Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 20. Nov. 2014 - RO 5 M 14.1241

bei uns veröffentlicht am20.11.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die der Beklagten vom Kläger zu erstattenden notwendigen Aufwendungen werden unter Abänderung von Nr. I des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 3. Juli 2014 (Az. RO 5 K 13.522) auf 23,33 EUR festgesetzt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Regensburg.

Am 21.11.2013 um 13.30 Uhr fand beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg die mündliche Verhandlung in 3 Streitsachen des Klägers gegen die Beklagte statt. Die Streitsachen RO 5 K 12.1287, RO 5 K 12.1283 sowie RO 5 K 13.522 wurden seitens des Gerichts durch Beschluss zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden.

Mit Urteilen vom 21.11.2013 wurden die Klagen in allen 3 Verfahren abgewiesen. Die Kosten wurden jeweils dem Kläger auferlegt.

Vom Kläger gestellte Anträge auf Zulassung der Berufung wurden vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 23. Mai 2014 abgelehnt (Az. 21 ZB 14.410; 21 ZB 14.411; 21 ZB 14.412).

Mit Schreiben vom 11.6.2014 beantragte die Beklagte beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in allen 3 Streitsachen die Kosten für die 1. Instanz festzusetzen. Die Beklagte machte dabei Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 149,00 EUR geltend. Die Fahrtkosten seien für die Bahnfahrt von M. nach R. und zurück für die beiden Assessorinnen der Beklagten angefallen, die an der mündlichen Verhandlung am 21.11.2013 teilnahmen. Die beiden Bediensteten hätten die 1. Wagenklasse benutzt. Die Fahrkarten seien über das Großkundenabonnement des Freistaats ... erworben worden. Die Antragsgegnerin habe hierfür 149,00 EUR verauslagt. Ferner hat die Beklagte einmalig die Pauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,00 EUR geltend gemacht (Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG).

Der Kostenbeamte hat daraufhin den Kläger mit Schreiben vom 16.6.2014 zum Kostenfestsetzungsantrag angehört. Der Kläger führte daraufhin mit Schreiben vom 26.6.2014 aus, die Entsendung von 2 Bediensteten zum Gerichtstermin durch die Beklagte sei nicht erforderlich gewesen. Außerdem habe der Gerichtstermin am Nachmittag stattgefunden, so dass es möglich gewesen wäre, mit dem Bayernticket anzureisen. Dieses koste für eine Person in der 2. Klasse 23,00 EUR und für zwei Personen 27,00 EUR. Selbst wenn man die Nutzung der 1. Klasse für erforderlich halten wolle, koste das Bayernticket für eine Person in dieser Klasse 34,50 EUR und für zwei Personen 50,00 EUR.

Daraufhin führte die Beklagte aus, sie sei als Großkunde im Firmenkundenportal der Deutschen ... AG registriert und buche über dieses die entsprechenden Fahrkarten für die Dienstreisen ihrer Mitarbeiter. Dabei sei man grundsätzlich bemüht, die kostengünstigsten Tarife zu wählen. Jedoch sei die Buchung eines Bayerntickets oder Bayerntickets First in diesem System nicht möglich. Die Nutzung der 1. Klasse entspreche im Übrigen der üblichen Klasse für Dienstreisen, so dass die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 149,00 EUR gerechtfertigt seien.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.7.2014 setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts Regensburg die der Beklagten erwachsenen notwendigen und zu erstattenden Aufwendungen wie beantragt auf 56,33 EUR fest (1/3 des gesamten geltend gemachten Betrages in Höhe von 169,00 EUR). Gemäß § 91 Abs.1 Satz 2 ZPO umfasse die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für notwendige Reisen. Bei der Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln seien die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der 1. Wagenklasse der ... einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks zu ersetzen.

Soweit eingewendet werde, vergünstigte Angebote seien nicht im erforderlichen Umfange genutzt worden, führe dies zu keinem anderen Ergebnis, weil der Antragsgegnerin als Behörde des Freistaats Bayern im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr die Kosten der Wagenklasse zu erstatten seien, die sie bei Dienstreisen nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG) ihren Mitarbeitern zu ersetzen hätte. Art. 5 Abs. 1 BayRKG bestimme, dass den Angehörigen der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16 für Dienstreisen bei der Benutzung regelmäßig verkehrender Schienenfahrzeuge die entstandenen notwendigen Fahrtkosten der 1. Klasse erstattet werden, wobei Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen seien. Dies folge aus dem im Reisekostenrecht herrschenden Sparsamkeitsgebot des Art. 3 Abs. 2 BayRKG, wonach Dienstreisen so sparsam wie möglich auszuführen seien. Diesem Sparsamkeitsgrundsatz sei durch die Nutzung des Großkundenrabatts genüge getan worden. Der allgemeine Sparsamkeitsgrundsatz enthalte darüber hinaus keine Ermächtigung für ein kleinliches Abrechnungsgebaren. Daher seien die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten festzusetzen gewesen, wie dies in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 22.7.2011 (Az: M 17 M 10.4792 ) ausgeführt sei.

Gegen den am 7.7.2014 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss beantragte der Kläger am 10.7.2014 die Entscheidung des Gerichts. Selbst wenn im Firmenportal der Deutschen ... AG für Großkunden eine Buchung des Bayerntickets nicht möglich sein sollte, so bestehe doch auf jeden Fall die Möglichkeit, ein Bayernticket außerhalb des Firmenportals online zu buchen. Diese Möglichkeit habe die Antragsgegnerin wahrnehmen müssen, um Kosten einzusparen. Darüber hinaus verweist der Kläger darauf, dass zwischen M. und R. ausschließlich Nahverkehrszüge verkehren, in denen das Bayernticket nutzbar sei. Dementsprechend sei es zwingend, dass die Antragsgegnerin das günstigste Angebot auf der Relation M.-R. nutze. Dies sei das Bayernticket.

Der Kostenbeamte half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist als Erinnerung gemäß den §§ 165, 151 VwGO zulässig. Er ist auch begründet, da als notwendige und zu erstattende Aufwendungen der Beklagten lediglich die Kosten für ein Bayernticket der 1. Klasse für zwei Reisende anzusetzen waren.

Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein von der Kostenentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren. Deshalb entscheidet das Gericht über eine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten in derselben Besetzung, in der die zugrunde liegende Kostenlastentscheidung getroffen wurde (näher dazu: BayVGH vom 3.12.2003, BayVBl. 2004, 505 unter Hinweis auf BVerwG vom 14.2.1996, NVwZ 1996, 786). Findet sich somit die Kostenlastentscheidung - wie hier - in einem Urteil der Kammer, die in der Besetzung mit 3 Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern entschieden hat, so entscheidet auch über die Erinnerung die Kammer, wobei die ehrenamtlichen Richter insoweit gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht mitwirken.

Nach § 162 Abs. 1 VwGO zählen zu den erstattungsfähigen Kosten neben den Gerichtskosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Beteiligten. Dazu gehören auch die Kosten für die Anreise zur mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht durch die Behördenvertreter (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 162 Rn. 4).

Die Notwendigkeit einer Aufwendung im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO beurteilt sich aus der Sicht einer verständigen Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (BVerwG vom 3.7.2000, BayVBl. 2001, 763; VG Neustadt (Weinstraße) vom 25.11.2013, Az. 4 K 177/12.NW ; Kopp/Schenke a. a. O., § 162 Rn. 3). Nach diesem Maßstab war im vorliegenden Fall die Anreise zweier Behördenvertreterinnen zur mündlichen Verhandlung am 21.11.2013 gerechtfertigt. Einerseits ist insoweit zu berücksichtigen, dass bei dem Verhandlungstermin drei verschiedene Streitsachen verhandelt worden sind und andererseits hat die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 17.7.2014 nachvollziehbar dargelegt, dass die beiden in der mündlichen Verhandlung anwesenden Assessorinnen die streitgegenständlichen Verfahren des Antragstellers in verschiedenen Zeiträumen bearbeitet haben. Deshalb durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die Anwesenheit beider Bediensteten zur Sachaufklärung zweckdienlich war.

Der Umfang der notwendigen Reisekosten bemisst sich gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 JVEG werden bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der 1. Wagenklasse der ... einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt. Bei Bediensteten, die die Behörde in der mündlichen Verhandlung vertreten, sind in der Regel die Kosten der Wagenklasse zu ersetzen, die sie bei Dienstreisen nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG) benutzen dürfen. Art. 5 Abs. 1 BayRKG bestimmt, dass den Angehörigen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 7 für Dienstreisen bei der Benutzung regelmäßig verkehrender Land- oder Wasserfahrzeugen die entstandenen notwendigen Fahrtkosten der 2. Klasse erstattet werden. Den übrigen Besoldungsgruppen steht die Erstattung für Fahrzeuge der 1. Klasse zu. Dementsprechend haben die beiden Vertreterinnen der Antragsgegnerin als Assessorinnen einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für die 1. Wagenklasse.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayRKG sind allerdings Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen. Diese Festlegung entspricht dem im gesamten Haushaltsrecht vorherrschenden Grundsatz der Sparsamkeit (vgl. Art. 34 Abs. 2 BayHO). Eine konkrete Ausgestaltung des Sparsamkeitsgrundsatzes findet sich in den Haushaltsvollzugsrichtlinien 2013/2014 des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 28.12.2012 (HvR - FMBl. Nr. 1/2013, S. 9 ff.). Dort ist insbesondere ausgeführt:

Für Dienstreisen ist das wirtschaftlichste Beförderungsmittel zu wählen (Nr. 5.8.7 HvR). Nach Nr. 5.8.8 HvR sind bei den Fahrtkosten alle bestehenden Ermäßigungsmöglichkeiten auszunützen. Bei Dienstfahrten mit der Deutschen ... AG ist sicherzustellen, dass die Fahrkarten im Rahmen der mit der Deutschen ... AG abgeschlossenen Großkundenvereinbarung (Rabatt derzeit 10 vom Hundert) gebucht werden. Sofern die Art des Dienstgeschäftes eine genaue Planung des Reiserverlaufs zulässt, sind die reduzierten Sparpreise der ... (Festpreis ab 19,00 EUR mit Zugbindung, 3 Tage Vorausbuchungsfrist, besondere Stornobedingungen, Mitfahrerermäßigung möglich) durch rechtzeitige Buchung in Anspruch zu nehmen.

Hiernach werden die Behörden explizit verpflichtet, bei Dienstreisen das billigste Angebot der ... wahrzunehmen, wobei die Haushaltsvollzugsrichtlinien davon ausgehen, dass eine Buchung im Rahmen der zwischen dem Freistaat ... und der Deutschen ... AG geschlossenen Großkundenvereinbarung das günstigste Angebot darstellt.

Dass dies nicht immer der Fall ist, zeigt die vorliegende Fallkonstellation. Im Rahmen der Großkundenvereinbarung betrug der Fahrpreis für die 1. Wagenklasse für zwei Personen für die Strecke M.-R. und zurück trotz Großkundenrabatts 149,00 EUR. Nachdem der Gerichtstermin erst um 13.30 Uhr stattfand, konnte das ab 9.00 Uhr gültige Bayernticket ohne Weiteres genutzt werden. Hinzu kommt, dass auf der Strecke zwischen M. und R. ausschließlich Nahverkehrszüge fahren, die alle mit dem Bayernticket benutzt werden können. Ein Bayernticket der 1. Klasse für 2 Personen konnte am Reisetag für 50,00 Euro erworben werden. Demnach hätte dieses Ticket nur ca. 1/3 des von der Beklagten aufgewendeten Fahrpreises gekostet. Selbst wenn man davon ausgeht - wie von der Beklagten vorgetragen - dass ein Bayernticket im Firmenportal der Deutschen ... AG bei dem die Beklagte als Großkunde registriert ist, nicht gebucht werden kann, so ist es der Beklagten aus Gründen der Kostenersparnis zumutbar, das Bayernticket anderweitig zu buchen. So kann die Beklagte - wie jeder Privatkunde - ein entsprechendes Ticket online buchen oder im Bahnhof erwerben. Jedenfalls im Hinblick darauf, dass die Reisekosten bei Inanspruchnahme der Großkundenvereinbarung nahezu um 300% höher sind als bei Verwendung des Bayerntickets ist es mit dem Sparsamkeitsgebot nicht zu vereinbaren, wenn das Bayernticket nicht in Anspruch genommen wird. Zwar hat das Verwaltungsgericht M. in einem ähnlichen Fall ausgesprochen, dass der Sparsamkeitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 BayRKG keine Ermächtigung für ein kleinliches Abrechnungsgebaren enthalte (VG Münchenvom 22.7.2011, Az: M 17 M 10.4792 ). Zu bedenken ist jedoch, dass es im vom VG München zu entscheidenden Fall um eine Differenz von lediglich 3,00 EUR ging. Die Behörde wendete dort für eine Fahrkarte der 1. Klasse 33,00 EUR auf, während ein Bayernticket der 1. Klasse zum damaligen Zeitpunkt 30,00 EUR gekostet hätte. In einem derartigen Fall mag es so sein, dass der für die Behörde entstehende Aufwand für die Buchung eines vom Großkundenabonnement nicht umfassten Angebots einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt. Aus Sicht der entscheidenden Kammer liegt es jedoch auf der Hand, dass sich der Kläger im vorliegenden Fall nicht darauf verweisen lassen muss, dass ein „kleinliches Abrechnungsgebaren“ auszuscheiden habe; denn wie bereits dargestellt hat die Antragsgegnerin einen im Vergleich zum Bayernticket um nahezu 300% erhöhten Fahrpreis geltend gemacht.

Nach alledem sind als Fahrkosten nur insgesamt 50,00 EUR erstattungsfähig. Mit der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Pauschale gemäß § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO i. V. m. Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG in Höhe von 20,00 EUR kann die Antragsgegnerin in den 3 Verfahren insgesamt 70,00 EUR als notwendige Auslagen erstattet verlangen. Auf das vorliegende Verfahren entfallen 1/3, also 23,33 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden jedoch nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG analog).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 5 Fahrtkostenersatz


(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Plat

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 5


(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet. (3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in d

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.