Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Okt. 2014 - 9 E 14.1632

Gericht
Tenor
I.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin zum Wintersemester 2014/15 vorläufig bis zur Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache zum Nebenfach Psychologie im ersten Fachsemester in Verbindung mit dem Bachelorfach Angewandte Bewegungswissenschaften im dritten Fachsemester zuzulassen.
II.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist seit dem Wintersemester 2013/14 mit dem Bachelorfach Angewandte Bewegungswissenschaften und mit dem zweiten Hauptfach Allgemeine und Vergleichende Sprachwissenschaften immatrikuliert. Bisher ist sie zum Wintersemester 2014/15 mit dem Bachelorfach Angewandte Bewegungswissenschaften und den beiden Nebenfächern Erziehungswissenschaft und Allgemeine und Vergleichende Sprachwissenschaft eingeschrieben.
Mit Bescheid vom 10. September 2014 lehnte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Fakultät für Psychologie, Pädagogik und Sportwissenschaften an der Universität Regensburg (UR) den Antrag der Antragstellerin ab, im kombinatorischen Bachelorstudiengang Psychologie als Nebenfach in Verbindung mit Angewandte Bewegungswissenschaften als Bachelorfach beginnend zum Wintersemester 2014/15 zu studieren.
Unter dem 29. September 2014 erhob die Antragstellerin gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch. Nach Überprüfung wies die UR mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 den Widerspruch als unzulässig und unbegründet zurück.
Am 30. September 2014 beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Regensburg.
Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dass sich ein Anordnungsanspruch daraus ergebe, dass im Wintersemester 2014/15 die Lehrkapazität im angestrebten Studienfach nicht ausgeschöpft sei. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, weil bereits am 6. Oktober 2014 die Einführungsveranstaltungen im Fach Psychologie beginnen würden.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Nebenfach Psychologie im ersten Fachsemester i. V. m. Angewandte Bewegungswissenschaften als Bachelorfach im dritten Semester beginnend mit dem Wintersemester 2014/15 vorläufig zuzulassen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Wahl von Psychologie im Nebenfach sei nicht zulassungsbeschränkt. Sämtliche zulassungsbeschränkten Studiengänge der UR seien nebst Zulassungszahlen der Zulassungszahlensatzung 2014/2015 vom 3. Juli 2014 zu entnehmen. Psychologie sei nicht in der Liste der in § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Prüfungs- und Studienordnung für die Philosophischen Fakultäten der UR vom 21. Juli 2008, zuletzt geändert durch Satzung vom 24. Juli 2014 (nachfolgend: PO) aufgezählten frei wählbaren Fächer genannt. Es handele sich bei der Wahl des Nebenfaches Psychologie vielmehr um eine Ausnahmegenehmigung aus Kulanz des Faches, bei der in jedem Einzelfall eine gesonderte Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen und eine darauf basierende Entscheidung des Fachs erfolgt. Mit dieser Ausnahme solle in engen Grenzen eine weitere Flexibilisierung des Studiums ermöglicht werden, die jedoch so gestaltet sein müsse, dass sie sich einerseits in den übrigen Vorlesungs- und Studienbetrieb des beantragten Fachs (Psychologie) gut einfüge und andererseits den Studierenden des kombinatorischen Studienganges ein passendes Ausbildungsprogramm (geeignete Module) angeboten werden könne. In der Sitzung des Fakultätsrates am 6. Februar 2013 sei beschlossen worden, dass für Studierende des Bachelorfaches Angewandte Bewegungswissenschaften die Wahl von Psychologie als Nebenfach zugelassen werde. Dabei sei auch bestimmt worden, welches Studienprogramm im Rahmen eines Nebenfaches zu absolvieren sei. Die genauen Modalitäten der Auswahl der Bewerber seien in Absprache der beiden Fächer dem Bachelorfach überlassen worden. Die Zulassung erfolge gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 PO ebenfalls durch den Prüfungsausschuss des Bachelorfaches. Für das WS 2014/15 seien folgende Antragsunterlagen vorzulegen gewesen: Angaben zur Person und Fächerwahl, Zeugnisse und ein Motivationsschreiben mit Angabe der Gründe für die Wahl des Faches Psychologie. Alle Unterlagen würden sodann in einer Gesamtschau einer Prüfung unterzogen und einzeln gewichtet. Sodann seien für jedes Kriterium einzelne Punkte vergeben worden: Abiturnote bis zu 5 Punkte, besondere Kenntnisse in Statistik bis zu 6 Punkte, Fächerkombination bis zu 3 Punkte und Motivationsschreiben bis zu 20 Punkte. Im Rahmen des Motivationsschreibens sei etwa Wert darauf gelegt worden, wie die Kandidaten ihre beruflichen Vorstellungen hätten darstellen können und wie eine Verbindung zu den Inhalten des Studiums hergestellt worden sei. Von den insgesamt 34 möglichen Punkten seien 25 zum Bestehen erforderlich gewesen. Die Antragstellerin sei mit 22 Punkten nicht zugelassen worden. Aufgrund der Kapazitätsbeschränkung des Monobachelorstudiengangs Psychologie und der Zulassung von Nebenfachstudierenden zusätzlich zur vorhandenen Kapazität aus Kulanz des Fachs seien strenge Auswahlkriterien unumgänglich. Den Besonderheiten einer ausnahmsweisen Zulassung sowie einem nicht statischen Kursprogramm könne nur Rechnung getragen werden, wenn die Auswahlkriterien an die aktuellen Gegebenheiten angepasst würden, ohne dass diese in jedem Einzelfall in einer Prüfungsordnung verankert würden. Die Kriterien und Bewertungsmaßstäbe seien geeignet, eine Aussage zur Leistungsbereitschaft, Belastbarkeit und Motivation der Bewerber und damit eine Beurteilung der Eignung zum Nebenfach Psychologie zu treffen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.
Der zulässige Antrag ist begründet, da die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung-VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung-ZPO), dass sie im Wintersemester 2014/15 an der Universität Regensburg im Bachelorstudiengang Angewandte Bewegungswissenschaften einen Studienplatz für das Nebenfach Psychologie im ersten Fachsemester beanspruchen kann.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 23 ff).
Die Antragstellerin konnte glaubhaft machen, sowohl einen Anspruch auf Zulassung zum Studium im gewünschten Studiengang zu haben (Anordnungsanspruch), als auch, dass hiermit nicht bis zum Abschluss eines evtl. Klageverfahrens zugewartet werden kann (Anordnungsgrund).
Die Antragstellerin konnte aufgrund der Tatsache, dass sie das Studium im Studiengang Psychologie als Nebenfach zum Bachelorstudiengang Angewandte Bewegungswissenschaften (B.A.) nur zum jeweiligen Wintersemester aufnehmen kann (§ 3 Abs. 1 PO), demnach bei Nichtzulassung zum Wintersemester 2014/15 ein ganzes Jahr verlieren würde, einen Anordnungsgrund glaubhaft machen.
Ebenso verhält es sich mit dem Anordnungsanspruch. Nimmt der Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache wie hier - wenn auch nur vorläufig - vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussichten in der Regel besondere Anforderungen zu stellen. Denn mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nicht etwas begehrt werden, was als Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs sind im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache daher im Regelfall nur dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in einer evtl. Hauptsache besteht.
Es besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Psychologie im Nebenfach zum Bachelorfach Angewandte Bewegungswissenschaften (B.A.) außerhalb der für den als Ein-Fach-Bachelor konzipierten Bachelorstudiengang Psychologie (mit 180 Leistungspunkten) festgesetzten Kapazität hat. Die Zulassung zu diesem Studiengang als Nebenfach neben dem weiteren Nebenfach Erziehungswissenschaft ist nach der Zulassungszahlsatzung 2014/15 vom 3. Juli 2014 nicht in die Kapazitätsbegrenzung einbezogen, das heißt die Zulassung ist nicht davon abhängig, dass über die bereits zugelassenen Studierenden im Bachelorstudiengang Psychologie oder im Nebenfach Psychologie zu einem anderen Bachelorstudiengang hinaus noch ein weiterer Studienplatz vorhanden ist.
Bei dem von der Antragstellerin gewählten Bachelorstudiengang Angewandte Bewegungswissenschaften handelt es sich um einen grundständigen Studiengang, weil er zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (B.A.) führt (Art. 56 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Hochschulgesetz-BayHSchG). Dieser Studiengang (Art. 56 Abs. 1 BayHSchG) ist u. a. dadurch gekennzeichnet, dass aufgrund der maßgebenden Bachelorprüfungs- und Studienordnung für die Philosophischen Fakultäten der Universität Regensburg vom 21. Juli 2008, zuletzt geändert durch Satzung vom 24. Juli 2014, neben einem Bachelorfach ein weiteres Hauptfach oder zwei Nebenfächer studiert werden. Nach Art. 56 Abs. 2 BayHSchG ist demnach jedes der gewählten Fächer ein Teilstudiengang, für den die Bestimmungen über den Studiengang entsprechend gelten (Art. 56 Abs. 2 BayHSchG). Vorliegend hat der Fakultätsrat der Fakultät für Psychologie, Pädagogik und Sportwissenschaft durch Beschluss vom 6. Februar 2013 den Studiengang Psychologie als Nebenfach und damit einen weiteren Teilstudiengang für Studierende des Bachelorfachs Angewandte Bewegungswissenschaften nicht auf Antrag eines einzelnen Studierenden (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 PO), sondern allgemein zugelassen.
Der Zugang zu Teilstudiengängen, Studienrichtungen oder Studienschwerpunkten und Fächern, die im Verlauf des Studiums gewählt werden können, darf unter der Voraussetzung der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität begrenzt werden (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG). Das Nähere, insbesondere die Zahl der aufzunehmenden Studenten, die Auswahlkriterien und das Verfahren regelt die Hochschule durch Satzung; die Auswahl soll nach Möglichkeit aufgrund von Leistungsnachweisen erfolgen, die im Verlauf des Studiums erbracht worden sind (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG).
Obwohl es sich bei dem Bachelorstudiengang Psychologie um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt und die dafür vorgehaltene begrenzte Kapazität durch die Zulassung von Studierenden im Nebenfach Psychologie zu den nicht kapazitätsbeschränkten Studiengängen der Philosophischen Fakultäten in einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen überschritten werden kann, hat der Antragsgegner trotz der allgemeinen, im Beschlusswege erfolgten Zulassung des Faches Psychologie im Nebenfach bisher davon abgesehen, das Nähere im vorstehenden Sinn durch Satzung zu regeln, d. h. Psychologie als Nebenfach in die wählbaren Studienfächer nach § 2 Abs. 2 PO aufzunehmen, die Auswahlkriterien festzulegen und die Zulassungszahl durch Aufnahme in § 1 Abs. 1a der Zulassungszahlensatzung festzuschreiben. In der als Satzung erlassenen Bachelorprüfungs- und Studienordnung (PO) findet sich lediglich in § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 die Regelung, dass „der für das jeweilige Bachelorfach zuständige Prüfungsausschuss... im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat auf Antrag weitere Haupt- und Nebenfächer zulassen“ kann. „In diesem Fall ist im Bescheid im Einvernehmen mit der zuständigen Fakultät festzulegen, welche Studien- und Prüfungsleistungen erforderlich sind“. Ohne den rechtlichen Umstand, dass als Rechtsgrundlage für die Bachelorprüfungs- und Studienordnung neben Art. 58 und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BHSchG nicht auch Art. 59 Abs. 2 BayHSchG herangezogen wird, als entscheidungserheblich zu werten, genügt die zitierte Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 PO auch inhaltlich nicht annähernd den gesetzlichen Vorgaben des Art. 59 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG, insbesondere fehlt es an einer zahlenmäßigen Begrenzung, Festlegung des Zulassungsverfahrens und den Auswahlkriterien für die aufzunehmenden Studierenden. Dabei kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob insoweit auch ein Rückgriff auf die Vorschriften zum Eignungsfeststellungsverfahren möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 4 BayHSchG i. V. m. § 34 Qualifikationsverordnung-QualV), eine Verweisung hierauf fehlt jedenfalls in Art. 59 Abs. 2 BayHSchG. Der Wortlaut der zitierten Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 PO ist zudem nicht eindeutig in seiner Aussage, ob die Zulassung weiterer Haupt- und Nebenfächer allgemein oder auf (wessen?) Antrag im Einzelfall erfolgen kann, bei gleichzeitiger Festlegung der erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen „im Bescheid“ (an die einzelnen Bewerber?). Welche Kriterien für die Zulassung im Einzelfall maßgeblich sind, bleibt somit nach der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 PO völlig offen, obwohl Art. 59 Abs. 2 BayHSchG eine hinreichend bestimmte und notwendige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine satzungsmäßige Regelung vorhält. Die UR ist bisher nicht entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 PO verfahren, denn sie hat nicht auf Antrag eines einzelnen Studierenden ausnahmsweise eine Zulassung ausgesprochen, sondern sie hat allgemein eine unbeschränkte Zulassung beschlossen und die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen allgemein und nicht „im Bescheid“ festgelegt (siehe Leistungsanforderungen in Anl. AG 4 zur Antragserwiderung).
Der Zugang zu einem Teilstudiengang - hier Psychologie im Nebenfach -, auf den die Bestimmungen über den Studiengang entsprechend Anwendung finden (vgl. Art. 56 Abs. 2 BayHSchG) wird ebenfalls als Teil der Ausbildungsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet, so dass jedenfalls eine Nichtregelung durch Satzung trotz allgemeiner Zulassung - § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 PO ist vom Aussagegehalt her so zu bewerten - den durch die allgemeine Hochschulreife (Art. 43 BayHSchG) vermittelten subjektiven Anspruch auf Hochschulzugang innerhalb vorhandener und mit öffentlichen Mitteln geschaffener Kapazitäten als Teil der Ausbildungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Nach § 4 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz (HRG) umfasst die Freiheit des Studiums, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere u. a. die freie Wahl von Lehrveranstaltungen und das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, wobei Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums zulässig sind, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
Mit der allgemeinen Zulassung des Studienganges Psychologie im Nebenfach zum Hauptfach Angewandte Bewegungswissenschaften durch Beschluss des Fakultätsrats vom 2. Februar 2013 hätte es im Weiteren einer Vorgehensweise nach Art. 59 Abs. 2 BayHSchG bedurft, um dem grundrechtlich gesicherten Zugangsanspruch gerecht zu werden. Ein Antragsverfahren „aus Kulanz“ außerhalb eines im Satzungswege festgeschriebenen und damit als Rechtsgrundlage allgemein verbindlichen Auswahlverfahrens hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die auf der Homepage der Fakultät gegebenen Hinweise insbesondere zu den vorzulegenden Antragsunterlagen (Anl. AG 4 zur Antragserwiderung), die - gemessen an der Aufzählung in der Antragserwiderung - unvollständig sind, lassen nicht ansatzweise erkennen, nach welchen Kriterien eine Auswahlentscheidung getroffen wird. Die nunmehr mit der Antragserwiderung vorgelegte, anhand ganz unterschiedlicher Punktwerte für die einzelnen Unterlagen und Nachweise vorgenommene Gewichtung lässt im Übrigen deutlich werden, dass einem inhaltlich nicht näher umschriebenen „Motivationsschreiben“ mit maximal 20 erreichbaren Punkten ein ausschlaggebendes Gewicht zukommt, während die Abiturnote (nicht das Abiturzeugnis mit möglicherweise nebenfachrelevanten Fächern, wie z. B. Pädagogik/Psychologie bei der Klägerin sowie deren Seminararbeit: Intelligenztheorien der Psychologie) nur mit bis zu 5 Punkten in die Bewertung einfließen kann, obwohl die hierdurch bestätigte Hochschulreife das maßgebliche allgemeine Qualifikationskriterium für eine Studienzulassung darstellt. Auffällig ist auch, dass die im bisherigen Verlauf des Studiums erbrachten Leistungsnachweise überhaupt keine Berücksichtigung finden, obwohl Art. 59 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG dies als Kriterium besonders herausstellt. Womit jemand Kenntnisse in Statistik (max. 6 Punkte) nachweisen kann, der noch keine Prüfungsleistungen in Psychologischer Methodenlehre erbracht hat, erschließt sich nicht ohne Weiteres. Warum solche Kenntnisse mit dem zweithöchsten Punktwert bedacht werden, ergibt sich zumindest nicht aus den Leistungsanforderungen in Form der im Nebenfach zu absolvierenden Module (PSY-M06: Allgemeine Psychologie I (8 LP), PSY-M07: Allgemeine Psychologie II (8 LP), PSY-M10: Differentielle Psychologie und Persönlichkeitspsychologie (6 LP) und PSY-M Nebenfach: Entwicklungs- und Sozialpsychologie (8 LP), vgl. Leistungsanforderungen in Anl. AG 4), die keines der Module der Psychologischen Methodenlehre (M01 bis M04; vgl. § 26 der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie vom 14. September 2009, zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Februar 2013) enthalten. Dieser Umstand lässt den Schluss zu, dass die Leistungsanforderungen im Nebenfach (mit insgesamt 30 LP) keine über das Allgemeinwissen hinausgehende Statistikkenntnisse voraussetzen und deshalb zum erfolgreichen Absolvieren der o.g. Module nicht erforderlich sind. Das letzte Kriterium Fächerkombination (bis zu 3 Punkte) gibt ohne Erläuterung keinen Anhalt für ein aussagekräftiges Auswahlkriterium. Neben dem Verfahren begegnen danach auch die Auswahlkriterien rechtlichen Bedenken. Ausschlaggebend für die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ist in jedem Fall das Fehlen einer tragfähigen Rechtsgrundlage.
Die Verweigerung der Zulassung zu dem weiteren Nebenfach Psychologie ist somit mangels einer satzungsmäßigen Rechtsgrundlage als Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG als rechtswidrig anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 29.8.2012 - 7 CE 12.890 - juris; B. v. 22.12.2009 - 7 CE 09.2468 - juris)
Danach war dem Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs 2013.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.