Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 12. Aug. 2009 - 1 K 836/09.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2009:0812.1K836.09.NW.0A
bei uns veröffentlicht am12.08.2009

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens nach § 10 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) um die Frage, ob die Beförderung von Schülern der Angehörigen der US-Streitkräfte und des zivilen Gefolges zum und vom Unterricht der Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz unterfällt.

2

Das Departement of Defense Dependents Schools Europe (DoDDS) betreibt an vier Standorten in der Westpfalz Schulen für Kinder von Mitgliedern der amerikanischen Streitkräfte und des zivilen Gefolges. Die Schulen befinden sich jeweils auf dem Kasernengelände der US-Armee. Die Schüler werden von Zivilunternehmen mit 109 Bussen von ihrer Wohnung zu den Schulen gefahren.

3

Die Klägerin besitzt eine Linienverkehrsgenehmigung von Zweibrücken nach Kattowitz. In der Vergangenheit hatte sie die US-Schüler ohne eine Linienverkehrsgenehmigung selbst befördert. Nach einer Ausschreibung durch die US-Streitkräfte erhielten die Firmen A... GmbH und M... den Auftrag, die Schülerfahrten durchzuführen. Die Firma A... GmbH bediente sich der Hilfe von Subunternehmen zur Durchführung der Schülerbeförderung, da sie selbst nicht über eine ausreichende Zahl von Bussen verfügte. Aufgrund einer erneuten Ausschreibung der bisher durch die Firma A... GmbH vorgenommenen Schülertransporte erhielt neben der Firma M... die Firma I... den Zuschlag, ab 31. August 2009 die Schülerbeförderung für das DoDDS durchzuführen. Die Klägerin erbringt hierbei als Subunternehmerin für die Firma I... Beförderungsleistungen.

4

Keines der von den US-Streitkräften beauftragten Unternehmen verfügt über eine Linienverkehrsgenehmigung nach §§ 15 und 43 PBefG. Der Beklagte ist der Auffassung, dass eine Genehmigungsbedürftigkeit nach diesen Paragraphen nicht bestehe, da es sich um Beförderungen mit Kraftfahrzeugen durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht gemäß § 1 Nr. 4 lit. d) der Freistellungsverordnung (FreistellungsVO) handle. Das rheinland-pfälzische Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vertrat in einer Stellungnahme vom 1. September 2008 die Rechtsauffassung, dass der amerikanische Staat Schulträger der in den jeweiligen Kasernen der US-Streitkräfte betriebenen schulischen Anlagen sei.

5

Nach einem umfangreichen Schriftwechsel zwischen dem Verband des Verkehrsgewerbes Rheinland-Pfalz und dem Beklagten, beantragte die Klägerin am 31. Oktober 2008 festzustellen, dass die 13 Schülerverkehre der Firma M... für das DoDDS im Zuständigkeitsbereich des Beklagten genehmigungspflichtige Linienverkehre gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 PBefG seien. Die zunächst ebenfalls streitigen Schülerverkehre der Firma A... GmbH stehen inzwischen außer Streit, nachdem diese Firma keine Schülertransporte mehr für die US-Streitkräfte durchführt (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 13. August 2009 – 1 K 157/09.NW).

6

Zur Antragsbegründung führte die Klägerin unter anderem aus, dass sie ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Feststellung gemäß § 10 PBefG habe. Sie betreibe einen Linienverkehr mit Omnibussen sowie Gelegenheitsverkehr im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Sie habe zudem bei dem Beklagten eine Linienverkehrsgenehmigung für die Fahrstrecken der US-Schüler beantragt. Dieser Antrag sei allerdings derzeit nicht genehmigungsfähig, weil das DoDDS nicht bereit sei, ihr das Recht zur Errichtung einer Haltestelle innerhalb der Kasernengelände einzuräumen. Es sei aber davon auszugehen, dass sie im Falle der Feststellung der Genehmigungspflicht bei der späteren Vergabe der Linienverkehrsgenehmigungen zum Zug käme. Ihr Antrag sei zudem auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Genehmigungspflicht nach der Freistellungsverordnung lägen nicht vor. § 57 Abs. 1 Nr. 8 PBefG begründe eine Freistellung nicht, da die Zahl der Beförderungsfälle und die damit im Zusammenhang stehende Beeinflussung des Gesamtverkehrs im Bereich Kaiserslautern zu erheblich sei. Das DoDDS sei zudem kein Schulträger im Sinne des § 1 Nr. 4 lit. d) FreistellungsVO. Denn die US-Streitkräfte seien nach dem NATO-Truppenstatut exterritorial. Das rheinland-pfälzische Privatschulgesetz könne daher nicht angewandt werden. Das NATO-Truppenstatut treffe zudem keine Regelungen über Schulen.

7

Mit Bescheid vom 16. Januar 2009 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Er verwies zunächst auf seine Zuständigkeit und in der Sache darauf, dass der Verordnungsgeber in § 1 Nr. 4 lit. d) FreistellungsVO zum Ausdruck gebracht habe, dass Schülerfahrten im Rahmen des Gesamtverkehrs im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 8 PBefG nicht besonders ins Gewicht fielen. Dabei dürfe nicht nur auf die Region Kaiserslautern abgestellt werden, weil auch an anderen Orten in der Westpfalz US-Schulen angefahren würden. Das DoDDS sei Schulträger im Sinne des § 34 Privatschulgesetz (PrivSchG). Damit habe das DoDDS für den Schülertransport zu sorgen. Die von der Klägerin behauptete Nichtanwendbarkeit deutscher Rechtsnormen auf das DoDDS hätte zur Folge, dass Schülertransporte für das DoDDS auch nicht nach §§ 42 und 43 PBefG genehmigungspflichtig seien.

8

Die Klägerin hat unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Argumente gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er ließ offen, ob der Widerspruch zulässig sei, zumal die Klägerin im Bereich Westpfalz über keine Linienverkehrsgenehmigung verfüge. In der Sache seien die Voraussetzungen der Freistellungsverordnung erfüllt.

10

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (26. Januar 2009) hat die Klägerin am 25. Februar 2009 Klage erhoben.

11

Sie trägt ergänzend vor, dass sie zur Klage unter anderem deshalb befugt sei, weil ihr ein Bewerberverfahrensanspruch zustehe. In der Sache verweist sie darauf, dass in der Westpfalz insgesamt nur 130 genehmigte Linienverkehre - im Wesentlichen der Fima R... GmbH - stattfänden. Aus diesem Grund seien die für das DoDDS durchgeführten Schülertransporte zahlenmäßig erheblich. Dies gelte auch bei einer Gegenüberstellung von 27942 "Einpendlern“ nach Kaiserslautern, denen die Beförderung von 4500 bis 5000 US-Schülern gegenüberstehe. Für die Schülerbeförderung, die nicht von dem DoDDS selbst durchgeführt werde, seien gemäß Art. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut die Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes zu beachten.

12

Die Klägerin beantragt,

13

den Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2009 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass die von dem Unternehmen Firma M... H... Omnibusbetrieb für das DoDDS Europe durchgeführten Schülerverkehre im Zuständigkeitsbereich des Beklagten genehmigungspflichtige Linienverkehre nach § 43 Satz 1 Nr. 2 PBefG sind.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er erwidert, dass der vorliegenden Klage das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle, weil die Klägerin über keine Linienverkehrsgenehmigung verfüge. Im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 10 PBefG könnten nur Firmen berücksichtigt werden, die selbst Linienverkehrs-Unternehmen seien. Der Antrag sei auch in der Sache unbegründet. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Schülertransporte sei auf den gesamten Bereich der Westpfalz abzustellen. Dort betrieben neben der Firma R... GmbH noch weitere Firmen genehmigte Linienverkehre. Außerdem seien sämtliche Verkehrsvorgänge – und nicht nur die im Rahmen von Linienverkehrsgenehmigungen durchgeführten Beförderungsvorgänge – zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Schulträgerschaft komme alleine das DoDDS in Betracht, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Freistellungsverordnung erfüllt seien.

17

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –) unzulässig.

19

Nach dieser Bestimmung ist eine Klage nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in ihren Rechten verletzt zu sein.

20

Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und die herrschende Meinung der Literatur lassen es zwar ausreichen, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Die genannte Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO verlangt jedoch zudem, dass die Anwendung von Rechtssätzen möglich erscheint, die abstrakt auch dem Schutz der Interessen von Personen zu dienen bestimmt sind, die sich in der Lage der Klägerin befinden. Nicht erforderlich ist danach, dass der unter diese Normen zu subsumierende Sachverhalt tatsächlich vorliegt. Die abstrakte Eignung eines Rechtssatzes zur Begründung von subjektiven Rechten muss dagegen bestehen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 198/08).

21

Die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung, bzw. eine Anspruchsposition, auf die das Verpflichtungsbegehren der Klägerin gestützt werden kann, lässt sich nicht aus § 10 PBefG ableiten.

22

Nach dieser Bestimmung entscheidet die für den Sitz des Unternehmens zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde im Falle des Entstehens von Zweifeln darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer i. S .d. § 3 Abs. 1 und 2 PBefG ist.

23

Diese Bestimmung begründet jedoch keine eigenständige Rechtsposition der Klägerin. Sie trifft primär eine Zuständigkeitsregelung und setzt ein Rechtsschutzbedürfnis ihrerseits voraus (Fielitz/Krätz, Personenbeförderungsgesetz-Kommentar, § 10 Rn. 9; Bidinger, Personenbeförderungsgesetz-Kommentar, § 10 Anm. 2).

24

Die Klägerin kann sich zur Begründung ihrer Klagebefugnis nicht auf Art. 14 Grundgesetz (GG) berufen.

25

Wohl wäre eine Klagebefugnis zugunsten der Klägerin zu unterstellen, wenn diese im Besitz einer relevanten Linienverkehrsgenehmigung wäre (vgl. z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juli 1959 – 2 A 1/59.OVG = DÖV 1959, 911 ff. und VG Stuttgart, Urteil vom 29. Januar 2004 – 10 K 3205/01). Dabei kann hier offenbleiben, ob eine Linienverkehrsgenehmigung dem Schutz des Art. 14 GG unmittelbar unterfällt oder von dem möglicherweise von der Eigentumsgarantie geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009, a. a. O.). In beiden Fällen scheitert die Annahme einer Klagebefugnis daran, dass die Klägerin über keine Linienverkehrsgenehmigung bezüglich der hier in Betracht kommenden 13 Linien für US-Schülertransporte verfügt, weil die Linienverkehrsgenehmigung Zweibrücken- Kattowitz hinsichtlich der noch streitigen Schülerfahrten keinen räumlichen Bezug aufweist und damit für das vorliegende Streitverfahren keine rechtliche Bedeutung hat. Denn eine vorhandene Linienverkehrsgenehmigung ist mit Blick auf den konkret betroffenen Einzugsbereich der Beförderungsstrecke zu beurteilen, wegen derer Streit um eine behördliche Genehmigung besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2009 – 3 S 2455/06, zitiert nach juris, dort S. 19 der Entscheidung und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Januar 1996 - Az.: 1 M 1/96 = DÖV 1996, 884 ff.). Auch die Gelegenheitsverkehre, die die Klägerin im Zuständigkeitsbereich des Beklagten durchführt, besitzen hier mangels hinreichenden räumlichen Bezugs und mangels Relevanz für den zu befördernden Personenkreis keine rechtliche Bedeutung.

26

Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen würde, dass bereits aus einer rechtlich verdichteten Anspruchsposition auf eine Genehmigung nach § 15 PBefG eine Klagebefugnis abgeleitet werden könnte, bliebe dennoch der Klage der Erfolg versagt. Denn die Klägerin kann derzeit nach ihrem eigenen Vortrag nicht Inhaberin von Linienverkehrsgenehmigungen für die hier maßgeblichen Schülertransporte werden. Sie hat vorgetragen, dass sie im Bereich der jeweiligen Kasernen der US-Streitkräfte aufgrund der ablehnenden Haltung des DoDDS keine Haltestellenrechte bekommen wird. Damit verfügt die Klägerin für die hier maßgeblichen Schülerfahrten nicht über Endpunkte einer Linie i. S. d. § 42 Abs. 1 Satz 1 PBefG. Einen solchen Endpunkt kann auch der Beklagte außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf dem jeweiligen Kasernengelände nicht vorgeben.

27

Hat die Klägerin damit keinen Anspruch auf Genehmigung entsprechender Linienverkehre für die Schülerbeförderung der US-Streitkräfte, so besteht im vorliegenden Fall auch keine potentielle Konkurrenzsituation in einem Bewerbungs- oder Ausschreibungsverfahren, die hier möglicherweise ein subjektives Recht der Klägerin begründete.

28

Die ungesicherte Aussicht der Klägerin, im Falle einer Genehmigungspflichtigkeit selbst die Schülertransporte als Unternehmerin und nicht nur als Subunternehmerin durchzuführen, genügt nicht, um hier ein subjektiv-öffentliches Recht zu begründen. Denn im Anwendungsbereich des Art. 14 GG genießt die schlichte Erwerbschance der Klägerin keine allgemeine Wertgarantie und damit keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Der Schutz des Gewerbebetriebs kann nämlich nicht weitergehen, als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009, a. a. O.).

29

Der guten Ordnung halber sei hier noch darauf verwiesen, dass selbst eine erteilte, aber noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung keine rechtlich gesicherte Position vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1968 – VII C 73.67 = BVerwGE 31, 133). Damit kann die Klägerin hier erst recht keine Anspruchsgrundlage aus einem derzeit aussichtslosen Genehmigungsverfahren ableiten. Einen solchen "Erst Recht-Schluss“ trägt auch der Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Januar 1996 (a. a. O.). Denn selbst wenn die Klägerin, wie im dort entschiedenen Fall, eine einstweilige Erlaubnis gemäß § 20 PBefG besäße, vermittelte ihr dies nicht die Rechtsstellung eines vorhandenen Unternehmens. Sie hätte also selbst dann keine Befugnis, die einem anderen Unternehmen erteilte Linienverkehrsgenehmigung anzufechten, wenn sie im Besitz einer solchen einstweiligen Erlaubnis wäre. Umso mehr muss bei Fehlen einer solchen einstweiligen Rechtsposition eine Klagebefugnis der Klägerin im vorliegenden Fall verneint werden.

30

Eine Klagebefugnis lässt sich des Weiteren nicht aus Art. 12 GG ableiten. Dabei kann offenbleiben, ob zur Ableitung der Klagebefugnis unmittelbar auf Art. 12 GG zurückgegriffen werden darf oder ein solcher Rückgriff an der Bestimmung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG scheitert, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 6. April 2000 – 3 C 6/99) den Schutz des vorhandenen Unternehmens einfach gesetzlich konkretisiert. Unabhängig von der Frage der rechtlichen Verankerung scheitert jedoch sowohl die unmittelbare Heranziehung des Art. 12 GG als auch ein Rückgriff auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG an dem Fehlen einer "echten“ Konkurrenzsituation, wie sie den von den Beteiligten teilweise diskutierten Entscheidungen zu Grunde lag (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2000, a. a. O. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2009, a. a. O.). Eine solche Konkurrenzsituation liegt hier nach den Ausführungen zu Art. 14 GG nicht vor.

31

Allein die Absicht, rechtmäßige Beförderungsverhältnisse im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu sichern, steht zwar der Annahme einer subjektiven Rechtsposition der Klägerin nicht entgegen. Denn die Interessen eines konkurrierenden Unternehmens und das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Beförderungswesen sind eng miteinander verbunden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juli 1959, a. a. O.). Diese Verquickung der öffentlichen und privaten Interessen wirkt für die Klägerin jedoch nicht rechtskonstitutiv. Denn auch die Überlagerung von öffentlichen und privaten Interesse begründet keine privaten Interessen, sondern setzt solche zur Eröffnung von Rechtsschutzmöglichkeiten gerade voraus.

32

Schließlich ist auch der von der Klägerin angeführte Bewerberverfahrensanspruch (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. November 2005 – 7 B 11329/05 .OVG und Beschluss vom 5. Juni 1996 – 7 B 13530/95.OVG) nicht geeignet, eine Klagebefugnis auszulösen.

33

Die Klägerin macht mit ihrer Klage nämlich keinen der Durchsetzung des materiellen Anspruchs vorgelagerten Verfahrensanspruch, wie beispielsweise ein Anhörungsrecht o. ä., geltend. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 2. Juli 2003 – 3 C 46/02) entschiedenen Verfahren, in welchem wegen der Vorwirkungen für ein behördliches Genehmigungsverfahren ein Auskunftsanspruch eines potentiellen Bewerbers um eine Linienverkehrsgenehmigung zur Schaffung einer gleichwertigen Ausgangslage der potentiellen Bewerber, bejaht wird. Die Klägerin beruft sich im vorliegenden Verfahren aber nicht auf ein Verfahrensrecht, das der Sicherung einer materiellen Anspruchsposition dient, sondern auf eine materielle Rechtsposition, die zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes führen soll. Das Rechtskonstrukt des Bewerberverfahrensanspruchs begründet allerdings keine subjektive Rechtsposition der Klägerin, sondern setzt eine solche ihrerseits voraus.

34

Durch das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses auf Seiten des klagenden Unternehmens läuft § 10 PBefG nicht leer. Vielmehr wird hierdurch sichergestellt, dass nur bei Vorliegen von subjektiv-öffentlichen Rechten ein Verwaltungs- und gegebenenfalls gerichtliches Verfahren durchgeführt werden kann. Mit der Möglichkeit, einen feststellenden Verwaltungsakt nach § 10 PBefG zu erstreiten, soll dagegen nicht die Gelegenheit eröffnet werden, Drittunternehmen ohne konkreten Bezug zu einer subjektiven Rechtsposition des klagenden Unternehmens aus dem Markt zu drängen.

35

Die Klage ist jedoch auch unbegründet.

36

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).

37

Zwar teilt das Gericht die Rechtsauffassung der Klägerin, dass Schülerfahrten f ü r das DoDDS den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes und der Freistellungsverordnung grundsätzlich unterworfen sind. Eine Rechtsnorm, die diese Schülertransporte generell dem Regime des Personenbeförderungsgesetzes und der Freistellungsverordnung entzieht, ist nicht ersichtlich.

38

Die Beförderung von Schülern der US-Streitkräfte zwischen deren Wohnung und den auf dem Kasernengelände errichteten Schulen bedarf aber keiner Genehmigung gemäß den §§ 2, 9 und 15 PBefG.

39

Wohl unterliegt die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr grundsätzlich der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 Nr. 3 und 15 PBefG. Denn die Beförderung der US-Schüler stellt eine Sonderform des Linienverkehrs gemäß den §§ 42 und 43 Satz 1 Nr. 2 PBefG dar. Sie erfolgt zum und vom Unterricht auf dem jeweiligen Kasernengelände mit Omnibussen und damit mit Kraftfahrzeugen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG.

40

Allerdings sind die hier maßgeblichen Schülerfahrten der Firma M... von den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes freigestellt (vgl. §§ 57 Abs. 1 Nr. 8 PBefG, 1 Nr. 4 lit. d) FreistellungsVO).

41

Die einschlägigen Regelungen der Freistellungsverordnung sind durch die gesetzliche Ermächtigung des § 57 Abs. 1 Nr. 8 PBefG gedeckt.

42

Die von § 1 Nr. 4 lit. d) FreistellungsVO erfasste Beförderung für den Schulträger fällt im Rahmen des Gesamtverkehrs zahlenmäßig nicht besonders ins Gewicht. Bei der Bewertung, ob die maßgeblichen Beförderungsfälle im Rahmen des Gesamtverkehrs besonders ins Gewicht fallen, ist zur Überzeugung des Gerichts nicht nur auf den Bereich der Westpfalz abzustellen. Denn die Erheblichkeit der Verkehrsvorgänge im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 8 PBefG und § 1 Nr. 4 lit. d) FreistellungsVO hat der Gesetz- und Verordnungsgeber auf Bundesebene beurteilt. Eine regionale Bewertung der Beförderungsverhältnisse scheidet somit bereits nach dem systematischen Ansatz der bundesrechtlichen Vorgaben aus. Für die Annahme, dass bundesweit – bei bekanntermaßen stagnierenden oder zurückgehenden Schülerzahlen – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Nr. 8 PBefG nicht mehr vorlägen, besteht bei der gleichzeitigen Zunahme der allgemeinen Verkehrsbewegungen derzeit kein Anhaltspunkt. Selbst wenn man – wie die Beteiligten - auf die Verhältnisse in der Westpfalz abstellt, bleibt die Bedeutung der Schülerbeförderung im vorliegenden Fall unerheblich. Die hier streitigen, von der Firma M... befahrenen 13 Beförderungsstrecken, für die die Klägerin die Genehmigungspflicht nach § 43 PBefG festgestellt sehen möchte, fallen mit Blick auf die Vielzahl von Linienverkehrsgenehmigungen im Bereich der Westpfalz – der Beklagte hat mindestens sechs Unternehmen angeführt, von denen allein eines über 130 Linienverkehrsgenehmigungen verfügt – zahlenmäßig nicht ins Gewicht. Zieht man zudem – was nach dem Wortlaut des Gesetzes ebenfalls möglich wäre – sämtliche Verkehrsvorgänge im Bereich der Westpfalz zum Vergleich heran, so fielen die 13 Schülertransporte (jeweils Hin- und Rückfahrt) der Firma M... zahlenmäßig nicht ins Gewicht.

43

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Nr. 4 lit d) FreistellungsVO sind erfüllt.

44

Die Firma M... führt die Schülerbeförderung mit Kraftfahrzeugen durch (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG). Die Fahrten erfolgen zum und vom Unterricht. Die Beförderung erfolgt für die Schüler unentgeltlich (§ 1 Nr. 4 letzter Halbsatz FreistellungsVO). Sie wird zudem für den Schulträger durchgeführt. Schulträger in diesem Sinne ist das DoDDS. Dabei ist unerheblich, dass das DoDDS nicht öffentlicher Schulträger ist. Denn die Freistellungsverordnung umfasst auch Schülertransporte für private Schulträger (ebenso: Bidinger, a. a. O., Anhang B zu § 1 PBefG Rn. 13). Zur Klärung der Frage, wer Schulträger i. S. d. Freistellungsverordnung ist, kann hier auf das rheinland-pfälzische Schulgesetz und das Privatschulgesetz abgestellt werden. Denn das Personenbeförderungsgesetz und die Freistellungsverordnung treffen hinsichtlich des Begriffs "Schulträger" insoweit keine bundesrechtlich einheitliche Regelung. Dies wäre mangels Kompetenz des Bundesgesetzgebers für das Schulrecht im Übrigen auch nicht möglich.

45

Das DoDDS ist Träger einer privaten Schule (Schule in freier Trägerschaft) i. S. d. §§ 2 und 22 Abs. 1 SchulG. Denn § 34 PrivSchulG bestimmt, dass auf ausländische Schulen die Regelungen über Ergänzungsschulen (§§ 1 und 14 ff. PrivSchulG) entsprechende Anwendung finden. Ergänzungsschulen werden in freier Trägerschaft geführt (§ 14 Abs. 1 PrivSchulG). Die Fähigkeit Schulträger i. S. d. § 2 PrivSchulG zu sein, erstreckt sich also auch auf Träger ausländischer Schulen. Die Freistellungsverordnung kann nach keinem gängigen juristischen Auslegungskriterium derart angewandt werden, dass Träger von den Ergänzungsschulen gleichgestellten ausländischen Schulen i. S. d. § 34 PrivSchulG nicht Schulträger sein können. Denn die Freistellungsverordnung stellt nur auf einen "Träger“ ab. Dieser muss nicht zwingend unter der Schulaufsicht des jeweiligen Bundeslandes stehen.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt §§ 167 VwGO, 708 ff, ZPO.

48

Beschluss

49

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 130.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

50

Die Kammer folgt hier dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziffern 32 und 47.6) und legt je streitiger Linienverkehrsgenehmigung einen Wert von 20.000,- € zugrunde. Sie hat aber wegen des lediglich auf Feststellung gerichteten Klagebegehrens den Streitwert (trotz Ziffer 1.3 des Streitwertkataloges) halbiert.

51

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 12. Aug. 2009 - 1 K 836/09.NW zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 12. Aug. 2009 - 1 K 836/09.NW zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2009 - 3 S 2455/06

bei uns veröffentlicht am 31.03.2009

Tenor Auf die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. September 2006 - 5 K 1367/05 - geändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie sich gegen

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Jan. 2004 - 10 K 3205/01

bei uns veröffentlicht am 29.01.2004

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin betreibt aufgrund ihr erteilter Genehmigungen für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen Ortslinienverkehr in A.. Sie

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Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ist, so entscheidet die für den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von

1.
Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),
2.
Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),
3.
Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),
4.
Theaterbesuchern
dient. Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepaßt wird.

Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ist, so entscheidet die für den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes, internationaler Abkommen sowie der Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften

1.
über Straßenbahnen und Obusse; diese regeln
a)
Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der Betriebsanlagen und Fahrzeuge sowie deren Betriebsweise,
b)
die Sicherheit und Ordnung des Betriebs sowie den Schutz der Betriebsanlagen und Fahrzeuge gegen Schäden und Störungen;
2.
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr; diese regeln
a)
Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der in diesen Unternehmen verwendeten Fahrzeuge,
b)
die Sicherheit und Ordnung des Betriebs;
3.
über Anforderungen an die Befähigung, Eignung und das Verhalten der Betriebsbediensteten und über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse;
4.
über den Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Absatz 1 oder 1a; darin können insbesondere Vorschriften enthalten sein über die Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb als leistungsfähig anzusehen ist, über die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit angemessen ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsausschuß und das Prüfungsverfahren; außerdem kann bestimmt werden, in welchen Fällen Unternehmer, Inhaber von Abschlußzeugnissen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe und Absolventen von Hoch- und Fachschulen vom Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der Ablegung einer Prüfung befreit werden;
5.
über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und, vorbehaltlich des § 51 Abs. 1 Satz 1, für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen;
6.
über die Ordnung des grenzüberschreitenden Verkehrs und des Transitverkehrs, die Organisation einschließlich der Klärung konkurrierender Zuständigkeiten, das Verfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die Befreiung von Unternehmen mit Betriebssitz im Ausland von der Genehmigungspflicht für den Gelegenheitsverkehr oder von der Einhaltung anderer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes, soweit Gegenseitigkeit verbürgt ist;
7.
(weggefallen)
8.
durch die für bestimmte im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallende Beförderungsfälle allgemein Befreiung von den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt wird;
9.
die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne des § 45a Abs. 1 ist, welche Kostenbestandteile bei der Berechnung des Ausgleichs zu berücksichtigen sind, welches Verfahren für die Gewährung des Ausgleichs anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Gewährung des Ausgleichs enthalten muß und wie die Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind;
10.
die die gebührenpflichtigen Tatbestände im Linienverkehr und im Gelegenheitsverkehr näher bestimmen und feste Gebührensätze oder Rahmensätze festlegen. Die Gebühren dürfen im Linienverkehr 2 500 Euro, im Gelegenheitsverkehr 1 500 Euro nicht überschreiten;
11.
zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 geahndet werden können;
12.
über die in § 3a genannte Verpflichtung zur Bereitstellung dort genannter Daten durch den Unternehmer und den Vermittler sowie zu deren Verwendung hinsichtlich
a)
Art und Inhalt der bereitzustellenden Daten und Datenformate,
b)
Art und Weise der Erfüllung,
c)
technischen Anforderungen und Interoperabilität,
d)
Zulassung von Dritten zur Bereitstellung und Nutzung des Nationalen Zugangspunktes,
e)
Nutzungsbedingungen und
f)
Regelungen zur Weiterverwendung der Daten durch Dritte zur Bereitstellung multimodaler Mobilitäts- und Reiseinformationsdienste
näher auszugestalten. Hierbei ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anzuhören, soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme betroffen ist.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten; dabei können Immissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Vorschriften nach Satz 1 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. Die Ermächtigung nach Satz 1 gilt nicht, soweit § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch festlegen, wie der Nachweis für die Erfüllung dieser Vorschriften zu erbringen ist, insbesondere welche Prüfungen, Abnahmen, Erlaubnisse, Zustimmungen oder Bescheinigungen erforderlich sind.

(4) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert, können einzelne Vorschriften der nach Absatz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung auf Beförderungen ausgedehnt werden, die nach § 2 von der Genehmigungspflicht befreit sind oder für die durch die nach Absatz 1 Nr. 8 erlassene Rechtsverordnung Befreiung erteilt wird.

(5) (weggefallen)

(6) Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 10 auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.

Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von

1.
Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),
2.
Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),
3.
Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),
4.
Theaterbesuchern
dient. Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepaßt wird.

Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ist, so entscheidet die für den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ist, so entscheidet die für den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde.

(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen bestimmten Verkehr (§ 9) und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt.

(2) Der Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen worden ist, muß den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben. Die von der Landesregierung bestimmte Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(3) Sollen Straßenbahnbetriebsanlagen von einem anderen als dem Unternehmer gebaut werden, kann die Genehmigung für ihren Bau und für die Linienführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) dem anderen erteilt werden; die für den Unternehmer geltenden Vorschriften des Gesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt aufgrund ihr erteilter Genehmigungen für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen Ortslinienverkehr in A.. Sie begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung des Beklagten, gegen die Durchführung eines Pendelverkehrs zum „1. A.-Festival“ am 10.03.2001 einzuschreiten, rechtswidrig war.
Bei dem „1. A.-Festival“ handelte es sich um eine Veranstaltung im Stadtgebiet A., an welcher mehrere Lokale, Cafés und Restaurants teilnahmen und Life-Musik verschiedener Musikstilrichtungen anboten, und für die das Stadtmagazin ... als Veranstalter in Erscheinung trat. Da einige der teilnehmenden Lokale sich außerhalb der City befanden, sollte zur Beförderung der Festivalbesucher ein Pendelbusverkehr eingerichtet werden, welcher die Gäste von 20.00 Uhr abends bis 4.00 Uhr morgens in Form eines Rundkurses zu den Veranstaltungsorten außerhalb der Kernstadt beförderte. Besucher des Festivals hatten die Möglichkeit, im Vorverkauf Eintrittskarten zum Preis von DM 18,00 zu erwerben, welche sie zum freien Eintritt zu allen beteiligten Lokalen einschließlich der Beförderung mit dem „Shuttle-Bus“ berechtigte. Um sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen die Beförderung nutzten, wurde zugleich mit der Eintrittskarte ein „Bändel“ ausgehändigt, welches am Handgelenk der Besucher zu befestigen und beim Einsteigen in den Bus vorzuzeigen war.
Auf Anfrage der Klägerin vom 21.02.2001 teilte der Beklagte ihr unter dem 27.02.2001 mit, der geplante Pendelbusverkehr stelle keinen genehmigungsbedürftigen Linienverkehr dar, sondern einen Verkehr mit Mietomnibussen. Auf Anfrage des Stadtmagazins ... vom 22.02.2001 teilte der Beklagte diesem mit, für die Durchführung des Pendelverkehrs sei keine Genehmigung erforderlich. Das Unternehmen, das den Pendelverkehr durchführe, sei Inhaber einer Genehmigung für den Mietomnibusverkehr; dies reiche aus. Das Stadtmagazin ... schließe als Veranstalter mit dem Beförderungsunternehmen einen Generalmietvertrag ab, in dem Mietomnibusse im Ganzen zur Beförderung angemietet würden. Ebenso bestimme das Stadtmagazin ... als Generalmieter den Ablauf der Fahrten und schließe mit dem Verkehrsunternehmen einen Beförderungsvertrag zu Gunsten Dritter ab. Als Fahrausweis gelte das mit der Eintrittskarte erworbene „Bändel“. Der Beklagte wies darauf hin, es seien Kontrollen durchzuführen, damit nur Inhaber des „Bändels“ befördert würden und es nicht zu „Mitnahmeeffekten“ zu Lasten anderer Beförderungsunternehmer komme.
Mit Schreiben vom 06.03.2001 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, gemäß § 54 PBefG gegen die Durchführung des am 10.03.2001 beabsichtigten Pendelverkehrs zum „1. A.-Festival“ durch das Stadtmagazin ... einzuschreiten. Das Stadtmagazin ... besitze als Veranstalter nicht die erforderliche personenbeförderungsrechtliche Genehmigung, unabhängig davon, ob der Verkehr von ihm oder einem anderen Unternehmen durchgeführt werde. Dies sei eine Ordnungswidrigkeit. Auch handele es sich bei dem beabsichtigten Pendelverkehr nicht um - wie vom Beklagten vertreten - Mietomnibusverkehr, sondern um Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der einen nach dem Personenbeförderungsgesetz verbotenen Parallelverkehr im Verhältnis zur Klägerin darstelle. Der Pendelverkehr als Linienverkehr sei deswegen nicht genehmigungsfähig.
In einem Schreiben vom 07.03.2001 teilte der Beklagte der Klägerin mit, der „Kneipen-Shuttle-Bus“ sei kein Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen i.S.v. § 42 PBefG, sondern erfülle überwiegend die Voraussetzungen eines Verkehres mit Mietomnibussen nach § 49 PBefG und sei deshalb gemäß § 2 Abs. 6 PBefG nach den Vorschriften des § 49 PBefG zu genehmigen. Die Busse würden seitens eines Reisebüros von dem Verkehrsunternehmen angemietet. Der Mieter schließe mit den Reiseteilnehmern einen eigenen weiteren Vertrag. Sowohl das veranstaltende Reisebüro, als auch das die Fahrleistungen durchführende Unternehmen seien im Besitz der erforderlichen Genehmigung für die Durchführung eines Mietomnibusverkehres gem. § 49 PBefG. Ein weiterer Genehmigungsakt sei deshalb nicht erforderlich und Gründe für ein aufsichtliches Einschreiten lägen nicht vor.
Gegen das Schreiben vom 07.03.2001 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 09.03.2001 Widerspruch. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, im streitgegenständlichen Fall liege Linienverkehr nach § 42 PBefG vor, da alle Voraussetzungen gegeben seien. Die Regelmäßigkeit der Verkehrsverbindung ergebe sich bereits aus den fahrplanmäßigen Verkehren über einen Zeitraum von acht Stunden im 20-Minuten-Takt und aus dem Schutzzweck des § 46 PBefG, welcher über den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG vermittelten Schutz hinaus diesen auch auf einen Schutz vor Konkurrenzierung durch den sog. „grauen“ Gelegenheitsverkehr ausdehne. Ein Mietomnibusverkehr sei schon tatbestandlich nicht gegeben, da weder eine Einigkeit der Fahrtteilnehmer über Ziel und Ablauf der Fahrt, noch ein zusammengehöriger Personenkreis vorliege. Unabhängig davon wäre es erforderlich gewesen, dass der Veranstalter über eine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung verfüge. Als Veranstalter sei stets das Stadtmagazin ... genannt worden. Von einem Reisebüro als Veranstalter sei in keiner der öffentlichen Informationen die Rede gewesen.
Mit Schreiben vom 20.03.2001 legte der Beklagte den Widerspruch dem Regierungspräsidium Stuttgart vor und führte im Wesentlichen aus, das „1. A.-Festival“ sei, was den musikalischen Teil betroffen habe, vom Stadtmagazin ... mit Unterstützung der Stadt A. und dem Organisationskreis „A. City aktiv“, dem u.a. diverse Einzelhandelsgeschäfte angeschlossen seien, organisiert worden, während die „Shuttle-Bus“-Organisation und Anmietung der drei „Shuttle-Busse“ von einem Reisebüro, welches auch dem Organisationskreis „A. City aktiv“ angehöre, übernommen worden sei. Die eigentlichen Verkehrsleistungen seien ausgeschrieben und von dem Verkehrsunternehmen, das das günstigste Gebot abgegeben habe, durchgeführt worden. Der Widerspruch sei unzulässig. Das Schreiben vom 07.03.2003 sei kein Verwaltungsakt, sondern eine Auskunft darüber, dass gegen die Durchführung des „Kneipen-Shuttle-Busses“ keine Bedenken bestünden, da es sich um Mietomnibus- und nicht um Linienverkehr handele und das die Leistung erbringende Verkehrsunternehmen Inhaber einer Genehmigung nach § 49 PBefG sei. Selbst dann jedoch, wenn das Schreiben vom 07.03.2001 als Verwaltungsakt angesehen werde, sei der Widerspruch unzulässig, da sich die Sache wegen Zeitablaufs in der Hauptsache erledigt habe. Der Widerspruch wäre auch unbegründet. Gemäß § 46 PBefG sei Gelegenheitsverkehr die Beförderung von Personen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42 f. PBefG sei. Beförderungen in besonders gelagerten Einzelfällen könnten nach den Vorschriften genehmigt werden, denen diese Beförderung am meisten entspreche. Bei dem „Kneipen-Shuttle-Bus“ habe es sich nicht um einen illegalen Linienverkehr gehandelt, da der Personenkreis der Benutzer nicht unbestimmt gewesen sei. Vielmehr habe es sich um Mietomnibusverkehr gehandelt. Die Busse seien durch das Reisebüro beim Verkehrsunternehmen als Ganze angemietet worden, und es sei ein Mietvertrag zugunsten Dritter abgeschlossen worden. Der Mieter, das Reisebüro, habe Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrten bestimmt. Die Fahrtteilnehmer hätten einen zusammengehörenden Personenkreis dargestellt. Das gemeinsame Merkmal dieses Personenkreises sei in dem Besuch der Musikveranstaltungen in den Gaststätten zu sehen gewesen. Es habe auch Einigkeit über das Fahrziel und den Ablauf der Fahrt bestanden. Dadurch, dass die Fahrgäste des „Kneipen-Shuttle-Busses“ über den Ablauf der angebotenen Fahrt informiert gewesen seien und eine entsprechende Fahrtberechtigung erworben hätten, hätten sie sich beim Einstieg in den Bus zugleich auch mit den Modalitäten des durchgeführten Verkehrs einverstanden erklärt und seien damit auch über das Ziel der Fahrt einig gewesen.
Mit Schreiben vom 17.04.2001 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Beklagten darauf hin, dass der „Kneipen-Shuttle-Dienst“ die Merkmale des § 49 PBefG nur teilweise erfülle und bei der gegebenen Sachlage eine Genehmigung nach § 2 Abs. 6 i.V.m. § 49 PBefG für erforderlich gehalten werde; es werde darum gebeten, eventuelle künftige Anträge entsprechend zu behandeln. Im Anschluss daran teilte das Regierungspräsidium Stuttgart der Klägerin in einem Schreiben vom 16.05.2001 mit, bezüglich der Zulässigkeit ihres Widerspruchs gegen die Ablehnung des Beklagten auf aufsichtliches Einschreiten lägen Zweifel dahingehend vor, ob es sich bei der Ablehnung des von der Klägerin verlangten aufsichtlichen Einschreitens überhaupt um einen Verwaltungsakt handele; abgesehen davon bestünden Zweifel, ob ein Widerspruchsverfahren zulässig sei, nachdem Erledigung eingetreten sei. Allerdings wäre für den „Kneipen-Shuttle-Bus“ eine spezielle Genehmigung nach § 2 Abs. 6 i.V.m. § 49 PBefG erforderlich, da dieser nicht von einer allgemeinen Genehmigung nach § 49 erfasst sei. Sofern die Verletzung von Linienverkehrsrechten durch diese Genehmigung behauptet werde, dürften Rechtsmittel des vorhandenen Linienverkehrsunternehmers zulässig sein.
Unter dem 30.05.2001 führte der Beklagte in einem Schreiben an die Klägerin ergänzend aus, Veranstalter des „Shuttle-Bus-Verkehrs“ sei nicht das Stadtmagazin ... gewesen. Dieses habe lediglich die werbetechnische und graphische Gestaltung der Veranstaltung sowie das Marketing übernommen. Organisator des Verkehrs als solchen sei ein Reisebüro gewesen, das eine Genehmigung nach § 49 PBefG seit 1989 besitze. Die Durchführung des Verkehrs habe einem Verkehrsunternehmen oblegen, das Mietomnibusgenehmigungen seit dem Jahr 1964 innehabe. In einem weiteren Schreiben vom 03.07.2001 teilte der Beklagte der Klägerin ergänzend mit, das Reisebüro sei Mitglied im Organisationskreis „A. City aktiv“. Nach detaillierter Analyse der konkreten Situation habe er feststellen müssen, dass allein die Genehmigungen des Reisebüros und des Verkehrsunternehmens nicht ausreichend gewesen seien. Möglicherweise hätte zusätzlich die Firma ... Veranstaltungsmagazin eine Mietomnibusgenehmigung gebraucht. Er bedauere, dass es in diesem Punkt zu Irritationen gekommen sei. Die Rechts- und Sachlage sei aber sehr kompliziert gewesen; eine umfassende Sachverhaltsermittlung sei in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr möglich gewesen. Er werde seine Verkehrsunternehmen darüber informieren, dass bei Mietomnibusverkehren auch der verantwortlich Durchführende einer Genehmigung bedürfe und dass vor allem auf eine saubere Trennung der Zuständigkeiten zu achten sei, damit derartige Konstellationen nicht mehr auftreten könnten. Gleichzeitig werde darauf hingewiesen, dass diese Lage an seiner Einschätzung, bei dem vorliegenden Verkehr handele es sich um Mietomnibusverkehr und nicht um „illegalen Linienverkehr“, nichts ändere.
10 
Am 10.08.2001 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt,
11 
festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 07.03.2001 rechtswidrig gewesen ist .
12 
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Schriftsätze im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Weiter trägt sie vor, durch den parallelen Verkehr sei es zu Fahrgastverlagerungen zu ihren Lasten als Betreiberin des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen gekommen. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Fahrtberechtigung der Fahrgäste nicht überprüft worden sei. Deshalb sei sie auch dann in ihren Rechten verletzt worden, wenn der Veranstalter eine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung gehabt habe, diese sich aber nur auf den Mietomnibusverkehr beziehe. Zudem seien Fahrgäste stehend befördert worden, was bei einem Mietomnibusverkehr verboten sei.
13 
Auf Anfrage des Gerichts hat sie unter dem 11.11.2002 ergänzend vorgetragen, sie habe auf Grund der ihr erteilten Linienverkehrsgenehmigung und der Zustimmung des Beklagten zu dem entsprechenden Fahrplan beim „2. A.-Festival“ im März 2002 den Auftrag erhalten, den zur Veranstaltung gehörenden Pendelverkehr durchzuführen. Da nicht abzusehen sei, auf welcher Grundlage Genehmigungen bei weiteren Festivals erteilt würden, habe sie aber weiterhin ein Feststellungsinteresse.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Er trägt zum Sachverhalt ergänzend vor, das „1. A.-Festival“ sei federführend von dem Organisationskreis „A. City aktiv“ unter Mitwirkung des Kulturamtes der Stadt A. und mit Hilfe des Stadtmagazins ... durchgeführt worden. Er vertritt weiterhin die Auffassung, die Klage sei unzulässig, da es sich bei der Ablehnung des Antrages auf aufsichtliches Einschreiten nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Auskunft dahingehend gehandelt habe, gegen die Durchführung des „Kneipen-Shuttle-Busses“ bestünden keine Bedenken; somit fehle es an einer Regelung. Davon abgesehen sei nicht von einem Linienverkehr, sondern von einem Gelegenheitsverkehr in Form von Mietomnibussen auszugehen. Die Veranstalter als Mieter benötigten neben dem sich im Besitz einer Mietomnibusgenehmigung befindlichen Unternehmer keine weitere personenbeförderungsrechtliche Genehmigung. Die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, die die Genehmigung eines befristeten Mietomnibusverkehrs beträfen, hätten keine drittschützende Wirkung zugunsten eines Linienverkehrsunternehmers.
17 
Auf Anfrage des Gerichts hat der Beklagte unter dem 20.11.2002 ergänzend mitgeteilt, nach Auffassung des Regierungspräsidiums Stuttgart sei bei der gegebenen Sachlage eine Genehmigung nach § 2 Abs. 6 i.V.m. § 49 PBefG künftig erforderlich. Das Regierungspräsidium habe aber offen gelassen, ob diese vorgeschlagene Vorgehensweise auch für Unternehmen gelte, die bereits eine Mietomnibusgenehmigung hätten bzw. ob eine „anlassbezogenen Sondergenehmigung“ in jedem Falle zwingend erforderlich sei. Die Ausgangslage beim „2. A.-Festival“ sei mit der bei der ersten Veranstaltung nicht vergleichbar. Da die mit dem Pendelverkehr beauftragte Klägerin Inhaberin der entsprechenden Linienverkehrsgenehmigung gewesen sei, hätten die notwendigen Kurse durch Genehmigung in deren Fahrplan integriert werden können. Dies bedeute aber nicht, dass es sich bei der ersten Veranstaltung um einen Linienverkehr gehandelt habe, insbesondere deshalb, weil bei der ersten Veranstaltung nur die Festivalbesucher Zugang zu den Bussen gehabt hätten. Ein Vorgehen entsprechend der Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums wäre nur erforderlich gewesen, wenn ein Unternehmer beauftragt worden wäre, der für die betreffenden Strecken keine Linienverkehrsgenehmigung innegehabt hätte. Seit der Durchführung der ersten Veranstaltung habe ansonsten keine Notwendigkeit zur Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Abs. 6 i.V.m. § 49 PBefG bestanden.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf einen Band Akten des Beklagten verwiesen, der zu diesem Verfahren vorgelegt worden ist.

Entscheidungsgründe

 
19 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Vorsitzende anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung ( §§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 3 VwGO).
20 
Die Klage ist unzulässig. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erhoben worden. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheidet aus, da der Antrag der Klägerin nicht auf Anfechtung eines Verwaltungsakts, sondern auf Verpflichtung bzw. Bescheidung gerichtet war. Allerdings ist allgemein anerkannt, dass die von der Klägerin begehrte Feststellung auch nach Erledigung eines Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsbegehrens in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht kommt (vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rdnr. 109 m.w.N.). Da sich das ursprüngliche Begehren, mit dem sich die Klägerin an den Beklagten gewandt hat - aufsichtliches Einschreiten gemäß § 54 PBefG - gegen den am 10.03.2001 eingerichteten Pendelverkehr durch Zeitablauf vor Klageerhebung erledigt hat, ist aber ein weiterer Analogieschluss erforderlich, um zur Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu kommen. In diesem Falle greift der „Fortsetzungsbonus“, dass „eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1989, BVerwGE 81, 226, 228 und ständige Rechtsprechung), nicht. Deshalb wird neuerdings bezweifelt, ob eine solche Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage angesehen werden kann oder ob es sich nicht um eine allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO handelt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.07.1999, BVerwGE 109, 203, 206, 208 f.) Diese Frage kann aber hier offen bleiben. Denn selbst dann, wenn man eine Klage auch bei dieser Fallgestaltung dem Institut der Fortsetzungsfeststellungsklage zuordnet, ist anerkannt, dass mangels der Erforderlichkeit der Gewährung eines „Fortsetzungsbonus“ nicht alle sich aus § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergebenden Begünstigungen Anwendung finden. Vielmehr sind die Voraussetzungen einer solchen „speziellen Feststellungsklage“, bei der es um die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts geht, der sich vor Eintritt der Bestandskraft vorprozessual erledigt hat, letztlich dem § 43 VwGO zu entnehmen (so BVerwG, Urteil vom 14.07.1999, a.a.O., 209; vgl. auch z.B. Kuntze: Bader u.a., Hg., VwGO, Kommentar, 2. Aufl., § 113 Rdnr. 64 m.w.N.). Insbesondere findet auch der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO Anwendung (vgl. Gerhardt: Sodan/Ziekow, Hg., VwGO, Kommentar, Losebl., § 113 Rdnr. 99 m.w.N.). Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
21 
Nach diesen Grundsätzen ist die Klage deshalb unzulässig, weil die Klägerin das Begehren, das Gegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist, - nach Durchführung eines Verwaltungs- und Vorverfahrens - durch Verpflichtungsklage verfolgen kann bzw. hätte verfolgen können. Die Klägerin hat das aufsichtliche Einschreiten des Beklagten nach § 54 PBefG beantragt, da sie der Auffassung ist, der Pendelverkehr am 10.03.2001 sei ein genehmigungsbedürftiger Linienverkehr. Für den Fall, dass Zweifel bestehen, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört, liegt in § 10 PBefG eine besondere Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts vor (vgl. Fielitz/Grätz, PBefG, Kommentar, Losebl., § 10 Rdnr. 6 m.w.N.). Ein solcher Verwaltungsakt kann von den in ihren rechtlich geschützten Interessen berührten Verkehrsunternehmen beantragt und erforderlichenfalls durch Verpflichtungsklage durchgesetzt werden; ein Ermessen ist der Behörde nicht eröffnet (vgl. Fielitz/Grätz, a.a.O; s. auch VG Braunschweig, Urteil vom 21.04.1988, NZV 1988, 119). Allein um diese Vorfrage eines aufsichtlichen Einschreitens geht es der Klägerin, die ihr Feststellungsinteresse für die vorliegende Klage mit der Gefahr der Wiederholung der Zulassung eines ungenehmigten Personenverkehrs zu ihren Lasten begründet. Auch die Möglichkeit, einen feststellenden Verwaltungsakt durch Antrag und ggf. Verpflichtungsklage zu erwirken, führt zur Subsidiarität einer entsprechenden Feststellungsklage (vgl. Sodan: Sodan-Ziekow, a.a.O. § 43 Rdnr. 132 ff.). 
22 
Deshalb wäre es an der Klägerin gewesen, im Hinblick auf den beim „2. A.-Festival“ eingerichteten Pendelverkehr bzw. auf zukünftige Pendelverkehre bei entsprechenden Anlässen eine Entscheidung nach § 10 PBefG herbeizuführen. Die Voraussetzungen des § 10 PBefG liegen vor. Es bestehen Zweifel, ob der Pendelverkehr am 10.03.2001 einer besonderen personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung bedurfte. Angesichts der selbst zwischen dem Beklagten und dem Regierungspräsidium Stuttgart divergierenden Auffassung, ob eine bzw. ggf. welche personenbeförderungsrechtliche Genehmigung für den Pendelverkehr erforderlich war, drängt sich dies auf. Dass der Verkehr am 10.03.2001 bereits durchgeführt worden ist, berührt das Antragsrecht der Klägerin nicht (vgl. VG Braunschweig a.a.O). Dies ist im vorliegenden Fall zudem deshalb unerheblich, weil der Beklagte noch im vorliegenden Klageverfahren in zumindest missverständlicher Interpretation der Auffassung des Regierungspräsidiums in dessen Schreiben vom 17.04.2001 an den Beklagten und die Klägerin seinen bisherigen Standpunkt, der Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis für Mietomnibusverkehr bedürfe keine besondere Erlaubnis für einen Pendelverkehr anlässlich der „A.-Festivals“, aufrecht erhalten hat.
23 
Die Klägerin hat auch das für ein Begehren gemäß § 10 PBefG erforderliche rechtlich geschützte Interesse, da hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Pendelverkehr am 10.03.2001 nicht ohne besondere personenbeförderungsrechtliche Genehmigung hätte durchgeführt werden dürfen und bei der Erteilung der entsprechenden Genehmigung die Rechte der Klägerin als vorhandener Linienverkehrsunternehmerin zu berücksichtigen gewesen wären.
24 
Dies gilt auch dann, wenn die Ansicht der Klägerin, bei dem „Shuttle-Bus-Verkehr“ anlässlich des „1. A.-Festival“ habe es sich um Linienverkehr gehandelt, nicht zutrifft, da es an dem zentralen Merkmal der Fahrgastfreiheit (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 25.11.1988, NZV 1989, 447; VG Hamburg, Urteil vom 09.02.1979, VRS 57, S. 233) gefehlt haben dürfte. Denn der Benutzerkreis war auf die Personen begrenzt, die eine Eintrittskarte für das „1. A.-Festival“ erworben hatten. Weiter dürfte es an dem Merkmal der Regelmäßigkeit der Verkehrsverbindung gefehlt haben. Dies setzt voraus, dass die Verkehrsverbindung für eine gewisse Dauer eingerichtet ist und sich nicht auf einen einzelnen konkreten Anlass beschränkt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 25.11.1988, a.a.O.; s. auch VG Braunschweig, Urteil vom 21.04.1988, NZV 1988, 119, das im Übrigen entgegen der Auffassung der Klägerin bei der dortigen Fallgestaltung von einem Verkehr ähnlich dem Gelegenheitsverkehr ausgeht).
25 
Die Auffassung des Beklagten, dass es sich um Verkehr mit Mietomnibussen handelte, der mit einer allgemeinen Genehmigung nach § 49 PBefG durchgeführt werden konnte, und ein Mietomnibusverkehr könne ohnehin nicht in die Rechte eines Linienverkehrsunternehmens eingreifen, dürfte ebenso wenig zutreffen. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 PBefG, dass der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und dass die Teilnehmer ein zusammengehöriger Personenkreis sein müssen, die sich über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sind, dürften nämlich nicht voll erfüllt sein. Auch dann, wenn man davon ausgeht, dass Mieter der Busse das Reisebüro war, dürfte dieses nicht Ziel und Ablauf der Fahrten bestimmt haben. Dies war vielmehr den Fahrgästen überlassen, die unterschiedliche Ziele und Fahrtstrecken, bestimmt durch die verschiedenen Gaststätten, hinsichtlich derer verschiedene Haltestellen eingerichtet waren, zur Hin- bzw. Rückfahrt, auswählen konnten. Wenn aber dem Fahrgast diese Auswahl überlassen bleibt, dürfte nicht davon gesprochen werden können, der Mieter bestimme Ziel und Ablauf der Fahrt. Die vom Beklagten hierzu angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 05.02.1988, NZV 1989, 44, 45), der Mieter könne mit dem Verkehrsunternehmer Verträge zugunsten Dritter - der Fahrgäste - abschließen, dürfte dem nicht entgegenstehen. Dort ging es um die hier nicht einschlägige Frage, wann eine unzulässige Vermittlung im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 PBefG, bzw. wann eine zulässige Miete vorliegt.
26 
Vielmehr dürfte Einiges dafür sprechen, dass mit dem Regierungspräsidium Stuttgart davon auszugehen ist, ein nach § 2 Abs. 6 i.V.m. § 49 PBefG genehmigungsbedürftiger - und genehmigungsfähiger Verkehr habe vorgelegen. Danach können Beförderungen, die in besonders gelagerten Einzelfällen nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder einer Verkehrsform des Personenbeförderungsgesetzes erfüllen, nach denjenigen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes genehmigt werden, denen diese Beförderungen am meisten entsprechen. Da eine solche Genehmigung nach Ermessen zu erteilen ist, dürfte davon auszugehen sein, dass bei der Erteilung einer solchen Genehmigung auch die Interessen des dadurch tangierten Linienverkehrsunternehmers in die Ermessenserwägungen einzustellen sind, sodass auch insoweit rechtlich geschützte Interessen der Klägerin im Sinne von § 10 PBefG betroffen sind.
27 
Der „Shuttle-Bus-Verkehr“ dürfte weder sämtliche Merkmale eines Linienverkehrs noch eines Mietomnibusverkehrs erfüllt haben. Dabei dürfte er am meisten einem Mietomnibusverkehr entsprochen haben, sodass offen bleiben kann, ob die Meinung zutrifft, dass § 43 PBefG die Sonderformen des Linienverkehrs abschließend aufzähle und auch über § 2 Abs. 6 PBefG nicht ausgedehnt werden könne (vgl. Fielitz-Grätz, PBefG, Kommentar, Losebl., § 2 Rdnr. 27). Die Omnibusse wurden nämlich für einen nur eintägigen Anlass als Ganze angemietet. Sie dienten nur diesem eng begrenzten Zweck. Der Mieter stellte die Busse einem begrenzten Personenkreis, den Besuchern des Festivals, die eine Eintrittskarte erworben hatten, zum Zweck des Festivalbesuches zur Verfügung. Dass im Rahmen dieses definierten Zwecks verschiedene Haltestellen angefahren wurden und den Besuchern des Festivals überlassen blieb, welche (Teil-)Strecken sie zur Hin- bzw. Rückfahrt benutzten, dürfte demgegenüber weniger ins Gewicht fallen. Denn auch dann, wenn insoweit einzelne Merkmale eines Linienverkehrs vorgelegen haben dürften, dürfte es dabei bleiben, dass die zentralen Merkmale der Dauerhaftigkeit und der Fahrgastfreiheit fehlten.
28 
Wenn eine erforderliche Genehmigung nach § 2 Abs. 6 PBefG nach Ermessen zu erteilen war, hatte der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch die schutzwürdigen Belange der Klägerin als Linienverkehrsunternehmerin zu berücksichtigen (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 21.04.1988, a.a.O.). Denn es drängt sich auf, dass dann, wenn, wie hier, ein dem Mietomnibusverkehr ähnlicher Verkehr - zumindest teilweise parallel - zu einem bestehenden Linienverkehr eingerichtet wird, die Interessen des Linienverkehrsunternehmers tangiert sind. Ob angesichts der - zeitlich - untergeordneten Bedeutung des Mietomnibusverkehrs und der daraus folgenden möglicherweise unwesentlichen Beeinträchtigung der Belange des vorhandenen Linienverkehrs dem Interesse an der Durchführung des Mietomnibusverkehrs möglicherweise der Vorrang eingeräumt werden konnte (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 25.11.1988, a.a.O.), enthob den Beklagten nicht entsprechender Ermessenserwägungen.
29 
Nach dem Ausgeführten kann offen bleiben, ob es für die Zulässigkeit der Klage von Bedeutung ist, dass ein Antrag auf Aufsichtsmaßnahmen dann subsidiär sein kann, wenn der Antragsteller sein Begehren auf der Grundlage einer besonderen verwaltungsrechtliche Anspruchsgrundlagen verfolgen kann (vgl. zur Problematik der Subsidiarität eines Anspruchs auf gewässeraufsichtliches Einschreiten: BayVGH, Beschluss vom 29.07.1976, NuR 1979,176 und Urteil vom 18.12.1979, ZfW 1980, 376).
30 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
19 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Vorsitzende anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung ( §§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 3 VwGO).
20 
Die Klage ist unzulässig. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erhoben worden. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheidet aus, da der Antrag der Klägerin nicht auf Anfechtung eines Verwaltungsakts, sondern auf Verpflichtung bzw. Bescheidung gerichtet war. Allerdings ist allgemein anerkannt, dass die von der Klägerin begehrte Feststellung auch nach Erledigung eines Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsbegehrens in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht kommt (vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rdnr. 109 m.w.N.). Da sich das ursprüngliche Begehren, mit dem sich die Klägerin an den Beklagten gewandt hat - aufsichtliches Einschreiten gemäß § 54 PBefG - gegen den am 10.03.2001 eingerichteten Pendelverkehr durch Zeitablauf vor Klageerhebung erledigt hat, ist aber ein weiterer Analogieschluss erforderlich, um zur Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu kommen. In diesem Falle greift der „Fortsetzungsbonus“, dass „eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1989, BVerwGE 81, 226, 228 und ständige Rechtsprechung), nicht. Deshalb wird neuerdings bezweifelt, ob eine solche Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage angesehen werden kann oder ob es sich nicht um eine allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO handelt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.07.1999, BVerwGE 109, 203, 206, 208 f.) Diese Frage kann aber hier offen bleiben. Denn selbst dann, wenn man eine Klage auch bei dieser Fallgestaltung dem Institut der Fortsetzungsfeststellungsklage zuordnet, ist anerkannt, dass mangels der Erforderlichkeit der Gewährung eines „Fortsetzungsbonus“ nicht alle sich aus § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergebenden Begünstigungen Anwendung finden. Vielmehr sind die Voraussetzungen einer solchen „speziellen Feststellungsklage“, bei der es um die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts geht, der sich vor Eintritt der Bestandskraft vorprozessual erledigt hat, letztlich dem § 43 VwGO zu entnehmen (so BVerwG, Urteil vom 14.07.1999, a.a.O., 209; vgl. auch z.B. Kuntze: Bader u.a., Hg., VwGO, Kommentar, 2. Aufl., § 113 Rdnr. 64 m.w.N.). Insbesondere findet auch der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO Anwendung (vgl. Gerhardt: Sodan/Ziekow, Hg., VwGO, Kommentar, Losebl., § 113 Rdnr. 99 m.w.N.). Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
21 
Nach diesen Grundsätzen ist die Klage deshalb unzulässig, weil die Klägerin das Begehren, das Gegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist, - nach Durchführung eines Verwaltungs- und Vorverfahrens - durch Verpflichtungsklage verfolgen kann bzw. hätte verfolgen können. Die Klägerin hat das aufsichtliche Einschreiten des Beklagten nach § 54 PBefG beantragt, da sie der Auffassung ist, der Pendelverkehr am 10.03.2001 sei ein genehmigungsbedürftiger Linienverkehr. Für den Fall, dass Zweifel bestehen, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört, liegt in § 10 PBefG eine besondere Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts vor (vgl. Fielitz/Grätz, PBefG, Kommentar, Losebl., § 10 Rdnr. 6 m.w.N.). Ein solcher Verwaltungsakt kann von den in ihren rechtlich geschützten Interessen berührten Verkehrsunternehmen beantragt und erforderlichenfalls durch Verpflichtungsklage durchgesetzt werden; ein Ermessen ist der Behörde nicht eröffnet (vgl. Fielitz/Grätz, a.a.O; s. auch VG Braunschweig, Urteil vom 21.04.1988, NZV 1988, 119). Allein um diese Vorfrage eines aufsichtlichen Einschreitens geht es der Klägerin, die ihr Feststellungsinteresse für die vorliegende Klage mit der Gefahr der Wiederholung der Zulassung eines ungenehmigten Personenverkehrs zu ihren Lasten begründet. Auch die Möglichkeit, einen feststellenden Verwaltungsakt durch Antrag und ggf. Verpflichtungsklage zu erwirken, führt zur Subsidiarität einer entsprechenden Feststellungsklage (vgl. Sodan: Sodan-Ziekow, a.a.O. § 43 Rdnr. 132 ff.). 
22 
Deshalb wäre es an der Klägerin gewesen, im Hinblick auf den beim „2. A.-Festival“ eingerichteten Pendelverkehr bzw. auf zukünftige Pendelverkehre bei entsprechenden Anlässen eine Entscheidung nach § 10 PBefG herbeizuführen. Die Voraussetzungen des § 10 PBefG liegen vor. Es bestehen Zweifel, ob der Pendelverkehr am 10.03.2001 einer besonderen personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung bedurfte. Angesichts der selbst zwischen dem Beklagten und dem Regierungspräsidium Stuttgart divergierenden Auffassung, ob eine bzw. ggf. welche personenbeförderungsrechtliche Genehmigung für den Pendelverkehr erforderlich war, drängt sich dies auf. Dass der Verkehr am 10.03.2001 bereits durchgeführt worden ist, berührt das Antragsrecht der Klägerin nicht (vgl. VG Braunschweig a.a.O). Dies ist im vorliegenden Fall zudem deshalb unerheblich, weil der Beklagte noch im vorliegenden Klageverfahren in zumindest missverständlicher Interpretation der Auffassung des Regierungspräsidiums in dessen Schreiben vom 17.04.2001 an den Beklagten und die Klägerin seinen bisherigen Standpunkt, der Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis für Mietomnibusverkehr bedürfe keine besondere Erlaubnis für einen Pendelverkehr anlässlich der „A.-Festivals“, aufrecht erhalten hat.
23 
Die Klägerin hat auch das für ein Begehren gemäß § 10 PBefG erforderliche rechtlich geschützte Interesse, da hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Pendelverkehr am 10.03.2001 nicht ohne besondere personenbeförderungsrechtliche Genehmigung hätte durchgeführt werden dürfen und bei der Erteilung der entsprechenden Genehmigung die Rechte der Klägerin als vorhandener Linienverkehrsunternehmerin zu berücksichtigen gewesen wären.
24 
Dies gilt auch dann, wenn die Ansicht der Klägerin, bei dem „Shuttle-Bus-Verkehr“ anlässlich des „1. A.-Festival“ habe es sich um Linienverkehr gehandelt, nicht zutrifft, da es an dem zentralen Merkmal der Fahrgastfreiheit (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 25.11.1988, NZV 1989, 447; VG Hamburg, Urteil vom 09.02.1979, VRS 57, S. 233) gefehlt haben dürfte. Denn der Benutzerkreis war auf die Personen begrenzt, die eine Eintrittskarte für das „1. A.-Festival“ erworben hatten. Weiter dürfte es an dem Merkmal der Regelmäßigkeit der Verkehrsverbindung gefehlt haben. Dies setzt voraus, dass die Verkehrsverbindung für eine gewisse Dauer eingerichtet ist und sich nicht auf einen einzelnen konkreten Anlass beschränkt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 25.11.1988, a.a.O.; s. auch VG Braunschweig, Urteil vom 21.04.1988, NZV 1988, 119, das im Übrigen entgegen der Auffassung der Klägerin bei der dortigen Fallgestaltung von einem Verkehr ähnlich dem Gelegenheitsverkehr ausgeht).
25 
Die Auffassung des Beklagten, dass es sich um Verkehr mit Mietomnibussen handelte, der mit einer allgemeinen Genehmigung nach § 49 PBefG durchgeführt werden konnte, und ein Mietomnibusverkehr könne ohnehin nicht in die Rechte eines Linienverkehrsunternehmens eingreifen, dürfte ebenso wenig zutreffen. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 PBefG, dass der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und dass die Teilnehmer ein zusammengehöriger Personenkreis sein müssen, die sich über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sind, dürften nämlich nicht voll erfüllt sein. Auch dann, wenn man davon ausgeht, dass Mieter der Busse das Reisebüro war, dürfte dieses nicht Ziel und Ablauf der Fahrten bestimmt haben. Dies war vielmehr den Fahrgästen überlassen, die unterschiedliche Ziele und Fahrtstrecken, bestimmt durch die verschiedenen Gaststätten, hinsichtlich derer verschiedene Haltestellen eingerichtet waren, zur Hin- bzw. Rückfahrt, auswählen konnten. Wenn aber dem Fahrgast diese Auswahl überlassen bleibt, dürfte nicht davon gesprochen werden können, der Mieter bestimme Ziel und Ablauf der Fahrt. Die vom Beklagten hierzu angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 05.02.1988, NZV 1989, 44, 45), der Mieter könne mit dem Verkehrsunternehmer Verträge zugunsten Dritter - der Fahrgäste - abschließen, dürfte dem nicht entgegenstehen. Dort ging es um die hier nicht einschlägige Frage, wann eine unzulässige Vermittlung im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 PBefG, bzw. wann eine zulässige Miete vorliegt.
26 
Vielmehr dürfte Einiges dafür sprechen, dass mit dem Regierungspräsidium Stuttgart davon auszugehen ist, ein nach § 2 Abs. 6 i.V.m. § 49 PBefG genehmigungsbedürftiger - und genehmigungsfähiger Verkehr habe vorgelegen. Danach können Beförderungen, die in besonders gelagerten Einzelfällen nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder einer Verkehrsform des Personenbeförderungsgesetzes erfüllen, nach denjenigen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes genehmigt werden, denen diese Beförderungen am meisten entsprechen. Da eine solche Genehmigung nach Ermessen zu erteilen ist, dürfte davon auszugehen sein, dass bei der Erteilung einer solchen Genehmigung auch die Interessen des dadurch tangierten Linienverkehrsunternehmers in die Ermessenserwägungen einzustellen sind, sodass auch insoweit rechtlich geschützte Interessen der Klägerin im Sinne von § 10 PBefG betroffen sind.
27 
Der „Shuttle-Bus-Verkehr“ dürfte weder sämtliche Merkmale eines Linienverkehrs noch eines Mietomnibusverkehrs erfüllt haben. Dabei dürfte er am meisten einem Mietomnibusverkehr entsprochen haben, sodass offen bleiben kann, ob die Meinung zutrifft, dass § 43 PBefG die Sonderformen des Linienverkehrs abschließend aufzähle und auch über § 2 Abs. 6 PBefG nicht ausgedehnt werden könne (vgl. Fielitz-Grätz, PBefG, Kommentar, Losebl., § 2 Rdnr. 27). Die Omnibusse wurden nämlich für einen nur eintägigen Anlass als Ganze angemietet. Sie dienten nur diesem eng begrenzten Zweck. Der Mieter stellte die Busse einem begrenzten Personenkreis, den Besuchern des Festivals, die eine Eintrittskarte erworben hatten, zum Zweck des Festivalbesuches zur Verfügung. Dass im Rahmen dieses definierten Zwecks verschiedene Haltestellen angefahren wurden und den Besuchern des Festivals überlassen blieb, welche (Teil-)Strecken sie zur Hin- bzw. Rückfahrt benutzten, dürfte demgegenüber weniger ins Gewicht fallen. Denn auch dann, wenn insoweit einzelne Merkmale eines Linienverkehrs vorgelegen haben dürften, dürfte es dabei bleiben, dass die zentralen Merkmale der Dauerhaftigkeit und der Fahrgastfreiheit fehlten.
28 
Wenn eine erforderliche Genehmigung nach § 2 Abs. 6 PBefG nach Ermessen zu erteilen war, hatte der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch die schutzwürdigen Belange der Klägerin als Linienverkehrsunternehmerin zu berücksichtigen (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 21.04.1988, a.a.O.). Denn es drängt sich auf, dass dann, wenn, wie hier, ein dem Mietomnibusverkehr ähnlicher Verkehr - zumindest teilweise parallel - zu einem bestehenden Linienverkehr eingerichtet wird, die Interessen des Linienverkehrsunternehmers tangiert sind. Ob angesichts der - zeitlich - untergeordneten Bedeutung des Mietomnibusverkehrs und der daraus folgenden möglicherweise unwesentlichen Beeinträchtigung der Belange des vorhandenen Linienverkehrs dem Interesse an der Durchführung des Mietomnibusverkehrs möglicherweise der Vorrang eingeräumt werden konnte (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 25.11.1988, a.a.O.), enthob den Beklagten nicht entsprechender Ermessenserwägungen.
29 
Nach dem Ausgeführten kann offen bleiben, ob es für die Zulässigkeit der Klage von Bedeutung ist, dass ein Antrag auf Aufsichtsmaßnahmen dann subsidiär sein kann, wenn der Antragsteller sein Begehren auf der Grundlage einer besonderen verwaltungsrechtliche Anspruchsgrundlagen verfolgen kann (vgl. zur Problematik der Subsidiarität eines Anspruchs auf gewässeraufsichtliches Einschreiten: BayVGH, Beschluss vom 29.07.1976, NuR 1979,176 und Urteil vom 18.12.1979, ZfW 1980, 376).
30 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. September 2006 - 5 K 1367/05 - geändert.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie sich gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.05.2004 - Az.: ... ... und den darauf bezogenen Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 15.06.2005 richtet.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Genehmigung zum Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin die ... ... ... ... ist. Der Eintritt dieser GmbH als haftende Gesellschafterin in die Klägerin wurde am ... in das Handelsregister des Amtsgerichts Heidelberg eingetragen. Gesellschaftszweck der Klägerin ist der Betrieb öffentlicher Verkehrsleistungen nach dem Personenbeförderungsgesetz und das damit verbundene Marketing. Die Klägerin betreibt auch Ausflugs- und Reiseverkehr.
Die Beigeladene, eine Tochtergesellschaft der DB Regio, erbringt gleichfalls Dienstleistungen im Bereich der Personenbeförderung; sie war ebenfalls im Ausflugs- und Reiseverkehr tätig.
Der Linienverkehr für den Streckenteil Eppelheim-Plankstadt-Schwetzingen (Linie 220), der zu der überwiegend durch den Rhein-Neckar-Kreis führenden Strecke Heidelberg-Pfaffengrund-Eppelheim-Schwetzingen gehört, um deren Genehmigung es vorliegend geht, wurde zunächst bis zum 31.05.2001 von der ... ... ... ... ... (... ...) durchgeführt. Die ihr für weitere 8 Jahre erteilte Genehmigung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe auf die Klage der Klägerin mit Urteil vom 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - auf. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies mit - rechtskräftigem - Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 - (DVBl. 2004, 843) die Berufung der ... ... zurück. Während des Klage- und Berufungsverfahrens hatte die ... ... den Linienverkehr vorläufig weiterbetrieben, seit 16.01.2003 aufgrund einstweiliger Erlaubnisse, zuletzt befristet bis 12.06.2004.
Der Rhein-Neckar-Kreis, der Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr und Mitglied im ... ... ... (...) ist, gab am 24.01.2004 in der regionalen Presse, im regionalen Rundfunk sowie auf seiner Webseite und derjenigen der ... ...-... (... ...) bekannt, dass die „Neugenehmigung der Buslinie 220 im Genehmigungswettbewerb“ anstehe. Bis zum 29.02.2004 könnten beim Regierungspräsidium Karlsruhe Anträge auf Erteilung einer auf 6 Jahre befristeten Genehmigung für einen im Tarif des ... ...-... eigenwirtschaftlich zu betreibenden Linienverkehr gestellt werden. Nähere Auskünfte erteile die ... ... Der Rhein-Neckar-Kreis und die ... ... informierten einzelne Bewerber unter Bezugnahme auf einen aktuellen Entwurf für die Fortschreibung des Nahverkehrsplans über Anforderungen an Umfang und Qualität der Bedienung, die Anwendung des Verbundtarifs, die Ermittlung und Aufteilung der Einnahmen in der ... ... ... ... (... ...) und den Kooperationsvertrag für den ... ...
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis - Amt für Nahverkehr und Entwicklungsplanung - teilte der Klägerin am 27.01.2004 mit, dass der Aufgabenträger davon ausgehe, dass bei dem Betrieb der Linie 220 keine Aufwanddeckungsfehlbeträge entstünden. Der Gewinner des Genehmigungswettbewerbs könne deswegen auch nicht damit rechnen, dass eine vertragliche Regelung mit dem Aufgabenträger zur Abgeltung von betrieblichen Defiziten abgeschlossen werde.
Die ... ... ... wies mit Schreiben vom 06.02.2004 u.a. an die Klägerin und die Beigeladene im Hinblick auf die Neuerteilung der Genehmigung der Buslinie 220 Eppelheim-Schwetzingen darauf hin, dass die Fortschreibung des Nahverkehrsplans des Rhein-Neckar-Kreises zur Zeit erarbeitet werde. Das gesetzlich vorgeschriebene Anhörungsverfahren sei bereits durchgeführt worden; der Plan solle am 02.03.2004 vom Kreistag beschlossen werden. Daher bezögen sich im Folgenden die dargestellten Auszüge des Nahverkehrsplans auf den aktuellen Entwurf. Der vollständige Entwurf sowie der bisher gültige Nahverkehrsplan könnten bei Bedarf beim Rhein-Neckar-Kreis während der üblichen Bürozeiten eingesehen werden. Um die Erstellung des Genehmigungsantrags zu erleichtern, könne man zu folgenden Punkten Informationen mitteilen. Diese Punkte umfassten Umfang und Qualität der Bedienung, Anwendung des Verbundtarifs sowie die Bereitstellung etwaiger Zuschüsse. Dem Schreiben waren fünf Anlagen beigefügt, so insbesondere Anlage 5: Umfang und Qualität des Angebots - Auszug aus dem aktuellen Entwurf des Nahverkehrsplans.
Die Klägerin beantragte unter Hinweis auf die Bekanntgabe des Rhein-Neckar-Kreises am 01.03.2004 die Genehmigung für den Linienverkehr auf der Strecke Schwetzingen (Schloßplatz) - Plankstadt -Eppelheim (Kirchheimer Straße) bzw. Heidelberg-Wieblingen (S-Bahnhof) mit drei Fahrplan-/Linienvarianten. Beantragt werde grundsätzlich die Linienvariante 1 mit verdichtetem Takt, für die kein kommunaler Zuschuss erforderlich sei. Die Klägerin wies des Weiteren darauf hin, dass sie auch bei der eigenwirtschaftlichen Variante 1 auf Fahrzeugförderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG), § 45a PBefG und § 148 SGB IX angewiesen sei. Weiterhin erklärte die Klägerin, dass sie auch einen Fernlinienverkehr betreibe und daher die Bereichsausnahme nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 nicht in Anspruch nehmen könne; eine Genehmigung nach § 13 PBefG sei ihrer Auffassung nach daher nicht möglich.
Die Beigeladene beantragte am 25.02.2004 die Genehmigung des Linienverkehrs für die Buslinie 220.
10 
Neben der Klägerin und der Beigeladenen stellten sechs weitere Unternehmen Anträge auf Genehmigung des Linienverkehrs für die Buslinie 220.
11 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe forderte die Klägerin mit Schreiben vom 12.03.2004 u.a. auf, eine Übersicht ihrer Fahrzeuge zu übersenden. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 15.03.2004 mit, dass eine Genehmigungsbeantragung durch sie - wie im Antrag vom 28.02.2004 bereits dargelegt - aufgrund des einschlägigen § 13a PBefG nicht in Frage komme. Es würden Niederflurfahrzeuge in Standardlinienbusausführung benutzt. Die Anlage „Übersicht über die Fahrzeuge“ wurde von der Klägerin nicht ausgefüllt. Es seien, so die Klägerin, nur abstrakte Angaben zu den Fahrzeugen zu machen.
12 
Im Rahmen einer Besprechung am 17.03.2004 verständigten sich die Vertreter des Regierungspräsidiums Karlsruhe, des Rhein-Neckar-Kreises und der ... ... im Grundsatz auf ein vom Rhein-Neckar-Kreis erarbeitetes „Bewertungsraster für den Genehmigungswettbewerb“ für einzelne Kriterien der „Quantität“ und „Qualität“, gewichtet im Verhältnis 70 : 30 und kombiniert mit „Messwerten“ und „Punkten“, sowie darauf, dass das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis anhand dieses Bewertungsrasters für jedes Unternehmen eine Aussage treffen solle. Die Beurteilungsmatrix wurde nach dem Schreiben vom 15.04.2004 auch mit den beteiligten Gemeinden und Städten besprochen.
13 
Am 22.03.2004 leitete das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis im Auftrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe für alle Anträge ein gemeinsames Anhörungsverfahren ein, in dem es neben den Trägern öffentlicher Belange den Unternehmen, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs-, Eisenbahn-, Straßenbahn- und Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, unter Übersendung der Anträge und Streckenpläne Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08.04.2004 gab. Es wurde darauf hingewiesen, dass Nachbesserungsvorschläge im Rahmen der Anhörung nach § 14 PBefG nicht zulässig seien. Unter den Unternehmen befand sich auch die Beigeladene. Die Klägerin wurde hierbei nicht berücksichtigt.
14 
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis berichtete mit Schreiben vom 15.04.2004 dem Regierungspräsidium Karlsruhe über den Ablauf des Anhörungsverfahrens. Es legte mit dem Schreiben 8 „Einzelbeurteilungen“ und ein „Auswertungsergebnis“ vor, die es anhand des „Bewertungsrasters für den Genehmigungswettbewerb“ sowie einer für die Qualitäts- und Quantitätskriterien entwickelten Tabelle zur Umwandlung der „Messwerte“ in „Punkte“ erstellt hatte. Danach erreichten die Beigeladene mit 175 Punkten (Quantität: 120; Qualität: 55) und die Klägerin mit 170 Punkten (Quantität: 150; Qualität 20) die höchsten Gesamtpunkzahlen. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis schlug vor, die Genehmigung der Beigeladenen zu erteilen. Da sich die Beurteilungsmatrix sehr stark an die Vorgaben des am 02.03.2004 beschlossenen Nahverkehrsplans 2004 - 2008 anlehne, sei das Angebot der Beigeladenen dasjenige, das den Anforderungen des Nahverkehrsplans am ehesten gerecht werde.
15 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe erteilte mit Bescheid vom 11.05.2004 (Az.: ...) der Beigeladenen die beantragte Linienverkehrsgenehmigung für 6 Jahre und eine einstweilige Erlaubnis widerruflich vom 13.06.2004 bis 12.12.2004, wobei es insoweit die sofortige Vollziehung anordnete. Es stimmte ferner dem Fahrplan zu und verfügte, dass der Verkehr nach dem jeweils gültigen und genehmigten Fahrplan durchzuführen sei und nur Beförderungsentgelte erhoben werden dürften, denen es zugestimmt habe.
16 
Mit weiterem Bescheid vom 11.05.2004 (Az.: ...) lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Genehmigungsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium Karlsruhe im Wesentlichen aus, es habe auf der Grundlage des § 13 i.V.m. § 8 PBefG unter allen eingegangenen Angeboten eine Auswahlentscheidung treffen müssen. Es habe bei seiner Entscheidung insbesondere die vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplanungen zu berücksichtigen und die vorhandenen Verkehrsstrukturen unter Gleichbehandlung der Unternehmen im Wettbewerb zu beachten gehabt. Der vom Kreistag des Rhein-Neckar-Kreises am 02.03.2004 beschlossene Nahverkehrsplan bilde den Rahmen für die Entwicklung des ÖPNV. Er setze die Kriterien für die Verkehrsbedienung und den für erforderlich gehaltenen Standard fest. Im Rahmen des Bewertungsrasters seien zur Beurteilung der Quantität und der Qualität der eingegangenen Angebote verschiedene Kriterien definiert und gewichtet worden. Das Bewertungsraster und die hierin festgelegten Quantitäts- und Qualitätskriterien sowie deren Gewichtung seien nachvollziehbar und dienten einer objektiven Beurteilung der Angebote. In die Bewertung anhand der Bewertungsmatrix sei hinsichtlich der Klägerin nur deren angebotene Variante 1 einbezogen worden, weil bereits in der Ausschreibung zum Genehmigungswettbewerb auf die Erbringung des Linienverkehrs 220 als eigenwirtschaftlicher Verkehr hingewiesen worden sei. Angebote, die neben den Erstattungsleistungen und Ausgleichszahlungen (nach § 8 Abs. 4 PBefG) noch Zuschüsse des Aufgabenträgers benötigten, seien nicht als eigenwirtschaftlich anzusehen. Auch die Stellungnahmen der Gemeinden hätten zum Teil ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass keinerlei Zuschüsse gezahlt würden. Voraussetzung für Verkehre i.S.d. § 13 a PBefG wäre ein vorheriges Tätigwerden des Aufgabenträgers nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69. Daran fehle es ganz bewusst, da ein gemeinwirtschaftlicher Verkehr der Linie 220 gerade nicht gewünscht gewesen sei. Die Alternativangebote der Klägerin hätten somit nicht diesen festgesetzten Vorgaben entsprochen und seien deshalb nicht in das Bewertungsverfahren einbezogen worden. Bei der Betrachtung der Quantitätskriterien sei das Angebot der Klägerin mit 150 Punkten besser als das Angebot der Beigeladenen mit 120 Punkten. Dies ergebe sich dadurch, dass das Angebot der Beigeladenen den Anforderungen des Nahverkehrsplans bezüglich des Bedienungsumfangs (Anzahl der Kurse pro Tag) entspreche, die Bedienung der Klägerin aber über diese Vorgaben hinausgehe („Luxusbedienung“). Nach dem Nahverkehrsplan werde ein verdichteter Grundtakt (20 bzw. 30 Minuten) gefordert. Die Anzahl der angebotenen Kurse pro Tag lägen beim Angebot der Klägerin höher. Dieses werde von drei auf vier Fahrten pro Stunde erweitert und biete dadurch eine dichtere Taktfolge. Die Quantität dieser angebotenen Verkehrsleistung sei zwar aus Sicht der Kunden besser, sei aber nur ein fiktives, nicht realisierbares Angebot. Die vorgesehenen Vertaktungszeiten seien aufgrund der verkehrlichen Situation in Schwetzingen nicht durchführbar, wie sich im Rahmen der Anhörung eindeutig ergeben habe. Die höhere Bedienungshäufigkeit weise darüber hinaus auch gravierende Mängel auf. Es werde ein Taktwechsel angeboten, der die Merkbarkeit des Fahrplans erschwere. Des Weiteren seien die Wendezeiten an der Endstelle Eppelheim (Kirchheimer Straße) zu knapp bemessen. Die eingeplante Zeitreserve von 6 Minuten sei nicht ausreichend dimensioniert. Es sei im Hinblick auf die Stellungnahme der Stadt Schwetzingen über die dortigen Erfahrungen gerade - in den Hauptverkehrszeiten - vorprogrammiert, dass der straff gespannte Fahrplan aufgrund der vorgegebenen Umlaufzeiten nicht störungsfrei und pünktlich mit zwei Fahrzeugen organisiert werden könne. Auftretende Verspätungen könnten bis zum Beginn der nächsten Fahrt nicht aufgefangen werden. Dies führe zu erheblichen Verunsicherungen der Fahrgäste, da gerade die Pünktlichkeit ein wichtiges Kriterium für die Zufriedenheit der Fahrgäste und die Akzeptanz des ÖPNV sei. Das Quantitätskriterium „Fahrplan-Merkfähigkeit und Zeitreserve“ erfülle das Angebot der Beigeladenen und sei daher im Ergebnis hier besser zu bewerten.
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Das bessere Angebot der Beigeladenen bezüglich der Qualität gebe jedoch bei der Gesamtbetrachtung den Ausschlag in der abschließenden Bewertung. Die Klägerin habe es unterlassen, näher auf die qualitativen Aspekte ihres Angebotes einzugehen. Sie habe darauf verwiesen, dass nur abstrakte Angaben über die einzusetzenden Fahrzeuge zu tätigen seien. Der Vortrag, dass sich kein Unternehmer Fahrzeuge für einen möglicherweise zu erlangenden Verkehr auf den Hof stellen werde, sei zwar zutreffend, entbinde aber den Unternehmer nicht davon, Angaben über die Qualität seiner ggf. zu erbringenden Verkehrsleistung zu machen. Eine Aufklärungspflicht der Genehmigungsbehörde bestünde insoweit hier nicht. Die Regelungen u.a. des Nahverkehrsplans habe jeder Bewerber erfahren können und die Angebotsquantität und -qualität sei seine unternehmerische Entscheidung.
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Die von der Klägerin am 17.05.2004 erhobenen Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsgenehmigung der Buslinie 220 und gegen die der Klägerin versagte Linienverkehrsgenehmigung wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2005 zurück.
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Auf die hiergegen am 30.05.2005 erhobene Klage der Klägerin stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 05.09.2006 - 5 K 1367/05 - das Verfahren ein, soweit die Klägerin ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zurückgenommen hatte, und hob die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.05.2004 - mit Ausnahme von dessen Nr. 2 - und den hierauf bezogenen Widerspruchsbescheid vom 15.06.2005 auf; im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, insbesondere sei die Klägerin als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Liniengenehmigung klagebefugt. Als inländische Personengesellschaft könne sich die Klägerin hinsichtlich der von ihr angestrebten Erwerbstätigkeit auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG berufen. Die Klage sei hinsichtlich der der Beigeladenen erteilten Linienverkehrsgenehmigung auch begründet. Die im Rahmen der Genehmigungserteilung vom Regierungspräsidium Karlsruhe getroffene, auf § 13 PBefG gestützte Auswahlentscheidung sei europarechtswidrig. Sie sei mit der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht vereinbar. Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 sei vorliegend anwendbar. Denn die Beigeladene zähle - wie auch die Klägerin - zu den Unternehmen im Sinne Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 1191/69, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbiete. Mit der Genehmigung seien auch Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten im Sinne von Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1191/69 einseitig auferlegt worden. Da demzufolge bei der Auferlegung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes die Vorgaben der VO (EWG) Nr. 1191/69 zu beachten seien, hätte das Regierungspräsidium Karlsruhe bei der Entscheidung über die Vergabe der Linie 220 keine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilen dürfen. Es hätte das Auswahlverfahren anwenden müssen, welches zu der mit den geringsten Kosten für die Allgemeinheit einhergehenden Lösung führe. Dieses sei in § 13a PBefG geregelt, der zum 01.01.1996 in das Personenbeförderungsgesetz eingefügt worden sei. Danach sei die Genehmigung zu erteilen, soweit diese für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der VO (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich sei und dabei diejenige Lösung gewählt werde, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringe. Das Verfahren zur Ermittlung der geringsten Kosten sei in der Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) festgelegt. Daher sei in der Regel ein Vergabeverfahren nach VOL Teil A Abschnitt 1 vom 03.08.1993 durchzuführen, woran es hier fehle.
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Eine Ausnahmeregelung, die es zuließe, der Beigeladenen die Genehmigung ohne Beachtung der Vorgaben der VO (EWG) Nr. 1191/69 zu erteilen, sei in den Vorschriften des nationalen Rechts nicht getroffen worden. Zwar gestatte die VO (EWG) Nr. 1191/69 den Mitgliedstaaten, Ausnahmen von der Anwendung zu regeln. § 8 Abs. 4 PBefG stelle indessen keine derartige (Teil-)Bereichsausnahme dar. Denn dann hätten darin Unternehmen oder auch bestimmte Verkehre von Unternehmen, die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig seien, ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden müssen. Statt dessen knüpfe § 8 Abs. 4 PBefG an Verkehrsleistungen an. Selbst wenn man unterstelle, dass es sich bei dieser Regelung um eine Teilbereichsausnahme handle, würde diese nicht den Erfordernissen entsprechen, die an die hinreichende Bestimmtheit einer solchen Ausnahmevorschrift zu stellen seien. Sei gleichwohl davon auszugehen, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend bestimmte Bereichsausnahme dar, habe die Genehmigungsbehörde im vorliegenden Fall keine hinreichenden Feststellungen zur Eigenwirtschaftlichkeit des Unternehmens getroffen. Schließlich sei die Beigeladene kein Unternehmen, auf das eine Teilbereichsausnahme anwendbar sei. Denn sie zähle nicht zu den Unternehmen, die ihre Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste beschränkt hätten. Dies werde aber in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 für eine Bereichsausnahme vorausgesetzt. Ungeachtet all dessen wäre die der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsgenehmigung auch dann rechtswidrig, wenn sie auf der Grundlage des § 13 PBefG zu erteilen gewesen wäre. Denn die vom Regierungspräsidium Karlsruhe getroffene Entscheidung sei ermessensfehlerhaft und verletze dadurch das Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung. Zunächst habe die Genehmigungsbehörde vorliegend keine Feststellungen zur Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs der Beigeladenen getroffen. Zwar stünde der Genehmigungsbehörde bei der für die Entscheidung über das Vorliegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen erforderlichen Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen ein Beurteilungsspielraum zu. Vorliegend sei die Auswahlentscheidung jedoch wegen unzureichender Zusammenstellung und Gewichtung des Abwägungsmaterials ermessensfehlerhaft. Die Genehmigungsbehörde habe eine Prüfung der Finanzierung der von der Beigeladenen und ihren Mitbewerbern zur Genehmigung gestellten Verkehre nicht durchgeführt.
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Die Klage der Klägerin gegen die Versagung der Linienverkehrsgenehmigung und auf Erteilung dieser an sie sei unbegründet. Da sich auch das Begehren der Klägerin an § 13a PBefG messen lassen müsse und dessen Voraussetzungen ohne die grundsätzlich vorher notwendige Durchführung eines gesonderten in der Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG geregelten Vergabeverfahrens nicht erfüllt seien, bleibe die Verpflichtungsklage der Klägerin insgesamt ohne Erfolg; es komme auch kein Bescheidungsurteil in Betracht. Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung zu.
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Gegen das am 09.10.2006 zugestellte Urteil hat die Beigeladene am 24.10.2006 Berufung eingelegt. Sie beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05.09.2006 - 5 K 1367/05 - zu ändern, soweit der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.05.2004 - mit Ausnahme von dessen Nr. 2 - und der darauf bezogene Widerspruchsbescheid der selben Behörde vom 15.06.2005 aufgehoben worden sind, und die Klage - auch - insoweit abzuweisen.
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Die Beigeladene trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 19.10.2006 festgestellt, dass die unterschiedliche Regelung der Genehmigung eigenwirtschaftlicher und gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen in § 8 Abs. 4 PBefG eine rechtssichere Teilbereichsausnahme von der VO (EWG) Nr. 1191/69 darstelle. Ferner habe das Gericht bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 06.04.2000 vertreten, dass die Notwendigkeit öffentlicher Zuschüsse die Eigenwirtschaftlichkeit nicht ausschließe und damit nicht der Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung nach § 13 PBefG entgegen stehe. Das Bundesverwaltungsgericht stelle insoweit auf die unterschiedliche Regelung der Genehmigung von eigenwirtschaftlichen und gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen und nicht auf die jeweilige (ausschließliche) Tätigkeit des Unternehmens ab. Auch der EuGH habe eine Teilbereichsausnahme offensichtlich nicht daran scheitern lassen wollen, dass nur solche Unternehmen vom Anwendungsbereich ausgenommen werden könnten, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste beschränkt sei. Das Regierungspräsidium Karlsruhe habe die Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistungen der Beigeladenen nicht zu überprüfen brauchen. Die Genehmigungsbehörde brauche bei konkurrierenden Anträgen und einer deshalb notwendigen Auswahlentscheidung einem Bewerber keine Angaben dazu zu machen, ob und inwieweit sein Konkurrent die Anforderungen eines Bewertungsrasters erfülle. Die Auswahlentscheidung sei auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil keine Prüfung der Finanzierung der von der Beigeladenen und ihren Mitbewerbern zur Genehmigung gestellten Verkehre erfolgt sei. Die Beförderungsentgelte seien für alle Bewerber wegen des Tarifs im Verkehrsverbund Rhein-Neckar vorgegeben gewesen. Sonstige Zuschüsse neben den Zuschüssen nach dem GVFG oder Ausgleichs- und Erstattungszahlungen im Rahmen des Schüler- und Schwerbehindertenverkehrs, auf die jeder Bewerber in gleicher Weise einen Rechtsanspruch habe, würden nicht gewährt. Deshalb hätten vorliegend die Kostengünstigkeit eines Verkehrsangebots und damit zusammenhängend die vom Verkehrsunternehmen vorgesehenen Beförderungsentgelte und ein etwaiger Zuschussbedarf wegen erwarteter Betriebsdefizite keine Rolle gespielt. Im Übrigen hätten alle Antragsteller mit ihrer Antragstellung erklärt, sie seien in der Lage, die Verkehrsleistungen ohne Kalkulation weiterer Zuschüsse erbringen zu wollen. Deshalb habe der Beklagte auch keine weiteren Ermittlungen zur Frage der Finanzierung anzustellen gehabt. Da es für den Beklagten keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, an der finanziellen Leistungsfähigkeit eines der Bewerber zu zweifeln, habe für ihn auch keine Veranlassung bestanden, die Finanzierung unter dem Aspekt der finanziellen Leistungsfähigkeit und damit im Hinblick auf die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit seien die zu erwartenden Defizite aus dem zur Genehmigung gestellten Linienverkehr nicht zu berücksichtigen.
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Der Beklagte hat gegen das ihm am 10.10.2006 zugestellte Urteil am 31.10.2006 ebenfalls Berufung eingelegt. Er beantragt seinerseits,
26 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05.09.2006 - 5 K 1367/05 - zu ändern, soweit der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.05.2004 - mit Ausnahme von dessen Nr. 2 - und der darauf bezogene Widerspruchsbescheid der selben Behörde vom 15.06.2005 aufgehoben worden sind, und die Klage - auch - insoweit abzuweisen.
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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Linienverkehrsgenehmigung habe in Anwendungen des § 13 PBefG ergehen dürfen. Neben Zuschüssen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz oder Entschädigungen im Rahmen des Schüler- und Schwerbehindertenverkehrs, die jedem Wettbewerber in gleicher Weise offen stünden, würden keine sonstigen Zuschüsse gewährt. Dies sei nach den bisherigen Erfahrungen des Aufgabenträgers auch nicht nötig. Dementsprechend habe er beim Aufruf zum Bieterwettbewerb auch ausdrücklich dazu aufgefordert, eigenwirtschaftliche Anträge zu stellen. Alle Bieter, auch die Klägerin, hätten mit ihrer Antragstellung erklärt, dass sie in der Lage seien, die Verkehrsleistung ohne Kalkulation von Zuschüssen erbringen zu wollen. Ob die genannten öffentlichen Zuschüsse mit den Vorschriften des Europäischen Rechts über die Zulässigkeit von Beihilfen vereinbar seien, habe das Regierungspräsidium im Genehmigungsverfahren nicht überprüfen müssen. § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine mit der VO (EWG) Nr. 1191/69 vereinbare Ausnahme aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung dar. Dies gelte auch insoweit, als Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 nicht von Verkehrsleistungen, sondern von Unternehmen spreche. Aufgrund der Erklärungen der am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen habe die Genehmigungsbehörde auch von der Eigenwirtschaftlichkeit ausgehen dürfen, ohne deren Vorliegen im Einzelnen nachprüfen zu müssen. Bei der Eigenwirtschaftlichkeit komme es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht darauf an, ob der durchzuführende Verkehr betriebswirtschaftlich Gewinne erwirtschafte. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Behauptung der Unternehmen, die Verkehrsdienstleistung eigenwirtschaftlich erbringen zu können, hätten nicht vorgelegen. Die Genehmigungsbehörde sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin aufzufordern, zu bestimmten Bewertungskriterien weitere Angaben zu machen. Die rechtlichen Anforderungen, nach denen die Entscheidung über einen Antrag auf Verteilung einer Linienverkehrsgenehmigung zu treffen sei, ergäben sich aus dem Personenbeförderungsgesetz und den auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen. Von daher sei es im Rahmen eines Bieterwettbewerbs grundsätzlich Sache des einzelnen Unternehmens, von sich aus sein Angebot so auszugestalten, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspreche und es in der Konkurrenz mit anderen bestehen könne. Ein unvollständiges oder hinter anderen Unternehmen zurückbleibendes Angebot liege im unternehmerischen Risiko des Unternehmens.
28 
Die Klägerin beantragt,
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die Berufungen zurückzuweisen.
30 
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Das Bundesverwaltungsgericht habe nur das Vorliegen der Teilbereichsausnahme bestätigt. Es handle sich hierbei jedoch nur um eine Teilbereichsausnahme-Vorschrift. Denn vom Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 1191/69 dürften allein Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr beschränkt sei, ausgenommen werden. Da hiernach nur die Herausnahme bestimmter Unternehmen vom Anwendungsbereich erlaubt sei, könne eine an die Eigenwirtschaftlichkeit von Linien anknüpfende Bestimmung allenfalls eine Teilmenge hiervon betreffen. Die Entscheidung des EuGH in der Sache Altmark Trans habe die nationale Ausnahmebestimmung weder auslegen wollen noch aufgrund der Zuständigkeit allein für das europäische Recht auslegen können. Es sei auch systematisch widersinnig, „Linien“ bzw. „einzelne gemeinwirtschaftliche Pflichten“ und „Unternehmen“ gleichzusetzen. Der europäische Gesetzgeber habe bestimmte Unternehmen von der VO (EWG) Nr. 1191/69 freistellen wollen, weil deren begrenzter Wirkungskreis zunächst keine gemeinschaftsrechtliche Relevanz im Hinblick auf einen unverfälschten Wettbewerb habe. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht die Auswahlentscheidung der Genehmigungsbehörde insoweit als ermessensfehlerhaft beurteilt, als eine Prüfung der Finanzierung der Verkehrsleistungen unterblieben sei. Insoweit sei auf die Entscheidung des erkennenden Senats zu verweisen, dass die Genehmigungsbehörde auch die Ernsthaftigkeit und Realisierbarkeit der von den Bewerbern angebotenen Verkehrsbedienung zu prüfen habe und dass dieses eine Prüfung der Wirksamkeit etwaiger Finanzierungsvereinbarungen mit einschließe. Eine einseitige Zuschussgewährung sei wettbewerbsverfälschend. Ein „Vertrösten“ auf andere Rechtswegmöglichkeiten könne diese Beeinträchtigung dabei schon deswegen nicht ausgleichen, weil nach dem deutschen Recht der Marktzugang ausschließlich über die Erteilung der Liniengenehmigung durch die Genehmigungsbehörde erfolge. Die Unterschiedlichkeit der Auswirkungen von Zuschüssen zeige sich bei Zahlungen für die Schülerbeförderung. Diese sei nicht diskriminierungsfrei. Denn ausgleichungsberechtigt sei das jeweilige Unternehmen mit der Gesamtheit der ihm zugesprochenen Liniengenehmigungen und nicht der jeweilige genehmigte Verkehr. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht die fehlende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Bewertungskriterien und insbesondere kritisiert, dass diese nicht vorab bekanntgegeben worden seien. Es dürfe nicht verkannt werden, dass genau diese für den Marktzugang, d.h. das Stellen oder Nicht-Stellen eines Antrages von Bedeutung sei, sofern die Genehmigungsbehörde, wie hier, zur Auswahlentscheidung bei konkurrierenden Anträgen ein entsprechendes Bewertungsraster zur Entscheidung heranziehe. Insbesondere müssten zur Sicherung der Chancengleichheit aller Bewerber und zur Sicherung der Ausübung der ihnen grundrechtlich geschützten Berufswahlfreiheit die Beurteilungskriterien nach objektiven Kriterien aufgestellt werden und daher nicht der Willkür des Aufgabenträgers oder der Genehmigungsbehörde entspringen dürfen. Die Bekanntgabe transparenter Auswahlkriterien vorab entspreche nicht nur dem Standard des Rechts der Vergabe öffentlicher Aufträge, sondern sei eine Selbstverständlichkeit bei Auswahlentscheidungen im Rahmen objektiver Berufszugangsschranken.
31 
Dem Senat liegen die Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe, der Nahverkehrsplan des Rhein-Neckar-Kreises 2004 bis 2008 und die Akten des Verwaltungsgerichts 5 K 1367/05 vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
32 
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig.
33 
Die Berufungen wurden fristgemäß eingelegt und wurden auch - nach entsprechender rechtzeitig beantragter Verlängerung durch den Senat - fristgemäß begründet. Die zur Begründung der Berufungen eingegangenen Schriftsätze des Beklagten und der Beigeladenen genügen ferner den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO.
II.
34 
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind auch begründet.
35 
Das Verwaltungsgericht ist zwar zu Recht von der Zulässigkeit der gegen die der Beigeladenen erteilten Linienverkehrsgenehmigung gerichteten Anfechtungsklage ausgegangen. Insbesondere hat es die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) der Klägerin als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG und auch hinsichtlich ihrer Rechtsform als Kommanditgesellschaft unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6/99 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Urteil vom 02.07.2003 - 3 C 46/02 -, NVwZ 2003, 1114) und des erkennenden Senats (Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, DVBl. 2004, 843) zutreffend bejaht.
36 
Das Verwaltungsgericht hat aber der - im Berufungsverfahren allein streitgegenständlichen - Anfechtungsklage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Denn die der Beigeladenen mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.05.2004 - Az.: ... in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 15.06.2005 - erteilte Linienverkehrsgenehmigung ist rechtmäßig; die Klage war daher auch insoweit abzuweisen.
37 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zu Recht davon ausgegangen, dass die streitige Linienverkehrsgenehmigung ihre Rechtsgrundlage in § 13 PBefG hat (1. ). Die der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladene zugrunde liegende Auswahlentscheidung zu Lasten der Klägerin ist auf diese Grundlage rechtlich nicht zu beanstanden ( 2. )
38 
1. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PBefG erforderliche Genehmigung für die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§ 42 PBefG) zutreffend auf der Rechtsgrundlage des § 13 PBefG i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG erteilt. Die Auffassung der Klägerin, der der Linienverkehrsgenehmigung zugrunde liegende Linienverkehr der Beigeladenen benötigte eine Genehmigung nach § 13a PBefG, weil die Beigeladene Verkehrsleistungen auch im privaten Gelegenheitsverkehr erbringe, trifft nicht zu.
39 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Genehmigungsbescheid des beklagten Landes ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier des Widerspruchbescheides vom 15.06.2005 (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 -, NVwZ 2001, 322). In diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen für die erteilte Linienverkehrsgenehmigung gemäß § 13 i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen der Beigeladenen vor.
40 
1.1 § 13 PBefG regelt die Genehmigung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen. Die Genehmigung gemeinwirtschaftlicher Verkehre richtet sich hingegen nach § 13a PBefG i.V.m. der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs vom 26. Juni 1969 (ABl Nr. L 156) S. 1 i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 vom 20. Juni 1991 (ABl Nr. L 169 S. 1 [im Weiteren: Verordnung (EWG) Nr. 1191/69]). Das ergibt sich aus Folgendem: Bis zum 31. Dezember 1995 richteten sich die Voraussetzungen für die in § 2 PBefG vorgeschriebene Genehmigung des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen allein nach § 13 PBefG. Die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 war durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 31. Juli 1992 (BGBl I S. 1442) für den öffentlichen Personennahverkehr generell bis zum 31. Dezember 1995 ausgeschlossen. Durch Art. 6 Abs. 116 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in § 8 Abs. 4 PBefG für die Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen im öffentlichen Personennahverkehr die Unterscheidung zwischen eigenwirtschaftlichen und gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen eingeführt. Die Genehmigung eigenwirtschaftlicher Verkehre erfolgt weiter nach § 13 PBefG. Die Genehmigungsvoraussetzungen für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen ergeben sich dagegen seither, wie die vom Gesetzgeber eingefügte Überschrift belegt, aus § 13a PBefG. Nach dieser Bestimmung ist die Genehmigung - unter entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 PBefG (§13a Abs. 1 Satz 2 PBefG) - zu erteilen, soweit sie für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307). Entsprechend dieser Vorschrift ist das Verfahren zur Ermittlung der geringsten Kosten in der Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG vom 15.12.1995 (BGBl. I, S. 1705) festgelegt. Danach ist in der Regel ein Vergabeverfahren nach Maßgabe der Verfahrensregelungen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil A Abschnitt 1 vom 03.08.1993 (Bundesanzeiger Nr. 175 a vom 17.09.1993) durchzuführen. Im Rahmen dieses Vergabeverfahrens ist die Lösung zu wählen, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt.
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§ 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG legt als Grundsatz fest, dass Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen sind. Satz 2 definiert als eigenwirtschaftlich Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich sowie sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne. Satz 3 bestimmt sodann, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgebend ist, soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nicht möglich ist.
42 
1.2 Die genehmigte Verkehrsleistung der Beigeladenen erfolgt eigenwirtschaftlich. Vorliegend hat der Rhein-Neckar-Kreis als zuständiger Aufgabenträger für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (§§ 5 und 6 ÖPNVG) im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe als Genehmigungsbehörde nach § 11 PBefG i.V.m. der Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) entsprechend dem in § 8 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 PBefG gesetzlich normierten grundsätzlichen Vorrang der Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen die Genehmigung des Linienverkehrs ausdrücklich mit dieser Maßgabe im dem Sinne „ausgeschrieben“, dass entsprechende Anträge auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung bis zum 29.02.2004 eingereicht werden können. Der Genehmigungsantrag der Klägerin war in diesem Zusammenhang auch beachtlich, obwohl sie mit den Varianten 2 und 3 Anträge auf Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsdienste gestellt hat. Denn mit ihrer Variante 1, der sie den Vorrang einräumte, erklärte sie die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen. Hiervon ist auch der Beklagte zu Recht ausgegangen. Die Eigenwirtschaftlichkeit entfällt nicht wegen der gesetzlich vorgesehenen Erstattungen der Fahrgeldausfälle für die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personenverkehr nach den §§ 145 und 148 SGB IX und wegen Ausgleichzahlungen im Ausbildungsverkehr nach § 45a PBefG. Die Eigenwirtschaftlichkeit wäre selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn die Beigeladene vom Landkreis - darüber hinausgehende - Zuschüsse zum Defizitausgleich erhalten würde. Zuschüsse der öffentlichen Hand zu den Kosten einer Verkehrsleistung heben deren Eigenwirtschaftlichkeit nicht auf. Dies folgt aus der Bestimmung des § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG, wonach auch sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinn zur Finanzierung eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs gehören (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307).
43 
Eine andere rechtliche Beurteilung wäre auch dann nicht gerechtfertigt, wenn diese Zuschüsse gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beihilfen darstellten. Die Rechtmäßigkeit etwaiger Zuschüsse ist nicht im Genehmigungsverfahren nach § 13 PBefG zu prüfen, sondern in dem dafür vorgesehenen Verfahren nach Art. 87 ff EGV. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG lässt für eine entsprechende Prüfung keinen Raum. Bei den sonstigen Unternehmenserträgen im handelsrechtlichen Sinn muss es sich um Erträge des Unternehmens handeln, die in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen sind. Nach diesem Maßstab gehören auch Beihilfen zu den Unternehmenserträgen unabhängig davon, ob sie gemeinschaftsrechtlich zulässig sind oder nicht. Zuschüsse gehen - zunächst einmal - gegebenenfalls unter bilanzieller Bildung einer Rückstellung - als Einnahme in die Gewinn- und Verlustrechnung ein (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 7.99 -, DVBl 2000, 1617 = EuR 2000, 792 = NVwZ 2001, 320). Auch das Prüfungsprogramm des § 13 PBefG sieht im Übrigen an keiner Stelle eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom Unternehmer in seine Kalkulation aufgenommenen Erträge vor. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus im Rahmen der Bekanntmachung über die Neu-Genehmigung des Linienverkehrs Linie 220 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass - außer den gesetzlich vorgesehen Erstattungs- und Ausgleichzahlungen - keine weiteren Zuschüsse gezahlt werden.
44 
Durch die Beschränkung des Genehmigungswettbewerbs auf die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen war die Klägerin auch nicht in ihrem aufgrund der aufgezeigten Gesetzessystematik dem § 8 Abs. 4 PBefG innewohnenden Initiativrecht (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307) betroffen. Denn mehr als eine Bewerbung um das Erbringen einer eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistung konnte der Klägerin - wie im Übrigen auch die Beigeladene - nicht verlangen. Die Entscheidung eines (Verkehrs)Unternehmers beschränkt sich in Auslegung der gestuften Regelung des § 8 Abs. 4 PBefG darauf, ob er auf eigenes Risiko mit den ihm zur Verfügung stehenden Finanzmitteln - also eigenwirtschaftlich - einen Linienverkehr betreiben will oder nicht. Bejaht er die Frage, so steht ihm der Genehmigungsweg des § 13 PBefG offen. Verneint er sie, so liegt das weitere Vorgehen in der Hand des Aufgabenträgers (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307), nämlich die Prüfung, ob eine eigenwirtschaftlich nicht zu erbringende Verkehrsleistung für eine ausreichende Verkehrsbedienung nötig ist, und darauf aufbauend die Möglichkeit, in dem in der Verordnung vorgesehenen Verfahren für eine gemeinwirtschaftliche Erbringung der Verkehrsleistung zu sorgen. Dem Unternehmer steht sonach kein Recht zu, die Genehmigung einer Verkehrsleistung auf der Grundlage von § 13a PBefG zu erzwingen.
45 
Weiterhin ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Genehmigungsbehörde hinsichtlich der Klägerin und der Beigeladenen von der Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistung ohne eigene Nachprüfung ausgegangen ist. Es bedurfte insoweit keiner weiteren Feststellungen. Sowohl die Klägerin bezüglich der Variante 1 als auch die Beigeladene haben in ihren Genehmigungsanträgen ausdrücklich erklärt, die Verkehrsleistung eigenwirtschaftlich zu betreiben. Dies beruht auf ihrer eigenen Einschätzung und entspricht auch der in der Verantwortung des Unternehmers liegenden Kalkulation einschließlich des darin liegenden unternehmerischen Risikos. Die Genehmigungsbehörde darf von der Eigenwirtschaftlichkeit grundsätzlich ausgehen, es sei denn, es lägen greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erklärungen der Unternehmer zur Eigenwirtschaftlichkeit unrichtig sind oder diese den Begriff der Eigenwirtschaftlichkeit erkennbar falsch verstehen. Vorliegend bestanden im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Klägerin und der Beigeladenen in ihren Genehmigungsanträgen insoweit unrichtig waren.
46 
Nach der gesetzlichen Systematik ist § 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 PBefG schließlich eine gestufte Konstruktion dergestalt zu entnehmen, dass ein Vorrang der Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung vor gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen normiert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2000 - 3 C 7.99 -, DVBl 2000, 1617 = EuR 2000, 792 = NVwZ 2001, 320; Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Hess. VGH, Urteil vom 18.11.2008 - 2 UA 1476/07 -, DVBl 2009, 196; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, DVBl 2008, 1454). Hieraus folgt, dass eine Genehmigung nach § 13a PBefG jedenfalls dann nicht erteilt werden darf, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen für eine ausreichende Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen vorliegen.
47 
1.3 Der Genehmigung des streitgegenständlichen Linienverkehrs 220 auf der Grundlage des § 13 PBefG i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG bei Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen steht die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht entgegen. Denn durch die Regelung des § 8 Abs. 4 PBefG hat der deutsche Gesetzgeber in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 die zur Genehmigung ausgeschriebene Verkehrsleistung aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 herausgenommen.
48 
a.) Allerdings ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, die nach Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag (EGV) in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gilt, ohne dass sie der Umsetzung in nationales Recht bedürfte (vgl. EuGH, Urteil vom 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl 2003, 1206 „Altmark-Trans“; BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307), im vorliegenden Fall grundsätzlich eröffnet ist. Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 1191/69 gilt die Verordnung für Verkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs betreiben. Sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene zählen zu den Unternehmen i.S.d. dieser Vorschrift, da sie jedenfalls Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs anbieten.
49 
Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ist auch insoweit dem Grunde nach anwendbar, als mit der erteilten Linienverkehrsgenehmigung der Beigeladenen auch Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i.S.d. Art. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 auferlegt werden. Nach Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1191/69 sind Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes, für die der Europäische Gerichtshof den Begriff „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ verwendet (vgl. EuGH, Urteil vom 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl 2003, 1206 „Altmark-Trans“, Rnr. 47, 57; vgl. insoweit auch Schäfer, in: Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 73 EGV Rnr. 12; Boing, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 73 EGV Rnr. 4), die Verpflichtungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde. Zu den Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i.S.d. Absatzes 1 zählen die Betriebspflicht, die Beförderungspflicht und die Tarifpflicht (Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69). In Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 werden die Betriebspflicht, die Beförderungspflicht und die Tarifpflicht näher definiert. Vorliegend sind mit der erteilten Linienverkehrsgenehmigung die Beförderungspflicht nach § 22 PBefG, die Betriebspflicht nach § 21 PBefG und Tarifpflichten nach § 39 PBefG verbunden. Letztere gehen mit der gesetzlichen Verpflichtung einher, bestimmte Personengruppen preisvergünstigt (Ausbildungsverkehr nach § 45 a PBefG) zu befördern oder die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personennahverkehr nach §§ 145, 148 SGB IX durchzuführen. Die Bindung des Verkehrsunternehmens an bestimmte Beförderungsentgelte findet sich in Nr. 2 der in der angefochtenen Linienverkehrsgenehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen. Denn dort heißt es ausdrücklich: „Es dürfen nur diejenigen Beförderungsentgelte erhoben werden, denen das Regierungspräsidium Karlsruhe zugestimmt hat. Dem Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 unterfallen grundsätzlich auch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen in Ausnutzung einer mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i.S.v. Art. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 verbundenen Linienverkehrsgenehmigung (vgl. EuGH, Urteil vom 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl 2003, 1206 „Altmark-Trans“, Rnr. 61; Hess. VGH, Urteil vom 18.11.2008 - 2 UA 1476/07 -, DVBl 2009, 196).
50 
b.) Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat der deutsche Gesetzgeber jedoch mit der Regelung in § 8 Abs. 4 PBefG die vorliegend genehmigte eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung im öffentlichen Personennahverkehr vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 freigestellt.
51 
Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 können die Mitgliedstaaten die Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnehmen. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Befugnis, bestimmte Bereichsausnahmen zu schaffen, in § 8 Abs. 4 PBefG Gebrauch gemacht. Wie unter 1.1 dargelegt, ergibt sich aus der gestuften Regelung dieser Vorschrift, dass - lediglich - gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen dem Rechtsregime der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 unterfallen, nicht aber eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr. Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ist daher bei Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 13a PBefG nur "maßgebend", soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung durch die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG nicht möglich ist. Werden die Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr hingegen eigenwirtschaftlich erbracht, wird dieser Bereich entsprechend der Abgrenzung in § 8 Abs. 4 PBefG nicht der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 unterworfen.
52 
c.) Die Regelung in § 8 Abs. 4 PBefG stellt eine mit Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 vereinbare gemeinschaftsrechtskonforme Teilbereichsausnahme dar. Der Europäische Gerichthof hat (auf den Vorlagebeschluss des BVerwG vom 06.04.2000 - 3 C 7.99 -, DVBl 2000, 1617 = EuR 2000, 792 = NVwZ 2001, 320) in seinem Urteil vom 24.07.2003 (C-280/00 -, DVBl 2003, 1206 „Altmark-Trans“) entschieden, dass ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der in Art. 1 Absatz 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 vorgesehenen Ausnahmebefugnis die Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr nicht nur gänzlich - als Gruppe insgesamt - ausnehmen, sondern diese Ausnahme auch eingeschränkt anwenden darf. Nach dieser Vorschrift dürfe der deutsche Gesetzgeber grundsätzlich vorsehen, dass bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG) ohne Einhaltung der in der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 festgelegten Bedingungen und Einzelheiten gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt und Zuschüsse gewährt werden können. Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, insbesondere Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2, sei dahin auszulegen, dass einem Mitgliedstaat die Möglichkeit eröffnet wird, diese Verordnung nicht auf den zwingend auf öffentliche Zuschüsse angewiesenen Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr anzuwenden und ihre Anwendung auf die Fälle zu beschränken, in denen anderenfalls eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht möglich ist. Damit steht fest, dass der deutsche Gesetzgeber berechtigt war, auf der Grundlage der Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 eine sog. Teilbereichsausnahme anzuordnen, die auch defizitäre und notwendig auf öffentliche Zuschüsse angewiesene Verkehrsleistungen von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 freistellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307).
53 
d.) Die mit der Regelung des § 8 Abs. 4, § 13 PBefG angeordnete Bereichsausnahme von der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 genügt ferner den aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgenden Erfordernissen der Bestimmtheit und Klarheit; die dargestellte gestufte Konstruktion lässt keinen Raum für Zweifel, welche Verkehrsleistungen der deutsche Gesetzgeber von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 freistellt und für welche er diese Verordnung für maßgeblich erklären wollte (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Hess. VGH, Urteil vom 18.11.2008 - 2 UA 1476/07 -, DVBl 2009, 196; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 - DVBl 2008, 1454).
54 
e.) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG vorliegend Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 auch insoweit nicht entgegen, als die unternehmerische Tätigkeit der Beigeladenen im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt neben der Erbringung von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr auch (privaten) Gelegenheitsverkehr umfasste. Der Senat vermag dem Verwaltungsgericht nicht darin zu folgen, dass der in § 8 Abs. 4 PBefG angeordnete und insoweit gemeinschaftsrechtlich zulässige Teilausnahmebereich sich nur auf eigenwirtschaftlich zu erbringende Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr von Unternehmen beziehen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr beschränkt ist. Eine allein an dem Begriff „Unternehmen“ orientierte Auslegung des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 wird dem Regelungsbereich sowie dem Sinn und Zweck der Verordnung nicht gerecht. Vielmehr ist Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 dahin zu verstehen, dass die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, jedenfalls Verkehrsunternehmen insoweit vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, als deren mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbundene Tätigkeit sich ausschließlich auf Verkehrsleistungen im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr, d.h. auf den öffentlichen Personennahverkehr, beschränkt.
55 
Dieses Verständnis erschließt sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69. Denn sie regelt nur die Erbringung solcher Verkehrsleistungen, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i. S. der Verordnung verbunden sind. Dies ergibt sich aus Folgendem: Das primäre Ziel der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 wird in der ersten und zweiten Begründungserwägung formuliert. Danach ist ein Ziel der gemeinsamen Verkehrspolitik die Beseitigung der Unterschiede, die sich dadurch ergeben, dass die Mitgliedstaaten den Verkehrsunternehmen mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundene Verpflichtungen auferlegen; diese Unterschiede führen zu einer erheblichen Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen. Nach der zweiten Begründungserwägung - insoweit 1. Halbsatz - ist es (also) notwendig, die in dieser Verordnung definierten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes aufzuheben. Bei Würdigung dieser Erwägungen unter Einbeziehung des im Titel der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 zum Ausdruck kommenden Grundgedankens „Über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr" regelt die Verordnung nur die Erbringung solcher Verkehrsleistungen, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i. S. der Verordnung verbunden sind. Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes sind gemäß Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1191/69 die Verpflichtungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde. Zu den Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes zählen gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 die Betriebspflicht, die Beförderungspflicht und die Tarifpflicht. Betriebspflicht ist gemäß Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1191/69 die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, für die Strecken oder die Einrichtungen, deren Betrieb ihnen "durch Konzession oder gleichwertige Genehmigung" übertragen ist, alle Maßnahmen zu treffen, um eine Verkehrsbedienung sicherzustellen, welche festgesetzten Normen für die Kontinuität, die Regelmäßigkeit und die Kapazität entspricht. Die Beförderungspflicht ist gemäß Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1191/69 die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, alle Personen- oder Güterbeförderungen zu bestimmten Beförderungsentgelten und -bedingungen anzunehmen und auszuführen. Die Tarifpflicht ist gemäß Art. 2 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 1191/69 die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, zur Anwendung von behördlich festgesetzten oder genehmigten, mit dem kaufmännischen Interesse des Unternehmens nicht zu vereinbarenden Entgelten, die sich insbesondere bei bestimmten Gruppen von Reisenden, bestimmten Güterarten oder bestimmten Verkehrswegen aus der Auferlegung oder verweigerten Änderung von besonderen Tarifmaßnahmen ergeben. Daraus folgt, dass jedenfalls die Durchführung von ausschließlich privat veranlasstem Reiseverkehr nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Denn insoweit werden keine der oben dargestellten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auferlegt.
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Der eingeschränkte Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 auf Verkehrsdienste, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbunden sind, folgt des Weiteren aus dem zweiten und dritten Halbsatz der zweiten Begründungserwägung und den damit zusammenhängenden Regelungen in Art. 1 Abs. 2 und Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1191/69. Nach dem zweiten und dritten Halbsatz der zweiten Begründungserwägung müssen in gewissen Fällen die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes jedoch aufrecht erhalten werden, um eine ausreichende Verkehrsbedienung sicherzustellen, und eine solche Verkehrsbedienung ist nach Angebot und Nachfrage im Verkehr und den Bedürfnissen der Allgemeinheit zu beurteilen. In Erwägung dessen bestimmt Art. 1 Abs. 4 Satz 1 VO (EWG) Nr. 1191/69, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit einem Verkehrsunternehmen Verträge über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes abschließen können, um insbesondere unter Berücksichtigung sozialer, umweltpolitischer und landesplanerischer Faktoren eine ausreichende Verkehrsbedienung sicherzustellen oder um Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden anzubieten. Nach Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 1191/69 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedoch im Stadt-, Vorort- und Regionalpersonenverkehr (zur Legaldefinition vgl. Art. 1 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69) Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i.S.d. Art. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 beibehalten oder auferlegen. Die diesbezüglichen Bedingungen und Einzelheiten, einschließlich der Ausgleichsmethoden, sind in den Abschnitten II, III und IV festgelegt. Diese Regelungen machen deutlich, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 die Aufhebung oder die Aufrechterhaltung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes unter gleichzeitiger Vornahme von finanziellen Ausgleichsregelungen betrifft, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Verkehrsleistungen stehen, die im öffentlichen Interesse liegen, weil sie zur Erfüllung von Verkehrsbedürfnissen der Allgemeinheit dienen (vgl. insoweit Art. 1 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69). Nur bei mit öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen verbundenen Verkehrsdiensten im oben dargestellten Sinne stellen sich - den Wettbewerb betreffende gemeinschaftsrechtlich relevante - Fragen der öffentlichen Finanzierungsausgleichsleistungen, die zu einer erheblichen Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen führen können, deren Beseitigung Hauptziel der Verordnung ist (vgl. erster Erwägungsgrund). Soweit Verkehrsleistungen daher ausschließlich im privaten Interesse und auf private Veranlassung hin erbracht werden, stellen sie deshalb nach dem in den oben dargestellten Regelungen zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck keine Verkehrsdienste dar, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
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Die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 dahingehend, dass diese nur mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbundene Verkehrsdienste, nicht aber im privaten Interesse und auf private Veranlassung hin erbrachte Verkehrsdienste regelt, wird durch die Bestimmungen des Primärrechts über staatliche Beihilfen und die gemeinsame Verkehrspolitik bestätigt. Nach Art. 73 EGV sind Beihilfen mit diesem Vertrag vereinbar, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder die Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen. Wie bereits ausgeführt, ist Hauptziel der Verordnung nach deren erstem Erwägungsgrund die Beseitigung der Unterschiede, die sich dadurch ergeben, dass die Mitgliedstaaten den Verkehrsunternehmen mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden Verpflichtungen auferlegen, weil diese Unterschiede zu einer erheblichen Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen führen. Des Weiteren regelt die Verordnung den Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen, die den Verkehrsunternehmen durch gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen - also durch die Auferlegung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Verkehrsdiensten - entstehen. Der innere Verknüpfungszusammenhang zwischen Art. 73 EGV und der Verordnung, der durch „den mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen“ hergestellt wird, zeigt, dass der Regelungsbereich der Verordnung ausschließlich Verkehrsleistungen betrifft, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbunden sind, nicht aber sonstige Verkehrsleistungen (zu dem so verstandenen Regelungsbereich der Verordnung vgl. Jung, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 73 EGV Rn. 3, 4 und 7; Schäfer, in: Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 73 EGV Rn. 13 ff.).
58 
Aus Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 folgt schließlich nichts Gegenteiliges. Nach dieser Vorschrift muss ein Verkehrsunternehmen, das außer auf dem Gebiet der Verkehrsdienste, für die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes gelten, noch in anderen Bereichen tätig ist, die Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes in einem gesonderten Unternehmensbereich erbringen, der bestimmte Anforderungen im Hinblick auf getrennte Rechnungsführung und Ausgleich der Ausgaben ohne Möglichkeit des Transfers von oder zu anderen Unternehmensbereichen erfüllen muss. Diese Regelung ist in Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 1191/69 zu sehen. Sie betrifft daher Verkehrsunternehmen, die der Anwendung der Verordnung unterliegen, weil mit öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen verbundene Verkehrsdienste erbracht werden, und schreibt insoweit die Erbringung dieser Verkehrsdienste in einem gesonderten Unternehmensbereich für den Fall vor, dass hierfür öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere bei gleichzeitiger Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen, bei denen also - entsprechend § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG - für die Erbringung mit öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen verbundenen Verkehrsleistungen öffentliche Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden (Schäfer, in: Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 73 EGV Rn. 16). Denn nur in diesem Falle bedarf es nach dem auf einen unverfälschten Wettbewerb abzielenden Zweck der Verordnung der Unterbindung von Transfers zwischen verschiedenen Unternehmensbereichen eines Unternehmens, dem für die Durchführung von mit öffentlichen Verpflichtungen verbunden Verkehrsdiensten öffentliche Finanzmittel gewährt werden. Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 bestimmt daher nicht, dass auf privater Veranlassung beruhende - nicht mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbundene - andere Tätigkeitsbereiche von Unternehmen ebenfalls der Verordnung unterfallen.
59 
Vor diesem Hintergrund ist die inhaltliche Reichweite der Ausnahmeermächtigung in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 dahin zu bestimmen, dass nur solche Verkehrsdienste, die dem Grunde nach dem Anwendungsbereich der Verordnung unterfallen, insoweit ausgenommen werden können, als diese mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr, d.h. im öffentlichen Personennahverkehr erbracht werden. Da die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - wie vorgehend dargelegt - grundsätzlich nur die Erbringung solcher Verkehrsleistungen regelt, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i. S. der Verordnung verbunden sind, nicht jedoch solche im privaten Interesse und auf private Veranlassung, ist privater Gelegenheitsverkehr damit auch nicht Gegenstand der Ermächtigungsvorschrift des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69. Die Beigeladene führte im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zum einen keine mit öffentlichen-rechtlichen Verpflichtungen verbundene Fernverkehrsdienste und zum anderen - lediglich - von der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 schon gar nicht geregelte private Verkehrsdienste durch. Ihre mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbundene Tätigkeit beschränkte sich vielmehr auf Verkehrsdienste ausschließlich im öffentlichen Nahverkehr. Deshalb verstößt ihre Herausnahme aus dem Anwendungsbereich der Verordnung auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG im Rahmen der Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr nicht gegen Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 (vgl. zu alledem Hess. VGH, Urteil v. 18.11.2008 - 2 UA 1476/07 -, DVBl 2009, 196).
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2. Die sonach zu Recht im Genehmigungsverfahren nach § 13 i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsgenehmigung ist auch im Übrigen rechtmäßig.
61 
Die Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG) Linienverkehr darf nur erteilt werden, wenn die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt sind. Sie ist nach § 13 Abs. 2 PBefG zwingend zu versagen, wenn der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen (Nr. 1) oder wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden (Nr. 2), was insbesondere unter den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 a), b) und c) PBefG genannten Voraussetzungen der Fall ist. Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung zudem versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 PBefG nicht in Einklang steht (§ 13 Abs. 2 a PBefG). Bei der für die Entscheidung über das Vorliegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG erforderlichen Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Sie hat im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen. Dazu hat sie zuvor die örtlichen und die überörtlichen Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung setzt nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260). Sie unterliegt ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 28.07.1989 - 7 C 31.87 -, Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 29; Beschluss vom 02.10.1991 - 7 B 59.91 -, Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, DVBl 2004, 843 = UPR 2004, 240).
62 
Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde - als Folge des nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG bestehenden Verbots der Doppelbedienung - nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG "angemessen" zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Beschluss vom 06.04.2000 -3 C 7.99 -, DVBl 2000, 1617 = EuR 2000, 792 = NVwZ 2001, 320; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.1995 - 3 S 886/94 -, TranspR 1997, 121 und Urteil vom 18.05.2000 - 3 S 812/99 -). Die Genehmigungsansprüche der konkurrierenden Bewerber nach §§ 2, 13 PBefG reduzieren sich in einer solchen Konkurrentensituation jeweils auf das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Behörde, die vom Gericht nach § 114 VwGO nur daraufhin überprüft wird, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.05.2000 - 3 S 812/99 -; Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03, DVBl 2004, 843 = UPR 2004, 240).
63 
Eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung beinhaltet auch eine Gestaltung des Auswahlverfahrens, die eine chancengleiche Teilnahme der Bewerber um eine Linienverkehrsgenehmigung am Genehmigungswettbewerb gewährleistet (vgl. zu den sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung eines Auswahlverfahrens in einer beruflichen Konkurrentensituation BVerfGE 73, 280<296>).
64 
Gemessen daran leidet die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene nach der maßgebenden Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids weder an einem ihre Rechtswidrigkeit begründenden Verfahrensfehler (2.1 . ) noch ist die auf dem Genehmigungsverfahren folgende Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft (2.2); sie verletzt daher nicht das nach §§ 2, 13 PBefG gewährleistete Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie (Auswahl-) Entscheidung über ihren eigenen Genehmigungsantrag.
65 
2.1. Die Erteilung der Genehmigung beruht auf einem rechtlich nicht zu beanstandendem Genehmigungsverfahren.
66 
a.) Dies gilt zunächst insoweit, als - wie unter 1. ausgeführt - die Linienverkehrsgenehmigung auf der Grundlage des § 13 PBefG zu erteilen war.
67 
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr die Unternehmer zu hören, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben. Die Klägerin gehörte nicht zum Kreis der Unternehmen, die nach dieser Bestimmung von der Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung anzuhören waren. Denn sie betrieb im maßgeblichen Zeitpunkt unstreitig im Einzugsbereich der Linie 220 keinen Linienverkehr. Demgegenüber ist die Beigeladene, die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG zu Recht in das in dieser Vorschrift geregelte Anhörungsverfahren einbezogen wurde, im ganzen Rhein-Neckar-Kreis im Linienverkehr mit Obussen und damit auch im Einzugsbereich der Linie 220 tätig. Aus § 14 PBefG lässt sich kein Recht der Klägerin ableiten, zu den Anträgen mitkonkurrierender Unternehmen angehört zu werden.
68 
Eine Verpflichtung der Genehmigungsbehörde, einem Konkurrenten um eine Linienverkehrsgenehmigung die Genehmigungsanträge einschließlich der weiteren dazu eingereichten Bewerbungsunterlagen der Mitwettbewerber zuzuleiten, folgt auch nicht aus § 28 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die einem Mitbewerber zu gewährende Chancengleichheit. Der Umfang des Informationsanspruchs eines potenziellen Mitbewerber beschränkt sich auf den Rahmen, der für ein Unternehmen erforderlich ist, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchem Umfang es sich um eine behördliche Genehmigung bewirbt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass einem Konkurrenten in jedem Stadium des Bewerbungsverfahrens sämtliche über die Mitkonkurrenten vorhandene Informationen offen zulegen sind (BVerwG, Urteil vom 02.07.2003 - 3 C 46/02 -, BVerwGE 118, 270 = NVwZ 2003, 1114). Grundregel jedes Ausschreibungsverfahrens im weiteren Sinne und damit auch eines Wettbewerbsverfahrens um eine behördliche Konzession ist es, dass jeder Anbieter sein Angebot eigenständig und ohne Kenntnis des Angebots der übrigen Bewerber abzugeben hat (BVerwG, Urteil vom 02.07.2003, aaO.) In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass entsprechend der Vereinbarung zwischen der Genehmigungsbehörde und dem Aufgabenträger, der im Auftrag der ersteren die Anhörung nach § 14 PBefG durchführte, den an der Anhörung beteiligten Unternehmen, die selbst Wettbewerber sind, nur der Antragsvordruck, der Fahrplan und der Linienverlauf mitgeteilt wurden. Eventuelle Betriebskonzepte und Erläuterungen gingen nur an die Kommunen und den Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Besprechung vom 17.03.2004). Des Weiteren wurden die am Wettbewerb beteiligten Unternehmen mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.03.2004 u. a. darauf hingewiesen, dass, wenn sie aufgrund der Regelung des § 14 Abs. 1 PBefG als Unternehmer angehört würden, dies keine Rechte zu einer Ausgestaltung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG beinhalte. Würde ein Unternehmen, das in eine Anhörung nach § 14 Abs. 1 PBefG einbezogen sei, dies dahin verstehen, man könne für den Fall, dass ein Konkurrent ein besseres Angebot ausweise, nachbessern, sei dies nicht zulässig. Die Möglichkeit der Stellungnahme nach § 14 Abs. 1 PBefG beinhalte kein Ausgestaltungsrecht. Ein möglicherweise neugestellter (verbesserter) Antrag würde die Genehmigungsbehörde als konkludente Rücknahme des bisherigen Antrages ansehen. Der neue Antrag wäre - aufgrund der Bewerbungsfrist bis Ende Februar 2004 - als verspäteter Neuantrag zu werten, der dann nicht mehr berücksichtigt werden könne. Wie der Besprechung am 17.03.2004 zu entnehmen ist, wurde diese Vorgehensweise gewählt, um die Chancengleichheit aller Genehmigungswettbewerber zu gewährleisten.
69 
c.) Vor der Entscheidung über die Genehmigungsanträge war die Genehmigungsbehörde auch nicht gehalten, den Wettbewerbern um die Linienverkehrsgenehmigung die Gesichtspunkte und Kriterien, an denen sie ihre Entscheidung ausrichten würde, im Einzelnen aufzuzeigen, insbesondere die intern erstellte Bewertungsmatrix vorab zu übersenden. Eine solche Verfahrensweise sehen weder die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes vor, noch ist sie unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten geboten. Die rechtlichen Anforderungen, nach denen die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung zu treffen ist, ergeben sich aus dem Personenbeförderungsgesetz und den auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen. Im Übrigen waren der Klägerin und der Beigeladenen die maßgeblichen Anforderungen hinreichend bekannt. Denn insoweit wurde auf den Entwurf des Nahverkehrsplans hingewiesen, an dem sich die von der Genehmigungsbehörde und dem Rhein-Neckar-Kreis als Aufgabenträger entwickelte Bewertungsmatrix eng anlehnt (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 08.07.2005 - 6 B 370/05).
70 
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2003 (BVerwGE 118, 270), aus der die Klägerin ihre gegenteilige Rechtsansicht herleitet, stützt diese Forderung nicht. Mit dieser Entscheidung wurde aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 12 GG) einem potentiellen Neubewerber im Linienverkehrsgenehmigungsverfahren bereits vor dem Ablauf von Linienkonzessionen und der Einleitung eines Genehmigungsverfahrens ein Auskunfts- und Informationsanspruch hinsichtlich von Angaben zuerkannt, die der Neubewerber sich nicht aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann (Laufzeiten von Linienverkehrsgenehmigungen und Streckenverläufe). Ein Neubewerber, der sich gegenüber einem „Altkonzessionär“ nur mit einem besseren Angebot durchsetzen kann (§ 13 Abs. 3 PBefG), hat in aller Regel keine Chance, sich sofort und unmittelbar auf einem bereits im Wesentlichen aufgeteilten Markt des Linienverkehrs betätigen zu können. Deshalb ist es für ihn unerlässlich, sich auf diejenigen Verkehrslinien zu konzentrieren, die in einer überschaubaren Zukunft ablaufen werden, und er nicht gezwungen ist, für sämtliche überhaupt denkbare Linien Bewerbungen abzugeben, die mit umfangreichen und u.U. erhebliche Kosten verursachenden Vorüberlegungen verbunden sind. Der auf einen solchen Vorklärungsprozess bezogene Informationsanspruch lässt sich auf die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht übertragen, zumal - wie bereits erwähnt - wegen der Anforderungen auf den maßgebenden Entwurf des zur Verfügung gestellten Nahverkehrsplan hingewiesen wurde.
71 
2.2 Die der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsgenehmigung begegnet auch materiell-rechtlich keinen Bedenken. Die Auswahlentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu Gunsten der Beigeladenen ist ermessensfehlerfrei.
72 
a.) Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat die in § 13 Abs. 1 PBefG niedergelegten subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen für die Klägerin und die Beigeladene zutreffend bejaht. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind (Nr. 1), keinen Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun (Nr. 2) und wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (Nr. 3). Der Senat hat keinen Zweifel, dass die Beigeladene diese subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt; Gegenteiliges hat die Klägerin auch nicht vorgetragen.
73 
Soweit das Verwaltungsgericht - allerdings betreffend die Auswahlentscheidung - bemängelt, die Genehmigungsbehörde habe die Finanzierung der von der Beigeladenen und ihren Mitbewerbern zur Genehmigung gestellten Verkehre nicht geprüft, weshalb die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. In den an die Klägerin und die Beigeladene ergangenen Bescheiden führt die Genehmigungsbehörde aus, dass die Sicherheit und Leistungsfähigkeit - dieser beiden Bewerber - im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG überprüft worden und gewährleistet sei. Weiterhin hat die Klägerin nicht gerügt, die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen sei hinsichtlich der Finanzierung nicht gegeben. Ungeachtet dessen ist eine weitergehende Überprüfung der Finanzierung im Rahmen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Wettbewerbers durch die Genehmigungsbehörde grundsätzlich nicht geboten (BVerwG, Urteil vom 19.06.2006 - 3 C 3305 -, NVwZ 2007, 330; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2008 - 13 B 929/08 -, DVBl. 2008, 1454). Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist Teil der Entscheidung des Unternehmers, den Verkehrsdienst eigenwirtschaftlich betreiben zu können. Ob damit jede Prüfung der Finanzierung von einer gerichtlichen Prüfung ausgeschlossen ist, braucht anlässlich des vorliegenden Falles nicht abschließend erörtert zu werden. Ähnlich wie § 25 Nr. 2 II und III VOL/A den öffentlichen Auftraggeber in Ausschreibungen zur Überprüfung „ungewöhnlich niedrige Angebote“ oder zum Ausschluss von Angeboten berechtigt, „deren Preise im offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehen“, und damit die öffentliche Hand vor Nichterfüllung schützt, kann sich im Hinblick auf die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG zu gewährleistende „Leistungsfähigkeit“ des Verkehrsunternehmens die Frage stellen, ob auch finanzielle Aspekte zu prüfen sind. Auch der auf eine Gleichbehandlung der Wettbewerber ausgerichtete Genehmigungswettbewerb kann eine Prüfung der Finanzierung erforderlich machen, in dem die Ernsthaftigkeit und Realisierbarkeit der von den Bewerbern angebotenen Verkehrsbedienung geprüft wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2006 - 3 S 2407/05 -, VBlBW 2006, 240). Derartige Fragen können sich indessen nur dann stellen, wenn die Genehmigungsbehörde zumindest ansatzweise Anhaltspunkte für eine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des Genehmigungsbewerbers hat. Solche Anhaltspunkte liegen hier indessen nicht vor und sind auch nicht geltend gemacht.
74 
b.) Die von der Genehmigungsbehörde in Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG getroffene Auswahlentscheidung begegnet unter Ermessensgesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden. Erfüllen - wie vorliegend - mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt - grundsätzlich - kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, weil nur durch die Beschränkung der Genehmigung auf einen Bewerber die im Interesse der Allgemeinheit und auch des einzelnen Unternehmers notwendige Ordnung im Straßenpersonenverkehr hergestellt werden kann, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt.
75 
aa.) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist bei seiner nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffenden Auswahlentscheidung von zutreffenden Grundlagen ausgegangen.
76 
Die Kriterien für die Auswahlentscheidung ergeben sich vor allem aus § 13 und § 8 Abs. 3 PBefG. Die Genehmigungsbehörde darf im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs dem Unternehmer den Vorzug geben, der eine bessere Integration der Nahverkehrsbedienung bewirkt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, inwieweit der beantragte Verkehr die ausreichende Bedienung verwirklicht. Bei der Genehmigungsentscheidung sind insbesondere auch die vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplanungen zu berücksichtigen und die vorhandenen Verkehrsstrukturen zu beachten. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der öffentliche Personennahverkehr in hohem Maße entscheidend für die Entwicklung des von ihm bedienten Raumes ist. Die Wirtschaftlichkeit und Integration kann vom Aufgabenträger beeinflusst werden, indem im Nahverkehrsplan festgelegt wird, wie die Verflechtung im Gesamtraum sinnvoll ist. Im Nahverkehrsplan wird die Absicht des Aufgabenträgers dokumentiert, zur Absicherung eines im öffentlichen Interesses erforderlichen Bedienungsniveaus bestimmte Leistungen zu bestellen. Die Bedeutung des Nahverkehrsplans zeigt sich auch in der Regelung des § 13 Abs. 2 a PBefG, wonach vom Nahverkehrsplan abweichende Genehmigungsanträge neben den verpflichtenden Versagungsgründen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 PBefG nach pflichtgemäßem Ermessen abgelehnt werden können. Der vom Kreistag des Rhein-Neckar-Kreises am 02.03.2004 beschlossene Nahverkehrsplan bildet somit den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs und setzt die Kriterien für die Verkehrsbedienung und den für erforderlich gehaltenen Standard fest. Dementsprechend wurden vom Aufgabenträger in enger Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde nach Maßgabe der Vorgaben im Nahverkehrsplan eine Bewertungsmatrix für die Beurteilung aller im Genehmigungswettbewerb eingegangenen Angebote erstellt. Die angebotenen Verkehrsleistungen wurden nach Quantität und Qualität erfasst, beurteilt und bewertet; inhaltlich wurde Quantität und Qualität im Verhältnis 70 zu 30 gewichtet. Die in der erstellten Bewertungsmatrix festgelegten Quantitäts- und Qualitätskriterien sind als Auswahlkriterien zur Prüfung und Bewertung geeignet, welcher Antragsteller die bessere Verkehrsbedienung bietet. Auf die maßgebenden Vorgaben des Nahverkehrsplans der im Zeitpunkt der „Ausschreibung“ des Genehmigungswettbewerbs noch im Entwurfstadium vorlag und als solcher den Wettbewerbern übermittelt wurde und der in seiner endgültigen Fassung keine Abweichungen enthielt, wurden die konkurrierenden Unternehmen ausdrücklich hingewiesen. Die Genehmigungsbehörde hat in Zusammenarbeit mit dem Aufgabenträger diese Bewertungsmatrix auf alle eingegangenen Angebote gleichermaßen angewandt, so dass Chancengleichheit für alle sich am Genehmigungswettbewerb beteiligten Unternehmen bestand. Die Auswertung des Angebots der Beigeladenen anhand der Bewertungsmatrix ergab eine Gesamtpunktzahl von 175 gegenüber dem Angebot der Klägerin mit 170 Punkten.
77 
bb.) Die Auswahl der Beigeladenen anhand der oben aufgeführten, von der Genehmigungsbehörde und dem Aufgabenträger als maßgeblich entwickelten Kriterien begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
78 
Die Genehmigungsbehörde hat innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums im Rahmen der Abwägung herausgestellt, dass die Klägerin bei Betrachtung der Quantitätskriterien zwar mit 150 Punkten besser als das Angebot der Beigeladenen mit 120 Punkten bewertet wurde. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Verkehrsbedienung der Klägerin über die Vorgaben des Nahverkehrsplans bezüglich des Bedienungsumfangs (Anzahl der Kurse pro Tag) hinausgehe (sog. „Luxusbedienung), während das Angebot der Beigeladenen den Anforderungen des Nahverkehrsplans (vgl. Ziff. II 1.1.1 und Tabelle II.4-1) entspreche. Die Quantität dieser angebotenen Verkehrsleistung der Klägerin sei zwar aus Sicht des Kunden grundsätzlich besser. Es handle sich aber um ein fiktives, nicht realisierbares Angebot. Die vorgesehenen Vertaktungszeiten seien aufgrund der verkehrlichen Situation in Schwetzingen nicht durchführbar. Dies habe auch die Anhörung der beteiligten Gemeinde ergeben. Des Weiteren werde ein Taktwechsel angeboten, der die Merkbarkeit des Fahrplans erschwere. Schließlich seien auch die Wendezeiten an der Endstelle Eppelheim (Kirchheimer Straße) zu knapp bemessen. Die eingeplante Zeitreserve von sechs Minuten sei nicht ausreichend dimensioniert. Nach der Stellungnahme der Stadt Schwetzingen sei gerade in den Hauptverkehrszeiten wegen des hohen Verkehrsaufkommens auf den Streckenabschnitten Karlsruher Straße, Karl-Theodor-Straße, Bismarckplatz und Bismarckstraße täglich mit Staus zu rechnen. Es sei vorprogrammiert, dass der straff gespannte Fahrplan der Klägerin aufgrund der vorgegebenen Umlaufzeiten nicht störungsfrei und pünktlich mit zwei Fahrzeugen organisiert werden könne. Auftretende Verspätungen könnten bis zum Beginn der nächsten Fahrt nicht aufgefangen werden. Dies führe zu erheblichen Verunsicherungen der Fahrgäste, da gerade die Pünktlichkeit ein wichtiges Kriterium für die Zufriedenheit der Fahrgäste und die Akzeptanz des öffentlichen Personennahverkehrs sei. Das Quantitätskriterium „Fahrplan-Merkfähigkeit und Zeitreserve“ werde durch das Angebot der Beigeladenen besser erfüllt und sei daher auch als besser zu bewerten. Diese Ausführungen sind für den Senat sachlich nachvollziehbar. Substantiierte Einwendungen werden von der Klägerin hiergegen nicht erhoben.
79 
Im Weiteren führt die Genehmigungsbehörde aus, dass bei der Gesamtbetrachtung das bessere Angebot der Beigeladenen hinsichtlich der Qualität den Ausschlag in der abschließenden Bewertung gegeben habe. Die Klägerin habe es unterlassen, näher auf die qualitativen Aspekte ihres Angebotes einzugehen. Es sei der Klägerin Gelegenheit gegeben worden, in diesem Zusammenhang ihr Angebot zu erläutern. Sie habe indessen darauf verwiesen, dass nur abstrakte Angaben über die einzusetzenden Fahrzeuge zu tätigen seien und dass es im Übrigen einsichtig sei, sich keine Unternehmerfahrzeuge für einen möglicherweise zu erlangenden Verkehr auf den Hof zu stellen. Letzterer Einwand mag zwar zutreffend sein, der Unternehmer wird aber deshalb nicht davon entbunden, Angaben über die Qualität seiner gegebenenfalls zu erbringenden Verkehrsleistung zu machen. Unterlässt er dies, besteht keine weitere Aufklärungspflicht der Genehmigungsbehörde. Wie bereits ausgeführt, konnte jeder Bewerber die Regelungen u. a. des Nahverkehrsplans - in der Fassung des Entwurfs - erfahren. Die Genehmigungsbehörde weist zu Recht darauf hin, dass Gegenstand der unternehmerischen Entscheidung die Angebotsquantität und -qualität ist. Es widerspräche geradezu einem chancengleichen Wettbewerb, wenn die Genehmigungsbehörde einen Wettbewerber aufforderte, seine Bewerbung hinsichtlich bestimmter Umstände „nachzubessern“.
80 
Unter Würdigung dieser gesamten Umstände vermag der Senat unter Berücksichtigung des der Genehmigungsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraums und der insoweit eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung der getroffenen Genehmigungsentscheidung eine ermessensfehlerhafte, insbesondere auf sachfremden Erwägungen beruhende Auswahlentscheidung nicht zu erkennen.
81 
Die Klage war daher auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die erteilte Linienverkehrsgenehmigung richtete.
82 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO
III.
83 
Der ... ... ... - ... - war nicht zum Verfahren beizuladen.
84 
Die Voraussetzungen der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, dass der ... im vorliegenden Fall derart an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung; Genehmigungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe. Der ... war im Genehmigungsverfahren auch nicht Aufgabenträger im Sinne des ÖPNVG. Dies war vielmehr der Rhein-Neckar-Kreis, der nach §§ 5 und 6 ÖPNVG Träger der freiwilligen Aufgabe der Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist. Zwar ist der Rhein-Neckar-Kreis Mitglied des am 07.07.1984 gegründeten ... ... ... ... (Körperschaft des öffentlichen Rechts). Die Aufgaben des Aufgabenträgers wurden dem ... jedoch im hier der streitigen Linienverkehrsgenehmigung zugrundeliegenden Genehmigungsverfahren nicht übertragen. Die Zweckverbandssatzung über den ... enthält keine Aufgabenübertragung. Vielmehr eröffnet § 5 Abs. 1 Nr. 5 der ZV-Satzung nur die Möglichkeit einer Ausübung bestimmter Funktionen, bewirkt aber diese selbst nicht. Im Übrigen hat der Rhein-Neckar-Kreis im vorliegenden Fall gerade ein Genehmigungsverfahren initiiert, indem er aufgrund der Ausschreibung eines eigenwirtschaftlich betriebenen Linienverkehrsdienstes in seiner Funktion als Aufgabenträger nicht betroffen ist.
85 
Der Senat sah darüber hinaus auch keine Veranlassung, den ... in Form der einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) am Verfahren zu beteiligen.
86 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage der Auslegung des § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 zugelassen.
87 
Beschluss vom 31. März 2009
88 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (vgl. II Ziffer 47.6) auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
89 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
32 
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig.
33 
Die Berufungen wurden fristgemäß eingelegt und wurden auch - nach entsprechender rechtzeitig beantragter Verlängerung durch den Senat - fristgemäß begründet. Die zur Begründung der Berufungen eingegangenen Schriftsätze des Beklagten und der Beigeladenen genügen ferner den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO.
II.
34 
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind auch begründet.
35 
Das Verwaltungsgericht ist zwar zu Recht von der Zulässigkeit der gegen die der Beigeladenen erteilten Linienverkehrsgenehmigung gerichteten Anfechtungsklage ausgegangen. Insbesondere hat es die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) der Klägerin als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG und auch hinsichtlich ihrer Rechtsform als Kommanditgesellschaft unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6/99 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Urteil vom 02.07.2003 - 3 C 46/02 -, NVwZ 2003, 1114) und des erkennenden Senats (Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, DVBl. 2004, 843) zutreffend bejaht.
36 
Das Verwaltungsgericht hat aber der - im Berufungsverfahren allein streitgegenständlichen - Anfechtungsklage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Denn die der Beigeladenen mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.05.2004 - Az.: ... in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 15.06.2005 - erteilte Linienverkehrsgenehmigung ist rechtmäßig; die Klage war daher auch insoweit abzuweisen.
37 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zu Recht davon ausgegangen, dass die streitige Linienverkehrsgenehmigung ihre Rechtsgrundlage in § 13 PBefG hat (1. ). Die der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladene zugrunde liegende Auswahlentscheidung zu Lasten der Klägerin ist auf diese Grundlage rechtlich nicht zu beanstanden ( 2. )
38 
1. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PBefG erforderliche Genehmigung für die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§ 42 PBefG) zutreffend auf der Rechtsgrundlage des § 13 PBefG i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG erteilt. Die Auffassung der Klägerin, der der Linienverkehrsgenehmigung zugrunde liegende Linienverkehr der Beigeladenen benötigte eine Genehmigung nach § 13a PBefG, weil die Beigeladene Verkehrsleistungen auch im privaten Gelegenheitsverkehr erbringe, trifft nicht zu.
39 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Genehmigungsbescheid des beklagten Landes ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier des Widerspruchbescheides vom 15.06.2005 (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 -, NVwZ 2001, 322). In diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen für die erteilte Linienverkehrsgenehmigung gemäß § 13 i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen der Beigeladenen vor.
40 
1.1 § 13 PBefG regelt die Genehmigung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen. Die Genehmigung gemeinwirtschaftlicher Verkehre richtet sich hingegen nach § 13a PBefG i.V.m. der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs vom 26. Juni 1969 (ABl Nr. L 156) S. 1 i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 vom 20. Juni 1991 (ABl Nr. L 169 S. 1 [im Weiteren: Verordnung (EWG) Nr. 1191/69]). Das ergibt sich aus Folgendem: Bis zum 31. Dezember 1995 richteten sich die Voraussetzungen für die in § 2 PBefG vorgeschriebene Genehmigung des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen allein nach § 13 PBefG. Die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 war durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 31. Juli 1992 (BGBl I S. 1442) für den öffentlichen Personennahverkehr generell bis zum 31. Dezember 1995 ausgeschlossen. Durch Art. 6 Abs. 116 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in § 8 Abs. 4 PBefG für die Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen im öffentlichen Personennahverkehr die Unterscheidung zwischen eigenwirtschaftlichen und gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen eingeführt. Die Genehmigung eigenwirtschaftlicher Verkehre erfolgt weiter nach § 13 PBefG. Die Genehmigungsvoraussetzungen für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen ergeben sich dagegen seither, wie die vom Gesetzgeber eingefügte Überschrift belegt, aus § 13a PBefG. Nach dieser Bestimmung ist die Genehmigung - unter entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 PBefG (§13a Abs. 1 Satz 2 PBefG) - zu erteilen, soweit sie für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307). Entsprechend dieser Vorschrift ist das Verfahren zur Ermittlung der geringsten Kosten in der Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG vom 15.12.1995 (BGBl. I, S. 1705) festgelegt. Danach ist in der Regel ein Vergabeverfahren nach Maßgabe der Verfahrensregelungen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil A Abschnitt 1 vom 03.08.1993 (Bundesanzeiger Nr. 175 a vom 17.09.1993) durchzuführen. Im Rahmen dieses Vergabeverfahrens ist die Lösung zu wählen, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt.
41 
§ 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG legt als Grundsatz fest, dass Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen sind. Satz 2 definiert als eigenwirtschaftlich Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich sowie sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne. Satz 3 bestimmt sodann, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgebend ist, soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nicht möglich ist.
42 
1.2 Die genehmigte Verkehrsleistung der Beigeladenen erfolgt eigenwirtschaftlich. Vorliegend hat der Rhein-Neckar-Kreis als zuständiger Aufgabenträger für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (§§ 5 und 6 ÖPNVG) im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe als Genehmigungsbehörde nach § 11 PBefG i.V.m. der Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) entsprechend dem in § 8 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 PBefG gesetzlich normierten grundsätzlichen Vorrang der Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen die Genehmigung des Linienverkehrs ausdrücklich mit dieser Maßgabe im dem Sinne „ausgeschrieben“, dass entsprechende Anträge auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung bis zum 29.02.2004 eingereicht werden können. Der Genehmigungsantrag der Klägerin war in diesem Zusammenhang auch beachtlich, obwohl sie mit den Varianten 2 und 3 Anträge auf Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsdienste gestellt hat. Denn mit ihrer Variante 1, der sie den Vorrang einräumte, erklärte sie die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen. Hiervon ist auch der Beklagte zu Recht ausgegangen. Die Eigenwirtschaftlichkeit entfällt nicht wegen der gesetzlich vorgesehenen Erstattungen der Fahrgeldausfälle für die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personenverkehr nach den §§ 145 und 148 SGB IX und wegen Ausgleichzahlungen im Ausbildungsverkehr nach § 45a PBefG. Die Eigenwirtschaftlichkeit wäre selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn die Beigeladene vom Landkreis - darüber hinausgehende - Zuschüsse zum Defizitausgleich erhalten würde. Zuschüsse der öffentlichen Hand zu den Kosten einer Verkehrsleistung heben deren Eigenwirtschaftlichkeit nicht auf. Dies folgt aus der Bestimmung des § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG, wonach auch sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinn zur Finanzierung eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs gehören (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307).
43 
Eine andere rechtliche Beurteilung wäre auch dann nicht gerechtfertigt, wenn diese Zuschüsse gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beihilfen darstellten. Die Rechtmäßigkeit etwaiger Zuschüsse ist nicht im Genehmigungsverfahren nach § 13 PBefG zu prüfen, sondern in dem dafür vorgesehenen Verfahren nach Art. 87 ff EGV. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG lässt für eine entsprechende Prüfung keinen Raum. Bei den sonstigen Unternehmenserträgen im handelsrechtlichen Sinn muss es sich um Erträge des Unternehmens handeln, die in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen sind. Nach diesem Maßstab gehören auch Beihilfen zu den Unternehmenserträgen unabhängig davon, ob sie gemeinschaftsrechtlich zulässig sind oder nicht. Zuschüsse gehen - zunächst einmal - gegebenenfalls unter bilanzieller Bildung einer Rückstellung - als Einnahme in die Gewinn- und Verlustrechnung ein (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 7.99 -, DVBl 2000, 1617 = EuR 2000, 792 = NVwZ 2001, 320). Auch das Prüfungsprogramm des § 13 PBefG sieht im Übrigen an keiner Stelle eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom Unternehmer in seine Kalkulation aufgenommenen Erträge vor. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus im Rahmen der Bekanntmachung über die Neu-Genehmigung des Linienverkehrs Linie 220 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass - außer den gesetzlich vorgesehen Erstattungs- und Ausgleichzahlungen - keine weiteren Zuschüsse gezahlt werden.
44 
Durch die Beschränkung des Genehmigungswettbewerbs auf die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen war die Klägerin auch nicht in ihrem aufgrund der aufgezeigten Gesetzessystematik dem § 8 Abs. 4 PBefG innewohnenden Initiativrecht (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307) betroffen. Denn mehr als eine Bewerbung um das Erbringen einer eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistung konnte der Klägerin - wie im Übrigen auch die Beigeladene - nicht verlangen. Die Entscheidung eines (Verkehrs)Unternehmers beschränkt sich in Auslegung der gestuften Regelung des § 8 Abs. 4 PBefG darauf, ob er auf eigenes Risiko mit den ihm zur Verfügung stehenden Finanzmitteln - also eigenwirtschaftlich - einen Linienverkehr betreiben will oder nicht. Bejaht er die Frage, so steht ihm der Genehmigungsweg des § 13 PBefG offen. Verneint er sie, so liegt das weitere Vorgehen in der Hand des Aufgabenträgers (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307), nämlich die Prüfung, ob eine eigenwirtschaftlich nicht zu erbringende Verkehrsleistung für eine ausreichende Verkehrsbedienung nötig ist, und darauf aufbauend die Möglichkeit, in dem in der Verordnung vorgesehenen Verfahren für eine gemeinwirtschaftliche Erbringung der Verkehrsleistung zu sorgen. Dem Unternehmer steht sonach kein Recht zu, die Genehmigung einer Verkehrsleistung auf der Grundlage von § 13a PBefG zu erzwingen.
45 
Weiterhin ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Genehmigungsbehörde hinsichtlich der Klägerin und der Beigeladenen von der Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistung ohne eigene Nachprüfung ausgegangen ist. Es bedurfte insoweit keiner weiteren Feststellungen. Sowohl die Klägerin bezüglich der Variante 1 als auch die Beigeladene haben in ihren Genehmigungsanträgen ausdrücklich erklärt, die Verkehrsleistung eigenwirtschaftlich zu betreiben. Dies beruht auf ihrer eigenen Einschätzung und entspricht auch der in der Verantwortung des Unternehmers liegenden Kalkulation einschließlich des darin liegenden unternehmerischen Risikos. Die Genehmigungsbehörde darf von der Eigenwirtschaftlichkeit grundsätzlich ausgehen, es sei denn, es lägen greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erklärungen der Unternehmer zur Eigenwirtschaftlichkeit unrichtig sind oder diese den Begriff der Eigenwirtschaftlichkeit erkennbar falsch verstehen. Vorliegend bestanden im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Klägerin und der Beigeladenen in ihren Genehmigungsanträgen insoweit unrichtig waren.
46 
Nach der gesetzlichen Systematik ist § 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 PBefG schließlich eine gestufte Konstruktion dergestalt zu entnehmen, dass ein Vorrang der Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung vor gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen normiert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2000 - 3 C 7.99 -, DVBl 2000, 1617 = EuR 2000, 792 = NVwZ 2001, 320; Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Hess. VGH, Urteil vom 18.11.2008 - 2 UA 1476/07 -, DVBl 2009, 196; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, DVBl 2008, 1454). Hieraus folgt, dass eine Genehmigung nach § 13a PBefG jedenfalls dann nicht erteilt werden darf, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen für eine ausreichende Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen vorliegen.
47 
1.3 Der Genehmigung des streitgegenständlichen Linienverkehrs 220 auf der Grundlage des § 13 PBefG i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG bei Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen steht die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht entgegen. Denn durch die Regelung des § 8 Abs. 4 PBefG hat der deutsche Gesetzgeber in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 die zur Genehmigung ausgeschriebene Verkehrsleistung aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 herausgenommen.
48 
a.) Allerdings ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, die nach Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag (EGV) in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gilt, ohne dass sie der Umsetzung in nationales Recht bedürfte (vgl. EuGH, Urteil vom 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl 2003, 1206 „Altmark-Trans“; BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307), im vorliegenden Fall grundsätzlich eröffnet ist. Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 1191/69 gilt die Verordnung für Verkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs betreiben. Sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene zählen zu den Unternehmen i.S.d. dieser Vorschrift, da sie jedenfalls Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs anbieten.
49 
Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ist auch insoweit dem Grunde nach anwendbar, als mit der erteilten Linienverkehrsgenehmigung der Beigeladenen auch Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i.S.d. Art. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 auferlegt werden. Nach Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1191/69 sind Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes, für die der Europäische Gerichtshof den Begriff „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ verwendet (vgl. EuGH, Urteil vom 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl 2003, 1206 „Altmark-Trans“, Rnr. 47, 57; vgl. insoweit auch Schäfer, in: Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 73 EGV Rnr. 12; Boing, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 73 EGV Rnr. 4), die Verpflichtungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde. Zu den Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i.S.d. Absatzes 1 zählen die Betriebspflicht, die Beförderungspflicht und die Tarifpflicht (Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69). In Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 werden die Betriebspflicht, die Beförderungspflicht und die Tarifpflicht näher definiert. Vorliegend sind mit der erteilten Linienverkehrsgenehmigung die Beförderungspflicht nach § 22 PBefG, die Betriebspflicht nach § 21 PBefG und Tarifpflichten nach § 39 PBefG verbunden. Letztere gehen mit der gesetzlichen Verpflichtung einher, bestimmte Personengruppen preisvergünstigt (Ausbildungsverkehr nach § 45 a PBefG) zu befördern oder die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personennahverkehr nach §§ 145, 148 SGB IX durchzuführen. Die Bindung des Verkehrsunternehmens an bestimmte Beförderungsentgelte findet sich in Nr. 2 der in der angefochtenen Linienverkehrsgenehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen. Denn dort heißt es ausdrücklich: „Es dürfen nur diejenigen Beförderungsentgelte erhoben werden, denen das Regierungspräsidium Karlsruhe zugestimmt hat. Dem Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 unterfallen grundsätzlich auch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen in Ausnutzung einer mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i.S.v. Art. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 verbundenen Linienverkehrsgenehmigung (vgl. EuGH, Urteil vom 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl 2003, 1206 „Altmark-Trans“, Rnr. 61; Hess. VGH, Urteil vom 18.11.2008 - 2 UA 1476/07 -, DVBl 2009, 196).
50 
b.) Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat der deutsche Gesetzgeber jedoch mit der Regelung in § 8 Abs. 4 PBefG die vorliegend genehmigte eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung im öffentlichen Personennahverkehr vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 freigestellt.
51 
Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 können die Mitgliedstaaten die Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnehmen. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Befugnis, bestimmte Bereichsausnahmen zu schaffen, in § 8 Abs. 4 PBefG Gebrauch gemacht. Wie unter 1.1 dargelegt, ergibt sich aus der gestuften Regelung dieser Vorschrift, dass - lediglich - gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen dem Rechtsregime der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 unterfallen, nicht aber eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr. Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ist daher bei Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 13a PBefG nur "maßgebend", soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung durch die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG nicht möglich ist. Werden die Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr hingegen eigenwirtschaftlich erbracht, wird dieser Bereich entsprechend der Abgrenzung in § 8 Abs. 4 PBefG nicht der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 unterworfen.
52 
c.) Die Regelung in § 8 Abs. 4 PBefG stellt eine mit Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 vereinbare gemeinschaftsrechtskonforme Teilbereichsausnahme dar. Der Europäische Gerichthof hat (auf den Vorlagebeschluss des BVerwG vom 06.04.2000 - 3 C 7.99 -, DVBl 2000, 1617 = EuR 2000, 792 = NVwZ 2001, 320) in seinem Urteil vom 24.07.2003 (C-280/00 -, DVBl 2003, 1206 „Altmark-Trans“) entschieden, dass ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der in Art. 1 Absatz 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 vorgesehenen Ausnahmebefugnis die Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr nicht nur gänzlich - als Gruppe insgesamt - ausnehmen, sondern diese Ausnahme auch eingeschränkt anwenden darf. Nach dieser Vorschrift dürfe der deutsche Gesetzgeber grundsätzlich vorsehen, dass bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG) ohne Einhaltung der in der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 festgelegten Bedingungen und Einzelheiten gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt und Zuschüsse gewährt werden können. Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, insbesondere Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2, sei dahin auszulegen, dass einem Mitgliedstaat die Möglichkeit eröffnet wird, diese Verordnung nicht auf den zwingend auf öffentliche Zuschüsse angewiesenen Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr anzuwenden und ihre Anwendung auf die Fälle zu beschränken, in denen anderenfalls eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht möglich ist. Damit steht fest, dass der deutsche Gesetzgeber berechtigt war, auf der Grundlage der Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 eine sog. Teilbereichsausnahme anzuordnen, die auch defizitäre und notwendig auf öffentliche Zuschüsse angewiesene Verkehrsleistungen von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 freistellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307).
53 
d.) Die mit der Regelung des § 8 Abs. 4, § 13 PBefG angeordnete Bereichsausnahme von der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 genügt ferner den aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgenden Erfordernissen der Bestimmtheit und Klarheit; die dargestellte gestufte Konstruktion lässt keinen Raum für Zweifel, welche Verkehrsleistungen der deutsche Gesetzgeber von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 freistellt und für welche er diese Verordnung für maßgeblich erklären wollte (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Hess. VGH, Urteil vom 18.11.2008 - 2 UA 1476/07 -, DVBl 2009, 196; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 - DVBl 2008, 1454).
54 
e.) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG vorliegend Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 auch insoweit nicht entgegen, als die unternehmerische Tätigkeit der Beigeladenen im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt neben der Erbringung von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr auch (privaten) Gelegenheitsverkehr umfasste. Der Senat vermag dem Verwaltungsgericht nicht darin zu folgen, dass der in § 8 Abs. 4 PBefG angeordnete und insoweit gemeinschaftsrechtlich zulässige Teilausnahmebereich sich nur auf eigenwirtschaftlich zu erbringende Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr von Unternehmen beziehen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr beschränkt ist. Eine allein an dem Begriff „Unternehmen“ orientierte Auslegung des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 wird dem Regelungsbereich sowie dem Sinn und Zweck der Verordnung nicht gerecht. Vielmehr ist Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 dahin zu verstehen, dass die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, jedenfalls Verkehrsunternehmen insoweit vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, als deren mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbundene Tätigkeit sich ausschließlich auf Verkehrsleistungen im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr, d.h. auf den öffentlichen Personennahverkehr, beschränkt.
55 
Dieses Verständnis erschließt sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69. Denn sie regelt nur die Erbringung solcher Verkehrsleistungen, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i. S. der Verordnung verbunden sind. Dies ergibt sich aus Folgendem: Das primäre Ziel der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 wird in der ersten und zweiten Begründungserwägung formuliert. Danach ist ein Ziel der gemeinsamen Verkehrspolitik die Beseitigung der Unterschiede, die sich dadurch ergeben, dass die Mitgliedstaaten den Verkehrsunternehmen mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundene Verpflichtungen auferlegen; diese Unterschiede führen zu einer erheblichen Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen. Nach der zweiten Begründungserwägung - insoweit 1. Halbsatz - ist es (also) notwendig, die in dieser Verordnung definierten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes aufzuheben. Bei Würdigung dieser Erwägungen unter Einbeziehung des im Titel der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 zum Ausdruck kommenden Grundgedankens „Über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr" regelt die Verordnung nur die Erbringung solcher Verkehrsleistungen, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i. S. der Verordnung verbunden sind. Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes sind gemäß Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1191/69 die Verpflichtungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde. Zu den Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes zählen gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 die Betriebspflicht, die Beförderungspflicht und die Tarifpflicht. Betriebspflicht ist gemäß Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1191/69 die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, für die Strecken oder die Einrichtungen, deren Betrieb ihnen "durch Konzession oder gleichwertige Genehmigung" übertragen ist, alle Maßnahmen zu treffen, um eine Verkehrsbedienung sicherzustellen, welche festgesetzten Normen für die Kontinuität, die Regelmäßigkeit und die Kapazität entspricht. Die Beförderungspflicht ist gemäß Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1191/69 die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, alle Personen- oder Güterbeförderungen zu bestimmten Beförderungsentgelten und -bedingungen anzunehmen und auszuführen. Die Tarifpflicht ist gemäß Art. 2 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 1191/69 die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, zur Anwendung von behördlich festgesetzten oder genehmigten, mit dem kaufmännischen Interesse des Unternehmens nicht zu vereinbarenden Entgelten, die sich insbesondere bei bestimmten Gruppen von Reisenden, bestimmten Güterarten oder bestimmten Verkehrswegen aus der Auferlegung oder verweigerten Änderung von besonderen Tarifmaßnahmen ergeben. Daraus folgt, dass jedenfalls die Durchführung von ausschließlich privat veranlasstem Reiseverkehr nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Denn insoweit werden keine der oben dargestellten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auferlegt.
56 
Der eingeschränkte Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 auf Verkehrsdienste, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbunden sind, folgt des Weiteren aus dem zweiten und dritten Halbsatz der zweiten Begründungserwägung und den damit zusammenhängenden Regelungen in Art. 1 Abs. 2 und Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1191/69. Nach dem zweiten und dritten Halbsatz der zweiten Begründungserwägung müssen in gewissen Fällen die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes jedoch aufrecht erhalten werden, um eine ausreichende Verkehrsbedienung sicherzustellen, und eine solche Verkehrsbedienung ist nach Angebot und Nachfrage im Verkehr und den Bedürfnissen der Allgemeinheit zu beurteilen. In Erwägung dessen bestimmt Art. 1 Abs. 4 Satz 1 VO (EWG) Nr. 1191/69, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit einem Verkehrsunternehmen Verträge über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes abschließen können, um insbesondere unter Berücksichtigung sozialer, umweltpolitischer und landesplanerischer Faktoren eine ausreichende Verkehrsbedienung sicherzustellen oder um Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden anzubieten. Nach Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 1191/69 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedoch im Stadt-, Vorort- und Regionalpersonenverkehr (zur Legaldefinition vgl. Art. 1 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69) Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i.S.d. Art. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 beibehalten oder auferlegen. Die diesbezüglichen Bedingungen und Einzelheiten, einschließlich der Ausgleichsmethoden, sind in den Abschnitten II, III und IV festgelegt. Diese Regelungen machen deutlich, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 die Aufhebung oder die Aufrechterhaltung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes unter gleichzeitiger Vornahme von finanziellen Ausgleichsregelungen betrifft, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Verkehrsleistungen stehen, die im öffentlichen Interesse liegen, weil sie zur Erfüllung von Verkehrsbedürfnissen der Allgemeinheit dienen (vgl. insoweit Art. 1 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69). Nur bei mit öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen verbundenen Verkehrsdiensten im oben dargestellten Sinne stellen sich - den Wettbewerb betreffende gemeinschaftsrechtlich relevante - Fragen der öffentlichen Finanzierungsausgleichsleistungen, die zu einer erheblichen Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen führen können, deren Beseitigung Hauptziel der Verordnung ist (vgl. erster Erwägungsgrund). Soweit Verkehrsleistungen daher ausschließlich im privaten Interesse und auf private Veranlassung hin erbracht werden, stellen sie deshalb nach dem in den oben dargestellten Regelungen zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck keine Verkehrsdienste dar, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
57 
Die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 dahingehend, dass diese nur mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbundene Verkehrsdienste, nicht aber im privaten Interesse und auf private Veranlassung hin erbrachte Verkehrsdienste regelt, wird durch die Bestimmungen des Primärrechts über staatliche Beihilfen und die gemeinsame Verkehrspolitik bestätigt. Nach Art. 73 EGV sind Beihilfen mit diesem Vertrag vereinbar, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder die Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen. Wie bereits ausgeführt, ist Hauptziel der Verordnung nach deren erstem Erwägungsgrund die Beseitigung der Unterschiede, die sich dadurch ergeben, dass die Mitgliedstaaten den Verkehrsunternehmen mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden Verpflichtungen auferlegen, weil diese Unterschiede zu einer erheblichen Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen führen. Des Weiteren regelt die Verordnung den Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen, die den Verkehrsunternehmen durch gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen - also durch die Auferlegung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Verkehrsdiensten - entstehen. Der innere Verknüpfungszusammenhang zwischen Art. 73 EGV und der Verordnung, der durch „den mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen“ hergestellt wird, zeigt, dass der Regelungsbereich der Verordnung ausschließlich Verkehrsleistungen betrifft, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbunden sind, nicht aber sonstige Verkehrsleistungen (zu dem so verstandenen Regelungsbereich der Verordnung vgl. Jung, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 73 EGV Rn. 3, 4 und 7; Schäfer, in: Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 73 EGV Rn. 13 ff.).
58 
Aus Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 folgt schließlich nichts Gegenteiliges. Nach dieser Vorschrift muss ein Verkehrsunternehmen, das außer auf dem Gebiet der Verkehrsdienste, für die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes gelten, noch in anderen Bereichen tätig ist, die Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes in einem gesonderten Unternehmensbereich erbringen, der bestimmte Anforderungen im Hinblick auf getrennte Rechnungsführung und Ausgleich der Ausgaben ohne Möglichkeit des Transfers von oder zu anderen Unternehmensbereichen erfüllen muss. Diese Regelung ist in Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 1191/69 zu sehen. Sie betrifft daher Verkehrsunternehmen, die der Anwendung der Verordnung unterliegen, weil mit öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen verbundene Verkehrsdienste erbracht werden, und schreibt insoweit die Erbringung dieser Verkehrsdienste in einem gesonderten Unternehmensbereich für den Fall vor, dass hierfür öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere bei gleichzeitiger Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen, bei denen also - entsprechend § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG - für die Erbringung mit öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen verbundenen Verkehrsleistungen öffentliche Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden (Schäfer, in: Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 73 EGV Rn. 16). Denn nur in diesem Falle bedarf es nach dem auf einen unverfälschten Wettbewerb abzielenden Zweck der Verordnung der Unterbindung von Transfers zwischen verschiedenen Unternehmensbereichen eines Unternehmens, dem für die Durchführung von mit öffentlichen Verpflichtungen verbunden Verkehrsdiensten öffentliche Finanzmittel gewährt werden. Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 bestimmt daher nicht, dass auf privater Veranlassung beruhende - nicht mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbundene - andere Tätigkeitsbereiche von Unternehmen ebenfalls der Verordnung unterfallen.
59 
Vor diesem Hintergrund ist die inhaltliche Reichweite der Ausnahmeermächtigung in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 dahin zu bestimmen, dass nur solche Verkehrsdienste, die dem Grunde nach dem Anwendungsbereich der Verordnung unterfallen, insoweit ausgenommen werden können, als diese mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr, d.h. im öffentlichen Personennahverkehr erbracht werden. Da die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - wie vorgehend dargelegt - grundsätzlich nur die Erbringung solcher Verkehrsleistungen regelt, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i. S. der Verordnung verbunden sind, nicht jedoch solche im privaten Interesse und auf private Veranlassung, ist privater Gelegenheitsverkehr damit auch nicht Gegenstand der Ermächtigungsvorschrift des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69. Die Beigeladene führte im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zum einen keine mit öffentlichen-rechtlichen Verpflichtungen verbundene Fernverkehrsdienste und zum anderen - lediglich - von der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 schon gar nicht geregelte private Verkehrsdienste durch. Ihre mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbundene Tätigkeit beschränkte sich vielmehr auf Verkehrsdienste ausschließlich im öffentlichen Nahverkehr. Deshalb verstößt ihre Herausnahme aus dem Anwendungsbereich der Verordnung auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG im Rahmen der Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr nicht gegen Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 (vgl. zu alledem Hess. VGH, Urteil v. 18.11.2008 - 2 UA 1476/07 -, DVBl 2009, 196).
60 
2. Die sonach zu Recht im Genehmigungsverfahren nach § 13 i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsgenehmigung ist auch im Übrigen rechtmäßig.
61 
Die Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG) Linienverkehr darf nur erteilt werden, wenn die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt sind. Sie ist nach § 13 Abs. 2 PBefG zwingend zu versagen, wenn der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen (Nr. 1) oder wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden (Nr. 2), was insbesondere unter den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 a), b) und c) PBefG genannten Voraussetzungen der Fall ist. Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung zudem versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 PBefG nicht in Einklang steht (§ 13 Abs. 2 a PBefG). Bei der für die Entscheidung über das Vorliegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG erforderlichen Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Sie hat im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen. Dazu hat sie zuvor die örtlichen und die überörtlichen Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung setzt nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260). Sie unterliegt ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 28.07.1989 - 7 C 31.87 -, Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 29; Beschluss vom 02.10.1991 - 7 B 59.91 -, Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, DVBl 2004, 843 = UPR 2004, 240).
62 
Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde - als Folge des nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG bestehenden Verbots der Doppelbedienung - nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG "angemessen" zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330 = DVBl 2007, 307; Beschluss vom 06.04.2000 -3 C 7.99 -, DVBl 2000, 1617 = EuR 2000, 792 = NVwZ 2001, 320; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.1995 - 3 S 886/94 -, TranspR 1997, 121 und Urteil vom 18.05.2000 - 3 S 812/99 -). Die Genehmigungsansprüche der konkurrierenden Bewerber nach §§ 2, 13 PBefG reduzieren sich in einer solchen Konkurrentensituation jeweils auf das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Behörde, die vom Gericht nach § 114 VwGO nur daraufhin überprüft wird, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.05.2000 - 3 S 812/99 -; Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03, DVBl 2004, 843 = UPR 2004, 240).
63 
Eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung beinhaltet auch eine Gestaltung des Auswahlverfahrens, die eine chancengleiche Teilnahme der Bewerber um eine Linienverkehrsgenehmigung am Genehmigungswettbewerb gewährleistet (vgl. zu den sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung eines Auswahlverfahrens in einer beruflichen Konkurrentensituation BVerfGE 73, 280<296>).
64 
Gemessen daran leidet die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene nach der maßgebenden Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids weder an einem ihre Rechtswidrigkeit begründenden Verfahrensfehler (2.1 . ) noch ist die auf dem Genehmigungsverfahren folgende Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft (2.2); sie verletzt daher nicht das nach §§ 2, 13 PBefG gewährleistete Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie (Auswahl-) Entscheidung über ihren eigenen Genehmigungsantrag.
65 
2.1. Die Erteilung der Genehmigung beruht auf einem rechtlich nicht zu beanstandendem Genehmigungsverfahren.
66 
a.) Dies gilt zunächst insoweit, als - wie unter 1. ausgeführt - die Linienverkehrsgenehmigung auf der Grundlage des § 13 PBefG zu erteilen war.
67 
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr die Unternehmer zu hören, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben. Die Klägerin gehörte nicht zum Kreis der Unternehmen, die nach dieser Bestimmung von der Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung anzuhören waren. Denn sie betrieb im maßgeblichen Zeitpunkt unstreitig im Einzugsbereich der Linie 220 keinen Linienverkehr. Demgegenüber ist die Beigeladene, die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG zu Recht in das in dieser Vorschrift geregelte Anhörungsverfahren einbezogen wurde, im ganzen Rhein-Neckar-Kreis im Linienverkehr mit Obussen und damit auch im Einzugsbereich der Linie 220 tätig. Aus § 14 PBefG lässt sich kein Recht der Klägerin ableiten, zu den Anträgen mitkonkurrierender Unternehmen angehört zu werden.
68 
Eine Verpflichtung der Genehmigungsbehörde, einem Konkurrenten um eine Linienverkehrsgenehmigung die Genehmigungsanträge einschließlich der weiteren dazu eingereichten Bewerbungsunterlagen der Mitwettbewerber zuzuleiten, folgt auch nicht aus § 28 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die einem Mitbewerber zu gewährende Chancengleichheit. Der Umfang des Informationsanspruchs eines potenziellen Mitbewerber beschränkt sich auf den Rahmen, der für ein Unternehmen erforderlich ist, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchem Umfang es sich um eine behördliche Genehmigung bewirbt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass einem Konkurrenten in jedem Stadium des Bewerbungsverfahrens sämtliche über die Mitkonkurrenten vorhandene Informationen offen zulegen sind (BVerwG, Urteil vom 02.07.2003 - 3 C 46/02 -, BVerwGE 118, 270 = NVwZ 2003, 1114). Grundregel jedes Ausschreibungsverfahrens im weiteren Sinne und damit auch eines Wettbewerbsverfahrens um eine behördliche Konzession ist es, dass jeder Anbieter sein Angebot eigenständig und ohne Kenntnis des Angebots der übrigen Bewerber abzugeben hat (BVerwG, Urteil vom 02.07.2003, aaO.) In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass entsprechend der Vereinbarung zwischen der Genehmigungsbehörde und dem Aufgabenträger, der im Auftrag der ersteren die Anhörung nach § 14 PBefG durchführte, den an der Anhörung beteiligten Unternehmen, die selbst Wettbewerber sind, nur der Antragsvordruck, der Fahrplan und der Linienverlauf mitgeteilt wurden. Eventuelle Betriebskonzepte und Erläuterungen gingen nur an die Kommunen und den Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Besprechung vom 17.03.2004). Des Weiteren wurden die am Wettbewerb beteiligten Unternehmen mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.03.2004 u. a. darauf hingewiesen, dass, wenn sie aufgrund der Regelung des § 14 Abs. 1 PBefG als Unternehmer angehört würden, dies keine Rechte zu einer Ausgestaltung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG beinhalte. Würde ein Unternehmen, das in eine Anhörung nach § 14 Abs. 1 PBefG einbezogen sei, dies dahin verstehen, man könne für den Fall, dass ein Konkurrent ein besseres Angebot ausweise, nachbessern, sei dies nicht zulässig. Die Möglichkeit der Stellungnahme nach § 14 Abs. 1 PBefG beinhalte kein Ausgestaltungsrecht. Ein möglicherweise neugestellter (verbesserter) Antrag würde die Genehmigungsbehörde als konkludente Rücknahme des bisherigen Antrages ansehen. Der neue Antrag wäre - aufgrund der Bewerbungsfrist bis Ende Februar 2004 - als verspäteter Neuantrag zu werten, der dann nicht mehr berücksichtigt werden könne. Wie der Besprechung am 17.03.2004 zu entnehmen ist, wurde diese Vorgehensweise gewählt, um die Chancengleichheit aller Genehmigungswettbewerber zu gewährleisten.
69 
c.) Vor der Entscheidung über die Genehmigungsanträge war die Genehmigungsbehörde auch nicht gehalten, den Wettbewerbern um die Linienverkehrsgenehmigung die Gesichtspunkte und Kriterien, an denen sie ihre Entscheidung ausrichten würde, im Einzelnen aufzuzeigen, insbesondere die intern erstellte Bewertungsmatrix vorab zu übersenden. Eine solche Verfahrensweise sehen weder die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes vor, noch ist sie unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten geboten. Die rechtlichen Anforderungen, nach denen die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung zu treffen ist, ergeben sich aus dem Personenbeförderungsgesetz und den auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen. Im Übrigen waren der Klägerin und der Beigeladenen die maßgeblichen Anforderungen hinreichend bekannt. Denn insoweit wurde auf den Entwurf des Nahverkehrsplans hingewiesen, an dem sich die von der Genehmigungsbehörde und dem Rhein-Neckar-Kreis als Aufgabenträger entwickelte Bewertungsmatrix eng anlehnt (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 08.07.2005 - 6 B 370/05).
70 
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2003 (BVerwGE 118, 270), aus der die Klägerin ihre gegenteilige Rechtsansicht herleitet, stützt diese Forderung nicht. Mit dieser Entscheidung wurde aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 12 GG) einem potentiellen Neubewerber im Linienverkehrsgenehmigungsverfahren bereits vor dem Ablauf von Linienkonzessionen und der Einleitung eines Genehmigungsverfahrens ein Auskunfts- und Informationsanspruch hinsichtlich von Angaben zuerkannt, die der Neubewerber sich nicht aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann (Laufzeiten von Linienverkehrsgenehmigungen und Streckenverläufe). Ein Neubewerber, der sich gegenüber einem „Altkonzessionär“ nur mit einem besseren Angebot durchsetzen kann (§ 13 Abs. 3 PBefG), hat in aller Regel keine Chance, sich sofort und unmittelbar auf einem bereits im Wesentlichen aufgeteilten Markt des Linienverkehrs betätigen zu können. Deshalb ist es für ihn unerlässlich, sich auf diejenigen Verkehrslinien zu konzentrieren, die in einer überschaubaren Zukunft ablaufen werden, und er nicht gezwungen ist, für sämtliche überhaupt denkbare Linien Bewerbungen abzugeben, die mit umfangreichen und u.U. erhebliche Kosten verursachenden Vorüberlegungen verbunden sind. Der auf einen solchen Vorklärungsprozess bezogene Informationsanspruch lässt sich auf die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht übertragen, zumal - wie bereits erwähnt - wegen der Anforderungen auf den maßgebenden Entwurf des zur Verfügung gestellten Nahverkehrsplan hingewiesen wurde.
71 
2.2 Die der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsgenehmigung begegnet auch materiell-rechtlich keinen Bedenken. Die Auswahlentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu Gunsten der Beigeladenen ist ermessensfehlerfrei.
72 
a.) Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat die in § 13 Abs. 1 PBefG niedergelegten subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen für die Klägerin und die Beigeladene zutreffend bejaht. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind (Nr. 1), keinen Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun (Nr. 2) und wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (Nr. 3). Der Senat hat keinen Zweifel, dass die Beigeladene diese subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt; Gegenteiliges hat die Klägerin auch nicht vorgetragen.
73 
Soweit das Verwaltungsgericht - allerdings betreffend die Auswahlentscheidung - bemängelt, die Genehmigungsbehörde habe die Finanzierung der von der Beigeladenen und ihren Mitbewerbern zur Genehmigung gestellten Verkehre nicht geprüft, weshalb die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. In den an die Klägerin und die Beigeladene ergangenen Bescheiden führt die Genehmigungsbehörde aus, dass die Sicherheit und Leistungsfähigkeit - dieser beiden Bewerber - im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG überprüft worden und gewährleistet sei. Weiterhin hat die Klägerin nicht gerügt, die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen sei hinsichtlich der Finanzierung nicht gegeben. Ungeachtet dessen ist eine weitergehende Überprüfung der Finanzierung im Rahmen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Wettbewerbers durch die Genehmigungsbehörde grundsätzlich nicht geboten (BVerwG, Urteil vom 19.06.2006 - 3 C 3305 -, NVwZ 2007, 330; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2008 - 13 B 929/08 -, DVBl. 2008, 1454). Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist Teil der Entscheidung des Unternehmers, den Verkehrsdienst eigenwirtschaftlich betreiben zu können. Ob damit jede Prüfung der Finanzierung von einer gerichtlichen Prüfung ausgeschlossen ist, braucht anlässlich des vorliegenden Falles nicht abschließend erörtert zu werden. Ähnlich wie § 25 Nr. 2 II und III VOL/A den öffentlichen Auftraggeber in Ausschreibungen zur Überprüfung „ungewöhnlich niedrige Angebote“ oder zum Ausschluss von Angeboten berechtigt, „deren Preise im offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehen“, und damit die öffentliche Hand vor Nichterfüllung schützt, kann sich im Hinblick auf die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG zu gewährleistende „Leistungsfähigkeit“ des Verkehrsunternehmens die Frage stellen, ob auch finanzielle Aspekte zu prüfen sind. Auch der auf eine Gleichbehandlung der Wettbewerber ausgerichtete Genehmigungswettbewerb kann eine Prüfung der Finanzierung erforderlich machen, in dem die Ernsthaftigkeit und Realisierbarkeit der von den Bewerbern angebotenen Verkehrsbedienung geprüft wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2006 - 3 S 2407/05 -, VBlBW 2006, 240). Derartige Fragen können sich indessen nur dann stellen, wenn die Genehmigungsbehörde zumindest ansatzweise Anhaltspunkte für eine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des Genehmigungsbewerbers hat. Solche Anhaltspunkte liegen hier indessen nicht vor und sind auch nicht geltend gemacht.
74 
b.) Die von der Genehmigungsbehörde in Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG getroffene Auswahlentscheidung begegnet unter Ermessensgesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden. Erfüllen - wie vorliegend - mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt - grundsätzlich - kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, weil nur durch die Beschränkung der Genehmigung auf einen Bewerber die im Interesse der Allgemeinheit und auch des einzelnen Unternehmers notwendige Ordnung im Straßenpersonenverkehr hergestellt werden kann, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt.
75 
aa.) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist bei seiner nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffenden Auswahlentscheidung von zutreffenden Grundlagen ausgegangen.
76 
Die Kriterien für die Auswahlentscheidung ergeben sich vor allem aus § 13 und § 8 Abs. 3 PBefG. Die Genehmigungsbehörde darf im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs dem Unternehmer den Vorzug geben, der eine bessere Integration der Nahverkehrsbedienung bewirkt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, inwieweit der beantragte Verkehr die ausreichende Bedienung verwirklicht. Bei der Genehmigungsentscheidung sind insbesondere auch die vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplanungen zu berücksichtigen und die vorhandenen Verkehrsstrukturen zu beachten. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der öffentliche Personennahverkehr in hohem Maße entscheidend für die Entwicklung des von ihm bedienten Raumes ist. Die Wirtschaftlichkeit und Integration kann vom Aufgabenträger beeinflusst werden, indem im Nahverkehrsplan festgelegt wird, wie die Verflechtung im Gesamtraum sinnvoll ist. Im Nahverkehrsplan wird die Absicht des Aufgabenträgers dokumentiert, zur Absicherung eines im öffentlichen Interesses erforderlichen Bedienungsniveaus bestimmte Leistungen zu bestellen. Die Bedeutung des Nahverkehrsplans zeigt sich auch in der Regelung des § 13 Abs. 2 a PBefG, wonach vom Nahverkehrsplan abweichende Genehmigungsanträge neben den verpflichtenden Versagungsgründen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 PBefG nach pflichtgemäßem Ermessen abgelehnt werden können. Der vom Kreistag des Rhein-Neckar-Kreises am 02.03.2004 beschlossene Nahverkehrsplan bildet somit den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs und setzt die Kriterien für die Verkehrsbedienung und den für erforderlich gehaltenen Standard fest. Dementsprechend wurden vom Aufgabenträger in enger Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde nach Maßgabe der Vorgaben im Nahverkehrsplan eine Bewertungsmatrix für die Beurteilung aller im Genehmigungswettbewerb eingegangenen Angebote erstellt. Die angebotenen Verkehrsleistungen wurden nach Quantität und Qualität erfasst, beurteilt und bewertet; inhaltlich wurde Quantität und Qualität im Verhältnis 70 zu 30 gewichtet. Die in der erstellten Bewertungsmatrix festgelegten Quantitäts- und Qualitätskriterien sind als Auswahlkriterien zur Prüfung und Bewertung geeignet, welcher Antragsteller die bessere Verkehrsbedienung bietet. Auf die maßgebenden Vorgaben des Nahverkehrsplans der im Zeitpunkt der „Ausschreibung“ des Genehmigungswettbewerbs noch im Entwurfstadium vorlag und als solcher den Wettbewerbern übermittelt wurde und der in seiner endgültigen Fassung keine Abweichungen enthielt, wurden die konkurrierenden Unternehmen ausdrücklich hingewiesen. Die Genehmigungsbehörde hat in Zusammenarbeit mit dem Aufgabenträger diese Bewertungsmatrix auf alle eingegangenen Angebote gleichermaßen angewandt, so dass Chancengleichheit für alle sich am Genehmigungswettbewerb beteiligten Unternehmen bestand. Die Auswertung des Angebots der Beigeladenen anhand der Bewertungsmatrix ergab eine Gesamtpunktzahl von 175 gegenüber dem Angebot der Klägerin mit 170 Punkten.
77 
bb.) Die Auswahl der Beigeladenen anhand der oben aufgeführten, von der Genehmigungsbehörde und dem Aufgabenträger als maßgeblich entwickelten Kriterien begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
78 
Die Genehmigungsbehörde hat innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums im Rahmen der Abwägung herausgestellt, dass die Klägerin bei Betrachtung der Quantitätskriterien zwar mit 150 Punkten besser als das Angebot der Beigeladenen mit 120 Punkten bewertet wurde. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Verkehrsbedienung der Klägerin über die Vorgaben des Nahverkehrsplans bezüglich des Bedienungsumfangs (Anzahl der Kurse pro Tag) hinausgehe (sog. „Luxusbedienung), während das Angebot der Beigeladenen den Anforderungen des Nahverkehrsplans (vgl. Ziff. II 1.1.1 und Tabelle II.4-1) entspreche. Die Quantität dieser angebotenen Verkehrsleistung der Klägerin sei zwar aus Sicht des Kunden grundsätzlich besser. Es handle sich aber um ein fiktives, nicht realisierbares Angebot. Die vorgesehenen Vertaktungszeiten seien aufgrund der verkehrlichen Situation in Schwetzingen nicht durchführbar. Dies habe auch die Anhörung der beteiligten Gemeinde ergeben. Des Weiteren werde ein Taktwechsel angeboten, der die Merkbarkeit des Fahrplans erschwere. Schließlich seien auch die Wendezeiten an der Endstelle Eppelheim (Kirchheimer Straße) zu knapp bemessen. Die eingeplante Zeitreserve von sechs Minuten sei nicht ausreichend dimensioniert. Nach der Stellungnahme der Stadt Schwetzingen sei gerade in den Hauptverkehrszeiten wegen des hohen Verkehrsaufkommens auf den Streckenabschnitten Karlsruher Straße, Karl-Theodor-Straße, Bismarckplatz und Bismarckstraße täglich mit Staus zu rechnen. Es sei vorprogrammiert, dass der straff gespannte Fahrplan der Klägerin aufgrund der vorgegebenen Umlaufzeiten nicht störungsfrei und pünktlich mit zwei Fahrzeugen organisiert werden könne. Auftretende Verspätungen könnten bis zum Beginn der nächsten Fahrt nicht aufgefangen werden. Dies führe zu erheblichen Verunsicherungen der Fahrgäste, da gerade die Pünktlichkeit ein wichtiges Kriterium für die Zufriedenheit der Fahrgäste und die Akzeptanz des öffentlichen Personennahverkehrs sei. Das Quantitätskriterium „Fahrplan-Merkfähigkeit und Zeitreserve“ werde durch das Angebot der Beigeladenen besser erfüllt und sei daher auch als besser zu bewerten. Diese Ausführungen sind für den Senat sachlich nachvollziehbar. Substantiierte Einwendungen werden von der Klägerin hiergegen nicht erhoben.
79 
Im Weiteren führt die Genehmigungsbehörde aus, dass bei der Gesamtbetrachtung das bessere Angebot der Beigeladenen hinsichtlich der Qualität den Ausschlag in der abschließenden Bewertung gegeben habe. Die Klägerin habe es unterlassen, näher auf die qualitativen Aspekte ihres Angebotes einzugehen. Es sei der Klägerin Gelegenheit gegeben worden, in diesem Zusammenhang ihr Angebot zu erläutern. Sie habe indessen darauf verwiesen, dass nur abstrakte Angaben über die einzusetzenden Fahrzeuge zu tätigen seien und dass es im Übrigen einsichtig sei, sich keine Unternehmerfahrzeuge für einen möglicherweise zu erlangenden Verkehr auf den Hof zu stellen. Letzterer Einwand mag zwar zutreffend sein, der Unternehmer wird aber deshalb nicht davon entbunden, Angaben über die Qualität seiner gegebenenfalls zu erbringenden Verkehrsleistung zu machen. Unterlässt er dies, besteht keine weitere Aufklärungspflicht der Genehmigungsbehörde. Wie bereits ausgeführt, konnte jeder Bewerber die Regelungen u. a. des Nahverkehrsplans - in der Fassung des Entwurfs - erfahren. Die Genehmigungsbehörde weist zu Recht darauf hin, dass Gegenstand der unternehmerischen Entscheidung die Angebotsquantität und -qualität ist. Es widerspräche geradezu einem chancengleichen Wettbewerb, wenn die Genehmigungsbehörde einen Wettbewerber aufforderte, seine Bewerbung hinsichtlich bestimmter Umstände „nachzubessern“.
80 
Unter Würdigung dieser gesamten Umstände vermag der Senat unter Berücksichtigung des der Genehmigungsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraums und der insoweit eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung der getroffenen Genehmigungsentscheidung eine ermessensfehlerhafte, insbesondere auf sachfremden Erwägungen beruhende Auswahlentscheidung nicht zu erkennen.
81 
Die Klage war daher auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die erteilte Linienverkehrsgenehmigung richtete.
82 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO
III.
83 
Der ... ... ... - ... - war nicht zum Verfahren beizuladen.
84 
Die Voraussetzungen der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, dass der ... im vorliegenden Fall derart an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung; Genehmigungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe. Der ... war im Genehmigungsverfahren auch nicht Aufgabenträger im Sinne des ÖPNVG. Dies war vielmehr der Rhein-Neckar-Kreis, der nach §§ 5 und 6 ÖPNVG Träger der freiwilligen Aufgabe der Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist. Zwar ist der Rhein-Neckar-Kreis Mitglied des am 07.07.1984 gegründeten ... ... ... ... (Körperschaft des öffentlichen Rechts). Die Aufgaben des Aufgabenträgers wurden dem ... jedoch im hier der streitigen Linienverkehrsgenehmigung zugrundeliegenden Genehmigungsverfahren nicht übertragen. Die Zweckverbandssatzung über den ... enthält keine Aufgabenübertragung. Vielmehr eröffnet § 5 Abs. 1 Nr. 5 der ZV-Satzung nur die Möglichkeit einer Ausübung bestimmter Funktionen, bewirkt aber diese selbst nicht. Im Übrigen hat der Rhein-Neckar-Kreis im vorliegenden Fall gerade ein Genehmigungsverfahren initiiert, indem er aufgrund der Ausschreibung eines eigenwirtschaftlich betriebenen Linienverkehrsdienstes in seiner Funktion als Aufgabenträger nicht betroffen ist.
85 
Der Senat sah darüber hinaus auch keine Veranlassung, den ... in Form der einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) am Verfahren zu beteiligen.
86 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage der Auslegung des § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 zugelassen.
87 
Beschluss vom 31. März 2009
88 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (vgl. II Ziffer 47.6) auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
89 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.

(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten

1.
den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet,
2.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
3.
Geltungsdauer,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.

(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ist, so entscheidet die für den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Die Genehmigung wird erteilt

1.
bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
2.
bei einem Verkehr mit Obussen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb,
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3 für die Einrichtung, das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird, und den Betrieb,
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für den Betrieb,
5.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen für die Form des Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr für das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien gebündelt erteilt werden.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.

Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von

1.
Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),
2.
Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),
3.
Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),
4.
Theaterbesuchern
dient. Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepaßt wird.

(1) Die Genehmigung wird erteilt

1.
bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
2.
bei einem Verkehr mit Obussen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb,
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3 für die Einrichtung, das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird, und den Betrieb,
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für den Betrieb,
5.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen für die Form des Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr für das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien gebündelt erteilt werden.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes, internationaler Abkommen sowie der Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften

1.
über Straßenbahnen und Obusse; diese regeln
a)
Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der Betriebsanlagen und Fahrzeuge sowie deren Betriebsweise,
b)
die Sicherheit und Ordnung des Betriebs sowie den Schutz der Betriebsanlagen und Fahrzeuge gegen Schäden und Störungen;
2.
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr; diese regeln
a)
Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der in diesen Unternehmen verwendeten Fahrzeuge,
b)
die Sicherheit und Ordnung des Betriebs;
3.
über Anforderungen an die Befähigung, Eignung und das Verhalten der Betriebsbediensteten und über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse;
4.
über den Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Absatz 1 oder 1a; darin können insbesondere Vorschriften enthalten sein über die Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb als leistungsfähig anzusehen ist, über die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit angemessen ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsausschuß und das Prüfungsverfahren; außerdem kann bestimmt werden, in welchen Fällen Unternehmer, Inhaber von Abschlußzeugnissen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe und Absolventen von Hoch- und Fachschulen vom Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der Ablegung einer Prüfung befreit werden;
5.
über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und, vorbehaltlich des § 51 Abs. 1 Satz 1, für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen;
6.
über die Ordnung des grenzüberschreitenden Verkehrs und des Transitverkehrs, die Organisation einschließlich der Klärung konkurrierender Zuständigkeiten, das Verfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die Befreiung von Unternehmen mit Betriebssitz im Ausland von der Genehmigungspflicht für den Gelegenheitsverkehr oder von der Einhaltung anderer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes, soweit Gegenseitigkeit verbürgt ist;
7.
(weggefallen)
8.
durch die für bestimmte im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallende Beförderungsfälle allgemein Befreiung von den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt wird;
9.
die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne des § 45a Abs. 1 ist, welche Kostenbestandteile bei der Berechnung des Ausgleichs zu berücksichtigen sind, welches Verfahren für die Gewährung des Ausgleichs anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Gewährung des Ausgleichs enthalten muß und wie die Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind;
10.
die die gebührenpflichtigen Tatbestände im Linienverkehr und im Gelegenheitsverkehr näher bestimmen und feste Gebührensätze oder Rahmensätze festlegen. Die Gebühren dürfen im Linienverkehr 2 500 Euro, im Gelegenheitsverkehr 1 500 Euro nicht überschreiten;
11.
zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 geahndet werden können;
12.
über die in § 3a genannte Verpflichtung zur Bereitstellung dort genannter Daten durch den Unternehmer und den Vermittler sowie zu deren Verwendung hinsichtlich
a)
Art und Inhalt der bereitzustellenden Daten und Datenformate,
b)
Art und Weise der Erfüllung,
c)
technischen Anforderungen und Interoperabilität,
d)
Zulassung von Dritten zur Bereitstellung und Nutzung des Nationalen Zugangspunktes,
e)
Nutzungsbedingungen und
f)
Regelungen zur Weiterverwendung der Daten durch Dritte zur Bereitstellung multimodaler Mobilitäts- und Reiseinformationsdienste
näher auszugestalten. Hierbei ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anzuhören, soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme betroffen ist.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten; dabei können Immissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Vorschriften nach Satz 1 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. Die Ermächtigung nach Satz 1 gilt nicht, soweit § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch festlegen, wie der Nachweis für die Erfüllung dieser Vorschriften zu erbringen ist, insbesondere welche Prüfungen, Abnahmen, Erlaubnisse, Zustimmungen oder Bescheinigungen erforderlich sind.

(4) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert, können einzelne Vorschriften der nach Absatz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung auf Beförderungen ausgedehnt werden, die nach § 2 von der Genehmigungspflicht befreit sind oder für die durch die nach Absatz 1 Nr. 8 erlassene Rechtsverordnung Befreiung erteilt wird.

(5) (weggefallen)

(6) Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 10 auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(1a) Eine Beförderung von Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn die Vermittlung und Durchführung der Beförderung organisatorisch und vertraglich verantwortlich kontrolliert wird.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

1.
mit Personenkraftwagen, wenn
a)
die Beförderung unentgeltlich erfolgt oder
b)
das Gesamtentgelt je Kilometer zurückgelegter Strecke den in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrag nicht übersteigt;
2.
mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.

(3) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt außerdem die Vermittlung von Beförderungen gemäß Absatz 1. Vermittlung im Sinne von Satz 1 ist die Tätigkeit von Betreibern von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine gemäß § 2 genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist, und die nicht selbst Beförderer nach Absatz 1 Satz 1 sind.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes, internationaler Abkommen sowie der Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften

1.
über Straßenbahnen und Obusse; diese regeln
a)
Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der Betriebsanlagen und Fahrzeuge sowie deren Betriebsweise,
b)
die Sicherheit und Ordnung des Betriebs sowie den Schutz der Betriebsanlagen und Fahrzeuge gegen Schäden und Störungen;
2.
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr; diese regeln
a)
Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der in diesen Unternehmen verwendeten Fahrzeuge,
b)
die Sicherheit und Ordnung des Betriebs;
3.
über Anforderungen an die Befähigung, Eignung und das Verhalten der Betriebsbediensteten und über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse;
4.
über den Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Absatz 1 oder 1a; darin können insbesondere Vorschriften enthalten sein über die Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb als leistungsfähig anzusehen ist, über die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit angemessen ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsausschuß und das Prüfungsverfahren; außerdem kann bestimmt werden, in welchen Fällen Unternehmer, Inhaber von Abschlußzeugnissen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe und Absolventen von Hoch- und Fachschulen vom Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der Ablegung einer Prüfung befreit werden;
5.
über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und, vorbehaltlich des § 51 Abs. 1 Satz 1, für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen;
6.
über die Ordnung des grenzüberschreitenden Verkehrs und des Transitverkehrs, die Organisation einschließlich der Klärung konkurrierender Zuständigkeiten, das Verfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die Befreiung von Unternehmen mit Betriebssitz im Ausland von der Genehmigungspflicht für den Gelegenheitsverkehr oder von der Einhaltung anderer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes, soweit Gegenseitigkeit verbürgt ist;
7.
(weggefallen)
8.
durch die für bestimmte im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallende Beförderungsfälle allgemein Befreiung von den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt wird;
9.
die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne des § 45a Abs. 1 ist, welche Kostenbestandteile bei der Berechnung des Ausgleichs zu berücksichtigen sind, welches Verfahren für die Gewährung des Ausgleichs anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Gewährung des Ausgleichs enthalten muß und wie die Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind;
10.
die die gebührenpflichtigen Tatbestände im Linienverkehr und im Gelegenheitsverkehr näher bestimmen und feste Gebührensätze oder Rahmensätze festlegen. Die Gebühren dürfen im Linienverkehr 2 500 Euro, im Gelegenheitsverkehr 1 500 Euro nicht überschreiten;
11.
zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 geahndet werden können;
12.
über die in § 3a genannte Verpflichtung zur Bereitstellung dort genannter Daten durch den Unternehmer und den Vermittler sowie zu deren Verwendung hinsichtlich
a)
Art und Inhalt der bereitzustellenden Daten und Datenformate,
b)
Art und Weise der Erfüllung,
c)
technischen Anforderungen und Interoperabilität,
d)
Zulassung von Dritten zur Bereitstellung und Nutzung des Nationalen Zugangspunktes,
e)
Nutzungsbedingungen und
f)
Regelungen zur Weiterverwendung der Daten durch Dritte zur Bereitstellung multimodaler Mobilitäts- und Reiseinformationsdienste
näher auszugestalten. Hierbei ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anzuhören, soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme betroffen ist.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten; dabei können Immissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Vorschriften nach Satz 1 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. Die Ermächtigung nach Satz 1 gilt nicht, soweit § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch festlegen, wie der Nachweis für die Erfüllung dieser Vorschriften zu erbringen ist, insbesondere welche Prüfungen, Abnahmen, Erlaubnisse, Zustimmungen oder Bescheinigungen erforderlich sind.

(4) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert, können einzelne Vorschriften der nach Absatz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung auf Beförderungen ausgedehnt werden, die nach § 2 von der Genehmigungspflicht befreit sind oder für die durch die nach Absatz 1 Nr. 8 erlassene Rechtsverordnung Befreiung erteilt wird.

(5) (weggefallen)

(6) Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 10 auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von

1.
Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),
2.
Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),
3.
Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),
4.
Theaterbesuchern
dient. Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepaßt wird.

(1) Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die

1.
den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen oder
2.
einen besonderen Bahnkörper haben und in der Betriebsweise den unter Nummer 1 bezeichneten Bahnen gleichen oder ähneln
und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen.

(2) Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind.

(3) Obusse im Sinne dieses Gesetzes sind elektrisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene Straßenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entnehmen.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind

1.
Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
2.
Kraftomnibusse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
3.
Lastkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.

(5) Anhänger, die von den in Absatz 1 bis 4 genannten Fahrzeugen zur Personenbeförderung mitgeführt werden, sind den sie bewegenden Fahrzeugen gleichgestellt.

(6) Krankenkraftwagen im Sinne dieses Gesetzes sind Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(1a) Eine Beförderung von Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn die Vermittlung und Durchführung der Beförderung organisatorisch und vertraglich verantwortlich kontrolliert wird.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

1.
mit Personenkraftwagen, wenn
a)
die Beförderung unentgeltlich erfolgt oder
b)
das Gesamtentgelt je Kilometer zurückgelegter Strecke den in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrag nicht übersteigt;
2.
mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.

(3) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt außerdem die Vermittlung von Beförderungen gemäß Absatz 1. Vermittlung im Sinne von Satz 1 ist die Tätigkeit von Betreibern von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine gemäß § 2 genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist, und die nicht selbst Beförderer nach Absatz 1 Satz 1 sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.