Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 08. Sept. 2015 - RO 4 S 15.1211

bei uns veröffentlicht am08.09.2015

Tenor

I. Der Antrag wird abgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine naturschutzrechtliche Anordnung zur Wiederherstellung gesetzlich geschützter Biotope.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. 2995 und 3003 der Gemarkung ... Die Grundstücke sind als Standorte 3 und 4 für den von der Firma 1... geplanten Windpark 2... mit fünf Windenergieanlagen vorgesehen.

Im April 2015 erhielt das Landratsamt ... Kenntnis, dass auf den obengenannten Grundstücken das Grünland umgebrochen worden war. Eine Nachfrage beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... ergab, dass der Grünlandumbruch nicht genehmigt wurde und auch ein Antrag hierzu nicht eingereicht worden war.

Unter dem 4.5.2015 teilte das Landratsamt ... dem Antragsteller mit, dass durch das Umackern des Grünlands auf den genannten Grundstücken die dort vorkommenden seggen- und binsenreichen Naßwiesenanteile, welche gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) darstellten, zerstört worden seien. Dies stelle einen Eingriff im Sinne der §§ 15 ff. BNatSchG dar, der weder durch die Untere Naturschutzbehörde noch durch das seit 6.6.2014 für die Genehmigung von Grünlandumbrüchen zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten genehmigt worden sei. Es sei beabsichtigt, eine Anordnung zur Wiederherstellung des früheren Zustands zu erlassen. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Durch seine Bevollmächtigten ließ der Antragsteller vortragen:

– Die streitgegenständlichen Flächen seien nicht als gesetzlich geschützte Biotope kartiert. Der Sachverständige 3... habe in anderer Angelegenheit (Ortstermin vom 5.7.2013 betreffend Errichtung und Betrieb des Windparks 2...) am 8.7.2013 zwar anerkannt, dass Teilflächen die für gesetzlich geschützte Biotope kennzeichnende Vegetation durchaus aufweisen würden, es könne von einer Biotopeigenschaft allerdings erst ab einer Flächengröße von 1.000 m2 ausgegangen werden. Es habe auch zu keiner Zeit irgendwelche behördlichen Bewirtschaftungsauflagen gegeben. Dies spreche schon gegen das Vorliegen gesetzlich geschützter Biotope.

– Der Antragsteller habe den Antrag auf Verlängerung des Vertragsnaturschutzprogramms (Verpflichtungsjahre 2012, 2013) für diese Flächen mit Schreiben vom 12.9.2012 zurückgezogen und angekündigt, die Wiese ohne die Auflagen des Vertragsnaturschutzprogramms zu nutzen. Hiergegen sei kein Einwand seitens der Behörde erfolgt.

Das Landratsamt ... erließ am 21.7.2015 folgenden Bescheid:

1. Herr ..., ..., wird verpflichtet auf den Fl.Nrn. 2995 und 3003 der Gemarkung ..., durch folgende Maßnahmen die gesetzlich geschützten Biotope wiederherzustellen:

1.1 Nach der nächsten Mahd des aktuell vorhandenen Aufwuchses hat Herr ... das Mähgut vollständig von den Flächen zu entfernen.

1.2 Diese Mahd hat bis spätestens Ende August 2015 zu erfolgen.

1.3 Anschließend sind die durch Herrn ... eingesäten Gräser (Kleegrasmischung) mit Hilfe einer Bodenbearbeitung, wie z.B. Fräsen oder Grubbern, zu beseitigen.

1.4 Im Anschluss daran sind die beiden Grundstücke mit einer autochthonen, naturraumspezifischen Ansaat und in einer reduzierten Saatdichte (= Reihenabstand mind. 20 cm) anzusäen.

1.5 Die Bodenbearbeitung mit anschließender Einsaat ist bis Ende September 2015 abzuschließen.

1.6 Auf den beiden Grundstücken wird die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und eine Düngung jeglicher Art untersagt.

2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieses Bescheides wird angeordnet.

3.1 Falls Herr ... die Maßnahme nach Nr. 1.1 nicht bis Ende August durchführt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 € fällig.

3.2 Wenn die Maßnahme nach Nr. 1.3 nicht bis Ende September 2013 umgesetzt ist, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 € fällig.

3.3 Wenn die Maßnahme nach Nr. 1.4 nicht bis Ende September 2015 umgesetzt ist, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 € fällig.

4. Das Landratsamt ... behält sich die Aufnahme weiterer Auflagen vor.

5.1 Herr ..., ... hat als Verursacher der Biotopzerstörung die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.

5.2 Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 200,00 € erhoben. Auslagen werden in Höhe von 3,45 € erhoben.

Zur Begründung ist ausgeführt:

– Auf den betroffenen Grundstücken seien vor den nicht genehmigten Maßnahmen zur Grünlanderneuerung gesetzlich geschützte Biotope in Form von seggen- und binsenreichen Nasswiesen (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) vorhanden gewesen. Eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Fachkraft der Unteren Naturschutzbehörde und auch fotografische Nachweise lägen vor.

Die fehlende amtliche Biotopkartierung bedeute nicht, dass es sich um keine Biotope handle. Laut Kartieranleitung des Landesamts für Umwelt würden nur Biotopflächen von mehr als 1.000 m2 in der Biotopkartierung digital erfasst. Die amtliche Biotopkartierung habe nur deklaratorische Wirkung. Der gesetzliche Schutz greife auch ohne Eintrag in der amtlichen Kartierung. Im Bußgeldkatalog „Umweltrecht“ im Sachgebiet Naturschutz und Landschaftspflege (Teil 2 unter Punkt 16.1) sei eine Bußgeldhöhe auch für Biotope unter 1.000 m2 festgelegt.

– Die gesetzlich geschützten Biotope seien durch den Antragsteller zerstört worden. Es liege ein Verstoß gegen die gesetzlichen Verbote des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG vor. Ein Einschreiten werde für erforderlich erachtet, da von der widerrechtlichen Beseitigung der Biotope eine Nachahmungswirkung ausgehe. Es werde auch keine Möglichkeit gesehen, auf andere Art und Weise, z.B. durch eine Befreiung, rechtmäßige Zustände herzustellen. Biotopverluste und Strukturverarmungen hätten in den letzten Jahren und Jahrzehnten dazu geführt, dass für viele Tier- und Pflanzenarten der Lebensraum nicht mehr vorhanden sei.

– Nach der fachlichen Einschätzung der zuständigen Fachkraft für Naturschutz sei es möglich, dass sich die gesetzlichen Biotope wieder einstellten, wenn das nun vorhandene Kleegras entfernt werde und eine Neuansaat mit einer autochthonen, naturraumbezogenen Saatmischung erfolge und die Fläche anschließend - wie bis zum letzten Jahr - extensiv genutzt würden.

Das Verbot der Düngung und des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln ziele ebenfalls darauf ab, dass sich wieder die Pflanzen einstellten, welche für binsen- und seggenreiche Wiesen typisch seien.

– Eine Abwägung der Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen habe stattgefunden. Eine Verletzung von Eigentumsrechten des Antragstellers liege nicht vor. Die gesetzlichen Verbote des § 30 BNatSchG verstießen nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Regelungen, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, seien grundsätzlich keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Antragsteller könne das Grundstück weiterhin landwirtschaftlich nutzen, nur eben nicht intensiv, sondern extensiv. Aus den Unterlagen zum Vertragsnaturschutz gehe hervor, dass die extensive Nutzung schon vor Beginn des ersten Vertragsnaturschutzantrags des Antragstellers vorgelegen habe, da die damals zuständige Fachkraft in einem Bewertungsblatt angegeben habe, dass der Vertrag dem Erhalt von gesetzlich geschützten Biotopen nach dem damals maßgebenden Art. 13 d Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) diene. Dies bedeute, dass kein Fall der Rückholklausel des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG vorliege.

§ 30 BNatSchG enthalte auch keine Ausnahmeregelung für die landwirtschaftliche Nutzung.

Die sogenannte Landwirtschaftsklausel des § 5 und § 14 Abs. 2 BNatSchG sowie Art. 3 und Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG führe nicht dazu, die landwirtschaftliche Bodennutzung von den Anforderungen des gesetzlichen Biotopschutzes freizustellen, da § 30 BNatSchG insoweit eine vorrangige und speziellere Regelung darstelle. Hinzu komme, dass Veränderungen der Form und Gestalt von geschützten Grundflächen, die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichten bzw. sinnvoll gestalten sollten, von der im Gesetz bestimmten Privilegierung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung nicht erfasst seien. Es seien auch keine Gründe dahingehend vorgetragen, dass eine unzumutbare Härte vorliege. Gründe für eine Befreiung nach § 67 BNatschG lägen nicht vor.

Im öffentlichen Interesse könne die sofortige Vollziehung angeordnet werden. Durch den rechtswidrigen Eingriff des Antragstellers seien auf den beiden Grundstücken vor-kommende gesetzlich geschützte Biotope zerstört worden. Durch ein rasches Handeln und die Umsetzung der unter 1. aufgeführten Maßnahmen sei es möglich, dass sich über einen gewissen Zeitraum hinweg die Biotope wieder ausbildeten. Ein Fortbestehen der bereits eingetretenen Schäden bis zum Abschluss des bereits angekündigten Klageverfahrens könne zu nachhaltigen Schäden führen, da die Regenerationsfähigkeit der Biotope durch den Zeitablauf immer stärker geschwächt werde. Die momentan auf den Flächen vorkommenden Arten stünden in starker Konkurrenz zu den auf binsen- und seggenreichen Nasswiesen vorkommenden Arten. Je länger diese Pflanzen dort stünden, desto geringer sei die Chance auf eine Regeneration der Flächen. Es sei zwingend erforderlich, die Maßnahmen zur Wiederherstellung so schnell wie möglich durchzuführen, um mit möglichst geringem Aufwand die gesetzlich geschützten Biotope wiederherzustellen.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 22.7.2015 zugestellt.

Am 3.8.2015 erhob der Antragsteller Klage, die unter dem Az: RO 4 K 15.1160 geführt wird.

Am 11.8.2015 beantragte er vorläufigen Rechtsschutz.

Zur Begründung wird ergänzend vorgetragen:

– Ausweislich beigefügter Lichtbilder hätten bereits im Frühjahr 2014 keine gesetzlich geschützten Biotope mehr vorgelegen. Ausweislich beigefügter Lichtbilder vom 13.10.2014 habe es sich bei den Flächen um eine durchschnittliche, vom Landwirt bewirtschaftete Grünfläche gehandelt. Dies habe der Sachverständige Zeuge 3... Mitte 2013 bestätigt. Derzeit lägen keinesfalls mehr gesetzlich geschützte Biotope vor. Streng geschützte Biotope hätten laut der Stellungnahme des Sachverständigen 3... vom 7.8.2015 vor den Umarbeiten nicht vorgelegen. Nach Kündigung des Vertragsnaturschutzprogramms (Kündigungsschreiben vom 12.9.2012) habe der Antragsteller die Flächen wieder intensiv landwirtschaftlich bewirtschaftet.

– Die Begründung der sofortigen Vollziehung sei offensichtlich völlig unhaltbar. Da es keine gesetzlich geschützten Biotope gegeben habe, können auch nicht dergleichen wieder hergestellt werden. Was bereits vollends zerstört sei, könne durch Zeitablauf nicht noch nachhaltig geschädigt werden. Sofern überhaupt gesetzlich geschützte Biotope vorhanden gewesen sein sollten, was nicht der Fall sei, könnten diese ohne weiteres wieder hergestellt werden. Besondere Eile sei hierzu nicht geboten. Auf die Ausführungen des Sachverständigen 3... vom 7.8.2015 wird Bezug genommen. Es könne der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden.

– Die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gebotene Abwägung sei nicht vorgenommen worden. Das Landratsamt setze sich nur mit den öffentlichen Belangen auseinander. Es liege ein offensichtlich kompletter Abwägungsausfall vor, der zur Rechtswidrigkeit der Anordnung führen müsse. Die Behörde setze sich insoweit nicht damit auseinander, dass durch die Anordnung letztlich vollendente Tatsachen geschaffen würden, die spätestens im übernächsten Jahr ein Umackern nicht mehr möglich machen würden, weil dann möglicherweise ein tatsächlich geschützter Bewuchs entstanden sein könnte.

Der Antragsteller beantragt,

  • 1.Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 3.8.2015 gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 21.7.2015 wird wieder hergestellt.

  • 2.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Landratsamt ... beantragt,

den Antrag abzulehnen.

– Die im Bescheid angeführten Biotope hätten vorgelegen. Herr ... Senior habe im September 2000 Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde aufgenommen, um zu klären, ob eine Aufforstung der Flächen möglich sei. Daraufhin habe wohl ein Ortstermin mit dem damals zuständigen Sachbearbeiter Herrn 4... stattgefunden. Es sei kein Aufforstungsantrag gestellt worden, sondern ein Vertrag nach dem Vertragsnaturschutzprogramm geschlossen worden. Den Vertragsunterlagen sei zu entnehmen, dass zumindest auf Teilflächen der beiden Grundstücke Zeigerpflanzen nach Art. 13 d BayNatSchG a.F. vorhanden gewesen seien.

Im Rahmen des Verfahrens hinsichtlich der Windenergieanlagen (WEA Nr. 3 auf Fl.Nr. 3003, WEA Nr. 4 auf Fl.Nr. 2995) habe sich die Fachkraft der Unteren Naturschutzbehörde unter dem 18.2.2013 geäußert und ausgeführt, dass nach seinen Erfahrungen aus ca. 30 Jahren Diensttätigkeit die Behauptung, dass bei einer Vertragslaufzeit von knapp zehn Jahren und der Unterlassung von Düngergaben sich gesetzlich geschützte Biotope in Form von Binsen und seggenreichen Nasswiesen bzw. Borstgrasrasen auf vormaligen Intensivwiesen entwickelten, nicht haltbar sei. Vielmehr müssten bereits bei Vertragsabschluss oben genannte Biotoptypen vorhanden gewesen sein. Unabhängig von der Flächenausdehnung von gesetzlich geschützten Biotopen auf den geplanten Anlagengrundstücken seien die Quellbachabschnitte als gesetzlich geschützte Biotope zu beurteilen. Gewässerbegleitend seien hier schmale Säume mit Borstgras–Straußgras-Binsengesellschaften entwickelt. Vermoorungen und Wasseraustritte aus den Quellbachstrukturen seien u.a. Wuchsort von Sumpfblutauge (Potentilla palustris RL 3), Quellkraut u.a.

Unter dem 10.3.2013 habe die naturschutzfachliche Fachkraft zu dem geplanten Standort 95 ausgeführt, dass diese artenreiche Moorwiesen-Ausbildungen mit eingestreuten Nassgesellschaften beinhalteten. Beim Standort 3 sei weiterhin der FFH-Lebensraumtyp Magere Flachlandmähwiese betroffen. Die Anlage 4 überplane eine Borstgrasrasenbrache, welche nach Nordosten zum Talgrund des 5...baches mit Fadenbinsen-Kleinseggen-Gesellschaften verzahnt sei. Borstgrasrasen, wie seggen- und binsenreiche Nasswiesen seien gesetzlich geschützte Biotope. Borstgrasrasen mit den hier vorkommenden Arten Harzer Labkraut, Bleicher Segge, Blutwurz, vielblütiger Hainsimse, Ruchgras, Rotem Straußgras seien als prioritäre FFH-Lebensräume charakterisiert. Die geplanten Standorte 3 – 5 wiesen Vegetationsausstattungen auf, die kartierten Biotopen gleichzusetzen seien.

Außerdem existiere in der Artenschutzkartierung (ASK) ein Punktnachweis auf der Fl.Nr. 2995 für Arnika montana aus dem Jahr 2012. Diese Art habe laut FloraWEB ihr Hauptvorkommen in Zwergstrauchheiden und Borstgrasrasen. Herr 6..., der für die Regierung ... die Artenschutzkartierung für gefährdete Pflanzengesellschaften, im Bereich des Landkreises ... im Jahr 2012 im Bereich der Waldlichtung „7...“ vorgenommen habe, habe die entsprechenden beigefügten Artenlisten überlassen. (Die Waldlichtung „7...“ wird aus den Grundstücken 3003/0, 29905/0 und 2996/0 gebildet).

Selbst der vom Antragsteller angeführte Sachverständige Herr 3... beschreibe im Aktenvermerk vom 8.7.2013 die Biotope.

Das Bundesnaturschutzgesetz und das Bayerische Naturschutzgesetz gäben keine Größenangaben hinsichtlich des Schutzes von Biotopen vor. Ein Abstellen auf bestimmte Größen widerspräche der Absicht des Gesetzgebers, der bestimmte Biotoptypen, welche in § 30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG genannt sind, in ihren teilweise nur noch spärlich vorhandenen Restbeständen wirksam schützen will.

– Ein sofortiges Einschreiten werde aus fachlicher Sicht für erforderlich erachtet, weil bei einem Fortdauern der intensiven Nutzung des Grünlands während der Dauer des Hauptsacheverfahrens eine Wiederherstellung immer schwieriger werde. Bei einer Beibehaltung der aktuellen Nutzungsart komme es immer mehr zu einer Verdichtung der Fläche und Verdrängung der letzten Reste der vormals vorhandenen Vegetation.

– Sollten, wie vom Antragsteller behauptet, schon 2014 die Binsen und Seggen nicht mehr vorhanden gewesen seien, deute dies darauf hin, dass bereits im Vorjahr Maßnahmen vorgenommen worden sein müssen, die eine Beseitigung der gesetzlich geschützten Biotope zur Folge gehabt hätten. Dies bedeute, dass die Regenerationsfähigkeit schon jetzt eingeschränkt sei. Umso dringender erscheine es daher, die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung unverzüglich einzuleiten. Auch sei der Aufwand für die Wiederherstellung der Biotope geringer, je früher die Maßnahmen durchgeführt werden. Für die Eilbedürftigkeit sei auch ausschlaggebend, dass der Sofortvollzug einer Folgenbeseitigungsanordnung gegenüber einem illegalen Natureingriff jedenfalls dann regelmäßig gerechtfertigt sei, wenn der Eingriff zum Nachteil der Natur weiterwirke, was hier der Fall sei. Weiter sei die negative Vorbildwirkung zu beachten.

– Die beiden Grundstücke seien als Standort für Windenergieanlagen gedacht. Der entsprechende immissionsschutzrechtliche Antrag für diese Windräder sei u.a. wegen dieser Biotope abgelehnt worden. Im Klageverfahren weise die 1... darauf hin, dass die Biotope nicht mehr vorhanden seien.

Das Gericht hat die bei Gericht befindlichen Restakten betreffend die von der 1... geplanten Windkraftanlagen Az. RO 7 K 14.2038, RO 7 K 14.2114, RO 7 K 14.2126, RO 7 S. 15.643 und RO 7 K 15.727 beigezogen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegenden Behördenakten und die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts... vom 21.7.2015 wiederherzustellen, ist unbegründet.

Das Gericht trifft im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung über die Aussetzung der Vollziehung und ist nicht nur auf die Überprüfung der behördlichen Anordnung beschränkt. Das Gericht hat neben der Prüfung der formellen Ordnungsmäßigkeit der behördlichen Vollziehungsanordnung eine Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse vorzunehmen.

Im Rahmen dieser Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs, wie sie sich aufgrund der im Eilverfahren gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung der Aktenlage darstellen, maßgebliches Gewicht zu, soweit ein Obsiegen eines der Beteiligten wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen.

Wird der eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach erfolgreich sein, ist die Aussetzung der Vollziehung regelmäßig angebracht, weil es grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts gibt.

Wird der eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach nicht erfolgreich sein, ist dem öffentlichen Vollzugsinteresse regelmäßig der Vorzug zu geben, sofern zusätzlich ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vorliegt, das über das Interesse am Erlass des Grundverwaltungsakts hinausgeht und seine Befolgung bereits vor Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung als geboten erscheinen lässt.

Im Fall des Antragstellers überwiegen die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Entscheidung das individuelle Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

1. Der Bescheid leidet nicht unter dem behaupteten formalen Mangel mangelnder Begründung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 3 VwGO. Im Bescheid ist ausführlich auf den Einzelfall bezogen dargelegt, dass die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass ein Zuwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht möglich erscheint. Ein besonderes Interesse der Antragsteller, das dem überwiegenden Vollzugsinteresse entgegenstehen könnte, hatte der Antragsteller bei der Anhörung nicht vorgetragen.

2. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vieles dafür, dass sich auf den Grundstücken Fl.Nrn. 2995 und 3003 gesetzlich geschützte Biotope i.S.v. in § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG genannten seggen- und binsenreichen Nasswiesen befunden haben. In den entsprechenden Ausführungen der Fachkraft der Unteren Naturschutzbehörde in den Stellungnahmen vom 18.2.2013 und 10.3.2013 wird die vorgefundene Vegetation beschrieben. Die bei den Akten befindlichen Fotos vom 18.4.2012 belegen das Vorhandensein von Seggen und Binsen. Mit der Vorlage von Fotos vom 13.10.2014 kann der Antragsteller nicht mit Erfolg dartun, dass zu diesem Zeitpunkt derartige Pflanzen nicht (mehr) (flächendeckend) vorhanden gewesen seien, da diese Fotos lediglich gemähte Wiesenflächen zeigen.

Laut den Ausführungen des vom Antragsteller in Bezug genommenen Landschaftsarchitekten und Stadtplaners 3... in seinem Ergebnisprotokoll vom 8.7.2013 über einen Ortstermin am 5.7.2013 im Rahmen des Verfahrens „Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen im Windpark 2...“ wurde für das Grundstück Fl.Nr. 2995 (Standort 4) festgestellt, dass die Wiese sowohl von Nassvegetation wie auch vor allem am westlichen Rand von Borstgrasrasenelementen durchsetzt gewesen sei. Ein Großteil der Fläche sei durch Nichteinhaltung der Bewirtschaftungsauflagen (Ablagerung von Mähgut auf der Fläche) im Jahr 2012 beeinträchtigt worden. Das Grundstück Fl.Nr. 3003 (Standort 3) beschreibt Herr 3... dahingehend, dass es sich bei der Fläche im südlichen Teil um eine feuchte Extensivwiese mit Feuchtwiesenanteil (überwiegend Knäuel-Binse und Flatter-Binse), im nördlichen Teil um eine nährstoffzeigende Fläche gehandelt habe. Am nördlichen Waldrand wiederum seien schmale Streifen mit borstgrasrasenartiger Vegetation vorhanden gewesen. Mit E-Mail vom 5.5.2015 bestätigt Herr 3..., dass er auf Teilflächen die für gesetzlich geschützte Biotope kennzeichnende Vegetation, auf die Herr 8... hingewiesen habe, bestätigt habe.

Auch der Hinweis des Antragstellers, dass er nach Ausstieg aus dem Vertragsnaturschutzprogramm im September 2012 die Flächen wieder intensiv bewirtschaftet habe, ist kein Hinweis dafür, dass vor den durchgeführten Umbruchsmaßnahmen durch den Antragsteller keinerlei schützenswerte Vegetation mehr vorhanden gewesen wäre. Dies insbesondere deshalb, weil die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens betreffend die Windkraftanlagen der 1... beim gerichtlichen Ortstermin am 23.7.2015 gefertigten Fotos zeigen, das auch zu diesem Zeitpunkt noch Binsen und Seggen zwischen dem neu eingesäten Feld und der Wiese erkennbar sind (vgl. entsprechende Erklärung des Herrn 3..., Seite 7 der Niederschrift zum Beweistermin am 23.7.2015 in den Verfahren RO 7 K 14.2038, RO 7 K 14.2114, RO 7 K 14.2126, RO 7 K 15.727).

Die Annahme, ein gesetzlich geschütztes Biotop liege erst ab einer bestimmten Flächengröße vor, entspricht nicht der bestehenden Rechtslage. Der in § 30 Abs. 1 BNatschG normierte gesetzliche Schutz von Biotopen ist unabhängig davon, ob das Biotop registriert ist. Die Registrierung hat keine konstitutive Wirkung, sondern ist deklaratorischer Natur, weil der Schutz der Biotope durch das Gesetz selbst erfolgt. Es kommt allein auf den tatsächlichen Zustand in der Natur an (vgl. Schuhmann/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, § 30 Rn. 64). Der gesetzliche Schutz setzt keine Mindestgröße der betroffenen Fläche voraus. Vielmehr erfasst der gesetzliche Biotopschutz als Instrument zur Sicherung der Artenvielfalt auch kleine Flächen, da für das Verschwinden und den Rückgang der Arten und Biotope häufig die Summe vieler kleiner, örtlich begrenzter Eingriffe ursächlich ist.

Fraglich könnte im vorliegenden Fall allenfalls sein, ob sich die Wiederherstellungsanordnung auf die Gesamtfläche des vom Antragsteller durchgeführten Grünlandumbruchs beziehen darf, nachdem die für seggen- und binsenreiche Nasswiesen typischen Pflanzenanzeiger wohl nicht flächendeckend vorhanden waren. Die von Herrn 3... bestätigten Teilflächen mit höheren Seggen- und Binsenreichtum (vgl. Stellungnahme vom 7.8.2015) stellten sich nach seiner Einschätzung am 8.7.2013 hinsichtlich des Standorts 4 als Vegetationsmosaik und kleinflächige Durchdringung der Fläche dar. Für den Standort 3 stellte er diese Vegetationsanzeiger im südlichen Teil und am nördlichen Waldrand fest. Da es nach Durchführung des Wiesenumbruchs durch den Antragsteller schwierig sein wird, festzustellen, auf welchen Stellen konkret sich die „kennzeichnenden“ Pflanzengesellschaften befunden haben, ist es gerechtfertigt, die Wiederherstellungsmaßnahme auf die Gesamtflächen, zu beziehen (vgl. hierzu VGH München, U. v. 31.1.1997 – 9 B 94.741 f). Das gilt insbesondere deshalb, weil es für die Qualifizierung einer binsen- und seggenreichen Nasswiese nicht zwingend erscheint, dass die kennzeichnenden Pflanzengesellschaften flächendeckend vorliegen. Hierzu gegebenenfalls erforderliche weitere Nachprüfungen bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

3. Hinsichtlich des Vorliegens eines Eingriffs, der die Biotope zerstört hat, wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Gleiches gilt für die Einschätzung der Behörde, der sich das Gericht anschließt, das auf andere Art und Weise als die Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustands keine rechtmäßigen Zustände hergestellt werden können. Soweit der Antragsteller vortragen lässt, zerstörte Biotope könnten nicht wieder hergestellt werden, liegt dies neben der Sache. Insoweit wird auf § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatschG verwiesen, nach dem bei illegalen Eingriffen, die nicht nachträglich legalisiert werden können, die Rückgängigmachung der Veränderung der betroffenen Grundfläche in Form der Wiederherstellung des früheren Zustands angeordnet werden soll. Andererseits widerspricht sich der Antragsteller, wenn er auf die Äußerungen von 3... verweist, der vorträgt, die geschützten Biotope könnten ohne weiteres wiederhergestellt werden.

Hinsichtlich der Begründung der Anordnungen im Einzelnen wird ebenfalls auf die Bescheidsgründe verwiesen. Hier wird überzeugend und sachgerecht dargelegt, wie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erfolgen soll. Diesbezüglich hat der Antragsteller nichts vorgetragen.

4. Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen der Behörde zum Nichteingreifen der Rückholklausel des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG. Aus den vorgelegten Unterlagen zum Vertragsnaturschutzprogramm, ergibt sich, dass bereits vor dem seinerzeitigen Vertragsschluss im Jahr 2000 Biotopflächen nach Art. 13 d BayNatSchG a.F. vorhanden waren. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass sich die Biotope erst während der Laufzeit des Vertragsnaturschutzprogramms entwickelt haben. Nicht zu beanstanden ist auch der Hinweis im Bescheid, dass im Rahmen der landwirtschaftlichen Bodennutzung keine Freistellung von den Anforderungen des gesetzlichen Biotopschutzes gegeben ist.

5. Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen wurde die Eigentumssituation des Antragstellers hinreichend gewürdigt. Es wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Biotopschutz zu den Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechnen ist und daher keine Enteigungsnahme i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG darstellt (vgl. Schuhmann/Fischer-Hüftle a.a.O., § 30 Rn. 23 mit Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Ein mögliches Interesse an den geplanten Windenergieanlagen, denen u.a. der Biotopschutz entgegensteht, ist nicht berücksichtigungsfähig.

6. Materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Vollzugsanordnung ist ein vorliegendes besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung. Dieses besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung stellt sich als Ergebnis einer Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen dar unter Berücksichtigung der Natur, Schwere und Dringlichkeit des Interesses an der Vollziehung und der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen Rückgängigmachung der betroffenen Regelung und ihrer Folgen. Die besondere Dringlichkeit der Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen hat das Landratsamt hinreichend dargelegt. Die hiergegen vom Antragsteller vorgetragenen Argumente, dass es mit der Wiederherstellung keine Eile habe, überzeugen nicht. Es ist offensichtlich und auch für den Laien überzeugend, dass ein Eingriff in ein Biotop umso leichter rückgängig gemacht werden kann, wenn sich die Folgen des Eingriffs nicht erst über einen längeren Zeitraum hin verfestigen. Die Gefahr, dass die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht mehr gelingen kann, wenn mit der Wiederherstellung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gewartet wird, ist umso größer, je länger abgewartet wird. Dem gegenüber ist es, sofern sich im Hauptsacheverfahren erweisen sollte, dass die streitgegenständliche Anordnung keinen Bestand hat, für den Antragsteller ein leichtes, die Fläche erneut in der gewünschten Form einzusäen. Dass dies auch nicht mit unzumutbaren Kosten verbunden ist, zeigen die Überlegungen der Behörde zur Bestimmung der einzelnen Zwangsgelder. Diese orientieren sich nämlich an dem finanziellen Aufwand für die angeordneten einzelnen Maßnahmen. Sollte sich bei Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Situation so darstellen, dass sich inzwischen ein gesetzlich geschütztes Biotop erstmals entwickelt hat, wäre wohl zu prüfen, ob dem Antragsteller in diesem Fall wegen unzumutbarer Belastung eine Befreiung von dem Verbot des § 30 BNatSchG gem. § 67 BNatschG zu gewähren wäre.

Der Antrag war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Streitwert: § 53 Abs. 2 GKG.

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(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funkt

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidu

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft


(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen. (2

Referenzen

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

1.
die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
2.
die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;
3.
die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
4.
die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
5.
auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;
6.
die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen.

(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.