Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Mai 2017 - M 9 K 16.1873

bei uns veröffentlicht am24.05.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihres Bauantrages auf Erweiterung der Freischankfläche und der Errichtung einer Markisenanlage über der bestehenden Terrasse, die sie bereits errichtet haben.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. …, Gemarkung …, das im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. … „… Straße, erste Änderung“, Datum der ersten Änderung … September 2007, liegt. Der Bebauungsplan setzt unter Ziff. 4.3 Planzeichen im südlichen Bereich entlang der … Straße eine private Grünfläche fest. Nach Ziff. 3.6 der textlichen Festsetzungen ist die Versiegelung dort z.B. durch Terrassen auf das notwendigste Maß zu beschränken. Nach der Begründung soll dort ein begrünter Vorgartenbereich entlang der … Straße erhalten bzw. geschaffen werden. Nach Ziff. 2.5 des Bebauungsplanes sind Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen zulässig. Für das hier verfahrensgegenständliche Gebäude an der südöstlichen Ecke des Grundstückes setzt der Bebauungsplan ebenso wie für die beiden weiteren Gebäude in der südwestlichen Teilfläche und der nördlichen hinteren Teilfläche des Grundstückes Baugrenzen fest.

Ausweislich der Baugenehmigung vom 29. April 2008, Neubau einer Wohnanlage, Haus ... mit 20 Wohnungen, einer Gaststätte und einer Tiefgarage für die Gaststätte wurde im hier verfahrensgegenständlichen Gebäude eine Freischankfläche an der Südseite mit 20 m² genehmigt, wobei ein Grünstreifen entlang der … Straße mit einer Breite von ca. 80 cm - 90 cm freizuhalten war. Nach dem Ergebnis des Augenscheins besteht dort heute ein Vorbau über die gesamte Gebäudefront mit Bodenplatte, der bis an die Straße reicht. Der Vorbau besteht aus einer festen Metallkonstruktion mit mobilen Glaswänden an den Seiten und im Frontbereich sowie mobilen Markisenelementen im Dachbereich. Ein Grünstreifen ist nicht vorhanden. Ausweislich der Planunterlagen im Bauantrag vom September 2014 beträgt die Grundfläche ca. 50 m².

Mit Datum vom 20. Dezember 2014 beantragten die Kläger eine Baugenehmigung für die bereits errichtete Markisenanlage mit Mobilelementen über der bestehenden Terrasse sowie das Anbringen einer Werbeanlage.

Die beigeladene Gemeinde hat das Einvernehmen mit Beschluss vom 20. Oktober 2014 nicht erteilt und eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Errichtung des bestehenden Markisenvorbaus außerhalb der Baugrenzen ohne Einhaltung eines Grünstreifens im Vorgartenbereich abgelehnt; der Bauausschuss habe bereits im Juli 2013 die Beseitigung des Markisenvorbaus explizit gefordert. Das gemeindliche Einvernehmen werde nur für die Errichtung der Werbeanlage hergestellt (Bl. …  Behördenakte).

Mit Bescheid vom 5. April 2016 wurde unter Ziff. 2 die Erweiterung der Freischankfläche und die Markisenanlage mit Mobilteilen über der bestehenden Terrasse abgelehnt. Die Markise sei eine Erweiterung der Hauptanlage und keine untergeordnete Nebenanlage, da diese mit der Vergrößerung der Freischankfläche von 20 m² auf 50 m² verbunden sei. Es liege ein Verstoß gegen die Festsetzungen A. 4.3 des Bebauungsplanes Nr. … und damit ein Verstoß gegen Planungsrecht, § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 VGB vor, da dort eine private Grünfläche festgesetzt sei. Die Gemeinde habe ihr Einvernehmen nicht erteilt und eine Befreiung zu Recht abgelehnt, da tatbestandlich keine Befreiungsgründe vorlägen, nachbarrechtliche Belange im Hinblick auf die Abstandsflächen zur Fl.Nr. … verletzt würden, die Grundzüge der Planung wegen des fehlenden Pflanzstreifens beeinträchtigt würden und ein Bezugsfall entstünde. Wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen zur Fl.Nr. … sei darüber hinaus auch Bauordnungsrecht verletzt.

Mit Schriftsatz vom 22. April 2016 erhob der Bevollmächtigte der Kläger Klage gegen Ziff. 2 des Bescheides vom 5. April 2016 und beantragte,

  • 1.Der Bescheid der Beklagten vom 5. April 2016 wird aufgehoben, soweit die Erweiterung der Freischankfläche und die Errichtung einer Markisenanlage mit Mobilelementen über der bestehenden Terrasse abgelehnt wurden.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, die Erweiterung der Freischankfläche und die Errichtung einer Markisenanlage mit Mobilelementen über der bestehenden Terrasse antragsgemäß zu genehmigen.

  • 3.hilfsweise zu 2.:

die Beklagte wird verurteilt, den Antrag auf Erweiterung der Freischankfläche und die Errichtung einer Markisenanlage mit Mobilelementen über der bestehenden Terrasse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu verbescheiden.

Zur Begründung wird ausgeführt:

Bei der Markise handele es sich um eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Baunutzungsverordnung (BauNVO), die untergeordnet zu der Hauptnutzung der genehmigten Freischankfläche sei. Die Art der Nutzung sei im Baugebiet zulässig. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen vor, da es sich nur um die Überbauung einer vorhandenen baulichen Anlage, der Terrasse, handele. Eine weitere Versiegelung entstehe nicht. Deshalb würden Grundzüge der Planung nicht berührt und die Markisenanlage sei städtebaulich vertretbar. Nachbarrechte würden nicht beeinträchtigt, da wegen der Kommunbebauung keine seitlichen Abstandsflächen anfallen würden. Die Markise wirke auch nicht gebäudeartig, da sie transparente Seitenteile habe.

Der Beklagte beantragte,

Klageabweisung.

Zur Begründung wird ausgeführt:

Genehmigt sei lediglich eine Freischankfläche von 20 m² mit ca. 20 Sitzplätzen unter Einhaltung eines Grünstreifens zur Straße und ohne Überdachung. Die vorhandene Freischankfläche sei ca. 50 m² groß und vollständig überdacht. Der Grünstreifen sei zugebaut. Die Gemeinde habe ihr Einvernehmen rechtlich zutreffend nicht erteilt. Die Markise sei Teil der Hauptanlage ebenso wie die Terrasse, da beide den Gasträumen im Sinne einer Hauptnutzung dienten. Die massive Errichtung und ihre Gebäudeartigkeit verstießen gegen das Ziel des Bebauungsplanes, einen Vorgartenbereich mit Grünzonen zu schaffen bzw. zu erhalten. Die Anlage erweitere die Bebauung entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes bis an den Straßenrand. Damit stünden einer Befreiung Grundzüge der Planung und städtebauliche Gründe entgegen.

Die Beigeladene stellte keinen Antrag.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll des Augenscheins, sowie die Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Die hier allein verfahrensgegenständliche Ziff. 2 des Bescheides vom 5. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die beantragte Erweiterung der Freischankfläche mit Markisenanlage über der Bestandsterrasse.

Das Vorhaben ist nach dem Bauplanungsrecht unzulässig. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. … „… Straße, erste Änderung“ der Gemeinde befindet sich die Freischankfläche in einem Bereich, der als private Grünfläche festgesetzt ist, außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Abweichend von der Baugenehmigung reicht die Freischankfläche mittlerweile entlang der gesamten Hausfront bis an den Straßenrand. Entgegen dem klägerischen Vortrag und der zitierten Rechtsprechung befindet sich die Markisenanlage nicht über der genehmigten Freischankfläche von ca. 20 m², sondern über der gesamten Freischankfläche, die eine Größe von ca. 50 m² hat und damit mehr als doppelt so groß wie genehmigt ist. Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist der Bebauungsplan hinsichtlich der Festsetzungen einer privaten Grünfläche im Vorgartenbereich entlang der … Straße in unmittelbarer Umgebung des klägerischen Grundstückes ansonsten umgesetzt und eingehalten. Nur auf dem Grundstück der Kläger, Fl.Nr. …, wurde der festgesetzte Grünstreifen nicht verwirklicht; westlich der Freischankfläche grenzen die Stellplätze, abweichend von der Baugenehmigung und entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes, ebenfalls bis an den Straßenrand.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die Freischankfläche und die Markisenanlage liegen nicht vor. Im Hinblick auf die massive Bauweise bestehen keine Zweifel daran, dass die Markisenanlage eine bauliche Anlage darstellt, die auf Dauer errichtet wurde. Es handelt sich um eine stabile Metallkonstruktion mit Wänden, die in dieser Form auch winterfest ist und damit die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) für eine bauliche Anlage erfüllt. Die Markisenanlage ist auch keine untergeordnete Nebenanlage, die außerhalb der Baugrenzen grundsätzlich möglich wäre (Ziff. 2.5 Bebauungsplan), sondern in ihrer Funktion als Erweiterung des Gastraumes durch Überdachung der Freischankfläche Teil der Hauptanlage. Die Freischankfläche erweitert die Hauptnutzung der Gaststätte und stellt eine größere Fläche für die Hauptnutzung dar. Sie dient deshalb nicht lediglich als Nebenzweck (BVerwG, B.v. 13.6.2005 - 4 B 27/05 -). Die Markisenanlage dient als Überdachung und Schutz der Freischankfläche und damit ebenfalls der Erweiterung des Gastraumes. Sie dient damit ebenfalls dem Hauptzweck und nicht als Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO einem der Hauptnutzung untergeordneten Nebenzweck. Soweit der Bevollmächtigte die Auffassung vertritt, dass es sich bei der Markisenanlage nur um die Überbauung einer vorhandenen, genehmigten baulichen Anlage handelt, trifft dies nicht zu, da lediglich eine Freischankfläche von 20 m² genehmigt wurde und der deutlich größere Teil eine planabweichende Bauausführung darstellt.

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes setzt nach § 31 Abs. 2 BauGB voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und darüber hinaus alternativ Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und zusätzlich, dass die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Im vorliegenden Fall werden die Grundzüge der Planung berührt, da der Bebauungsplan in diesem Bereich eine private Grünfläche festsetzt. Die Zulassung einer Befreiung würde dem erklärten Willen der Gemeinde widersprechen, die mit der Festsetzung der privaten Grünfläche entlang der Straße einen begrünten Vorgartenbereich und Pufferstreifen festlegen wollte. Die durch die Kläger vorgenommene Erweiterung des Gebäudes bis zum Rand der öffentlichen Verkehrsfläche widerspricht klar dieser planerischen Zielsetzung, einen Vorgartenbereich mit Grünzonen auch für das klägerische Grundstück zu erhalten und zu schaffen, und würde einen Bezugsfall schaffen.

Die Gemeinde hat nach dieser Sachlage zu Recht die Erteilung des Einvernehmens und eine Befreiung vom Bebauungsplan abgelehnt. Einer Ermessensentscheidung bedurfte es nicht, da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht vorliegen.

Das Vorhaben ist auch bauordnungsrechtlich unzulässig. Im Hinblick auf die massive bauliche Markisenanlage werden nach dem Ergebnis des Augenscheins und den vorgelegten Plänen die Abstandsflächen zur benachbarten Fl.Nr. …, die östlich angrenzt, verletzt. Da es sich bei der Markisenanlage um eine Erweiterung des Erstraums und nicht um eine untergeordnete, in den Abstandsflächen zulässige Nebenanlage handelt, sind diese einzuhalten, Art. 6 BayBO. Ein Verstoß dagegen führt zu einer Beeinträchtigung nachbarrechtlicher Belange mit der Folge, dass diese einer Befreiung entgegenstehen. Wenn, wie hier, die Notwendigkeit eines bauaufsichtlichen Einschreitens im Raume steht, fehlt es auch an der in § 31 Abs. 2 verlangten Voraussetzung, dass eine Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 f. Zivilprozessordnung (ZPO).

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Mai 2017 - M 9 K 16.1873 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Referenzen

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.