Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 20. Jan. 2011 - 12 A 193/09

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2011:0120.12A193.09.0A
bei uns veröffentlicht am20.01.2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte und/oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen enteignungsrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, durch den sein Grundstück zwangsweise mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Duldung einer Erdgasleitung belastet wird.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstückes, welches die Flurstücke … und …, Flur … Gemarkung …, Grundbuch von A-Stadt, Blatt …, umfasst. Bei diesen Flächen handelt es sich um im Außenbereich gelegene landwirtschaftlich genutzte Flurstücke. Umliegend befinden sich weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die Beigeladene ist Rechtsnachfolgerin der AG und betreibt seit Oktober 2001 eine von … über … nach … verlaufende Öltransportleitung der … als Erdgashochdruckleitung. Es handelt sich um eine kathodisch geschützte Stahlrohrleitung DN 250, die mit der Druckstufe PN 70 betrieben wird und eine Regelüberdeckung von etwa 1 m aufweisen soll. Sie durchläuft das Grundstück des Klägers in Ost-West-Richtung auf einer Länge von 393 m.

3

Im Jahre 1964 errichtete die … die hier in Rede stehende Leitung, um sie für den Erdöltransport von … nach … über eine Distanz von 90 km zu nutzen. Die … AG erwarb diese Leitung im Jahre 2000 und rüstete sie zu einer Erdgashochdruckleitung um. Die Beigeladene bemüht sich seit etwa dem Jahre 2003, mit dem Kläger eine Einigung über die Nutzung seines Grundstücks für die Erdgashochdruckleitung zu erzielen. Zu einer solchen Einigung ist es nicht gekommen.

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Auf Antrag der Beigeladenen (Schreiben vom 06. April und 04. Juli 2006) stellte das …  mit Bescheid vom 21. Juli 2006 die Zulässigkeit der Enteignung fest. Zur Begründung gab es im Wesentlichen an, dass es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen, nämlich der Nutzung einer bisherigen Ölleitung als Erdgashochdruckleitung, um ein solches zum Zwecke der Energieversorgung handele. Die Beigeladene sei verpflichtet, zur Gewährleistung einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Energieversorgung im Interesse der Allgemeinheit tätig zu werden. Mit der Realisierung des Vorhabens werde eine wesentliche Verbesserung der Versorgungssicherheit des bestehenden Erdgashochdrucknetzes erreicht. Zudem ersetze die Leitung die zwischenzeitlich abgängige Verdichterstation in …, die anderenfalls mit erheblichem Aufwand überholt und modernisiert werden müsste. Des Weiteren würden durch die Nachnutzung der ca. 90 km langen Leitung für die Erdgasversorgung erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft als auch volkswirtschaftlich unsinnige Aufwendungen für die Neuverlegung einer Leitung vermieden werden. Eine alternative Trassenführung komme nicht in Betracht. Die Verlegung der Erdgasleitung außerhalb der betroffenen Flurstücke in der Gemarkung … und … sei zwar grundsätzlich möglich, allerdings müsse der hohe finanzielle Mehraufwand berücksichtigt werden. Außerdem seien Fragen der naturschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit einer solchen Trasse ebenso wenig geklärt wie die Tatsache, ob in einem solchen Falle andere Grundstückseigentümer überhaupt bereit wären, eine Leitungsführung zu dulden.

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Nach alledem liege die Realisierung des angestrebten Vorhabens im Interesse der Allgemeinheit.

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Mit Schreiben vom 05. September 2006 beantragte die Beigeladene die Einleitung eines Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsverfahrens gegen den Kläger. Sie legte diesem Antrag eine Schlussbescheinigung des TÜV-… vom 16. September 2002 bei, welcher den Leitungsbetrieb mit Bescheid vom 29. August 2001 freigegeben hatte. Weiterhin fügte sie dem Antrag einen Unbedenklichkeitsbescheid des Landesbergamtes   … vom 27. November 2002 bei, in dem das Amt darauf hinwies, dass Untersuchungen zur Wirksamkeit des kathodischen Korrosionsschutzes und zum ordnungsgemäßen Zustand des Schutzstreifens als betriebliche Maßnahmen kontinuierlich weiter geführt werden müssten und dafür Sorge zu tragen sei, dass eine ausreichende Erddeckung, insbesondere auf Ackerflächen, von ca. 1 m vorliege. Dies setze regelmäßige Überprüfungen und bei Feststellung von Unterschreitungen die Anordnung entsprechender Sicherungsmaßnahmen voraus.

7

Unter dem 04. Januar 2007 wurde der Plan vorläufig festgestellt. Die vor dem Erlass des (endgültigen) Planfeststellungsbeschlusses erforderliche Planauslegung erfolgte in der Zeit vom 30. Januar bis zum 12. Februar 2007. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 10. Februar 2007 Widerspruch. Nach einer Begehung der Örtlichkeiten fand am 07. Mai 2007 ein Erörterungstermin statt. Der Kläger trug vor, dass ihm das Eigentum an seinem Grundstück entzogen werden solle; zumindest gehe mit dem Betrieb der Erdgasleitung eine erhebliche Wertminderung seines Grundstücks einher. Darüber hinaus gab er zu bedenken, dass Gasleitungen explodieren könnten. Dies sei bereits in Russland passiert. Weiterhin könne es Schwierigkeiten bei der Verlegung der Drainage geben. Schließlich bat er um Überprüfung, ob die Erdgashochdruckleitung noch die vorgeschriebene Erddeckung aufweise. Einer dinglichen Absicherung könne er nicht zustimmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 07. Mai 2007 (Bl. 154 - 158 der Beiakte A) verwiesen.

8

Nach weiterer Korrespondenz zwischen dem (seinerzeitigen) Vertreter des Klägers und der Beigeladenen bezüglich der Frage, ob eine ausreichende Erddeckung über der auf dem Grundstück des Klägers liegenden Leitung vorhanden sei, kam es am 18. Februar und am 03. März 2008 zu zwei weiteren Ortsbegehungen. Die am 03. März 2008 auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers durchgeführten Aufgrabungen ergaben, dass die Regelüberdeckung an einer Stelle nicht der Mindestdeckung von 1,00 m entsprach. Nachdem die Beklagte die Beigeladene darauf hingewiesen hatte, dass insoweit die Leitung nicht den Anforderungen der Nr. 3 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) entspreche und deshalb die Voraussetzungen einer Enteignung nicht vorlägen, bekundete die Beigeladene, dass sie die Minderdeckung beseitigen wolle. Sie teilte mit, die auf dem Grundstück des Klägers befindliche Leitung insgesamt frei zu legen und abzusenken, so dass die erforderliche Tiefe und damit überall eine ausreichende Erddeckung erreicht werde. Ein Sachverständiger solle zuvor die entsprechenden Feststellungen über die Tieferlegung treffen. Nachdem der Kläger dem eingeschalteten Sachverständigen … vom TÜV…  das Betreten seines Grundstückes verweigert hatte, erließ der Beklagte auf Antrag der Beigeladenen unter dem 20. August 2008 eine Duldungsverfügung, mit der der Kläger verpflichtet wurde, dem Sachverständigen zu ermöglichen, sein -des Klägers - Grundstück zu betreten und Bodenuntersuchungen durch eine beauftragte Baufirma durchführen zu lassen. Wegen der Einzelheiten der Duldungsverfügung wird auf Bl. 372 - 374 der Beiakte C Bezug genommen.

9

In seinem Gutachten vom 28. November 2008, ergänzt durch Schreiben vom 29. Januar 2009, stellte der Sachverständige fest, dass im Leitungsbereich an zwei Stellen eine Minderdeckung (0,67 bzw. 0,72 m) vorhanden sei. Um die ausreichende Deckung zu erreichen, gebe es insgesamt vier Möglichkeiten (Neuverlegung, Bodenauftrag, Aufbringen von Halbschalen sowie Tieferlegung). Da eine Neuverlegung mit unvertretbaren hohen Kosten verbunden sei und andere Eigentümer von der Verlegung betroffen seien, ein Bodenauftrag vom Kläger abgelehnt werde sowie das Aufbringen von Halbschalen die Bodendeckung der Leitung noch mehr verringern würde, empfahl der Sachverständige die Tieferlegung der Leitung.

10

Mit Bescheid vom 04. Februar 2009 erteilte das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in … einen Nichtbeanstandungsbescheid und teilte mit, dass mit den Arbeiten begonnen werden könne. Den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Bescheid vom 25. März 2009 zurück. Dieser Widerspruchsbescheid ist bestandskräftig.

11

Unter dem 21. Juli 2009 erließ der Beklagte den hier streitgegenständlichen enteignungsrechtlichen Planfeststellungsbeschluss. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, dass der vorläufig festgestellte Plan endgültig festzustellen sei, da die erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse für die Inbetriebnahme der Leitung vorlägen und der Weiterbetrieb der Leitung zum Wohle der Allgemeinheit höher zu bewerten sei als das Interesse des Klägers an einer ungestörten Ausübung seines Eigentums. Das enteignungsrechtliche Planfeststellungsverfahren sei nach dem im Land Schleswig-Holstein als Landesenteignungsgesetz geltenden Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 („Preußisches Enteignungsgesetz“, PrEG) in der Fassung des 2. Gesetzes über den Abschluss des Schleswig-Holsteinischen Landesrechtes vom 13. Dezember 1973, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2004, durchzuführen. Die in den Vorschriften der §§ 18 - 20 PrEG vorgeschriebenen Förmlichkeiten seien beachtet worden; zudem habe auch die zuständige Energieaufsichtsbehörde die - notwendige - Zulässigkeit der Enteignung im Bescheid vom 21. Juli 2006 festgestellt.

12

Nach Nr. 3 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 GasHDrLtgV seien Gashochdruckleitungen gegen äußere Einwirkungen zu schützen. Würden solche Leitungen unterirdisch verlegt, müsse die Höhe der Erddeckung den örtlichen Verhältnissen angepasst werden. Insbesondere müsse gesichert sein, dass die Leitungen durch die im Schutzstreifen zulässige Nutzung nicht gefährdet würden. Die Erddeckung müsse dauernd erhalten bleiben. Zwar müsse gemäß den einschlägigen Vorschriften die Rohrdeckung nur mindestens 0,8 m betragen. Da die Erddeckung der Leitung hier jedoch ursprünglich 1 m betragen habe, diese Erddeckung dauernd erhalten bleiben müsse und zudem der Kläger erklärt habe, dass er seinen Acker bis auf 0,35 m umpflüge und die Fahrspuren mit einem Tiefenlockerer bis zu einer Tiefe von 0,8 m auflockere, sei eine Erddeckung von 1 m erforderlich. Dies sei auch bereits im Unbedenklichkeitsbescheid des Landesbergamtes vom 27. November 2002 vorgeschrieben worden. Nachdem der Sachverständige festgestellt habe, dass an zwei Stellen nur eine Erddeckung von 0,67 m bzw. 0,72 m vorliege, plane die Beigeladene die ausreichende Deckung durch eine Tieferlegung der Leitung zu erreichen. Dies sei nach den Ausführungen des Sachverständigen auch die sachgerechteste Lösung, was auch vom Landesamt für Bergbau in seinem Nichtbeanstandungsbescheid vom 04. Februar 2009 so gesehen werde. Bislang habe der rechtswidrige Zustand aber nicht beseitigt werden können, weil der Kläger sich geweigert habe, den Sachverständigen auf sein Grundstück zu lassen. Allein in seinem Interesse hätte es gelegen, eine ausreichende Erddeckung möglichst schnell wiederherzustellen. Tatsächlich habe der Kläger jedoch durch die von ihm verursachte Verzögerung gezeigt, dass es ihm primär nicht um die Sicherheit der Leitung gehe. Auch wenn sich die ursprünglichen Messergebnisse der Beigeladenen, die mittels elektromagnetischer Messung mit dem Aquaphon EWL gewonnen worden seien, sich als falsch herausgestellt hätten, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beigeladene nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zum Betreiben einer Erdgashochdruckleitung besitze. Vielmehr habe die zuständige Aufsichtsbehörde in dem Nichtbeanstandungsbescheid vom 04. Februar 2009 deutlich gemacht, dass sie keine sicherheitstechnischen Bedenken gegen die von der Beigeladenen beabsichtigte Tieferlegung der Leitung habe. Die Beigeladene habe durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie bestrebt sei, die gesetzlichen und behördlichen Anforderungen an den Betrieb der Leitung unverzüglich zu erfüllen und die vorgeschriebene Erddeckung von etwa 1 m durch Tieferlegung (wieder-)herzustellen. Allein aus der Umwidmung der Leitung von einer Öltransportleitung zu einer Erdgashochdruckleitung könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Leitung nicht die sicherheitstechnischen Anforderungen an Erdgashochdruckleitungen erfülle. Vielmehr seien sicherheitstechnische Bedenken in dieser Hinsicht durch den Unbedenklichkeitsbescheid vom 27. November 2002 sowie der Schlussbescheinigung des TÜV… vom 16. September 2002 ausgeräumt worden. Schließlich habe die Beigeladene auch die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen für künftige Störfälle getroffen; durch entsprechende Absperrvorrichtungen sei dafür gesorgt worden, dass die Gashochdruckleitung jederzeit gefahrlos außer Betrieb genommen werden könne. Insoweit sei sichergestellt, dass etwaige Sicherheitsrisiken rechtzeitig erkannt und behoben würden.

13

Im Rahmen der Abwägung müssten die privaten Belange des Klägers hinter dem Wohl der Allgemeinheit zurücktreten. Die Planfeststellungsbehörde habe bereits in zwei Parallelverfahren vom 23. Oktober 2003 und vom 22. Mai 2007 ebenfalls enteignungsrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse betreffend festgestellt, dass die öffentlichen Belange zugunsten des Weiterbetriebs der Anlage schwerer wögen als die diesen gegenüberstehenden privaten Belange der betroffenen Grundstückseigentümer. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht habe auch mit Urteil vom 04. März 2005 (12 A 408/03) die Rechtmäßigkeit des ersten Planfeststellungsbeschlusses bestätigt. Die Klage gegen den zweiten Planfeststellungsbeschluss sei zurückgenommen worden. Den privaten Belangen des Klägers stehe der öffentliche Belang der Sicherstellung einer ausreichenden und sicheren Versorgung mit preisgünstigem Erdgas in weiten Teilen Schleswig-Holsteins beim minimierten Eingriff in die natürlichen Ressourcen gegenüber. Hierfür sei die vorläufig festgestellte Führung der Erdgashochdruckleitung geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig. Ohne die dingliche Sicherung des Leitungsrechtes durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch habe der Kläger einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber der Beigeladenen. Er könne die Durchleitung des Erdgases verbieten lassen und die Versorgungssicherheit des Erdgashochdrucknetzes gefährden. Ohne die zwangsweise Beschränkung des Grundeigentums könne die Beigeladene die gesetzlichen und behördlichen Anforderungen an die Erddeckung der Leitung von etwa 1 m nicht wiederherstellen. Ihr sei es ohne Teilenteignung nicht möglich, die Leitung entsprechend den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen zu betreiben. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Erddeckung liege im Interesse der Sicherheit der Leitung und nicht zuletzt auch im Interesse der Sicherheit des Klägers. Die Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers stelle auch das mildeste Mittel zur Verbesserung der Versorgungssicherheit des Erdgashochdrucknetzes dar. Durch die Nachnutzung der bereits vorhandenen Leitungen könnten erhebliche Eingriffe in Natur und Umwelt vermieden werden. Eine (Neu-) Verlegung der Leitungen wäre überdies, neben neuen Eingriffen in den Boden und in die Natur und Landschaft, mit einem erheblichen zusätzlichen finanziellen und tatsächlichen Aufwand verbunden. Neben dem Eingriff, die die Neuverlegung an anderer Stelle mit sich brächte, wäre zusätzlich noch ein weiterer vermeidbarer Eingriff verbunden, der durch den dann erforderlichen Rückbau der vorhandenen Leitung entstünde, auf den der Kläger aber auch andere Grundstückseigentümer einen Rechtsanspruch hätten. Dieser „ doppelte“, mit erheblichen Eingriffen in den Boden verbundene Aufwand könne nur dann vermieden werden, wenn die vorhandene Transportleitung wie beantragt umgenutzt werde. Schließlich ersetze die Erdgasleitung nach den zutreffenden Feststellungen der Energieaufsichtsbehörde auch die abgängige Verdichterstation in …, die ansonsten mit erheblichem Aufwand überholt und modernisiert werden müsste. Maßgebend sei weiterhin, dass die verfahrensbetroffenen Flächen dadurch vorbelastet seien, dass dort unterirdisch eine Transportleitung bereits verlegt sei. Nach dem Gesichtspunkt der „Vorbelastung von Grundstücken“, der insbesondere im Bau- und Planungsrecht bekannt sei, sei eine Grundstücksnutzung gegenüber einem Vorhaben umso schutzwürdiger, je weniger sie durch Störfaktoren bereits tatsächlich vorbelastet sei; umgekehrt wirke sich eine Vorbelastung schutzmindernd aus. Im Rahmen der Abwägung könne die jahrelange tatsächliche Inanspruchnahme eines Grundstückes zu Zwecken der öffentlichen Energieversorgung entsprechend berücksichtigt werden. Dies alles spreche eindeutig für die Umnutzung der vorhandenen Leitung auf dem Grundstück des Klägers. Das gelte schließlich umso mehr, als es sich bei seinem Grundstück um rein landwirtschaftlich genutzte Flächen handle. Der Kläger werde endlich durch die quer über seinen Acker laufende Leitung auch nicht unangemessen in der Ausübung seines Eigentums beeinträchtigt. Nach der Tieferlegung könne er seinen Acker ohne weitere Einschränkungen bewirtschaften. Die vorübergehende Störung der Ausübung seines Eigentumsrechts während der Bauarbeiten sei ihm zumutbar.

14

Der Kläger hat unter dem 24. August 2009 Klage erhoben.

15

Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für den Planfeststellungsbeschluss nicht vorlägen. Die Beigeladene sei unzuverlässig und somit nicht berechtigt, eine Erdgashochdruckanlage, eine Gefahrenanlage, zu betreiben. Trotz zweimaligen Hinweises habe sie es versäumt, die Regelüberdeckung zu überprüfen. Sie habe lediglich auf den Bescheid des TÜV… vom 27. November 2002 verwiesen. Die zunächst durchgeführten Messungen seien mit dem Aquaphon ELW durchgeführt worden. Grabungen hätten seinerzeit nicht stattgefunden. Auch beim ersten Ortstermin am 18. Februar 2008 sei entgegen seinem Wunsch wiederum nur eine Messung mit dem Aquaphon durchgeführt worden. Der Mitarbeiter der Beigeladenen habe ihn - den Kläger - massiv bedrängt, diese Messungen als ausreichend anzusehen. In den vergangenen acht Jahren habe die Beigeladene keine Minderdeckung bemerkt und habe auch keine Überprüfungen veranlasst. Dies alles zeige, dass sie unzuverlässig sei. Schließlich seien entgegen den Feststellungen des Sachverständigen nicht nur an zwei, sondern an vier Stellen Minderdeckungen vorhanden. An den Messstellen Nr. und habe die Deckung jeweils nur 0,98 m betragen. Im Übrigen mache er generelle Bedenken gegen die Sicherheit der Gasleitung geltend; in Hessen sei am 27. August 2008 eine solche Leitung explodiert. Er werde in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt.

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Der Kläger beantragt,

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den Beschluss des Beklagten vom 21. Juli 2009 (und den vorläufig festgestellten Plan vom 04. Januar 2007) aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig ergangen sei. Die Zuverlässigkeit des Leitungsbetreibers sei weder im enteignungsrechtlichen Planfeststellungsverfahren noch vom Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zu prüfen. Dies ergebe sich daraus, dass eine solche Zuverlässigkeitsprüfung nach der GasHDrLtgV nicht vorgesehen sei. Dessen ungeachtet sei die Beigeladene unmittelbar nach der Feststellung der Minderdeckung bestrebt gewesen, die gesetzlichen und behördlichen Anforderungen an den Betrieb der Leitung zu erfüllen und die vorgeschriebene Erddeckung von ca. 1 m wiederherzustellen. Die Abwägungsentscheidung sei schließlich ebenfalls rechtmäßig. Die Belange des Klägers müssten zum Wohle der Allgemeinheit zurücktreten. Insoweit verweise sie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss.

21

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie trägt vor, dass sämtliche Eigentümer mit Schreiben vom 15. September 2000 angeschrieben worden seien, in dem sie darüber informiert worden seien, dass die fragliche Leitung nunmehr als Gashochdruckleitung genutzt werden solle. Bei den zunächst durchgeführten Messungen mit dem Aquaphon ELW sei es deshalb zu fehlerhaften Messungen gekommen, weil die Steuerleitung für die Erdöl/Erdgasleitung, die durch das Aquaphon habe geortet werden sollen, nicht wie üblich auf, sondern neben der Erdgasleitung gelegen habe. Die Ursache sei somit nicht in einem fehlerhaften Messgerät, sondern in der atypischen Installation der Steuerungsleitung zu sehen. Nach Feststellung der Unterdeckung habe sie unverzüglich alle Maßnahmen eingeleitet, um die Unterdeckung zu beseitigen. Allein der Kläger habe die ordnungsgemäße Herstellung bisher verhindert. Ob tatsächlich - wie vom Kläger behauptet - an zwei weiteren Stellen eine Unterdeckung vorhanden sei, sei unerheblich. In dem Unbedenklichkeitsbescheid des Landesbergamtes vom 27. November 2002 sei lediglich gefordert, dass eine Deckung von etwa 1 m einzuhalten sei. Eine geringfügige Unterschreitung von wenigen cm sei somit unschädlich.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

24

Der enteignungsrechtliche Planfeststellungsbeschluss ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

25

Zur Begründung nimmt die Kammer zunächst in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die für zutreffend zu erachtende Begründung im angefochtenen Beschluss.

26

Im Einzelnen ist vertiefend Folgendes auszuführen:

27

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Bestimmung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG -). Danach ist die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung zulässig, soweit sie zur Durchführung eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung erforderlich ist. Die Zulässigkeit der Enteignung ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 durch die nach Landesrecht zuständige Behörde festzustellen (Abs. 2 S. 3). Einer (selbständigen) fachplanerischen Feststellung des Vorhabens bedarf es nicht, weil die Gasversorgungsleitung lediglich einen Durchmesser von 250 mm aufweist (vgl. §§ 45 Abs. 1 Nr. 1 iVm 43 Satz 1 Nr 2 EnWG, wonach eine solche planungsrechtliche Genehmigung erst bei einem Durchmesser ab 300 mm erforderlich ist). Nach § 45 Abs. 3 EnWG wird das Enteignungsverfahren durch Landesrecht geregelt.

28

Vorliegend ist die Zulässigkeit der Enteignung vom MWWV, der nach Schleswig-Holsteinischem Landesrecht zuständigen Behörde, durch Bescheid vom 21. Juli 2006 festgestellt worden. Dort ist im Einzelnen dargelegt, dass die Beschränkung von Rechten am Grundeigentum des Klägers für den Betrieb der Erdgashochdruckleitung zum Zwecke der öffentlichen Energieversorgung im Wege der Enteignung erforderlich ist und dass die Interessen der Allgemeinheit an der Versorgung mit Erdgas höher zu bewerten sind als die privaten Interessen des Klägers an der ungeschmälerten Ausübung seines Eigentumsrechts (vgl. i. E. die Ausführungen im Bescheid vom 21. Juli 2006, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird).

29

Das in der Bestimmung des § 45 Abs. 3 EnWG genannte landesrechtliche Enteignungsverfahren findet seine Grundlage im Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (PreußGS 221 - sog. „Preußisches Enteignungsgesetz“ (PrEG)) idF des zweiten Gesetzes über den Abschluss des Schleswig-Holsteinischen Landesrechtes vom 13. Dezember 1973 (GVOBl. S. 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2004 (GVOBl. S. 153).

30

Nach § 1 PrEG kann das Grundeigentum nur aus Gründen des öffentlichen Wohls für ein Unternehmen, dessen Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechts erfordert, gegen vollständige Entschädigung entzogen oder beschränkt werden. Eine Enteignung zugunsten eines privatrechtlichen Unternehmens ist dann zulässig, wenn diesem durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes die Erfüllung einer dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe zugewiesen und zudem sichergestellt ist, dass es zum Nutzen der Allgemeinheit geführt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 1984 - 1 BvL 28/82 - juris).

31

Die Sicherstellung der Energieversorgung der Bevölkerung ist eine Aufgabe von erheblicher Bedeutung. Die Versorgung mit Energie gehört zur Daseinsvorsorge und ist zur Gewährung einer menschenwürdigen Existenz geradezu unerlässlich (BVerfG, Beschluss vom 20. März 1984 aaO). Ausreichend ist in diesem Zusammenhang, dass der Betrieb der hier in Rede stehenden Leitung der wesentlichen Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung dient. Dies ist bei der Leitung der Beigeladenen aus den im Bescheid des MWWV im Bescheid vom 21. Juli 2006 genannten Gründen vorliegend der Fall.

32

Die in den Vorschriften der §§ 18 - 20 PrEG vorgeschriebenen Förmlichkeiten sind beachtet worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss vom 21. Juli 2009 (S. 11 f.) verwiesen. Insoweit werden vom Kläger auch keine Einwendungen erhoben.

33

Auch in materieller Hinsicht ist nichts gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 21. Juli 2009 zu erinnern. Auch insoweit kann zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen des Beklagten im angefochtenen Beschluss (S. 12 - 20) Bezug genommen werden.

34

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses ergibt sich insbesondere nicht aus der - vom Kläger im Grunde genommen allein in den Mittelpunkt seiner Klagbegründung gestellten - behaupteten Unzuverlässigkeit des Leitungsbetreibers, der Beigeladenen. Nach § 49 Abs. 1 EnWG sind Energieanlagen so zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Zu beachten sind dabei die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Einhaltung dieser Regeln wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Gas die Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e. V. eingehalten worden sind (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 EnWG). Ebenso schreibt § 3 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV) iVm den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung vor, dass Gashochdruckleitungen nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden müssen. Gemäß Nr. 3 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 GasHDrLtgV sind Gashochdruckleitungen gegen äußere Einwirkungen zu schützen. Die Höhe der Erddeckung muss bei unterirdischer Verlegung den örtlichen Verhältnissen angepasst werden und es muss gesichert sein, dass die Leitungen durch zulässige Nutzung nicht gefährdet werden.

35

Vorliegend ist, nicht zuletzt weil der Kläger vorgetragen hat, die Fahrspuren mit einem Tiefenlockerer bis zu einer Tiefe von 0,80 m aufzulockern, eine Mindestdeckung von etwa 1,00 m für erforderlich gehalten worden (s. a. Bescheid des Landesbergamtes vom 20. November 2002).

36

Zwar ist zutreffend, dass die Beigeladene zunächst falsche Messergebnisse bezüglich der Erdüberdeckung erzielt hat. Diese gab sie seinerzeit mit 1,10 bis 1,70 m an. Aufgrabungen wurden zunächst auch nicht durchgeführt. Die Beigeladene hat aber in dieser Hinsicht für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass die mit dem Aquaphon EWL durchgeführten Messungen deshalb fehlerhaft gewesen sind, weil - atypischer weise - die zu ortende Steuerleitung nicht über, sondern neben der Erdgasleitung verläuft. Insoweit zeigten die ersten Messergebnisse höhere Erdüberdeckungen an, als tatsächlich vorhanden waren. Der Beigeladenen kann deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden, bewusst fehlerhafte Messungen durchgeführt zu haben bzw. bewusst die Unwahrheit gesagt zu haben. Aus dem Akteninhalt und den Feststellungen der Planfeststellungsbehörde ergibt sich vielmehr, dass die Beigeladene die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen für künftige Störfälle getroffen, insbesondere durch entsprechende Absperrvorrichtungen Vorsorge dafür getroffen hat, dass die Gashochdruckleitung jederzeit gefahrlos außer Betrieb genommen werden kann (vgl. dazu 6.3 der Schlussbescheinigung des TÜV vom 16. September 2002). Weiterhin hat sie eine aktuelle Sicherheitsüberprüfung, wie die Intensivmessung des kathodischen Schutzes der Leitung, durch die Firma … vorgenommen (Gutachten vom 31. Juli 2007, Bl. 201-213 der Beiakte A). Deren Gutachten legt dar, dass die Anforderungen der Verordnung über Gashochdruckleitungen erfüllt sind, den Vorschriften des Anhanges zu § 3 Abs. 1 GasHDrLtgV Rechnung getragen worden ist und die Leitung dem Stand der Technik entspricht. Schließlich hat die Beigeladene unverzüglich nach Feststellung der vorhandenen Minderdeckung alles in die Wege geleitet, um - durch die Tieferlegung der Leitung, welche vom Sachverständigen als sachgerechteste Lösung empfohlen wurde - eine ordnungsgemäße Abdeckung zu erreichen. In diesem Zusammenhang kann die vom Kläger behauptete Unterdeckung an vier Stellen vom Gericht nicht nachvollzogen werden. Diese Behauptung findet jedenfalls keine Bestätigung im Messprotokoll des Gutachters vom 30. Oktober 2008 (Bl. 420 der Beiakte B). Danach sind bei den vom Kläger insoweit in Bezug genommenen Suchschachtungen Nr. … und … Erddeckungen von 1,00 bzw. 1,01 m und damit eine ausreichend Überdeckung festgestellt worden.

37

Selbst wenn man davon ausginge, dass - wie vom Kläger vorgetragen - an diesen Stellen die Erddeckung lediglich 0,98 m betrüge, bedürfte dies keiner Korrektur. Denn im Unbedenklichkeitsbescheid des Landesbergamtes vom 27. November 2002 heißt es, dass eine Deckung von etwa 1,00 m einzuhalten ist. Eine Unterschreitung um wenige cm wäre damit unschädlich.

38

Auch das im Beschluss vom 21. Juli 2009 enthaltene Abwägungsergebnis ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist insoweit zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die privaten Belange des Klägers hinter dem Wohl der Allgemeinheit zurückzutreten haben. Die öffentlichen Belange ergeben sich insbesondere aus der durch die zuständige Energieaufsichtsbehörde im Bescheid vom 21. Juli 2006 festgestellten wesentlichen Verbesserung der Versorgungssicherheit weiter Bevölkerungskreise an der Schleswig-Holsteinischen Westküste bis hinauf nach Sylt bei gleichzeitiger Schonung von natürlichen Ressourcen. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse am Weiterbetrieb der bereits errichteten Transportleitung. Dies hat die erkennende Kammer bereits in ihrem Urteil vom 04. März 2005 (12 A 408/03) im Einzelnen ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Darlegungen Bezug genommen. Die Inanspruchnahme des Eigentums des Klägers durch die Erdgashochdruckleitung ist auch verhältnismäßig. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass dort bereits eine Leitung vorhanden ist, zusätzliche Eingriffe insoweit vermieden werden können. Das klägerische Grundstück ist insoweit vorbelastet, als dort bereits eine unterirdische Transportleitung verlegt ist. Eine Grundstücksnutzung gegenüber einem Vorhaben ist umso schutzwürdiger, je weniger sie durch Störfaktoren bereits tatsächlich vorbelastet ist; umgekehrt wirkt jedoch eine Vorbelastung sich schutzmindernd aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 07. Juli 1978 - 4 C 79/76 - und vom 29. Januar 1991 - 4 C 51/89 -, beide juris). Im Rahmen der Abwägung kann die jahrelange tatsächliche Inanspruchnahme eines Grundstückes zu Zwecken der öffentlichen Energieversorgung - wie vorliegend - entsprechend berücksichtigt werden (OVG Münster, Urteil vom 09. Januar 2004 - 11 D 116/02 -, juris). Insbesondere ist es sachgerecht, wenn bei der Trassenwahl bereits in der Vergangenheit vorhandene Belastungen erneuert oder sogar verstärkt werden und auf diese Weise weitere Eingriffe in Natur und Landschaft verhindert werden (OVG Münster, Urteil vom 09. Januar 2004, aaO). Der Sachverständige … vom TÜV … und ihm folgend der Beklagte im angefochtenen Beschluss sind zudem - wie bereits ausgeführt - in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tieferlegung der Leitung auf dem Grundstück des Klägers die insgesamt sachgerechteste Lösung darstellt. Zutreffend wurde darauf hingewiesen, dass eine Umlegung der Leitung mit unvertretbar hohen Kosten verbunden wäre und die Anbringung von Halbschalen auf der Leitung die Erdüberdeckung weiter vermindern würde. Die vom Sachverständigen ebenfalls in Betracht gezogene -insgesamt preiswerteste - Möglichkeit, nämlich Boden aufzutragen, ist vom Kläger wegen der Befürchtung der Bildung von Staunässe und des Abrutschens von Mutterboden abgelehnt worden.

39

Die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 18. Januar 2011 und in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf eine geborstene Gasleitung in Hessen generell geäußerten Sicherheitsbedenken gegen die Leitung als solche hält die Kammer für unbegründet. Abgesehen von den die Sicherheit bescheinigenden Genehmigungen und Gutachten hat der Beigeladenen-Vertreter in der mündlichen Verhandlung zugesichert, die Tieferlegung, insbesondere im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Gesamtlänge, noch einmal genau zu berechnen und ggf. die Leitung über eine längere Strecke als bisher geplant abzusenken, so dass eine spannungsfreie bzw.-arme Verlegung möglich ist.

40

Schließlich führt allein das Vorhandensein der Gashochdruckleitung auch nicht zu einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Es fehlt insoweit bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit.

41

Endlich geht auch die Anfechtung der vorläufigen Planfeststellung vom 04. Januar 2007 ins Leere; denn sie ist lediglich ein Teil der gesamten Planfeststellung und durch den Beschluss vom 21. Juli 2009 überholt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs.3 VwGO; sie ist gemäß §§ 167 VwGO iVm 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 20. Jan. 2011 - 12 A 193/09

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 20. Jan. 2011 - 12 A 193/09 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 49 Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung


(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. (2) Die Einhaltung der all

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 45 Enteignung


(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung1.eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1, für das der Plan festgestellt oder genehmigt is

Verordnung über Gashochdruckleitungen


Gashochdruckleitungsverordnung - GasHDrLtgV

Gashochdruckleitungsverordnung - GasHDrLtgV 2011 | § 3 Anforderungen bei Errichtung


(1) Gashochdruckleitungen müssen so beschaffen sein, dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhalten und dicht bleiben. Sie sind gegen Außenkorrosion und soweit erforderlich gegen Innenkorrosion zu schützen. Bei Leitungen in Bergbaugeb

Referenzen

(1) Gashochdruckleitungen müssen so beschaffen sein, dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhalten und dicht bleiben. Sie sind gegen Außenkorrosion und soweit erforderlich gegen Innenkorrosion zu schützen. Bei Leitungen in Bergbaugebieten ist die Gefahr, die von Bodenbewegungen ausgeht, zu berücksichtigen.

(2) Gashochdruckleitungen sind zur Sicherung ihres Bestandes und ihres Betriebes in einem Schutzstreifen zu verlegen. Der Verlauf der Gashochdruckleitung und die Lage der für den Betrieb notwendigen Armaturen sind durch Schilder, Pfähle oder Merksteine zu kennzeichnen.

(3) Gashochdruckleitungen sind gegen äußere Einwirkungen zu schützen. Bei unterirdischer Verlegung muss die Höhe der Erddeckung den örtlichen Verhältnissen angepasst werden. Insbesondere muss gesichert sein, dass die Leitungen durch die im Schutzstreifen zulässige Nutzung nicht gefährdet werden. Die Erddeckung muss dauernd erhalten bleiben.

(4) Gashochdruckleitungen müssen ausgerüstet sein mit:

1.
Sicherheitseinrichtungen, die unzulässig hohe Drücke während des Betriebs und der Förderpause verhindern,
2.
Einrichtungen, welche die Betriebsdrücke an wesentlichen Betriebspunkten laufend messen und anzeigen sowie
3.
Absperrorganen und Anschlüssen für Ausblaseinrichtungen an zugänglichen Stellen, um die Gasleitung jederzeit schnell und gefahrlos außer Betrieb nehmen zu können.
Die Zahl und die Art der Einrichtungen müssen der Betriebsweise der Gashochdruckleitung und den örtlichen Verhältnissen angepasst sein.

(5) Werden Gashochdruckleitungen mit anderen Leitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt, sind Vorkehrungen zu treffen, die eine gegenseitige Beeinträchtigung der Sicherheit der Leitungen ausschließen. Dies gilt entsprechend, wenn Gashochdruckleitungen andere Leitungen kreuzen.

(6) In Bereichen, in denen mit einer Ansammlung von Gasen gerechnet werden muss, insbesondere in Schächten, Verdichter-, Entspannungs-, Mess- und Regelanlagen, sind Vorkehrungen zum Schutz gegen die gefährlichen Eigenschaften der Gase zu treffen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung

1.
eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, oder
2.
eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung
erforderlich ist.

(2) Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest.

(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.

(1) Gashochdruckleitungen müssen so beschaffen sein, dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhalten und dicht bleiben. Sie sind gegen Außenkorrosion und soweit erforderlich gegen Innenkorrosion zu schützen. Bei Leitungen in Bergbaugebieten ist die Gefahr, die von Bodenbewegungen ausgeht, zu berücksichtigen.

(2) Gashochdruckleitungen sind zur Sicherung ihres Bestandes und ihres Betriebes in einem Schutzstreifen zu verlegen. Der Verlauf der Gashochdruckleitung und die Lage der für den Betrieb notwendigen Armaturen sind durch Schilder, Pfähle oder Merksteine zu kennzeichnen.

(3) Gashochdruckleitungen sind gegen äußere Einwirkungen zu schützen. Bei unterirdischer Verlegung muss die Höhe der Erddeckung den örtlichen Verhältnissen angepasst werden. Insbesondere muss gesichert sein, dass die Leitungen durch die im Schutzstreifen zulässige Nutzung nicht gefährdet werden. Die Erddeckung muss dauernd erhalten bleiben.

(4) Gashochdruckleitungen müssen ausgerüstet sein mit:

1.
Sicherheitseinrichtungen, die unzulässig hohe Drücke während des Betriebs und der Förderpause verhindern,
2.
Einrichtungen, welche die Betriebsdrücke an wesentlichen Betriebspunkten laufend messen und anzeigen sowie
3.
Absperrorganen und Anschlüssen für Ausblaseinrichtungen an zugänglichen Stellen, um die Gasleitung jederzeit schnell und gefahrlos außer Betrieb nehmen zu können.
Die Zahl und die Art der Einrichtungen müssen der Betriebsweise der Gashochdruckleitung und den örtlichen Verhältnissen angepasst sein.

(5) Werden Gashochdruckleitungen mit anderen Leitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt, sind Vorkehrungen zu treffen, die eine gegenseitige Beeinträchtigung der Sicherheit der Leitungen ausschließen. Dies gilt entsprechend, wenn Gashochdruckleitungen andere Leitungen kreuzen.

(6) In Bereichen, in denen mit einer Ansammlung von Gasen gerechnet werden muss, insbesondere in Schächten, Verdichter-, Entspannungs-, Mess- und Regelanlagen, sind Vorkehrungen zum Schutz gegen die gefährlichen Eigenschaften der Gase zu treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.