Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 07. Apr. 2014 - 4 S 14.50030

bei uns veröffentlicht am07.04.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller will durch seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verhindern, nach Ungarn abgeschoben zu werden.

Am 17. Dezember 2013, um 05.00 Uhr, wurde der Antragsteller in einem ungarischen Mercedes Vito auf der Bundesautobahn A 8 bei P. von der Bundespolizei aufgegriffen. Diese stellte für den Antragsteller folgende Eurodac-Daten fest: HU....

Der Antragsteller stellte, nachdem er sich am 18. Dezember 2013 in M. als asylsuchend gemeldet hatte, am 27. Dezember 2013 in Z. einen Asylantrag und gab dabei an, ein am ... 1963 geborener iranischer Staatsangehöriger mit persischer Volkszugehörigkeit zu sein.

Gegenüber der Regierung von Mittelfranken erklärte der Antragsteller am 20. Dezember 2013 u. a., er sei vor ca. 15 Jahren vom Iran in die Türkei gefahren. Nach etwa zwei Jahren sei er weiter nach Griechenland gereist. Dort habe er sich von 2000 bis 2013 aufgehalten. In Griechenland habe er einen Asylantrag gestellt und sei von den griechischen Behörden aufgefordert worden, Griechenland zu verlassen. Vor ca. dreieinhalb Monaten sei er mit einem Schleuser nach Mazedonien gefahren und von dort weiter nach Serbien. Von Serbien aus sei er nach Ungarn gegangen, dort von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach vier Tagen in einem ungarischen Camp seien sie in einem Auto von Ungarn nach Deutschland gefahren.

Mit Wirkung vom 9. Januar 2014 wurde der Antragsteller dem Landkreis Cham zugewiesen.

Am 13. Januar 2014 fand beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bundesamt) das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens statt. Der Antragsteller gab insbesondere an, 1998 aus dem Iran ausgereist zu sein. In der Türkei habe er sich zwei Jahre und in Griechenland von 2000 bis 2013 aufgehalten. Auf dem Weg nach Deutschland sei er etwa zehn Tage in Mazedonien, eineinhalb Monate in Serbien und drei bis vier Tage in Ungarn gewesen. Von Ungarn nach Deutschland seien sie in einem Taxi gefahren. Im Jahr 2000 sei er gezwungen worden, in Griechenland einen Asylantrag zu stellen. In Ungarn habe er keinen Asylantrag gestellt. Er spreche Persisch, Griechisch und Türkisch.

Auf Anfrage des Bundesamtes vom 21. Februar 2014 erklärte das ungarische OFFICE OF IMMIGRATION AND NATIONALITY am 27. Februar 2014, dass der Antragsteller dort am 3. Dezember 2013 um Asyl nachgesucht habe. Nach Article 18 (1) b) of Regulation (EU) No 604/2013 werde der Antragsteller zurückgenommen.

Das Bundesamt stellte mit Bescheid vom 12. März 2014 fest, dass der Asylantrag unzulässig ist (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2).

Gegen diesen am 18. März 2014 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller mit Schreiben vom 20. März 2013, eingegangen am 24. März 2014, Klage erheben (RO 4 K 14.50022) und gleichzeitig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass seit dem 1. Juli 2013 nach dem ungarischen Asylgesetz die Verhängung von sog. Asylhaft möglich sei. Diese sei in Anlehnung an die EU-Aufnahmerichtlinie eingeführt worden. Es bestünden erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass Ungarn zu den festgestellten systematischen Inhaftierungen von Asylsuchenden zurückkehre. Die Haftbedingungen seien schlecht und es bestehe kein Zugang zu einem fairen Asylverfahren. Sichere Drittstaaten würden in Ungarn einzelfallbezogen und uneinheitlich definiert. Die medizinische Versorgung anerkannter Flüchtlinge sei schlecht und bei Rücküberstellung drohe Obdachlosigkeit. Es bestünden demnach hinreichende Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens in Ungarn.

Der Antragsteller beantragt:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes vom 12. März 2014, Az. 5709606-439, wird angeordnet.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung:

Der Antrag wird abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht zulässig.

Der angefochtene Bescheid vom 12. März 2014 wurde dem Antragsteller am 18. März 2014 zugestellt. Die Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde am 24. März 2014 gestellt. Die Antragsschrift mit Adressangabe des Antragstellers umfasst sechs Seiten und ist in deutscher Sprache verfasst. Sie enthält umfangreiche Bezugnahmen auf Rechtsvorschriften, Gerichtsentscheidungen sowie auf Berichte von z. B. UNHCR oder Pro Asyl. Sie trägt eine Unterschrift, welche der in den Akten befindlichen Unterschrift des Antragstellers ähnelt.

Der Antrag stellt sich aber dennoch nach Aktenlage wegen Nichteinhaltung der Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO als unzulässig dar. Diese Vorschrift ist analog auch bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beachten. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist eine Willenserklärung. In der Antragsschrift, d. h. in dem nach außen erkennbaren Akt, muss sich der Handlungs-, Erklärungs- und der Geschäftswille objektiv manifestiert haben (vgl. Hk-VerwR/Porz, 2. Auflage 2010, § 81 VwGO, Rz. 6). Der Antragsteller ist aber nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Bundesamt der deutschen Sprache nicht mächtig. Er spricht nur Persisch, Türkisch und Griechisch. Es erscheint aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Antragstellers in Deutschland ausgeschlossen, dass er sich in dieser kurzen Zeit derart umfassende deutsche Sprachkenntnisse angeeignet hat, die es ihm ermöglichen, den Inhalt der Antragsschrift so zu erfassen, dass diese als eine von ihm stammende Willenserklärung bewertet werden kann. Ein Vermerk mit Angabe der Namen und Anschriften derjenigen Personen, welche die Antragsschrift verfasst und dem Antragsteller in eine diesem verständliche Sprache übersetzt haben, fehlt. Dem Antrag liegt daher keine ausreichende Willenserklärung zugrunde. Der Antrag ist deshalb zwar äußerlich formell wirksam, aber nicht inhaltlich (vgl. Hk-VerwR/Porz, 2. Auflage 2010, § 81 VwGO, Rz. 21). Eine Behebung des Mangels ist innerhalb der Antragsfrist nicht erfolgt und der Antrag damit unzulässig.

2. Nur der Vollständigkeit halber darf darauf hingewiesen werden, dass der Antrag auch unbegründet wäre.

a) Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers, der in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, an sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

b) Ungarn ist der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat im Sinne des § 27 a AsylVfG.

In Ungarn gilt, da es Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, auch die Verordnung Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180/31 vom 29. Juni 2013) [Dublin-III-VO]. Diese am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (vgl. Art. 49 Satz 1 Dublin-III-VO) ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Satz 2, 1. Alt. Dublin-III-VO). Ohne Rücksicht darauf, wann ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gilt die Dublin-III-VO für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Satz 2, 2. Alt. Dublin-III-VO).

Anträge auf internationalen Schutz im Sinne der Dublin-III-VO sind nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe b Dublin-III-VO, die insoweit auf die Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95 vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl L 337/9 vom 20. Dezember 2011) [sog. Qualifikationsrichtlinie = QRL] verweist, - vereinfacht ausgedrückt - regelmäßig Anträge, denen entnommen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt. Der vom Antragsteller am 27. Dezember 2013 in Z. gestellte Asylantrag ist demnach ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Dublin-III-VO. Da der Antrag aber vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist, gelten gemäß Art. 49 Satz 3 Dublin-III-VO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats die Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags zuständig ist (ABl L 50/1 vom 25. Februar 2003) [Dublin-II-VO]. Im Übrigen gelten für die Aufnahme/Wiederaufnahme die Vorschriften der Dublin-III-VO (Nach Bender/Bethke, „Dublin III“, Eilrechtsschutz und das Comeback der Drittstaatenregelung, Asylmagazin 2013, 358, 364, ist die Dublin-III-VO auf Fristen und Verfahrensgarantien anzuwenden.). Der Begriff „Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats“ ist dabei so zu interpretieren, dass damit die in Kapitel III der Dublin-II-VO benannten Kriterien gemeint sind. Weitere Vorschriften der Dublin-II-VO, aus welchen sich die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats ergeben können, wie z. B. Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, gestatten oder regeln - abweichend von den Kriterien der Dublin-II-VO - die Zuständigkeit und damit eben gerade nicht nach diesen Kriterien (Zu weitgehend daher die Interpretation dieses Begriffes durch das VG Aachen in der Entscheidung vom 21. März 2014, 4 L 53/14.A, Juris, Rz. 17, welches auch derartige Vorschriften als Kriterien auffasst und lediglich die Zuständigkeiten aufgrund Fristablaufs dann aus der Dublin-III-VO entnehmen will, wenn das Gesuch um Aufnahme bzw. Wiederaufnahme nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurde.).

Der Antragsteller behauptet zwar, in Ungarn gewesen zu sein, aber keinen Asylantrag gestellt zu haben. Die ungarische Behörde bestätigt jedoch, dass er dort am 3. Dezember 2013 um Asyl nachgesucht hat. Damit ist die gegenteilige Aussage des Antragstellers widerlegt. Im Fall des Antragstellers geht es nicht um die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Bearbeitung des erstmalig gestellten Antrags auf internationalen Schutz (= Aufnahme; vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO) und auch nicht darum, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (= Wiederaufnahme, vgl. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO), sondern darum, dass der Antragsteller während der Prüfung seines Antrags in Ungarn in Deutschland einen weiteren Antrag gestellt hat. Da der für die Bearbeitung des Antrags zuständige Mitgliedstaat somit nicht mehr nach den europarechtlichen Kriterien bestimmt werden muss, findet im Fall des Antragstellers die Dublin-II-VO keine Anwendung mehr. Die Wiederaufnahmepflicht Ungarns bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin-III-VO. Die näheren Vorschriften für das Wiederaufnahmegesuch und für die Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch sind in den Art. 23 und 25 Dublin-III-VO enthalten. Ungarn hat dem Wiederaufnahmegesuch am 27. Februar 2013 stattgegeben.

c) In Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2014 die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin-III-VO in Kraft gesetzt. Nach dieser Vorschrift hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Bestimmungskriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.

Mit „Asylverfahren und Aufnahmebedingungen“ ist der Gesamtkomplex des Asylsystems in dem Mitgliedstaat gemeint und es genügt, wenn in irgendeinem Bereich dieses Gesamtsystems Mängel auftreten. Das Gesamtsystem umfasst den Zugang zum Asylverfahren, das Asylverfahren selbst, die Behandlung während des Verfahrens, die Handhabung der Anerkennungsvoraussetzungen, das Rechtsschutzsystem und auch die in der Genfer Flüchtlingskonvention und der Qualifikationsrichtlinie geregelte Behandlung nach der Anerkennung (vgl. Lübbe, „Systemische Mängel“ in Dublin-Verfahren, ZAR 2014, 105, 108). Unerlässlich ist aber, dass diese Mängel die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.

Eine derartige Gefahr kann derzeit aufgrund von systemischen Schwachstellen in Ungarn nicht festgestellt werden. In der Antragsschrift wird zwar versucht, derartige systemische Schwachstellen oder Mängel aufzuzeigen. Es ist jedoch nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass derzeit in Ungarn derartige systemische Schwachstellen vorliegen. So hat das VG Würzburg in seiner Entscheidung vom 21. März 2014, W 1 S 14.30147, Juris, Rz. 19 bis 21, dargelegt, dass die am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen ungarischen Regelungen zur Inhaftierung den Vorgaben einer im Juli 2013 in Kraft getretenen EU-Richtlinie entsprechen. Für eine Rückkehr zu der in früheren Jahren praktizierten, systematischen und missbräuchlichen Anwendung von Inhaftierungsvorschriften gebe es keine Belege. Diese ergeben sich, wie das VG Regensburg in seiner Entscheidung vom 20. März 2014, RN 8 S 14.30268, S. 5 des Urteilsabdrucks, betonte, auch nicht aus dem vorläufigen englisch-sprachigen Bericht der UNHCR-Arbeitsgruppe über den Besuch in Ungarn vom 23. September bis 2. Oktober 2013, und - so das VG Regensburg am 12. März 2013, RN 5 S 14.30240, S. 9 des Urteilsabdrucks - dem Bericht von Marion Bayer und Marc Speer, den bordermonitoring.eu e.V. und der Förderverein Pro Asyl e.V. im Oktober 2013 unter dem Titel „Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Aktualisierung und Ergänzung des Berichts vom März 2012“, herausgegeben haben. Nach Einschätzung des VG Regensburg vom 19. März 2014, RN 3 S 14.30283, S. 6 des Urteilsabdrucks, erfolgen Inhaftierungen lediglich in Einzelfällen. Das Gericht schließt sich den Ausführungen der vorgenannten Gerichte an. Mehr als eine Einzelfallimpression wird auch durch den Bericht Marc Speer vom 10. März 2014 von bordermonitoring.eu e.V. nicht belegt. Grundrechtswidrige allgemeine Haftbedingungen und ein in der Praxis nahezu nicht bestehender Zugang zu einem fairen Asylverfahren können daraus nicht abgeleitet werden.

Die geschilderten Probleme (Bericht von Marion Bayer und Marc Speer, herausgegeben im Oktober 2013, a. a. O.) im Zusammenhang mit dem Zugang zur medizinischen Versorgung und zu Wohnraum beziehen sich zum einen nur auf den Raum Budapest und zum anderen insbesondere auf Personen, welche sich systemwidrig, d. h. entgegen den geltenden Regeln, aus Ungarn entfernt haben und deshalb Dokumente nicht mehr besitzen. Obdachlosigkeit ist offensichtlich für die gesamte ungarische Bevölkerung ein Problem. Eine systemische Schwachstelle des Asylverfahrens lässt sich damit nicht belegen.

Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin-III-VO steht daher der Abschiebung nach Ungarn nicht entgegen.

d) Auch die Tatsache, dass der Asylantrag nach deutschem Recht (vgl. § 13 Abs. 2 AsylVfG) regelmäßig neben dem Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes auch den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und damit von seinem Inhalt umfassender ist als der Antrag auf internationalen Schutz nach europäischem Recht (vgl. Art. 2 Buchstabe b Dublin-III-VO), steht einer sofortigen Abschiebung nach Ungarn nicht entgegen.

Ungarn ist nämlich Mitgliedstaat der EU und damit ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG. Ein Ausländer, der aus einem derartigen Staat in das Bundesgebiet einreist, kann sich nicht auf das Asylgrundrecht berufen und er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. In diesen Fällen enthält das Asylverfahrensgesetz keine Regelung darüber, dass das Bundesamt hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter eine Entscheidung zu treffen hat. Der Gesetzgeber toleriert in diesen Fällen die Nichtentscheidung des Bundesamtes. Nur für den Fall, dass Deutschland z. B. nach der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, gestattet § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG dem Ausländer eine Berufung auf das Asylgrundrecht. Trotz der Möglichkeit sich darauf zu berufen, verbietet § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG aber gleichwohl, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Für die Entscheidung des Bundesamtes gilt dann § 31 AsylVfG.

Der Asylantrag des Antragstellers vom 27. Dezember 2013 beinhaltete auch den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Über diesen hat das Bundesamt ausweislich des Bescheids vom 12. März 2014 nicht entschieden. Wie dargelegt, schadet diese Nichtentscheidung nicht. Der Antragsteller darf dennoch nach Ungarn abgeschoben werden.

e) Weitere Gründe gegen eine Abschiebung wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Dies hat zur Folge, dass Ungarn aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft der für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständige Staat im Sinne des § 27 a AsylVfG ist.

f) Ungarn hat der Wiederaufnahme des Antragstellers zugestimmt. Deshalb kann die Abschiebung nach Ungarn stattfinden. Das Bundesamt durfte somit nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn anordnen.

g) Die in dieser Entscheidung nur als Hinweis wiedergegebene Begründetheitsprüfung hätte ergeben, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig und der Bescheid vom 12. März 2014 rechtmäßig ist. Deshalb wäre die Interessenabwägung zuungunsten des Antragstellers ausgefallen.

3. Da der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unzulässig ist, ist er mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Das Verfahren ist nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

4. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlen die hinreichenden Erfolgsaussichten (vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO). Er ist daher abzulehnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 81


(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 S

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.