Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung seiner Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister.

Unter dem 24.01.2013 bestellte die Regierung … den Kläger als bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk „…“ unter dem Vorbehalt des Widerrufs bis zum 31.01.2020.

Am 12.04.2017 unterzeichnete der Kläger eine Erklärung, in der er mit Wirkung zum selben Tag unwiderruflich auf die Bestellung für diesen Kehrbezirk verzichtete. Weiterhin verpflichtete er sich in dieser Erklärung, Beschwerde- und Inkassofälle bis zum 15.05.2017 abzuwickeln, also doppelte Zahlungen auszugleichen, Schlechtleistungen nachzubessern und Inkassokosten auszugleichen. Hierüber werde er einen schriftlichen Nachweis an die Regierung und das Landratsamt vorlegen. Das Kehrbuch und alle aus der hoheitlichen Tätigkeit gewonnenen Daten seien bis zum 19.04.2017 im Landratsamt dem zuständigen Vertreter zu übergeben. Angefügt war eine Beschwerdeliste von 14 Haushalten über den Kläger bezogen auf die Ausübung seiner Tätigkeit.

Daraufhin erging durch das Landratsamt … unter dem 18.04.2017, laut Empfangsbekenntnis (Bl. 784s) der Behördenakte) zugegangen am 19.04.2017, ein Bescheid, in dem die Bestellung aufgehoben wird (Ziffer 1), die Übergabe von Unterlagen und die Löschung von noch vorhandenen Daten angeordnet wird (Ziffer 2) und die sofortige Vollziehung dieser beiden Ziffern angeordnet wird (Ziffer 3). Weiterhin wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt und eine Gebühr von 100 EUR festgesetzt (Ziffern 4 und 5). Begründet war dieser Bescheid damit, dass die Bestellung auf Antrag des Klägers aufzuheben war.

Gegen obigen Bescheid wandte sich der Kläger mit dieser am 16.05.2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage und einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Az. RN 5 S 17.833). Darüber hinaus ließ der Kläger, beim Landratsamt … am 16.05.2017 eingegangen, die Erklärung vom 12.04.2017 wegen widerrechtlicher Drohung, hilfsweise wegen Irrtums anfechten.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass durch das Landratsamt eine Kontrolle wegen angeblicher Beschwerdefälle durchgeführt werden sollte, bei der aber nur kleinere Mängel gefunden worden sein sollen. Am 3. Tag der Kontrolle seien zwei Beamte der Regierung hinzugekommen. Man habe ihm erklärt, dass schon 2013 etliche Rechnungen verschwunden seien. 2015 habe er jedoch bereits eine „Strafe“ hierfür bezahlt. Eine erneute wolle er nicht hinnehmen. Er unterschrieb daher einen vorformulierten Antrag auf Abbestellung, obwohl er dies eigentlich nicht wollte. Dem Druck und Stress in dieser Situation habe er nicht standhalten können. Zudem habe er nicht nachvollziehen können, ob die erneuten 14 Forderungen gegen ihn überhaupt gerechtfertigt seien. Bereits 2015 hätte man den Widerruf der Bestellung von Seiten des Landratsamts begehrt, die erneute Kontrolle halte man klägerseits schlicht für eine Ausübung von Druck.

Mit Beschluss vom 06.07.2017 wurde in der Eilsache der Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen aus, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zwar offen seien, da eine Beweisaufnahme zu den Ereignissen am 12.04.2017 erfolgen müsse. Es habe aber eine konkreten Gefahr für hoch zu wertende Gemeinschaftsgüter bestanden, da es vorliegend nicht nur um Abrechnungsunstimmigkeiten ging, sondern auch teils weniger als nötige Messungen durchgeführt wurden, bauliche Situationen, die die Feuergefahr steigern können, hingenommen wurden und zudem teils eine Dokumentationssituation besteht, in der für einen Nachfolger bestehende Risiken nicht schnell erkannt werden können und Brandrisiken so übersehen werden können. Eine Folgenabwägung ergab daher, dass dem Kläger der Kehrbezirk auch nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu belassen sei.

Der Kläger beantragt,

der Aufhebungsbescheid des Landratsamtes … vom 18.04.2017, Az.: 31 0912 02 2017-01 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzulehnen.

Zur Begründung wird vorgetragen: Bereits bei einer Kehrbezirksüberprüfung für die Kalenderjahre 2013 und 2014 seien erhebliche Mängel festgestellt und mit einem Warnungsgeld in Höhe des Maximalbetrags von 5.000 € geahndet sowie weitere Maßnahmen getroffen worden. Aufgrund anhaltender Beschwerden sei vom 10.04. bis 12.04.2017 eine erneute Kehrbezirksüberprüfung durchgeführt worden. Am letzten Tag sollten die bei der Regierung eingegangenen Beschwerdefälle mit Vertretern der Regierung erörtert werden. Der Antragssteller sei im Vorfeld mehrfach per E-Mail zu einer Stellungnahme zu diesen aufgefordert worden, Fristen seien verlängert worden, eine Antwort gab der Kläger jedoch nie ab. Der Kläger bat am 12.04.2017 zunächst um eine Unterredung nur mit einem anwesenden Sachverständigen (Herrn …), schließlich auch mit dem zweiten Sachverständigen, Herrn … Im Anschluss hieran teilte er den Vertretern von Landratsamt und Regierung mit, dass er die Bestellung freiwillig aufgebe.

Im Anschluss an diese Aussage sei die oben beschriebene Erklärung vom 12.04.2017 aufgesetzt und vom Kläger unterschrieben worden. Der Antrag sei nicht durch den Beklagten vor dem Termin vorformuliert worden. Die zahlreichen Beschwerden bei der ersten wie auch zweiten Kehrbezirksüberprüfung (Bl. 68-83 und 755 der Behördenakte) seien zum Teil sicherheitsrelevant, so sei die Rede von teils zu vielen oder zu wenig oder gar nicht ausgeführten Überprüfungen bzw. Messungen, nicht mehr nachvollziehbaren Vorgängen, an Anlagen fehlenden Schächten und falscher Erfassung von Lüftungsöffnungen, Nähe von Dachkonstruktionen und dauernd lagernden brennbaren Materialien zu Feuerungsstätten sowie nicht durchgeführten Feuerstättenschauen. Daneben finde sich eine Vielzahl von Hinweisen auf (auch nach Nachbesserung) falschen Abrechnungen, darauf aufbauend Mahnungen und Inkassotätigkeiten. Eine Durchsicht der Behördenakte lasse zudem eine Vielzahl an Beschwerden erkennen wegen mangelnder Erreichbarkeit des Klägers bei Versuchen derartige Unstimmigkeiten einvernehmlich zu klären.

Dass die Überprüfung drei Tage dauern könnte sei dem Kläger vorab mitgeteilt worden. Dass dies als Stress empfunden werden könne, sei dem Beklagten verständlich. Mit welchem künftigen Übel gedroht worden sein soll, sei jedoch nicht ersichtlich. Bei den aufgelaufenen Beschwerden müsse der Kläger sich eben den (Fach-)Fragen stellen. Der Kläger hätte im Vorfeld die Beschwerden abarbeiten können und sich dann nicht in einer Überforderungssituation befunden. Bis zur durch den Kläger initiierten Unterbrechung der Überprüfung habe man Mängel festgestellt, die zu Sanktionen bis hin zum Widerruf der Bestellung hätten Anlass geben können. Eine Entscheidung hierüber habe noch nicht getroffen werden können. Sollte der Kläger die Aussicht gesetzlicher Sanktionen als Drohung aufgefasst haben, so führe dies nicht zu einer Anfechtbarkeit seiner Erklärung. Dies liege darin begründet, dass solche Sanktionen rechtmäßig wären. Bei der persönlichen Abholung des Aufhebungsbescheids am 19.04.2017 und dem Übergabegespräch an den Vertreter des Kehrbezirks habe er keinerlei Äußerungen hinsichtlich eines vorliegenden Irrtums oder gegen ihn gerichteter Drohungen gemacht oder auch nur andere Anzeichen in diese Richtung.

In der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2018 präzisierte der Kläger seine Angaben zu Ereignissen am 10.04.2017 bis 12.04.2017 weiter wie folgt: Nachdem man am ersten Tag bei Häusern vor Ort gewesen sei und die Ergebnisse dieser Termine am zweiten besprochen hatte, seien ihm am dritten Tag wieder die Beanstandungen aus den Jahren 2013 und 2014 vorgeworfen worden. Dafür hätte er aber bereits ein Warnungsgeld bezahlt, er sei davon ausgegangen, es gehe nun um die Jahre 2015 und 2016. Nachdem ihm alles über den Kopf gewachsen sei bei dieser Kontrolle, habe er erklärt, er gebe den Kehrbezirk wieder zurück. Dabei habe er gehofft, wieder einen neuen Kehrbezirk zu bekommen. Während der Mittagspause mit den Herren ... und ... habe man ihm auch eher dazu geraten, auf den Kehrbezirk zu verzichten. Nach der Mittagspause sei ihm die oben dargestellte Erklärung vorgelegt worden und er habe gleich unterschrieben. Er habe sich zur Unterschrift gedrängt gefühlt, auf ihn eingewirkt worden oder angeschrien worden sei er nicht. Den Inhalt der Erklärung habe er nicht vollständig erfasst. Die Hoffnung, einen anderen Kehrbezirk zu bekommen, habe er nicht ausgesprochen. Die nicht-hoheitlichen Tätigkeiten seien seit der Bestellung eines Nachfolgers in dem Kehrbezirk deutlich eingebrochen. Daraufhin wurden die geladenen Zeugen …, … und … nicht mehr als solche vernommen. Herr … erläuterte als Vertreter der Regierung: Wegen des Verzichts an sich erhalte der Kläger bei einer künftigen Bewerbung um einen Kehrbezirk keinen Malus, für eine gewisse Zeit aber wegen der Beschwerden. Der Teil der Erklärung, dass er künftige Arbeiten nur im nicht-hoheitlichen Bereich ausführe, sei so gemeint, dass er erst wieder, wenn er einer Bestellung erhalten habe, hoheitliche Tätigkeiten ausüben könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im Haupt- und im Eilsacheverfahren verwiesen sowie auf die Behördenakte, die dem Gericht vorgelegen hat und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt.

Die Ziffern 1 und 2 des Bescheids stützen sich auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 SchfHwG und § 19 Abs. 3 SchfHwG. Klärungsbedürftige Fragen stellten sich nur dahingehend, ob der Antrag des Klägers vom 12.04.2017 auf Aufhebung der Bestellung wirksam war. Gegen die daran geknüpften Folgen (Aufhebung, Regelung des Übergangs nach § 19 Abs. 3 SchfHwG) bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Der Antrag des Klägers vom 12.04.2017 wurde mittels anwaltlicher Erklärung vom 15.05.2017 angefochten. Dieses Vorgehen ist zwar grundsätzlich möglich, aber nicht erfolgreich, da kein Anfechtungsgrund vorliegt.

1. Bei der Verzichtserklärung des Klägers handelt es sich um eine Willenserklärung eines Privaten gegenüber einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Auch auf diese Konstellation finden die Anfechtungsregeln des BGB für Willenserklärungen als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens Anwendung (BeckOK BGB/Wendtland BGB § 119 Rn. 5, MüKoBGB/Armbrüster BGB § 119 Rn. 42, Staudinger/Singer (2017) BGB § 119, Rn. 110).

2. Ein Anfechtungsgrund in Form einer widerrechtlichen Drohung, § 123 Abs. 1 BGB, liegt jedoch nicht vor. Wenn überhaupt, kommen als mögliche in Aussicht gestellte künftige Übel schon nach dem klägerischen Vortrag nur ein Warnungsgeld oder eine Aufhebung der Bestellung aufgrund von Unzuverlässigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG in Betracht. Eine solche Drohung wäre aber keinesfalls widerrechtlich. Zweck der Kehrbezirksüberprüfung war gerade, aufgelaufene Beschwerdefälle zu klären. Bereits früher war infolge von Beschwerden ein Warnungsgeld verhängt worden. Derartige Vorkommnisse fließen aber gerade in eine Gesamtschau ein, die zur Beantwortung der Frage nach der Unzuverlässigkeit anzustellen ist. Die rechtlichen Konsequenzen dieser Vorkommnisse aufzuzeigen, ist jedoch nicht widerrechtlich. Zu dieser Vorschrift ist auf dem Anwendungsgebiet des Zivilrechts anerkannt, dass die Drohung mit einer klageweisen Durchsetzung auch einer nicht bestehenden Forderung nicht widerrechtlich ist, wenn damit die Begleichung dieser Forderung bewirkt werden soll (BeckOK BGB/Wendtland BGB § 123 Rn. 31). Gleiches gilt hier, wenn die tatsächlichen Grundlagen aufgezeigt werden, die bestimmte Arten von Verwaltungsakten nach sich ziehen können, auch dann, wenn die Entscheidung über ihren Erlass noch nicht gefallen ist. Soweit vorgetragen wurde, Beanstandungen aus 2013 und 2014 seien (vorrangig) Gegenstand der Gespräche am 3. Tag gewesen, obwohl hierfür bereits ein Warnungsgeld verhängt worden war, ergibt sich hieraus auch keine Widerrechtlichkeit, da die Tatsache, dass Beanstandungen wieder auftraten, obwohl bereits ein Warnungsgeld verhängt worden war, für die Frage der Zuverlässigkeit eine Rolle spielen kann. Auch ob die damaligen zu den jetzigen Beanstandungen vergleichbar sind, mag dafür relevant sein. Die Erörterung von Beanstandungen aus 2013 und 2014 stellt also keine sachfremde Erwägung dar und kann so nicht die Widerrechtlichkeit begründen.

3. Auch liegt kein Anfechtungsgrund in Form eines relevanten Irrtums vor.

a. Der Ablauf, dass der Kläger zunächst selbst äußerte, er wolle den Kehrbezirk nicht mehr haben und nach der Mittagspause die Erklärung unterzeichnete, in der er zunächst auf den Kehrbezirk verzichtete, zeigt folgendes: Für einen Erklärungsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 1 Var. 2 BGB fehlen jegliche Anhaltspunkte. Dass der Kläger, nachdem er den Kehrbezirk laut seiner mündlichen Äußerung abgeben wollte, nicht mit Rechtsbindungswillen handeln wollte, wenn er zu einer Unterschrift unter ein daraufhin angefertigtes Dokument aufgefordert wird, liegt fern und wurde auch nicht vorgetragen.

b. Auch für einen Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Var. 1 BGB gibt es nach den Ausführungen des Klägers keinen Anhaltspunkt. Das subjektiv Gewollte und das objektiv Erklärte stimmen überein, da der Kläger den Willen gebildet hatte, den Kehrbezirk abgeben zu wollen und in der streitigen Erklärung ebendiesen Verzicht erklärte. Im Kern der Erklärung liegt also kein Irrtum vor, da für einen Inhaltsirrtum kein Raum bleibt, wenn subjektiv Gewolltes und objektiv Erklärtes übereinstimmen (BeckOK BGB/Wendtland BGB § 119 Rn. 30, 37).

c. Hinsichtlich eines Teilaspekts der unterzeichneten Erklärung hatte sich während der mündlichen Verhandlung angedeutet, dass ein Inhaltsirrtum vorliegen könnte. Dies hat sich letztlich jedoch nicht als zutreffend erwiesen: Soweit der Kläger mit seiner Unterschrift erklärt hat, künftige Arbeiten nur noch im nichthoheitlichen Bereich auszuführen (vorletzter Absatz der Erklärung), könnten dem unterschiedliche Erklärungsinhalte zugemessen werden. Dies könnte einerseits bedeuten, dass schlicht klargestellt wird, dass aufgrund des Verzichts die künftige hoheitliche Tätigkeit im aktuellen Kehrbezirk … entfällt, die nichthoheitliche Tätigkeit aber gar nicht von der Erklärung berührt ist und daher weiterhin ausgeübt werden kann. Andererseits hätte man diese Passage dahingehend verstehen können, dass er überhaupt künftig nun noch nichthoheitliche Arbeiten ausführt, sich also auch nicht mehr um Kehrbezirke bewirbt oder aufgrund dieser Erklärung darauf verzichtet, im Bewerbungsverfahren berücksichtigt zu werden. Ein Irrtum hätte also dahingehend bestehen können, dass der Kläger sich den ersteren Inhalt vorgestellt hatte, man aber objektiv der Erklärung den zweiten Inhalt zumessen müsste. Viel würde jedoch dafür sprechen, der Erklärung den ersten, rein klarstellenden Inhalt zuzumessen, insbesondere dass auch die sonstigen nach dem Verzicht enthaltenen Erklärungen dazu dienen, die Übergabe und den weiteren Verlauf zu ordnen und zu diesem Zweck auch schon gesetzlich bestehende Pflichten, wie die Übergabe von Unterlagen (§ 19 Abs. 3 SchfHwG), nochmals aufzulisten. Dass jedoch von Seiten der Regierung in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde, dass der Kläger sich um jeden frei werdenden Kehrbezirk bewerben könne, wegen des Verzichts an sich keinen Malus erhalte und hoheitliche Tätigkeiten auch wieder ausüben könne, wenn er wieder bestellt wäre, zeigt, dass damit auch die Regierung der Erklärung nicht den zweiten, weitergehenden Inhalt zugemessen hat, sondern dass es allein um eine Klarstellung ging, dass der nichthoheitliche Bereich nicht von der Verzichtserklärung betroffen ist. Für ein Auseinanderfallen von subjektiv Gewolltem und objektiv Erklärtem gibt es also auch insofern kein Anzeichen.

d. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorbringt, er habe nicht alles umrissen, was in der Erklärung enthalten war, als er sie unterzeichnete, begründet dies auch keinen Inhaltsirrtum. Wer eine Urkunde bewusst ungelesen, dh „blind“ unterschreibt, um sich die in ihr enthaltene Erklärung zu eigen zu machen, ohne sich zuvor von ihr in Kenntnis zu setzen, kann sich nicht darauf berufen, über ihren Inhalt geirrt zu haben. In solchen Fällen scheidet eine Irrtumsanfechtung grds. aus (BeckOK BGB/Wendtland BGB § 119 Rn. 24). Auch die Konstellation, dass die Formulierung der Urkunde jemand anders überlassen wurde und sie dann blind im Vertrauen auf diesen anderen unterschrieben wurde, führt hier nicht zu einem Inhaltsirrtum (vgl. (BeckOK BGB/Wendtland BGB § 119 Rn. 25), da die Urkunde in ihrer Kernaussage mit der zuvor vom Kläger gemachten Erklärung übereinstimmt und die weiteren Abwicklungsmodalitäten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regeln wiedergibt. Hiermit war aber zu rechnen.

e. Nachvollzogen werden kann, dass der Umsatz im nichthoheitlichen Bereich nach Bestellung eines Bevollmächtigten als Nachfolger für den hoheitlichen Bereich ein- oder wegbrach. Selbst wenn man den Kläger aber so verstehen will, dass er die Hoffnung hatte, infolge seines Verzichts die Aufgaben aus dem hoheitlichen Bereich loszuwerden und seinen Lebensunterhalt nur aus dem nichthoheitlichen Bereich bestreiten zu können, was von der Zahl der Aufträge her nun eventuell nicht der Fall sein mag, so handelt es sich nur um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Auch insofern stimmt nämlich das objektiv Erklärte mit dem subjektiv Gewolltem, dem Verzicht, überein, allein die Beweggründe und Motive mögen sich nicht verwirklicht haben. Ein derartiger Motivirrtum berechtigt jedoch gerade nicht zur Anfechtung (BeckOK BGB/Wendtland BGB § 119 Rn. 37). Dass die Hoffnung bestand, wieder einen Kehrbezirk zu bekommen und diese sich bisher nicht verwirklicht haben mag, würde ebenso allenfalls einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellen.

Da also schon nach dem klägerischen Vortrag kein Anfechtungsgrund erkennbar wurde, konnte eine Befragung der geladenen Zeugen unterbleiben.

Die Kostenfestsetzung im Bescheid beruht auf Art. 1, 2 Abs. 1, 6 KG i.V.m. Tarif-Nr. 2.IV.8/2.

Da die Klage erfolglos war, war sie abzuweisen und es waren gemäß § 154 Abs. 1 VwGO dem unterlegenen Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums


(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 19 Führung des Kehrbuchs


(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen: 1. Vor- und Familienname sowie Anschrift a) des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oderb) des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 12 Aufhebung der Bestellung


(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben 1. auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,2. wenn Tatsachen nachweislich bele

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 06. Juli 2017 - RN 5 S 17.833

bei uns veröffentlicht am 06.07.2017

Tenor I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.
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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 06. Juli 2017 - RN 5 S 17.833

bei uns veröffentlicht am 06.07.2017

Tenor I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.

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Tenor

I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage (Az. RN 5 K 17.834) gegen die Aufhebung seiner Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister.

Unter dem 24.01.2013 bestellte die Regierung … den Antragsteller als bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk „1* …“ unter dem Vorbehalt des Widerrufs bis zum 31.01.2020.

Am 12.04.2017 unterzeichnete der Antragsteller eine Erklärung, in der er mit Wirkung zum selben Tag unwiderruflich auf die Bestellung für diesen Kehrbezirk verzichtete. Weiterhin verpflichtete er sich, Beschwerde- und Inkassofälle bis zum 15.05.2017 abzuwickeln, also doppelte Zahlungen auszugleichen, Schlechtleistungen nachzubessern und Inkassokosten auszugleichen. Hierüber werde ein schriftlicher Nachweis an die Regierung und das Landratsamt vorgelegt. Das Kehrbuch und alle aus der hoheitlichen Tätigkeit gewonnenen Daten seien bis zum 19.04.2017 im Landratsamt dem zuständigen Vertreter zu übergeben. Angefügt war eine Beschwerdeliste von 14 Haushalten über den Antragsteller in Ausübung seiner Tätigkeit.

Daraufhin erging durch das Landratsamt … unter dem 18.04.2017, laut Empfangsbekenntnis (Bl. 784s) der Behördenakte) zugegangen am 19.04.2017, ein Bescheid, in dem die Bestellung aufgehoben wird (Ziffer 1), die Übergabe von Unterlagen und die Löschung von noch vorhandenen Daten angeordnet wird (Ziffer 2) und die sofortige Vollziehung dieser beiden Ziffern angeordnet wird (Ziffer 3). Weiterhin wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt und eine Gebühr von 100 EUR festgesetzt.

Gegen obigen Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seiner am 16.05.2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage (Az. RN 5 K 17.834) und dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Darüber hinaus ließ der Antragsteller, beim Landratsamt … am 16.05.2017 eingegangen, die Erklärung vom 12.04.2017 wegen widerrechtlicher Drohung, hilfsweise wegen Irrtums anfechten.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass durch das Landratsamt eine Kontrolle wegen angeblicher Beschwerdefälle durchgeführt werden sollte, bei der aber nur kleinere Mängel gefunden worden sein sollen. Am 3. Tag der Kontrolle seien zwei Beamte der Regierung hinzugekommen. Man erklärte ihm, dass schon 2013 etliche Rechnungen verschwunden seien. 2015 habe er jedoch bereits eine „Strafe“ hierfür bezahlt. Eine erneute wollte er nicht hinnehmen. Er unterschrieb daher einen vorformulierten Antrag auf Abbestellung, obwohl er dies eigentlich nicht wollte. Dem Druck und Stress in dieser Situation habe er nicht standhalten können. Zudem habe er nicht nachvollziehen können, ob die erneuten 14 Forderungen gegen ihn überhaupt gerechtfertigt seien. Bereits 2015 hätte man den Widerruf der Bestellung von Seiten des Landratsamts begehrt, die erneute Kontrolle halte man klägerseits schlicht für eine Ausübung von Druck.

Der Antragsteller beantragt daher,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (Az. RN 5 K 17.834) gegen den Aufhebungsbescheid des Landratsamtes … vom 18.04.2017, Az.: … wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird vorgetragen: Bereits bei einer Kehrbezirksüberprüfung für die Kalenderjahre 2013 und 2014 seien erhebliche Mängel festgestellt und mit einem Warnungsgeld in Höhe des Maximalbetrags von 5.000 € geahndet sowie weitere Maßnahmen getroffen worden. Aufgrund anhaltender Beschwerden sei vom 10.04. bis 12.04.2017 eine erneute Kehrbezirksüberprüfung durchgeführt worden. Am letzten Tag sollten die bei der Regierung eingegangenen Beschwerdefälle erörtert werden. Der Antragssteller sei im Vorfeld mehrfach per E-Mail zu einer Stellungnahme zu diesen aufgefordert worden, Fristen seien verlängert worden, eine Antwort gab der Antragsteller jedoch nie ab. Der Antragsteller bat am 12.04.2017 zunächst um eine Unterredung nur mit einem, schließlich mit allen zwei ebenfalls anwesenden Sachverständigen 2* … und 3* … Im Anschluss hieran teilte er den Vertretern von Landratsamt und Regierung mit, dass er die Bestellung freiwillig aufgebe.

Im Anschluss an diese Aussage sei die oben beschriebene Erklärung vom 12.04.2017 aufgesetzt und vom Antragsteller unterschrieben worden. Der Antrag sei nicht durch den Antragsgegner vor dem Termin vorformuliert worden. Die zahlreichen Beschwerden bei der ersten wie auch zweiten Kehrbezirksüberprüfung (Bl. 68-83 und 755 der Behördenakte) seien zum Teil sicherheitsrelevant, so sei die Rede von teils zu vielen oder zu wenig oder gar nicht ausgeführten Überprüfungen bzw. Messungen, nicht mehr nachvollziehbaren Vorgängen, an Anlagen fehlenden Schächten und falscher Erfassung von Lüftungsöffnungen, Nähe von Dachkonstruktionen und dauernd lagernden brennbaren Materialien zu Feuerungsstätten sowie nicht durchgeführten Feuerstättenschauen. Daneben finde sich eine Vielzahl von Hinweisen auf (auch nach Nachbesserung) falschen Abrechnungen, darauf aufbauend Mahnungen und Inkassotätigkeiten. Eine Durchsicht der Behördenakte lasse zudem eine Vielzahl an Beschwerden erkennen wegen mangelnder Erreichbarkeit des Antragstellers bei Versuchen derartige Unstimmigkeiten einvernehmlich zu klären.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im Haupt- und im Eilsacheverfahren verwiesen sowie auf die Behördenakte, die dem Gericht vorgelegen hat.

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der eingereichten Anfechtungsklage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, da die Klage wegen des behördlich angeordneten Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag ist allerdings unbegründet.

Soweit die Behörde den Sofortvollzug besonders angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), muss das Gericht zunächst überprüfen, ob die Begründung der zuständigen Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Nur wenn dies der Fall ist, so trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Bei dieser Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung und dem Aussetzungsinteresse des Antragsstellers kommt grundsätzlich zunächst der summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache besondere Bedeutung zu.

1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs erfüllt die notwendigen Voraussetzungen aus § 80 Abs. 3 VwGO. Grundsätzlich muss die Begründung auf den konkreten Einzelfall abstellen und darf sich nicht mit „formelhaften“ Erwägungen begnügen (BayVGH, B.v. 30.10.2009, 7 CS 09.2606, juris Rn. 17). Die Begründung soll den Betroffenen einerseits in die Lage versetzen seine Rechte wirksam wahrnehmen zu können. Andererseits soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter vor Augen führen und sie veranlassen genau zu prüfen, ob und warum ausnahmsweise der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen durchbrochen werden soll (Kopp/Schenke, VwGO, 20.Aufl. 2014, § 80 Rn. 84 ff.). Die Behörde muss konkret die Gründe angeben, die dafür sprechen, dass die sofortige Vollziehung aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen notwendig ist und warum dahinter die Interessen des Betroffenen zurückstehen müssen. Ein Abstellen auf die Gesichtspunkte, die den Grundverwaltungsakt selbst rechtfertigen, ist nicht grundsätzlich ausreichend.

Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die Begründung des Sofortvollzugs vorliegend ausreichend. Unter III. der Bescheidsgründe (Bl. 11 d. Gerichtsakts) wird ausführlich auf einer halben Seite und konkret anhand des Einzelfalls die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung begründet. Insbesondere wurde im hier erfolgten sofortigen Verzicht eine Gefahr für die Anlagensicherheit im Kehrbezirk während eines langdauernden Gerichtsverfahrens erblickt.

2. Im vorliegenden Fall kann es zwar nicht entscheidend auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache ankommen (a), allerdings ergibt eine Folgenabwägung, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers überwiegt (b).

a) Zum einen können die bloß von Verhalten in der Vergangenheit (Abgabe der Verzichtserklärung, Erfolg der Anfechtung) abhängigen Erfolgsaussichten in der Hauptsache hier nicht allein ausschlaggebend sein, da die behördliche Anordnung zu einem vorläufigen Berufsverbot führen würde und so vielmehr eine aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene zusätzliche Feststellung erfolgen muss, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. (Vgl. hierzu BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 22 CS 13.2348 - juris mit Bezug auf BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 - NJW 2003, 3618, sowie VG Regensburg, Beschluss vom 05. April 2017 - RN 5 S. 17.190 -, Rn. 43, juris m.w.N.)

Zum anderen sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache aber offen. Die am 12.04.2017 unterzeichnete Erklärung geht vollumfänglich und in mehreren übernommenen Pflichten einseitig zulasten des Antragstellers und ist aus einer Situation hervorgegangen in der er sich 5 Personen gegenüber sah, die bestimmte Erwartungen an ihn hatten. Zwar mag dies nicht allein für eine widerrechtliche Drohung oder einen Irrtum und damit für eine Anfechtung der Erklärung genügen, auszuschließen ist dies aber nicht. Für eine abschließende Beurteilung der Wirksamkeit der Erklärung scheint eine umfangreiche Beweisaufnahme nötig, da es exakt auf das von den beiden Sachverständigen Gesagte und die Gesamtsituation der schon 2 Tage andauernden Kehrbezirksüberprüfung ebenso ankommen kann, wie darauf, wie der Antragsteller in seiner konkreten Situation das Herantreten der Behörden und ein eventuell in Aussicht gestellte weitere Vorgehen verstehen durfte. Sollte hier ein empfindliches Übel in Aussicht gestanden haben, bedürfte es zudem der Bewertung, ob dieses widerrechtlich erfolgte, oder ob die Konsequenzen vernünftigerweise in Betracht zu ziehen waren. Hierzu mag inzident die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu beurteilen sein. Was genau sich hiervon mit der nötigen Sicherheit erweisen lassen wird, erscheint aufgrund der rein mündlichen Vorgänge und der Zeit bis zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache, vollkommen offen und hängt zudem von subjektiven Wahrnehmungen ab. Es kann auch nicht sicher nur von einer Irrtumsanfechtung ausgegangen werden und selbst dann scheint eine Fristwahrung zwar wenig wahrscheinlich, bei Vorliegen besonderer Umstände, was im Hauptsacheverfahren zu thematisieren wäre, wäre sie aber durchaus möglich (vgl. MüKoBGB/-Armbrüster BGB § 121 Rn. 7).

Dabei ist zu beachten, dass der Bescheid allein auf die Verzichtserklärung gestützt wurde, nicht jedoch auf eine eventuell im Raum stehende Unzuverlässigkeit, wofür nach § 1 Abs. 2 ZuVSchzfw i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG auch eine andere Behörde, nämlich die Regierung, zuständig wäre und schon daher eine Ergänzung der Gründe des hier streitgegenständlichen Bescheids ausscheiden würde. Der Bescheid ließe sich also nicht unter der Erwägung aufrecht erhalten, dass jedenfalls eine Aufhebung wegen Unzuverlässigkeit möglich gewesen wäre, sondern muss sich an der Wirksamkeit der Anfechtung messen lassen, welche eine weitere, umfangreiche Aufklärung nötig machen würde. Freilich bleibt eine Aufhebung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG der zuständigen Behörde (Regierung …*) auch neben dem hiesigen Hauptverfahren bei Vorliegen der nötigen Voraussetzungen unbenommen, was eine Beweisaufnahme im hiesigen Verfahren nach deren Bestandskraft obsolet werden lassen könnte. Hierzu wäre freilich eine Darlegung der Unzuverlässigkeit in den Bescheidsgründen geboten.

Im Rahmen der hier zu erfolgenden summarischen Prüfung lässt sich jedoch über die Erfolgsaussichten schlicht nichts sagen.

b) Es ist jedoch die sofortige Vollziehbarkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt daher.

Bei der Tätigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers steht die Verhütung von Bränden und damit aufgrund von entstehenden, potentiell lebensgefährlichen Situationen, ein sehr hoch zu wertendes Gemeinschaftsgut im Raume. Auch besteht hierfür auch eine konkrete Gefahr, da es vorliegend nicht nur um Abrechnungsunstimmigkeiten ging, sondern bei im Eilverfahren ausreichender summarischer Prüfung auch teils weniger als nötige Messungen durchgeführt wurden, bauliche Situationen, die die Feuergefahr steigern können, hingenommen wurden und zudem teils eine Dokumentationssituation besteht, in der für einen Nachfolger bestehende Risiken nicht schnell erkannt werden können und Brandrisiken so übersehen werden können. Zudem ist festzustellen, dass auch die Verhängung maximalen Warnungsgeldes die neu eingehenden Beschwerden durch Haushalte im Kehrbezirk nicht eindämmen konnte und die mangelnde Erreichbarkeit eine effektive Brandverhütung zusätzlich gefährden kann. Zwar kann im Eilverfahren mit seiner summarischen Prüfung noch keine Unzuverlässigkeit positiv festgestellt werden. Es würde eine fälschliche weitere Überlassung des Kehrbezirks für die Dauer des Hauptsacheverfahren jedoch schwerwiegendere Folgen im Hinblick auf sich vertiefende Brandgefahren haben, als eine fälschliche Entziehung des Kehrbezirks für diese Zeit, welche allenfalls finanzielle Interessen des Antragstellers, wenn auch erheblich, beeinträchtigen würde.

3. Nachdem der Antrag unbegründet ist, war er mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. In Anlehnung an Nr. 54.2.1 (so auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 4 B 348/15 -, Rn. 21, juris) beträgt der Streitwert in der Hauptsache 15.000 Euro. Im Eilverfahren war dieser Streitwert nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben

1.
auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,
2.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,
3.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.

(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:

1.
Vor- und Familienname sowie Anschrift
a)
des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder
b)
des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder
c)
der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;
2.
Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage;
3.
die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 14a festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung;
4.
das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen;
5.
in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;
6.
das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;
7.
der Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;
8.
die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.
Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jährlich abgeschlossen werden.

(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei

1.
die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben,
2.
die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und
3.
elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.
Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.

(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach Absatz 1, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit

1.
die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und
2.
der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat.
Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben

1.
auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,
2.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,
3.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:

1.
Vor- und Familienname sowie Anschrift
a)
des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder
b)
des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder
c)
der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;
2.
Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage;
3.
die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 14a festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung;
4.
das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen;
5.
in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;
6.
das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;
7.
der Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;
8.
die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.
Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jährlich abgeschlossen werden.

(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei

1.
die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben,
2.
die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und
3.
elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.
Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.

(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach Absatz 1, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit

1.
die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und
2.
der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat.
Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.