Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Jan. 2011 - 12 B 4/11

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2011:0128.12B4.11.0A
bei uns veröffentlicht am28.01.2011

Tenor

Das Verwaltungsgericht … erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht … .

Gründe

1

Die Verweisung beruht auf den §§ 83 S. 1 VwGO, 17 a Abs. 2 S. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts … ergibt sich aus § 52 Nr. 4 S. 1 VwGO.

2

Nach dieser Bestimmung ist für alle Klagen (und entsprechend für alle Anträge) gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Antragstellerin ihren dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Wohnsitz hat. Der dienstliche Wohnsitz beurteilt sich gemäß der in der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) enthaltenen Legaldefinition nach dem Sitz der Behörde oder nach dem Sitz der ständigen Dienststelle.

3

Der Antragstellerin ist im vorliegenden Fall einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin Back- Office im Unternehmen Vivento Customer Services (VCS) in …, das im Zuständigkeitsbereich des VG … liegt, zugewiesen worden. Geht man mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon aus, dass die Zuweisungsverfügung vom 15. Dezember 2010 am gleichen Tage zur Post gegeben wurde, gilt sie der Antragstellerin mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post (= 18. Dezember 2010) als bekannt gegeben (vgl. § 41 Abs. 2 VwVfG). Da die sofortige Vollziehung der Zuweisung angeordnet wurde und damit Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung entfalten, ist zum Zeitpunkt des Einganges des vorliegenden Antrags bei Gericht (13. Januar 2011) der dienstliche Wohnsitz in … begründet gewesen (ständige Rechtsprechung der früher für das Bundesbeamtenrecht zuständigen 16. Kammer des Gerichts sowie der erkennenden Kammer, vgl. etwa Beschlüsse vom 26. September 2001 - 16 B 66/01; vom 11. Dezember 2008 - 12 A 256/08 - und vom 03. November 2009 - 12 B 75/09 -).

4

Das Gericht folgt nicht der in der Rechtsprechung zu den Fällen der Versetzung in den Ruhestand, Abordnung und Versetzung vertretenen Gegenmeinung, wonach im Falle des Sofortvollzuges derartiger Verfügungen auf den bisherigen dienstlichen Wohnsitz abzustellen ist (vgl. insoweit VG Darmstadt, Beschluss vom 14. Juli 1995 - 5 G 1063/95 -; VG Hannover, Beschluss vom 18. November 2010 - 13 B 5198/10 - beide juris; letztlich offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 04. Mai 1979 - 2 ER 401.79 - juris).

5

Grundsätzlich ist nach Wortlaut, Zweck und Historie des Gesetzes davon auszugehen, dass dasjenige Gericht für den Beamten zuständig sein soll, das für ihn tatsächlich leicht erreichbar ist. Dieser Zielrichtung kommt es grundsätzlich am nächsten, wenn auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse abgestellt wird, die zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages bei Gericht herrschen. Anderenfalls wäre der rechtssuchende Beamte ggf. darauf angewiesen, seinen Antrag bei dem Gericht zu stellen, in dessen Nähe er sich tatsächlich nicht mehr aufhält, weil die Versetzung bzw. - wie hier - die Zuweisung (als versetzungsähnliche Maßnahme) sofort vollziehbar ist und er dieser als gesetzestreuer Beamter nachkommt. Die Gegenmeinung verkennt, dass der Beamte im Falle der sofortigen Vollziehbarkeit einer ihn betreffenden Regelung dieser zunächst uneingeschränkt Folge zu leisten hat; im Sinne des § 15 BBesG findet daher rechtlich ein Wechsel des Dienstortes statt. Ansonsten gelänge man zu dem mit Wortlaut und Zweck nicht zu vereinbarenden Ergebnis, dass der Beamte bei dem für seinen früheren Dienstort zuständigen Gericht vorläufigen Rechtsschutz suchen und ggf. Klage erheben muss, auch wenn er - gesetzestreu - der mit Sofortvollzug ausgestatteten Maßnahme Rechnung trägt. Diese Ausführungen gelten umso mehr, als die Antragstellerin, wie noch auszuführen sein wird, (bisher) gar keinen Dienst geleistet hat und infolgedessen auch gar kein bisheriger Dienstort existiert.

6

Aus diesem Grund vermag die Kammer auch der - offensichtlich neuen - Rechtsprechung des VG … (vgl. insoweit Beschluss vom 13. Januar 2011 - 1 B 41/10 -) nicht zu folgen, wonach als dienstlicher Wohnsitz der Antragstellerin der Sitz der betreuenden Geschäftsstelle des Zentralen Betriebes Vivento in B-Stadt als festgesetzte Stammdienststelle anzusehen sei, weil die dienstlichen Angelegenheiten der Antragstellerin von dort wahrgenommen würden (danach wäre das VG B-Stadt zuständig, vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 13. Januar 2011 aaO). Vielmehr ist darauf abzustellen, dass der Antragstellerin bei der VCS in … mit der streitigen Zuweisung Aufgaben und Arbeitsleistungen und damit ein Dienstposten zugewiesen worden sind. Damit ist dort ihr Dienstort im Sinne von Dienststelle als „kleinster organisatorischer abgrenzbarer Verwaltungseinheit“ ohne „rechtliche Verselbständigung“ (OVG Koblenz, Beschluss vom 09. Oktober 1998 - 10 A 11390/98 -, juris) begründet worden. Sinn und Zweck des § 52 Nr. 4 VwGO ist es nicht, am (Haupt-)Sitz der Behörde, sondern - im Unterschied zu den Regelfällen des § 52 Nr. 2 und 3 VwGO - beim Gericht der Dienststelle als der kleinsten Einheit klagen zu dürfen. Ob die Stammdienststelle in B-Stadt die dienstlichen Angelegenheiten der Antragstellerin regelt, ist nach Auffassung der Kammer in diesem Zusammenhang ohne Belang; denn es kommt auf den Ort der ständigen oder überwiegenden Dienstverrichtung - und das ist … - an (so ausdrücklich auch VG Lüneburg, Beschluss vom 08. Oktober 2008 - 1 B 61/08 -).

7

Nur am Rande sei bemerkt, dass das VG … in seinem Beschluss vom 13. Januar 2011 aaO ebenfalls nicht ausschließt, dass die dortige Antragstellerin wegen des Fehlens eines Dienstpostens in B-Stadt dort auch keine Dienststelle hat (dann allerdings - hilfsweise - auf den bürgerlichen Wohnsitz der Beamtin abstellt).

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 S. 2 VwGO).


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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 15 Dienstlicher Wohnsitz


(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort. (2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anwe

Referenzen

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
2.
den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
3.
einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.