Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 04. Juli 2014 - 20 K 2072/13.BDG
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
G r ü n d e
2I.
3Der am 00.00.0000 geborene Beklagte trat am 00.00.0000 in den Dienst der E. C. . In das Beamtenverhältnis auf Probe wurde er mit Wirkung vom 00.00.0000 berufen. Am 00.00.0000 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Die letzte Beförderung des Beklagten zum Q. , Besoldungsgruppe 0 0, erfolgte zum 00.00.0000.
4In der dienstlichen Beurteilung vom 00.00.0000 erzielte er das Prädikat „voll und ganz zufriedenstellend – 6 Punkte“. Bis zu dem am 00.00.0000 in vorliegender Sache ausgesprochenen Verbot der Führung von Dienstgeschäften war der Beklagte als Q1. im A. F. eingesetzt. Seine monatlichen Dienstbezüge beliefen sich im September 2012 auf 2.315,27 Euro netto.
5Der Beklagte ist an Morbus Bechterew erkrankt; es besteht aufgrund dessen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 %. Er ist verheiratet und hat einen 14 Jahre alten Sohn.
6Disziplinarrechtlich oder strafrechtlich ist der Beklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
7Nachdem dem Beklagten am 00.00.0000 ein Hausverbot erteilt worden war, leitete der Leiter der Niederlassung C2. in I. mit Verfügung vom 00.00.0000 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein wegen des Verdachts der widerrechtlichen Zueignung von insgesamt 57 Paketsendungen in dem Zeitraum zwischen September 2011 und August 2012. Zuvor waren innerdienstliche Ermittlungen durchgeführt worden, da es im Bereich von F. zum Verlust von zahlreichen Paketen mit Warensendungen gekommen war. Nach Auswertung der Einsatzdienstpläne der im Bereich F. eingesetzten Zusteller richtete sich der Tatverdacht gegen den Beklagten. Am 00.00.0000 erstattete der Leiter der Security-Abteilung C1. der E. Q2. AG deshalb Strafanzeige bei der Kreispolizeibehörde N. -M. . Am 00.00.0000 erließ das Amtsgericht C1. einen Durchsuchungsbeschluss gegen den Beklagten, der am 00.00.0000 vollstreckt wurde. Bei der Durchsuchung wurden im Keller des Einfamilienhauses des Beklagten ca. 25 gelbe Postkästen, verschiedene Postadressaufkleber und einige Waren, u.a. zwei Telefone, zehn DVD`s, fünf Paar Damenschuhe und eine Playstation sowie zwei leere I-Phone-Verpackungen aufgefunden. Der Beklagte räumte nach der Sicherstellung der Gegenstände einem der anwesenden Kriminalbeamten gegenüber ein, etliche Postpakete entwendet zu haben. Auch in seinen später im disziplinaren Ermittlungsverfahren durch seinen Verfahrensbevollmächtigten abgegebenen Stellungnahmen gab er zu, mehrere - etwa 20 bis 25 - Pakete widerrechtlich an sich genommen zu haben. Wiederholt wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nicht alle im Bezirk F. verschwundenen Pakete ihm zuzurechnen seien, insbesondere nicht während seiner Abwesenheitszeiten auf Grund von Krankheit oder Urlaub. Dass nach diesen Hinweisen Ermittlungen auch gegen andere Personen geführt worden wären, ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht. Durch Verfügung vom 00.00.0000 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben.
8In dem gleichzeitig mit dem disziplinaren Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft C1. unter dem Aktenzeichen 401 Js 15047/12 geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren reichte die Security-Abteilung der E. Q2. AG nacheinander mehrere Aufstellungen über in Verlust geratene Pakete ein, aus denen sich zunächst 42 Vorfälle (Bl. 10 der Strafakten), dann 54 Vorfälle (Bl. 44 der Strafakten) ergaben. Durch seinen Verteidiger ließ der Beklagte auch in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wiederholt vortragen, er habe zwar mehrfach Pakete entwendet, es sei jedoch nicht richtig, dass er alle im Bereich von F. in Verlust geratenen und aufgelisteten Sendungen an sich genommen habe. An einigen der fraglichen Tage sei er nämlich im Urlaub oder erkrankt gewesen. Es lässt sich auch den Strafakten nicht entnehmen, dass diese Hinweise des Beklagten aufgegriffen und geprüft worden wären.
9Die Staatsanwaltschaft C1. erhob am 00.00.0000 - unter Einstellung des Verfahrens im Übrigen - Anklage wegen Diebstahls in 25 Fällen in dem Zeitraum von Ende 2011 bis Mitte 2012, wobei lediglich für acht Tatvorwürfe ein konkreter Tatzeitpunkt angegeben wurde, während die siebzehn weiter angeklagten Taten zeitlich nicht eingeordnet wurden.
10In einem zweiten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das auf Grund einer neuen Strafanzeige der Security-Abteilung Q2. wegen Diebstahls von Paketsendungen im Bereich F. im Zeitraum September 2012 bis Januar 2013 unter dem Aktenzeichen 401 Js 320/13 geführt wurde, erhob die Staatsanwaltschaft C1. am 00.00.0000 Anklage gegen den Beklagten und warf ihm vor, am 22. März 2012 ein Paket mit einem Notebook entwendet zu haben. In der Anzeige der Security-Abteilung vom 21. Januar 2013 wurde darauf hingewiesen, dass es in der Zeit von September 2012 bis Januar 2013 zu erneuten Verlusten von Paketen gekommen sei. Dieses Verfahren wurde durch das Amtsgericht S. zur gemeinsamen Verhandlung mit dem ersten Strafverfahren verbunden.
11In der am 00.00.0000 durchgeführten Hauptverhandlung räumte der Beklagte die Anklagevorwürfe pauschal ein. Mit Urteil vom selben Tag wurde er wegen Diebstahls in 22 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagesätzen zu je 40,00 Euro verurteilt. In den Urteilsgründen findet sich die Auflistung aus der Anklageschrift vom 00.00.0000, bereinigt um vier Fälle des Diebstahls von geringwertigen Sachen und ergänzt um den Vorwurf aus der Anklageschrift vom 00.00.0000 in tabellarischer Aufzählung entsprechend der Darstellung
12in den zugrundeliegenden Anklageschriften.
13Die Klägerin hat mit ihrer – vor Abschluss des Strafverfahrens – am 00.00.0000 erhobenen Disziplinarklage, mit der die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst begehrt wird, diesem zur Last gelegt, sich in seiner Funktion als Zusteller in mindestens 57 Fällen Paketsendungen widerrechtlich zugeeignet zu haben. Dadurch sei ein Schaden in Höhe von mindestens 8.933,34 Euro entstanden. Welche Paketsendungen zu welchen Tatzeiten der Beklagte entwendet haben soll, lässt sich der Klageschrift nicht entnehmen.
14Mit Beschluss der Kammer vom 00.00.0000 ist der Klägerin gemäß § 55 Abs. 3 Bundesdisziplinargesetz (BDG) aufgegeben worden, binnen drei Monaten ab Zustellung eine hinreichend bestimmte Klageschrift einzureichen.
15Unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 00.00.0000 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 00.00.0000, eingegangen am 00.00.0000, vorgetragen, der Beklagte habe in - mindestens - 22 Fällen Paketsendungen, zu denen er dienstlichen Zugang hatte, sich widerrechtlich zugeeignet bzw. habe sie widerrechtlich geöffnet und den Inhalt entnommen. Der Vorwurf weiterer 35 Diebstähle von Paketsendungen werde nicht aufrechterhalten. Zur Begründung ihres geänderten Vortrags hat die Klägerin die Gründe des Urteils des Amtsgerichts S. vom 00.00.0000 in den Schriftsatz einkopiert und dazu ausgeführt: „Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts S. …. sind gemäß §§ 23 Abs. 1, 57 BDG für dieses Disziplinarverfahren, soweit es denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.“
16In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, es sei nicht erforderlich, die einzelnen Taten des Beklagten - insbesondere bezüglich des Tatzeitpunkts - konkret darzustellen, weil das Strafurteil Bindungswirkung habe und bereits ein Zugriffsdelikt der vorliegenden Art die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst rechtfertige. Der Beklagte habe die Taten zudem eingeräumt; in seiner Wohnung seien Adressaufkleber und einige entwendete Waren aufgefunden worden.
17Die Klägerin beantragt,
18den Beklagten wegen Dienstvergehens aus dem Dienst zu entfernen
19Der Beklagte beantragt,
20das Disziplinarverfahren einzustellen,
21hilfsweise, die Klage abzuweisen.
22Der Beklagte rügt die Mangelhaftigkeit der Klageschrift, die auch nach der Ergänzung des klägerischen Vortrags und der Reduzierung der Anzahl der Tatvorwürfe im Schriftsatz vom 00.00.0000 weiterhin bestehe. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich nicht, an welchen Tagen er Pakete entwendet haben solle. Diese Angaben seien aber erforderlich, damit er sich gegen die Vorwürfe verteidigen könne. Er habe nicht alle Pakete, die im Bereich F. verschwunden seien, entwendet. Insbesondere während seiner Abwesenheit von der Dienststelle wegen Urlaubs oder einer Erkrankung seien ihm die Verluste nicht zuzurechnen.
23Im Übrigen habe die Klägerin im Rahmen ihrer Ermittlungen versäumt, seine besondere persönliche Situation aufzuklären. Er sei zu 50 % schwerbehindert und habe gleichwohl das volle Arbeitspensum erbringen müssen. Er sei auf Grund der Überlastung zweimal im Dienst zusammengebrochen. Es sei ihm nicht mehr gelungen, alle Pakete rechtzeitig zuzustellen, weshalb er angefangen habe, sie mit nach Hause zu nehmen. Es sei ihm nicht um den Inhalt der Pakete gegangen, den habe er größtenteils entsorgt. Nur in einzelnen Fällen habe er Gegenstände, z.B. ein Mobiltelefon oder ein Notebook, für sich behalten. Er sei zusätzlich stark belastet gewesen durch erhebliche familiäre Schwierigkeiten, was dazu geführt habe, dass er im fraglichen Zeitraum schuldunfähig gewesen sei.
24Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten Bezug genommen.
25II.
26Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 3 BDG war das Verfahren gegen den Beklagten einzustellen, da der Mangel der Klageschrift, der in der fehlenden Konkretisierung der einzelnen, dem Beklagten zur Last gelegten Handlungen liegt, innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben worden ist.
27Der Klageschrift vom 00.00.0000 haftet auch nach der teilweisen Änderung des Klagevortrags und der Reduzierung der dem Beklagten vorgeworfenen dienstpflichtwidrigen Taten von ursprünglich 57 auf 22 im Schriftsatz der Klägerin vom 17. Januar 2014 weiterhin ein wesentlicher Mangel im Sinne von § 55 BDG an, weil sie den Vorgaben aus § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG nicht genügt.
28Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG muss die Klageschrift in einem Disziplinarverfahren u.a. die Handlungen des Beamten, aus denen Dienstpflichtverletzungen hergeleitet werden, aus sich heraus verständlich und geordnet schildern. Dies erfordert - worauf die Kammer bereits in dem Beschluss vom 00.00.0000 hingewiesen hat - grundsätzlich eine möglichst genaue Darstellung des Geschehensablaufs sowie des Ortes und der Zeit der Handlungen. Nur eine derart bestimmte Klageschrift ermöglicht dem beklagten Beamten eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarischen Vorwürfe.
29s. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007, 2 A 3.05, juris.
30Die Möglichkeit der sachgerechten Verteidigung gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe ist dem Beklagten im vorliegenden Fall aber durch die undifferenzierte und teilweise widersprüchliche Art des klägerischen Vortrags genommen. Der Klägerin ist es nicht gelungen, konkret darzustellen, welche einzelnen Tathandlungen dem Beklagten angelastet werden sollen, obwohl ihr das ohne weiteres möglich gewesen wäre, da jedes bei der Q2. aufgegebene Paket mit einem Identifikationscode versehen wird, aus dem sich zumindest der jeweilige Absender und Empfänger sowie der Tag der Versendung und in der Regel auch Inhalt und Wert der Sendung ersehen lässt. Unterlagen hierzu und verschiedene Auflistungen der im Bereich F. in Verlust geratenen Pakete finden sich in den vorliegenden disziplinaren und den strafrechtlichen Ermittlungsakten. Sie sind jedoch durch die Klägerin nicht ausgewertet und in eine aus sich heraus verständliche, geordnete und konkrete Darstellung des Geschehensablaufs gebracht worden. Ebenfalls ist nicht angegeben worden, in welcher Höhe ein Schaden durch die Taten des Beklagten verursacht worden sein soll.
31Der klägerische Vortrag beschränkt sich vielmehr - nachdem dem Beklagten zunächst pauschal und ohne jede Spezifizierung 57 Fälle des Diebstahls vorgeworfen wurden - in der Ergänzung der Klageschrift vom 00.00.0000 darauf, die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils vom 00.00.0000 einzukopieren und den Vorwurf auf 22 Fälle des Diebstahls zu beschränken. Diese Art des Vortrags ist nicht geeignet, die vom Gesetzgeber in § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG geforderte geordnete Darstellung der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, zu ersetzen. Zwar kann gemäß § 52 Abs. 1 Satz 3 BDG wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die Feststellungen in einem gemäß § 23 Abs. 1 BDG bindenden Strafurteil verwiesen werden. Es wird auch nicht verkannt, dass für die Behörde - anders als im gerichtlichen Disziplinarverfahren gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG für das Disziplinargericht - nicht die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines solchen Urteils zu beschließen. Die Bezugnahme der Behörde auf die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils befreit sie aber nicht von der Verpflichtung, in der von ihr erhobenen Disziplinarklage die dem Beamten zur Last gelegten Handlungen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, im Einzelnen unter Angabe insbesondere der Tatzeit, des Handlungsverlaufs und des eingetretenen Schadens darzustellen, wenn - wie hier - dem Strafurteil nicht die erforderliche geordnete Darstellung der disziplinarrechtlich relevanten Tatsachen zu entnehmen ist.
32Die vom Dienstherrn eingereichte Klageschrift muss die dem Beamten vorgeworfenen und als Dienstpflichtverletzung bewerteten Handlungen eindeutig beschreiben und begrenzen, damit sowohl das Gericht als auch die anderen Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Beamte, erkennen können, an welchen disziplinaren Vorwurf sie gebunden sein sollen. Diesen Anforderungen genügt die hier eingereichte Klageschrift weder in ihrer ursprünglichen Fassung noch in ihrer mit Schriftsatz vom 00.00.0000 geänderten Form. Die einkopierten Urteilsgründe des Strafurteils vom 00.00.0000, die von der Klägerin nicht weiter erläutert worden sind, sind offenkundig unrichtig im Sinne von § 57 Abs.1 Satz 2 BDG, was nach dieser Vorschrift die grundsätzlich bestehende Bindungswirkung des Disziplinargerichts an die Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils in einem Strafverfahren aufheben würde. Offenkundige Unrichtigkeit liegt vor bei unzulänglichen, widersprüchlichen oder gegen die Denkgesetze verstoßenden Feststellungen sowie bei offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, bei Fehlern also, die im Strafprozess die Revision begründen würden. Sind derartige Fehler, wie hier, ohne weiteres erkennbar, muss der Dienstherr seine eigenen abweichenden oder weitergehenden Erkenntnisse hinsichtlich der dienstlichen Verfehlungen des Beamten in der Klageschrift mitteilen, damit die erhobenen disziplinaren Vorwürfe eindeutig beschrieben und eingegrenzt werden. Mit der bloßen Widergabe der in dem Strafurteil getroffenen, teilweise unzulänglichen Feststellungen hat die Klägerin der von ihr erhobenen Disziplinarklage quasi sehenden Auges unzureichende Feststellungen zugrundegelegt.
33In den Gründen des Strafurteils vom 00.00.0000, die gemäß § 267 Abs. 4 der Strafprozessordnung abgekürzt worden sind, sind die abgeurteilten 22 Taten lediglich stichpunktartig in Form einer tabellarischen Darstellung aufgeführt worden, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch teilweise an wesentlichen, zur Tatumgrenzung notwendigen Merkmalen. Aus der tabellarischen Darstellung ergibt sich nur für die Fälle 1 bis 8 ein Tatzeitpunkt, für die übrigen 14 Fälle ist er nicht festgestellt worden. Ebenfalls in den Fällen 1 bis 8 ist ein Absender angegeben worden, während in den Fällen 9 bis 22 jeweils ein Empfänger aufgeführt ist. Inhalt oder Wert der Pakete sind teilweise ersichtlich, dagegen ergibt sich die Höhe des Gesamtschadens nicht aus den Urteilsgründen.
34Weitere Aufklärung und Erläuterung der übernommenen strafgerichtlichen Feststellungen durch die Klägerin wäre auch insoweit erforderlich gewesen, als sich zwar die abgeurteilten Taten 1 bis 8 in der von der Klägerin erwähnten Auflistung, Blatt 9/10 der Ermittlungsakten, finden lassen, die undatierten Taten 9 bis 22 dort jedoch nicht enthalten bzw. nicht zu erkennen sind. Es ist nicht - jedenfalls nicht ohne Erläuterung durch die Kläger - nachvollziehbar, wie die Taten 9 bis 22 Gegenstand der Anklageschrift und in der Folge des Strafurteils wurden und ob sie auch Grundlage der disziplinaren Ermittlungen gewesen sind.
35Für die Klägerin hätte umso mehr Anlass bestanden, die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe im Einzelnen zu überprüfen, als dieser während des gesamten disziplinaren Ermittlungsverfahrens und ebenso in seiner Klageerwiderung zwar eingeräumt hat, etliche Pakete entwendet zu haben, aber gleichzeitig beharrlich geäußert hat, nicht für alle verschwundenen Pakete verantwortlich zu sein. Hierbei hat er insbesondere auch konkret auf Abwesenheitszeiten durch Erkrankung oder Urlaub hingewiesen. Schon ein Vergleich der in den Personalakten dokumentierten krankheitsbedingten Fehlzeiten mit den sich aus der auf Blatt 9/10 der Ermittlungsakten befindlichen Auflistung von 57 datierten Vorfällen, auf die in der ursprünglichen Klageschrift verwiesen wird, zeigt, dass dort zumindest vier der aufgelisteten Fälle dem Beklagten nicht ohne weiteres zuzurechnen sind. So wurden während der Zeit seiner Erkrankung, die vom 22. November bis zum 20. Dezember 2011 andauerte, am 3. und am 16. Dezember 2011 zwei Pakete entwendet oder gingen auf andere Art verloren. Gleiches gilt für zwei am 12. Mai 2012 in Verlust geratene Pakete; zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte erneut - und zwar vom 10. bis zum 23. Mai 2012 - krankgeschrieben. Ob diese vier Vorgänge möglicherweise zu den im Schriftsatz der Klägerin vom 00.00.0000 aufgeführten, undatierten Taten Nummer 9 bis 22 zählen, lässt sich nicht prüfen, da der Tatzeitpunkt nicht angegeben worden ist. Es ist auch nicht auszuschließen, dass - wie der Beklagte vorträgt - weitere ihm dort zugeschriebene Verluste von Pakten in Zeiten seiner Urlaubsabwesenheit oder auch eines Kuraufenthalt fallen. Aus dem klägerischen Vortrag lässt sich nicht ersehen, dass dies geprüft würde, was der Klägerin ohne größeren Aufwand an Hand der ihr zur Verfügung stehenden Unterlage möglich gewesen wäre. Eine Überprüfung dieses Umstands durch den Beklagten oder das Gericht scheitert an der unzureichenden Konkretisierung der Vorwürfe.
36Die nochmalige Überprüfung des Ermittlungsergebnisses, das Grundlage der Klageschrift und auch der Klageergänzung war, hätte sich zudem der Klägerin aufdrängen müssen, nachdem seit dem 20. Oktober 2012 wieder vermehrt Verluste von Paketen im Bereich F. zu verzeichnen waren. Dies ergibt sich aus einer erneuten Strafanzeige gegen „Unbekannt“ der Abteilung Security - Niederlassung Q2. I. - vom 21. Januar 2013, die zur Einleitung eines neuen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft C1. , Az. 401 Js 320/13, führte. Dem Beklagten war bereits am 3. September 2012 ein Hausverbot für die Räume des Zustellstützpunktes F. erteilt worden, weshalb zumindest hätte in Betracht gezogen werden müssen, dass auch eine andere Person als Täter nicht auszuschließen war.
37Nach allem war das Verfahren gemäß § 55 Abs. 3 Satz 3 BDG auf Grund des gravierenden, weiterhin bestehenden Mangels der Klageschrift einzustellen, obwohl eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung des Beklagten als gegeben angesehen werden muss. Auf die zwingende Folge der Verfahrenseinstellung bei Nichtbehebung des vorliegenden Mangels ist die Klägerin in dem Beschluss vom 00.00.0000 ausdrücklich hingewiesen worden.
38Die von dem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Rechtsauffassung, eine weitere Substantiierung des klägerischen Vortrags sei nicht erforderlich, da der Beklagte zum einen ein Geständnis abgelegt habe und zum anderen ein einziges Fehlverhalten der vorliegenden Art des Zugriffs auf Postsendungen ausreiche, um die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zu rechtfertigen, trägt den Aufgaben der Klageschrift im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht genügend Rechnung. Die Klageschrift hat Begrenzungsfunktion, da der Dienstherr aus den vermeintlich beweisbaren Vorwürfen nur Dienstpflichtverletzungen und nicht jedes missliebige Verhalten des Beamten zum Gegenstand der Disziplinarklage machen darf. Das Gebot der Bestimmtheit der Klage gilt mithin selbst dann, wenn dem Beamten die gegen ihn gerichteten Vorwürfe aus dem behördlichen Disziplinarverfahren bekannt sind.
39vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011, 2 B 69.10 - juris.
40Nichts anderes gilt im Falle eines Geständnisses und in den Fällen, in denen aus der Sicht des Dienstherrn schon einer (hier: welcher?) von mehreren in der Klageschrift pauschal aufgeführten Vorgängen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen soll.
41III.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung.
43Rechtsmittelbelehrung:
44Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: 8048, 48043 Münster), einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das LandNordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster), eingeht.
45Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 04. Juli 2014 - 20 K 2072/13.BDG
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(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.
(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.
(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.
(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.
(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.
(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.
(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.
(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.
(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.