Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 19. Apr. 2018 - 12 A 170/17

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:0419.12A170.17.00
bei uns veröffentlicht am19.04.2018

Tenor

Die Umsetzung vom 1.9.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.9.2017 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf  5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine dauerhafte Umsetzung innerhalb der Polizeidirektion Kiel. Der Kläger ist schleswig-holsteinischer Landesbeamter auf Lebenszeit. Er versieht seinen Dienst im Statusamt eines Polizeihauptkommissars (A11) bei der Polizeidirektion Kiel. Seit 2012 war der Kläger auf dem . Kieler Polizeirevier als Dienstgruppenleiter der Dienstgruppe A eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörte unter anderem

2
- die Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienstgruppe gemäß PDV 350 SH,
3
- die Dienst- und Fachaufsicht,
4
- die Führung von Einsatzlagen vor Ort im ersten Angriff sowie
5
-  die Übernahme von Führung in besonderen Lagen.
6

Während der Verweildauer des Klägers auf dem  . Polizeirevier Kiel in der Funktion als Dienstgruppenleiter fanden aufgrund mutmaßlicher Führungsmängel und lückenhafter Fachkenntnisse zwischen dem Kläger, dem Revierleiter des  . Polizeireviers, Herrn POR   , und Herrn EPHK    mehrere sporadische – nicht gesondert dokumentierte – Gespräche in Bezug auf das Führungsverhalten des Klägers statt.

7

Gegen Ende Mai oder Anfang Juni des Jahres 2016 führte der Revierleiter während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Klägers ein Gespräch mit dessen Dienstgruppe, über das der Kläger im Nachhinein informiert wurde. Im Rahmen dieses Gesprächs bat der Revierleiter die Dienstgruppe A, schichtübergreifendes „Gerüchteschüren“ bezüglich der Person des Klägers künftig zu unterlassen. Sollten erhebliche Probleme, die sich auf die Arbeitsfähigkeit und/ oder das Betriebsklima auswirkten, bestehen, seien diese beleg- und nachvollziehbar mitzuteilen. Infolgedessen wurden diverse Vorfälle zusammengetragen, federführend von den zwei Mitgliedern der Dienstgruppe A verschriftet  und abschließend von POK    , nach eigenen Angaben dritter Mann innerhalb der Dienstgruppe A, hinsichtlich einiger Formulierungen korrigiert. Jene Aufstellung wurde am 19.10.2016 an den Revierleiter übermittelt.

8

Aufgeführt sind zwölf Vorfälle aus dem Zeitraum vom 15.11.2014 bis 4.10.2016, aus deren Darstellung sich ergibt, dass der Kläger im Rahmen seiner Dienstausübung, insbesondere im Zusammenhang mit Polizeieinsätzen nicht das Verhalten an den Tag gelegt hatte, das die Mitglieder der Dienstgruppe A von ihm als Dienstgruppenleiter erwartet hatten. Daneben enthält die Aufstellung eine Kurzübersicht weiterer Themen, die insbesondere die alltägliche Dienstpraxis des Klägers betreffen. Hinsichtlich der Einzelheiten der einzelnen Vorfälle wird auf die Aufstellung der Vorfälle Bezug genommen. Nach Einschätzung des Landespolizeiamtes beinhalten die Vorwürfe gegenüber dem Kläger neben „Bagatellverstößen und bloßen Arbeitsfehlern auch erhebliche Fehlleistungen bis hin zu konkret vorgeworfenen strafbaren Handlungen“, Verstöße gegen die Dienstpflichten aus Art. 33 Abs. 1 S.2 GG sowie § 34 S. 1-3 BeamtStG seien denkbar.

9

Infolgedessen leitete die Staatsanwaltschaft Kiel ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein, das zwischenzeitlich nach § 170 Abs. 1 StPO eingestellt wurde.

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Nachdem der Kläger am 25.10.2016 von der Revierleitung mit der besagten Aufstellung konfrontiert und am 27.10.2016 der Leiter des Führungsstabs über den Sachverhalt informiert worden war, beauftrage Letzterer am 28.10.2016 den zuständigen Disziplinarsachbearbeiter im Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration mit der Durchführung einer disziplinarrechtlichen Prüfung und Erstellung einer entsprechenden Einleitungsverfügung.

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Ab dem 28.10.2016 fiel der Kläger im Dienst krankheitsbedingt bis zum 31.1.2017 aus.

12

Rückwirkend zum 1.11.2016 erfolgte mit Verfügung des Landespolizeiamtes vom 7.11.2016 die vorübergehende Umsetzung des Klägers zum Stabsbereich   der Polizeidirektion Kiel und dessen Einsatz als hauptamtlicher Einsatztrainer, auch mit dem Ziel, in Zusammenarbeit mit erfahrenen Einsatztrainern die fachlichen Mängel des Klägers aufzuarbeiten und abzustellen.

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Anfang des Jahres 2017 erhielt der Kläger die Verfügung betreffend die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen seine Person. Das Disziplinarverfahren wurde bisher nicht abgeschlossen. Krankheitsbedingt fehlte der  Kläger nach der vorübergehenden Umsetzung ferner vom 17.2. – 3.3.2017 und 7.4. – 21.4.2017.

14

Während der Verwendung des Klägers im StB  .  als Einsatztrainer kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass der Kläger für diese Tätigkeit nicht geeignet sei. In einem Gespräch am 11.5.2017 mit dem Leiter des Stabsbereichs   und dem Leiter StB  .  zeigte sich der Kläger nach dem Dafürhalten des Beklagten uneinsichtig; sagte aber zu, über das Angebot eines Einsatzes beim LKA nachzudenken. Nach dem Gespräch meldete sich der Kläger telefonischen krank und blieb dem Dienst bis einschließlich 2.3.2018 fern.

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Am 27.6.2017 wurde ein Verfahren wegen Überprüfung der Dienstunfähigkeit / Versetzung in den Ruhestand eingeleitet; seit dem 6.3.2018 erfolgt die Wiedereingliederung des Klägers in den Dienstbetrieb nach dem sog. „Hamburger Modell“.

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Mit Wirkung vom 1.9.2017 erfolgte unter Zustimmung des Hauptpersonalrates der schleswig-holsteinischen Polizei die dauerhafte Umsetzung des Klägers innerhalb der Polizeidirektion zum Stabsbereich 1/SG  .  aus dienstlichen Gründen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12.9.2017 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass die Umsetzung schon deshalb ermessensfehlerhaft sei, weil sie nicht begründet worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.9.2017, eingegangen beim Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 25.9.2017, wies das Landespolizeiamt Schleswig-Holstein-Holstein den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führt es an, die in Rede stehende Umsetzung sei kein Verwaltungsakt, sondern eine nicht anfechtbare innerdienstliche Weisung. Dem Kläger sei die Einleitung des Disziplinarverfahrens am 31.1.2017 schriftlich mitgeteilt worden. Ihm dürfte bekannt gewesen sein, weshalb seine weitere Verwendung auf seiner bisherigen Stelle – dem  . Polizeirevier - seitens des Beklagten nicht in Erwägung gezogen werde. Von einer weiteren Begründung sei daher abgesehen worden.  Die Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung sei auf besonders gelagerte Fälle beschränkt. Eine Einbuße gesellschaftlichen Ansehens und an Aufstiegsmöglichkeiten, eine Verringerung der Mitarbeiterzahl, der Verlust der Vorgesetzteneigenschaft oder einer Funktion ohne statusrechtliche Bedeutung reiche allein nicht. Daher sei der Dienstherr im Falle der Umsetzung lediglich gehalten, sowohl das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einzustellen und zu gewichten. Da der Kläger an seinen bisherigen Dienstort – Kiel - habe verbleiben könne, hielten sich die dienstlichen Folgen für ihn in Grenzen.

17

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24.10.2017 Klage erhoben.

18

Zur Begründung führt er an, die Rechtswidrigkeit der dauerhaften Umsetzung mit Wirkung vom 1.9.2017 ergebe sich bereits daraus, dass sie auf ein nicht abgeschlossenes Disziplinarverfahren gestützt werde. Für den Fall, dass das Disziplinarverfahren eingestellt würde, weil ein Dienstvergehen nicht festgestellt werden könne, bliebe dem Kläger der Makel, allein wegen eines Disziplinarverfahrens dauerhaft umgesetzt worden zu sein.

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Der Kläger beantragt,

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die Verfügung vom 1.9.2017 und den Widerspruchsbescheid vom 22.9.2017 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Vortrag aus dem Vorverfahren. Ergänzend trägt sie  - unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Schleswig vom 13.10.2015, Az. 11 A 644/14 – vor, von der Umsetzung seien Ämter des Beamten im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne nicht berührt. Die Wertigkeit des neuen Dienstpostens des Klägers entspreche der des bisherigen Dienstpostens.

24

Für die Umsetzung aus dienstlichen Gründen habe ein sachlicher Grund vorgelegen, da der Kläger in seiner Funktion als Dienstgruppenleiter auf dem  . Polizeirevier Kiel nachhaltig das Betriebsklima und das Vertrauensverhältnis gegenüber seinen Kollegen und Kolleginnen gestört beziehungsweise beeinträchtigt habe. Insoweit werde vollumfänglich auf die Darstellung im Rahmen des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Diese belege ausreichend das Spannungsverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Kollegen. Das dem Kläger vorgeworfene  Fehlverhalten habe über das Konfliktverhältnis hinaus zu einem schwerwiegenden Vertrauensverlust geführt, welcher eine gemeinschaftliche, geordnete und sichere polizeiliche Arbeit aus der Sicht der nachgeordneten Mitarbeiter des Klägers nicht mehr ermöglicht habe. Die Umsetzung des Klägers sei zur Wiederherstellung des konfliktfreien und funktionierenden Dienstablaufes geeignet und geboten gewesen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei insbesondere berücksichtigt worden, dass seitens der Mitarbeiter des Klägers insbesondere dessen Führungsverhalten kritisiert worden sei, sowie dass der Kläger zu der Entstehung und dem Fortbestehen des Spannungsverhältnisses einen zumindest nicht völlig unerheblichen Beitrag geleistet habe. Darauf, ob sich alle zum Beleg dieses Spannungsverhältnisses herangezogenen Vorfälle genau so zugetragen hätten, wie der Dienstherr sie seiner Entscheidung anhand der Aufstellung zugrunde gelegt habe, komme es nicht an.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage ist zulässig und begründet. Sie ist insbesondere in Form einer allgemeinen Leistungsklage statthaft. Das klägerische Begehren, die Umsetzung vom 1.9.2017 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22.9.2017 aufzuheben, richtet sich nicht gegen einen Verwaltungsakt. Der Rechtscharakter der Umsetzung ist seit der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.5.1980 (Az. 2 C 30.78 – Rn. 16, zitiert nach juris) abschließend geklärt. Hiernach ist die Umsetzung eine das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne), mithin eines anderen Aufgabenbereichs, innerhalb einer Behörde. Sie ist eine rein innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt. Der Umstand, dass es sich bei der Umsetzung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, hat nicht zur Folge, dass der Betroffene keinerlei Möglichkeit hat, rechtlich gegen diese vorzugehen. Soweit die Zurückweisung des Widerspruchs damit begründet worden ist, die Umsetzung sei eine innerdienstliche Weisung und damit nicht anfechtbar, ist dem nicht zuzustimmen. Derartige innerorganisationsrechtliche Maßnahmen können nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens nach § 54 Abs. 2 BeamtStG mit der allgemeinen Leistungsklage angegriffen werden. Gerichtlicher Rechtsschutz ist – insbesondere mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 IV GG - auch dann zu gewährleisten, wenn die öffentliche Gewalt jemanden in anderer Weise als durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt (BVerwG, Urt. v. 22.5.1980 - 2 C 30/78– Rn. 19, zitiert nach juris).

27

Die Klage ist auch begründet. Die dauerhafte Umsetzung des Klägers ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Umsetzung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie ist zu der Vielzahl der im Einzelnen nicht normativ erfassten Maßnahmen zu rechnen, die zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlich sind (BVerwG, a.a.O. – Rn. 16). Ein Verstoß gegen einschlägige Verfahrensvorschriften, die bereits zu einer formellen Rechtswidrigkeit der Umsetzung führen, ist vorliegend nicht erkennbar. Soweit der Kläger im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragen hat, die Rechtswidrigkeit der Umsetzung folgte bereits daraus, dass der entsprechende Erlass keinerlei Begründung enthält, ist das Gericht zwar die Auffassung, dass die Mitteilung einer Begründung aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherren hier angebracht gewesen wäre, denn wesentlicher Bestandteil der Fürsorgepflicht ist es, bei Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen – zu denen grundsätzlich auch gehört, Entscheidungen des Dienstherren bezüglich des eignen Dienstpostens nachvollziehen zu können - des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 - Rn. 30, zitiert nach juris).Allerdings handelt es sich bei der Umsetzung – wie bereits dargelegt – nicht um einen Verwaltungsakt, eine mit § 109 LVwG SH vergleichbare formale Begründungspflicht besteht daher nicht.

28

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ferner vorgetragen hat, in seiner Angelegenheit seien vor der vorübergehenden Umsetzung die Dienstvereinbarungen zur Beseitigung innerdienstliche Konflikte nicht angewandt worden, kann dahinstehen, ob sich dieses Versäumnis auf die formelle Rechtmäßigkeit der dauerhaften Umsetzung auswirkt.

29

Die dauerhafte Umsetzung des Klägers zum 1.9.2017 ist jedenfalls materiell rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umsetzung lediglich an die tatbestandliche Voraussetzung geknüpft, dass der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich des statusrechtlichen Amtes entsprechen muss (BVerwG, a.a.O. - Rn. 23). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

30

Der Kläger wurde nach seiner vorübergehenden Umsetzung in den Stabsbereich  . 1 bis zu seiner Krankmeldung am 11.5.2017 als hauptamtlicher Einsatztrainer eingesetzt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angab, er habe nebenamtlich, aber in Vollzeit als Einsatztrainer seinen Dienst versehen, kann dies keine weitere Berücksichtigung finden, denn der Kläger hat nicht dargelegt, welchen Tätigkeiten er neben der als Einsatztrainer vom StB   der Polizeidirektion noch nachging. Einem Eisatztrainer bei der Landespolizei unterfällt ein spezieller Aufgabenkreis, der dem abstrakten Aufgabenkreis eines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A11 zugeordnet werden kann. Dieser umfasst typischerweise den Einsatz als Führungs- oder Fachkraft; so war der Kläger auf dem  . Polizeirevier Kiel Dienstgruppenleiter und damit als Führungskraft eingesetzt. Auch Einsatztrainer-Stellen sind typischerweise mit Führungs- und Fachkräften zu besetzen. Die Tätigkeit als Einsatztrainer stellt eine schwerpunktmäßig ausbildende Tätigkeit dar und ist daher in besonderem Maße von der Vermittlung von Fachwissen, aber auch dem Einsatz pädagogischer Fähigkeiten und der Einnahme einer Leitungs- und Vorbildfunktion geprägt.

31

Zur Vermeidung willkürlicher Umsetzungs-Entscheidungen fordert das Bundesverwaltungsgericht ferner das Vorliegen eines dienstlichen Grundes, dessen Vorliegen dem Dienstherrn überhaupt erst einen Ermessensspielraum eröffnet (BverwG, Beschl. v. 21.6.2012 – 2 B 23/12 – Rn. 8, zitiert nach juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Umsetzung auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden (BVerwG, Urt. v. 28.2.2008 – 2 A 1.07 - Rn. 7, zitiert nach juris) und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung. Ein solcher dienstlicher Grund liegt hier nicht vor. Trotz des weiten Verständnisses des Begriffs ist vorliegend nicht erkennbar, zu welchem Zweck der Kläger dauerhaft zum StB   umgesetzt wurde. Aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten (vgl. Vermerk vom 27.11.2017) ergibt sich eindeutig, dass sich bereits vor der dauerhaften Umsetzung des Klägers zeigte, dass dieser für die Tätigkeit als Einsatztrainer nach Einschätzung des Beklagten nicht geeignet ist. Vor diesem Hintergrund hätte öffentliches Interesse daran bestanden, den Kläger erneut und auf einen anderen Dienstposten umzusetzen, nicht aber daran, seine dauerhafte Umsetzung auf einen Dienstposten zu veranlassen, von dem bereits feststeht, dass der Betroffene dort die an ihn gestellten Anforderungen nicht optimal erfüllen kann. Darüber hinaus ist, wie bereits dargelegt, die Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessen des Beamten ein Aspekt der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht. Damit ist nicht vereinbar, den Beamten wissentlich und dauerhaft einer Situation auszusetzen, für die er sich – nach seinem bisherigen Verhalten auf diesem Dienstposten - nicht eignet. Es liegt nahe, dass eine solche Handhabung zumindest zu Unbehagen bei dem betroffenen Beamten, wenn nicht sogar zu Frustration und Demotivation führen kann. Ein dienstlicher Grund ist auch nicht aufgrund der vorgetragenen Spannungen zwischen dem Kläger  und dessen Dienstgruppe auf dem  . Polizeirevier anzunehmen. Grundsätzlich ist das Ziel der Beseitigung eines Spannungsverhältnisses als tauglicher dienstlicher Grund für eine Umsetzung von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 27.5.2013 – 3 CE 13.947 –, Rn. 19, zitiert nach juris).  Aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ergibt sich mit der Aufstellung der Vorfälle auch eine Erkenntnisquelle, die hinreichend objektivierbar als Grundlage für die Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses für eine Umsetzung des Klägers dienen kann. Unter Bezugnahme hierauf lässt sich indes nur die vorübergehende Umsetzung des Klägers, nicht dagegen die hier in Rede stehende dauerhafte Umsetzung, rechtfertigen. Beide Maßnahmen sind strikt voneinander zu trennen. Im Zeitpunkt der dauerhaften Umsetzung war das Spannungsverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Kollegen bereits seit zehn Monaten durch die vorübergehende Umsetzung des Klägers zum StB   beseitigt, sodass jedenfalls nicht auf denselben dienstlichen Grund wie im Rahmen der vorübergehenden Umsetzung abgestellt werden konnte. Dem steht nicht entgegen, dass es bei erneutem Einsatz des Klägers auf dem  . Polizeirevier mutmaßlich erneut zu Spannungen zwischen ihm und seiner Dienstgruppe gekommen wäre. Denn vor dem Hintergrund, dass die Nichteignung des Klägers als Einsatztrainer im September 2017 aus Sicht des Beklagten feststand – und damit ein dienstlicher Grund für eine erneute Umsetzung vorlag - durfte er in Ausübung seiner Fürsorgepflicht nicht schlicht den Kläger auf dem Dienstposten belassen, für den dieser vermeintlich – noch – besser geeignet ist, sondern wäre gehalten gewesen, aktiv nach einem Dienstposten zu suchen, der dem Kläger im Hinblick auf Eignung, Leistung und Befähigung entspricht.

32

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht aus § 167 Abs. 1 S.1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 ZPO.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 54 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Juni 2012 - 2 B 23/12

bei uns veröffentlicht am 21.06.2012

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der g

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.

2

Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. September 2007 von der Regionalstelle B. der Sächsischen ... zur Regionalstelle L. umgesetzt. In beiden Dienststellen war er als Leiter einer Abteilung tätig. Während des Berufungsverfahrens wurde er an ein Ministerium des Beklagten versetzt.

3

Die zuletzt auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Umsetzung gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil heißt es, Umsetzungen bedürften keiner speziellen gesetzlichen Grundlage. Die Befugnis zu ihrer Anordnung folge aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn; die betroffenen Beamten müssten sie aufgrund der Weisungsgebundenheit befolgen. Umsetzungen seien von den Verwaltungsgerichten daraufhin zu überprüfen, ob ein dienstliches Interesse an der Änderung des Aufgabenbereichs bestehe und der Dienstherr dieses Interesse ermessensfehlerfrei mit entgegenstehenden privaten Belangen des Beamten abgewogen habe.

4

Der Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage auf, ob eine Umsetzung einer speziellen gesetzlichen Grundlage bedarf, wenn sie mit einer über das Einzugsgebiet des bisherigen Dienstortes hinausgehenden Ortsveränderung oder mit einer Verlagerung des Dienstortes um mehr als 90 km Entfernung verbunden ist.

5

Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer aufzeigt, dass eine von ihm bezeichnete Rechtsfrage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Klärungsbedarf besteht, wenn die Rechtsfrage im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf. Dies ist nicht der Fall, wenn sie durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt ist oder auf ihrer Grundlage ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr; vgl. zuletzt Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - juris Rn. 4 = NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4 ).

6

Nach diesem Maßstab liegt auf der Hand, dass die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht klärungsbedürftig sind. Sie sind durch die Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht, die der Kläger in der Beschwerdebegründung selbst dargestellt hat, eindeutig geklärt. Danach sind Umsetzungen Maßnahmen der Organisationsgewalt des Dienstherrn, die nicht dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes unterfallen. Dies gilt unabhängig von den Folgewirkungen für den betroffenen Beamten.

7

Eine Umsetzung stellt eine innerbehördliche Maßnahme dar, durch die der Aufgabenbereich eines Beamten geändert wird. Dessen Ämter im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinn bleiben unberührt. Dem Beamten wird ein anderer, bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteter Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) übertragen, der nach seiner Wertigkeit dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn zugeordnet ist. Diese Änderung des Aufgabenbereichs ist zwangsläufig mit einer Änderung des Dienstortes verbunden, wenn alter und neuer Dienstposten bei verschiedenen Dienststellen der Beschäftigungsbehörde mit Sitz an verschiedenen Orten angesiedelt sind.

8

Es ist allgemein anerkannt, dass die Berechtigung des Dienstherrn zur Vornahme von Umsetzungen aus der Organisationsgewalt folgt. Bei der Umsetzung handelt es sich um eine dienstliche Anordnung, der die betroffenen Beamten aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit Folge zu leisten haben (vgl. nunmehr § 35 Satz 2 BeamtStG). Umsetzungen müssen von einem dienstlichen Grund getragen sein. Davon ausgehend hat der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen Werdegang des Betroffenen oder dessen private Lebensführung sind aus Fürsorgegründen bei den Ermessenserwägungen zu berücksichtigen. Der Dienstherr muss sowohl das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einstellen und gewichten. Umsetzungen sind nach § 114 Satz 1 VwGO von den Verwaltungsgerichten daraufhin zu überprüfen, ob der Dienstherr die das Ermessen einschränkenden Rechtsgrundsätze beachtet hat (stRspr; vgl. grundlegend Urteile vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <146 ff.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 20 S. 28 ff. und vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 <200 ff.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 34 S. 9 f.).

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Grundsätzlich gilt, dass die dienstlichen Belange, die der Umsetzung zugrunde liegen, umso gewichtiger sein müssen, je schwerer die Folgen einer Umsetzung für den Beamten sind. Zu den nachteiligen Folgen für die private Lebensgestaltung kann insbesondere gehören, dass die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der neue Dienstort wesentlich weiter von der Wohnung des Beamten entfernt liegt oder wesentlich schwerer erreichbar ist als der alte Dienstort.

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Der Senat hat diese Rechtsprechung jüngst in dem Urteil vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 A 8.09 - (Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16 Rn. 19) wie folgt zusammengefasst:

"Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn steht (Urteil vom 28. Februar 2008 - BVerwG 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 25). Sie kann grundsätzlich auf jeden sachlichen Grund gestützt werden. Die Ausübung des Ermessens wird begrenzt durch das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung oder eine Zusicherung. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 S. 2 m.w.N. und vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <151 ff.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 20 S. 33 ff.; stRspr). Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht. ..."

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Die für das Beamtenrecht zuständige Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die dargestellten Rechtsgrundsätze mit Kammerbeschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 - (NVwZ 2008, 547) ausdrücklich als verfassungskonform bestätigt. Danach sind spezielle gesetzliche Voraussetzungen für Umsetzungen unter dem Gesichtspunkt des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes nicht geboten, weil die Ämter des Beamten im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinne nicht berührt werden. Der Beamte werde auch auf dem neuen, durch die Umsetzung zugewiesenen Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) amtsangemessen, d.h. entsprechend der Wertigkeit seines Amtes im statusrechtlichen Sinn, beschäftigt. Die Notwendigkeit einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung für Umsetzungen ergebe sich auch nicht aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), weil Umsetzungen lediglich die Modalitäten der Berufsausübung konkretisierten.

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Das Oberverwaltungsgericht hat die sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebenden Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall angewandt und insbesondere die Auswirkungen der Umsetzung auf die private Lebensführung des Klägers zutreffend als hinnehmbar angesehen. Da der Kläger ungefähr in der Mitte zwischen B. und L. wohnt, ist die Entfernung zwischen Wohnort und Dienstort im Wesentlichen gleich geblieben.

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In Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen von Umsetzungen hätte der Kläger zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO neue, bislang nicht berücksichtigte rechtliche Gesichtspunkte aufzeigen müssen, die Anlass zu einem Überdenken der Frage des Gesetzesvorbehalts für Umsetzungen in einem Revisionsverfahren hätten geben können. Dies hat er jedoch nicht getan. Die vom Kläger angeführten Beispiele für die bereichsspezifische Geltung des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes im Beamtenrecht können nicht auf Umsetzungen übertragen werden. Auch verkennt er den Bedeutungsgehalt des Art. 33 Abs. 5 GG. Hierzu ist zu bemerken:

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Mit dem Begriff des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG ist der überlieferte Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens während der Geltung der Weimarer Reichsverfassung, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden ist. Grundlegende Bedeutung und Anerkennung müssen kumulativ vorliegen. Erfasst werden nur Regelungen, die das Bild des Beamtentums in seiner überkommenen Gestalt und Funktion so prägen, dass ihre Beseitigung das Wesen des Beamtentums antasten würde (stRspr des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 <348 f.>; Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <219 f.>).

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Entgegen dem Vortrag des Klägers gibt es keinen allgemeinen hergebrachten Grundsatz des Inhalts, dass alle Bereiche des Beamtenrechts einem allgemeinen Vorbehalt des Parlamentsgesetzes unterliegen. Dies wird gerade durch das Rechtsinstitut der Umsetzung belegt: Es ist zu keiner Zeit in Frage gestellt worden, dass die Voraussetzungen von Umsetzungen nicht gesetzlich festgelegt sein müssen, diese Maßnahmen ihre Rechtsgrundlagen vielmehr in der Organisationsgewalt des Dienstherrn und in der Pflicht der Beamten finden, dienstliche Anordnungen zu befolgen. Umsetzungen sind stets ohne spezielle gesetzliche Ermächtigung als zulässig angesehen worden (vgl. Urteile vom 22. Mai 1980 a.a.O. und vom 28. November 1991 a.a.O.).

16

Daher kann der Kläger nichts aus dem bereichsspezifischen hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG herleiten, dass Besoldungsleistungen nur gewährt werden dürfen, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (sog. besoldungsrechtlicher Gesetzesvorbehalt; vgl. zuletzt Urteil vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 = NVwZ-RR 2010, 647).

17

Neuere Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die sich gegen die ausnahmslose Geltung des Streikverbots für Beamte aussprechen, sind für die hier aufgeworfenen Fragen zu den Rechtsgrundlagen von Umsetzungen ohne jede Bedeutung. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass dem Streikverbot als einem hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG Verfassungsrang zukommt (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52, 46/52 - BVerfGE 8, 1 <17> und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75, 1045/75 - BVerfGE 44, 249 <264>; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1980 - BVerwG 1 D 86.79 - BVerwGE 73, 97 <102 f.>). Die vom Kläger angeführten Entscheidungen betreffen nur die Frage des Verhältnisses dieses hergebrachten Grundsatzes mit Art. 11 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 21. April 2009 - 68959/01 - NZA 2010, 1423).

18

Auch ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger genannten verfassungsrechtlich fundierten Gesetzesvorbehalte für spezielle Bereiche des Beamtenrechts für die Beurteilung der Rechtsgrundlagen von Umsetzungen von Bedeutung sein könnten:

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Der beihilferechtliche Gesetzesvorbehalt beruht auf der Besonderheit, dass die Beihilfegewährung in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Alimentation steht, die ihrerseits einem Gesetzesvorbehalt unterliegt. Er soll verhindern, dass die Exekutive das gesetzlich festgelegte Niveau von Besoldung und Versorgung durch Änderungen des Beihilferechts unter Ausschluss des parlamentarischen Gesetzgebers in beachtlichem Umfang absenken kann (Urteil vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 <106 f.> = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 123 S. 12 f.).

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Der Gesetzesvorbehalt für ein an Lehrer gerichtetes Verbot, im Unterricht an öffentlichen Schulen religiös motivierte Kleidungsstücke zu tragen, hat seinen Grund darin, dass ein derartiges Verhalten widerstreitende Grundrechtspositionen von Lehrern, Schülern und Eltern berührt (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <297 ff.>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - BVerwG 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 <144 f.> = Buchholz 237.0 § 9 BaWüLBG Nr. 1 S. 4 f.). Eine derartige grundrechtliche Konfliktlage besteht bei Umsetzungen gerade nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 2008 a.a.O.).

21

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Statuierung eines Gesetzesvorbehalts der vorliegenden Feststellungsklage nicht zum Erfolg verhelfen könnte. In diesem Fall wäre dem Gesetzgeber eine angemessene Frist für sein Tätigwerden einzuräumen. In der Übergangszeit wären Umsetzungen, so auch diejenige des Klägers, weiterhin nach den allgemein anerkannten Maßstäben zu beurteilen (vgl. Urteile vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 111 f. bzw. S. 14 f. und vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.