Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 07. Jan. 2019 - 9 L 839/18
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung seine vorläufige Zulassung zum Studiengang „Master of Education“ für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen (HRSGe) unter anderem mit den Fächern Sozialwissenschaften und Geographie als Studienanfänger an der X. X2. -V. N. (X1. N. ) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2018/2019.
4Der Antragsteller absolvierte zunächst eine Ausbildung zum Orthopädiemechaniker und Bandagisten. Anschließend besuchte er das B. -I. -C. in S. , wo er am 5. Juli 2013 die fachgebundene Hochschulreife erwarb. Ab dem WS 2015/2016 betrieb er – überwiegend an der X1. N. – ein Bachelor-Studium im Lehramtsstudiengang HRSGe mit den Fächern Sozialwissenschaften und Geographie unter Geltung des Lehrerausbildungsgesetzes 2009.
5Der Antragsteller bewarb sich am 8. Juli 2018 bei der Antragsgegnerin um einen Studienplatz im verfahrensbetroffenen Masterstudiengang. Dem Zulassungsantrag war unter anderem eine Bescheinigung des Prüfungsamtes der X1. N. vom 15. Mai 2018 nebst Leistungsübersicht beigefügt, wonach die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Leistungen des Antragstellers im Bachelor-Studiengang der vorläufigen Gesamtnote „gut (2,3)“ entsprächen. Von seiner fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung war lediglich die letzte Seite, auf die verwiesen wird, dem Antrag beigefügt. Ein Nachweis über zuvor erworbene Fremdsprachenkenntnisse wurde nicht geführt.
6Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit, dass er den erforderlichen Nachweis von Kenntnissen in zwei Fremdsprachen mit dem Qualifikationsniveau A2 nicht erbracht habe, weshalb er in dem erstrebten Masterstudiengang nicht studieren könne. Hiergegen wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin mit einem als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 11. Juli 2018.
7Am 20. August 2018 hat der Antragsteller Klage (9 K 2473/18) erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
8Er lässt vortragen, dass ein – ihm aufgrund seines Bildungsgangs derzeit nicht möglicher – Nachweis von zwei Fremdsprachen nicht bereits für die Zulassung zum verfahrensbetroffenen Masterstudiengang, sondern erst für den Zugang zu dem an das Masterstudium anschließenden Vorbereitungsdienst vorausgesetzt werden dürfe. Demgemäß könne er die ihm noch fehlenden Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache noch im Verlauf des Masterstudiums erwerben und nachweisen. Im Übrigen habe er sich auf die Angaben in seinem Zeugnis über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife verlassen, wonach er unter anderem bezogen auf ein Lehramtsstudium für die Sekundarstufe I „gemäß LPO - BASS 20 - 02 Nr. 11 ü“ sowohl für den Bachelor- als auch für den Masterstudiengang ohne Weiteres die erforderliche Zugangsberechtigung besitze.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
10II.
11Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Studiengang „Master of Education für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen“ mit den Fächern Sozialwissenschaften und Geographie zum WS 2018/2019 zuzulassen, ist unbegründet. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
12Die Beurteilung der Antragsgegnerin, wonach der Antragsteller derzeit – d. h. zum WS 2018/2019 – die Zugangsvoraussetzungen für den verfahrensbetroffenen Masterstudiengang nicht sämtlich erfüllt und dementsprechend auch mit seinen eingereichten Bewerbungsunterlagen nicht nachgewiesen hat, lässt nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Überprüfung durch das Gericht keine Rechtsfehler erkennen.
13Maßgeblich für den Zugang und die Zulassung zum Studiengang „Master of Education“, gerichtet auf das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen (HRSGe) ist in erster Linie die Zugangs- und Zulassungsordnung für die Studiengänge mit dem Abschluss „Master of Education“ auf der Grundlage des LABG (Lehrerausbildungsgesetzes) 2009 vom 10. Februar 2014, AB X1. N. 2014, 258, im Folgenden: ZZO.
14Sie schließt an die im Wesentlichen gleichgerichteten Regelungen der Rahmenordnung für die Prüfungen im Studium für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen mit dem Abschluss „Master of Education“ an der X. X2. -V. vom 6. Juni 2011, AB X1. N. 2011, 909, in der derzeit geltenden Fassung, im Folgenden: RahmenO, an.
15§§ 2 und 3 ZZO bestimmen für den Zugang zum Masterstudium, dem sich bezogen auf zulassungszahlenbeschränkte Fächer und Lernbereiche ein im Einzelnen geregeltes Auswahlverfahren unter den zugangsberechtigten Bewerbern anschließt, einen Katalog von mit der Bewerbung nachzuweisenden Voraussetzungen. Dazu gehört neben dem Abschluss eines einschlägigen Bachelorstudiums (§ 2 Abs. 1 ZZO), was hier in Bezug auf den Antragsteller durch den vorgelegten Nachweis in einem vorläufigen Zeugnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ZZO) gegeben ist, der Nachweis über die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 ZZO, namentlich der Nachweis von lehramtsspezifischen Sprachkenntnissen gemäß § 11 der Lehramtszugangsverordnung – LZV – vom 25. April 2016, GV. NRW. 2016, 211.
16Vgl. auch die zuvor geltende Regelung in § 11 LZV vom 18. Juni 2009, GV. NRW. 2009, 334 ohne die nunmehr geltende günstigere Sonderregelung nach Satz 3 zum Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen für das Lehramt an Berufskollegs mit beruflicher Fachrichtung.
17§ 11 LZV (2016) bestimmt insoweit in seinem Absatz 1 Satz 1, dass „Kenntnisse in zwei Fremdsprachen nachzuweisen sind, in der Regel durch die Hochschulzugangsberechtigung.“ Dabei handelt es sich um eine Nachweispflicht von Fremdsprachenkenntnissen, die – wie klarzustellen ist – keinen Bezug zu den in § 11 Abs. 2 LZV weiter geregelten sprachlich bezogenen fachwissenschaftlichen Kompetenzen hat, die in bestimmten Fächern für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen entsprechend der hierfür geltenden Verordnung für den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vorausgesetzt werden (Latinum, Graecum, Hebraicum oder Arabisch).
18Dass die in § 11 Abs. 1 Satz 1 LZV geregelte Nachweispflicht über Kenntnisse in zwei Fremdsprachen (regelmäßig mindestens in der Niveaustufe A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen GER, was bei den in der Norm in Bezug genommenen schulisch erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen der Fall ist) bereits – spätestens – mit dem Eintritt in das Masterstudium besteht und sich nicht erst nach Abschluss des Lehramtsstudiums bei Eintritt in den Vorbereitungsdienst realisiert, ist in den hierfür maßgeblichen Regelungen des Lehrerausbildungsrechts hinreichend tragfähig angelegt und entspricht auch den diesen Regelungen zugrunde liegenden gesetzgeberischen Zielrichtungen.
19Der Wortlaut des § 11 Abs. 1 LZV lässt zunächst nicht zwingend darauf schließen, dass die Bestimmung zugleich (bereits) eine Zulassungsvoraussetzung für einen Lehramtsstudiengang aufstellen soll. Etwas anderes folgt jedoch aus der zugrunde liegenden Ermächtigungsnorm des § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 LABG. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LABG legt die Lehramtszugangsverordnung die fachlichen Voraussetzungen fest, unter denen Studienabschlüsse den Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eröffnen. Der Studienabschluss ist damit der maßgebliche Nachweis für das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen, die zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt befähigen. Ein fachlicher Nachweis auf anderem Wege ist gerade nicht vorgesehen. In diesem Sinne nimmt § 9 Abs. 2 Satz 2 LABG – unter anderem – mit Blick auf das Erfordernis der Kenntnis von Fremdsprachen eine Konkretisierung dahingehend vor, dass die Lehramtszugangsverordnung „in diesem Rahmen“ – also im Rahmen des fachlichen Nachweises durch den Studienabschluss – auch Regelungen über „den Mindestumfang der beim Zugang zum Vorbereitungsdienst nachzuweisenden fachwissenschaftlichen und bildungswissenschaftlichen Leistungen (Leistungspunkte) und jeweils zu erwerbende Kompetenzen […] einschließlich der erforderlichen Sprachkenntnisse“ trifft.
20Auch die systematische Auslegung legt nahe, dass das Erfordernis der Kenntnis von zwei Fremdsprachen studiengangsbezogen zu verstehen ist. § 9 Abs. 1 LABG bestimmt in diesem Zusammenhang – ähnlich wie der bereits zuvor erwähnte § 9 Abs. 2 Satz 1 LABG –, dass die fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt mit Studienabschlüssen nach § 10 LABG unbeschadet der Anerkennungen nach § 14 Abs. 1 LABG erfüllt, wer die für das jeweilige Lehramt vorgesehenen Studienabschlüsse in gemäß § 11 LABG akkreditierten Studiengängen entsprechend den Anforderungen dieses Gesetzes und der Lehramtszugangsverordnung erworben hat. Auch die Verortung des § 9 LABG im Gesetzesabschnitt „III. Zugang zum Vorbereitungsdienst“ spricht nicht gegen ein studiengangsbezogenes Verständnis dieser Vorschrift, da diesem Abschnitt der Gedanke einer vorverlagernden Einarbeitung der Zugangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst in die Phase des Studiums zugrunde liegt. Das wird zum Beispiel daran deutlich, dass sich § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LABG mit den „Mindestanforderungen an die Praxisphasen des Studiums, insbesondere an das Praxissemester“ befasst und § 10 LABG die „Studienabschlüsse“ regelt. Dieses Grundverständnis wird ausdrücklich belegt durch § 1 Abs. 2 Satz 2 LABG, wonach das Land das zum Lehramt führende Studium als Phase der Ausbildung unter anderem durch die Festlegung von Zugangsbedingungen für den Vorbereitungsdienst regelt. Im Sinne einer ganzheitlich begriffenen Lehrerausbildung bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 2 LABG zudem, dass sich die Ausbildung in Studium und Vorbereitungsdienst gliedert.
21Nichts anderes folgt aus der Lehramtszugangsverordnung. Denn § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LZV legt in Anknüpfung an § 9 LABG fest, dass für den Zugang zum Vorbereitungsdienst in fachlicher Hinsicht der Erwerb der nach § 10 LABG für das jeweilige Lehramt vorgesehenen Hochschulabschlüsse vorausgesetzt wird, der den Anforderungen des Lehrerausbildungsgesetzes entsprechen muss. Ebenso spricht § 11 Abs. 3 LZV, wonach die Hochschulen mit Blick auf den Nachweis fremdsprachlicher Kenntnisse in ihren Ordnungen weitergehende Anforderungen stellen können, für ein studiengangsbezogenes Verständnis dieses Nachweises.
22Wenn aber – wie hier – der Masterstudiengang selbst die Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen gar nicht zum Inhalt hat, kann der Studienabschluss nur dann die Fremdsprachenkompetenz nachweisen, wenn diese schon zur Voraussetzung für die Zulassung zum Studiengang (hier: Masterstudiengang) gemacht wird.
23Die vorgenannte Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 1 LZV i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 LABG wird bestätigt durch die entstehungsgeschichtlichen Materialien. So heißt es in dem Bericht der Landesregierung gemäß § 1 Abs. 3 LABG vom 10. Dezember 2013 zu „Entwicklungsstand und Qualität der Lehrausbildung in Nordrhein-Westfalen“, der Grundlage für den Entwurf der Verordnung zur Neufassung der Lehramtszugangsverordnung vom 5. Oktober 2015 war, unter der Überschrift „2.7 Fremdsprachenanforderungen für das Studium“: „Gemäß § 11 Abs. 1 LZV sind für das Lehramtsstudium zwei Fremdsprachen nachzuweisen, in der Regel durch die Hochschulzugangsberechtigung.“ Ferner wird dort ausgeführt: „Die Hochschulen haben eine unterschiedliche Praxis (Fach- und Standortunterschiede) hinsichtlich des Zeitpunkts der nachzuweisenden Fremdsprachenkenntnisse; teilweise wird der Nachweis innerhalb des Bachelorstudiums, teilweise aber auch erst für den Zugang zum Masterstudium verbindlich gemacht.“
24Landtags-Drucksache Vorlage 16/1476, Seiten 29 und 31; vgl. zudem Landtags-Drucksache Vorlage 16/3286, Seiten 12 f.
25Damit entsprach es dem Regelungsziel der Landesregierung, dem „auf ein Lehramt“ Studierenden jedenfalls nicht die Möglichkeit zu eröffnen, noch im zeitlichen Verlauf des Masterstudienganges – gegebenenfalls studienbegleitend – die entsprechenden Sprachkenntnisse zu erwerben und nachzuweisen. Bestätigt wird dieses Verständnis dadurch, dass die Zulassung zur Masterprüfung bereits mit der Einschreibung zu diesem Studium erfolgt, die Prüfung mithin studienbegleitend durchgeführt wird, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 RahmenO.
26Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang mit ihrem Schriftsatz vom 29. August 2018 zutreffend ausgeführt, dass bei ihr die Fremdsprachenkenntnisse gemäß § 11 LZV nicht bereits im Rahmen der vorausgehenden Bachelor-Studiengänge verlangt würden, weil diese teilweise polyvalent studierbar – also in gewissem Maße offen für den weiteren akademischen oder beruflichen Werdegang – seien. Erst die Master-of-Education-Studiengänge seien ausschließlich lehramtsrelevant im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG 2009).
27In dieselbe Richtung gehen die Entwürfe der Verordnung zur Neufassung der Lehramtszugangsverordnung vom 13. Mai 2015 und 5. Oktober 2015. Dort wird in den Begründungen jeweils ausgeführt, dass die Beschränkung auf den Nachweis der Kenntnis einer Fremdsprache für das Lehramt an Berufskollegs den Zugang zu diesem Lehramtsstudium erleichtern soll. Dies lässt erkennbar darauf schließen, dass § 11 Abs. 1 LZV auch schon für den Zugang zum Studium Bedeutung zukommt.
28Landtags-Drucksache Vorlage 16/2937, Seite 17; Landtags-Drucksache Vorlage 16/3286, Seite 18.
29Im Übrigen steht es auch im Einklang mit den Zielen und damit mit Sinn und Zweck des geforderten Nachweises bezüglich zweier Fremdsprachen, wenn er bereits als Voraussetzung für die Zulassung zu dem lehramtsspezifischen Masterstudiengang Master of Education ausgeformt ist. Der bereits genannte Bericht der Landesregierung gemäß § 1 Abs. 3 LABG vom 10. Dezember 2013 stellt diesbezüglich heraus: „Wenn es darum geht, Sprachbewusstheit als Sensibilität für die Struktur und den Gebrauch von Sprache und sprachlich vermittelter Kommunikation in ihren soziokulturellen, kulturellen, politischen und historischen Zusammenhängen zu vermitteln und ein individuelles Mehrsprachigkeitsprofil zu unterstützen, ist eine Reflexion über Sprache notwendig. Dazu eignet sich eine sprachvergleichende Analyse der Lexik und grammatischer Strukturen. Da es allen Sprachen in gleicher Weise gelingt, mittels Lexik und Syntax Kommunikation zu ermöglichen, gibt es grundsätzlich keine Kriterien dafür, welche Sprachen zu einer vergleichenden Reflexion besser geeignet sind. Somit gibt es auch keine besondere Notwendigkeit für Lehrkräfte, über umfassende Kenntnisse der lateinischen Sprache zu verfügen, wohl aber über weitere Fremdsprachenkenntnisse.“
30Landtags-Drucksache Vorlage 16/1476, Seite 30.
31Gerade weil der Masterstudiengang Master of Education schon vollständig lehramtsspezifisch bzw. -relevant ausgestaltet ist, können für die Zulassung zu diesem Studiengang bereits die für eine Lehrkraft notwendigen Sprachkenntnisse und damit einhergehend ein entsprechendes Sprachbewusstsein verlangt werden. Dies wird besonders auch daran deutlich, dass der Studiengang Master of Education nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LZV ein Praxissemester beinhaltet, bei dem die Absolventinnen und Absolventen nachweisen müssen, dass sie bezogen auf ein Schulhalbjahr und in der Regel in einer dem angestrebten Lehramt entsprechenden Schulform und den Studienfächern kontinuierlich mindestens 390 Zeit-Stunden Ausbildungszeit im Bereich des Lernorts Schule absolviert haben. Im Bereich des Masters of Education für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen werden lediglich 32 Leistungspunkte von insgesamt 120 Leistungspunkten für die Unterrichtsfächer I und II vergeben. Einen größeren Anteil von 39 Leistungspunkten nehmen dagegen – neben dem Praxissemester mit 25 Leistungspunkten – die Bildungswissenschaften ein. Dabei geht es darum, sich analytisch, reflexiv und weiterführend mit Erziehungs-, Bildungs-, Lern- und Sozialisationsprozessen sowie deren institutionellen Rahmenbedingungen und der Profession des Lehrer- bzw. Lehrerinnenberufs auseinanderzusetzen.
32https://www.uni-muenster.de/imperia/md/content /bildungswissenschaften/med_hrsge_studienbeginn_2018.pdf.
33Der Auslegung von § 11 Abs. 1 LZV i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 LABG als Zulassungsvoraussetzung für den Masterstudiengang Master of Education stehen nach summarischen Prüfung auch nicht die grundrechtlichen Gewährleistungen des Antragstellers – insbesondere seine Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG – entgegen. Der Antragsteller zweifelt schon selbst nicht an, dass das Erfordernis des Nachweises zweier Fremdsprachen als solches – jedenfalls als Voraussetzung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst – gerechtfertigt ist. Mit Blick auf die zeitliche Vorverlagerung als Zulassungsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist der Antragsteller darauf zu verweisen, dass – wie ausgeführt – dieser Studiengang bereits vollständig lehramtsspezifisch bzw. -relevant ausgestaltet ist. Zudem erweist es sich als sach- und praxisgerecht, den Nachweis der fachlichen Voraussetzungen für den Vorbereitungsdienst – wie nach § 9 LABG und § 1 Abs. 1 LZV gewollt – in den Studienabschlüssen zu bündeln. Die getroffene Regelung rechtfertigt damit den Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Antragsteller frei stand bzw. steht, seine Kompetenz in einer weiteren Fremdsprache vor, während oder nach seinem Bachelor-Studium zu erwerben.
34Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, dass er auf den Inhalt seines Zeugnisses über die fachgebundene Hochschulreife vertraut habe, wo es heißt: „Die fachgebundene Hochschulreife berechtigt zum Studium an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland in den einschlägigen Studiengängen: Fachrichtung Gesundheit und Soziales … d) Lehramt für allgemein bildende Schulen der Primarstufe und aller einzelner Schularten der Sekundarstufe I (in NRW: entsprechendes Lehramt in den Fachrichtungen bzw. Fächern gemäß LPO - BASS 20 - 02 Nr. 11 ü)“. Dies gilt zum einen deshalb, weil der Hinweis auf die in der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen unter Kapitel 20-02 Nummer 11 ü (BASS 20-02 Nr. 11 ü) zu findende Lehramtsprüfungsordnung (LPO) sich auf schon seinerzeit auslaufendes Recht bezog. Denn der Lehramtsprüfungsordnung ist sowohl in der aktuellen (BASS 2018/2019, 33. Ausgabe) als auch in der seinerzeit einschlägigen (BASS 2012/2013, 27. Ausgabe) Fassung der BASS der vorangestellte und § 14 Abs. 2 LZV i. V. m. § 20 Abs. 1 bis 4 LABG entsprechende Hinweis zu entnehmen, dass die Lehramtsprüfungsordnung auslaufend bis längstens 2021 fortgilt für Lehramtsstudierende, die sich in Studiengänge nach dem Lehrerausbildungsgesetz 2002 (BASS 1-8 ü) bis einschließlich Sommersemester 2011 eingeschrieben haben. Damit konnte für den Antragsteller zum Zeitpunkt des Erwerbs seiner fachgebundenen Hochschulreife am 5. Juli 2013 insoweit schon kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen. Zum anderen ist der Hinweis in dem Hochschulreifezeugnis des Antragstellers ohnehin dahingehend zu verstehen, dass der Zugang zu den aufgeführten Studiengängen unbeschadet der weiteren geregelten Zugangsvoraussetzungen – also insbesondere allein nach Maßgabe der einschlägigen Zugangsverordnung – eröffnet wird.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des beschließenden Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Verfahren der vorliegenden Art.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.