei verschiedenen Dienststellen der Beschäftigungsbehörde mit Sitz an verschiedenen Orten angesiedelt sind.

8

Es ist allgemein anerkannt, dass die Berechtigung des Dienstherrn zur Vornahme von Umsetzungen aus der Organisationsgewalt folgt. Bei der Umsetzung handelt es sich um eine dienstliche Anordnung, der die betroffenen Beamten aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit Folge zu leisten haben (vgl. nunmehr § 35 Satz 2 BeamtStG). Umsetzungen müssen von einem dienstlichen Grund getragen sein. Davon ausgehend hat der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen Werdegang des Betroffenen oder dessen private Lebensführung sind aus Fürsorgegründen bei den Ermessenserwägungen zu berücksichtigen. Der Dienstherr muss sowohl das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einstellen und gewichten. Umsetzungen sind nach § 114 Satz 1 VwGO von den Verwaltungsgerichten daraufhin zu überprüfen, ob der Dienstherr die das Ermessen einschränkenden Rechtsgrundsätze beachtet hat (stRspr; vgl. grundlegend Urteile vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <146 ff.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 20 S. 28 ff. und vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 <200 ff.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 34 S. 9 f.).

9

Grundsätzlich gilt, dass die dienstlichen Belange, die der Umsetzung zugrunde liegen, umso gewichtiger sein müssen, je schwerer die Folgen einer Umsetzung für den Beamten sind. Zu den nachteiligen Folgen für die private Lebensgestaltung kann insbesondere gehören, dass die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der neue Dienstort wesentlich weiter von der Wohnung des Beamten entfernt liegt oder wesentlich schwerer erreichbar ist als der alte Dienstort.

10

Der Senat hat diese Rechtsprechung jüngst in dem Urteil vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 A 8.09 - (Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16 Rn. 19) wie folgt zusammengefasst:

"Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn steht (Urteil vom 28. Februar 2008 - BVerwG 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 25). Sie kann grundsätzlich auf jeden sachlichen Grund gestützt werden. Die Ausübung des Ermessens wird begrenzt durch das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung oder eine Zusicherung. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 S. 2 m.w.N. und vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <151 ff.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 20 S. 33 ff.; stRspr). Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht. ..."

11

Die für das Beamtenrecht zuständige Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die dargestellten Rechtsgrundsätze mit Kammerbeschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 - (NVwZ 2008, 547) ausdrücklich als verfassungskonform bestätigt. Danach sind spezielle gesetzliche Voraussetzungen für Umsetzungen unter dem Gesichtspunkt des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes nicht geboten, weil die Ämter des Beamten im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinne nicht berührt werden. Der Beamte werde auch auf dem neuen, durch die Umsetzung zugewiesenen Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) amtsangemessen, d.h. entsprechend der Wertigkeit seines Amtes im statusrechtlichen Sinn, beschäftigt. Die Notwendigkeit einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung für Umsetzungen ergebe sich auch nicht aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), weil Umsetzungen lediglich die Modalitäten der Berufsausübung konkretisierten.

12

Das Oberverwaltungsgericht hat die sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebenden Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall angewandt und insbesondere die Auswirkungen der Umsetzung auf die private Lebensführung des Klägers zutreffend als hinnehmbar angesehen. Da der Kläger ungefähr in der Mitte zwischen B. und L. wohnt, ist die Entfernung zwischen Wohnort und Dienstort im Wesentlichen gleich geblieben.

13

In Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen von Umsetzungen hätte der Kläger zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO neue, bislang nicht berücksichtigte rechtliche Gesichtspunkte aufzeigen müssen, die Anlass zu einem Überdenken der Frage des Gesetzesvorbehalts für Umsetzungen in einem Revisionsverfahren hätten geben können. Dies hat er jedoch nicht getan. Die vom Kläger angeführten Beispiele für die bereichsspezifische Geltung des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes im Beamtenrecht können nicht auf Umsetzungen übertragen werden. Auch verkennt er den Bedeutungsgehalt des Art. 33 Abs. 5 GG. Hierzu ist zu bemerken:

14

Mit dem Begriff des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG ist der überlieferte Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens während der Geltung der Weimarer Reichsverfassung, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden ist. Grundlegende Bedeutung und Anerkennung müssen kumulativ vorliegen. Erfasst werden nur Regelungen, die das Bild des Beamtentums in seiner überkommenen Gestalt und Funktion so prägen, dass ihre Beseitigung das Wesen des Beamtentums antasten würde (stRspr des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 <348 f.>; Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <219 f.>).

15

Entgegen dem Vortrag des Klägers gibt es keinen allgemeinen hergebrachten Grundsatz des Inhalts, dass alle Bereiche des Beamtenrechts einem allgemeinen Vorbehalt des Parlamentsgesetzes unterliegen. Dies wird gerade durch das Rechtsinstitut der Umsetzung belegt: Es ist zu keiner Zeit in Frage gestellt worden, dass die Voraussetzungen von Umsetzungen nicht gesetzlich festgelegt sein müssen, diese Maßnahmen ihre Rechtsgrundlagen vielmehr in der Organisationsgewalt des Dienstherrn und in der Pflicht der Beamten finden, dienstliche Anordnungen zu befolgen. Umsetzungen sind stets ohne spezielle gesetzliche Ermächtigung als zulässig angesehen worden (vgl. Urteile vom 22. Mai 1980 a.a.O. und vom 28. November 1991 a.a.O.).

16

Daher kann der Kläger nichts aus dem bereichsspezifischen hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG herleiten, dass Besoldungsleistungen nur gewährt werden dürfen, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (sog. besoldungsrechtlicher Gesetzesvorbehalt; vgl. zuletzt Urteil vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 = NVwZ-RR 2010, 647).

17

Neuere Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die sich gegen die ausnahmslose Geltung des Streikverbots für Beamte aussprechen, sind für die hier aufgeworfenen Fragen zu den Rechtsgrundlagen von Umsetzungen ohne jede Bedeutung. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass dem Streikverbot als einem hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG Verfassungsrang zukommt (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52, 46/52 - BVerfGE 8, 1 <17> und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75, 1045/75 - BVerfGE 44, 249 <264>; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1980 - BVerwG 1 D 86.79 - BVerwGE 73, 97 <102 f.>). Die vom Kläger angeführten Entscheidungen betreffen nur die Frage des Verhältnisses dieses hergebrachten Grundsatzes mit Art. 11 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 21. April 2009 - 68959/01 - NZA 2010, 1423).

18

Auch ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger genannten verfassungsrechtlich fundierten Gesetzesvorbehalte für spezielle Bereiche des Beamtenrechts für die Beurteilung der Rechtsgrundlagen von Umsetzungen von Bedeutung sein könnten:

19

Der beihilferechtliche Gesetzesvorbehalt beruht auf der Besonderheit, dass die Beihilfegewährung in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Alimentation steht, die ihrerseits einem Gesetzesvorbehalt unterliegt. Er soll verhindern, dass die Exekutive das gesetzlich festgelegte Niveau von Besoldung und Versorgung durch Änderungen des Beihilferechts unter Ausschluss des parlamentarischen Gesetzgebers in beachtlichem Umfang absenken kann (Urteil vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 <106 f.> = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 123 S. 12 f.).

20

Der Gesetzesvorbehalt für ein an Lehrer gerichtetes Verbot, im Unterricht an öffentlichen Schulen religiös motivierte Kleidungsstücke zu tragen, hat seinen Grund darin, dass ein derartiges Verhalten widerstreitende Grundrechtspositionen von Lehrern, Schülern und Eltern berührt (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <297 ff.>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - BVerwG 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 <144 f.> = Buchholz 237.0 § 9 BaWüLBG Nr. 1 S. 4 f.). Eine derartige grundrechtliche Konfliktlage besteht bei Umsetzungen gerade nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 2008 a.a.O.).

21

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Statuierung eines Gesetzesvorbehalts der vorliegenden Feststellungsklage nicht zum Erfolg verhelfen könnte. In diesem Fall wäre dem Gesetzgeber eine angemessene Frist für sein Tätigwerden einzuräumen. In der Übergangszeit wären Umsetzungen, so auch diejenige des Klägers, weiterhin nach den allgemein anerkannten Maßstäben zu beurteilen (vgl. Urteile vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 111 f. bzw. S. 14 f. und vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17).

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.