Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 29. Okt. 2014 - 1 L 884/14.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2014:1029.1L884.14.NW.0A
bei uns veröffentlicht am29.10.2014

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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. September 2014 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. September 2014 hat Erfolg. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Der Bescheid, mit dem ihm sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis entzogen wurde, ist bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtswidrig. In dieser Situation überwiegt das private Interesse des Antragstellers, vorläufig weiter am motorisierten öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.

2

Der Antragsgegner hat die Fahrerlaubnisentziehung auf §§ 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 zur FeV sowie §§ 13 Abs. 1 Nr. 2a und 11 Abs. 8 FeV gestützt. Nach diesen Vorschriften ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, was insbesondere der Fall ist, wenn eignungsausschließende Krankheiten oder Mängel gemäß der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann von der fehlenden Fahreignung ausgehen, wenn der Betroffene sich bei bestehenden Eignungszweifeln einer medizinisch-psychologischen Begutachtung verweigert. Das setzt aber voraus, dass die Anordnung des Gutachtens in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

3

Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung setzt in formeller Hinsicht voraus, dass sie aus sich heraus verständlich ist und der Fahrerlaubnisinhaber ihr entnehmen kann, was konkret der Untersuchungsanlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die Zweifel der Behörde an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001, NJW 2002, 78). Der Antragsgegner hat hier eine konkrete Frage an den Gutachter gerichtet, die sich entsprechend der von ihr herangezogenen Rechtsgrundlage § 13 Satz 1 Nr. 2a FeV auf einen möglichen künftigen Alkoholmissbrauch des Antragsteller bezieht („Ist aufgrund der aktenkundigen Informationen und der Hinweise aus dem fachärztlichen Gutachten zu erwarten, dass der Untersuchte zukünftig Alkoholmissbrauch nach der Anlage 4 Nr. 8.1 zur FeV begeht?“). Der fahrerlaubnisrechtlich maßgebliche Begriff des Alkoholmissbrauchs gemäß Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV (das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden) wird in der Anordnung nicht definiert. Dagegen heißt es auf Seite 3 zur Erläuterung der Eignungszweifel: „…weshalb aus fachärztlicher Sicht von einer nicht unerheblichen Alkoholgewöhnung auszugehen ist, die mittels medizinisch-psychologischer Untersuchung, im Hinblick auf die Fahreignung geprüft werden sollte“. Danach soll die Alkoholgewöhnung des Antragstellers Gegenstand der gutachterlichen Aufklärung sein, wohingegen die Fragestellung sich auf den Tatbestand des fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauchs bezieht. Da beide Begriffe nicht deckungsgleich sind, enthält die Anordnung vom 27. Juni 2014 einen nicht aufgelösten Widerspruch zwischen Fragestellung und Untersuchungsanlass.

4

Darüber hinaus begegnet die Anordnung vom 27. Juni 2014 aber auch materiell-rechtlichen Bedenken.

5

Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2a FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Danach steht die Gutachtensanordnung entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht im Ermessen der Behörde, jedoch müssen objektive Anzeichen bzw. Anhaltspunkte für einen fahrerlaubnisrechtlich relevanten Alkoholmissbrauch bestehen.

6

Dieser liegt, wie schon ausgeführt, gemäß Ziffer 8.1. zur FeV nur vor, wenn zwischen einem übermäßigen, die Fahreignung einschränkenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrzeuges nicht hinreichend sicher getrennt wird. Dahingehende Anzeichen können auch aus einer alkoholbedingten Auffälligkeit des Fahrerlaubnisinhabers außerhalb des Straßenverkehrs folgen; die Beispiele der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung Ziffer 3.13.1 sind insoweit nicht abschließend, was sich schon aus deren Wortlaut („insbesondere“) ergibt. Bereits die einmalige Feststellung einer schweren Alkoholisierung gibt in der Regel Anlass zu der Annahme, dass eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Dies kann die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, wenn weitere tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, den Verdacht zu erhärten, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag (vgl. VGH BaWü, Beschluss vom 24.06.2002 – 10 S 985/02 –, juris, m.w.N.). Um den Begriff des fahrerlaubnisrechtlich relevanten Alkoholmissbrauchs nicht zu überdehnen, ist zumindest ein mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und einer Teilnahme am Straßenverkehr zu fordern (BayVGH, Beschluss 04.01.2006 – 11 CS 05.1878 – und vom 4. April 2006 – 11 CS 05.2439 – 2. Dezember 2011 – 11 B 11.246 – sowie Urteil vom 2. Dezember 2011 – 11 B 11.246 –). Dieser besteht nur, wenn zu der festgestellten Alkoholgewöhnung verkehrsbezogene Umstände hinzutreten, aufgrund derer in der Gesamtschau Zweifel gerechtfertigt sind, der Betreffende werde schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen (vgl. OVG RP, Urteil vom 5. Juni 2007 – 10 A 10062/07.OVG – m. w. N; Beschluss vom 8. Juni 2011 – 10 B 10415/11.OVG –).

7

Der notwendige Verkehrsbezug kann in dem Dauerkonflikt bestehen, dem Berufskraftfahrer oder Taxifahrer ausgesetzt sind, die täglich bzw. arbeitstäglich zur Existenzsicherung ein KFZ im öffentlichen Straßenverkehr steuern müssen, so dass es mit Rücksicht auf die Häufigkeit und Intensität des Alkoholkonsums letztlich nur eine Frage der Zeit ist, dass sie sich mit der Situation konfrontiert sehen, am Straßenverkehr teilnehmen zu „müssen“, obwohl sie alkoholbedingt fahruntüchtig sind (OVG RP, Urteil vom 5. Juni 2007; BayVGH, Beschluss vom 4. Januar 2006, a.a.O.). Auch ein festgestelltes, aggressives Verhalten gegenüber Dritten nach „privatem“ Alkoholkonsum, ein Verlust der Kontrollfähigkeit infolge übermäßigen Alkoholkonsums oder eine zurückliegende Trunkenheitsfahrt können je nach dem Umständen des Falles als verkehrsbezogene Indizien für einen Verlust des Trennungsvermögens ausreichen (vgl. VGH BaWü, Beschluss vom 24. Juni 2002, a.a.O. ).

8

Hier liegt ein ärztliches Gutachten des TÜV Süd vom 17. Juni 2014 vor, in dem der Gutachter die Alkoholabhängigkeit des Antragstellers nicht feststellen kann, aber offenbar Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch sieht. Diese Annahme wird aber weder im Gutachten noch in der ergänzenden Stellungnahme vom 23. September 2014 mit konkreten, verkehrsbezogenen Tatsachen im oben beschriebenen Sinn begründet. Die schlichte Feststellung des ärztlichen Gutachters, dass Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch „nach den Angaben des Klienten und den objektiven Gegebenheiten“ vorliegen, ersetzt nicht die Prüfung der Verkehrsbehörde, ob tatsächlich Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht hinreichend sicher trennen kann. Diese Prüfung wird gerade nicht in dem ärztlichen Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV vorweggenommen, indem der Gutachter bereits eine Subsumtion der den Alkoholmissbrauch begründenden Umstände vorgenommen hat, wenn er in seinem Gutachten Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch bestätigt (so aber VG Mainz, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – 3 L 1109/12.MZ –). Dagegen spricht, dass die Feststellung ausreichender verkehrsbezogener Zusatztatsachen keine medizinische, sondern eine juristische Subsumtion erfordert. Der Arzt kann entsprechend seiner Qualifikation Anzeichen für einen „medizinischen“ Alkoholmissbrauch feststellen, aufgrund dessen die Frage des Trennungsvermögens zwischen dem Konsum von Alkohol und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu klären ist. Dieses ist aber nur veranlasst, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens bestehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 11 CS 13.2562 –, juris).

9

Greifbare Anzeichen für ein fehlendes Trennungsvermögen sind beim Antragsteller derzeit nicht erkennbar.

10

Zwar dürfte bei ihm durchaus eine auffällig hohe Alkoholgewöhnung vorliegen. Dafür kommt es nicht auf die exakte Feststellung einer bestimmten Alkoholkonzentration oder die Verwertbarkeit des am 5. April 2014 gemessenen Atemalkoholwertes von 3,5 ‰ an. Aus seinen unbestrittenen Angaben im Rahmen des fachärztlichen Gutachtens vom 17. Juni 2014 ergibt sich, dass er innerhalb von 5 Stunden tagsüber insgesamt 5 Liter Bier getrunken hat. Bei einem Wert von über 2 ‰, den der Antragsteller aufgrund der Trinkmenge bei realistischer Betrachtung sicher überschritten hat, kann von einer schweren Alkoholisierung ausgegangen werden, die bei normal alkoholgewohnten Personen auszuschließen ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 24. Juni 2002, a. a. O.).

11

Darüber hinaus weist die Alkoholauffälligkeit vom 5. April 2014 aber keinen, auch nur mittelbaren Bezug zum Straßenverkehr auf. Der Antragsteller ist weder als Berufskraftfahrer tätig, noch muss er täglich zum Erreichen seiner Arbeitsstelle zwingend ein Kraftfahrzeug selbst führen. Vielmehr nutzt er dafür nach Angaben seiner Ehefrau gegenüber der Polizei eine Fahrgemeinschaft, bei der er nicht ausschließlich selbst fährt. Er ist zuvor noch nie im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss aufgefallen. Der übermäßige Alkoholkonsum am 5. April 2014 fand an einem Samstag statt und es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller noch an diesem Tag oder am Folgetag, dem Sonntag ein KFZ selbst steuern musste. Er hat sich samstags ausschließlich in seinem Haus und in seinem Garten aufgehalten und ist nach dem Besuch der Polizei ins Bett gegangen. Ein aggressives Verhalten oder ein Kontrollverlust gegenüber seiner Ehefrau oder den Polizeibeamten wurde ebenfalls nicht festgestellt. Die Polizei wurde zwar telefonisch von der Ehefrau des Antragstellers über den Alkoholkonsum und ein angeblich aggressives Verhalten informiert, beim Eintreffen der Beamten stellten sie aber fest, dass es lediglich zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Eheleuten gekommen sei und der Antragsteller einen „aufgelösten“ Eindruck gemacht habe. Dem Polizeibericht können keine hinreichenden Anzeichen für einen straßenverkehrsrechtlich relevanten Kontrollverlust oder ein Aggressionspotential des Antragstellers entnommen werden. Nur am Rande sei insoweit noch erwähnt, dass der Antragsgegner wohl von unzutreffenden Tatsachen ausgeht, wenn er in der Anordnung vom 27. Juni 2014 ausführt, der Antragsteller habe auf die Polizei einen „gelösten“ Eindruck gemacht (Seite 2) und die Polizisten vor Ort hätten seine Ausfallerscheinungen als „dezent“ beschrieben (Seite 3). Letzteres lässt sich dem aktenkundigen Polizeibericht nicht entnehmen, und dass die Feststellung eines „aufgelösten“ Zustands nicht mit einem „gelösten“ Eindruck gleich gesetzt werden kann, bedarf keiner weiteren Begründung.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

13

Die Entscheidung zum Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichte (Hälfte des 2 1/2-fachen Auffangwertes für die Fahrerlaubnisklassen A und CE, welche die übrigen Fahrerlaubnisklassen umfassen, § 6 FeV).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

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Tenor

Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

1) Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines am 3. September 2012 erhobenen Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 31. Juli 2012 für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn insoweit ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 31. Juli 2012 erkennbar rechtmäßig ist. Unter diesen Umständen gebührt dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. März 1986 – 1 B 14/86 –, NVwZ 1987, 240).

2

Zunächst ist die Anordnung des Sofortvollzugs in Bezug auf die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Behörde ist verpflichtet, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht nur formelhaften Begründung darzulegen, warum ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Im Fahrerlaubnisrecht decken sich indessen häufig – und das gilt auch hier – die Gründe für den Erlass der vom Gesetzgeber zwingend geforderten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung weitestgehend mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung. Der Antragsgegner hat zur Begründung des Sofortvollzugs ausgeführt, dass der Antragsteller wegen Anhaltspunkten für einen Alkoholmissbrauch eine Gefährdung des Straßenverkehrs darstelle und nicht verantwortet werden könne, dass er durch die aufschiebende Wirkung eines eventuell eingelegten Rechtsbehelfs weiterhin am Straßenverkehr teilnehme. Dies genügt unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs in formaler Hinsicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ob die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs hingegen in inhaltlicher Hinsicht überzeugt oder nicht, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern des ebenfalls erforderlichen besonderen Vollzugsinteresses.

3

Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V. mit § 46 der Fahrerlaubnis-VerordnungFeV –, denn der Antragsteller hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach den vorgenannten Vorschriften hat die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer solchen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn u.a. Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen.

4

Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, nach § 46 Abs. 3 FeV von dem Betreffenden nach §§ 11 bis 14 FeV u.a. die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens hinzuweisen ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die vorangegangene Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ihrerseits rechtmäßig war (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. September 2006 – 10 B 10734/06.OVG –, LKRZ 2007, 75 = juris [Rdnr. 4]). Dies ist vorliegend der Fall.

5

Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 a)1. Alt. FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung zwingend die Beibringung eines medizinisch-psycho-logischen Gutachtens anordnen, wenn nach einem vorangegangenen ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen. § 13 Satz 1 Nr. 2 a)1. Alt. FeV setzt mithin nur voraus, dass ein nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV eingeholtes Gutachten vorliegt, aus dem sich ausdrücklich ergibt, dass bei dem Betroffenen zwar keine Alkoholabhängigkeit festzustellen ist, aber Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch i.S. von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV gegeben sind (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 3 FeV Rdnr. 19). Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf es bei der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 a)1. Alt. FeV in den Fällen, in denen die Alkoholauffälligkeit nicht im Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr steht – anders als in den Fällen der 2. Alt. –, keiner gesonderten Prüfung darüber, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles Zweifel daran bestehen, der Fahrerlaubnisinhaber werde zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Führen von Fahrzeugen nicht hinreichend sicher trennen. Diese Prüfung ist nämlich bereits in dem ärztlichen Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV vorweggenommen worden, denn der Gutachter – der nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV bestimmte, für die Beurteilung der Fahreignung bedeutsame ärztliche Qualifikationen aufweisen muss – hat bereits eine Subsumtion der den Alkoholmissbrauch begründenden Umstände im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vorgenommen, wenn er in seinem Gutachten Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch bestätigt. Die Bestätigung umfasst nicht nur das Merkmal eines die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums durch den Fahrerlaubnisinhaber, sondern aus fachmedizinischer Sicht zugleich die Äußerung von Zweifeln an seinem Trennungsvermögen.

6

Vorliegend ergibt sich aus dem nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV vorgelegten ärztlichen Gutachten der Gesellschaft für Angewandte Betriebspsychologie und Verkehrssicherheit mbH – welche die Anforderungen an einen Gutachter mit verkehrsmedizinischer Qualifikation im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3 FeV erfüllt – vom 27. April 2012, dass beim Antragsteller zwar keine eindeutigen körperlichen Hinweise bestehen, die den Schluss einer Alkoholabhängigkeit zulassen, es aber Hinweise auf einen aktuellen Alkoholmissbrauch gibt, die mit dem sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges unvereinbar sind. Das Gutachten kommt aufgrund der Angaben des Antragstellers zu seinem Alkoholkonsum sowie aufgrund körperlicher, häufig mit überhöhtem Alkoholkonsum einhergehender körperlicher Befunde für die Kammer nachvollziehbar zu diesem Ergebnis und verneint aus medizinischer Sicht eine günstige Prognose. Dieser in sich schlüssigen fachmedizinischen Einschätzung steht nicht entgegen, dass sich die beim Antragsteller erhobenen Laborwerte im Normbereich gesunder Erwachsener befunden haben. Insoweit führt das Gutachten in überzeugender Weise aus, dass dieser Befund nicht gegen die Annahme einer gravierenden Alkoholproblematik spricht, weil sich – wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist – gegebenenfalls alkoholbedingt erhöhte Laborwerte innerhalb kurzer Zeit normalisieren, wenn kein Alkohol konsumiert wird.

7

Soweit der Antragsteller Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Vorlage des ärztlichen Gutachtens haben sollte, begegnet auch diese Anordnung keinen rechtlichen Bedenken, weil die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV vorgelegen haben. Aufgrund der polizeilichen Einsatzberichte vom 6. und 12. Januar 2012 – die im Übrigen als öffentliche Urkunden i.S. von § 415 Abs. 1, § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der in ihnen bezeugten Tatsachen begründen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. März 2004 – 11 LA 380/03 –, NVwZ 2004, 1381 = juris [Rdnrn 4 ff.]; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Auflage 2010, § 418 Rdnr. 5) – lagen Tatsachen vor, die die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Ausweislich dieser Einsatzberichte hat sich der Antragsteller den Polizeibeamten gegenüber mehrfach selbst als „Alkoholiker“ bzw. „alkoholabhängig“ bezeichnet. Zudem haben die Polizeibeamten – denen eine gewisse Erfahrung bei der Erkennung von alkoholbedingten Auffälligkeiten zugesprochen werden muss – bei dem Antragsteller körperliche Anzeichen festgestellt, wie sie bei einem erheblichen Alkoholkonsum auftreten. Diese Feststellungen vermochte der Antragsteller nicht in der erforderlichen Weise zu erschüttern. Soweit er den Feststellungen entgegen hält, er habe gegenüber den Polizeibeamten das Wort „Alkoholiker“ in dem Sinne verwendet, man trinke Alkohol, und keinesfalls spontan geäußert, er sei „alkoholabhängig“, genügt dies nicht den Anforderungen an einen Gegenbeweis. Der Begriff „Alkoholiker“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch dadurch belegt, dass es sich um eine Person handelt, die Alkohol im Übermaß bis hin zur Alkoholabhängigkeit konsumiert. Vor diesem Kontext darf die Bezeichnung als „Alkoholiker“ – zumal wenn ausweislich des Polizeiberichts vom 12. Januar 2012 in diesem Zusammenhang das Wort „alkoholabhängig“ mehrfach verwendet wird – sehr wohl als einen Hinweis auf eine bestehende Alkoholabhängigkeit verstanden werden. Dies reicht für die Annahme einer Tatsache i.S. von § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV aus. Auch der Einwand des Antragstellers, er habe im Zeitraum der beiden Vorfälle Medikamente (ASS, Novalgin [Metamizol®], Diclofenac) genommen, so dass nicht auszuschließen sei, dass es einer Wechselwirkung mit der Medikamenteneinnahme gekommen sei, die das von der Polizei dokumentierte Verhalten erkläre, führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit er damit die festgestellten körperlichen Auffälligkeiten nicht auf einen Alkoholkonsum, sondern auf Nebenwirkungen eingenommener Medikamente zurückführen will, lässt dies die getätigten Äußerungen und ihre (rechtliche) Wertung unberührt.

8

Letztlich spielt dies jedoch keine Rolle, weil der Antragsteller sich der ärztlichen Untersuchung unterzogen und das Ergebnis dem Antragsgegner vorgelegt hat. Liegt ein ärztliches Gutachten der Behörde vor, so handelt es sich um einen neuen Umstand mit selbständiger Bedeutung. Dieser darf ungeachtet der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung verwertet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1996 – 11 B 14.96 –, DAR 1996, 329, 330 = juris [Rdnr. 3]; BayVGH, Beschluss vom 4. Mai 1999 – 11 CS 09.262 –, juris [Rdnr. 14]). Gegen die Verwertbarkeit des ärztlichen Gutachtens spricht insbesondere nicht der Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, wie die untersuchende Ärztin zu der Feststellung von Gefäßzeichnungen im Bereich des Brustkorbes gelangt sei, da der Antragsteller weder das Hemd öffnen noch den Oberkörper habe entkleiden müssen. Ungeachtet dieses Punktes hat die Gutachterin weitere, für einen überhöhten Alkoholkonsum sprechende körperliche Auffälligkeiten (Palmarerythem, Fingertremor, erhöhter Blutdruck) festgestellt und diese zusammen mit den Ausführungen des Antragstellers zu seinem Alkoholkonsum ihrer Beurteilung zugrunde gelegt. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, es gebe Hinweise auf einen aktuellen Alkoholmissbrauch, nicht zu beanstanden.

9

Liegen mithin aufgrund des ärztlichen Gutachtens Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch i.S. von § 13 Satz 1 Nr. 2 a)1. Alt. FeV vor, war die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in dem Schreiben vom 3. Mai 2012 gerechtfertigt. Da der Antragsteller zugleich auf die Folgen einer Verweigerung oder einer nicht fristgerechten Vorlage hingewiesen wurde (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV), durfte der Antragsgegner aus dem Umstand der Nichtvorlage nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges schließen mit der Folge, dass ihm zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen war.

10

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Entziehungsverfügung ist ebenfalls gegeben. Wenn sich ein Kraftfahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, muss dies nicht nur zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern in aller Regel auch dazu führen, dass diese Anordnung sofort vollzogen wird, um den ungeeigneten Führerscheininhaber unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit daran, dass die Gefahren, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer für ihre Sicherheit ausgehen, nicht länger hingenommen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – 3 Bs 214/05 –, NJW 2006, 1367).

11

2) Erweist sich mithin die Entziehung der Fahrerlaubnis als erkennbar rechtmäßig, so gilt dies auch für die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins. Die auf Herausgabe des Führerscheins gerichtete einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO kann daher mangels Anordnungsanspruch ebenfalls keinen Erfolg haben.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

13

Die Festsetzung des Wertes der Verfahrensgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs.2 Nr. 2 GKG i.V. mit Ziffern 1.5, 46.2 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.). Dabei entspricht die Fahrerlaubnisklasse 3 nunmehr der Fahrerlaubnisklasse B und die Fahrerlaubnisklasse 1 B nunmehr der Fahrerlaubnisklasse A 1 (vgl. Anlage 3 zur Fahrerlaubnis-verordnung).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller verfolgt im Beschwerdeverfahren sein Begehren weiter, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über deren Entziehung vorerst weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen.

Nach einer Fahrerlaubnisentziehung wegen einer Alkoholfahrt im Jahr 2006 mit 1,64 Promille Alkohol im Blut wurde dem Antragsteller im Mai 2008 eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A18, B, BE, L, M und S aufgrund eines von ihm vorgelegten medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachten vom 6. Mai 2008 neu erteilt.

Am 5. September 2012 stellte die Polizei beim Antragsteller eine erhebliche Alkoholisierung (1,20 mg/l Atemalkohol) fest. Die Ehefrau des Antragstellers gab an, dass er seit mehreren Jahren alkoholkrank sei.

Am 11. September 2012 suchte Dr. O. vom Gesundheitsamt R. den Antragsteller anlässlich eines Untersuchungsauftrags im Rahmen einer Unterbringungssache auf. Nach dem Bericht des Arztes stand der Antragsteller während der Untersuchung sichtlich unter Alkoholeinfluss und trank während des Gesprächs ca. 0,75 Liter Bier. Er habe sich orientierungslos gezeigt; an seinem Unterschenkel seien ausgeprägte Ödeme festgestellt worden, welche sich auf eine alkoholische Organschädigung zurückführen ließen. Es sei von einer Polytoxikomanie in Form eines Medikamenten- und Alkoholmissbrauchs mit Organschäden auszugehen.

Der Aufforderung des hiervon in Kenntnis gesetzten Landratsamts, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, kam der Antragsteller nicht nach.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2012 wurde ihm deshalb in sofort vollziehbarer Weise die Fahrerlaubnis entzogen. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof im einstweiligen Rechtschutzverfahren Bedenken gegen die Gutachtensanforderung geltend gemacht hatte, forderte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 13. Juni 2013 auf, bis 12. Juli 2013 ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle mit folgender Fragestellung beizubringen: „Lässt sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit bei dem Antragsteller bestätigen? Finden sich, wenn keine Alkoholabhängigkeit vorliegt, Anzeichen für Alkoholmissbrauch?“

Nachdem der Antragsteller mitgeteilt hatte, dass eine Gutachtensbeibringung derzeit nicht beabsichtigt sei, hob das Landratsamt mit Bescheid vom 15. Juli 2013 den Bescheid vom 17. Dezember 2012 auf und entzog dem Antragsteller gleichzeitig erneut die Fahrerlaubnis aller Klassen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ließ der Antragsteller Widerspruch einlegen, der mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013 zurückgewiesen wurde.

Den beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte dieses mit Beschluss vom 15. November 2013 ab. Die Gutachtensbeibringungsanordnung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV sei einschließlich der Fragestellung nicht zu beanstanden.

Gegen den Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde ein.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Antragsteller trägt vor, die von Belastungseifer geprägten Angaben der Ehefrau, welche im Anschluss sogar ein Betreuungsverfahren mit dem Ziel der Unterbringung des Antragstellers in die Wege geleitet habe, könnten unmöglich eine ausreichende argumentative Grundlage für die Annahme einer Alkoholabhängigkeit sein. Gleiches gelte für die Angaben des Dr. O., der lediglich im Rahmen eines kurzen Gesprächs Gelegenheit gehabt habe, sich ein Bild vom Antragsteller zu machen. Im Rahmen einer solchen kurzen Unterredung könnten keine wissenschaftlich fundierten Feststellungen zu einer Polytoxikomanie durch Alkoholmissbrauch getroffen werden. Auch müssten die Feststellungen des im Rahmen des Betreuungsverfahrens eingeholten psychiatrischen Fachgutachtens des Facharztes für forensische Psychiatrie T. L. vom 13. Oktober 2012 berücksichtigt werden. Dieser habe nämlich festgestellt, dass der Antragsteller nicht erkennbar alkoholisiert gewesen sei und auch keine Entzugssymptomatik gezeigt habe; er habe es vielmehr für glaubhaft gehalten, dass der Antragsteller bereits seit vier oder fünf Wochen keinen Alkohol mehr getrunken habe. Die Nichtberücksichtigung dieses Gutachtens unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Angaben des Herrn Dr. O. sei willkürlich. Der am 5. September 2012 durchgeführte Atemalkoholtest könne ebenfalls nicht zugrunde gelegt werden, da die Betriebsanleitung für eine ordnungsgemäße Messung nicht beachtet worden sei. Der Antragsteller sei bereits seit der medizinisch-psychologischen Untersuchung vom 9. April 2008 nicht mehr alkoholbedingt im Straßenverkehr aufgefallen. Dieser erhebliche Zeitablauf werde vom Verwaltungsgericht völlig unberücksichtigt gelassen. Die kombinierte Fragestellung der Gutachtensanforderung vom 13. Juni 2013 gehe weit über die gebotene Aufklärung hinaus und stelle eine unverhältnismäßige Ausforschung dar. Da keine Anzeichen dafür vorlägen, dass der Antragsteller zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Führen von Fahrzeugen nicht zu trennen vermöge, liege mithin kein begründeter Verdacht des Alkoholmissbrauchs vor. Nach der Rechtsprechung des OVG Bremen (B. v. 19.10.2020 - 2 B 148/11 - juris) müsste zu mehreren, schweren Alkoholisierungen noch ein Ausmaß an unbeherrschbarer Aggressivität und Rücksichtslosigkeit gegen die Interessen anderer offenbar geworden sein, das auf einen allgemeinen Verlust der Steuerungsfähigkeit unter Alkoholeinfluss hinweise. Derartige Umstände lägen hier nicht vor.

Dieses Vorbringen begründet keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Gutachtensbeibringungsanordnung. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV fehlt die Fahreignung insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fehlt die Fahreignung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber alkoholabhängig ist, und zwar völlig unabhängig davon, ob der Fahrerlaubnisinhaber über das Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Alkohol und der Teilnahme am Straßenverkehr verfügt, also bisher nicht durch Fahren unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist. Wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass der Betroffene ein ärztliches Gutachten beizubringen hat (§ 13 Satz 1 Nr. 1 FeV). Es muss sich um konkrete Tatsachen handeln, ein vager Verdacht genügt nicht. Die Anordnung einer Untersuchungsmaßnahme darf nicht auf einen bloßen Verdacht hin „ins Blaue hinein“ erfolgen.

Es besteht kein Zweifel, dass hier vor dem Hintergrund der Feststellungen im medizinisch-psychologischen Gutachten der Avus GmbH vom 6. Mai 2008 unter Berücksichtigung der erneuten Auffälligkeit des Antragstellers Tatsachen vorliegen, die die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Das Gutachten war zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der vorliegenden Bescheinigung über eine mehrmonatige Entwöhnungsbehandlung in der S. N. sowie aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers vom Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit auszugehen sei. Der Antragsteller hatte geschildert, dass er am Tattag, dem 14. Oktober 2006, fünf halbe Weizenbier und bis zu zwei Liter Wein getrunken habe; sein Trinkmaximum seien 10 halbe Bier und drei Liter Wein; er sei Alkoholiker; seit 18 Jahren habe er getrunken mit steigender Tendenz, am Schluss habe er sich ohne Alkohol nicht einmal mehr rasieren können. Die stationäre Entwöhnung habe vom 27. Dezember 2006 bis 4. April 2007 in der S. stattgefunden, zuvor die Entgiftung vom 6. Dezember 2006 bis 27. Dezember 2006 in der Klinik E. E. Der Antragsteller lasse keine Zweifel daran, dass er die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit verinnerlicht habe. Auch sei in seinen beruflichen und privaten Lebensbereichen eine weitgehende Klärung bzw. Änderung erfolgt, so dass grundlegende Trinkmotive nicht mehr wirksam seien. Er habe Vorkehrungen getroffen, um seinen Alkoholverzicht auch dauerhaft beibehalten zu können. Seine Verzichtsdauer von mittlerweile ca. 16 Monaten könne als ausreichend lange angesehen werden, um einen erneuten Alkoholkonsum und damit eine erneute Auffälligkeit im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol mit genügend großer Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können.

Diese positive Prognose ist nunmehr durch die dokumentierten Vorfälle am 5. und 11. September 2012 infrage gestellt. Unabhängig davon, ob der freiwillig durchgeführte Atemalkoholtest in einem Strafverfahren verwertbar wäre, ist angesichts des Polizeiberichts vom 9. September 2012 und des festgestellten Wertes von 1,2 mg/l Atemalkohol von einer erheblichen Alkoholisierung im Sinne eines Alkoholmissbrauchs auszugehen. Es besteht ferner kein Zweifel daran, dass der Antragsteller auch am 12. September 2012 unter erheblichen Alkoholeinfluss stand. Auch die übrigen Feststellungen des Dr. O. sind Tatsachen, die die Annahme einer - erneuten - Alkoholabhängigkeit begründen. Es kann offen bleiben, wie die Aussage der Ehefrau des Antragstellers zu werten ist; denn allein diese beiden erheblichen Rückfälle sind ausreichende Tatsachen, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit im Sinne eines ernst zu nehmenden Verdachts begründen. Dieser ernst zunehmende Verdacht wird im Nachhinein bestätigt durch den vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren mitgeteilten Vorfall am 26. Januar 2014, bei dem der Antragsteller wieder erheblich alkoholisiert war und der zu seiner Unterbringung im Bezirkskrankenhaus geführt hat. Entgegen der Antragsbegründung ist auch nicht im Ansatz ersichtlich, inwiefern das im Betreuungsverfahren eingeholte psychiatrische Fachgutachten des Facharztes für forensische Psychiatrie T. L. vom 13. Oktober 2012 den begründeten Verdacht entkräften könnte. Dieses stellt gerade fest, dass beim Antragsteller vom Vorliegen einer seit vielen Jahren bestehenden schweren Suchtmittelabhängigkeit mit den Schwerpunktstoffen Alkohol und Benzodiazepinen ausgegangen werden müsse. Bezüglich Alkohol müsse gesichert von einer Abhängigkeit gemäß der IDC-10-Klassifizierung (ICD 10 F 10.2) ausgegangen werden. Damit bestätigt er die Einschätzung von Dr. O.

Zu Recht konnte im Rahmen der Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV auch die Klärung der Frage angestrebt werden, ob sich Hinweise auf Alkoholmissbrauch finden ließen. Richtig ist zwar, dass § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV nur erlaubt, ein ärztliches Gutachten anzufordern, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen; jedoch ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für (fahrerlaubnisrechtlichen, vgl. BayVGH, B. v. 20.3.2009 - 11 CE 08.3308 - Blutalkohol 46, 299; v. 4.4.2006 - 11 CS 05.2439 - DAR 2006, 413; v. 4.1.2006 - 11 CS 05.1878 - juris, Rn. 22 ff.) Alkoholmissbrauch vorliegen. Aus dem Kontext dieser beiden Vorschriften ergibt sich, dass im Rahmen eines nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV angeordneten ärztlichen Gutachtens auch gefragt werden darf, ob Anzeichen für Alkoholmissbrauch im medizinischen Sinn, also für übermäßigen, schädlichen Gebrauch vorliegen; schließlich hat sich das Gutachten nach Anlage 15 zur FeV (vgl. dort Nr. 1 Buchst. a Satz 2) an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten. Diese Fragestellung entspricht auch der Empfehlung im Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, 2. Aufl. 2005, S. 39). Darauf, dass der medizinische Alkoholmissbrauch bei der gutachterlichen Abklärung, ob Alkoholabhängigkeit vorliegt, ohne zusätzlichen Aufwand mit überprüft werden kann und es hierzu keiner weiteren Ausforschung bedarf, hat bereits der Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 19. September 2013 hingewiesen.

Da nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten (im Anschluss an das ärztliche Gutachten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV) einzuholen ist, wenn das ärztliche Gutachten Anzeichen für medizinischen Alkoholmissbrauch feststellt, ist klargestellt, dass die Frage des Trennungsvermögens zwischen dem Konsum von Alkohol und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr (fahrerlaubnisrechtlicher Alkoholmissbrauch), im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu klären ist. Das ist aber nur veranlasst, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens bestehen (vgl. BayVGH, B. v. 20.3.2009; v. 4.4.2006; v. 4.1.2006 jeweils a. a. O.).

Beim Antragsteller bestand Veranlassung dazu, auch nach Alkoholmissbrauch zu fragen, weil er im Jahr 2006 durch eine Trunkenheitsfahrt mit 1,64 Promille Alkohol im Blut aufgefallen war und die Fahreignung des Antragstellers 2008 nur aufgrund einer angenommenen Alkoholabstinenz bejaht wurde. Hinzu kommt, dass der Antragsteller sich nach den Feststellungen im Polizeibericht vom 9. September 2012 über den Vorfall vom 5. September 2012 nach massiven verbalen Attacken auf seine Frau in einem völlig unkontrollierten Zustand der Willenlosigkeit befand.

Das positive Fahreignungsgutachten vom 8. Mai 2008 und die daraufhin erfolgte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis haben nicht zur Folge, dass die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers aus dem Jahr 2006 nicht mehr berücksichtigt werden darf. Die Annahme, ein dem Betroffenen günstiges Fahreignungsgutachten habe zur Folge, dass vor seiner Erstellung liegende Umstände bei späteren fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen dann nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, wenn Fahreignungszweifel aus Gegebenheiten hergeleitet werden, die zeitlich teils vor, teils nach der Begutachtung eingetreten sind, findet im geltenden Recht keine Stütze (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2012 - 11 ZB 12.837 - juris Rn. 15 ff.). Aus dem Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnis-Verordnung muss im Gegenteil geschlossen werden, dass selbst der behördliche Rechtsakt der Neuerteilung der Fahrerlaubnis kein Verbot des Rückgriffs auf vor diesem Zeitpunkt liegende Ereignisse zur Folge hat, die für die Fahreignung des Betroffenen ggf. von Bedeutung sind. Das Straßenverkehrsgesetz regelt in § 29 Abs. 3, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen bereits vor dem Ablauf der Tilgungsfristen zu tilgen sind. Zusammenschauend können § 29 Abs. 3 StVG und § 63 Abs. 1 FeV nur so verstanden werden, dass den Behörden und Gerichten nach dem Willen des Gesetz- und des Verordnungsgebers die Möglichkeit des Zugriffs auf Alttatsachen bis zum Eintritt ihrer Tilgungsreife oder sonstigen Unverwertbarkeit eröffnet bleiben soll, wenn der Betroffene im Anschluss an die Neuerteilung einer ehedem entzogenen Fahrerlaubnis wiederum nachteilig in Erscheinung getreten ist, die neuen Tatsachen aber - für sich genommen - nicht ausreichen, um die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zu entziehen, und sie für sich alleine auch noch keine Maßnahmen zur erneuten Überprüfung der Fahreignung rechtfertigen (BayVGH, B. v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)