Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 29. Apr. 2014 - 4 K 14.50022

bei uns veröffentlicht am29.04.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Mit seiner Klage will der Kläger erreichen, dass die Beklagte seinen Asylantrag inhaltlich prüft und darüber entscheidet.

Am 17. Dezember 2013, um 05.00 Uhr, wurde der Kläger in einem ungarischen Mercedes Vito auf der Bundesautobahn A ... bei P. von der Bundespolizei aufgegriffen. Diese stellte für den Kläger folgende Eurodac-Daten fest: ...

Der Kläger stellte, nachdem er sich am 18. Dezember 2013 in M. als asylsuchend gemeldet hatte, am 27. Dezember 2013 in Z. einen Asylantrag und gab dabei an, ein am ... 1963 geborener iranischer Staatsangehöriger mit persischer Volkszugehörigkeit zu sein.

Gegenüber der Regierung von ... erklärte der Kläger am 20. Dezember 2013 u. a., er sei vor ca. 15 Jahren vom Iran in die T. gefahren. Nach etwa zwei Jahren sei er weiter nach G-land gereist. Dort habe er sich von 2000 bis 2013 aufgehalten. In G-land habe er einen Asylantrag gestellt und sei von den griechischen Behörden aufgefordert worden, G-land zu verlassen. Vor ca. dreieinhalb Monaten sei er mit einem Schleuser nach ... gefahren und von dort weiter nach S.. Von S. aus sei er nach U. gegangen, dort von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach vier Tagen in einem ungarischen Camp seien sie in einem Auto von U. nach Deutschland gefahren.

Mit Wirkung vom 9. Januar 2014 wurde der Kläger dem Landkreis C. zugewiesen.

Am 13. Januar 2014 fand beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bundesamt) das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens statt. Der Kläger gab insbesondere an, 1998 aus dem Iran ausgereist zu sein. In der T. habe er sich zwei Jahre und in G-land von 2000 bis 2013 aufgehalten. Auf dem Weg nach Deutschland sei er etwa zehn Tage in ..., eineinhalb Monate in S. und drei bis vier Tage in U. gewesen. Von U. nach Deutschland seien sie in einem Taxi gefahren. Im Jahr 2000 sei er gezwungen worden, in G-land einen Asylantrag zu stellen. In U. habe er keinen Asylantrag gestellt. Er spreche Persisch, Griechisch und Türkisch.

Auf Anfrage des Bundesamtes vom 21. Februar 2014 erklärte das ungarische OFFICE OF IMMIGRATION AND NATIONALITY am 27. Februar 2014, dass der Kläger dort am 3. Dezember 2013 um Asyl nachgesucht habe. Nach Article 18 (1) b) of Regulation (EU) No 604/2013 werde der Kläger zurückgenommen.

Das Bundesamt stellte mit Bescheid vom 12. März 2014 fest, dass der Asylantrag unzu-lässig ist (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach U. an (Nr. 2).

Gegen diesen am 18. März 2014 zugestellten Bescheid ließ der Kläger mit Schreiben vom 20. März 2013, eingegangen am 24. März 2014, Klage erheben und gleichzeitig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (RO 4 S 14.50030) beantragen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass seit dem 1. Juli 2013 nach dem ungarischen Asylgesetz die Verhängung von sog. Asylhaft möglich sei. Diese sei in Anlehnung an die EU-Aufnahmerichtlinie eingeführt worden. Es bestünden erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass U. zu den festgestellten systematischen Inhaftierungen von Asyl-suchenden zurückkehre. Die Haftbedingungen seien schlecht und es bestehe kein Zugang zu einem fairen Asylverfahren. Sichere Drittstaaten würden in U. einzelfallbezogen und uneinheitlich definiert. Die medizinische Versorgung anerkannter Flüchtlinge sei schlecht und bei Rücküberstellung drohe Obdachlosigkeit. Es bestünden demnach hinreichende Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens in U.

Ausführungen zu den Fluchtgründen wurden mit Schriftsatz vom 9. April 2014, eingegangen am 17. April 2014, übersandt.

Der Kläger beantragt:

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Az. 5709606-439) vom 12. März 2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Rechtsstreit wurde am 7. April 2014 auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Beschluss vom 7. April 2014, zugestellt am 10. April 2014, wurde der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig und unbegründet.

1. a) Der Mangel der Klageschrift wurde nicht innerhalb der Klagefrist beseitigt.

Die Klageschrift mit Adressangabe des Klägers umfasst sieben Seiten und ist in deutscher Sprache verfasst. Sie enthält umfangreiche Bezugnahmen auf Rechtsvorschriften, Gerichtsentscheidungen sowie auf Berichte von z. B. UNHCR oder Pro Asyl. Sie trägt eine Unterschrift, welche der in den Akten befindlichen Unterschrift des Klägers ähnelt. Die Klage ist aber dennoch wegen Nichteinhaltung der Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzu-lässig. Die Klage ist eine Willenserklärung. In der Klageschrift, d. h. in dem nach außen erkennbaren Akt, muss sich der Handlungs-, Erklärungs- und der Geschäftswille objektiv manifestiert haben (vgl. Hk-VerwR/Porz, 2. Auflage 2010, § 81 VwGO, Rz. 6). Der Kläger ist aber nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Bundesamt der deutschen Sprache nicht mächtig. Er spricht nur Persisch, Türkisch und Griechisch. Es erscheint aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Klägers in Deutschland ausgeschlossen, dass er sich in dieser kurzen Zeit derart umfassende deutsche Sprachkenntnisse angeeignet hat, die es ihm ermöglichen, den Inhalt der Klageschrift so zu erfassen, dass diese als eine von ihm stammende Willenserklärung bewertet werden kann. Ein Vermerk mit Angabe der Namen und Anschriften derjenigen Personen, welche die Klageschrift verfasst und dem Kläger in eine diesem verständliche Sprache übersetzt haben, fehlte zunächst. Der Klage lag daher nach Aktenlage keine ausreichende Willenserklärung zugrunde. Die Klage war deshalb zwar äußerlich formell wirksam, aber nicht inhaltlich (vgl. Hk-VerwR/Porz, 2. Auflage 2010, § 81 VwGO, Rz. 21). Eine Behebung des Mangels ist innerhalb der Klagefrist nicht erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 22. April 2014, eingegangen am 24. April 2014, wurde, wohl bezogen auf die Antragsschrift im Verfahren RN 4 S 14.50030, unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung und von zwei persönlichen Erklärungen ausgeführt, dass dem Kläger die wesentlichen Punkte der Antragsschrift in Farsi und Türkisch übersetzt worden seien und dieser deren Inhalt verstanden habe. Durch seine Unterschrift habe er deshalb manifestiert, sich die niedergeschriebene Erklärung zu Eigen zu machen und in den Verkehr zu bringen. Weder dem Kläger noch den beim Verfassen der Antragsschrift beteiligten Dritten sei eine solche Formvorschrift bewusst gewesen, nach der der vom Gericht geforderte Vermerk der Klage beiliegen müsse. Der Kläger habe von dem vom Gericht monierten Mangel erst mit Zu-stellung des Beschlusses am 10. April 2014 erfahren. Eine Behebung während der Klagefrist sei deshalb nicht möglich gewesen. Hätte man dem Kläger mitgeteilt, dass ein solcher Vermerk gefordert werde, hätte dieser problemlos nachgereicht werden können. Es wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Die Voraussetzungen entsprechend § 60 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger war nicht ohne Verschulden gehindert, die Klage nach den Vorgaben des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu erheben. Die Klage ist eine Willenserklärung. Es ist auch nicht neu und insbesondere keine Besonderheit des Verwaltungsgerichts Regensburg, dass der Wille des Erklärenden, diese Erklärung mit diesem Inhalt sei ihm zuzurechnen, in irgendeiner Form erkennbar sein muss. Normalerweise genügt bei einem Schriftstück hierfür die Unterschrift. Handelt es sich jedoch um ein Schriftstück in einer Sprache, welcher der Erklärende unkundig ist, dann muss erkennbar sein, dass der Erklärende mit seiner Unterschrift überhaupt den Willen kundtun konnte, die schriftlichen Ausführungen seien ihm zuzurechnen. Es muss demnach nachvollziehbar dargelegt werden, dass der Inhalt des Schriftstücks dem Unterzeichnenden derart erklärt worden ist, dass er dessen Bedeutung erfassen konnte. Nur dann kann der Unterschrift ein entsprechender Erklärungswert zugemessen werden. Soweit der Kläger vorbringt, weder ihm noch den bei der Abfassung der Klageschrift beteiligten Dritten sei eine solche Formvorschrift bewusst gewesen, entschuldigt das den Formmangel nicht, denn Rechtsunkenntnis bzw. Rechtsirrtum des Klägers scheiden grundsätzlich als Entschuldigungsgründe aus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 60 VwGO, Rz. 12). Die Aussage, „Hätte man dem Kläger mitgeteilt, dass das VG Regensburg einen solchen Vermerk fordert, so hätte dieser problemlos nachgereicht werden können.“, vermag keine Ausnahme zu begründen, denn der Formmangel ließ sich zum einen für das Gericht erst durch die Auswertung der in den Akten der Beklagten enthaltenen Angaben des Klägers, er könne nur Persisch, Türkisch und Griechisch, erkennen und zum anderen gibt es keine Verpflichtung des Gerichts, eine eingehende Klage sofort bei Eingang auf „versteckte“ Mängel hin zu überprüfen.

b) Gegen die Entscheidungen des Bundesamts nach den §§ 31 Abs. 6 und 34 a Abs. 1 AsylVfG ist die Anfechtungsklage die zutreffende Klageart. Die Aufhebung dieser Entscheidungen beseitigt das einer inhaltlichen Entscheidung des Bundesamts über den gestellten Asylantrag entgegenstehende Hindernis. Die Situation ist derjenigen vergleichbar, in welcher das Bundesamt ohne inhaltliche Prüfung des Asylantrags das Verfahren nach den §§ 32, 33 AsylVfG einstellt. Die besondere Struktur des Asylverfahrens steht einer Verpflichtungsklage auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der Zuerkennung (inter)nationalen Schutzes regelmäßig entgegen (vgl. BVerwG vom 7. März 1995, 9 C 264/94, Juris, Rz. 12 bis 18; VG Regensburg vom 18. Juli 2013, RN 5 K 13.30027, Juris, Rz. 19 ff; VG Bremen vom 10. April 2014, 1 K 59/14, Juris, Rz. 15 ff.).

Der Verpflichtungsantrag des Klägers ist demnach unzulässig.

2. Die Klage ist auch unbegründet.

a) Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers, der in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, an sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

b) U. ist der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat im Sinne des § 27 a AsylVfG. Der Asylantrag ist demnach unzulässig.

In U. gilt, da es Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, auch die Verordnung Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013) [Dublin-III-VO]. Diese am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (vgl. Art. 49 Satz 1 Dublin-III-VO) ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Satz 2, 1. Alt. Dublin-III-VO). Ohne Rücksicht darauf, wann ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gilt die Dublin-III-VO für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Satz 2, 2. Alt. Dublin-III-VO).

Anträge auf internationalen Schutz im Sinne der Dublin-III-VO sind nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe b Dublin-III-VO, die insoweit auf die Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95 vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337/9 vom 20. Dezember 2011) [sog. Qualifikationsrichtlinie = QRL] verweist, - vereinfacht ausgedrückt - regelmäßig Anträge, denen entnommen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt. Der vom Kläger am 27. Dezember 2013 in Z. gestellte Asylantrag ist demnach ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Dublin-III-VO. Da der Antrag aber vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist, gelten gemäß Art. 49 Satz 3 Dublin-III-VO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats die Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags zuständig ist (ABl. L 50/1 vom 25. Februar 2003) [Dublin-II-VO]. Im Übrigen gelten für die Aufnahme/Wiederaufnahme die Vorschriften der Dublin-III-VO (Nach Bender/Bethke, „Dublin III“, Eilrechtsschutz und das Comeback der Drittstaatenregelung, Asylmagazin 2013, 358, 364, ist die Dublin-III-VO auf Fristen und Verfahrensgarantien anzuwenden.). Der Begriff „Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats“ ist dabei so zu interpretieren, dass damit die in Kapitel III der Dublin-II-VO benannten Kriterien gemeint sind. Weitere Vorschriften der Dublin-II-VO, aus welchen sich die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats ergeben können, wie z. B. Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, gestatten oder regeln - abweichend von den Kriterien der Dublin-II-VO - die Zuständigkeit und damit eben gerade nicht nach diesen Kriterien (Zu weitgehend daher die Interpretation dieses Begriffes durch das VG Aachen in der Entscheidung vom 21. März 2014, 4 L 53/14.A, Juris, Rz. 17, welches auch derartige Vorschriften als Kriterien auffasst und lediglich die Zuständigkeiten aufgrund Fristablaufs dann aus der Dublin-III-VO entnehmen will, wenn das Gesuch um Aufnahme bzw. Wiederaufnahme nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurde.).

Der Kläger behauptet zwar, in U. gewesen zu sein, aber keinen Asylantrag gestellt zu haben. Die ungarische Behörde bestätigt jedoch, dass er dort am 3. Dezember 2013 um Asyl nachgesucht hat. Damit ist die gegenteilige Aussage des Klägers widerlegt. Im Fall des Klägers geht es nicht um die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Bearbeitung des erstmalig gestellten Antrags auf internationalen Schutz (= Aufnahme; vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO) und auch nicht darum, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (= Wiederaufnahme, vgl. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO), sondern darum, dass der Kläger während der Prüfung seines Antrags in U. in Deutschland einen weiteren Antrag gestellt hat. Da der für die Bearbeitung des Antrags zuständige Mitgliedstaat somit nicht mehr nach den europarechtlichen Kriterien bestimmt werden muss, findet im Fall des Klägers die Dublin-II-VO keine Anwendung mehr. Die Wiederaufnahmepflicht U.s bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin-III-VO. Die näheren Vorschriften für das Wiederaufnahmegesuch und für die Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch sind in den Art. 23 und 25 Dublin-III-VO enthalten. U. hat dem Wiederaufnahmegesuch am 27. Februar 2013 stattgegeben.

c) In Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2014 die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin-III-VO in Kraft gesetzt. Nach dieser Vorschrift hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Bestimmungskriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.

Mit „Asylverfahren und Aufnahmebedingungen“ ist der Gesamtkomplex des Asylsystems in dem Mitgliedstaat gemeint und es genügt, wenn in irgendeinem Bereich dieses Gesamtsystems Mängel auftreten. Das Gesamtsystem umfasst den Zugang zum Asylverfahren, das Asylverfahren selbst, die Behandlung während des Verfahrens, die Handhabung der Anerkennungsvoraussetzungen, das Rechtsschutzsystem und auch die in der Genfer Flüchtlingskonvention und der Qualifikationsrichtlinie geregelte Behandlung nach der Anerkennung (vgl. Lübbe, „Systemische Mängel“ in Dublin-Verfahren, ZAR 2014, 105, 108). Unerlässlich ist aber, dass diese Mängel die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.

Eine derartige Gefahr kann derzeit aufgrund von systemischen Schwachstellen in U. nicht festgestellt werden. In der Klageschrift wird zwar versucht, derartige systemische Schwachstellen oder Mängel aufzuzeigen. Es ist jedoch nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass derzeit in U. derartige systemische Schwachstellen vorliegen. So hat das VG Würzburg in seiner Entscheidung vom 21. März 2014, W 1 S 14.30147, Juris, Rz. 19 bis 21, dargelegt, dass die am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen ungarischen Regelungen zur Inhaftierung den Vorgaben einer im Juli 2013 in Kraft getretenen EU-Richtlinie entsprechen. Für eine Rückkehr zu der in früheren Jahren praktizierten, systematischen und missbräuchlichen Anwendung von Inhaftierungsvorschriften gebe es keine Belege. Diese ergeben sich, wie das VG Regensburg in seiner Entscheidung vom 20. März 2014, RN 8 S 14.30268, S. 5 des Urteilsabdrucks, betonte, auch nicht aus dem vorläufigen englisch-sprachigen Bericht der UNHCR-Arbeitsgruppe über den Besuch in U. vom 23. September bis 2. Oktober 2013, und - so das VG Regensburg am 12. März 2013, RN 5 S 14.30240, S. 9 des Urteilsabdrucks - dem Bericht von Ma. B. und Mc. Sp., den bordermonitoring.eu e. V. und der Förderverein Pro Asyl e. V. im Oktober 2013 unter dem Titel „U.: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Aktualisierung und Ergänzung des Berichts vom März 2012“, herausgegeben haben. Nach Einschätzung des VG Regensburg vom 19. März 2014, RN 3 S 14.30283, S. 6 des Urteilsabdrucks, erfolgen Inhaftierungen lediglich in Einzelfällen. Das Gericht schließt sich den Ausführungen der vorgenannten Gerichte an. Mehr als eine Einzelfallimpression wird auch durch den Bericht Mc. Sp. vom 10. März 2014 von bordermonitoring.eu e. V. nicht belegt. Grundrechtswidrige allgemeine Haftbedingungen und ein in der Praxis nahezu nicht bestehender Zugang zu einem fairen Asylverfahren können daraus nicht abgeleitet werden.

Die geschilderten Probleme (Bericht von Ma. B. und Mc.Sp., herausgegeben im Oktober 2013, a. a. O.) im Zusammenhang mit dem Zugang zur medizinischen Versorgung und zu Wohnraum beziehen sich zum Einen nur auf den Raum Budapest und zum Anderen insbesondere auf Personen, welche sich systemwidrig, d. h. entgegen den geltenden Regeln, aus U. entfernt haben und deshalb Dokumente nicht mehr besitzen. Obdachlosigkeit ist offensichtlich für die gesamte ungarische Bevölkerung ein Problem. Eine systemische Schwachstelle des Asylverfahrens lässt sich damit nicht belegen.

Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin-III-VO steht daher der Abschiebung nach U. nicht entgegen.

d) Auch die Tatsache, dass der Asylantrag nach deutschem Recht (vgl. § 13 Abs. 2 AsylVfG) regelmäßig neben dem Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes auch den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und damit von seinem Inhalt umfassender ist als der Antrag auf internationalen Schutz nach europäischem Recht (vgl. Art. 2 Buchstabe b Dublin-III-VO), steht einer sofortigen Abschiebung nach U. nicht entgegen.

U. ist nämlich Mitgliedstaat der EU und damit ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG. Ein Ausländer, der aus einem derartigen Staat in das Bundesgebiet einreist, kann sich nicht auf das Asylgrundrecht berufen und er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. In diesen Fällen enthält das Asylverfahrensgesetz keine Regelung darüber, dass das Bundesamt hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter eine Entscheidung zu treffen hat. Der Gesetzgeber toleriert in diesen Fällen die Nichtentscheidung des Bundesamtes. Nur für den Fall, dass Deutschland z. B. nach der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, gestattet § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG dem Ausländer eine Berufung auf das Asylgrundrecht. Trotz der Möglichkeit sich darauf zu berufen, verbietet § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG aber gleichwohl, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Für die Entscheidung des Bundesamtes gilt dann § 31 AsylVfG.

Der Asylantrag des Klägers vom 27. Dezember 2013 beinhaltete auch den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Über diesen hat das Bundesamt ausweislich des Bescheids vom 12. März 2014 nicht entschieden. Wie dargelegt, schadet diese Nichtentscheidung nicht. Der Kläger darf dennoch nach U. abgeschoben werden.

e) Weitere Gründe gegen eine Abschiebung wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Dies hat zur Folge, dass U. aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft der für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständige Staat im Sinne des § 27 a AsylVfG ist.

f) U. hat der Wiederaufnahme des Klägers zugestimmt. Deshalb kann die Abschiebung nach U. stattfinden. Das Bundesamt durfte somit nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung des Klägers nach U. anordnen.

3. Kosten: §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 29. Apr. 2014 - 4 K 14.50022 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 81


(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 S

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.