Verwaltungsgericht Münster Urteil, 26. März 2014 - 7 K 1275/11
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Das klagende Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d :
2Mit Bescheid vom 10. Mai 2011 setzte die Beklagte gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung, Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2010 und 2011 in Höhe von jeweils 8.002,96 € fest. Zur Begründung gab sie an, entlang der Bundesstraße B 476 werde von einer Gesamtfläche mit der Größe von 28.582 m² in die städtische Abwasseranlage Niederschlagswasser eingeleitet. Der Gebührentarif liege bei 0,28 €/m².
3Das klagende Land hat am 6. Juni 2011 Klage erhoben mit dem Hinweis, es handele als gesetzlicher Prozessstandschafter für die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung. Zur Begründung der Klage trägt das Land im Wesentlichen vor, der Bescheid lasse eine Rechtsgrundlage nicht erkennen. Zudem werde die Abwasseranlage der Beklagten nicht ausschließlich zu gemeindlichen Zwecken, sondern auch für die Aufnahme des Niederschlagswassers von Bundesstraßen genutzt und sei entsprechend gewidmet. Dies folge aus dem diese Teile der B 476 regelnden Planfeststellungsbeschluss, der alle mit dem Vorhaben zusammenhängenden Probleme bewältigen und lösen müsse, insbesondere die Auswirkungen auf die Umwelt. Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) gehörten zu den Bundesfernstraßen auch die Entwässerungsanlagen. Diese müssten gemäß § 2 Abs. 2, § 4 FStrG auf Dauer dem Straßenbaulastträger zur Verfügung stehen. Bereits durch den Planfeststellungsbeschluss bzw. die tatsächliche Verbindung mit der Entwässerungsanlage erfolge daher regelmäßig eine Widmung auch zu Gunsten der Bundesstraßen. Durch die Verbindung entstehe eine gemeinschaftliche öffentliche Sache, die beiden Hoheitsträgern zur Erfüllung ihrer Aufgaben diene. Dies könnten die insoweit nicht grundrechtsberechtigten Gemeinden auch nicht verhindern. An einer ausschließlich städtischen Zwecken dienenden Widmung fehle es gerade. Einer besonderen Regelung im Planfeststellungsbeschluss habe es nicht bedurft. Zwischen den Beteiligten seien am 4. Juli 1952, am 20. Februar 1963, am 5. November 1980, am 20. Oktober 1998 sowie am 18. Mai 2005 Vereinbarungen geschlossen worden. Danach habe die Beklagte insgesamt für eine Kanallänge von 2.392 m eine Kostenbeteiligung i.H.v. 154.199,55 € erhalten; davon sein aufgrund der Vereinbarung vom 18. Mai 2005 121.400 € für eine Kanallänge von 1.576 m gezahlt worden. Dies sei eine dem Gebührenverzicht der Beklagten adäquate, noch nicht aufgezehrte Gegenleistung, die eine Verzinsung von 4 % beinhalte. In der Vereinbarung sei geregelt, dass mit diesem Kostenbeitrag sämtliche Forderungen der Beklagten an die Straßenbauverwaltung abgegolten seien, die sich aus dem Bau und der laufenden Unterhaltung der gemeindlichen Kanalisation, der Zuleitung zum Vorfluter, im Anschluss der Straßenentwässerung und der Einleitung des Straßenabwassers ergäben. Nicht abgegolten seien u.a. die Kosten einer Erneuerung der Anlage, wenn diese abgängig sei. Da das klagende Land bzw. die Bundesrepublik im Falle neuer nötiger Aufwendungen (auf Grund gesetzlicher oder technischer Änderungen) sich an diesen nach den Grundsätzen der Nr. 14 der Richtlinien über Ortsdurchfahrten (ODR) beteiligten, liege ein unbegrenzter Gebührenverzicht nicht vor. Es könnten jederzeit Wertanpassungen erfolgen. Schließlich sei die Beklagte nach § 242 BGB verpflichtet, etwaige Gebührenansprüche mit ihrer Rückgewährpflicht bezüglich dieser Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland aus den (etwaig nichtigen) Vereinbarungen zu verrechnen.
4Mit Bescheid vom 31. Januar 2012 hat die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 10. Mai 2011 gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung, Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2010, 2011 und 2012 in Höhe von jeweils 6.449,52 € festgesetzt. Dabei legte sie eine Gesamtfläche von nur noch 23.034 m² und den Gebührentarif von 0,28 €/m² zu Grunde. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2012 hat das klagende Land seinen Willen zum Ausdruck gebracht, diesen Änderungsbescheid zum Gegenstand des Klageverfahrens zu machen.
5Am 8. Februar 2013 hat das Land Klage erhoben gegen einen Gebührenbescheid der Beklagten vom 5. Februar 2013. Mit diesem wurde für das Jahr 2013 eine Niederschlagswassergebühr i.H.v. 6.449,52 € für die Einleitung von einer 23.034 m² großen Fläche der B 476 festgesetzt. Zur Begründung dieser mit Beschluss vom 3. Februar 2014 mit dem Ausgangsverfahren verbundenen Klage verweist das Land auf seinen dortigen Vortrag.
6Das klagende Land beantragt,
7den Gebührenbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2011 in der Fassung vom 31. Januar 2012 und den Gebührenbescheid der Beklagten vom 5. Februar 2013 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie ist der Auffassung, die Gebührenbescheide seien rechtmäßig. Insbesondere sei ihre Abwasseranlage rein gemeindlich und nicht für eine Mischnutzung gewidmet worden. Eine solche Widmung ergebe sich weder aus Planfeststellungsbeschlüssen noch aus den zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarungen. Diese stünden der Gebührenerhebung nicht entgegen, da sie aufgrund des zeitlich unbegrenzten Gebührenverzichts der Beklagten nichtig seien, ohne dass es darauf ankomme, ob die Gegenleitung der Bundesrepublik Deutschland bei Erlass der Gebührenbescheide bereits aufgezehrt gewesen sei.
11Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Das Rubrum war hinsichtlich des klageführenden Beteiligten von Amts wegen (und mit Einverständnis der Beteiligten) auf das klagende Land zu berichtigen.
14Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. August 2003 – 4 C 9.02 – und vom 15. April 1977 – 4 C 3.74 –.
15Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 5. Februar 2013 und vom 10. Mai 2011 in der Fassung vom 31. Januar 2012 sind rechtmäßig und verletzen die – durch das klagende Land als gesetzlicher Prozessstandschafter (Art. 90 Abs. 2 GG) vertretene – Bundesrepublik Deutschland nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16Die Beklagte war zum Erlass dieser Gebührenbescheide gesetzlich ermächtigt durch §§ 2, 4, 6 und 7 KAG NRW,
17vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 9 A 1290/12 –, www.nrwe.de, Rn. 9,
18in Verbindung mit §§ 2, 3, 6, 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) ihrer am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 3. November 2009.
19Dass von den in den Bescheiden zu Grunde gelegten, zur B 476 gehörenden (und im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehenden) Flächen Niederschlagswasser in Abwasserkanäle der Beklagten eingeleitet wird, ist unstreitig. Damit ist der Tatbestand der Gebührensatzung verwirklicht, ohne dass es darauf ankäme, ob die Beklagte nach § 53 Abs. 1 LWG NRW abwasserbeseitigungspflichtig ist.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 9 A 1290/12 –, www.nrwe.de, Rn. 5-20 (insb. Rn. 16-18).
21Das klagende Land stellt die Größe dieser von der Beklagten nun zu Grunde gelegten Flächen nicht in Frage. Mangels erheblicher Einwände des klagenden Landes hat das erkennende Gericht keine Veranlassung, den Gebührentarif bzw. die diesem zugrunde liegende Kalkulation einer näheren Prüfung zu unterziehen.
22Der Gebührenerhebung steht nicht entgegen, dass die Abwasseranlage der Beklagten nicht nur für die Aufnahme häuslichen Abwassers, sondern auch für die Aufnahme und Reinigung des von Teilen der B 476 stammenden Niederschlagswassers genutzt wird. Weder aus dieser Tatsache noch aus der notwendigen tatsächlichen Verbindung zwischen der B 476 und der Abwasseranlage folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass die Abwasseranlage keine öffentliche Einrichtung der Beklagten im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG NRW, sondern eine sogenannte gemischte Einrichtung wäre, die nicht nur nach dem tatsächlichen Gebrauch, sondern schon von ihrer Widmung her auch der Entwässerung der B 476 diente.
23Dass gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG zu den Bundesfernstraßen auch die Entwässerungsanlagen gehören und diese unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FStrG gewidmet werden, bedeutet nicht, dass die Kläranlage, in die das von der B 476 abgeleitete Niederschlagswasser fließt, dahingehend gewidmet worden wäre, dass sie eine gemischte Einrichtung ist. Ebenso wenig hat das klagende Land einen konkreten, verfügenden Teil insoweit relevanter fernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse benannt, die eine solche Feststellung zuließen.
24Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2012 – 9 A 980/11 –, www.nrwe.de, Rn. 12-21, und vom 24. Juli 2013 – 9 A 1290/12 –, www.nrwe.de, Rn. 33-38; Urteil vom 7. September 1996 – 9 A 4145/94 –, juris, Rn. 21.
25Auch den zwischen den Beteiligten (bzw. ihren Funktionsvorgängern) geschlossenen Vereinbarungen vom 4. Juli 1952, 20. Februar 1963, 5. November 1980, 20. Oktober 1998 sowie 18. Mai 2005 ist nicht (mit hinreichender Deutlichkeit) zu entnehmen, dass über die vertragliche Absicherung und Teilfinanzierung der Nutzung der städtischen Abwasseranlage zu Gunsten des von Teilen der B 476 abgeleiteten Niederschlagswassers hinaus diese im Sinne einer gemischten Nutzung (um-)gewidmet worden wäre.
26So wurde in der Vereinbarung vom 20. Oktober 1998 als Zweck die Regelung des Baus und der Unterhaltung der „gemeindlichen“ Mischwasser-Kanalisation angegeben. Auch wenn nach dem dortigen § 1 die Kanalisation zwischen Stat. 1,484 und Stat. 1,625.50 „auch der Entwässerung“ der B 476 dient, folgt daraus nicht, dass dies entsprechend für die weiteren Teile der städtischen Kanalisation gilt, in welche die dort aufgefangenen Niederschläge weitergeleitet werden. Jedenfalls für diese lässt sich eine erhebliche Kostenbeteiligung, die ggf. als Indiz für eine gemischte Zweckbestimmung der Beklagten gesehen werden könnte,
27vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. September 1996 – 9 A 4145/94 –, juris, Rn. 27, und vom 3. Juni 1996 – 9 A 3176/93 –, S. 9 ff. UA,
28nicht feststellen.
29Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2009 ‑ 9 A 1661/08 –, www.nrwe.de, Rn. 5.
30Entsprechendes verhält es sich hinsichtlich der zwischen Km 0,365 und 0,760 verlegten Abwasserleitungen bzw. des dort eingeleiteten Niederschlagswassers gemäß der Vereinbarung vom 5. November 1980.
31Schließlich spricht gegen eine Widmung als gemischte Anlage, dass die Beklagte auf S. 1 der Vereinbarung vom Mai 2005 gegenüber dem klagenden Land ihre Rechtsauffassung betont hat, sie dürfe insoweit Kanalanschlussgebühren erheben.
32Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1996 ‑ 9 A 3176/93 –, S. 13 f. UA.
33Gemäß Ziff. 4 der Vereinbarung wurden dadurch alle Vereinbarungen gegenstandslos, die den dort geregelten Inhalten widersprechen. Auch wenn die Beteiligten in der Vereinbarung eine Gebührenerhebung ausgeschlossen haben, ergibt sich daraus keine Widmung einer gemeinschaftlichen Anlage.
34Vgl. nochmals OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2012 – 9 A 980/11 –, www.nrwe.de, Rn. 18 , und vom 24. Juli 2013 – 9 A 1290/12 –, www.nrwe.de, Rn. 37.
35Im Übrigen erweisen sich die am 4. Juli 1952, 20. Februar 1963, 5. November 1980, 20. Oktober 1998 sowie 18. Mai 2005 geschlossenen Vereinbarungen unter Zugrundelegung der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung als nichtig nach § 59 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. § 134 BGB.
36Ein vertraglicher Gebührenverzicht der öffentlichen Hand ist danach außerhalb eines Vergleichsvertrags ohne Vorliegen eines gesetzlichen Erlassgrundes nichtig, wenn nicht der Abgabenschuldner eine seiner Benutzung der öffentlichen Einrichtung bzw. Zahlung der Gebühren äquivalente Leistung erbringt. Daher kann ein vertraglicher Gebührenverzicht nur für einen begrenzten, nach dem wirtschaftlichen Wert der Gegenleistung bemessenen Zeitraum erfolgen. Die Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung erfordert neben dem Erfordernis der äquivalenten Gegenleistung, dass der Gebührenverzicht nur zeitlich befristet erfolgt, ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob gegenwärtig die Gegenleistung des klagenden Landes die Höhe der bisher angefallenen Gebühren erreicht bzw. überschreitet.
37Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2013 – 9 A 1290/12 –, www.nrwe.de, Rn. 46 f., 54, und vom 16. November 2009 – 9 A 2045/08 –, www.nrwe.de, Rn. 9 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. März 2012 – 5 K 1612/11 –.
38Die erforderliche zeitliche Befristung des Gebührenverzichts enthalten die Vereinbarungen vom 4. Juli 1952, 20. Februar 1963, 5. November 1980, 20. Oktober 1998 sowie 18. Mai 2005 weder ausdrücklich noch konkludent. Vielmehr regeln die Ziff. 2. und 3. der Vereinbarung vom 18. Mai 2005 gerade einen zeitlich unbegrenzten Gebührenverzicht der Beklagten (und die Ziff. 4 die Gegenstandslosigkeit abweichender früherer Vereinbarungen).
39Die Kostenbeteiligung des klagenden Landes entsprechend den Grundsätzen nach Nr. 14 ODR bei künftigen Erneuerungen der genutzten Kanäle bzw. Nutzung weiterer Kanäle oder im Falle zusätzlicher Aufwendungen wegen neuer gesetzlicher Vorschriften bzw. technischer Erkenntnisse (Ziff. 2.1-2.3 der Vereinbarung) führt nicht zu einer hinreichenden zeitlichen Begrenzung. Ziff. 2.2 und 2.3 betreffen nur den Fall möglicher künftiger zusätzlicher Aufwendungen der Beklagten. Ziff. 2.1 stellt zwar für den Fall einer Grunderneuerung eine Kostenbeteiligung des klagenden Landes in Aussicht. Eine hinreichend bestimmte Befristung des Gebührenverzichts ist mit der dadurch indirekt in Bezug genommenen „Lebensdauer“ der jeweiligen Kanäle nicht erfolgt. Darüber hinaus erscheint angesichts der typischen Nutzungsdauer solcher Kanäle von ca. 50 Jahren fraglich, ob die erfolgten Einmalzahlungen nach Nr. 14 ODR eine dem Gebührenverzicht adäquate Gegenleistung darstellen.
40Vgl. auch OVG Thüringen, Beschluss vom 18. November 2008 – 4 EO 129/06 –, juris, Rn. 10.
41Das OVG NRW hat bereits darauf hingewiesen, dass angesichts der ungewissen künftigen Kosten- und Gebührenentwicklung die für die Wirksamkeit des vertraglichen Gebührenverzichts nötige Adäquanz zwischen Leistung und Gegenleistung nicht festzustellen ist.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 9 A 1290/12 –, www.nrwe.de, Rn. 54 f.
43Die Möglichkeit einer Umdeutung der nichtigen Vereinbarungen in wirksame, einer Gebührenerhebung durch die Beklagte entgegenstehende Vereinbarungen, ist von dem klagenden Land nicht näher aufgezeigt.
44Die – nichtigen – Vereinbarungen haben auch nicht die Straßenbaulast oder eine Sonderbaulast hinsichtlich der Entwässerung der betroffenen Teile der Landesstraßen von der Bundesrepublik Deutschland auf die Beklagte übertragen. Eine solche Baulastübertragung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FStrG ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarungen. Ausweislich ihrer Überschrift handelt es sich um eine Vereinbarung „zur Regelung der Kostenbeteiligung wegen Inanspruchnahme von Kanalisationsanlagen der Stadt Sassenberg“. Eine (Teil-) Übertragung der Baulast ergibt sich daraus nicht. Im Gegenteil ist das auf S. 1 genannten Ziel der Vereinbarung nur die Regelung der Mitbenutzung von Kanalanlagen der Stadt Telgte durch die Straßenbaulastträger der Bundes- und Landesstraßen. Auch nach Ziff. 3 der Vereinbarung bleiben die Straßenbaulasten des Bundes bzw. des Landes gerade unberührt.
45Daher scheidet auch eine entsprechende Umdeutung der Vereinbarungen nach § 62 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 140 BGB,
46vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. April 2005 – 2 C 5.04 –, BVerwGE 123, 175 = juris, Rn. 43; Beschluss vom 3. Mai 1989 – 8 B 44.89 –, juris, Rn. 5; Palandt, BGB, 69. Aufl., § 140 Rn. 8,
47mangels entsprechendem (mutmaßlichen) Willen beider Vertragspartner aus.
48Aus dem Beschluss des OVG Thüringen vom 11. Juni 2009 – 4 EO 109/06 – folgt nichts anderes. Soweit dort (juris, Rn. 31) eine Übertragung der Teilbaulast Straßenentwässerung angenommen wurde, lag dem nicht nur eine andere vertragliche Vereinbarung zu Grunde, sondern mit dem Gebührenausschluss nach § 23 Abs. 5 des Thüringer Straßengesetzes ein abweichendes landesgesetzliches Regelungs- bzw. Finanzierungsmodell, vor dessen Hintergrund die Annahme einer vertraglichen Baulastübertragung deutlich näher liegt als im Rahmen des § 6 KAG NRW und des StrWG NRW.
49Dass § 23 Abs. 5 des Thüringer Straßengesetzes,
50vgl. dazu OVG Thüringen, Beschlüsse vom 18. November 2008 – 4 EO 129/06 – und vom 11. Juni 2009 – 4 EO 109/06 –,
51als in Nordrhein-Westfalen unanwendbares Landesrecht hier zu keinem anderen Ergebnis führt, ist bereits obergerichtlich entschieden.
52Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2013 ‑ 9 A 1290/12 –, www.nrwe.de, Rn. 56.
53Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder aufgezeigt noch ersichtlich. Vielmehr hat das OVG Thüringen in seinem Beschluss vom 18. November 2008 selbst ausgeführt, dass ohne diese landesspezifische Regelung die kommunalen Einrichtungsträger den Träger der Straßenbaulast an der Finanzierung der Entwässerungsanlagen beteiligen könnten (juris, Rn. 7).
54Die Gebührenerhebung ist auch nicht unbillig im Sinne der § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a) KAG NRW, § 227 AO. Danach können Ansprüche aus dem Steuer- bzw. Gebührenschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Rechtsauffassung des klagenden Landes, es habe aus der Niederschlagswasserbeseitigung keinen eine Gebührenerhebung rechtfertigenden Sondervorteil, steht der Erhebung von Niederschlagswassergebühren nicht entgegen.
55Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 – 8 B 246.96, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2013 ‑ 9 A 1290/12 –, www.nrwe.de, Rn. 29-31.
56Der allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben, wie er auch in § 242 BGB widergegeben ist, führt ebenso wenig zur Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide. Selbst wenn das Land auf Grund der Unwirksamkeit der Vereinbarungen gegenüber der Beklagte einen Rückgewähr-/Rückzahlungsanspruch haben sollte, der in seiner Höhe die Gebührenansprüche der Beklagten übersteigt, berührt dies höchstens die Frage der Durchsetzbarkeit der Zahlungspflicht des Landes aus den angefochtenen Bescheiden, nicht aber die Rechtmäßigkeit des Erlasses der die Gebührenforderungen enthaltenden Bescheide.
57Schließlich folgt aus dem entscheidungserheblich auf abweichendem, hier unanwendbarem niedersächsischem Landesrecht beruhenden Urteil des OVG Niedersachsen vom 6. April 1993 – 12 L 141/90 – nichts Anderes.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Münster Urteil, 26. März 2014 - 7 K 1275/11
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Münster Urteil, 26. März 2014 - 7 K 1275/11
Referenzen - Gesetze
(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung.
(2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist, oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat, oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 18f Abs. 1 oder in einem sonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat.
(3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.
(3a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundesautobahn oder Bundesstraße, eine Bundesstraße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bundesautobahn aufzustufen.
(4) Eine Bundesfernstraße, bei der sich die Verkehrsbedeutung geändert hat und bei der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist entweder unverzüglich einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (Einziehung), oder unverzüglich dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen, der sich nach Landesrecht bestimmt (Abstufung).
(5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) eingezogen werden sollen. Die Abstufung soll nur zum Ende eines Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden.
(6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung einer Bundesfernstraße entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Abstufungen in eine Straße nach Landesrecht können nur nach vorheriger Zustimmung der betroffenen obersten Landesstraßenbaubehörde erfolgen. Die Entscheidung kann auch in einem Planfeststellungsbeschluss nach § 17 mit der Maßgabe erfolgen, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Fernstraßen-Bundesamtes einzuholen. Die Entscheidung ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt bekannt zu geben. Die Bekanntmachung nach Satz 6 ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Umstufung oder Einziehung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist.
(6a) Wird eine Bundesfernstraße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 der Teil einer Bundesfernstraße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen. In diesen Fällen bedarf es keiner Ankündigung (Absatz 5) und keiner öffentlichen Bekanntmachung (Absatz 6).
(7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 7) und widerrufliche Sondernutzungen (§ 8). Bei Umstufung gilt § 6 Abs. 1.
Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.
(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.
(2) Sie gliedern sich in
- 1.
Bundesautobahnen, - 2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).
(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.
(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören
- 1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen; - 2.
der Luftraum über dem Straßenkörper; - 3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung; - 3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht; - 4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen; - 5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).
(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.
(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung.
(2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist, oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat, oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 18f Abs. 1 oder in einem sonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat.
(3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.
(3a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundesautobahn oder Bundesstraße, eine Bundesstraße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bundesautobahn aufzustufen.
(4) Eine Bundesfernstraße, bei der sich die Verkehrsbedeutung geändert hat und bei der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist entweder unverzüglich einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (Einziehung), oder unverzüglich dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen, der sich nach Landesrecht bestimmt (Abstufung).
(5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) eingezogen werden sollen. Die Abstufung soll nur zum Ende eines Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden.
(6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung einer Bundesfernstraße entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Abstufungen in eine Straße nach Landesrecht können nur nach vorheriger Zustimmung der betroffenen obersten Landesstraßenbaubehörde erfolgen. Die Entscheidung kann auch in einem Planfeststellungsbeschluss nach § 17 mit der Maßgabe erfolgen, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Fernstraßen-Bundesamtes einzuholen. Die Entscheidung ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt bekannt zu geben. Die Bekanntmachung nach Satz 6 ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Umstufung oder Einziehung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist.
(6a) Wird eine Bundesfernstraße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 der Teil einer Bundesfernstraße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen. In diesen Fällen bedarf es keiner Ankündigung (Absatz 5) und keiner öffentlichen Bekanntmachung (Absatz 6).
(7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 7) und widerrufliche Sondernutzungen (§ 8). Bei Umstufung gilt § 6 Abs. 1.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre; - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war; - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre; - 4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.