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| Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. |
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| Die Berufungen wurden fristgemäß eingelegt und wurden auch - nach entsprechender rechtzeitig beantragter Verlängerung durch den Senat - fristgemäß begründet. Die zur Begründung der Berufungen eingegangenen Schriftsätze des Beklagten und der Beigeladenen genügen ferner den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO. |
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| Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind auch begründet. |
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| Das Verwaltungsgericht ist zwar zu Recht von der Zulässigkeit der gegen die der Beigeladenen erteilten Linienverkehrsgenehmigung gerichteten Anfechtungsklage ausgegangen. Insbesondere hat es die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) der Klägerin als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG und auch hinsichtlich ihrer Rechtsform als Kommanditgesellschaft unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6/99 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Urteil vom 02.07.2003 - 3 C 46/02 -, NVwZ 2003, 1114) und des erkennenden Senats (Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, DVBl. 2004, 843) zutreffend bejaht. |
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| Das Verwaltungsgericht hat aber der - im Berufungsverfahren allein streitgegenständlichen - Anfechtungsklage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Denn die der Beigeladenen mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.05.2004 - Az.: ... in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 15.06.2005 - erteilte Linienverkehrsgenehmigung ist rechtmäßig; die Klage war daher auch insoweit abzuweisen. |
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| Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zu Recht davon ausgegangen, dass die streitige Linienverkehrsgenehmigung ihre Rechtsgrundlage in § 13 PBefG hat (1. ). Die der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladene zugrunde liegende Auswahlentscheidung zu Lasten der Klägerin ist auf diese Grundlage rechtlich nicht zu beanstanden ( 2. ) |
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| 1. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PBefG erforderliche Genehmigung für die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§ 42 PBefG) zutreffend auf der Rechtsgrundlage des § 13 PBefG i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG erteilt. Die Auffassung der Klägerin, der der Linienverkehrsgenehmigung zugrunde liegende Linienverkehr der Beigeladenen benötigte eine Genehmigung nach § 13a PBefG, weil die Beigeladene Verkehrsleistungen auch im privaten Gelegenheitsverkehr erbringe, trifft nicht zu. |
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| Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Genehmigungsbescheid des beklagten Landes ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier des Widerspruchbescheides vom 15.06.2005 (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 -, NVwZ 2001, 322). In diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen für die erteilte Linienverkehrsgenehmigung gemäß § 13 i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen der Beigeladenen vor. |
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| 1.1 § 13 PBefG regelt die Genehmigung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen. Die Genehmigung gemeinwirtschaftlicher Verkehre richtet sich hingegen nach § 13a PBefG i.V.m. der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs vom 26. Juni 1969 (ABl Nr. L 156) S. 1 i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 vom 20. Juni 1991 (ABl Nr. L 169 S. 1 [im Weiteren: Verordnung (EWG) Nr. 1191/69]). Das ergibt sich aus Folgendem: Bis zum 31. Dezember 1995 richteten sich die Voraussetzungen für die in § 2 PBefG vorgeschriebene Genehmigung des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen allein nach § 13 PBefG. Die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 war durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 31. Juli 1992 (BGBl I S. 1442) für den öffentlichen Personennahverkehr generell bis zum 31. Dezember 1995 ausgeschlossen. Durch Art. 6 Abs. 116 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in § 8 Abs. 4 PBefG für die Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen im öffentlichen Personennahverkehr die Unterscheidung zwischen eigenwirtschaftlichen und gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen eingeführt. Die Genehmigung eigenwirtschaftlicher Verkehre erfolgt weiter nach § 13 PBefG. Die Genehmigungsvoraussetzungen für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen ergeben sich dagegen seither, wie die vom Gesetzgeber eingefügte Überschrift belegt, aus § 13a PBefG. Nach dieser Bestimmung ist die Genehmigung - unter entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 PBefG (§13a Abs. 1 Satz 2 PBefG) - zu erteilen, soweit sie für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307). Entsprechend dieser Vorschrift ist das Verfahren zur Ermittlung der geringsten Kosten in der Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG vom 15.12.1995 (BGBl. I, S. 1705) festgelegt. Danach ist in der Regel ein Vergabeverfahren nach Maßgabe der Verfahrensregelungen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil A Abschnitt 1 vom 03.08.1993 (Bundesanzeiger Nr. 175 a vom 17.09.1993) durchzuführen. Im Rahmen dieses Vergabeverfahrens ist die Lösung zu wählen, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt. |
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| § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG legt als Grundsatz fest, dass Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen sind. Satz 2 definiert als eigenwirtschaftlich Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich sowie sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne. Satz 3 bestimmt sodann, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgebend ist, soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nicht möglich ist. |
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| 1.2 Die genehmigte Verkehrsleistung der Beigeladenen erfolgt eigenwirtschaftlich. Vorliegend hat der Rhein-Neckar-Kreis als zuständiger Aufgabenträger für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (§§ 5 und 6 ÖPNVG) im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe als Genehmigungsbehörde nach § 11 PBefG i.V.m. der Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) entsprechend dem in § 8 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 PBefG gesetzlich normierten grundsätzlichen Vorrang der Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen die Genehmigung des Linienverkehrs ausdrücklich mit dieser Maßgabe im dem Sinne „ausgeschrieben“, dass entsprechende Anträge auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung bis zum 29.02.2004 eingereicht werden können. Der Genehmigungsantrag der Klägerin war in diesem Zusammenhang auch beachtlich, obwohl sie mit den Varianten 2 und 3 Anträge auf Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsdienste gestellt hat. Denn mit ihrer Variante 1, der sie den Vorrang einräumte, erklärte sie die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen. Hiervon ist auch der Beklagte zu Recht ausgegangen. Die Eigenwirtschaftlichkeit entfällt nicht wegen der gesetzlich vorgesehenen Erstattungen der Fahrgeldausfälle für die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personenverkehr nach den §§ 145 und 148 SGB IX und wegen Ausgleichzahlungen im Ausbildungsverkehr nach § 45a PBefG. Die Eigenwirtschaftlichkeit wäre selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn die Beigeladene vom Landkreis - darüber hinausgehende - Zuschüsse zum Defizitausgleich erhalten würde. Zuschüsse der öffentlichen Hand zu den Kosten einer Verkehrsleistung heben deren Eigenwirtschaftlichkeit nicht auf. Dies folgt aus der Bestimmung des § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG, wonach auch sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinn zur Finanzierung eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs gehören (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307). |
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| Eine andere rechtliche Beurteilung wäre auch dann nicht gerechtfertigt, wenn diese Zuschüsse gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beihilfen darstellten. Die Rechtmäßigkeit etwaiger Zuschüsse ist nicht im Genehmigungsverfahren nach § 13 PBefG zu prüfen, sondern in dem dafür vorgesehenen Verfahren nach Art. 87 ff EGV. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG lässt für eine entsprechende Prüfung keinen Raum. Bei den sonstigen Unternehmenserträgen im handelsrechtlichen Sinn muss es sich um Erträge des Unternehmens handeln, die in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen sind. Nach diesem Maßstab gehören auch Beihilfen zu den Unternehmenserträgen unabhängig davon, ob sie gemeinschaftsrechtlich zulässig sind oder nicht. Zuschüsse gehen - zunächst einmal - gegebenenfalls unter bilanzieller Bildung einer Rückstellung - als Einnahme in die Gewinn- und Verlustrechnung ein (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 7.99 -, DVBl 2000, 1617 = EuR 2000, 792 = NVwZ 2001, 320). Auch das Prüfungsprogramm des § 13 PBefG sieht im Übrigen an keiner Stelle eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom Unternehmer in seine Kalkulation aufgenommenen Erträge vor. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus im Rahmen der Bekanntmachung über die Neu-Genehmigung des Linienverkehrs Linie 220 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass - außer den gesetzlich vorgesehen Erstattungs- und Ausgleichzahlungen - keine weiteren Zuschüsse gezahlt werden. |
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| Durch die Beschränkung des Genehmigungswettbewerbs auf die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen war die Klägerin auch nicht in ihrem aufgrund der aufgezeigten Gesetzessystematik dem § 8 Abs. 4 PBefG innewohnenden Initiativrecht (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307) betroffen. Denn mehr als eine Bewerbung um das Erbringen einer eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistung konnte der Klägerin - wie im Übrigen auch die Beigeladene - nicht verlangen. Die Entscheidung eines (Verkehrs)Unternehmers beschränkt sich in Auslegung der gestuften Regelung des § 8 Abs. 4 PBefG darauf, ob er auf eigenes Risiko mit den ihm zur Verfügung stehenden Finanzmitteln - also eigenwirtschaftlich - einen Linienverkehr betreiben will oder nicht. Bejaht er die Frage, so steht ihm der Genehmigungsweg des § 13 PBefG offen. Verneint er sie, so liegt das weitere Vorgehen in der Hand des Aufgabenträgers (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307), nämlich die Prüfung, ob eine eigenwirtschaftlich nicht zu erbringende Verkehrsleistung für eine ausreichende Verkehrsbedienung nötig ist, und darauf aufbauend die Möglichkeit, in dem in der Verordnung vorgesehenen Verfahren für eine gemeinwirtschaftliche Erbringung der Verkehrsleistung zu sorgen. Dem Unternehmer steht sonach kein Recht zu, die Genehmigung einer Verkehrsleistung auf der Grundlage von § 13a PBefG zu erzwingen. |
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| Weiterhin ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Genehmigungsbehörde hinsichtlich der Klägerin und der Beigeladenen von der Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistung ohne eigene Nachprüfung ausgegangen ist. Es bedurfte insoweit keiner weiteren Feststellungen. Sowohl die Klägerin bezüglich der Variante 1 als auch die Beigeladene haben in ihren Genehmigungsanträgen ausdrücklich erklärt, die Verkehrsleistung eigenwirtschaftlich zu betreiben. Dies beruht auf ihrer eigenen Einschätzung und entspricht auch der in der Verantwortung des Unternehmers liegenden Kalkulation einschließlich des darin liegenden unternehmerischen Risikos. Die Genehmigungsbehörde darf von der Eigenwirtschaftlichkeit grundsätzlich ausgehen, es sei denn, es lägen greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erklärungen der Unternehmer zur Eigenwirtschaftlichkeit unrichtig sind oder diese den Begriff der Eigenwirtschaftlichkeit erkennbar falsch verstehen. Vorliegend bestanden im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Klägerin und der Beigeladenen in ihren Genehmigungsanträgen insoweit unrichtig waren. |
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| Nach der gesetzlichen Systematik ist § 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 PBefG schließlich eine gestufte Konstruktion dergestalt zu entnehmen, dass ein Vorrang der Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung vor gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen normiert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2000 - 3 C 7.99 -, DVBl 2000, 1617 = EuR 2000, 792 = NVwZ 2001, 320; Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Hess. VGH, Urteil vom 18.11.2008 - 2 UA 1476/07 -, DVBl 2009, 196; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, DVBl 2008, 1454). Hieraus folgt, dass eine Genehmigung nach § 13a PBefG jedenfalls dann nicht erteilt werden darf, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen für eine ausreichende Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen vorliegen. |
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| 1.3 Der Genehmigung des streitgegenständlichen Linienverkehrs 220 auf der Grundlage des § 13 PBefG i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG bei Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen steht die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht entgegen. Denn durch die Regelung des § 8 Abs. 4 PBefG hat der deutsche Gesetzgeber in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 die zur Genehmigung ausgeschriebene Verkehrsleistung aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 herausgenommen. |
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| a.) Allerdings ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, die nach Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag (EGV) in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gilt, ohne dass sie der Umsetzung in nationales Recht bedürfte (vgl. EuGH, Urteil vom 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl 2003, 1206 „Altmark-Trans“; BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307), im vorliegenden Fall grundsätzlich eröffnet ist. Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 1191/69 gilt die Verordnung für Verkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs betreiben. Sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene zählen zu den Unternehmen i.S.d. dieser Vorschrift, da sie jedenfalls Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs anbieten. |
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| Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ist auch insoweit dem Grunde nach anwendbar, als mit der erteilten Linienverkehrsgenehmigung der Beigeladenen auch Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i.S.d. Art. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 auferlegt werden. Nach Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1191/69 sind Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes, für die der Europäische Gerichtshof den Begriff „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ verwendet (vgl. EuGH, Urteil vom 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl 2003, 1206 „Altmark-Trans“, Rnr. 47, 57; vgl. insoweit auch Schäfer, in: Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 73 EGV Rnr. 12; Boing, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 73 EGV Rnr. 4), die Verpflichtungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde. Zu den Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i.S.d. Absatzes 1 zählen die Betriebspflicht, die Beförderungspflicht und die Tarifpflicht (Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69). In Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 werden die Betriebspflicht, die Beförderungspflicht und die Tarifpflicht näher definiert. Vorliegend sind mit der erteilten Linienverkehrsgenehmigung die Beförderungspflicht nach § 22 PBefG, die Betriebspflicht nach § 21 PBefG und Tarifpflichten nach § 39 PBefG verbunden. Letztere gehen mit der gesetzlichen Verpflichtung einher, bestimmte Personengruppen preisvergünstigt (Ausbildungsverkehr nach § 45 a PBefG) zu befördern oder die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personennahverkehr nach §§ 145, 148 SGB IX durchzuführen. Die Bindung des Verkehrsunternehmens an bestimmte Beförderungsentgelte findet sich in Nr. 2 der in der angefochtenen Linienverkehrsgenehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen. Denn dort heißt es ausdrücklich: „Es dürfen nur diejenigen Beförderungsentgelte erhoben werden, denen das Regierungspräsidium Karlsruhe zugestimmt hat. Dem Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 unterfallen grundsätzlich auch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen in Ausnutzung einer mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i.S.v. Art. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 verbundenen Linienverkehrsgenehmigung (vgl. EuGH, Urteil vom 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl 2003, 1206 „Altmark-Trans“, Rnr. 61; Hess. VGH, Urteil vom 18.11.2008 - 2 UA 1476/07 -, DVBl 2009, 196). |
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| b.) Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat der deutsche Gesetzgeber jedoch mit der Regelung in § 8 Abs. 4 PBefG die vorliegend genehmigte eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung im öffentlichen Personennahverkehr vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 freigestellt. |
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| Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 können die Mitgliedstaaten die Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnehmen. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Befugnis, bestimmte Bereichsausnahmen zu schaffen, in § 8 Abs. 4 PBefG Gebrauch gemacht. Wie unter 1.1 dargelegt, ergibt sich aus der gestuften Regelung dieser Vorschrift, dass - lediglich - gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen dem Rechtsregime der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 unterfallen, nicht aber eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr. Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ist daher bei Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 13a PBefG nur "maßgebend", soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung durch die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG nicht möglich ist. Werden die Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr hingegen eigenwirtschaftlich erbracht, wird dieser Bereich entsprechend der Abgrenzung in § 8 Abs. 4 PBefG nicht der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 unterworfen. |
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| c.) Die Regelung in § 8 Abs. 4 PBefG stellt eine mit Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 vereinbare gemeinschaftsrechtskonforme Teilbereichsausnahme dar. Der Europäische Gerichthof hat (auf den Vorlagebeschluss des BVerwG vom 06.04.2000 - 3 C 7.99 -, DVBl 2000, 1617 = EuR 2000, 792 = NVwZ 2001, 320) in seinem Urteil vom 24.07.2003 (C-280/00 -, DVBl 2003, 1206 „Altmark-Trans“) entschieden, dass ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der in Art. 1 Absatz 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 vorgesehenen Ausnahmebefugnis die Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr nicht nur gänzlich - als Gruppe insgesamt - ausnehmen, sondern diese Ausnahme auch eingeschränkt anwenden darf. Nach dieser Vorschrift dürfe der deutsche Gesetzgeber grundsätzlich vorsehen, dass bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG) ohne Einhaltung der in der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 festgelegten Bedingungen und Einzelheiten gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt und Zuschüsse gewährt werden können. Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, insbesondere Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2, sei dahin auszulegen, dass einem Mitgliedstaat die Möglichkeit eröffnet wird, diese Verordnung nicht auf den zwingend auf öffentliche Zuschüsse angewiesenen Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr anzuwenden und ihre Anwendung auf die Fälle zu beschränken, in denen anderenfalls eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht möglich ist. Damit steht fest, dass der deutsche Gesetzgeber berechtigt war, auf der Grundlage der Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 eine sog. Teilbereichsausnahme anzuordnen, die auch defizitäre und notwendig auf öffentliche Zuschüsse angewiesene Verkehrsleistungen von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 freistellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307). |
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| d.) Die mit der Regelung des § 8 Abs. 4, § 13 PBefG angeordnete Bereichsausnahme von der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 genügt ferner den aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgenden Erfordernissen der Bestimmtheit und Klarheit; die dargestellte gestufte Konstruktion lässt keinen Raum für Zweifel, welche Verkehrsleistungen der deutsche Gesetzgeber von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 freistellt und für welche er diese Verordnung für maßgeblich erklären wollte (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Hess. VGH, Urteil vom 18.11.2008 - 2 UA 1476/07 -, DVBl 2009, 196; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 - DVBl 2008, 1454). |
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| e.) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG vorliegend Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 auch insoweit nicht entgegen, als die unternehmerische Tätigkeit der Beigeladenen im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt neben der Erbringung von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr auch (privaten) Gelegenheitsverkehr umfasste. Der Senat vermag dem Verwaltungsgericht nicht darin zu folgen, dass der in § 8 Abs. 4 PBefG angeordnete und insoweit gemeinschaftsrechtlich zulässige Teilausnahmebereich sich nur auf eigenwirtschaftlich zu erbringende Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr von Unternehmen beziehen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr beschränkt ist. Eine allein an dem Begriff „Unternehmen“ orientierte Auslegung des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 wird dem Regelungsbereich sowie dem Sinn und Zweck der Verordnung nicht gerecht. Vielmehr ist Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 dahin zu verstehen, dass die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, jedenfalls Verkehrsunternehmen insoweit vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, als deren mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbundene Tätigkeit sich ausschließlich auf Verkehrsleistungen im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr, d.h. auf den öffentlichen Personennahverkehr, beschränkt. |
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| Dieses Verständnis erschließt sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69. Denn sie regelt nur die Erbringung solcher Verkehrsleistungen, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i. S. der Verordnung verbunden sind. Dies ergibt sich aus Folgendem: Das primäre Ziel der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 wird in der ersten und zweiten Begründungserwägung formuliert. Danach ist ein Ziel der gemeinsamen Verkehrspolitik die Beseitigung der Unterschiede, die sich dadurch ergeben, dass die Mitgliedstaaten den Verkehrsunternehmen mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundene Verpflichtungen auferlegen; diese Unterschiede führen zu einer erheblichen Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen. Nach der zweiten Begründungserwägung - insoweit 1. Halbsatz - ist es (also) notwendig, die in dieser Verordnung definierten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes aufzuheben. Bei Würdigung dieser Erwägungen unter Einbeziehung des im Titel der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 zum Ausdruck kommenden Grundgedankens „Über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr" regelt die Verordnung nur die Erbringung solcher Verkehrsleistungen, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i. S. der Verordnung verbunden sind. Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes sind gemäß Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1191/69 die Verpflichtungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde. Zu den Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes zählen gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 die Betriebspflicht, die Beförderungspflicht und die Tarifpflicht. Betriebspflicht ist gemäß Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1191/69 die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, für die Strecken oder die Einrichtungen, deren Betrieb ihnen "durch Konzession oder gleichwertige Genehmigung" übertragen ist, alle Maßnahmen zu treffen, um eine Verkehrsbedienung sicherzustellen, welche festgesetzten Normen für die Kontinuität, die Regelmäßigkeit und die Kapazität entspricht. Die Beförderungspflicht ist gemäß Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1191/69 die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, alle Personen- oder Güterbeförderungen zu bestimmten Beförderungsentgelten und -bedingungen anzunehmen und auszuführen. Die Tarifpflicht ist gemäß Art. 2 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 1191/69 die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, zur Anwendung von behördlich festgesetzten oder genehmigten, mit dem kaufmännischen Interesse des Unternehmens nicht zu vereinbarenden Entgelten, die sich insbesondere bei bestimmten Gruppen von Reisenden, bestimmten Güterarten oder bestimmten Verkehrswegen aus der Auferlegung oder verweigerten Änderung von besonderen Tarifmaßnahmen ergeben. Daraus folgt, dass jedenfalls die Durchführung von ausschließlich privat veranlasstem Reiseverkehr nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Denn insoweit werden keine der oben dargestellten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auferlegt. |
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| Der eingeschränkte Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 auf Verkehrsdienste, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbunden sind, folgt des Weiteren aus dem zweiten und dritten Halbsatz der zweiten Begründungserwägung und den damit zusammenhängenden Regelungen in Art. 1 Abs. 2 und Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1191/69. Nach dem zweiten und dritten Halbsatz der zweiten Begründungserwägung müssen in gewissen Fällen die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes jedoch aufrecht erhalten werden, um eine ausreichende Verkehrsbedienung sicherzustellen, und eine solche Verkehrsbedienung ist nach Angebot und Nachfrage im Verkehr und den Bedürfnissen der Allgemeinheit zu beurteilen. In Erwägung dessen bestimmt Art. 1 Abs. 4 Satz 1 VO (EWG) Nr. 1191/69, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit einem Verkehrsunternehmen Verträge über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes abschließen können, um insbesondere unter Berücksichtigung sozialer, umweltpolitischer und landesplanerischer Faktoren eine ausreichende Verkehrsbedienung sicherzustellen oder um Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden anzubieten. Nach Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 1191/69 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedoch im Stadt-, Vorort- und Regionalpersonenverkehr (zur Legaldefinition vgl. Art. 1 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69) Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i.S.d. Art. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 beibehalten oder auferlegen. Die diesbezüglichen Bedingungen und Einzelheiten, einschließlich der Ausgleichsmethoden, sind in den Abschnitten II, III und IV festgelegt. Diese Regelungen machen deutlich, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 die Aufhebung oder die Aufrechterhaltung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes unter gleichzeitiger Vornahme von finanziellen Ausgleichsregelungen betrifft, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Verkehrsleistungen stehen, die im öffentlichen Interesse liegen, weil sie zur Erfüllung von Verkehrsbedürfnissen der Allgemeinheit dienen (vgl. insoweit Art. 1 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69). Nur bei mit öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen verbundenen Verkehrsdiensten im oben dargestellten Sinne stellen sich - den Wettbewerb betreffende gemeinschaftsrechtlich relevante - Fragen der öffentlichen Finanzierungsausgleichsleistungen, die zu einer erheblichen Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen führen können, deren Beseitigung Hauptziel der Verordnung ist (vgl. erster Erwägungsgrund). Soweit Verkehrsleistungen daher ausschließlich im privaten Interesse und auf private Veranlassung hin erbracht werden, stellen sie deshalb nach dem in den oben dargestellten Regelungen zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck keine Verkehrsdienste dar, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. |
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| Die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 dahingehend, dass diese nur mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbundene Verkehrsdienste, nicht aber im privaten Interesse und auf private Veranlassung hin erbrachte Verkehrsdienste regelt, wird durch die Bestimmungen des Primärrechts über staatliche Beihilfen und die gemeinsame Verkehrspolitik bestätigt. Nach Art. 73 EGV sind Beihilfen mit diesem Vertrag vereinbar, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder die Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen. Wie bereits ausgeführt, ist Hauptziel der Verordnung nach deren erstem Erwägungsgrund die Beseitigung der Unterschiede, die sich dadurch ergeben, dass die Mitgliedstaaten den Verkehrsunternehmen mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden Verpflichtungen auferlegen, weil diese Unterschiede zu einer erheblichen Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen führen. Des Weiteren regelt die Verordnung den Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen, die den Verkehrsunternehmen durch gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen - also durch die Auferlegung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Verkehrsdiensten - entstehen. Der innere Verknüpfungszusammenhang zwischen Art. 73 EGV und der Verordnung, der durch „den mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen“ hergestellt wird, zeigt, dass der Regelungsbereich der Verordnung ausschließlich Verkehrsleistungen betrifft, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbunden sind, nicht aber sonstige Verkehrsleistungen (zu dem so verstandenen Regelungsbereich der Verordnung vgl. Jung, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 73 EGV Rn. 3, 4 und 7; Schäfer, in: Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 73 EGV Rn. 13 ff.). |
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| Aus Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 folgt schließlich nichts Gegenteiliges. Nach dieser Vorschrift muss ein Verkehrsunternehmen, das außer auf dem Gebiet der Verkehrsdienste, für die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes gelten, noch in anderen Bereichen tätig ist, die Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes in einem gesonderten Unternehmensbereich erbringen, der bestimmte Anforderungen im Hinblick auf getrennte Rechnungsführung und Ausgleich der Ausgaben ohne Möglichkeit des Transfers von oder zu anderen Unternehmensbereichen erfüllen muss. Diese Regelung ist in Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 1191/69 zu sehen. Sie betrifft daher Verkehrsunternehmen, die der Anwendung der Verordnung unterliegen, weil mit öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen verbundene Verkehrsdienste erbracht werden, und schreibt insoweit die Erbringung dieser Verkehrsdienste in einem gesonderten Unternehmensbereich für den Fall vor, dass hierfür öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere bei gleichzeitiger Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen, bei denen also - entsprechend § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG - für die Erbringung mit öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen verbundenen Verkehrsleistungen öffentliche Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden (Schäfer, in: Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 73 EGV Rn. 16). Denn nur in diesem Falle bedarf es nach dem auf einen unverfälschten Wettbewerb abzielenden Zweck der Verordnung der Unterbindung von Transfers zwischen verschiedenen Unternehmensbereichen eines Unternehmens, dem für die Durchführung von mit öffentlichen Verpflichtungen verbunden Verkehrsdiensten öffentliche Finanzmittel gewährt werden. Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 bestimmt daher nicht, dass auf privater Veranlassung beruhende - nicht mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbundene - andere Tätigkeitsbereiche von Unternehmen ebenfalls der Verordnung unterfallen. |
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| Vor diesem Hintergrund ist die inhaltliche Reichweite der Ausnahmeermächtigung in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 dahin zu bestimmen, dass nur solche Verkehrsdienste, die dem Grunde nach dem Anwendungsbereich der Verordnung unterfallen, insoweit ausgenommen werden können, als diese mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr, d.h. im öffentlichen Personennahverkehr erbracht werden. Da die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - wie vorgehend dargelegt - grundsätzlich nur die Erbringung solcher Verkehrsleistungen regelt, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i. S. der Verordnung verbunden sind, nicht jedoch solche im privaten Interesse und auf private Veranlassung, ist privater Gelegenheitsverkehr damit auch nicht Gegenstand der Ermächtigungsvorschrift des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69. Die Beigeladene führte im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zum einen keine mit öffentlichen-rechtlichen Verpflichtungen verbundene Fernverkehrsdienste und zum anderen - lediglich - von der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 schon gar nicht geregelte private Verkehrsdienste durch. Ihre mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbundene Tätigkeit beschränkte sich vielmehr auf Verkehrsdienste ausschließlich im öffentlichen Nahverkehr. Deshalb verstößt ihre Herausnahme aus dem Anwendungsbereich der Verordnung auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG im Rahmen der Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr nicht gegen Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 (vgl. zu alledem Hess. VGH, Urteil v. 18.11.2008 - 2 UA 1476/07 -, DVBl 2009, 196). |
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| 2. Die sonach zu Recht im Genehmigungsverfahren nach § 13 i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsgenehmigung ist auch im Übrigen rechtmäßig. |
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| Die Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG) Linienverkehr darf nur erteilt werden, wenn die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt sind. Sie ist nach § 13 Abs. 2 PBefG zwingend zu versagen, wenn der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen (Nr. 1) oder wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden (Nr. 2), was insbesondere unter den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 a), b) und c) PBefG genannten Voraussetzungen der Fall ist. Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung zudem versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 PBefG nicht in Einklang steht (§ 13 Abs. 2 a PBefG). Bei der für die Entscheidung über das Vorliegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG erforderlichen Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Sie hat im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen. Dazu hat sie zuvor die örtlichen und die überörtlichen Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung setzt nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260). Sie unterliegt ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 28.07.1989 - 7 C 31.87 -, Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 29; Beschluss vom 02.10.1991 - 7 B 59.91 -, Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, DVBl 2004, 843 = UPR 2004, 240). |
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| Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde - als Folge des nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG bestehenden Verbots der Doppelbedienung - nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG "angemessen" zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Beschluss vom 06.04.2000 -3 C 7.99 -, DVBl 2000, 1617 = EuR 2000, 792 = NVwZ 2001, 320; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.1995 - 3 S 886/94 -, TranspR 1997, 121 und Urteil vom 18.05.2000 - 3 S 812/99 -). Die Genehmigungsansprüche der konkurrierenden Bewerber nach §§ 2, 13 PBefG reduzieren sich in einer solchen Konkurrentensituation jeweils auf das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Behörde, die vom Gericht nach § 114 VwGO nur daraufhin überprüft wird, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.05.2000 - 3 S 812/99 -; Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03, DVBl 2004, 843 = UPR 2004, 240). |
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| Eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung beinhaltet auch eine Gestaltung des Auswahlverfahrens, die eine chancengleiche Teilnahme der Bewerber um eine Linienverkehrsgenehmigung am Genehmigungswettbewerb gewährleistet (vgl. zu den sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung eines Auswahlverfahrens in einer beruflichen Konkurrentensituation BVerfGE 73, 280<296>). |
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| Gemessen daran leidet die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene nach der maßgebenden Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids weder an einem ihre Rechtswidrigkeit begründenden Verfahrensfehler (2.1 . ) noch ist die auf dem Genehmigungsverfahren folgende Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft (2.2); sie verletzt daher nicht das nach §§ 2, 13 PBefG gewährleistete Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie (Auswahl-) Entscheidung über ihren eigenen Genehmigungsantrag. |
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| 2.1. Die Erteilung der Genehmigung beruht auf einem rechtlich nicht zu beanstandendem Genehmigungsverfahren. |
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| a.) Dies gilt zunächst insoweit, als - wie unter 1. ausgeführt - die Linienverkehrsgenehmigung auf der Grundlage des § 13 PBefG zu erteilen war. |
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| b) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr die Unternehmer zu hören, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben. Die Klägerin gehörte nicht zum Kreis der Unternehmen, die nach dieser Bestimmung von der Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung anzuhören waren. Denn sie betrieb im maßgeblichen Zeitpunkt unstreitig im Einzugsbereich der Linie 220 keinen Linienverkehr. Demgegenüber ist die Beigeladene, die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG zu Recht in das in dieser Vorschrift geregelte Anhörungsverfahren einbezogen wurde, im ganzen Rhein-Neckar-Kreis im Linienverkehr mit Obussen und damit auch im Einzugsbereich der Linie 220 tätig. Aus § 14 PBefG lässt sich kein Recht der Klägerin ableiten, zu den Anträgen mitkonkurrierender Unternehmen angehört zu werden. |
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| Eine Verpflichtung der Genehmigungsbehörde, einem Konkurrenten um eine Linienverkehrsgenehmigung die Genehmigungsanträge einschließlich der weiteren dazu eingereichten Bewerbungsunterlagen der Mitwettbewerber zuzuleiten, folgt auch nicht aus § 28 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die einem Mitbewerber zu gewährende Chancengleichheit. Der Umfang des Informationsanspruchs eines potenziellen Mitbewerber beschränkt sich auf den Rahmen, der für ein Unternehmen erforderlich ist, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchem Umfang es sich um eine behördliche Genehmigung bewirbt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass einem Konkurrenten in jedem Stadium des Bewerbungsverfahrens sämtliche über die Mitkonkurrenten vorhandene Informationen offen zulegen sind (BVerwG, Urteil vom 02.07.2003 - 3 C 46/02 -, BVerwGE 118, 270 = NVwZ 2003, 1114). Grundregel jedes Ausschreibungsverfahrens im weiteren Sinne und damit auch eines Wettbewerbsverfahrens um eine behördliche Konzession ist es, dass jeder Anbieter sein Angebot eigenständig und ohne Kenntnis des Angebots der übrigen Bewerber abzugeben hat (BVerwG, Urteil vom 02.07.2003, aaO.) In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass entsprechend der Vereinbarung zwischen der Genehmigungsbehörde und dem Aufgabenträger, der im Auftrag der ersteren die Anhörung nach § 14 PBefG durchführte, den an der Anhörung beteiligten Unternehmen, die selbst Wettbewerber sind, nur der Antragsvordruck, der Fahrplan und der Linienverlauf mitgeteilt wurden. Eventuelle Betriebskonzepte und Erläuterungen gingen nur an die Kommunen und den Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Besprechung vom 17.03.2004). Des Weiteren wurden die am Wettbewerb beteiligten Unternehmen mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.03.2004 u. a. darauf hingewiesen, dass, wenn sie aufgrund der Regelung des § 14 Abs. 1 PBefG als Unternehmer angehört würden, dies keine Rechte zu einer Ausgestaltung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG beinhalte. Würde ein Unternehmen, das in eine Anhörung nach § 14 Abs. 1 PBefG einbezogen sei, dies dahin verstehen, man könne für den Fall, dass ein Konkurrent ein besseres Angebot ausweise, nachbessern, sei dies nicht zulässig. Die Möglichkeit der Stellungnahme nach § 14 Abs. 1 PBefG beinhalte kein Ausgestaltungsrecht. Ein möglicherweise neugestellter (verbesserter) Antrag würde die Genehmigungsbehörde als konkludente Rücknahme des bisherigen Antrages ansehen. Der neue Antrag wäre - aufgrund der Bewerbungsfrist bis Ende Februar 2004 - als verspäteter Neuantrag zu werten, der dann nicht mehr berücksichtigt werden könne. Wie der Besprechung am 17.03.2004 zu entnehmen ist, wurde diese Vorgehensweise gewählt, um die Chancengleichheit aller Genehmigungswettbewerber zu gewährleisten. |
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| c.) Vor der Entscheidung über die Genehmigungsanträge war die Genehmigungsbehörde auch nicht gehalten, den Wettbewerbern um die Linienverkehrsgenehmigung die Gesichtspunkte und Kriterien, an denen sie ihre Entscheidung ausrichten würde, im Einzelnen aufzuzeigen, insbesondere die intern erstellte Bewertungsmatrix vorab zu übersenden. Eine solche Verfahrensweise sehen weder die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes vor, noch ist sie unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten geboten. Die rechtlichen Anforderungen, nach denen die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung zu treffen ist, ergeben sich aus dem Personenbeförderungsgesetz und den auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen. Im Übrigen waren der Klägerin und der Beigeladenen die maßgeblichen Anforderungen hinreichend bekannt. Denn insoweit wurde auf den Entwurf des Nahverkehrsplans hingewiesen, an dem sich die von der Genehmigungsbehörde und dem Rhein-Neckar-Kreis als Aufgabenträger entwickelte Bewertungsmatrix eng anlehnt (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 08.07.2005 - 6 B 370/05). |
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| Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2003 (BVerwGE 118, 270), aus der die Klägerin ihre gegenteilige Rechtsansicht herleitet, stützt diese Forderung nicht. Mit dieser Entscheidung wurde aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 12 GG) einem potentiellen Neubewerber im Linienverkehrsgenehmigungsverfahren bereits vor dem Ablauf von Linienkonzessionen und der Einleitung eines Genehmigungsverfahrens ein Auskunfts- und Informationsanspruch hinsichtlich von Angaben zuerkannt, die der Neubewerber sich nicht aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann (Laufzeiten von Linienverkehrsgenehmigungen und Streckenverläufe). Ein Neubewerber, der sich gegenüber einem „Altkonzessionär“ nur mit einem besseren Angebot durchsetzen kann (§ 13 Abs. 3 PBefG), hat in aller Regel keine Chance, sich sofort und unmittelbar auf einem bereits im Wesentlichen aufgeteilten Markt des Linienverkehrs betätigen zu können. Deshalb ist es für ihn unerlässlich, sich auf diejenigen Verkehrslinien zu konzentrieren, die in einer überschaubaren Zukunft ablaufen werden, und er nicht gezwungen ist, für sämtliche überhaupt denkbare Linien Bewerbungen abzugeben, die mit umfangreichen und u.U. erhebliche Kosten verursachenden Vorüberlegungen verbunden sind. Der auf einen solchen Vorklärungsprozess bezogene Informationsanspruch lässt sich auf die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht übertragen, zumal - wie bereits erwähnt - wegen der Anforderungen auf den maßgebenden Entwurf des zur Verfügung gestellten Nahverkehrsplan hingewiesen wurde. |
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| 2.2 Die der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsgenehmigung begegnet auch materiell-rechtlich keinen Bedenken. Die Auswahlentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu Gunsten der Beigeladenen ist ermessensfehlerfrei. |
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| a.) Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat die in § 13 Abs. 1 PBefG niedergelegten subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen für die Klägerin und die Beigeladene zutreffend bejaht. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind (Nr. 1), keinen Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun (Nr. 2) und wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (Nr. 3). Der Senat hat keinen Zweifel, dass die Beigeladene diese subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt; Gegenteiliges hat die Klägerin auch nicht vorgetragen. |
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| Soweit das Verwaltungsgericht - allerdings betreffend die Auswahlentscheidung - bemängelt, die Genehmigungsbehörde habe die Finanzierung der von der Beigeladenen und ihren Mitbewerbern zur Genehmigung gestellten Verkehre nicht geprüft, weshalb die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. In den an die Klägerin und die Beigeladene ergangenen Bescheiden führt die Genehmigungsbehörde aus, dass die Sicherheit und Leistungsfähigkeit - dieser beiden Bewerber - im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG überprüft worden und gewährleistet sei. Weiterhin hat die Klägerin nicht gerügt, die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen sei hinsichtlich der Finanzierung nicht gegeben. Ungeachtet dessen ist eine weitergehende Überprüfung der Finanzierung im Rahmen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Wettbewerbers durch die Genehmigungsbehörde grundsätzlich nicht geboten (BVerwG, Urteil vom 19.06.2006 - 3 C 3305 -, NVwZ 2007, 330; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2008 - 13 B 929/08 -, DVBl. 2008, 1454). Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist Teil der Entscheidung des Unternehmers, den Verkehrsdienst eigenwirtschaftlich betreiben zu können. Ob damit jede Prüfung der Finanzierung von einer gerichtlichen Prüfung ausgeschlossen ist, braucht anlässlich des vorliegenden Falles nicht abschließend erörtert zu werden. Ähnlich wie § 25 Nr. 2 II und III VOL/A den öffentlichen Auftraggeber in Ausschreibungen zur Überprüfung „ungewöhnlich niedrige Angebote“ oder zum Ausschluss von Angeboten berechtigt, „deren Preise im offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehen“, und damit die öffentliche Hand vor Nichterfüllung schützt, kann sich im Hinblick auf die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG zu gewährleistende „Leistungsfähigkeit“ des Verkehrsunternehmens die Frage stellen, ob auch finanzielle Aspekte zu prüfen sind. Auch der auf eine Gleichbehandlung der Wettbewerber ausgerichtete Genehmigungswettbewerb kann eine Prüfung der Finanzierung erforderlich machen, in dem die Ernsthaftigkeit und Realisierbarkeit der von den Bewerbern angebotenen Verkehrsbedienung geprüft wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2006 - 3 S 2407/05 -, VBlBW 2006, 240). Derartige Fragen können sich indessen nur dann stellen, wenn die Genehmigungsbehörde zumindest ansatzweise Anhaltspunkte für eine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des Genehmigungsbewerbers hat. Solche Anhaltspunkte liegen hier indessen nicht vor und sind auch nicht geltend gemacht. |
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| b.) Die von der Genehmigungsbehörde in Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG getroffene Auswahlentscheidung begegnet unter Ermessensgesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden. Erfüllen - wie vorliegend - mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt - grundsätzlich - kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, weil nur durch die Beschränkung der Genehmigung auf einen Bewerber die im Interesse der Allgemeinheit und auch des einzelnen Unternehmers notwendige Ordnung im Straßenpersonenverkehr hergestellt werden kann, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt. |
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| aa.) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist bei seiner nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffenden Auswahlentscheidung von zutreffenden Grundlagen ausgegangen. |
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| Die Kriterien für die Auswahlentscheidung ergeben sich vor allem aus § 13 und § 8 Abs. 3 PBefG. Die Genehmigungsbehörde darf im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs dem Unternehmer den Vorzug geben, der eine bessere Integration der Nahverkehrsbedienung bewirkt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, inwieweit der beantragte Verkehr die ausreichende Bedienung verwirklicht. Bei der Genehmigungsentscheidung sind insbesondere auch die vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplanungen zu berücksichtigen und die vorhandenen Verkehrsstrukturen zu beachten. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der öffentliche Personennahverkehr in hohem Maße entscheidend für die Entwicklung des von ihm bedienten Raumes ist. Die Wirtschaftlichkeit und Integration kann vom Aufgabenträger beeinflusst werden, indem im Nahverkehrsplan festgelegt wird, wie die Verflechtung im Gesamtraum sinnvoll ist. Im Nahverkehrsplan wird die Absicht des Aufgabenträgers dokumentiert, zur Absicherung eines im öffentlichen Interesses erforderlichen Bedienungsniveaus bestimmte Leistungen zu bestellen. Die Bedeutung des Nahverkehrsplans zeigt sich auch in der Regelung des § 13 Abs. 2 a PBefG, wonach vom Nahverkehrsplan abweichende Genehmigungsanträge neben den verpflichtenden Versagungsgründen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 PBefG nach pflichtgemäßem Ermessen abgelehnt werden können. Der vom Kreistag des Rhein-Neckar-Kreises am 02.03.2004 beschlossene Nahverkehrsplan bildet somit den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs und setzt die Kriterien für die Verkehrsbedienung und den für erforderlich gehaltenen Standard fest. Dementsprechend wurden vom Aufgabenträger in enger Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde nach Maßgabe der Vorgaben im Nahverkehrsplan eine Bewertungsmatrix für die Beurteilung aller im Genehmigungswettbewerb eingegangenen Angebote erstellt. Die angebotenen Verkehrsleistungen wurden nach Quantität und Qualität erfasst, beurteilt und bewertet; inhaltlich wurde Quantität und Qualität im Verhältnis 70 zu 30 gewichtet. Die in der erstellten Bewertungsmatrix festgelegten Quantitäts- und Qualitätskriterien sind als Auswahlkriterien zur Prüfung und Bewertung geeignet, welcher Antragsteller die bessere Verkehrsbedienung bietet. Auf die maßgebenden Vorgaben des Nahverkehrsplans der im Zeitpunkt der „Ausschreibung“ des Genehmigungswettbewerbs noch im Entwurfstadium vorlag und als solcher den Wettbewerbern übermittelt wurde und der in seiner endgültigen Fassung keine Abweichungen enthielt, wurden die konkurrierenden Unternehmen ausdrücklich hingewiesen. Die Genehmigungsbehörde hat in Zusammenarbeit mit dem Aufgabenträger diese Bewertungsmatrix auf alle eingegangenen Angebote gleichermaßen angewandt, so dass Chancengleichheit für alle sich am Genehmigungswettbewerb beteiligten Unternehmen bestand. Die Auswertung des Angebots der Beigeladenen anhand der Bewertungsmatrix ergab eine Gesamtpunktzahl von 175 gegenüber dem Angebot der Klägerin mit 170 Punkten. |
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| bb.) Die Auswahl der Beigeladenen anhand der oben aufgeführten, von der Genehmigungsbehörde und dem Aufgabenträger als maßgeblich entwickelten Kriterien begegnet keinen rechtlichen Bedenken. |
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| Die Genehmigungsbehörde hat innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums im Rahmen der Abwägung herausgestellt, dass die Klägerin bei Betrachtung der Quantitätskriterien zwar mit 150 Punkten besser als das Angebot der Beigeladenen mit 120 Punkten bewertet wurde. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Verkehrsbedienung der Klägerin über die Vorgaben des Nahverkehrsplans bezüglich des Bedienungsumfangs (Anzahl der Kurse pro Tag) hinausgehe (sog. „Luxusbedienung), während das Angebot der Beigeladenen den Anforderungen des Nahverkehrsplans (vgl. Ziff. II 1.1.1 und Tabelle II.4-1) entspreche. Die Quantität dieser angebotenen Verkehrsleistung der Klägerin sei zwar aus Sicht des Kunden grundsätzlich besser. Es handle sich aber um ein fiktives, nicht realisierbares Angebot. Die vorgesehenen Vertaktungszeiten seien aufgrund der verkehrlichen Situation in Schwetzingen nicht durchführbar. Dies habe auch die Anhörung der beteiligten Gemeinde ergeben. Des Weiteren werde ein Taktwechsel angeboten, der die Merkbarkeit des Fahrplans erschwere. Schließlich seien auch die Wendezeiten an der Endstelle Eppelheim (Kirchheimer Straße) zu knapp bemessen. Die eingeplante Zeitreserve von sechs Minuten sei nicht ausreichend dimensioniert. Nach der Stellungnahme der Stadt Schwetzingen sei gerade in den Hauptverkehrszeiten wegen des hohen Verkehrsaufkommens auf den Streckenabschnitten Karlsruher Straße, Karl-Theodor-Straße, Bismarckplatz und Bismarckstraße täglich mit Staus zu rechnen. Es sei vorprogrammiert, dass der straff gespannte Fahrplan der Klägerin aufgrund der vorgegebenen Umlaufzeiten nicht störungsfrei und pünktlich mit zwei Fahrzeugen organisiert werden könne. Auftretende Verspätungen könnten bis zum Beginn der nächsten Fahrt nicht aufgefangen werden. Dies führe zu erheblichen Verunsicherungen der Fahrgäste, da gerade die Pünktlichkeit ein wichtiges Kriterium für die Zufriedenheit der Fahrgäste und die Akzeptanz des öffentlichen Personennahverkehrs sei. Das Quantitätskriterium „Fahrplan-Merkfähigkeit und Zeitreserve“ werde durch das Angebot der Beigeladenen besser erfüllt und sei daher auch als besser zu bewerten. Diese Ausführungen sind für den Senat sachlich nachvollziehbar. Substantiierte Einwendungen werden von der Klägerin hiergegen nicht erhoben. |
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| Im Weiteren führt die Genehmigungsbehörde aus, dass bei der Gesamtbetrachtung das bessere Angebot der Beigeladenen hinsichtlich der Qualität den Ausschlag in der abschließenden Bewertung gegeben habe. Die Klägerin habe es unterlassen, näher auf die qualitativen Aspekte ihres Angebotes einzugehen. Es sei der Klägerin Gelegenheit gegeben worden, in diesem Zusammenhang ihr Angebot zu erläutern. Sie habe indessen darauf verwiesen, dass nur abstrakte Angaben über die einzusetzenden Fahrzeuge zu tätigen seien und dass es im Übrigen einsichtig sei, sich keine Unternehmerfahrzeuge für einen möglicherweise zu erlangenden Verkehr auf den Hof zu stellen. Letzterer Einwand mag zwar zutreffend sein, der Unternehmer wird aber deshalb nicht davon entbunden, Angaben über die Qualität seiner gegebenenfalls zu erbringenden Verkehrsleistung zu machen. Unterlässt er dies, besteht keine weitere Aufklärungspflicht der Genehmigungsbehörde. Wie bereits ausgeführt, konnte jeder Bewerber die Regelungen u. a. des Nahverkehrsplans - in der Fassung des Entwurfs - erfahren. Die Genehmigungsbehörde weist zu Recht darauf hin, dass Gegenstand der unternehmerischen Entscheidung die Angebotsquantität und -qualität ist. Es widerspräche geradezu einem chancengleichen Wettbewerb, wenn die Genehmigungsbehörde einen Wettbewerber aufforderte, seine Bewerbung hinsichtlich bestimmter Umstände „nachzubessern“. |
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| Unter Würdigung dieser gesamten Umstände vermag der Senat unter Berücksichtigung des der Genehmigungsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraums und der insoweit eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung der getroffenen Genehmigungsentscheidung eine ermessensfehlerhafte, insbesondere auf sachfremden Erwägungen beruhende Auswahlentscheidung nicht zu erkennen. |
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| Die Klage war daher auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die erteilte Linienverkehrsgenehmigung richtete. |
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| Der ... ... ... - ... - war nicht zum Verfahren beizuladen. |
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| Die Voraussetzungen der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, dass der ... im vorliegenden Fall derart an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung; Genehmigungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe. Der ... war im Genehmigungsverfahren auch nicht Aufgabenträger im Sinne des ÖPNVG. Dies war vielmehr der Rhein-Neckar-Kreis, der nach §§ 5 und 6 ÖPNVG Träger der freiwilligen Aufgabe der Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist. Zwar ist der Rhein-Neckar-Kreis Mitglied des am 07.07.1984 gegründeten ... ... ... ... (Körperschaft des öffentlichen Rechts). Die Aufgaben des Aufgabenträgers wurden dem ... jedoch im hier der streitigen Linienverkehrsgenehmigung zugrundeliegenden Genehmigungsverfahren nicht übertragen. Die Zweckverbandssatzung über den ... enthält keine Aufgabenübertragung. Vielmehr eröffnet § 5 Abs. 1 Nr. 5 der ZV-Satzung nur die Möglichkeit einer Ausübung bestimmter Funktionen, bewirkt aber diese selbst nicht. Im Übrigen hat der Rhein-Neckar-Kreis im vorliegenden Fall gerade ein Genehmigungsverfahren initiiert, indem er aufgrund der Ausschreibung eines eigenwirtschaftlich betriebenen Linienverkehrsdienstes in seiner Funktion als Aufgabenträger nicht betroffen ist. |
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| Der Senat sah darüber hinaus auch keine Veranlassung, den ... in Form der einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) am Verfahren zu beteiligen. |
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| Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage der Auslegung des § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 zugelassen. |
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| Beschluss vom 31. März 2009 |
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| Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (vgl. II Ziffer 47.6) auf 20.000,-- EUR festgesetzt. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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