Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 16. Juni 2016 - 12 A 46/15

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0616.12A46.15.0A
bei uns veröffentlicht am16.06.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

2

Der am … 1967 geborene Kläger ist Postbetriebsassistent (Besoldungsgruppe A 5) und steht seit dem 1. August 1987 im Dienst der Beklagten. Mit Bescheid des Versorgungsamtes A-Stadt vom 14. Mai 2003 wurden beim Kläger als Behinderung eine Koordinationsstörung der Bewegungsabläufe und eine Sprechstörung festgestellt. Der Grad der Behinderung beträgt 50.

3

Im Jahr 2003 beabsichtigte die Beklagte erstmals, den seinerzeit als Posthauptschaffner im Briefzentrum A-Stadt in ihrem Dienste stehenden Kläger in den Ruhestand zu versetzen. Auf Veranlassung der Beklagten wurde der Kläger am 18. Juni 2002 von der Betriebsärztin Frau Dr. … untersucht. In ihrem Gutachten vom 19. Juli 2002 führte Frau Dr. … u.a. aus, eine relevante Gesundheitsstörung für die seinerzeit ausgeübte Tätigkeit liege nicht vor. Der Kläger könne vollschichtig in Tages-, Früh-, Spät- und Nachtschicht, im Freien, in geschlossenen Räumen und in temperierten Räumen ständig leichte und mittelschwere Arbeit in stehender, gehender und sitzender Arbeitshaltung ausüben. Taktgebundene Arbeiten seien ebenso auszuschließen wie Arbeiten mit Anforderungen an höhere manuelle Geschicklichkeit. Arbeiten unter Zeitdruck führten leichter als beim Durchschnitt der Bevölkerung zu einer Anspannungssituation und damit zu einer Verschlechterung des Sprachfehlers. Beim Kläger liege seit dem Eintreten der Sprachkompetenz ein Stotterfehler vor. Weiterhin sei eine leichte motorische Auffälligkeit in Form eines Blinzelticks bekannt. Der Kläger sei feinmotorisch möglicherweise etwas ungeschickt und im psychomotorischen Tempo unter Zeitbelastung etwas reduziert. Eine Krankheit im neurologischen oder psychiatrischen Sinne liege nicht vor. Das Fahren eines Kraftfahrzeuges sei im Prinzip möglich, jedoch nicht unter Zeitdruck.

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Die damalige Versetzung in den Ruhestand konnte der Kläger im Klageverfahren abwenden. Das VG Schleswig hob mit Urteil vom 23. November 2004 den seinerzeitigen Bescheid auf (Az. 16 A 136/03). Das OVG Schleswig lehnte den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 22. Februar 2005 ab (Az. 3 LA 114/04).

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Aufgrund dieser Entscheidung wurde der Kläger mehrere Jahre in … eingesetzt, bevor er rund 3 Jahre vor der jetzigen Versetzung in den Ruhestand in die Niederlassung A-Stadt zurückkehrte. Bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand am 16. September 2013 war er als Verlader/Transportkraft in der Zustellbasis Paket A-Stadt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 9 Stunden beschäftigt. Zu seinen Arbeiten gehörten das Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen und Wechselbehältern sowie das Verziehen von Rollbehältern. Hierbei musste er ständig Lasten bis zu einem Gewicht von 31,5 kg heben, tragen und auf ein elektrisches Förderband legen. Mit seiner Restwochenarbeitszeit von 29,5 Stunden wurde der Kläger mit Aufräumarbeiten im Bereich „Fracht“ und der Müllentsorgung im Briefzentrum der Niederlassung BRIEF A-Stadt betraut.

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Auf eigenen Wunsch bat der Kläger im April 2013 um einen Termin bei der zuständigen Postbetriebsärztin, da er im Laufe der Zeit Probleme beim Heben schwerer Gegenstände bei seiner Tätigkeit an der Wechselbrücke bekam. Da der Kläger bereits über ein eingeschränktes Leistungsbild verfügte, wurde er über die möglichen Konsequenzen einer weiteren Untersuchung aufgeklärt.

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Der Kläger stellte sich erstmals am 6. Mai 2013 der Betriebsärztin Frau Dr. med. … zu einer Eignungsuntersuchung vor. Am 3. Juni sowie am 2. Dezember 2013 folgten zwei Dienstunfähigkeitsuntersuchungen. Die zu den Untersuchungen jeweils erstellten Gutachten vom 8. Mai, 6. Juni und 5. Dezember 2013 kamen zu dem Ergebnis, dass unter bestimmten Voraussetzungen einer weiteren Beschäftigung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstünden. Der Kläger könne weiterhin in Tages-/Früh- und Spätschicht, im Freien, in geschlossenen und temperierten Räumen mit einer Arbeitsschwere von ständig bis zu ca. 15 kg und gelegentlich (1 bis 2mal je Stunde) bis max. 20 kg bei einer ständig stehenden, gehenden und sitzenden Arbeitshaltung tätig sein. Das Heben und Tragen von Gewichten über 20 kg sei durch Verwendung eines Hilfsmittels (z.B. Sackkarre) möglich, ohne Hilfsmittel jedoch auszuschließen. Das Ziehen und Schieben von Behälterwagen unterliege keiner Gewichtsbeschränkung. Auszuschließen seien Arbeiten und Belastungen im Bereich der Anlagensteuerung, mit erhöhter Verletzungsgefahr verbundene sowie taktgebundene Arbeiten, Arbeiten unter Zeitdruck, Tätigkeiten im Callcenter sowie Tätigkeiten mit Anforderungen an die Feinmotorik (so z.B. auch das Schreiben mit einem Stift). Die Verladetätigkeit an der Wechselbrücke könne nicht weiter ausgeübt werden, da der Kläger hierbei unter Zeitdruck stehe und die Tätigkeit zu einer Zunahme von Koordinationsstörungen, zu aggressivem Verhalten und zu vermehrten Schmerzen im Rücken, in den Hüften und in den Schultern führe. Der Einsatz in der Müllbeseitigung sei hingegen als unproblematisch einzustufen. Eine Verbesserung des Leistungsbildes sei dauerhaft nicht zu erwarten. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Gutachten wird auf Bl. 6 und 13 der Beiakten D sowie auf Bl. 118 f. der Akten Bezug genommen.

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Aufgrund des Restleistungsvermögens veranlasste die Beklagte zunächst eine anonymisierte Unterbringungsprüfung im Bereich der Niederlassung BRIEF A-Stadt. Ihren Anschreiben fügte sie das für den Kläger von der Betriebsärztin am 6. Juni 2013 erstellte Gutachten (Positives/negatives Leistungsbild) hinzu. Die Prüfung endete mit dem Ergebnis, dass im gesamten Niederlassungsbereich keine leidensgerechte Tätigkeit des einfachen Dienstes vorhanden war bzw. geschaffen werden konnte. Daraufhin veranlasste die Beklagte am 25. Juni 2013 eine weitere anonymisierte Unterbringungsprüfung bei anderen Niederlassungen sowie im Rahmen der Zuweisung bei Tochter-, Enkel-, Beteiligungs- und Drittunternehmen, die ebenfalls ohne Erfolg verlief. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Unterbringungsprüfung wird auf Bl. 20 ff. der Beiakten D verwiesen.

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Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 kündigte die Beklagte dem Kläger die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand an und führte zur Begründung u.a. aus, dass die Suche nach geeigneten Einsatzmöglichkeiten in der Niederlassung wie auch in anderen Organisationseinheiten der Deutschen Post AG erfolglos verlaufen sei. Mit Schreiben vom selben Tag wurde die Schwerbehindertenvertretung von der beabsichtigten Zurruhesetzung informiert und um Stellungnahme gebeten. Die Schwerbehindertenvertretung der Niederlassung BRIEF A-Stadt teilte mit Schreiben vom 22. Juli 2013 mit, dass sie aufgrund des nur noch geringen Leistungsbildes keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger sehe.

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Gegen die Ankündigung der Zurruhesetzung erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 2013 Einwendungen, die er mit Anwaltsschreiben vom 16. August 2013 begründete. Ferner stellte er mit selben Schreiben den Antrag, den Betriebsrat im Verfahren zu beteiligen. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne er seine bisherigen Tätigkeiten weiterhin fast vollständig ausüben. Zwar könne er nur noch regelmäßig Gegenstände bis zu 15 kg und gelegentlich auch Gegenstände bis zu 20 kg heben, jedoch seien die Arbeiten an der Wechselbrücke ohnehin zu zweit zu verrichten, so dass die schwereren Pakete (bis zu 31,5 kg) ohne weiteres von dem mitarbeitenden Kollegen bearbeitet werden könnten. Die Beeinträchtigung bei den Hebetätigkeiten, die ohnehin maximal 2 Stunden der täglichen Arbeitszeit ausmache, falle daher nicht ins Gewicht. Sowohl Aufräumarbeiten im Bereich „Fracht“ wie auch die Müllentsorgung im Briefzentrum seien weiterhin uneingeschränkt möglich. Alternativ sei ein Einsatz bei der Kommissionierung der Briefbehälter im Briefzentrum möglich. Der Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ sei bei der beabsichtigten Zurruhesetzung zu beachten. Im Übrigen sehe § 44 Abs. 5 BBG eine Qualifizierungspflicht des Beamten und im Umkehrschluss entsprechende Qualifizierungsangebote seitens des Arbeitgebers vor. Etwaige Qualifizierungs- und Fortbildungsangebote (wie z.B. Schulungen im Bereich der EDV) seien jedoch seitens der Beklagten bislang nicht in Erwägung gezogen worden. Auch in Anbetracht der nur unwesentlichen Verschlechterung des Restleistungsvermögens bestünden erhebliche Zweifel, ob tatsächlich eine ausreichende Überprüfung von geeigneten Einsatzmöglichkeiten bei anderen Organisationseinheiten stattgefunden habe. Es sei - wie auch von der Schwerbehindertenvertretung mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 vorgeschlagen - an einen Einsatz im Bereich Hausservice zu denken. Auch die Möglichkeit der Schaffung eines Tagesaushilfsposten sei von der Schwerbehindertenvertretung angeregt, aber seitens der Beklagten nicht in Erwägung gezogen worden.

11

Der Betriebsrat der Niederlassung A-Stadt wurde mit Schreiben vom 24. Juli 2013 informiert und um Zustimmung zur beabsichtigten Zurruhesetzung gebeten. Mit Schreiben desselben Tages verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung und führte zur Begründung u.a. aus, dass der Kläger trotz seiner Einschränkungen in der Niederlassung A-Stadt oder in anderen Bereichen der Deutschen Post AG vollzeitbeschäftigt werden könne. Es sei keine genügende Prüfung der Unterbringungsmöglichkeit vorgenommen worden, zumal auch ein Einsatz im Briefzentrum denkbar sei.

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Mit Schreiben vom 20. August 2013 wies die Beklagte die Einwendungen des Betriebsrates zurück und führte zur Begründung aus, dass der Kläger ausweislich des postbetriebsärztlichen Gutachtens vom 6. Juni 2013 keine Lasten über 20 kg heben und tragen dürfe. Dies sei im Paketumschlag erforderlich. Außerdem seien sehr schwere Rollbehälter und Behälterwagen zu ziehen und wieder in einen anderen Lkw zu verladen. Die Tätigkeit erfolge zudem unter Zeitdruck, weshalb der Kläger ausweislich des Gutachtens hierfür nicht eingesetzt werden könne. Als TBM-Aufräumer im Briefzentrum müsse er Behälterstapel auf Behälterwagen neu stapeln. Zudem seien Fahrten zum Entladen der Behälter zu kommissionieren. Auch hierbei sei unter Zeitdruck das Heben und Tragen von Lasten über 20 kg erforderlich. Im Bereich des Verwaltungsgebäudes käme nur die Tätigkeit des Hausarbeiters in Betracht. Hier seien allerdings auch Lasten über 20 kg (z.B. Möbelumzüge) zu bewegen. Außerdem seien auch höhere Anforderungen an die Feinmotorik gestellt, wenn kleinere Reparaturen zu erledigen sein. Auch dies sei dem Kläger ausweislich der Gutachten nicht möglich. Sämtliche - regionale wie auch bundesweite - Unterbringungsprüfungen seien zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Kläger gegenwärtig und auch in absehbarer Zeit keine zumutbare und seinem Leistungsvermögen entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit bestehe. Auch eine Unterbringung im Rahmen der Zuweisung sei nicht möglich.

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Mit Schreiben vom 20. August 2013 wies die Beklagte auch die Einwendungen des Klägers zurück und begründete dies vorwiegend mit dem gutachterlich festgestellten Restleistungsvermögen des Klägers. Eine Zuteilung der Entladung an der Wechselbrücke auf zwei Personen je nach Gewicht der Sendungen sei nicht möglich, da dies die Arbeitsabläufe störe und zeitliche Vorgaben nicht eingehalten werden könnten. Zudem sei der Kläger nur 9 Stunden in der Woche mit diesen Regeltätigkeiten beschäftigt worden. Die Aufräumarbeiten seien ihm nur übertragen worden, damit er in Vollzeit habe beschäftigt werden können. Diese Tätigkeit sei keine Regeltätigkeit und könne daher nicht als Beschäftigungsmöglichkeit in Betracht gezogen werden. Auch ein Einsatz in der Kommissionierung sei nicht möglich, da auch hier unter Zeitdruck Gewichte über 20 kg gehoben und getragen werden müssten. Hinzu komme bei einigen Tätigkeiten eine erhöhte Verletzungsgefahr durch die Bedienung von Maschinen bzw. eines elektrischen Gehgabelhochhubwagens. Ein Tagesaushilfsposten könne nur für einen befristeten Zeitraum für befristet anfallende Tätigkeiten eingerichtet werden. Eine Qualifizierungsmaßnahme sei nicht angeboten worden, da kein Arbeitsplatz vorhanden sei, für den der Kläger ausgebildet werden müsste.

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In einer sog. Ermessenserklärung des Niederlassungsleiters vom 20. August 2013 wurde ergänzend ausgeführt, dass ein Einsatz in der Brief- und Verbundzustellung ebenso auszuschließen sei, weil die Sortierung und Zustellung der Briefe feinmotorische Fähigkeiten voraussetze. Zudem seien auch hierbei unter Zeitdruck Lasten mit einem Gewicht bis zu ein 31,5 kg zu heben und zu tragen. Gleiches gelte für einen Einsatz im Bereich der stationären Bearbeitung im Briefzentrum. Die Tätigkeit des Be- und Entladens erfordere die Bedienung eines 7 km/h schnellen Gehgabelhochhubwagen, sei gefahrgeneigt und erfolge ebenfalls unter Zeitdruck. Alle anderen Tätigkeiten im Briefzentrum seien ebenfalls zeitgebunden und mit besonderen Anforderungen an die Feinmotorik (Sortierung von Sendungen) oder mit Anlagensteuerung (Bedienung der Maschinen) verbunden. Außerdem seien sämtliche Posten mit leistungsgeminderten und/oder schwerbehinderten Kräften besetzt, die nicht umgesetzt werden könnten. Auch ein Einsatz als Hausarbeiter sei auszuschließen, weil dort Arbeiten mit Heben und Tragen bzw. Hantieren von Lasten über 30 kg zu leisten seien. Außerdem seien kleinere Reparaturen auszuführen, die erhebliche Anforderungen an die Feinmotorik stellten. Ein Einsatz in der Abteilung Verkehr sei auszuschließen, weil diese Tätigkeiten unter Zeitdruck zu erledigen und ein Heben und Tragen bzw. Hantieren von Lasten bis zu ein 31,5 kg zu bewältigen seien. Außerdem sei eine erhöhte Verletzungsgefahr gegeben. Der Einsatz im Bereich der Postfachverteilung sei nicht möglich, weil Sendungen unter Zeitdruck sortiert würden und die Sortierung erhebliche Anforderungen an die Feinmotorik stelle. Im Bereich der Zustellbasis würde ständig eine Arbeitsschwere von bis zu ein 31,5 kg unter Zeitdruck zu verrichten sein. Das Ausfüllen von Formularen mit einem Stift könne auch nicht ausgeschlossen werden. In den Abteilungen Personal, Stab Produktionsunterstützung, Auslieferung/Leitung, Verkehr/Leitung und Stationäre Bearbeitung/Leitung seien alle Tätigkeiten dem mittleren und gehobenen Dienst zugeordnet und daher nicht relevant für den Kläger.

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Der Kläger wurde mit Bescheid vom 16. September 2013 wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 in den Ruhestand versetzt.

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Der Kläger legte mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 Widerspruch ein und wies zur Begründung auf seine bereits mit Schreiben vom 16. August 2013 erhobenen Einwendungen. Ergänzend fügte er hinzu, dass er bereits in den letzten Jahren 29 Stunden seiner wöchentlichen Arbeitszeit mit Aufräumarbeiten betraut gewesen sei und daher weiterhin eine Verwendungsmöglichkeit für ihn im Betrieb der Niederlassung BRIEF bestehe. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Tätigkeit nicht dem Amt im abstrakt-funktionellen Sinne entspreche. Eine Einsatzmöglichkeit im Bereich des Hausservices sei ebenfalls nicht geprüft worden. Es sei nicht dargelegt, weshalb Gewichte über 20 kg bei der Briefkommissionierung zwingend von allen dort Beschäftigten gehoben werden müssten. Es sei auch nicht geprüft worden, ob ein Arbeitsplatz vorhanden sei, für den er qualifiziert werden könnte.

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Die Beklagte wies den Widerspruch mittels Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2014 zurück und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen aus ihrem Schreiben vom 20. August 2013. Ergänzend trug sie vor, dass die Aufgabe der Müllentsorgung wieder an einer Fremdfirma vergeben worden sei. Der Umfang der Verladetätigkeit sei aus wirtschaftlichen Gründen nur von einer Person zu erledigen. Der Kläger sei aufgrund seiner langsamen Arbeitsweise in der Vergangenheit gelegentlich von einem zweiten Mitarbeiter unterstützt worden. Auch ein Einsatz des Klägers nach entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen im Verwaltungsdienst sei ausgeschlossen, da es in der Verwaltung keine Dienstposten des einfachen Dienstes gebe. Die Möglichkeit eines Aufstiegs in die nächsthöhere Laufbahn sei zwar gegeben, aber vom Leistungsprinzip abhängig. Vergeblich seien anonymisierte Unterbringungsprüfungen am 25. Juni 2013 und am 19. Dezember 2013 bei anderen Niederlassungen sowie im Rahmen der Zuweisung bei Tochter-, Enkel-, Beteiligungs- oder Drittunternehmen wie auch im Mai 2014 bei diversen Bundesbehörden (wie z.B. Bundesagentur für Arbeit, BA für Naturschutz und Hauptzollamt Hamburg) ohne Erfolg durchgeführt worden.

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Der Kläger hat am 26. Januar 2016 Klage erhoben.

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Er nimmt inhaltlich Bezug auf seine Schreiben vom 16. August sowie vom 10. Oktober 2013 und trägt ergänzend vor, dass nicht ersichtlich sei, ob sich die Unterbringungsprüfungen auch auf künftig neu zu besetzende Dienstposten bezogen habe oder nur auf aktuell freie Stellen. Die Beklagte überinterpretiere die gutachterlichen Ausführungen hinsichtlich seiner Einschränkungen und Fähigkeiten. Er fahre seit langer Zeit unfallfrei Motorrad, verfüge über einen Gabelstaplerschein und sei daher in der Lage einen Gehgabelhochhubwagen gefahrlos zu bedienen. Soweit Frau Dr. Winter zu dem Ergebnis gelange, er könne nicht mit einem Stift schreiben, so sei dies unzutreffend. Seine handschriftlichen Fähigkeiten seien nicht genau untersucht worden. Er habe sich von Herrn Dr. … am 14. April 2015 einen Text diktieren lassen, den er flüssig niedergeschrieben habe. Hinsichtlich der Schriftprobe wird auf Bl. 53 der Akten Bezug genommen. Lediglich bei langem Schreiben verkrampfe seine Hand und seine Schrift werde unleserlich. Er sei in der Lage Formulare mit einem Stift auszufüllen. Im Übrigen seien in der heutigen Zeit nur noch selten längere Schreiben von Hand notwendig. Er verfüge über PC-Kenntnisse, die für eine weitere Schulung im Bürobereich nützlich seien. Er kommuniziere auch mit seinem Anwalt ohne Einschränkungen per Email. Da die Beklagte unterstelle, er könne nicht mit einem Stift schreiben, müsse auch davon ausgegangen werden, dass die Unterbringungsprüfungen auf Grundlage dieser unzutreffenden Annahme durchgeführt worden seien. Aufgrund dieser fehlerhaften Leistungsbeschreibung sei eine Verwendungsmöglichkeit in der Deutschen National Bibliothek unzutreffend verneint worden. Gegenwärtig suche die Beklagte zudem nach Briefsortierern u.a in A-Stadt, … sowie in weiteren Städten. Hierfür biete er seine Arbeitstätigkeit ausdrücklich an. Auch die Müllentsorgung sei von Beamten des einfachen Dienstes, namentlich von den Zeugen … und … , vorgenommen worden. Es sei daher weiterhin zumindest möglich, einen geeigneten Dienstposten durch organisatorische Änderungen für ihn frei zu machen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten über seine Versetzung in den Ruhestand vom 16. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2014 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie vollinhaltlich Bezug auf ihren Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2014 und trägt ergänzend vor, dass infolge des vergeblichen Zurruhesetzungsverfahrens im Jahre 2003 ein Arbeitsposten extra für den Kläger in der Niederlassung A-Stadt habe geschaffen werden müssen. Dieser habe sich lediglich aus 9 Stunden originärer Tätigkeit des einfachen Dienstes an der Wechselbrücke sowie 15 Wochenstunden Reinigungsarbeiten zusammengesetzt. Dieser Zustand sei nur übergangsweise zur Überwindung der Grenze des § 45 BBG und nicht als abschließende Lösung angedacht worden. Aufgrund des Gutachtens der Frau Dr. … sei nunmehr auch die letzte laufbahngerechte Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers entfallen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Kläger schreiben könne, so übertreibe er bewusst seine Fähigkeiten in einer Art und Weise, die den gutachterlichen Ausführungen entgegenstünden. So führe Frau Dr. … in ihrem Gutachten vom 5. Dezember 2013 unter Ziff. 2 b) aus, dass Fingerbewegungen nicht exakt möglich seien und häufig Schmerzen in Hüfte und Schultergelenken bei Verschleißumformungen bestünden. Vor diesem Hintergrund seien die Unterbringungsprüfungen wie auch das Anschreiben an die Deutsche Nationalbibliothek ordnungsgemäß erfolgt. Dass der Kläger Inhaber etwaiger Führerscheine ist, ändere an seiner Dienstunfähigkeit zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung nichts. Die von dem Kläger angeführten Stellenausschreibungen seien im Rahmen des Poststreiks erschienen. Es habe sich dabei lediglich um befristete Stellenangebote zur Aufarbeitung der Streikrückstände gehandelt und nicht um Regelarbeitsplätze. Auch bei allen übrigen, von dem Kläger vorgeschlagenen, Beschäftigungsmöglichkeiten handele es sich nicht um Regelarbeitsplätze im einfachen Dienst, sondern nur um nicht amtsangemessene Hilfstätigkeiten. Alle Regeltätigkeiten könne er nur in einem von ihm „selbst gewählten Arbeitstempo“, jedoch keinesfalls unter Zeitdruck verrichten. Die von dem Kläger benannten Zeugen … und … seien im Bereich Hausservice tätig. Das Herausbringen von 9 Sammelbehältern würden sie in zeitlichen Umfang von einer halben bis ganzen Stunde zur Vermeidung von Leerlaufzeiten vor ihrer eigentlichen Tätigkeit erledigen. Die Müllentsorgung sei fremdvergeben.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 16. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage für die Zurruhesetzung des Klägers ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz - BBG -, und zwar, da es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt (BVerwG, Beschluss vom 27. November 2008 - 2 B 32/08 - und Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68/11 –, beide zitiert nach juris), in der Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160 - BBG). Danach ist eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Eine erleichterte Möglichkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit sieht darüber hinaus § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG vor, wonach als dienstunfähig auch angesehen werden kann, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern ausdrücklich die dauernde Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG zugrunde gelegt.

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Weitere Voraussetzung für die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand ist, dass der Kläger nicht anderweitig verwendbar ist (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BBG). Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann (§ 44 Abs. 2 Satz 1 BBG). Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einem Beamten auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Übertragung zumutbar ist (§ 44 Abs. 3 BBG).

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Die Beklagte hat sowohl die formellen (1) als auch die materiellen Voraussetzungen (2) der Zurruhesetzung des Klägers beachtet.

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1. Der Kläger ist vor der Zurruhesetzung in der den Anforderungen des § 47 Abs. 1 BBG genügenden Form angehört worden (Schreiben vom 19. Juli 2013). Das gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 BBG erforderliche Einvernehmen der obersten Dienstbehörde ist mit Schreiben vom 9. September 2013 erteilt worden. Vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung wurde gemäß § 16 Bundesanstalt Post-Gesetz deren Rechtmäßigkeit von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation geprüft (Schreiben der Bundesanstalt vom 10. September 2013). Die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 95 Abs. 2 SGB IX beteiligt worden und erhob keine Einwände. Eine Beteiligung des Integrationsamtes ist bei Beamten nicht erforderlich (OVG NRW, Beschl. v. 7. Januar 2013, Az. 6 A 2371/11). Der Betriebsrat wurde gemäß § 28 Abs. 1 PostPersRG i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG nach der gemäß § 29 Abs. 5 PostPersRG entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG auf Antrag des Klägers beteiligt. Seine Einwendungen hat die Beklagte mit Schreiben vom 20. August 2013 zurückgewiesen. Mit Schreiben gleichen Datums hat die Beklagte auch die Einwendungen des Klägers zurückgewiesen.

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2. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

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Die Beklagte ist zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger dauernd dienstunfähig ist und deshalb nach der zwingenden Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG in den Ruhestand zu versetzen war.

33

Anknüpfungspunkt der Dienstunfähigkeit ist das Unvermögen des Beamten zur Erfüllung seiner Dienstpflichten. Der Dienstunfähigkeitsbegriff des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist amtsbezogen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 BBG: „anderes Amt“) und knüpft an den Aufgabenkreis an, der dem Inhaber des jeweiligen Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist und ihm jederzeit übertragen werden kann. Nicht maßgebend ist daher, ob der Beamte die Aufgaben des von ihm zuletzt wahrgenommenen Dienstpostens erfüllen kann. Der Beamte muss die Pflichten seines abstrakt-funktionellen Amts für keinen Dienstposten mehr erfüllen können. Materiell setzt die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten damit die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten voraus. Nur so kann geprüft und festgestellt werden, ob ein amtsangemessener Dienstposten zur Verfügung steht oder zumindest ohne erheblichen Organisationsaufwand durch den Dienstherrn geschaffen werden kann. Welche Anforderungen an die Erfüllung der jeweiligen Dienstpflichten konkret zu stellen sind, legt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Im Übrigen handelt es sich bei dem Dienstunfähigkeitsbegriff um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BBG ist die Einschätzung des Dienstherrn auf ein ärztliches Gutachten zu stützen. Die zuständige Behörde muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden.

34

Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Kläger für dienstunfähig hielt.

35

Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Kläger für seinen zuletzt ausgeübten Dienstposten als Verlader/Transportkraft an der Wechselbrücke nicht mehr eingesetzt werden kann, da er der Tätigkeit (wenn überhaupt) nur noch in einer Weise nachkommen kann, die eine unzumutbare Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Dienstablaufs bewirkt. Bereits nach eigenen Angaben ist er für diese Tätigkeit allenfalls noch bedingt einsetzbar, da ihm das regelmäßige Heben und Tragen schwerer Gegenstände Schwierigkeiten bereitet. Auch die postbetriebsärztlichen Gutachten, deren Ausführungen die Kammer folgt, schließen das Heben und Tragen von Lasten über 20 kg ausdrücklich aus. Beim Entladen der Wechselbrücke sind unstreitig Paketsendungen bis zu 31,5 kg abzufertigen. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass eine Zuteilung der Entladung auf zwei Personen nach dem Gewicht der Sendungen nicht möglich ist, da dies unwirtschaftlich ist, den Arbeitsablauf stört und die zeitlichen Vorgaben dann nicht eingehalten werden können. Sofern diese Tätigkeiten in der Vergangenheit von weiteren Personen mit ausgeübt wurden, so erfolgte dies durch Mitarbeiter anderer Dienstposten zur notwendigen Unterstützung des Klägers. Der Kläger, der diese Tätigkeiten ohnehin nur in einem Umfang von 9 Wochenstunden verrichtete, ist auch nicht in der Lage diese Aufgaben mit mindestens der Hälfte seiner Arbeitszeit zu erledigen.

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Der Kläger ist aufgrund seines eingeschränkten Restleistungsvermögens darüber hinaus nicht in der Lage, sonstige Tätigkeiten, die dem statusrechtlichen Amt eines Postbetriebsassistenten zugeordnet sind, zu verrichten. Zu den Aufgabenkreisen dieses Statusamtes zählen ausweislich des vom Dienstherrn festgelegten Stellenkatalogs u.a. Tätigkeiten in den Bereichen „Sachbearbeitung/Service Allgemein, Produktion, Absatz, Lager/Versand, Technik und Service speziell“. Aufgaben der Müllentsorgung oder etwaige Aufräumarbeiten gehören demnach nicht zu den laufbahngerechten, beamtenmäßigen Regeltätigkeiten, die die Beklagte dem einfachen Postdienst zugeordnet hat. Diese bleiben bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ebenso wie etwaige Hilfstätigkeiten außer Betracht.

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Ausweislich der nachvollziehbaren Feststellungen der postbetriebsärztlichen Gutachten vom 6. Juni und 5. Dezember 2013 wie auch nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewinnen konnte, steht fest, dass die feinmotorischen Fähigkeiten des Klägers sehr begrenzt sind. Zwar mag der Kläger noch schreiben können, was auch durch die Gutachterin grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird. Er leidet jedoch unter einer Störung der Feinmotorik, die sich bei beruflicher Belastung in Form von Gelenkschmerzen und Verschleißumformungen auswirkt. Selbst nach eigenen Angaben ist er nicht in der Lage, längere Schriftsätze handschriftlich anzufertigen. Seine Einschränkungen sind derart gravierend, dass Tätigkeiten mit entsprechenden Anforderungen auszuschließen sind. Die Kammer ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass - wovon auch Gutachterin und Beklagte ausgegangen sind - beruflich veranlasstes Schreiben mit einem Stift generell auszuschließen ist. Der Kläger ist aufgrund dieser Beeinträchtigung für sämtliche Zustelltätigkeiten oder andere Sendungsbearbeitungen wie auch Tätigkeiten im Call-Center als Arbeitskraft ungeeignet. Die bereits angesprochenen, ebenfalls gutachterlich festgestellten, Einschränkungen der Trage- und Hebefähigkeiten werden vom Kläger nicht bestritten. Auszuschließen sind ferner taktgebundene, gefahrgeneigte Arbeiten sowie Tätigkeiten unter Zeitdruck. Zwar ist der Kläger Inhaber eines Motorradführerscheins wie auch Inhaber eines Gabelstaplerscheins, jedoch ist nach den Ausführungen der Beklagten wie auch nach dem hiesigen Eindruck nicht davon auszugehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zurruhesetzungsverfügung in der Lage ist, gefahrlos Maschinen wie etwa einen elektrischen Gabelhochhubwagen zu bedienen.

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Der Kläger ist auch dauerhaft dienstunfähig im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG. Zeitlicher Bezugspunkt der „Dauerhaftigkeit“ ist nicht die gesetzliche Altersgrenze. Der leistungseinschränkende Sachverhalt muss im Wege einer Prognose den Schluss rechtfertigen, dass er auf Dauer gegeben sein wird, was dann der Fall ist, wenn er sich in absehbarer Zeit nicht beheben lässt. Ausweislich des Gutachtens ist langfristig nicht mit einer Besserung des Leistungsbildes zu rechnen. Da weder die bisherige noch eine andere amtsangemessene Tätigkeit mit mindestens der Hälfte der täglichen Arbeitszeit ausgeübt werden, liegen auch die Voraussetzungen einer begrenzten Dienstfähigkeit nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BBG, die einer Versetzung in den Ruhestand entgegenstünde, nicht vor.

39

Der Versetzung des Klägers in den Ruhestand steht auch nicht der in § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 5 BBG zum Ausdruck kommende Grundsatz der „Weiterverwendung vor Versorgung“ entgegen. Die Beklagte ist ihrer aus § 44 Abs. 2 Satz 2 BBG folgenden gesetzlichen Suchpflicht nachgekommen, indem sie anonymisierte Unterbringungsprüfungen nicht nur innerhalb ihrer Niederlassungsstelle, sondern auch bei anderen Niederlassungen, bei Tochter-, Enkel-, Beteiligungs- oder Drittunternehmen im Rahmen der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG sowie bei diversen Bundesbehörden veranlasst hat. Die von der Beklagten veranlassten Unterbringungsprüfungen halten den inhaltlichen Anforderungen der Rechtsprechung stand. Danach muss die Suche des Dienstherrn ernsthaft und mit dem Willen durchgeführt werden, eine anderweitige Verwendung tatsächlich zu finden. Die Suche darf sich insbesondere nicht in einer routinemäßigen Abfrage bei anderen Behörden erschöpfen, in der der betroffene Beamte wenig „attraktiv“ geschildert wird und die ersichtlich nur dem Zweck dient, der gesetzlichen Vorgabe vordergründig Genüge zu tun. Die Suchanfrage der Beklagten enthielt jeweils eine Kurzbeschreibung des Klägers, die dessen noch vorhandene Leistungsfähigkeit anhand des gutachterlich ermittelten positiven/negativen Leistungsbildes enthielt. Auch die weiteren rechtlichen Anforderungen an die Prüfung einer anderweitigen Verwendung wurden eingehalten. Entgegen der Auffassung des Klägers bezog sich die Suche nicht nur auf aktuell freie Stellen, sondern - insoweit kann auf die Anschreiben sowie Antworten im Rahmen der Unterbringungsprüfungen verwiesen werden - auch auf in absehbarer Zeit freiwerdende Stellen. Es war auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Unterbringungsprüfungen die streitgegenständlichen Gutachten der Amtsärztin beigefügt hat. Die Feststellung, dass Tätigkeiten, die mit Anforderungen an die Feinmotorik (wie z.B. das Schreiben mit einem Stift) auszuschließen sind, beruhte auf den nachvollziehbaren Feststellungen der postbetriebsärztlichen Gutachten. Aufgrund der eingeschränkten feinmotorischen Fähigkeiten wurde daher mit Schreiben vom 11. Juni 2014 auch ein Einsatz des Klägers in der Deutschen National Bibliothek zu Recht verneint. Dass dieser Tätigkeit die Einschränkungen beim Heben und Tragen schwerer Lasten nicht entgegenstehen ist daher unbeachtlich. Der Beklagten ist auch insoweit zuzustimmen, dass ein Einsatz des Klägers im Bereich des Hausservice nicht in Frage kommt, da hier regelmäßig schwere Lasten zu tragen sind und auch Tätigkeiten mit Anforderungen an die Feinmotorik zu verrichten sind.

40

Für den Kläger kann weder ein geeigneter Dienstposten frei gemacht werden noch durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden, da sein verbleibendes Restleistungsvermögen nicht einmal für einen kleinen Teil der amtsangemessenen Dienstposten ausreicht. Wie bereits dargelegt, sind die von dem Kläger zuletzt ausgeübten Müllentsorgungstätigkeiten und Toilettenreinigungsarbeiten keine amtsangemessenen Beschäftigungen.

41

Auf Veranlassung des Gerichts hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus Rücksprache mit der Beklagten bezüglich weiterer Dienstposten, die speziell für Schwerbehinderte geeignet sind, gehalten. Sodann hat er glaubhaft erklärt, dass alle entsprechenden Dienstposten bereits mit Schwerbehinderten auf unabsehbare Zeit dauerhaft besetzt sind.

42

Einer Versetzung des Klägers in den Ruhestand steht auch nicht die Vorschrift des § 44 Abs. 5 BBG entgegen. Danach ist ein Beamter, der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, verpflichtet an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.Die Beklagte hat dargelegt, dass auch ein Einsatz des Klägers nach entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen im Verwaltungsdienst ausgeschlossen ist, da es in der Verwaltung keine Dienstposten des einfachen Dienstes gibt.

43

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

44

Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 4 Beamtenrechtliche Regelungen


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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 44 Dienstunfähigkeit


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(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenz

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 45 Begrenzte Dienstfähigkeit


(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kan

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(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

2

Die 1946 geborene Klägerin stand seit 1973 als beamtete Realschullehrerin im Dienst des Beklagten. Zuletzt war sie an einer Realschule in Teilzeitbeschäftigung in den Fächern Englisch, Französisch und Bildende Kunst tätig.

3

Seit März 2008 bemängelten der Schulleiter und Elternvertreter den Englischunterricht der Klägerin. Beratungsgespräche und Unterrichtsbesuche führten nicht zu einer Verbesserung. Da sich die Beschwerden häuften und wegen der Fehlzeiten der Klägerin von 21 Arbeitstagen innerhalb eines Schuljahres forderte das Regierungspräsidium das Gesundheitsamt des Landkreises auf, die Klägerin amtsärztlich zu untersuchen sowie festzustellen, welche gesundheitlichen Probleme die Klägerin habe und gegebenenfalls Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Diese Aufforderung wurde der Klägerin nachrichtlich übersandt. Sie leistete weder dieser noch einer zweiten Untersuchungsaufforderung Folge.

4

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage gegen die Untersuchungsaufforderung erklärte die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht aufgrund eines gerichtlichen Hinweises für erledigt; der Beklagte stimmte zu.

5

Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Zurruhesetzungsverfügung aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:

6

Der Verstoß gegen die besondere Pflicht zur Anhörung vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung sei unbeachtlich. Der Beklagte habe von der Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgehen können, weil diese zweimal die angeordnete Untersuchung verweigert habe. Die Untersuchungsaufforderung könne nicht mehr inhaltlich untersucht werden, weil sie bestandskräftig geworden sei.

7

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2009 zurückzuweisen.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG; § 127 Nr. 2 BRRG). Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand verstößt gegen §§ 53 und 55 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg - LBG BW - in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 1996 (GBl S. 285), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landespersonalvertretungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 3. Mai 2005 (GBl S. 321).

10

Die angegriffene Verfügung hat sich nicht dadurch erledigt, dass die Klägerin inzwischen die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht hat. Denn die vorzeitige Zurruhesetzung entfaltet weiterhin Rechtswirkungen. Zum einen bleibt der Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Bemessung des Ruhegehalts außer Betracht. Auch ist sie Grundlage für die Einbehaltung eines Teils ihrer Bezüge (§ 55 Satz 3 LBG BW).

11

Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (Urteile vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267 <269 ff.> = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 22 S. 4 f.; vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 jeweils Rn. 12, vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 7.11 - Buchholz 237.95 § 208 SHLBG Nr. 1 Rn. 11 und vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 9).

12

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG BW ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Nach Satz 3 ist der Beamte, sofern Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen, verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Entzieht sich der Beamte trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung, ohne hierfür einen hinreichenden Grund nachzuweisen, der Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann er nach Satz 4, wenn er die Versetzung in den Ruhestand nicht beantragt hat, so behandelt werden, als ob seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre. Satz 5 verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten auf die Rechtsfolge des Satzes 4 hinzuweisen.

13

Die Zurruhesetzung der Klägerin ist rechtswidrig, weil die Annahme der Dienstunfähigkeit der Klägerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW gestützt werden kann. Denn die zugrundeliegende Untersuchungsaufforderung vom März 2008 ist ihrerseits rechtswidrig (1). Zudem hat das Regierungspräsidium die Klägerin entgegen § 55 Satz 2 LBG BW vor Erlass der Verfügung nicht angehört (2) sowie der Suchpflicht des § 53 Abs. 3 LBG BW nicht genügt (3).

14

1. Der Behörde ist durch § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW kein Ermessen eröffnet, dessen Ausübung an den Anforderungen des § 40 LVwVfG BW zu messen oder nach § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG BW zu begründen wäre. Das Wort "kann" in § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW bringt die Berechtigung der Behörde zum Ausdruck, von der Verweigerung der geforderten Begutachtung auf die - amtsärztlich festgestellte - Dienstunfähigkeit des Beamten zu schließen. Die Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW stellt vergleichbar mit dem allgemeinen Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO eine Beweisregel dar. Sie gestattet, im Rahmen der Beweiswürdigung Schlüsse aus dem Verhalten des Beamten zu ziehen, der die rechtmäßig abverlangte Mitwirkung an der Klärung des Sachverhalts verweigert hat. Auch wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW erfüllt sind, darf die Behörde den Beamten nicht schematisch in den Ruhestand versetzen. Vielmehr muss sie die Gründe, die der Beamte für sein Verhalten angegeben hat, berücksichtigen und in die Entscheidungsfindung einbeziehen (vgl. Urteile vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 7.11 - a.a.O. Rn. 14 und vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - a.a.O. Rn. 12). Dies wird durch die Begründung des Entwurfs des Gesetzes, durch das § 53 Abs. 1 Satz 4 und 5 LBG BW angefügt worden sind (LTDrucks 11/6585, S. 28 zu Nr. 11 a), bestätigt. Danach soll die Regelung des Satzes 4 die Grundlage bieten, die Dienstunfähigkeit des betreffenden Beamten vermuten zu können. Daraus folgt, dass die Vermutung widerlegt werden kann.

15

Die Dienstunfähigkeit der Klägerin kann hier nicht auf § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW gestützt werden. Da die erste Untersuchungsaufforderung rechtswidrig ist, musste die Klägerin ihr nicht Folge leisten (Urteile vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 15 und vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 13).

16

Der Senat ist an der Prüfung der Rechtmäßigkeit der ersten Untersuchungsaufforderung nicht gehindert. Diese konnte nicht in Bestandskraft erwachsen, weil es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Die Anordnung ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies die Begriffsbestimmung gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG BW als Merkmal eines Verwaltungsaktes verlangt. Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen gegenüber Beamten, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 = Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1 jeweils Rn. 10). Die Aufforderung zur Untersuchung regelt lediglich einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 14 f.). Eine Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist, wird auch nicht dadurch zu einem solchen, dass über sie durch Widerspruchsbescheid entschieden oder sie von der Widerspruchsbehörde als solcher bezeichnet wurde (Urteil vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 11) oder die Behörde ihren Sofortvollzug angeordnet hat.

17

Die erste Untersuchungsaufforderung vom März 2008 konnte den Schluss auf die Dienstunfähigkeit der Klägerin nach § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW aus mehreren Gründen nicht rechtfertigen. Sie war nicht an die Klägerin, sondern an das Gesundheitsamt des Landratsamts adressiert. Dieser wurde lediglich eine Mehrfertigung übersandt. Wegen ihrer weitgehenden Wirkungen muss die vollständig begründete Untersuchungsaufforderung an den Beamten gerichtet sein. Denn Adressat ist der Betroffene; dieser muss in die Lage versetzt werden, an Hand ihrer konkreten Begründung ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

18

Die Aufforderung genügt auch nicht den inhaltlichen und formellen Anforderungen (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 17 f.).

19

Nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG BW ist die Behörde zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (vgl. Urteile vom 28. Juni 1990 - BVerwG 2 C 18.89 - Buchholz 237.6 § 56 NdsLBG Nr. 1, vom 23 September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <55> = Buchholz 239.1 § 36 BeamtVG Nr. 2 und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 4.04 - Buchholz 237.7 § 194 NWLBG Nr. 2 Rn. 10). Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69 <85 f.>; Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378; BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 19). Die Feststellung, die für die Anordnung sprechenden Gründe "seien nicht aus der Luft gegriffen", reicht für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung nicht aus.

20

Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 6). Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, "worum es geht".

21

Eine unzureichende Begründung kann nicht durch das Nachschieben weiterer Gründe geheilt werden. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächliche Umstände vorlagen, die den Schluss auf Zweifel eine Dienstfähigkeit gerechtfertigt hätten. Für eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG BW ist wegen des Zwecks der Untersuchungsaufforderung kein Raum. Erkennt die Behörde die Begründungsmängel der ersten Aufforderung zur Untersuchung, kann sie eine neue Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen.

22

Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 a.a.O. S. 82 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 17).

23

Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.

24

Danach ist die Untersuchungsaufforderung vom März 2008 bereits deshalb rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium Art und Umfang der Untersuchung nicht einmal in den Grundzügen bestimmt, sondern diese vollständig dem Gesundheitsamt überlassen und damit der Klägerin die inhaltliche Prüfung der Anordnung unmöglich gemacht hat.

25

Zur Begründung der Aufforderung hat das Regierungspräsidium auf Klagen von Elternvertretern und Schülern über die nachlassende Qualität des Unterrichts der Klägerin sowie auf deren wiederholte Krankmeldungen und die damit verbundenen unterrichtlichen Defizite verwiesen. Zudem sei das Verhältnis zum Schulleiter durch die Beratungsgespräche belastet worden, weil die Klägerin Vereinbarungen und Ratschläge nicht annehme. Durch die ständigen dienstlichen Auseinandersetzungen seien das Schulklima außerordentlich belastet und der Schulfrieden gefährdet.

26

Diese Umstände sind in der Aufforderung vom März 2008 nicht in einer Weise dargestellt und belegt, dass der Klägerin die Prüfung ihrer inhaltlichen Richtigkeit möglich gewesen wäre.

27

Zwar können Fehlzeiten grundsätzlich Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG BW begründen. Dies muss aber schlüssig dargelegt werden. Denn Fehlzeiten können auch auf Erkrankungen zurückzuführen sein, die die Dienstfähigkeit eines Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren. Zur Klärung hätte das Regierungspräsidium den Schulleiter beauftragen können, die Klägerin nach den Ursachen ihrer Fehlzeiten zu befragen. Sollte das Regierungspräsidium Zweifel an der Belastbarkeit der privatärztlichen Bescheinigungen über die Dienstunfähigkeit der Klägerin gehabt haben, so wäre es in Betracht gekommen, dieser aufzuerlegen, künftig zum Nachweis ihrer Dienstunfähigkeit ein amtsärztliches Attest ab dem ersten Werktag vorzulegen (Beschluss vom 23. Februar 2006 - BVerwG 2 A 12.04 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 29).

28

2. Die Zurruhesetzungsverfügung ist auch deshalb rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium die Klägerin vor ihrem Erlass entgegen § 55 Satz 2 LBG BW nicht angehört hat.

29

§ 55 Satz 2 LBG BW schreibt vor, dass der Beamte Gelegenheit erhält, sich zu den für die Zurruhesetzung erheblichen Tatsachen innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat das Regierungspräsidium die Klägerin vor der Bekanntgabe der Verfügung nicht nach § 55 Satz 2 LBG BW angehört. Die besondere Anhörung nach § 55 Satz 2 LBG BW ist auch den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW geboten. Ist der Beamte der zweimaligen Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen, so kann er im Rahmen der Anhörung geltend machen, die Untersuchungsanordnung als solche genüge nicht den formellen oder inhaltlichen Anforderungen mit der Folge, dass aus der Verweigerung der Untersuchung nicht auf seine Dienstunfähigkeit geschlossen werden dürfe.

30

Die Anhörung nach § 55 Satz 2 LBG BW konnte nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG BW im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. Der Gesetzgeber hat durch mehrere gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht spezielle Regelungen, wie das zwingende Erfordernis einer Anhörung, die Schriftform und die Anhörungsfrist, deutlich gemacht, dass der Beamte vor der Entscheidung über seine Zurruhesetzung anzuhören ist (LTDrucks 13/3783, S. 20).

31

§ 46 LVwVfG BW ist aber auf den festgestellten Verstoß gegen § 55 Satz 2 LBG BW nicht anwendbar. Nach § 46 LVwVfG BW kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG BW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Annahme der "Offensichtlichkeit" im Sinne von § 46 LVwVfG BW ist aber bereits dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (Urteile vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <361 f.>, vom 25. Januar 1996 -BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <250>, vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 38 und vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 7.11 - a.a.O. Rn. 20 und 23).

32

Sind im Verfahren der Zurruhesetzung ärztliche Gutachten erstellt worden, so scheidet die Anwendung von § 46 LVwVfG BW regelmäßig aus. Die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit des Beamten anhand dieser Gutachten ist in der Regel tatsächlich und rechtlich schwierig. Die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung aufgrund einer Stellungnahme des Betroffenen zu diesen ärztlichen Feststellungen ist nicht auszuschließen. Aber auch in den Fällen, in denen der Beamte die Begutachtung verweigert hat, kann die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung aufgrund der Angaben des Beamten im Rahmen seiner Anhörung nicht ausgeschlossen werden. Die gesetzliche Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW ist Ausdruck des allgemeinen, aus §§ 427, 444 und 446 ZPO abgeleiteten Rechtsgrundsatzes, wonach das die Beweisführung vereitelnde Verhalten eines Beteiligten zu dessen Nachteil berücksichtigt werden kann. Dieser Schluss ist aber auch bei einer gesetzlichen Regelung nicht zwingend vorgegeben, so dass die Behörde auch hier sämtliche Umstände zu würdigen hat (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).

33

Hier lässt es sich nicht ausschließen, dass die Klägerin im Falle ihrer Anhörung nach § 55 Satz 2 LBG BW vor Erlass der Verfügung geltend gemacht hätte, die konkrete Untersuchungsanordnung genüge nicht den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen und das Regierungspräsidium deshalb vom Erlass der Zurruhesetzungsverfügung abgesehen hätte.

34

3. Die Zurruhesetzungsverfügung ist schließlich deshalb rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium nicht der Suchpflicht des § 53 Abs. 3 LBG BW genügt hat.

35

Nach § 53 Abs. 3 Satz 1 LBG BW soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Vorrang der Weiterverwendung eines Beamten vor seiner Versorgung nicht gelten soll, wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit des Beamten auf der Verweigerung einer von der Behörde angeordneten ärztlichen Begutachtung beruht.

36

§ 53 Abs. 3 Satz 1 LBG BW begründet für den Dienstherrn die Pflicht, nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten zu suchen. Die Soll-Vorschrift gestattet eine Abweichung von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an diese Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist. Wie sich aus § 53 Abs. 3 Satz 2 LBG BW ergibt, ist die Suche nach einer anderweitigen Verwendung regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Da es um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn geht, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind, ist es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er entsprechend § 53 Abs. 3 LBG BW nach einer Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten gesucht hat (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 jeweils Rn. 20 ff.).

37

Aus den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs und auch aus den Verwaltungsakten, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO verwiesen hat, ergibt sich nicht, dass der Beklagte als Dienstherr der ihm obliegenden Suchpflicht Genüge getan hat.

38

4. Ist eine Verwaltungsentscheidung, wie hier nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG BW, gebunden und trifft die von der Behörde gegebene Begründung nicht zu, so obliegt dem Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Prüfung, ob der Verwaltungsakt aus anderen als den von der Behörde genannten Gründen rechtmäßig ist (Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96).

39

Hier scheidet jedoch die Prüfung im gerichtlichen Verfahren aus, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG dienstunfähig war. Denn hierfür bestand kein tatsächlicher Anhaltspunkt.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

(1) Der Personalrat wirkt mit bei

1.
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,
2.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
3.
Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten,
4.
Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,
5.
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gilt für die Mitwirkung des Personalrates § 77 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nr. 3 Einwendungen auf die in § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.

(3) Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die Personalplanung.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.

(5) Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ist der Personalrat anzuhören.

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Der Personalrat wirkt mit bei

1.
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,
2.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
3.
Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten,
4.
Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,
5.
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gilt für die Mitwirkung des Personalrates § 77 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nr. 3 Einwendungen auf die in § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.

(3) Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die Personalplanung.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.

(5) Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ist der Personalrat anzuhören.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.