Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Okt. 2016 - M 8 K 15.5207

bei uns veröffentlicht am24.10.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die unter dem 15. Juli 2015 beantragte Genehmigung zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum für die Gebäude ...-Str. 53 und 53 a als erteilt gilt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnanlage ...-Str. 53, 53 a, FlNr. ... und ... (vereinigte Grundstücke), die 28 Wohnungen, 3 Gewerbeeinheiten und 10 Teileigentumseinheiten (Garagen) umfasst.

Mit notarieller Urkunde vom 20. März 2015 war die Wohnanlage von der Klägerin durch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer gemäß § 8 WEG in 28 Sondereigentumsanteile und 13 Teileigentumsanteile (10 Garagen und 3 Gewerbeeinheiten), denen entsprechend ihrer Größe 1000stel Miteigentumsanteile zugeordnet wurden, aufgeteilt worden. Gegenstand der Teilungserklärung vom 20. März 2015 waren in Anlage 3 die Regelungen bezüglich des Gemeinschafts- und Sondereigentums, die als deren Inhalt mit in das Grundbuch eingetragen werden sollten.

Am 21. April 2015 trat die am 25. März 2015 beschlossene Erhaltungssatzung „...“, in deren Umgriff das streitgegenständliche Anwesen liegt, in Kraft.

Mit einem am 16./17. Juli 2015 bei der Beklagten vom Notar der Klägerin als Bevollmächtigten gestellten Antrag vom 15. Juli 2015 mit Anlagen wurde die Genehmigung der Umwandlung in Wohnungseigentum beantragt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Wohnungen Abgeschlossenheitsbescheinigungen vorlägen. Die Teilungserklärung sei beurkundet und dem Antrag beigefügt. Ferner gebe es bei dem Objekt Ansprüche Dritter auf Übertragung im Sinne von § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 BauGB, da bereits eine Einheit an einen Mieter veräußert und zu dessen Gunsten am... März 2015 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden sei. Dem Antrag war eine Liste der einzelnen, in Sondereigentum aufzuteilenden Wohnungen mit Angaben zur Nutzungsart, dem Status, der Lage der Wohnung sowie der einzelnen Mieter der Wohnungen beigefügt. Weiterhin wurde mit dem Antrag die notarielle Urkunde zur Begründung von Sondereigentum vom 20. März 2015, Aufteilungspläne zur Abgeschlossenheitsbescheinigung mit Stempel der ... vom 21. Mai 2015 und ein Grundbuchauszug mit der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung eines 29,47/1000stel Miteigentumsanteils - verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 - für einen Käufer vorgelegt.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 setzte die Beklagte die Mieter/Mieterinnen des streitgegenständlichen Anwesens von dem Antrag auf Genehmigung der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum in Kenntnis und gab hierzu die Möglichkeit der Stellungnahme.

Unter dem 5. August 2015 erließ die Beklagte gegenüber dem vertretungsberechtigten Notar Dr. ... eine mit „Zwischenbescheid“ bezeichnete Verfügung, in der die einmonatige Frist zur Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der Genehmigung für die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum an dem streitgegenständlichen Anwesen vom 15. Juli 2015 - eingegangen am 17. Juli 2015 - verlängert wird und die Frist mit Ablauf des 19. Oktober 2015 endet.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB die gesetzlich vorgesehene Frist von einem Monat zur Bearbeitung des Antrags (§ 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB) um bis zu drei Monate verlängert werden kann, wenn die Prüfung des Antrags innerhalb der einmonatigen Frist nicht abgeschlossen werden könne. Dies sei hier der Fall. Die Frist von einem Monat für die Bearbeitung des Antrags laufe am 17. August 2015 ab. Die für die abschließende Bearbeitung des Antrags notwendigen Angaben und Unterlagen seien jedoch noch nicht vollständig, da insbesondere die Abgeschlossenheitsbescheinigung und der dazugehörige Aufteilungsplan (Grundrisse) noch nicht übermittelt oder vorgelegt worden seien. Vor diesem Hintergrund sei es daher unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, angemessen und im Hinblick auf die gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB drohende Fiktion der Genehmigung auch geboten, die Frist um die festgesetzte Zeitspanne zu verlängern.

Das Schreiben vom 5. August 2015 enthielt den Hinweis, dass selbstständige Rechtsbehelfe gegen einen solchen Zwischenbescheid wegen § 44 a VwGO nicht statthaft seien, weshalb der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte; der Betroffene habe aber die Möglichkeit, die etwaige Rechtswidrigkeit dieser Verfügung mit der abschließenden Sachentscheidung anzugreifen.

Der Bescheid vom 5. August 2015 wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 8. August 2015 zugestellt.

Am 11. August 2015 ging die am 21. Mai 2015 erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigung samt Aufteilungsplan sowie eine beglaubigte Abschrift des Kaufvertrages vom 20. März 2015 bei der Beklagten ein.

Mit Schreiben vom 31. August 2015 wies die Beklagte den Bevollmächtigten der Klägerin auf die Rechtslage aufgrund der am 1. März 2014 in Kraft getretenen Neufassung der DVWoR hin und führte aus, dass aufgrund des Inkrafttretens der Erhaltungssatzung „...“ am 21. April 2015 nach § 172 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 5 DVWoR die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum im Gebiet einer Erhaltungssatzung der Genehmigungspflicht unterliege. Der Antrag auf Umwandlung in Wohnungseigentum bezüglich aller 28 im Anwesen vorhandenen Wohneinheiten könne nicht genehmigt werden, da die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 BauGB nur hinsichtlich der verkauften und vormerkungsgesicherten Wohnung vorlägen. Die Beklagte beabsichtige daher, den Antrag abzulehnen; die Klägerin erhalte die Möglichkeit, sich im Hinblick auf die notwendige Erörterung nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BauGB schriftlich oder zu einer Terminvereinbarung bis spätestens 18. September 2015 zu äußern.

Mit einem am 18. September 2015 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 17. September 2015 baten die Bevollmächtigten der Klägerin um Terminvorschläge für ein persönliches Gespräch über die Angelegenheit.

Unter dem 5. Oktober 2015 verlängerte die Beklagte die Bearbeitungsfrist erneut auf den Ablauf des 17. November 2015.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die abschließende Bearbeitung des Antrags erst nach Durchführung der Erörterung gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BauGB und der Prüfung gegebenenfalls neu hinzukommender und den Antrag betreffender Angaben möglich sei. Daher sei es angemessen und im Hinblick auf die drohende Fiktion der Genehmigung auch geboten, die Frist um die festgesetzte Zeitspanne zu verlängern.

Der „Zwischenbescheid“ vom 5. Oktober 2015 wurde dem ursprünglich bevollmächtigten Notar Dr. ... mit Postzustellungsurkunde am 13. Oktober 2015 zugestellt.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2015 lehnte die Beklagte den Antrag vom 15. Juli 2015 auf Erteilung der Genehmigung zur Begründung von Wohnungseigentum für das streitgegenständliche Anwesen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die bereits im Schreiben vom 31. August 2015 vertretene Rechtsauffassung abgestellt und die Wirksamkeit der Erhaltungssatzung „...“ ausführlich dargelegt. Genehmigungsgründe nach § 172 Abs. 4 Satz 3 BauGB lägen nicht vor, insbesondere begründe der Verkauf einer Wohnung und dessen Sicherung durch eine Vormerkung nicht die umfassende Aufteilung des im Grundbuch Bl. ... enthaltenen Anwesens.

Mit einem am 19. November 2015 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 18. November 2015 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 2. November 2015 aufzuheben und

die Beklagte zu verpflichten, die mit Antrag vom 15. Juli 2015 beantragte Genehmigung für die Begründung von Wohnungseigentum und Teileigentum in den Anwesen ...-Str. 53 und 53 a antragsgemäß zu erteilen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf einen Beschluss des erkennenden Gerichts vom 8. Mai 2025 - M 8 K 14.3092 - abgestellt und ausgeführt, dass die Eintragung einer einzigen Vormerkung für den Genehmigungsanspruch bezüglich der insgesamt zugrunde liegenden Teilung ausreiche, da diese nicht mehr geändert werden könne. Die von der Beklagten gewünschte Aussonderung einer einzelnen Wohneinheit finde im BauGB keine Grundlage.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 beantragte die Beklagte unter Vorlage des Erhaltungssatzungsaktes der Erhaltungssatzung „...“,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung stellte die Beklagte im Wesentlichen auf den fehlenden Genehmigungsanspruch für die Begründung von Wohnungseigentum in 28 Wohneinheiten gemäß § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 BauGB ab, wenn nur der Verkauf einer einzelnen Wohnung vor Inkrafttreten des § 5 DVWoR bzw. - wie hier - der Erhaltungssatzung „...“ am 21. April 2015 vormerkungsgesichert sei. Weiterhin wurde nochmals die Rechtmäßigkeit der Erhaltungssatzung „...“ und deren Umgriff erläutert.

Mit Schriftsatz vom 9. September 2016 ergänzten die Bevollmächtigten der Klägerin ihren Vortrag dahingehend, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid keine hier notwendige Einzelfallprüfung gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB vorgenommen habe und führten aus, dass vor einer solchen Prüfung die streitgegenständliche Genehmigung nicht hätte versagt werden können. Weiterhin wurden nochmals Ausführungen zu der rechtlichen Problematik des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 BauGB im Hinblick auf die Genehmigung für 28 Wohneinheiten gemacht.

Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 änderten die Bevollmächtigten der Klägerin ihren Klageantrag dahingehend, dass nunmehr folgende Anträge gestellt werden:

1. Es wird festgestellt, dass die am 15. Juli 2015 beantragte Genehmigung zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum für die Gebäude ...-Str. 53 und 53 a als erteilt gilt.

2. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ein Zeugnis über die fiktiv erteilte Genehmigung zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum für die Gebäude ...-Str. 53 und 53 a auszustellen.

3. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die am 15. Juli 2015 beantragte Genehmigung zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum für die Gebäude ...-Str. 53 und 53 a zu erteilen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig sei, da sie sachdienlich sei. Die gesetzliche Bearbeitungsfrist sei durch die Zwischenbescheide vom 5. August 2015 und 5. Oktober 2015 nicht wirksam verlängert worden, da sich diese als fehlerhaft erwiesen, weshalb die Bearbeitungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheids am 21. Oktober 2015 bereits abgelaufen sei mit der Folge des Eintritts der Genehmigungsfiktion.

Das Gericht hat am 24. Oktober 2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Verhandlung, in der die Bevollmächtigten der Klägerin die Anträge aus dem Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 stellten und die Beklagtenvertreter die Abweisung der Klage beantragten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig.

1. Soweit in dem nunmehr mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 primär verfolgten Ziel, die Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion zu erreichen, eine Klageänderung zu sehen sein sollte, ist diese jedenfalls gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig.

Da die Klägerin nach wie vor den Erhalt der Genehmigung für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum in den streitgegenständlichen Anwesen erstrebt, beinhaltet die nun primär beantragte Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion letztlich das gleiche Klagebegehren. Der Feststellungsantrag ist in jedem Fall sachdienlich, da sich im Falle des vorausgegangenen Eintritts der Genehmigungsfiktion die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Genehmigung erübrigt.

2. Der Klagehauptantrag ist als Feststellungsklage zulässig. Mit ihr wird die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt, an dem die Klägerin auch ein berechtigtes Interesse hat, § 43 Abs. 1 VwGO.

Das Feststellungsbegehren scheitert auch nicht daran, dass die Klägerin ihre Rechte vorrangig im Wege einer Leistungsklage - wozu sowohl die Verpflichtungs- als auch die allgemeine Leistungsklage gehören - hätte verfolgen können, § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Regelung schließt die Feststellungsklage aus, wenn der Kläger sein Begehren mit einer Gestaltungs- oder Verpflichtungsklage oder einer allgemeinen Leistungsklage ebenso gut oder besser verfolgen kann. Damit sollen unnötige Feststellungsklagen verhindert werden, wenn zur Rechtsverfolgung unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Verfahren zur Verfügung stehen. Weiter soll vermieden werden, dass die Sonderregelungen für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen umgangen werden und ein zweiter Rechtsstreit erforderlich wird, wenn die Beklagte die Folgeentscheidungen aus der festgestellten Rechtslage nicht trifft (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 26.11.2008 - 8 A 10676/08 - juris Rn. 28 m. w. N.).

Zwar kennt § 173 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB einen gegebenenfalls mit der Verpflichtungsklage bzw., soweit man in der Fiktionsbescheinigung keinen Verwaltungsakt sieht, mit einer allgemeinen Leistungsklage verfolgbaren Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung. Dieser - im Übrigen antragsgebundene - Anspruch steht jedoch nicht in einem Subsidiaritätsverhältnis zu der Feststellung, dass die Fiktionswirkung nach § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB eingetreten ist. Vielmehr hat der Bauherr die Wahl, ob er eine Fiktionsbescheinigung begehrt oder sich mit einer entsprechenden Feststellung begnügt (vgl. insoweit auch VG Frankfurt/Oder, U.v. 1.3.2011, Az: 7 K 1008/08 - juris Rn. 40). Die Fiktionsbescheinigung stellt nur deklaratorisch den Eintritt der Genehmigungsfiktion fest, um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, diese auch nach außen hin zu dokumentieren. Eine konstitutive Wirkung kommt der Fiktionsbescheinigung nicht zu, vielmehr tritt die Genehmigungsfiktion de lege lata ein. Ein etwaiges Verpflichtungsbegehren auf Erteilung der Fiktionsbescheinigung ist daher weder unmittelbarer, noch sachnäher, noch reicht es rechtlich weiter als das Feststellungsbegehren.

II.

Die Klage ist mit dem nunmehr gestellten Klagehauptantrag zu 1. begründet. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedarf es danach nicht mehr.

1. Der Feststellungsantrag ist begründet, da die von der Klägerin beantragte Genehmigung für die Begründung von Wohnungseigentum seit dem Ablauf des 12. September 2015 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB als erteilt gilt.

Nach diesen Vorschriften gilt u. a. eine nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i. V. m. § 5 DVWoR notwendige Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Bearbeitungsfrist versagt wird. So liegt der Fall hier. Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt im vorliegenden Fall gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB einen Monat. Die Frist wird im Regelfall durch den Eingang des Genehmigungsantrags bei der zuständigen Behörde - hier der Beklagten - in Lauf gesetzt; notwendig ist der vollständige Genehmigungsantrag, um den Lauf der 1-Monatsfrist in Gang zu setzen, da nur in diesem Fall der Antrag bescheidungsfähig ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zum BauGB, § 22 Rn. 54 a). Vollständig war der Genehmigungsantrag der Klägerin erst mit Eingang der von der Beklagten im Schreiben vom 5. August 2015 angeforderten Abgeschlossenheitsbescheinigung, die mit dem Antrag vom 15./16. Juli nicht mit den im Übrigen vorgelegten Unterlagen eingereicht worden war. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist aber zwingende Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrags auf Genehmigung der Begründung von Wohnungseigentum. Da die zu Recht angeforderte Abgeschlossenheitsbescheinigung erst am 11. August 2015 bei der Beklagten vorlag, begann die Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB - für die Fristberechnung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zum BauGB, § 22 Rn. 54 a) am 12. August 2015 anzulaufen. Nach § 188 Abs. 2 BGB endet die Frist somit mit Ablauf desjenigen Tages des Monats, der durch seine Zahl dem Eingangstag entspricht, d. h. mit Ablauf des 11. September 2015 (einem Freitag).

2. Der Ablauf dieser gesetzlichen Bearbeitungsfrist und mit ihm der Eintritt der Genehmigungsfiktion ist nicht dadurch gehindert worden, dass die Beklagte die gesetzliche Bearbeitungsfrist mit dem als „Zwischenbescheid“ überschriebenen Schreiben vom 5. August 2015 verlängert hätte. Zwar hat die Beklagte in der Zwischenverfügung vom 5. August 2015 erklärt, dass die Bearbeitungsfrist um drei Monate verlängert werde und mit Ablauf des 19. Oktober 2015 ende. Diese Zwischenverfügung erweist sich jedoch aus zwei voneinander unabhängigen Gründen als fehlerhaft.

2.1 Nach § 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB kann die Frist, wenn die Prüfung des Antrags in der Monatsfrist des § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB nicht abgeschlossen werden kann, vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum verlängert werden, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; höchstens jedoch um drei Monate. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kann die Frist nur vor ihrem Ablauf mit entsprechendem Zwischenbescheid verlängert werden, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die Monatsfrist des § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB angelaufen sein muss. Dies war aber vorliegend gerade nicht der Fall. Abgesehen vom eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift, dass der Fristlauf aufgrund der vollständigen Einreichung der Unterlagen begonnen haben muss, da erst zu diesem Zeitpunkt für die Behörde ersichtlich ist bzw. sein kann, dass die Prüfung in der Regelbearbeitungsfrist des § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB nicht abgeschlossen werden kann. Da die Verlängerung der Bearbeitungsfrist die Ausnahme darstellt und für den Betroffenen auch eine entsprechende Belastung mit sich bringt, müssen hierfür sachliche Gründe vorliegen, die in der Regel auch nur dann angemessen beurteilt werden können, wenn sämtliche für die Bearbeitung notwendigen Unterlagen vorliegen.

Soweit die Beklagte im Schreiben vom 5. August 2015 auch den zur Abgeschlossenheitsbescheinigung gehörigen Aufteilungsplan angefordert hat, der allerdings - wie die Durchnummerierung der Akten der Beklagten ergibt - bereits mit Antragseingang vorgelegen hat (vgl. die Nummerierung der Akten, wonach die drei Aufteilungspläne mit den Ziffern 1 bis 3 versehen wurden), ist dies unschädlich und hat keine Auswirkungen auf den Lauf der Frist, da die Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 21. Mai 2015 tatsächlich erst am 11. August 2015 vorgelegt wurde.

2.2 Abgesehen davon, dass die Beklagte die Frist gemäß § 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB am5. August 2015 mangels deren Anlauf nicht verlängern konnte, wäre die mit Schreiben vom 5. August 2015 verfügte Verlängerung auch aus einem weiteren Grund nicht gerechtfertigt.

Die Beklagte hat keine konkreten Gründe für die Notwendigkeit der Verlängerung der Bearbeitungsfrist benannt, was allerdings notwendig gewesen wäre, da eine „vorsorgliche“ Verlängerung „ins Blaue hinein“ unzulässig ist (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zum BauGB, § 22 Rn. 54 b; VG Frankfurt/Oder, a. a. O.). Die Beklagte hat in ihrem Zwischenbescheid vom 5. August 2015 als Begründung nur die noch fehlenden Unterlagen angeführt, die aber, wie oben dargestellt, die Verlängerung der Frist schon deshalb nicht rechtfertigen können, da diese noch nicht angelaufen war. Abgesehen davon hat die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch keine Einschätzung hinsichtlich etwaiger Gründe für die Verlängerung der Bearbeitungsfrist vorgenommen. Die Beklagte hat zu einem etwaigen Vorliegen sachlicher Gründe für eine Fristverlängerung keinerlei Ausführungen gemacht, sondern sich lediglich auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit dieser Verlängerung berufen. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, unter Einsatz ihrer gesamten Verwaltungskraft den Antrag nach Möglichkeit innerhalb der Regelfrist zu bescheiden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass innerhalb dieser kurzen Genehmigungsfrist die erforderlichen Prüfungen grundsätzlich abgeschlossen werden können. Auch im Blick auf diese Regelfrist ist es notwendig, dass besondere Gründe vorliegen, wie etwa außergewöhnliche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, aufgrund derer trotz Einsatz eines vom Gesetzgeber erwarteten Verwaltungsaufwands innerhalb der Monatsfrist der Antrag nicht abschließend geprüft werden kann.

2.3 Die Fristverlängerung mit Zwischenbescheid vom 5. August 2015 war daher in keiner Weise gerechtfertigt und somit fehlerhaft. Diese Fehlerhaftigkeit führt auch zu deren Unwirksamkeit. Denn die Zwischenverfügung, mit der die Verlängerung der Bearbeitungsfrist ausgesprochen wird, ist eine unselbstständige Verfahrenshandlung und kein Verwaltungsakt, so dass sich die bei fehlerbehafteten Verwaltungsakten übliche und gebotene Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und bloßer Rechtswidrigkeit verbietet (vgl. VG Frankfurt/Oder vom 1.3.2011 a. a. O. - juris Rn. 45).

Davon geht ganz offensichtlich auch die Beklagte aus, denn im letzten Absatz der „Zwischenverfügung“ vom 5. August 2015 ist der Hinweis enthalten, dass selbstständige Rechtsbehelfe gegen einen solchen Zwischenbescheid wegen § 44 a VwGO nicht statthaft seien und die etwaige Rechtswidrigkeit der Verfügung mit der abschließenden Sachentscheidung angegriffen werden könne. Im Hinblick darauf, dass die als „Zwischenverfügung“ überschriebene Bearbeitungsfristverlängerung keinen selbstständig angreifbaren Regelungsgehalt beinhaltet, kann sie konsequenterweise auch nicht als eigenständiger Verwaltungsakt angesehen werden (insoweit anderer Auffassung Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 145 Rn. 20 a), da sich dies nicht mit den für Verwaltungsakte geltenden Verfahrensvorschriften vereinbaren ließe.

Auch würde bei anderer Betrachtungsweise die Genehmigungsfiktion des § 173 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB praktisch leerlaufen, da auch unwirksame Fristverlängerungen aufgrund der Tatbestandswirkung von rechtswidrigen Verwaltungsakten wirksam wären, weil die Nichtigkeit einer solchen als Verwaltungsakt zu bewertenden Fristverlängerung nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht käme. Letztlich würde hierdurch die Absicht des Gesetzgebers, die Verfahren in der Regel innerhalb der kurzen Genehmigungsfrist abzuschließen, konterkariert.

III. Der Klage war daher im Hinblick auf ihren nunmehr gestellten Hauptantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung über die hilfsweise gestellten Anträge erübrigt sich, da dem Hauptantrag stattgegeben worden ist. Die Beklagte wird aber, soweit die Klägerin einen entsprechenden Antrag stellt, gemäß § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB eine entsprechende Fiktionsbescheinigung auszustellen haben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Okt. 2016 - M 8 K 15.5207 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Baugesetzbuch - BBauG | § 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)


(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen 1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),2. zur Erhaltung der Zusammensetz

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 8 Teilung durch den Eigentümer


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist. (2) Im Fall des Absatzes 1 gelten

Baugesetzbuch - BBauG | § 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch


(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmi

Baugesetzbuch - BBauG | § 22 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen


(1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen Fol

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Nov. 2008 - 8 A 10676/08

bei uns veröffentlicht am 26.11.2008

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. März 2008 wird festgestellt, dass die aufgrund der Rodung der Grundstücke Gemarkung L. Flur ... Nr. … und Flur … Nr. … entstandenen Wiederbepflanzungsrechte der Klägerin zustehen.

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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen Folgendes der Genehmigung unterliegt:

1.
die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes,
2.
die Begründung der in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte,
3.
die Begründung von Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben, wenn zugleich nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch als Belastung eingetragen werden soll, dass Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist,
4.
bei bestehendem Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben eine im Grundbuch als Belastung einzutragende Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist,
5.
die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung, wenn die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind.
Voraussetzung für die Bestimmung ist, dass durch die Begründung oder Teilung der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt werden kann. Die Zweckbestimmung eines Gebiets für den Fremdenverkehr ist insbesondere anzunehmen bei Kurgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung, Wochenend- und Ferienhausgebieten, die im Bebauungsplan festgesetzt sind, und bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, deren Eigenart solchen Gebieten entspricht, sowie bei sonstigen Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen, die durch Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägt sind.

(2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Für Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 teilt die Gemeinde dem Grundbuchamt den Beschluss über die Satzung, das Datum ihres Inkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke vor ihrer Bekanntmachung rechtzeitig mit. Von der genauen Bezeichnung der betroffenen Grundstücke kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt.

(3) (weggefallen)

(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Begründung oder Teilung der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist; die Genehmigung kann auch von dem Dritten beantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt werden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die für den Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.

(5) Über die Genehmigung entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; höchstens jedoch um drei Monate. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Darüber hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.

(6) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich einer Satzung nach Absatz 1 liegt, darf das Grundbuchamt die von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfassten Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis gemäß Absatz 5 Satz 5 vorgelegt wird oder wenn die Freistellungserklärung der Gemeinde gemäß Absatz 8 beim Grundbuchamt eingegangen ist. Ist dennoch eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden, kann die Baugenehmigungsbehörde, falls die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Absatz 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn die Baugenehmigungsbehörde darum ersucht oder die Genehmigung erteilt ist.

(7) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt aufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Voraussetzungen für den Genehmigungsvorbehalt entfallen sind. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts sowie die genaue Bezeichnung der hiervon betroffenen Grundstücke unverzüglich mit. Von der genauen Bezeichnung kann abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt. Sobald die Mitteilung über die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts beim Grundbuchamt eingegangen ist, ist Absatz 6 Satz 1 nicht mehr anzuwenden.

(9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Nummer 6 festgesetzt werden. Vor der Festsetzung nach Satz 1 ist der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.

(10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine Begründung beizufügen. In der Begründung zum Bebauungsplan (§ 9 Absatz 8) oder zur sonstigen Satzung ist darzulegen, dass die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets vorliegen.

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. März 2008 wird festgestellt, dass die aufgrund der Rodung der Grundstücke Gemarkung L. Flur ... Nr. … und Flur … Nr. … entstandenen Wiederbepflanzungsrechte der Klägerin zustehen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene zu 3) jeweils 1/3, die Beigeladenen zu 1) und 2) jeweils 1/6.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr das Recht zur Wiederbepflanzung mit Reben für zwei von ihr gerodete Grundstücke zusteht.

2

Sie ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Rechtsnachfolgerin von Herrn W. Sch., dem Vater ihrer Gesellschafter. Dieser hatte die Flurstücke Gemarkung L. Flur … Nr. … mit 1.228 m² und Flur … Nr. … mit 7.037 m² von den damaligen Eigentümern gepachtet. Nach einem Pachtvertragsanhang vom 1. Februar 1987 soll das Ackerland Flurstück Flur … Nr. … mit den zur Verfügung gestellten Vermarktungs- und Anpflanzungsrechten vom Weingut Sch. zu Weinberggelände umgestellt werden, und zwar auf Grundlage einer Vereinbarung vom 20. Januar 1980. Das Flurstück Flur … Nr. … wurde mit Pachtvertrag vom 20. Januar 1980, ergänzt am 11. Oktober 1980, mit der Maßgabe verpachtet, dass der Pächter den Acker mit Weinreben bepflanzt und die Anlage nach Beendigung der Ertragszeit wieder in Ackerland zurückversetzt wird. Mit Kaufverträgen vom 18. Mai 2004 erwarben die Beigeladenen zu 1) und 2) die umstrittenen Grundstücke. Nach beiden Kaufverträgen gehen die Pflanzrechte auf die Käufer über. Von dem Kaufpreis von 2,30 €/m² entfielen 0,30 €/m² auf die Drahtrahmen/Stickel und Draht.

3

Die Verkäufer kündigten das Pachtverhältnis zum 31. Dezember 2005. Zwischen Weihnachten und Silvester 2005 rodete die Klägerin die Grundstücke.

4

Die Beigeladene zu 3) teilte mit Rodungs-, Pflanz- und Änderungsmeldung vom 2. Mai 2006, eingegangen am 17. Mai 2006, der Beklagten mit, dass sie die beiden Flurstücke „mWBR übernommen“ habe. Die Klägerin teilte der Beklagten mit Rodungs-, Pflanz- und Änderungsmeldung vom 15. Mai 2006, eingegangen am 31. Mai 2006, mit, dass sie die beiden Grundstücke gerodet und an den Beigeladenen zu 1) übergeben habe, mit dem Zusatz „nur Grund und Boden, ohne Anbau und Vermarktungsrecht“.

5

Die Beklagte teilte daraufhin der Klägerin mit Schreiben vom 25. August 2006 mit, dass für unbestockte Rebflächen eine Verzichtserklärung des Eigentümers benötigt werde, wenn die Wiederbepflanzungsrechte im Betrieb der Klägerin bleiben sollten.

6

Die Klägerin kündigte zunächst mit Schreiben vom 1. September 2006 an, dass sie sich um eine Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte auf sie bemühe, machte jedoch schließlich geltend, dass die Wiederbepflanzungsrechte ihr schon deshalb zustünden, weil sie die Flächen bewirtschaftet und dann gerodet habe. Sie forderte die Beklagte auf, dies zu bestätigen. Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, eine Zuschreibung der Wiederbepflanzungsrechte auf sie setze eine Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte voraus. Sie übersandte einen entsprechenden Übertragungsantrag mit dem Hinweis, dass dieser von der Klägerin und dem neuen Bewirtschafter zu unterzeichnen sei und außerdem das Einverständnis des Eigentümers erforderlich sei. Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 hielt sie an der Auffassung fest, dass die Zustimmung des Verpächters erforderlich sei, weil sie die zivilrechtliche Vorfrage nicht beantworten könne. Am 11. April 2007 bepflanzte die Beigeladene zu 3) die beiden Grundstücke wieder mit Reben.

7

Die Klägerin hat am 13. April 2007 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die Verpächter hätten die gerodeten Flächen widerspruchslos zurückgenommen. Somit sei ihre Zustimmung zur Rodung nachgewiesen. Mit der Rodung gelte das Wiederbepflanzungsrecht als erteilt, es entstehe in dem Betrieb, der gerodet habe. Davon zu unterscheiden sei die Frage, ob das Wiederbepflanzungsrecht auf einem anderen Grundstück ausgeübt werden könne. Das in ihrem Betrieb entstandene Wiederbepflanzungsrecht sei ihr zuzuschreiben und - deklaratorisch - in den Unterlagen der Beklagten zu ihren Gunsten zu führen. Ihr stehe das Wiederbepflanzungsrecht auch zivilrechtlich zu, da im Pachtvertrag vereinbart gewesen sei, dass die Pachtflächen gerodet zurückzugeben seien. Die Beklagte habe indes den Verpächtern die Rechte zugeschrieben. Eine Klage gegen diese auf Herausgabe der Wiederbepflanzungsrechte oder Zustimmung zu deren Übertragung habe wegen Verjährung keine Aussicht auf Erfolg. Eine solche Zustimmung könne die Beklagte auch mangels Rechtsgrundlage nicht verlangen.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Ihr stehe die Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen, weil die Klägerin auch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage hätte erheben können. Sie begehre die Feststellung, dass ihr Wiederbepflanzungsrechte nach der Rodung der Rebflächen auf den Flurstücken Flur … Nr. … und Flur … Nr. … zustünden. Diese Wiederbepflanzungsrechte könne sie jedoch auf den gerodeten Flächen nicht ausüben, so dass sie eine Übertragung auf andere Flurstücke benötige. Bei Ablehnung ihres Antrages auf diese Übertragung könne sie ihr Begehren mit Widerspruch und Verpflichtungsklage verfolgen. Auch die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig.

9

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Die Feststellungsklage sei zulässig, denn sie habe keine Verpflichtungsklage erheben können. Es gehe ihr nicht um die Feststellung, wo sie die Wiederbepflanzungsrechte ausüben könne, die sie ohne weiteres in Reserve halten könne, sondern um die Feststellung, dass die Wiederbepflanzungsrechte ihr und nicht einem anderen zustünden. Sie verfüge auch über Rebflächen innerhalb eines abgegrenzten Rebgeländes, auf denen sie wegen der Genehmigungsfiktion nach § 9 Satz 2 Qualitätsweinverordnung Rheinhessen ohne Genehmigung der Beklagten das Wiederbepflanzungsrecht ausüben könne, so dass sie nicht auf die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung der Beklagten verwiesen werden könne.

10

Die Klage sei auch begründet. Da sie die Rebflächen gerodet habe, stünden ihr auch die Wiederbepflanzungsrechte zu. Diese seien ihr nie entzogen worden. Sie habe sie auch nicht übertragen. Sie sei auch nicht zivilrechtlich zur Übertragung auf den Verpächter verpflichtet. Da die Rodung vereinbart gewesen sei, dürfe sie auch die Wiederbepflanzungsrechte behalten. Der Verpächter erhalte zum Pachtende, wie vertraglich vereinbart, das gerodete Grundstück ohne Wiederbepflanzungsrechte zurück.

11

Die Klägerin beantragt,

12

das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz aufzuheben und festzustellen, dass der Klägerin die Wiederbepflanzungsrechte nach der Rodung der Rebflächen auf den Grundstücken Gemarkung L. Flur … Flurstück-Nr. … und Flur …, Flurstück-Nr. … zustehen,

13

hilfsweise,

14

festzustellen, dass die Übertragung dieser Wiederbepflanzungsrechte aus den genannten Grundstücken auf einen anderen Betrieb rechtswidrig gewesen ist.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie führt aus: Die Klage sei unzulässig. Bei dem ursprünglichen Begehren der Klägerin habe es sich um einen Antrag auf Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten auf einen anderen Betrieb gehandelt. Nach § 6 Abs. 1 Weingesetz entstünden zugunsten des Rodenden Wiederbepflanzungsrechte. Diese dürften jedoch nur auf der gerodeten Fläche ausgeübt werden. Wenn diese Fläche wegen Ablaufs des Pachtvertrages nicht mehr zu dem Betrieb des Rodenden gehöre, bedürfe es grundsätzlich einer Zulassung nach § 9 Satz 3 Qualitätsweinverordnung Rheinhessen. Das Verwaltungsgericht sei allerdings davon ausgegangen, dass eine Zulassung nach § 9 Satz 2 Qualitätsweinverordnung Rheinhessen erforderlich sei. Dann müsse die gerodete Fläche zum Zeitpunkt der Zulassung aber noch zu dem rodenden Betrieb gehören. Jedenfalls könnten aber der Klägerin die Wiederbepflanzungsrechte nicht ohne einen Übertragungsakt der Beigeladenen gutgeschrieben werden. Denn die dem Pächter wegen Rodung der Pachtflächen gewährten und noch bestehenden Wiederbepflanzungsrechte stünden nach Pachtende dem Verpächter zu, sofern im Pachtvertrag nichts anderes geregelt sei.

18

Die Klägerin hätte diesen Übertragungsakt, sei es nach § 9 Satz 2 oder 3 Qualitätsweinverordnung Rheinhessen im Wege der Verpflichtungsklage einklagen müssen. Hinsichtlich des Hilfsantrages ergebe sich die Unzulässigkeit aus dem fehlenden Festsetzungsfeststellungsinteresse.

19

Die Klage sei auch unbegründet. Denn der Klägerin stünden keine Wiederbepflanzungsrechte zu. Zwar seien diese zunächst aufgrund der Rodung im Betrieb der Klägerin entstanden, denn es könne davon ausgegangen werden, dass diese aufgrund des Pachtverhältnisses zur Rodung berechtigt gewesen sei. Nach Ende des Pachtverhältnisses seien jedoch die auf der Pachtfläche erworbenen Wiederbepflanzungsrechte zurückzugeben. Deshalb würden sie von ihr dem Verpächter oder dem Folgebewirtschafter zugeschrieben. Auch wenn man darin ein Übertragungsakt sehe, sei dies als Übertragung auf einen anderen Betrieb aufgrund eines wirtschaftlichen Bedürfnisses rechtmäßig.

20

Die Klägerin sei nicht berechtigt, die Wiederbepflanzungsrechte in ihrem Betrieb zu behalten. Insbesondere ergebe sich dies nicht aus dem Pachtvertrag, weil bei Abschluss des Pachtvertrages die Pflanzrechte noch mit der Nutzung der Pachtflächen untrennbar verbunden gewesen seien. Der Verpächter habe auch nicht sein Einverständnis zum Verbleib der Pflanzrechte bei der Klägerin erklärt.

21

Die Klage sei auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Es könne dahinstehen, ob die Wiederbepflanzungsrechte allein aufgrund tatsächlicher Umstände, nämlich des Rückfalles der Pachtflächen an den Beigeladenen und der Weiterverpachtung übergegangen seien oder aufgrund einer Übertragung. Jedenfalls sei auch eine Übertragung wegen der zivilrechtlichen Verhältnisse rechtmäßig.

22

Die Beigeladenen beantragen,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Sie machen geltend, die Wiederbepflanzungsrechte seien an die ohne Zustimmung der Beigeladenen zu 1) und 2) gerodeten Grundstücke gebunden, die erforderliche Zustimmung zu einer Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte durch die Beklagte auf die Klägerin sei ebenfalls nicht erteilt worden.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf zwei Hefte Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Berufung ist begründet.

27

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage als zulässig werten und ihr stattgeben müssen.

28

Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Mit ihr wird die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt und die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein konkretes Rechtsverhältnis besteht, nämlich ihr aufgrund der Rodung bestimmter Grundstücke Wiederbepflanzungsrechte zustehen. An dieser Feststellung hat sie auch ein berechtigtes Interesse, weil die Beklagte die Meinung vertritt, dass ihr die Wiederbepflanzungsrechte nicht zustehen, und weil sie diese der Beigeladenen zu 3) zugeschrieben hat. Das Feststellungsbegehren scheitert auch nicht daran, dass die Klägerin ihre Rechte vorrangig im Wege der Gestaltungs- oder Leistungsklage hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 VwGO). Diese Regelung schließt die Feststellungsklage aus, wenn der Kläger sein Begehren mit einer Gestaltungs- oder Verpflichtungsklage oder einer allgemeinen Leistungsklage ebenso gut oder besser verfolgen kann. Damit sollen unnötige Feststellungsklagen verhindert werden, wenn zur Rechtsverfolgung unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Verfahren zur Verfügung stehen. Weiter soll vermieden werden, dass die Sonderregelungen für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen umgangen werden und ein zweiter Rechtsstreit erforderlich wird, wenn der Beklagte die Folgeentscheidungen aus der festgestellten Rechtslage nicht trifft (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 43 Rn. 26). Auf eine solche anderweitige Rechtsschutzmöglichkeit kann die Klägerin hier nicht verwiesen werden.

29

Da die Wiederbepflanzungsrechte kraft Gesetzes entstehen (§ 6 Abs. 1 WeinG) kann die Klägerin die Beklagte nicht dazu verpflichten, ihr die Wiederbepflanzungsrechte zuzuweisen. Es ist auch nicht zweckmäßig, die Beklagte im Wege einer allgemeinen Leistungsklage zu verpflichten, ihr die Wiederbepflanzungsrechte „zuzuschreiben“, da diese von der Beklagten vorgenommene Zuschreibung lediglich deklaratorisch ist und die rechtliche Zuordnung der Wiederbepflanzungsrechte nicht bewirkt, sondern nur nachvollzieht. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann die Klägerin auch nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, die Ausübung der Wiederbepflanzungsrechte auf einem anderen Grundstück gemäß § 9 Satz 2 der Landesverordnung über Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Rheinhessen und „Rheinischer Landwein“ vom 18. Juli 1995, GVBl. 1995, S. 314, im Folgenden: Qualitätsweinverordnung Rheinhessen, zu beantragen und bei Ablehnung dieser Zulassung eine entsprechende Verpflichtungsklage zu erheben. Damit lässt sich das Klageziel nur mittelbar und auf einem Umweg erreichen. Zwar mag es sein, dass im Rahmen der Prüfung einer solchen Zulassung auch festzustellen ist, ob die zu übertragenden Wiederbepflanzungsrechte der Klägerin überhaupt zustehen. Jedoch wäre die Klägerin in diesem Fall gezwungen, eine Zulassung zu beantragen, die sie zurzeit nicht begehrt. Sie müsste die Übertragung auf ein geeignetes Grundstück beantragen, obwohl sie noch nicht weiß, auf welchem Grundstück sie die Wiederbepflanzungsrechte schließlich wirklich ausüben will und später gegebenenfalls einen weiteren Zulassungsantrag bezüglich eines anderes Grundstücks stellen. Die Klägerin wäre weiter gezwungen, eine Zulassung zu beantragen, die sie möglicherweise gar nicht benötigt, da entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts durchaus eine Zulassungsfiktion gemäß § 9 Satz 2 2. Halbs. Qualitätsweinverordnung Rheinhessen in Betracht kommt. Es ist nämlich nicht unwahrscheinlich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Ausübung der Wiederbepflanzungsrechte über Grundstücke verfügt, die den Anforderungen dieser Vorschrift entsprechen.

30

Die somit zulässige Klage ist auch begründet.

31

Die Klägerin ist Inhaberin der umstrittenen Wiederbepflanzungsrechte, denn sie wurden ihr gewährt (1) und sind nicht an Dritte, etwa die Beigeladenen, übergegangen (2) oder untergegangen (3).

32

1.) Die Wiederbepflanzungsrechte wurden der Klägerin gewährt. Nach § 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 werden Wiederbepflanzungsrechte von den Mitgliedstaaten Erzeugern gewährt, die eine Rebfläche gerodet haben. Nach § 6 Abs. 1 WeinG gilt ein Wiederbepflanzungsrecht als gewährt, wenn eine zulässigerweise bestockte Rebfläche gerodet worden ist. Diese Voraussetzungen sind unstreitig erfüllt. Die Klägerin ist ein Erzeuger im Sinne dieser Vorschrift. Sie hat die Flurstücke Gemarkung L. Flur … Nr. … und Flur … Nr. … gerodet, nämlich gemäß Art. 7 Abs. 1a Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 die Rebstöcke vollständig beseitigt. Dabei handelt es sich auch unstreitig um zulässigerweise bestockte Rebflächen. Weitere Voraussetzungen für das Entstehen von Wiederbepflanzungsrechten sind weder in der Verordnung noch in ergänzenden nationalen Vorschriften enthalten. Soweit die Meinung vertreten wird, das Entstehen eines Wiederbepflanzungsrechtes für den Pächter setze voraus, dass der Pächter die Rodung berechtigterweise vornimmt (BayVG Würzburg, Urteil vom 10. Oktober 2002 – W 6 K 01.124 – in einem obiter dictum), vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Im vorliegenden Fall wird inzwischen nicht mehr bestritten, dass die Rodung berechtigt vorgenommen wurde. Die vorgelegten Pachtverträge deuten auch darauf hin, dass die Rodung nicht unberechtigt war. Jedenfalls aber kann nicht der Auffassung gefolgt werden, das Recht zur Rodung sei Voraussetzung für die Entstehung der Wiederbepflanzungsrechte. Diese Meinung findet im Wortlaut der gesetzlichen Regelung keine Stütze. Danach ist nur erforderlich, dass der Erzeuger rodet. Daraus lässt sich herleiten, dass die Rodung durch einen beliebigen Dritten nicht zur Entstehung von Wiederbepflanzungsrechten führt, sondern dass der Bewirtschafter des Grundstücks die Rodung vornehmen muss, nicht aber, dass die Rodung selbst im Verhältnis zum Grundstückseigentümer berechtigt sein muss. Dies würde auch zu dem Ergebnis führen, dass bei einer unberechtigten Rodung gar keine Wiederbepflanzungsrechte entstehen würden, der Grundstückseigentümer also auch nicht zivilrechtlich deren Übertragung verlangen könnte, sondern lediglich Schadensersatz.

33

2.) Die Wiederbepflanzungsrechte der Kläger sind nicht auf Dritte übergegangen oder übertragen worden.

34

Ein Übergang der Wiederbepflanzungsrechte ist nicht durch die Rückgabe der gerodeten Grundstücke an die Beigeladenen zu 1) und 2) als Eigentümer und Verpächter nach Ablauf des Pachtverhältnisses und auch nicht durch die Übergabe an die Beigeladene zu 3) als neue Pächterin erfolgt.

35

Wiederbepflanzungsrechte werden Erzeugern gewährt (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 1493/1999). Sie sind betriebsbezogen ausgestaltet (vgl. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung). Für ihre Bindung an eine bestimmte Fläche gibt es keine Anhaltspunkte. Die Wiederbepflanzungsrechte dürfen einem anderen Betrieb nur übertragen werden, sofern ein Teil des betreffenden Betriebes diesem anderen Betrieb übertragen wurde (Art. 4 Abs. 4 Buchstabe a) der Verordnung). In diesem Fall ist die Übertragung eines Teils des Betriebes Voraussetzung für die Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte, führt aber nicht unmittelbar zu deren Übergang auf den anderen Betrieb.

36

Eine Bindung der Wiederbepflanzungsrechte an die gerodeten Grundstücke mit der Folge, dass sie mit den gerodeten Grundstücken übergehen, folgt auch nicht daraus, dass Wiederbepflanzungen gemäß § 9 Satz 1 Qualitätsweinverordnung Rheinhessen nur auf den gerodeten Rebflächen vorgenommen werden dürfen. Nach Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 werden Wiederbepflanzungsrechte in dem Betrieb ausgeübt, für den sie erteilt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass diese Rechte nur auf der Fläche ausgeübt werden dürfen, auf der gerodet wurde. Danach kann die grundsätzlich auf den Betrieb des rodenden Erzeugers beschränkte Ausübung der Wiederbepflanzungsrechte zusätzlich auf die gerodete Fläche eingeschränkt werden, um einer Ausdehnung des traditionellen Rebgeländes entgegenzuwirken. Dies bedeutet allerdings keine Abkehr vom Betriebsprinzip. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird das Betriebsprinzip nicht etwa durch das Flächenprinzip ersetzt, sondern nur ergänzt. Die Bindung an die Fläche bezieht sich nur auf die Ausübung. Die Unterscheidung zwischen Wiederbepflanzungsrechten und ihrer Ausübung kommt in Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zum Ausdruck, wo die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten auf einen anderen Betrieb geregelt ist und nicht etwa nur die Übertragung der Ausübung. Dieselbe Unterscheidung findet sich auch im Weingesetz wieder, etwa in § 6 Abs. 5 Nr. 2 a und b WeinG, und auch in § 9 Satz 2 und 3 Qualitätsweinverordnung Rheinhessen. Daraus ergibt sich, dass § 9 Satz 1 Qualitätsweinverordnung Rheinhessen, wonach Wiederbepflanzungen nur auf den gerodeten Rebflächen vorgenommen werden können, lediglich die Ausübung der Wiederbepflanzungsrechte regelt, nicht aber bedeutet, dass die Wiederbepflanzungsrechte selbst an die gerodete Rebfläche gebunden sind und nur von deren jeweiligem Eigentümer oder Pächter ausgeübt werden können. Daraus folgt im Übrigen auch, dass die Klägerin zu deren Ausübung nicht etwa, wie die Beklagte meint, die Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte auf ihren Betrieb gemäß § 9 Satz 3 Qualitätsweinverordnung Rheinhessen beantragen muss, weil die gerodete Fläche inzwischen nicht mehr zu ihrem Betrieb gehört. Vielmehr ist ihr Betrieb kein anderer Betrieb in diesem Sinne, denn das Wiederbepflanzungsrecht ist in ihrem Betrieb auszuüben (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 1493/1999), so dass sie lediglich eine Zulassung für die Ausübung der Wiederbepflanzungsrechte auf einer anderen Fläche als der gerodeten Fläche desselben Betriebes nach § 9 Satz 2 Qualitätsweinverordnung Rheinhessen benötigt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat.

37

Ein Übergang der Wiederbepflanzungsrechte ist auch nicht durch ihre Übertragung auf die Beigeladenen erfolgt. Ein solcher Übertragungsakt ist nicht ersichtlich. Die bloße Übergabe der gerodeten Grundstücke an den Verpächter oder den Nachpächter allein kann nicht ohne ergänzende Erklärungen als Übertragung verstanden werden. Dass keine Übertragung beabsichtigt war, wird daraus deutlich, dass die Klägerin mit ihrer Rodungsmeldung zur EU-Weinbaukartei nur einen Übergang von Grund und Boden „ohne Anbau und Vermarktungsrecht“ gemeldet hat. Eine Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte ist auch nicht dadurch erfolgt, dass die Beklagte die Wiederbepflanzungsrechte der Beigeladenen zu 3) zugeschrieben hat. Die Beklagte ist nicht zur Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte befugt. Eine Rechtsgrundlage dafür ist nicht ersichtlich. Die Beklagte ist nur ermächtigt, eine Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte auf einen anderen Betrieb zuzulassen (§ 9 Satz 3 Qualitätsweinverordnung Rheinhessen). Bei der Zulassung handelt es sich jedoch nur um die Genehmigung einer Übertragung durch den Rechtsinhaber, also um eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Übertragung, nicht aber um die Übertragung selbst. Die Beklagte wollte mit ihrer Zuschreibung an die Beigeladene zu 3) auch keine Übertragung vornehmen, sondern nur den Übergang dokumentieren, von dem sie annimmt, dass er von Gesetzes wegen eingetreten sei bzw. der zivilrechtlichen Verpflichtung der Klägerin entspreche.

38

3.) Die Wiederbepflanzungsrechte sind auch nicht dadurch untergegangen, dass die gerodeten Grundstücke aus dem Betrieb der Klägerin ausgeschieden sind und von der Beigeladenen zu 3) wieder mit Reben bepflanzt wurden.

39

Durch die Beendigung des Pachtverhältnisses schieden die gerodeten Grundstücke aus dem Betrieb der Klägerin aus. Es war der Klägerin damit nicht mehr möglich, die Wiederbepflanzungsrechte gemäß § 9 Satz 1 Qualitätsweinverordnung Rheinhessen auf den gerodeten Grundstücken auszuüben. Damit wurden die Wiederbepflanzungsrechte aber nicht gegenstandslos, denn nach § 9 Satz 2 und 3 Qualitätsweinverordnung Rheinhessen kann eine Übertragung der Ausübung der Wiederbepflanzungsrechte auf andere Flächen als die gerodeten Flächen desselben Betriebes oder eine Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte auf einen anderen Betrieb zugelassen werden. Die Bepflanzung der gerodeten Fläche durch die Beigeladene zu 3) hat ebenfalls nicht zu einem Untergang der Wiederbepflanzungsrechte geführt, die durch die Rodung dieser Fläche entstanden sind. Denn diese Wiederbepflanzung ist nicht in Ausübung dieser Rechte erfolgt, weil die Beigeladene zu 3), wie oben dargelegt, nicht Inhaber dieser Rechte war, und somit die ihr nicht zustehenden Rechte auch nicht ausüben und verbrauchen konnte.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO.

41

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.

42

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

43

Beschluss

44

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 8.265,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei wird der Wert der Wiederbepflanzungsrechte mit 1,-- €/qm angenommen (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen Folgendes der Genehmigung unterliegt:

1.
die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes,
2.
die Begründung der in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte,
3.
die Begründung von Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben, wenn zugleich nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch als Belastung eingetragen werden soll, dass Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist,
4.
bei bestehendem Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben eine im Grundbuch als Belastung einzutragende Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist,
5.
die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung, wenn die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind.
Voraussetzung für die Bestimmung ist, dass durch die Begründung oder Teilung der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt werden kann. Die Zweckbestimmung eines Gebiets für den Fremdenverkehr ist insbesondere anzunehmen bei Kurgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung, Wochenend- und Ferienhausgebieten, die im Bebauungsplan festgesetzt sind, und bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, deren Eigenart solchen Gebieten entspricht, sowie bei sonstigen Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen, die durch Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägt sind.

(2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Für Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 teilt die Gemeinde dem Grundbuchamt den Beschluss über die Satzung, das Datum ihres Inkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke vor ihrer Bekanntmachung rechtzeitig mit. Von der genauen Bezeichnung der betroffenen Grundstücke kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt.

(3) (weggefallen)

(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Begründung oder Teilung der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist; die Genehmigung kann auch von dem Dritten beantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt werden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die für den Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.

(5) Über die Genehmigung entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; höchstens jedoch um drei Monate. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Darüber hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.

(6) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich einer Satzung nach Absatz 1 liegt, darf das Grundbuchamt die von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfassten Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis gemäß Absatz 5 Satz 5 vorgelegt wird oder wenn die Freistellungserklärung der Gemeinde gemäß Absatz 8 beim Grundbuchamt eingegangen ist. Ist dennoch eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden, kann die Baugenehmigungsbehörde, falls die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Absatz 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn die Baugenehmigungsbehörde darum ersucht oder die Genehmigung erteilt ist.

(7) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt aufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Voraussetzungen für den Genehmigungsvorbehalt entfallen sind. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts sowie die genaue Bezeichnung der hiervon betroffenen Grundstücke unverzüglich mit. Von der genauen Bezeichnung kann abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt. Sobald die Mitteilung über die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts beim Grundbuchamt eingegangen ist, ist Absatz 6 Satz 1 nicht mehr anzuwenden.

(9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Nummer 6 festgesetzt werden. Vor der Festsetzung nach Satz 1 ist der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.

(10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine Begründung beizufügen. In der Begründung zum Bebauungsplan (§ 9 Absatz 8) oder zur sonstigen Satzung ist darzulegen, dass die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets vorliegen.

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen Folgendes der Genehmigung unterliegt:

1.
die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes,
2.
die Begründung der in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte,
3.
die Begründung von Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben, wenn zugleich nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch als Belastung eingetragen werden soll, dass Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist,
4.
bei bestehendem Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben eine im Grundbuch als Belastung einzutragende Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist,
5.
die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung, wenn die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind.
Voraussetzung für die Bestimmung ist, dass durch die Begründung oder Teilung der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt werden kann. Die Zweckbestimmung eines Gebiets für den Fremdenverkehr ist insbesondere anzunehmen bei Kurgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung, Wochenend- und Ferienhausgebieten, die im Bebauungsplan festgesetzt sind, und bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, deren Eigenart solchen Gebieten entspricht, sowie bei sonstigen Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen, die durch Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägt sind.

(2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Für Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 teilt die Gemeinde dem Grundbuchamt den Beschluss über die Satzung, das Datum ihres Inkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke vor ihrer Bekanntmachung rechtzeitig mit. Von der genauen Bezeichnung der betroffenen Grundstücke kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt.

(3) (weggefallen)

(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Begründung oder Teilung der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist; die Genehmigung kann auch von dem Dritten beantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt werden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die für den Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.

(5) Über die Genehmigung entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; höchstens jedoch um drei Monate. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Darüber hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.

(6) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich einer Satzung nach Absatz 1 liegt, darf das Grundbuchamt die von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfassten Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis gemäß Absatz 5 Satz 5 vorgelegt wird oder wenn die Freistellungserklärung der Gemeinde gemäß Absatz 8 beim Grundbuchamt eingegangen ist. Ist dennoch eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden, kann die Baugenehmigungsbehörde, falls die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Absatz 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn die Baugenehmigungsbehörde darum ersucht oder die Genehmigung erteilt ist.

(7) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt aufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Voraussetzungen für den Genehmigungsvorbehalt entfallen sind. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts sowie die genaue Bezeichnung der hiervon betroffenen Grundstücke unverzüglich mit. Von der genauen Bezeichnung kann abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt. Sobald die Mitteilung über die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts beim Grundbuchamt eingegangen ist, ist Absatz 6 Satz 1 nicht mehr anzuwenden.

(9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Nummer 6 festgesetzt werden. Vor der Festsetzung nach Satz 1 ist der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.

(10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine Begründung beizufügen. In der Begründung zum Bebauungsplan (§ 9 Absatz 8) oder zur sonstigen Satzung ist darzulegen, dass die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets vorliegen.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen Folgendes der Genehmigung unterliegt:

1.
die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes,
2.
die Begründung der in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte,
3.
die Begründung von Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben, wenn zugleich nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch als Belastung eingetragen werden soll, dass Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist,
4.
bei bestehendem Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben eine im Grundbuch als Belastung einzutragende Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist,
5.
die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung, wenn die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind.
Voraussetzung für die Bestimmung ist, dass durch die Begründung oder Teilung der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt werden kann. Die Zweckbestimmung eines Gebiets für den Fremdenverkehr ist insbesondere anzunehmen bei Kurgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung, Wochenend- und Ferienhausgebieten, die im Bebauungsplan festgesetzt sind, und bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, deren Eigenart solchen Gebieten entspricht, sowie bei sonstigen Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen, die durch Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägt sind.

(2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Für Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 teilt die Gemeinde dem Grundbuchamt den Beschluss über die Satzung, das Datum ihres Inkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke vor ihrer Bekanntmachung rechtzeitig mit. Von der genauen Bezeichnung der betroffenen Grundstücke kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt.

(3) (weggefallen)

(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Begründung oder Teilung der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist; die Genehmigung kann auch von dem Dritten beantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt werden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die für den Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.

(5) Über die Genehmigung entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; höchstens jedoch um drei Monate. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Darüber hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.

(6) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich einer Satzung nach Absatz 1 liegt, darf das Grundbuchamt die von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfassten Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis gemäß Absatz 5 Satz 5 vorgelegt wird oder wenn die Freistellungserklärung der Gemeinde gemäß Absatz 8 beim Grundbuchamt eingegangen ist. Ist dennoch eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden, kann die Baugenehmigungsbehörde, falls die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Absatz 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn die Baugenehmigungsbehörde darum ersucht oder die Genehmigung erteilt ist.

(7) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt aufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Voraussetzungen für den Genehmigungsvorbehalt entfallen sind. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts sowie die genaue Bezeichnung der hiervon betroffenen Grundstücke unverzüglich mit. Von der genauen Bezeichnung kann abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt. Sobald die Mitteilung über die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts beim Grundbuchamt eingegangen ist, ist Absatz 6 Satz 1 nicht mehr anzuwenden.

(9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Nummer 6 festgesetzt werden. Vor der Festsetzung nach Satz 1 ist der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.

(10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine Begründung beizufügen. In der Begründung zum Bebauungsplan (§ 9 Absatz 8) oder zur sonstigen Satzung ist darzulegen, dass die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen Folgendes der Genehmigung unterliegt:

1.
die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes,
2.
die Begründung der in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte,
3.
die Begründung von Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben, wenn zugleich nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch als Belastung eingetragen werden soll, dass Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist,
4.
bei bestehendem Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben eine im Grundbuch als Belastung einzutragende Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist,
5.
die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung, wenn die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind.
Voraussetzung für die Bestimmung ist, dass durch die Begründung oder Teilung der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt werden kann. Die Zweckbestimmung eines Gebiets für den Fremdenverkehr ist insbesondere anzunehmen bei Kurgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung, Wochenend- und Ferienhausgebieten, die im Bebauungsplan festgesetzt sind, und bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, deren Eigenart solchen Gebieten entspricht, sowie bei sonstigen Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen, die durch Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägt sind.

(2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Für Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 teilt die Gemeinde dem Grundbuchamt den Beschluss über die Satzung, das Datum ihres Inkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke vor ihrer Bekanntmachung rechtzeitig mit. Von der genauen Bezeichnung der betroffenen Grundstücke kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt.

(3) (weggefallen)

(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Begründung oder Teilung der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist; die Genehmigung kann auch von dem Dritten beantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt werden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die für den Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.

(5) Über die Genehmigung entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; höchstens jedoch um drei Monate. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Darüber hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.

(6) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich einer Satzung nach Absatz 1 liegt, darf das Grundbuchamt die von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfassten Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis gemäß Absatz 5 Satz 5 vorgelegt wird oder wenn die Freistellungserklärung der Gemeinde gemäß Absatz 8 beim Grundbuchamt eingegangen ist. Ist dennoch eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden, kann die Baugenehmigungsbehörde, falls die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Absatz 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn die Baugenehmigungsbehörde darum ersucht oder die Genehmigung erteilt ist.

(7) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt aufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Voraussetzungen für den Genehmigungsvorbehalt entfallen sind. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts sowie die genaue Bezeichnung der hiervon betroffenen Grundstücke unverzüglich mit. Von der genauen Bezeichnung kann abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt. Sobald die Mitteilung über die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts beim Grundbuchamt eingegangen ist, ist Absatz 6 Satz 1 nicht mehr anzuwenden.

(9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Nummer 6 festgesetzt werden. Vor der Festsetzung nach Satz 1 ist der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.

(10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine Begründung beizufügen. In der Begründung zum Bebauungsplan (§ 9 Absatz 8) oder zur sonstigen Satzung ist darzulegen, dass die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets vorliegen.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.