Verwaltungsgericht Regensburg Berichtigungsbeschluss, 01. Sept. 2017 - RN 11 K 17.80

bei uns veröffentlicht am01.09.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

Der 2. und 3. Absatz auf Seite 3 des Urteils vom 26.07.2017, Az. RN 11 K 17.80, werden berichtigt und erhalten folgende Fassung:

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14.6.2017 beschränkte die Klägerin ihr Klagebegehren. Sie beantragt zuletzt:

"1. Der Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 21.05.2013, PK-Nr.: 1392071000 für das Veranlagungsjahr 2011 für das Objekt … in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Passau vom 21.11.2014 wird insoweit aufgehoben, als bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Fremdenverkehrsbeitrag 2011 der Gewinn um die Gewerbesteuer in Höhe von 104.352,- € erhöht wurde.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.“

Gründe

I.

Mit Urteil vom 26.07.2017, Az. RN 11 K 17.80, wurde die Klage der Klägerin abgewiesen.

Auf Seite 3 des Urteils wurde der Klageantrag der Klägerin wie folgt wiedergegeben: „Die Klägerin beantragt, den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 21.05.2013, PK-Nr.: ... für das Veranlagungsjahr 2011 für das Objekt … in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Passau vom 21.11.2014 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.“

Mit Schriftsatz vom 11.08.2017 wies der Klägerbevollmächtigte darauf hin, dass der mit Schriftsatz vom 14.06.2017 gestellte Klageantrag im Urteil unrichtig wiedergegeben worden sei. Die Beschränkung der Klage und die damit verbundene teilweise Klagerücknahme werde aus dem im Urteilstatbestand wiedergegebenen Klageantrag nicht deutlich. Es werde daher beantragt, den Tatbestand zu berichtigen.

Mit Schreiben vom 17.08.2017 teilte das Gericht den Beteiligten mit, dass beabsichtigt sei, dem Berichtigungsantrag stattzugeben. Der Beklagten wurde Gelegenheit zur Äußerung hierzu bis 30.08.2017 gegeben. Eine Äußerung der Beklagten innerhalb der gesetzten Frist erfolgte nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Dem Berichtigungsantrag ist stattzugeben.

Der zuletzt mit Schriftsatz vom 14.06.2017 gestellte Klageantrag der Klägerin ist im Tatbestand des Urteils vom 26.07.2017 unrichtig wiedergegeben worden. Der richtige Wortlaut des Klageantrages ergibt sich ohne weiteres aus dem Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 14.06.2017. Der Wortlaut des Klageantrages auf Seite 3 des Urteils vom 26.07.2017 war daher gemäß § 118 VwGO als offenbare Unrichtigkeit zu berichtigen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 118


(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen. (2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird au

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(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.