Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 24. Sept. 2012 - 4 K 398/12.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2012:0924.4K398.12.NW.0A
bei uns veröffentlicht am24.09.2012

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die am 1. September 2011 beantragte denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Umbau des Bahnhofsgebäudes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... in der Gemarkung A-Stadt in drei Wohnungen als erteilt gilt.

2. Die Baugenehmigung vom 20. Dezember 2011 wird insoweit aufgehoben, als in Ziffer 3 i.V.m. der „Nebenbestimmung Nr. 1“ die Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde vom 15. Dezember 2011 zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden ist.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist wegen der Kosen vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen denkmalschutzrechtliche Beschränkungen seines Bauvorhabens.

2

Er ist Eigentümer des ehemaligen Bahnhofsgebäudes auf dem Grundstück FlurNr. ... in der Gemarkung A-Stadt. Das Gebäude ist im „Nachrichtlichen Verzeichnis der Kulturdenkmäler, Kreis Bad Dürkheim“ (www.gdke.rlp.de) sowie der Denkmaltopographie des Kreises Bad Dürkheim als Einzeldenkmal wie folgt aufgeführt:

3

„Bahnhof, dreigeschossiger Putzbau mit Sandsteinportikus und hölzerner Überdachung, 1872/73“

4

Am 27. Juli 2011 reichte der Kläger bei der Verbandsgemeindeverwaltung A-Stadt einen Bauantrag zum Umbau des Bahnhofsgebäudes in drei Wohnungen ein, der am 1. September 2011 an den Beklagten weitergegeben wurde. Der Beklagte bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 8. September 2011 den Eingang des Antrags. Am 9. September 2011 gab die untere Bauaufsichtsbehörde des Beklagten die Bauantragsunterlagen an die untere Denkmalschutzbehörde des Beklagten mit der Bitte um Stellungnahme ab. Erinnerungen erfolgten am 18. Oktober 2011 sowie am 17. November 2011. Der Kläger erkundigte sich in diesem Zeitraum mehrmals nach dem Sachstand und erhielt die Auskunft, die Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde stehe noch aus.

5

Mit an die untere Bauaufsichtsbehörde des Beklagten gerichteten Schreiben vom 15. Dezember 2011 stimmte die untere Denkmalschutzbehörde des Beklagten dem Bauvorhaben zu, verlangte aber die Aufnahme mehrerer denkmalschutzrechtlicher Auflagen in die Baugenehmigung.

6

Daraufhin erteilte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 20. Dezember 2011 die Baugenehmigung. In Ziffer 3 heißt es, die nachstehenden oder in den Anlagen enthaltenen Nebenbestimmungen seien Bestandteil dieser Baugenehmigung und bei der Ausführung zu beachten. In Nr. 1 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung ist u.a. angegeben, die beiliegende Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde vom 15. Dezember 2011 einschließlich der darin enthaltenen Nebenbestimmungen seien Bestandteil dieser Genehmigung und bei der Ausführung zu beachten.

7

Gegen die Baugenehmigung legte der Kläger am 12. Januar 2012 mit der Begründung Widerspruch ein, da die Genehmigungsfristen zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung bereits abgelaufen gewesen seien, hätte die Baugenehmigung keine denkmalschutzrechtlichen Nebenbestimmungen enthalten dürfen. Die Auflagen seien im Übrigen inhaltlich nicht gerechtfertigt.

8

Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten hat über den Widerspruch bislang nicht entschieden.

9

Der Kläger hat am 30. April 2012 Klage erhoben. Er verweist erneut auf die abgelaufenen Genehmigungsfristen und ist der Meinung, die der Baugenehmigung eingefügten denkmalschutzrechtlichen Auflagen seien willkürlich.

10

Der Kläger beantragt,

11

festzustellen, dass die am 1. September 2011 beantragte denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Umbau des Bahnhofsgebäudes auf dem Grundstück FlurNr... in der Gemarkung A-Stadt in drei Wohnungen als erteilt gilt,

12

sowie

13

die Baugenehmigung insoweit aufzuheben, als in Ziffer 3 i.V.m. der „Nebenbestimmung Nr. 1“ die Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde vom 15. Dezember 2011 zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden ist.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage zurückzuweisen.

16

Zur Begründung führt er aus, die in der Baugenehmigung enthaltenen denkmalschutzrechtlichen Auflagen seien gerechtfertigt.

17

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) verfolgten Anträge haben Erfolg. Der Antrag zu 1) ist sowohl zulässig (1.) als auch begründet (2.). Der Antrag zu 2) ist ebenfalls zulässig und begründet (3.).

19

1. Der Antrag zu 1) ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die von ihm am 1. September 2011 beantragte denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 65 Abs. 5 Satz 3 der Landesbauordnung - LBauO - als erteilt gilt. Damit besteht zwischen ihm und dem Beklagten ein konkretes Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO.

20

Die Feststellungsklage ist auch nicht gegenüber der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer schriftlichen Bestätigung der fiktiven denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 42a Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - durch den Beklagten subsidiär. Die mit Wirkung vom 18. Dezember 2008 (4. VwVfÄndG vom 11. Dezember 2008, BGBl. I, Seite 2418) in das Verwaltungsverfahrensgesetz eingefügte und aufgrund der dynamischen Verweisung in § 1 Abs. 1 LVwVfG auch für die rheinland-pfälzische Verwaltung geltende Vorschrift des § 42 a VwVfG ist ergänzend neben den in § 65 Abs. 5 LBauO getroffenen Bestimmungen zur Genehmigungsfiktion heranzuziehen, da die in § 65 Abs. 5 Satz 3 LBauO fachgesetzlich angeordnete Genehmigungsfiktion dort nichts Abweichendes geregelt hat (vgl. BT-Drs. 16/10493, Seite 13; Guckelberger, DÖV 2010, 109, 113). § 65 Abs. 5 Satz 3 LBauO bestimmt lediglich, dass eine nach landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Entscheidung nach Satz 1 - u.a. die neben der Baugenehmigung erforderliche Zustimmung oder Genehmigung einer anderen Behörde - als erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe versagt wird. Da - anders als etwa beim vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 Abs. 4 Satz 6 LBauO - § 65 Abs. 5 LBauO nicht anordnet, dass die Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn auf Verlangen die Genehmigungsfiktion schriftlich zu bestätigen hat, greift ergänzend § 42a Abs. 3 VwVfG, wonach auf Verlangen demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 VwVfG hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen ist. Folglich räumt die zuletzt genannte Bestimmung dem Antragsteller die Befugnis ein, eine entsprechende schriftliche Bestätigung von der zuständigen Behörde zu verlangen, während § 65 Abs. 5 Satz 3 LBauO dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit der Feststellung eröffnet, dass der Antragsteller im Besitz einer fiktiven Genehmigung ist. Ein Rangverhältnis dergestalt, dass der Antragsteller einen dieser beiden Wege vorrangig wählen müsste, kann diesen Vorschriften nicht entnommen werden.

21

2. Die Feststellungklage ist auch in der Sache begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die von ihm am 1. September 2011 beantragte denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Umbau des Bahnhofsgebäudes auf dem Grundstück FlurNr. ... in der Gemarkung A-Stadt in drei Wohnungen als erteilt gilt.

22

Der am 1. September 2011 bei dem Beklagten eingegangene Bauantrag des Klägers war dahingehend zu verstehen, dass er die Verpflichtung des Beklagten nicht nur zur Erteilung der Baugenehmigung, sondern auch zum Erlass der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung erstrebte. Denn ohne die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für das denkmalgeschützte Bahnhofsgebäude fehlte es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Erteilung der ebenfalls begehrten Baugenehmigung für den Umbau des Gebäudes.

23

Die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 70 Abs. 1 LBauO hängt nicht nur davon ab, dass baurechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Vielmehr dürfen auch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht durch das Vorhaben verletzt werden. Deswegen hat die Baugenehmigungsbehörde nach § 65 Abs. 5 Satz 1 LBauO vor Erteilung der Baugenehmigung die hierfür nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen durch andere Behörden einzuholen. Ihr steht nach § 65 Abs. 1 Satz 2 LBauO insoweit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens keine eigene Prüfungskompetenz hinsichtlich dieser anderweitigen Genehmigungen zu. Ihre aus § 70 Abs. 1 LBauO folgende Sachentscheidungskompetenz ist insofern auf die Prüfung beschränkt, ob nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Zulassungen durch andere Behörden vorliegen, weil die Baugenehmigung insoweit keine Konzentrationswirkungen hinsichtlich sonstiger Genehmigungserfordernisse entfaltet. Zusammen mit der Baugenehmigung als dem Schlusspunkt der behördlichen Genehmigungsüberprüfung sind dann auch die im Übrigen erforderlichen Genehmigungen zu erteilen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 8 A 10587/07.OVG -, DVBl. 2007, 1247).

24

Entsprechend der genannten Zweckbestimmung bedarf es neben dem Bauantrag keiner weiteren Anträge, vielmehr ist die Bauaufsichtsbehörde zur Beteiligung der anderen Behörden verpflichtet. Gemäß § 65 Abs. 5 Satz 3 LBauO gilt eine nach landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Entscheidung nach Satz 1 als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe versagt wird; dies gilt nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde auf begründeten Antrag der anderen Behörde die Frist verlängert hat.

25

Die Voraussetzungen für das Eingreifen der Genehmigungsfiktion nach § 65 Abs. 5 Satz 3 LBauO liegen hier vor.

26

Diese Vorschrift ist nach Auffassung der Kammer hier einschlägig. Zwar enthält auch § 13a Abs. 4 Satz 1 Denkmalschutzgesetz - DSchG - eine Fiktionsregel. Danach gilt im denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die Genehmigung nach § 13 Abs. 1 als erteilt, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde oder die Denkmalfachbehörde nicht vor Ablauf der Frist von drei Monaten seit Eingang des vollständigen Antrags dem Antragsteller gegenüber widersprochen hat. Die Bestimmung des § 13a Abs. 4 DSchG ist aber nur innerhalb des isolierten denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anwendbar (vgl. Viebrock, in: Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Auflage 2010, Teil E, Rn. 134). Demgegenüber trifft § 65 Abs. 5 Satz 3 LBauO eine speziellere Regelung für das Sternverfahren nach § 65 Abs. 5 Satz 1 LBauO. Die gegenüber dem isolierten denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren um zwei Monate verkürzte Frist ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass es dort der Antragsteller selbst in der Hand hat, durch Einreichung eines vollständigen Antrags das fristauslösende Ereignis herbeizuführen. Dagegen obliegt es im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren der Baugenehmigungsbehörde, durch ihr Ersuchen um eine erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung die Frist in Gang zu setzen. Das somit bestehende behördeninterne Verzögerungsrisiko im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren wird durch eine kürzere Frist ausgeglichen, zumal die Baugenehmigungsbehörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt vor ihrem Ersuchen derart aufbereiten kann, dass eine zeitnahe Entscheidung der Denkmalschutzbehörde auch tatsächlich möglich ist.

27

Als unter Denkmalschutz stehende Anlage unterlag das Bauvorhaben des Klägers der Genehmigungspflicht des § 13 Abs. 1 DSchG.

28

Der Kläger hat mit dem am 1. September 2011 bei dem Beklagten eingegangenen Bauantrag auch einen wirksamen Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung gestellt. Wie oben ausgeführt, bedarf es neben dem Bauantrag keiner weiteren Anträge, vielmehr ist die Bauaufsichtsbehörde von sich aus zur Beteiligung der anderen Behörden verpflichtet.

29

Die untere Bauaufsichtsbehörde des Beklagten hat die vollständigen Bauantragsunterlagen nach eigenen Angaben am 9. September 2011 an die untere Denkmalschutzbehörde abgegeben. Es spielt keine Rolle, ob das Ersuchen der unteren Bauaufsichtsbehörde des Beklagten noch am gleichen oder am darauf folgenden Tag bei der unteren Denkmalschutzbehörde einging. Die Monatsfrist des § 65 Abs. 4 Satz 3 LBauO war jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung der unteren Denkmalschutzbehörde am 15. Dezember 2011 seit mehr als zwei Monaten abgelaufen. Zwar sieht § 65 Abs. 4 Satz 3 LBauO die Möglichkeit einer Verlängerung der Monatsfrist durch die Baugenehmigungsbehörde für den Fall vor, dass die andere Behörde einen begründeten Verlängerungsantrag stellt. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Trotz zweimaliger Erinnerung durch die Baugenehmigungsbehörde des Beklagten traf die untere Denkmalschutzbehörde des Beklagten weder eine Entscheidung in der Sache noch stellte sie einen Verlängerungsantrag. Als die untere Denkmalschutzbehörde des Beklagten am 15. Dezember 2011 unter Einschränkungen eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung - eine solche ist einer Ablehnung gleich zu setzen (s. Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, LBauO Rheinland-Pfalz, 3. Auflage 2012, § 65 Rn. 28) - erteilte, war der Kläger bereits Inhaber einer uneingeschränkten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.

30

Zu nachträglichen Beschränkungen dieser Genehmigung war die untere Denkmalschutzbehörde des Beklagten nur noch unter den Voraussetzungen der entsprechend anwendbaren § 1 LVwVfG i.V.m. § 48 VwVfG befugt (OVG Sachsen, Urteil vom 18. Januar 2006 - 1 B 444/05, BauR 2006, 1108; Schemmer in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand Juli 2012, § 42 a Rn. 8). Allerdings kann die (verspätete) Entscheidung vom 15. Dezember 2011 nicht als konkludente Rücknahme der fingierten Genehmigung gewertet werden. Abgesehen davon, dass die untere Denkmalschutzbehörde ersichtlich nicht in Ausübung ihres Rücknahmeermessens nach Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 1 LVwVfG i.V.m. § 48 VwVfG agierte, sondern vielmehr erstmalig dem Ersuchen der Bauaufsichtsbehörde nachkommen wollte, widerspräche es auch dem Zweck der fristabhängigen Fiktion, die Behörde zu einer zügigen Antragsbearbeitung anzuhalten, wenn jede verspätete und der Fiktion inhaltlich zuwiderlaufende Entscheidung in eine konkludente Rücknahmeentscheidung umgedeutet werden könnte. Eine Rücknahme der fingierten Genehmigung nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 48 VwVfG setzt demzufolge eine zweifelsfrei als solche identifizierbare Entscheidung voraus (vgl. OVG Sachsen, a.a.O). Da eine solche Rücknahmeentscheidung nicht vorliegt, galt das Vorhaben nach § 65 Abs. 5 Satz 3 LBauO als denkmalschutzrechtlich unbedenklich.

31

3. Der weitere Antrag des Klägers, die Baugenehmigung insoweit aufzuheben, als in Ziffer 3 i.V.m. der „Nebenbestimmung Nr. 1“ die Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde vom 15. Dezember 2011 zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden ist, hat ebenfalls Erfolg. Abgesehen davon, dass denkmalschutzrechtliche Regelungen nach den obigen Ausführungen nicht im Wege einer Nebenbestimmung zu einer Baugenehmigung getroffen werden können, ist die Entscheidung der Denkmalschutzbehörde des Beklagten wegen der eingetretenen Fiktionswirkung des § 65 Abs. 5 Satz 3 rechtswidrig.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG, § 5 ZPO: je Klageantrag 5.000 €).

36

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 5 Mehrere Ansprüche


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Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 42a Genehmigungsfiktion


(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandsk

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Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.