Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 30. Aug. 2016 - 9 L 1186/16

ECLI:ECLI:DE:VGMS:2016:0830.9L1186.16.00
bei uns veröffentlicht am30.08.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Münster


Das Verwaltungsgericht Münster, ist eines von sieben Verwaltungsgerichten des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Das Verwaltungsgericht befindet sich nach erfolgter Sanierung seit dem 9. November 2020 wieder an der Piusallee 38, 48147 Münster, im

Tenor

1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Bereich Hammer Straße, an den Adventssonntagen 04.12.2016, 10.12.2017, 09.12.2018 und 08.12.2019 nicht auf Grund der „Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Münster über das P.           der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Bereich Hammer Straße, am 2. Advent für die Kalenderjahre 2016 bis 2019“ vom 13.05.2016 (Amtsblatt Münster 59. Jahrg./ Nr. 10 vom 20.05.2016, S. 92) in dem dort ausgewiesenen Standortbereich geöffnet sein dürfen.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. binnen drei Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses ortsüblich bekannt zu machen und ihn desweiteren der Aktions- und Werbegemeinschaft Hammer Strasse e. V., vertreten durch Herrn C, I Str. 32, 48153 Münster, binnen derselben Frist schriftlich bekannt zu geben.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Aug. 2016 - 4 B 887/16

bei uns veröffentlicht am 15.08.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 27.7.2016 hinsichtlich seiner Ziffern 2 und 4 geändert. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahr

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 08. Aug. 2016 - 9 L 1100/16

bei uns veröffentlicht am 08.08.2016

Tenor 1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, am Sonntag, dem 27.11.2016, nicht auf Grund der „Ord

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 27. Juli 2016 - 9 L 1099/16

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor 1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, am Sonntag, 21.08.2016, nicht auf Grund der „Ordnung
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 27. Sept. 2016 - 9 L 1187/16

bei uns veröffentlicht am 27.09.2016

Tenor 1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Stadtbezirk M.-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, am 30. Oktober nicht auf Grund der „Ordnungsbehördl

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, am Sonntag, 21.08.2016, nicht auf Grund der „Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup“ vom 18.03.2016 (Amtsblatt Münster 59. Jahrg./ Nr. 7 vom 24.03.2016, 64) in den in der Verordnung mit C „Hiltrup-West (Meesenstiege)“, D „Hiltrup-Ost (Osttor)“ und D „Hiltrup-Ost (Am Roggenkamp)“ ausgewiesenen Standortbereichen geöffnet sein dürfen.

2. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. binnen drei Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses ortsüblich bekannt zu machen und desweiteren dem X Hiltrup e. V., 48165 Münster-Hiltrup, binnen derselben Frist schriftlich den Beschlusstenor zu 1. bekannt zu geben.

4. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

5. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, am Sonntag, dem 27.11.2016, nicht auf Grund der „Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, am 27.11.2016 (1. Advent)“ vom 13.05.2016 (Amtsblatt Münster 59. Jahrg./ Nr. 10 vom 20.05.2016, S. 94) in den dort ausgewiesenen Standortbereichen geöffnet sein dürfen.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. binnen drei Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses ortsüblich bekannt zu machen und desweiteren dem X Hiltrup e. V., 48165 Münster-Hiltrup, binnen derselben Frist schriftlich den Beschlusstenor zu 1. bekannt zu geben.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 27.7.2016 hinsichtlich seiner Ziffern 2 und 4 geändert.

Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass auch diejenigen Verkaufsstellen im Stadtbezirk N.       -I.       , Ortsteil I.       , am Sonntag, den 21.8.2016, nicht aufgrund der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk N.       -I.       , Ortsteil I.       , für das Kalenderjahr 2016 vom 18.3.2016 (Amtsblatt der Stadt N.       Nr. 7 vom 24.3.2016, S. 64) geöffnet sein dürfen, die sich in dem in der Verordnung ausgewiesenen Standortbereich B „I.       -Mitte (N1.----allee )“ befinden.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. binnen zwei Tagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses öffentlich bekannt zu machen und desweiteren dem Wirtschaftsverbund I.       e. V., 48165 N.       -I.       , binnen derselben Frist schriftlich den Beschlusstenor zu 1. bekannt zu geben.

3. Unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Kostenentscheidung trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

4. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.