Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 24. Jan. 2011 - 4 L 1/11.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2011:0124.4L1.11.NW.0A
bei uns veröffentlicht am24.01.2011

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.

2

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs bedarf zunächst der Auslegung nach § 88 VwGO. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügungen 1) bis 7) und 10) der streitgegenständlichen bauaufsichtlichen Verfügung wendet, begehrt sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Altern. VwGO. Soweit sich ihr Antrag allerdings gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,-- € für den Fall der Nichtbefolgung wendet, hat der Widerspruch der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Insoweit ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Altern. VwGO einschlägig.

3

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügungen Nr. 1) bis 7) und 10) des streitgegenständlichen Bescheids vom 11. November 2010 hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

4

Die Vollziehbarkeitsanordnung genügt zunächst den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit der einzelnen Anordnungen unter Bezugnahme auf die negative Vorbildwirkung und die abzuwehrenden Gefahren durch eine festgestellte baurechtswidrige Nutzung des Kellerraums als Heizöllager begründet und damit zu erkennen gegeben, dass sie den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung beachtet hat. Ob die angegebenen Gründe inhaltlich ein Vollziehungsinteresse letztlich tragen können, ist für die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht erheblich.

5

Auch materiell-rechtlich begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der genannten Auflagen im streitgegenständlichen Bescheid keinen durchgreifenden Bedenken. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Altern. VwGO ist das Interesse der Antragstellerin, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit abzuwägen. Bei dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine maßgebliche Bedeutung zu. Ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nämlich, dass die angefochtene Verfügung offenkundig rechtswidrig ist, so kann kein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Vollziehung bestehen. Erweist sich demgegenüber die Verfügung als offenkundig rechtmäßig, so besteht ein öffentliches Vollzugsinteresse nur dann, wenn zudem Gründe für die Vollziehbarkeit sprechen, die über das Interesse hinausgehen, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, NJW 2003, 3618 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Mai 2000 – 10 D 10645/00.OVG –; OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ, 1998, 977). Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu beurteilen, so nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Interessen vor. Dem Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist dabei umso mehr Gewicht beizumessen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt.

6

Davon ausgehend überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten bauaufsichtlichen Auflagen das private Interesse der Antragstellerin, dieser Verfügung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zunächst nicht nachkommen zu müssen. Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt nämlich, dass die für sofort vollziehbar erklärten Auflagen in allen Punkten offenkundig rechtmäßig sind und darüber hinaus auch ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse besteht, das über die Gründe für die Anordnung der einzelnen Maßnahmen hinausgeht.

7

Rechtsgrundlage für die Verfügungen ist § 59 Abs. 1 LBauO. Danach hat die Antragsgegnerin als Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung von baurechtlichen und sonstigen öffentlichen Vorschriften bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzung, Nutzungsänderung und dem Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die im angemieteten Kellerraum des Anwesens Buchholzstraße 25 in Bruchmühlbach-Miesau angetroffenen Umstände der Heizöllagerung genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie verstoßen insbesondere gegen die Pflicht nach § 39 Abs. 6 LBauO, wonach Brennstoffe so zu lagern sind, dass keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen.

8

Darüber hinaus genügt die festgestellte Heizöllagerung im von der Beigeladenen gemieteten Kellerraum auch nicht den wasserrechtlichen Anforderungen, deren Einhaltung bei einer Nutzung baulicher Anlagen ebenfalls sicherzustellen ist. So verstößt die gleichzeitige Nutzung des Kellerraums als Heizöllager und als Abstellraum zunächst gegen die Pflichten aus §§ 13 Abs. 2 und 5 Abs. 1 Nr. 1 der Feuerungsverordnung vom 27. Februar 1997 (FeuVO). Insoweit dient die Anordnung Nr. 1 der angefochtenen Verfügung der Einhaltung der Rechtspflichten aus der Feuerungsverordnung, die die Anforderungen des § 39 Abs. 6 LBauO, Brennstoffe für Feuerungsanlagen nur so zu lagern, dass von hiervon keine Feuergefahren ausgehen, konkretisieren. Gleiches gilt, soweit die Herstellung einer dicht- und selbstschließenden Kellertür aufgegeben wurde. Die Auflage Nr. 4.2., bei einem Lagervolumen von über 5.000 l Heizöl die Behälter nur in einem eigenen Lagerraum aufzustellen, der nicht anderweitig genutzt werden dürfe, entspricht den Pflichten des § 12 Abs. 1 FeuVO.

9

Die übrigen Anordnungen beziehen sich auf Verstöße gegen wasserrechtliche Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, zu denen Heizöl gehört. Die einzuhaltenden Pflichten, denen die festgestellte Lagerung hier nicht entspricht, ergeben sich aus §§ 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz – WHG – und der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe – VAwS – vom 1. Februar 1996 (GVBl. 1996, 121). Die Pflicht, nur solche Anlagen und Anlagenteile zur Lagerung von Heizöl zu verwenden, die gemäß § 62 WHG zugelassen sind, folgt aus §§ 62 und 63 WHG (Nr. 3). Die unter Nr. 2) angeordnete Pflicht, im Kellerraum Tanks nur so auf hierfür zugelassene Ständer zu stellen, dass auch der Bodenbereich einsehbar ist, folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VAwS. Auch die übrigen Anordnungen konkretisieren letztlich Rechtspflichten, die sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 1c VAwS und der Anlage 1 zur VAwS (vgl. Nr. 5) bzw. aus § 3 Nr. 6 VAwS (Nr. 3.2) sowie aus § 20 Abs. 1 VAwS (Nr. 6 der Verfügung) ergeben. Die Pflicht nach Nr. 7), die Anlagen nur durch zugelassene Fachbetriebe einbauen, aufstellen, in Stand halten bzw. setzen und reinigen zu lassen, folgt aus §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I, S. 377).

10

Dass insoweit die bestehende Heizöllagerung im Kellerraum der Beigeladenen innerhalb des Anwesens der Antragstellerin der Feuerungsverordnung und den wasserrechtlichen Anforderungen nicht genügt, ergibt sich auch aus dem Vermerk der Wasserwirtschaftsbehörde der SGD Süd vom 15. Januar 2010 zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Heizöllagerung, die die Antragsgegnerin im Wesentlichen übernommen hat (Bl. 22 VA). Die insoweit rechtswidrige Heizöllagerung in dem Keller wird von der Antragstellerin auch nicht bestritten.

11

Für die Einhaltung der genannten Vorschriften sind nach § 54 Abs. 2 LBauO sowohl die Antragstellerin als Eigentümerin des Anwesens als auch die Beigeladene als Mieterin und Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über den Kellerraum verantwortlich. Ohne Erfolg bestreitet die Antragstellerin ihre Verantwortlichkeit mit der Behauptung, die von der Verfügung betroffenen Heizöltanks stünden nicht in ihrem Eigentum, sondern gehörten der Beigeladenen, der es als Mieterin ihrer Schlichtwohnung überlassen sei, eine Beheizung nach eigenem Ermessen einzurichten. Dieser Auffassung der Antragstellerin kann die Kammer nicht folgen, da die streitgegenständliche Verfügung nicht an die beiden Heizöltanks anknüpft, sondern an die rechtswidrige Nutzung des Kellerraums als Heizöllagerstätte. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung, wonach nur für den Fall, dass in dem Kellerraum weiterhin Heizöl gelagert werde, die angeordneten Auflagen umzusetzen sein. Damit gibt die Antragsgegnerin zu erkennen, dass sie gegen die ungenehmigte und rechtswidrige Nutzung des Kellerraums zu Zwecken der Heizöllagerung einschreitet. So betreffen die Auflagen die bauliche Gestaltung dieses Kellerraums (vgl. insbesondere Nr. 1, 2 und 5) und seine Nutzung. Für die Einhaltung der baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Nutzung eines Kellerraums als Brennstofflagerraum ist aber auch die Antragstellerin als Eigentümerin des gesamten Anwesens baurechtlich nach § 54 Abs. 2 Satz 1 LBauO verantwortlich.

12

Soweit sich die Antragstellerin hiergegen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26. Januar 1999 – 3 K 581/98.MZ – beruft, geht ihr Einwand fehl. Gegenstand dieser Entscheidung war die Verantwortlichkeit eines Eigentümers einer Weide für einen von einem Pächter aufgestellten Weidezaun. Nach der dort vertretenen Auffassung, war dieser Weidezaun nicht in das Eigentum des Verpächters übergegangen und damit auch dessen baurechtliche Verantwortlichkeit nicht gegeben. Da aber vorliegend Anknüpfungspunkt der streitgegenständlichen Verfügung gerade nicht die Heizöltanks selbst, sondern die Nutzung des Kellerraums ist, der im Eigentum der Antragstellerin steht, betrifft die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz eine andere Fallkonstellation.

13

Die Verfügung lässt Ermessensfehler nicht erkennen.

14

Die Antragsgegnerin hat zunächst die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Ausübung des Ermessens beachtet. Insbesondere sind die angeordneten Maßnahmen zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlich. Statt der getroffenen Auflagen wäre hier allein eine Untersagung der Nutzung des Kellerraums als Heizöllager nach § 81 S. 1 LBauO in Betracht zu ziehen, die aber weitergehend in die Rechte der Antragstellerin eingreifen würde und deswegen auch nicht verhältnismäßig wäre, weil die Auflagen eine ordnungsgemäße Nutzung des Kellers als Heizöllagerstätte ermöglichen (vgl. § 81 S. 1 2.Hs LBauO).

15

Die Verfügung eröffnet aber auch der Antragstellerin die u.U. für sie vorzuziehende Handlungsalternative, statt der Durchführung der angeordneten Maßnahmen die Nutzung des Kellerraums als Heizöllagerstätte – gegebenenfalls im Einvernehmen mit der Beigeladenen als Mieterin – ganz aufzugeben, da die Auflagen nur für den Fall, dass weiterhin eine solche Lagerung erfolgen soll, getroffen wurde.

16

Die der Antragstellerin gesetzte Frist von drei Monaten für die Erfüllung der Anforderungen ist ausreichend bemessen.

17

Auch die Auswahl der Antragstellerin als Adressatin der Verfügung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Kann eine Behörde gegen mehrere Verantwortliche vorgehen, so hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welchen der in Betracht kommenden Störer sie in Anspruch nimmt (VGH Hessen, BRS 40 Nr. 229; Beschluss der Kammer vom 23. Juli 2004 – 4 L 1673/04.NW – juris).

18

Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. So hat sie zur Begründung ihres Ermessens ausgeführt, dass sich eine Störerauswahl im Einzelfall am Grundsatz der Effektivität orientieren müsse. Dabei sei zwar allgemein der Handlungsstörer (Mieter) vor dem Zustandsstörer (Eigentümer) in Anspruch zu nehmen. Ein Einschreiten gegen den Eigentümer sei aber dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn unsicher sei, ob und in welchem Umfang eine Haftung des Handlungsstörers in Betracht komme oder der Handlungsstörer zahlungsunfähig sei. Des Weiteren sei auch eine Inanspruchnahme der Antragstellerin als Eigentümerin nach § 54 LBauO zulässig, weil eine dauerhafte Sicherstellung der Einhaltung baurechtlicher und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht durch die Inanspruchnahme der Beigeladenen als Mieterin effektiv sichergestellt werden könne, sondern nur durch die Antragstellerin. Des Weiteren ging die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung davon aus, dass angeordnete bauliche Änderungen an dem Kellerraum, wie der Einbau einer dicht- und selbstschließenden Tür oder die Herstellung von Auffangwannen oder eines Auffangraums, Maßnahmen sein, die die Beigeladene als Mieterin gar nicht ergreifen dürfe, sondern die allein von der Antragstellerin als Eigentümerin durchgeführt werden könnten.

19

Diese Ermessenserwägungen erweisen sich als tragfähig. So hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf abgestellt, dass für die Auswahlentscheidung maßgeblich auf den Gesichtspunkt einer effektiven, dauerhaften Gefahrenabwehr abzustellen ist (OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2010, 755, sowie Beschluss 5. November 2008 – 8 B 11031/08.OVG –; OVG Hamburg, NVwZ- RR 2006, 169). Ebenso erweist es sich als zutreffend, dass eine solche Gefahrenabwehr hier nur durch die Antragstellerin dauerhaft sichergestellt ist.

20

Zwar ist die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Vermieterin wegen einer baurechtswidrigen Fremdnutzung nicht deswegen schon zulässig, weil die dauerhafte Sicherstellung von baurechtsmäßigen Zuständen durch eine Inanspruchnahme des Mieters wegen eines typischerweise nur kurzfristig bestehenden Mietverhältnisses ausgeschlossen ist. Mit den in der oben zitierten Rechtsprechung (s.o.) behandelten Fällen einer zu Prostitutionszwecken von wechselnden Mietern genutzten Wohnung ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, da das 2003 zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen eingegangene Mietverhältnis unbefristet ist.

21

Soweit aber in diesen Entscheidungen jeweils eine Nutzungsuntersagung gegenüber einem Vermieter unter dem Gesichtspunkt des häufigen Mieterwechsels als zulässig erachtet wurde, führt dies nicht dazu, dass wegen des vorliegenden Dauermietverhältnisses die vorrangige Inanspruchnahme der Beigeladenen als Mieterin geboten ist. So geht die Antragsgegnerin zu Recht davon aus, dass bauliche Maßnahmen an dem Kellerraum - wie der Einbau einer dicht- und selbstschließenden Tür - einer Mieterin rechtlich gar nicht möglich sind. Im Übrigen muss bezweifelt werden, dass die Beigeladene finanziell in der Lage ist, die rechtlichen Anforderungen an eine Heizöllagerung in dem Kellerraum sicherzustellen. Eine Inanspruchnahme der Beigeladenen vermag daher dauerhaft nicht eine ordnungsgemäße Heizöllagerung sicherzustellen.

22

Ihrer Inanspruchnahme kann die Antragstellerin auch nicht einen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsatz, dass vordringlich Handlungsstörer vor Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen seien, entgegenhalten. Denn auch sie hat durch ihr Verhalten die baurechtswidrigen Zustände im Kellerraum der Beigeladenen maßgeblich mit verursacht. So gestaltete sie das Mietverhältnis über die so genannte Schlichtwohnung so aus, dass sie es dem freien Ermessen ihrer Mieterin überließ, wie die Wohnung beheizt wird. Sie selbst stellt weder eine Zentral- noch eine sonstige Heizungsgelegenheit in der Wohnung zur Verfügung. Damit nahm sie gerade billigend in Kauf, dass auch ein Ölofen von der Beigeladenen in der Wohnung aufgestellt wird, der naturgemäß einen entsprechenden Brennstofflagerbedarf nach sich zieht. Als Lagerstätte drängt sich aber dann der zur Wohnung gehörende Kellerraum geradezu auf. Damit eröffnet die Antragstellerin selbst durch die Gestaltung des Mietverhältnisses über diese Schlichtwohnungen nachvollziehbar eine Gefahrenquelle im Hinblick auf die Einhaltung einschlägiger Brandschutz- und Umweltschutzvorschriften nach der Feuerungsverordnung bzw. dem Wasserrecht, weil dieser Kellerraum deren Voraussetzungen nicht erfüllt. Dieses den Gefahrenzustand mit verursachende Verhalten gebietet daher gerade nicht, dass die Beigeladene als Nutzerin der Heizöltanks vorrangig in Anspruch zu nehmen ist.

23

Ebenso vermag die Antragstellerin nicht mit dem Einwand durchzudringen, dass ihr ein Zugriff auf den vermieteten Kellerraum rechtlich nicht möglich sei, weil die Beigeladene sie insoweit von einem Zutritt ausschließen könne. Mit inzwischen bestandskräftig gewordener Verfügung vom 11. November 2010 verpflichtete die Antragsgegnerin die Beigeladene nämlich sofort vollziehbar, die gegenüber der Antragstellerin angeordneten Maßnahmen zu dulden, sodass insoweit kein Hindernis besteht.

24

Schließlich erscheint es der beschließenden Kammer auch unverhältnismäßig, die Beigeladene in Anspruch zu nehmen, weil die Antragstellerin letztlich dauerhaften Nutzen aus der Durchführung der Maßnahmen auch über die Beendigung des Mietverhältnisses hinaus ziehen kann. Sie hätte dann durch die Leistung ihrer Mieterin einen Kellerraum erlangt, der ihr erlaubt, weiterhin ihre Mietverhältnisse so zu gestalten, dass es dem Ermessen der Mieter überlassen bleibt, wie eine Beheizung ihrer angemieteten Wohnung herzustellen ist. Solche auch über die Beendigung des Mietverhältnisses hinaus wirkenden Investitionen zur Herstellung eines geeigneten Lagerraums im Keller sind daher sachgerechter Weise der Antragstellerin aufzubürden.

25

Da aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen, gerade auch im Hinblick auf den Ölschadensfall vom 31. Dezember 2009, eine naheliegende dringende Gefahr eines neuerlichen Unfalls mit erheblichen Schadenspotenzial für Umwelt und oder für die Feuersicherheit besteht, kann mit der Vollziehung der Verfügung nicht bis zum Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens zugewartet werden.

26

Die von Gesetzes wegen bereits bestehende Vollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohung war ebenfalls nicht auszusetzen. Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der den Voraussetzungen der §§ 64, 66 LVwVG genügenden Androhung bestehen nicht. Das gilt auch, soweit die Verhängung eines Zwangsgeldes von 1000,- € einheitlich für den Fall angeordnet wurde, dass die Verpflichtungen nach Nr. 1 bis 7 der Verfügung nicht vollständig oder nicht fristgemäß erfüllt werden. Diese Androhung genügt den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots nach § 37 Abs. 1 VwVfG, da erkennbar ist, dass auch bei teilweiser Nichtbefolgung einzelner wie mehrerer Auflagen nach Nr. 1 bis 7 das Zwangsgeld verwirkt ist, da diese Einzelpflichten nur die insgesamt erforderliche Maßnahme zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Heizöllagers im Keller konkretisieren (vgl. VG Aachen, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 6 K 1456/08).

27

Die Kammer hält es nicht zuletzt auch angesichts der im Vergleich zum gebotenen Investitionsaufwand geringen Höhe des Zwangsgeldes für verhältnismäßig, wenn für die Befolgung einer Mehrzahl von einzelnen Handlungspflichten eine nach den einzelnen Anordnungen differenzierende Zwangsgeldandrohung hier unterblieb (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.Juni 2007 – 8 E 10466/08.OVG – ). So vermag doch nur die vollständige Durchführung aller aufgegebenen Maßnahmen den Zweck der Abwehr von Gefahren durch Lagerung von Heizöl im derzeit ungeeigneten Keller zu erfüllen. An der Erfüllung nur einzelner Pflichten nach Nr. 1 bis 7 des Bescheids besteht demgegenüber gar kein Interesse, sodass der Nichterfüllung nur einer oder mehrerer Anordnungen kein unterschiedliches Gewicht zuzumessen ist.

28

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Es entspricht Billigkeitserwägungen, der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst aufzubürden, da sie einen eigenen Prozessantrag nicht gestellt hat und insoweit auch kein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat.

29

Bei der Bemessung des Streitwerts hat sich die beschließende Kammer auf der Grundlage der §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG am wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin daran, die angeordneten Maßnahmen nicht durchführen zu müssen, orientiert. Dies ergibt sich aus den Kosten für die Durchführung der angeordneten Maßnahmen in geschätzter Höhe von 5.000,-- €. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nimmt die beschließende Kammer in ständiger Rechtsprechung eine hälftige Reduzierung des Hauptsachestreitwerts vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 24. Jan. 2011 - 4 L 1/11.NW

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 24. Jan. 2011 - 4 L 1/11.NW

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 24. Jan. 2011 - 4 L 1/11.NW zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen


(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 63 Eignungsfeststellung


(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entspreche

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV | § 1 Zweck; Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung dient dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen. (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf 1.

Referenzen

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen,
2.
wenn wassergefährdende Stoffe
a)
kurzzeitig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentlichen Verkehr genügen,
b)
in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.
Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 6 und 10 kann geregelt werden,
1.
unter welchen Voraussetzungen über die Regelungen nach Satz 1 hinaus keine Eignungsfeststellung erforderlich ist,
2.
dass über die Regelungen nach Absatz 4 hinaus bestimmte Anlagenteile als geeignet gelten, einschließlich hierfür zu erfüllender Voraussetzungen.

(3) Die Eignungsfeststellung entfällt, wenn

1.
für die Anlage eine Baugenehmigung erteilt worden ist und
2.
die Baugenehmigung die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen voraussetzt.

(4) Folgende Anlagenteile gelten als geeignet:

1.
Bauprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5), wenn
a)
die Bauprodukte von einer harmonisierten Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind oder einer Europäischen Technischen Bewertung im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen und die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und
b)
die erklärten Leistungen alle wesentlichen Merkmale der harmonisierten Norm oder der Europäischen Technischen Bewertung umfassen, die dem Gewässerschutz dienen,
2.
serienmäßig hergestellte Bauprodukte, die nicht unter Nummer 1 fallen und für die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften ein Verwendbarkeitsnachweis erteilt wurde, der die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet,
3.
Anlagenteile, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, sofern hierfür nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Bauartgenehmigung oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt wurde, die jeweils die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet,
4.
Druckgeräte im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, und Baugruppen im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Druckgeräte und Baugruppen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsinformationen nach § 6 Absatz 3 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden, und
5.
Maschinen im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 4 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Maschinen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsanforderungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden.
Entsprechen bei Bauprodukten nach Satz 1 Nummer 1 die erklärten Leistungen nicht den wasserrechtlichen Anforderungen an die jeweilige Verwendung, muss die Anlage insgesamt so beschaffen sein, dass die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Bei Anlagenteilen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 bleiben die wasserrechtlichen Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe unberührt. Druckgeräte und Baugruppen nach Satz 1 Nummer 4, für die eine Betreiberprüfstelle eine EU-Konformitätserklärung nach § 2 Satz 1 Nummer 10 der Druckgeräteverordnung erteilt hat, bedürfen keiner CE-Kennzeichnung.

(5) Bei serienmäßig hergestellten Bauprodukten, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 fallen, sowie bei Anlagenteilen, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, stehen den Verwendbarkeitsnachweisen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie den Bauartgenehmigungen oder allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei gleich, wenn mit den Zulassungen dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen von Anlagenteilen nach Satz 1, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei vorgenommen worden sind, ist bei der Eignungsfeststellung zu berücksichtigen.

(1) Diese Verordnung dient dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

1.
den Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten nicht wassergefährdenden Stoffen,
2.
nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, sowie
3.
Untergrundspeicher nach § 4 Absatz 9 des Bundesberggesetzes.

(3) Diese Verordnung findet auch keine Anwendung auf oberirdische Anlagen mit einem Volumen von nicht mehr als 0,22 Kubikmetern bei flüssigen Stoffen oder mit einer Masse von nicht mehr als 0,2 Tonnen bei gasförmigen und festen Stoffen, wenn sich diese Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten befinden. § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. Anlagen nach Satz 1 bedürfen keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(4) Diese Verordnung findet zudem keine Anwendung, wenn der Umfang der wassergefährdenden Stoffe, sofern mit ihnen neben anderen Sachen in einer Anlage umgegangen wird, während der gesamten Betriebsdauer der Anlage unerheblich ist. Auf Antrag des Betreibers stellt die zuständige Behörde fest, ob die Voraussetzung nach Satz 1 erfüllt ist.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.