Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 07. Sept. 2016 - 11 A 21/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0907.11A21.16.0A
bei uns veröffentlicht am07.09.2016

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 17.02.2016 wird aufgehoben, soweit gegenüber der Klägerin noch eine Rückforderung in Höhe von 2.430,44 Euro geltend gemacht wird.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Rückforderungsbescheid.

2

Die im August 1947 geborene und mit Ablauf des 31. Mai 2001 in den Ruhestand versetzte Klägerin stand zusammen mit ihrem verstorbenen Mann als verbeamtete Lehrkraft im Dienst des Landes ... Sie und ihr verstorbener Ehemann hatten Anspruch auf Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 12.

3

Die Klägerin ist mit Ablauf des 31.05.2001 in den Ruhestand getreten. Ihr Ruhegehalt ist auf 69,68 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 12, Stufe 12 abzüglich eines Versorgungsabschlages in Höhe von 3,6 % festgesetzt worden. Am 26.11.2011 verstarb der Ehemann der Klägerin, so dass ab dem 01.02.2011 zusätzlich zu dem Anspruch auf eigene Versorgungsbezüge ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung aus den Versorgungsansprüchen des verstorbenen Ehemannes bestand. Die Zahlungsaufnahme der Hinterbliebenenversorgung erfolgte mit Bescheid vom 19.04.2011 rückwirkend ab dem 01.02.2011. Demnach bestand ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung im Umfang von 60 % des zuvor an den verstorbenen Ehemann gezahlten Ruhegehalts (71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 12, Stufe 12, abzüglich eines Versorgungsabschlages in Höhe von 7,2 %). Wegen des Zusammentreffens von zwei Versorgungsansprüchen in einer Person wurde mit weiterem Bescheid vom 19.04.2011 über das Ruhen der Versorgungsbezüge gemäß § 54 BeamtVG auf der Grundlage der am 01.02.2011 zustehenden Bezüge entschieden. Danach ergab sich unter Zugrundelegung der hier für die Klägerin günstigeren Mindesthöchstgrenze - gemäß § 54 Abs. 4 BeamtVG ist diese in der Höhe des eigenen Ruhegehaltes zuzüglich 20 % des Witwengeldes festzusetzen - mit Stand vom 01.02.2011 ein Ruhensbetrag bei dem eigenen Ruhegehalt der Klägerin in Höhe von 1.263,97 Euro. Den Abrechnungen vom 19.05.2011, 19.01.2012, 20.11.2013, Oktober 2014, März 2015 und letztmalig September 2015 ist zu entnehmen, dass der Ruhensbetrag während der gesamten Zeit der Höhe nach unverändert geblieben war, wobei auf den Abrechnungen bis 2013 ausdrücklich vermerkt war, dass der Ruhensbetrag manuell berechnet worden wäre.

4

Mit Bescheid vom 01.11.2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er im Zuge der linearen Erhöhung ihrer Versorgungsbezüge rückwirkend zum 01.03.2015 die Anrechnung ihrer Witwenbezüge auf das Ruhegehalt neuerlich geprüft habe. Dabei hätte sich ergeben, dass diese Prüfung seit April 2011 nicht mehr durchgeführt worden wäre. Aus der beigefügten tabellarisch erstellten Entwicklung des Ruhensbetrages ergäbe sich, dass von April 2011 bis einschließlich Oktober 2015 insgesamt 3.472,06 Euro überzahlt worden wären.

5

Auf den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin ersetzte der Beklagte den Bescheid vom 01.11.2015 durch einen Zweitbescheid vom 17.02.2016 und fügte diesem Bescheid eine neue Ruhensberechnung bei, wonach Versorgungsbezüge in Höhe von 3.472,06 Euro ohne Rechtsgrund und somit zu viel gezahlt worden wären. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich gewesen sei, dass die Klägerin diesen hätte erkennen müssen. Bereits aus der am 19.04.2011 erteilten Berechnung hätte sie insbesondere erkennen müssen, dass Grundlage die (jeweils) maßgebenden Versorgungsbezüge seien. Sie hätte nicht davon ausgehen können, dass trotz der regelmäßigen Erhöhungen der Versorgungsbezüge der Ruhensbetrag unverändert bleibe. Die sich ergebenden Zweifel hätte sie durch Nachfrage beim Versorgungsträger klären müssen. Der Beklagte räumte allerdings ein Mitverschulden am Entstehen der Überzahlung ein, da eine (gebotene) Anpassung des Ruhensbetrages mehrfach nicht erfolgt wäre. Aus Billigkeitsgründen sähe er daher von der Rückforderung eines Teils der Überzahlung in Höhe von 30 v. H. ab.

6

Dagegen richtet sich die am 29. Februar 2016 bei Gericht eingegangene Klage. In Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem „Widerspruchsverfahren“ trägt sie vor, dass eine Entreicherung schon dann zu unterstellen sei, wenn die monatliche Überzahlung weniger als 10 % der im jeweiligen Monat zustehenden Bezüge ausmache. Ausweislich des Berechnungsbogens vom 17.02.2016 habe die monatliche Überzahlung maximal 133,53 Euro betragen. Demgegenüber habe das (geminderte) Ruhegehalt mindestens 1.405,46 Euro, das Witwengeld 1.594,63 Euro betragen. Sie hafte auch nicht verschärft. Die der Berechnung zugrunde gelegten Angaben seien nicht mitgeteilt worden. Als besoldungsrechtliche Laiin habe sie daher keine Möglichkeit gehabt, den Fehler bei der Berechnung des Minderungsbetrages zu erkennen. Vielmehr habe sie darauf vertrauen können, dass der Beklagte seinem Fachverstand entsprechend alles richtig gemacht habe.

7

Die Klägerin beantragt,

8

den Bescheid des Beklagten vom 17.02.2016 aufzuheben, soweit ihr gegenüber noch eine Rückforderung der Versorgungsbezüge geltend gemacht wird.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

In Wiederholung und Ergänzung seiner Ausführungen in dem Bescheid vom 17.02.2016 und unter eingehender Darlegung des Zustandekommens und der Berechnung der Versorgungsbezüge führt der Beklagte aus, dass der Klägerin angesichts des gleichbleibenden Ruhensbetrages in jedem Fall Zweifel hätten darin kommen müssen, ob die Zahlung in der Form und Höhe rechtmäßig sei. Die zwingend folgende Änderung des Ruhensbetrages aufgrund der linearen Versorgungserhöhungen könne auf der Grundlage des Bescheides vom 19.04.2011, der die von ihr dargestellten Ausführungen der Berechnung in tabellarischer Form darstelle, als logische Schlussfolgerung angesehen werden. Diese logische Schlussfolgerung dürfe von der Klägerin, die als Lehrkraft im Dienst des Landes ... stand und entsprechend Dienst- und Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe A 12 erhalten habe bzw. immer noch erhalte, auch erwartet werden. Deshalb würde die Klägerin verschärft haften, weshalb eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung vorliegend ausgeschlossen sei. Darüber hinaus lägen keine weiteren als die bereits eingeräumten Billigkeitsgründe vor, da die Klägerin aufgrund der ihr durch den Bescheid vom 19.04.2011 zustehenden Informationen zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlung hätte haben müssen. Dies hätte sie durch Nachfragen bei der zuständigen Stelle klären müssen.

12

Mit Beschluss vom 04.06.2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

13

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die - soweit erforderlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 17.02.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten, soweit von ihr überzahlte Versorgungsbezüge zurückgefordert werden. Demzufolge ist er, soweit er die Klägerin noch belastet, aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

15

Die Klage ist trotz fehlenden Widerspruchsverfahrens nach § 68 VwGO zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Das gilt trotz der daran im Fachschrifttum geübten Kritik nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann, wenn die Ausgangsbehörde zugleich Widerspruchsbehörde ist und den in Rede stehenden Bescheid aufgrund einer sie bindenden Weisung der (Rechts-)Aufsichtsbehörde erlassen hat, so dass sie bei Fortbestehen der Weisung den Ausgangsbescheid in einem Widerspruchsverfahren ohnehin nicht mehr ändern könnte oder wie hier ausdrücklich nicht ändern wollte (siehe zu allem BVerwG, Urt. v. 15.09.2010 - 8 C 21.09 Rdnrn. 24 ff - in NVwZ 2011, S. 501 ff).

16

Die danach zulässige Klage ist begründet.

17

Gemäß § 63 Abs. 2 SH BeamtVG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der Obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Für den solchermaßen normierten Rückforderungsanspruch sind grundsätzlich die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Es ist daher die seit dem 01.01.2002 geltende regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB entsprechend heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 2 C 15.10 -). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass für den Beginn der Verjährungsfrist jedenfalls § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entsprechend anwendbar ist und die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 21). Ein Anspruch auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen, die aufgrund eines gesetzesimmanenten Vorbehalts überzahlt worden sind, kann erstmals geltend gemacht und durch Erlass eines Rückforderungsbescheids durchgesetzt werden, wenn gegenüber dem Versorgungsberechtigten - spätestens gleichzeitig mit dem Rückforderungsbescheid - ein Ruhensbescheid ergangen ist. Daraus folgt hier, dass einer Rückforderung der in den Jahren 2011 und 2012 überzahlten Beträge die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung entgegen steht, da die erstmalige (manuell) erstellte Ruhensberechnung im April 2011 erfolgt ist.

18

Abgesehen davon gilt für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs für den gesamten Zeitraum folgendes:

19

Da gemäß § 65 SH BeamtVG beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge (hier Ruhegehalt und Witwengeld) neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der gesetzlich normierten Höchstgrenze gezahlt werden, steht die Zahlung von Versorgungsbezügen diesbezüglich unter dem immanenten Vorbehalt der gesetzlichen Ruhensregelung. Denn soweit und solange die Summe aus Ruhegehalt und Witwengeld die Höchstgrenze nach § 65 Abs. 2 SH BeamtVG übersteigt, ruht der Anspruch auf Zahlung des Ruhegehalts.

20

Ein gesetzesimmanenter Vorbehalt mit der Folge der verschärften Haftung des Versorgungsempfängers für die Erstattung gesetzwidrig gezahlter Beträge besteht nur dann nicht, wenn der Versorgungsbehörde die für die Ruhensberechnung erheblichen tatsächlichen Umstände bekannt gewesen sind und die Richtigkeit der Entscheidung allein von der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften abhängt. In jenen Fällen ist eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung ausschließlich dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.02.2015 - OVG 7 B 16.14 - Juris Rdnr. 26 mwN). Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Dem Beklagten waren sämtliche für die Ruhensberechnung erheblichen Umstände bekannt und mit dem ausdrücklichen Vermerk „manuell berechnet“ gegenüber der Klägerin hat er den Eindruck vermittelt, dass ihre Ruhensberechnung über die Jahre hinweg individuell und nicht etwa nur durch ein fortlaufendes Programm kontrolliert worden sei. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Klägerin bei Eintritt in den Ruhestand ein formularmäßig erarbeitetes Mitteilungsblatt erhalten habe, in welchem sie explizit darauf hingewiesen worden sei, jedwede Veränderung der Versorgungsbezüge unaufgefordert von sich aus dem Beklagten zu übermitteln. Den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist ein solches Mitteilungsschreiben nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin ausnahmsweise nicht gehindert, sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen.

21

Selbst dann, wenn man dem nicht folgen wollte, wäre der Bescheid aufzuheben, da der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

22

Nach § 63 Abs. 2 Satz 3 SH BeamtVG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Diese Regelung bezweckt, dass eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklungen und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 63 Abs. 2 Satz 3 SH BeamtVG einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1994 - 2 C 19.92 -). Danach ist es im vorliegenden Fall allein ermessensgerecht, von der Rückzahlung vollständig abzusehen. Entgegen der Auffassung des Beklagten hätte die Klägerin nicht erkennen müssen, dass die Grundlage die (jeweils) maßgeblichen Versorgungsbezüge waren. Sie konnte vielmehr davon ausgehen, dass die Erhöhungen der Versorgungsbezüge ordnungsgemäß von dem Beklagten mit einberechnet wurden. Als besoldungsrechtliche Laiin hatte sie keine Veranlassung, minutiös die kleineren Beträge nachzurechnen, zumal ihr zu Beginn ein Unterschiedsbetrag in Höhe von monatlich 11,73 Euro zu viel zugeflossen war. Auch in diesem Kontext ist von entscheidungserheblicher Bedeutung, dass der Klägerin aufgrund des Hinweises „manuell errechnet“ der Eindruck vermittelt worden war, dass sie hinsichtlich der Berechnung der Ruhensbeträge nicht in einem selbständig arbeitenden Programm „gefangen“ war, sondern dass man sich der Berechnung ihrer Bezüge individuell gewidmet hatte. Nimmt man des weiteren in den Blick, dass der Beklagte noch im November 2015 eine formell nicht ordnungsgemäße Berechnung der Ruhensbeträge durchgeführt hat, welche er dann im Februar 2016 korrigieren musste, wird hinreichend deutlich, dass es sich bei der Anwendung der Ruhensregelung bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge um eine keineswegs einfach zu handhabende Regelung handelt, hinsichtlich derer sich Fehler bei der Klägerin hätten aufdrängen müssen.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

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Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge


(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) an neuen Versorgungsbezügen 1. ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsb

Referenzen

(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) an neuen Versorgungsbezügen

1.
ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2.
eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3.
eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
für Witwen und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
3.
für Witwen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 36 75 Prozent, in den Fällen des § 37 80 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen ist. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehalts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens 71,75 Prozent beträgt.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.

(4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwer- oder Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze; beruht das Witwengeld, das Witwergeld oder die ähnliche Versorgung auf dem Recht eines anderen Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze um ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe oder den Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig 20 Prozent des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.

(4a) Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versorgungsbezug auf Grund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. § 57 ist auf den nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug anzuwenden.

(5) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.