Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 02. März 2015 - RN 4 K 14.486

bei uns veröffentlicht am02.03.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.

II.

Die Klage wird abgewiesen.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Das Urteil ist im Kostenpunkt zu einem Drittel der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid, mit welchem dem Kläger das Halten und Betreuen von Schweinen untersagt und die Auflösung des vorhandenen Schweinebestandes angeordnet wurde.

Das Landratsamt ... erließ gegen den Kläger am 7. Mai 2013 einen Bescheid mit diversen tierschutzrechtlichen Anordnungen. Zu deren Durchsetzung wurden Zwangsgelder angedroht. Der dem Kläger am 11. Mai 2013 zugestellte Bescheid wurde nicht angefochten.

Ergänzend zum Bescheid vom 7. Mai 2013 wurden mit Bescheid vom 8. Juli 2013 bereits am 3. Mai 2013 mündlich getroffene Anordnungen schriftlich bestätigt. Es handelte sich dabei auch um tierschutzrechtliche Anordnungen. Die tierschutzrechtliche Klage (RN 4 K 13.1379) gegen diesen am 10. Juli 2013 zugestellten Bescheid wurde mit Gerichtsbescheid vom 4. November 2013 abgewiesen, weil die Klagefrist nicht eingehalten worden war. Der Gerichtsbescheid ist seit dem 7. Dezember 2013 rechtskräftig.

Das Landratsamt stellte mit Schreiben vom 13. November 2013 fest, dass wegen Nichterfüllung von auferlegten Pflichten Zwangsgelder von insgesamt 1.700.-- EUR fällig geworden sind.

Mit Bescheid vom 20. November 2013 wurden hinsichtlich der Ziffern I.5, I.10, I.11, I.13 und I.14 des Bescheids vom 7. Mai 2013 erneut Zwangsgelder angedroht. Gegen diesen am 21. November 2013 zugestellten Bescheid ließ der Kläger am Klage (RN 4 K 13.2195) erheben, welche mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 11. November 2014 abgewiesen wurde.

Das Amtsgericht Eggenfelden erließ am 30. Januar 2014 gegen den Kläger einen Strafbefehl (Cs 207 Js 33662/13) wegen Verstoßes gegen § 17 Nr. 2 b TierSchG. Er habe es Unterlassen 51 Tieren die erforderliche Behandlung der Räude zuteilwerden zu lassen. Nach Durchführung einer Hauptverhandlung am 29. April 2014 wurde das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

Das Landratsamt ... bestätigte mit Bescheid vom 17. Februar 2014 mehrere mündliche Anordnungen vom 7. Februar 2014. Dem Kläger wurde das Halten und Betreuen von Schweinen untersagt (Nr. I.1; Zwangsgeld - Nr. II.1). Gleichzeitig wurde die Auflösung des vorhandenen Schweinebestandes angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 12. März 2014, eingegangen am 13. März 2014, ließ der Kläger gegen den am 20. Februar 2014 zugestellten Bescheid Klage erheben.

Diese wurde am 11. Dezember 2014 im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe seinen Schweinebestand am 18. März 2014 in den ehemaligen Stallungen in L. aufgelöst und in die Obhut und Betreuung des Betriebes der Familie ... in P. gegeben. Zudem habe er den BILA-Intensivkurs Schweinehaltung absolviert. Damit habe er die gegen seine Stallungen und gegen seine Person vorgebrachten Bedenken ausgeräumt. Die Voraussetzungen für das Verbot hätten nicht vorgelegen. Das Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 2 des Tierschutzgesetzes sei nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Vom Verstoß gegen die Viehverkehrsverordnung und das Tierseuchengesetz sei er aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden. In einem Verfahren wegen Verstoßes gegen die Tierarzneimittelverordnung sei die Geldbuße von 300.-- EUR auf 50.-- EUR reduziert worden. Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe seien daher so nicht haltbar. Zwei Kontrollen des Tierbestandes bei der Familie ... durch das Landratsamt A. hätten keinerlei Beanstandungen zulasten des Klägers ergeben. Damit habe er den Nachweis erbracht, dass er sehr wohl in der Lage sei, die Schweinehaltung art- und tierschutzgerecht zu organisieren und durchzuführen. Gegenwärtig bestehe kein Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen.

Der Kläger kündigte in der Klageschrift zunächst an, die Vollaufhebung des gegenständlichen Bescheids zu beantragen. Im Schriftsatz vom 11. Dezember 2014, eingegangen am 11. Dezember 2014, erklärte er jedoch den Rechtsstreit hinsichtlich der Nummern I.2 bis 7, II.2 und 3 sowie III in der Hauptsache für erledigt.

Der Kläger beantragt:

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 17. Februar 2014 wird in Nr. I.1 aufgehoben.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger habe zwar im April 2014 einen BILA-Intensivkurs Schweinehaltung besucht. Einen Nachweis über eine erfolgreiche Sachkundeprüfung habe er nicht vorgelegt. Da das Haltungs- und Betreuungsverbot nicht alleine wegen der fehlenden Sachkunde ausgesprochen worden sei, reiche die Teilnahme an dem Kurs nicht als Bestätigung, zukünftig eine ordnungsgemäße Schweinehaltung zu betreiben. Im Strafverfahren habe die Richterin betont, dass die Tierhaltung in keiner Weise ordnungsgemäß betrieben worden sei. Sofern der Kläger die Tiere auch nach der Verbringung in den Betrieb ... halten und betreuen würde, würde dies einen Verstoß gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot darstellen, der erkennen lasse, dass der Kläger nicht gewillt sei, tierschutzrechtliche Anordnungen zu beachten. Sofern er die Tiere dort nicht halten und betreuen würde, sei nicht erkennbar, wie sich aus der anderweitigen pfleglichen Unterbringung der Tiere eine positive Prognose für ein künftig tierschutzgerechtes Verhalten des Klägers ergeben solle.

Die Punkte I.2 bis 7, II.2 und 3 sowie III sehe der Beklagte für erledigt an.

Die Auflösung des Schweinebestandes wurde am 19. März 2014 abgeschlossen.

Der Rechtsstreit wurde am 11. November 2014 auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

I.

Soweit die Beteiligten durch ihre Erklärungen vom 11. Dezember 2014 und vom 2. März 2015 übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärten, ist das Verfahren einzustellen.

Die Einstellung des Verfahrens ist unanfechtbar.

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Gegen die Untersagung des Haltens und Betreuens von Schweinen, gegen die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung und gegen die Kostentragungspflicht sowie gegen die Höhe der festgesetzten Gebühr bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Nach § 16 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen.

Gegen den Kläger war ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 17 Nr. 2 Buchstabe b) TierSchG geführt worden, welches nach Durchführung einer Hauptverhandlung am 29. April 2014 nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Nach § 17 Nr. 2 Buchstabe b) TierSchG wird bestraft, wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Nach § 153 Abs. 2 StPO kann das Strafgericht u. a. mit Zustimmung des Täters einstellen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO erfordert daher ebenso wie eine Einstellung nach § 153 a StPO zunächst einmal die Feststellung, dass der Tatbestand einer Strafvorschrift erfüllt worden ist und der Angeschuldigte/Angeklagte auch rechtswidrig gehandelt hat, denn in beiden Einstellungsvorschriften wird jeweils nur davon gesprochen, dass die Schuld als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht bzw. Auflagen etc. können das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen und die Schwere der Schuld steht nicht entgegen. Wäre der Tatbestand einer Strafvorschrift nicht in rechtswidriger Weise erfüllt worden und wären damit diese Voraussetzungen für eine Verurteilung nicht gegeben, müsste insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ein Freispruch erfolgen und keine Einstellung nach § 153 StPO (so bereits VG Regensburgvom 6. Mai 2005, RN 9 K 04.2508, n. v., zu § 153 a StPO; ebenso BayVGH vom 2. März 2005, 24 CS 05.357, juris, Rz. 18; vgl. auch VG Gießen vom 16. April 2013, 7 K 4111/11.GI, juris, Rz. 22). Entgegen der Auffassung des Klägers wirkt sich die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO demnach nicht zu seinen Gunsten aus. Es wurde vielmehr gerichtlich festgestellt, dass er - bezogen auf seinen Fall - Wirbeltieren länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt hat. Er selbst hat dieser gerichtlichen Feststellung ausdrücklich zugestimmt, denn ansonsten hätte es keine Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO gegeben.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid (Gründe II.1) Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

III.

Kosten: §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO.

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, entspricht es billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, denn bei den für erledigt erklärten Bestandteilen des Rechtsstreits handelt es sich um Neben- bzw. Folgeregelungen anlässlich des Haltungs- und Betreuungsverbots. Letzteres erging - wie oben ausgeführt - zu Recht.

Das Gericht bewertet den Anteil der Kosten des Verfahrens, welcher auf den nicht erledigten Teil entfällt auf ein Drittel.

Vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich des nicht eingestellten Teils des Rechtstreits: §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Soweit das Verfahren eingestellt wurde ist die Kostenentscheidung nicht anfechtbar. Dies betrifft zwei Drittel der Kosten des Verfahrens.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Strafprozeßordnung - StPO | § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit


(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Referenzen

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.