Tenor

I.

Soweit die Parteien die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Antrag Nr. 1) und soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat (Antrag Nr. 3), wird das Verfahren eingestellt.

II.

Die Auflage Nr. 1 der Baugenehmigung vom 6. Mai 2014 wird aufgehoben.

III.

Die Beklagte hat 10/11, die Klägerin 1/11 der Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... ..., ...str. 114. Mit Baugenehmigung vom 26. Juni 2001 wurde auf dem Grundstück der Neubau eines viergeschossigen Bürogebäudes mit Tiefgarage als Sonderbau genehmigt. Mit Baugenehmigung vom 4. November 2003 wurde im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss der Umbau und die Nutzungsänderung zu einem Fitness-Center genehmigt. Unter „1. Stellplätze“ wurde festgestellt, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Stellplatzbelastung von 62 Stellplätzen bestand.

Mit Bauantrag vom 12. Juli 2013 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung im zweiten Obergeschoss (Büro zu Fitness-Studio) und den Anbau einer Sauna im ersten Obergeschoss. Unter dem 6. Mai 2014 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung gemäß Art. 60 und 68 Bayerische Bauordnung (BayBO) und setzte unter „1. Kfz-Stellplätze“ folgende Auflage fest: „Für dieses Bauvorhaben ist folgende Anzahl von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge erforderlich: 8 Stpl. Davon werden gemäß Vertrag vom 5.5.2014 abgelöst: 4 Stpl. Aus der Vornutzung sind 4 Stellplätze vorhanden. …“.

Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2014 haben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 17. November 2014 beantragt:

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Änderungen an den notwendigen Fluren im zweiten bis vierten Obergeschoss wie im Antrag vom 10. Juli 2013 vorgesehen zu genehmigen.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Auflage Nr. 1 (zusätzliche Kfz-Stellplätze) in der Baugenehmigung vom 6. Mai 2014 (Az: ...) aufzuheben.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verpflichtet, die Auflage Nr. 1 (zusätzliche Kfz-Stellplätze) in der Baugenehmigung vom 6. Mai 2014 derart zu ändern, dass nur ein Stellplatzmehrbedarf von einem Stellplatz erforderlich ist.

III.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verpflichtet, in der Baugenehmigung festzustellen, dass für das Bauvorhaben nur noch 50 Stellplätze erforderlich sind.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass für das Bauvorhaben nur noch 50 Stellplätze erforderlich sind.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Gebäude sei bislang im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss als Fitness-Studio und im zweiten bis vierten Obergeschoss als Bürogebäude genutzt worden. Für das Gebäude bestünden auf dem Grundstück 63 Stellplätze, wovon gemäß der Tekturgenehmigung vom 4. November 2003 62 Stellplätze gebunden seien. Mit Antrag vom 12. Juli 2013 habe die Klägerin eine weitere Tektur zur Einziehung einer Treppe zwischen dem ersten und zweiten Obergeschoss sowie einer Nutzungsänderung im zweiten Obergeschoss (Büronutzung zu Fitness-Studio) und Änderungen an den notwendigen Fluren im zweiten bis vierten Obergeschoss beantragt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung sei von der Beklagten am 6. Mai 2014 nicht wie beantragt erteilt worden. Zum einen seien die Pläne hinsichtlich der Änderungen an den notwendigen Fluren im zweiten bis vierten Obergeschoss gestrichen und nicht in die Baugenehmigung aufgenommen worden. Zur Begründung sei ausgeführt worden, dass eine solche Änderung nicht genehmigungspflichtig sei. Zum anderen sei beabsichtigt gewesen, die Auflage zu erlassen, vier weitere Stellplätze zu errichten. Diese sei gegen Schließung eines vorläufigen Stellplatzablösevertrages vom 5. Mai 2014 gegen eine Zahlung von Euro 40.000,- (Euro 10.000,- pro Stellplatz) abgewendet worden, wobei in den Vertrag aufgenommen worden sei, dass der Betrag zurückzuerstatten sei, wenn sich die Stellplatzberechnung nach gerichtlicher Prüfung als falsch herausstellen sollte.

Die Änderungen der bisher notwendigen Flure wegen der zwei separaten Büroeinheiten unter 400 m² seien wegen der abweichenden rechtlichen Brandschutzanforderungen genehmigungspflichtig und auch genehmigungsfähig.

Die beantragte Nutzungsänderung löse keinen Stellplatzmehrbedarf, sondern einen Stellplatzminderbedarf aus. Nach § 3 Abs. 1 b der Stellplatzsatzung der Beklagten (StPlS) vom 19. Dezember 2007 seien 75% der nach § 2 ermittelten Stellplätze nachzuweisen.

Nach Ansicht der Beklagten sei bei der Berechnung des Stellplatzbedarfs ausschließlich der Bereich der beantragten Nutzungsänderung im zweiten Obergeschoss zu berücksichtigen. Bei einer Fläche von 220,57 m² für das Fitness-Studio ergäben sich 11 Stellplätze. Für die vorhergehende Büronutzung seien 6 Stellplätze erforderlich gewesen. Auf die Differenz von 5 Stellplätzen sei sodann die 75%-Regelung nach § 3 Abs. 1 b StPlS anzuwenden und daher ein Mehrbedarf von 4 Stellplätzen nachzuweisen.

2. OG neuFitness220,57 qm2011,0311

2. OG altBüro220,57 qm40 5,51 6

Mehrbedarf 575%3,75 4

Diese Berechnung sei unzulässig, erforderlich sei eine Betrachtung des gesamten Gebäudes. Nach Art. 47 BayBO seien bei einer (Nutzungs-)Änderung nur Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass die Stellplätze die aufgrund der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen könnten. Der Mehrbedarf aufgrund der Nutzungsänderung sei durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem Stellplatzbedarf der geänderten baulichen Anlage (sog. „Sollbedarf“) und des genehmigten Altbestandes zu ermitteln. Dabei sei bei der rechnerischen Ermittlung des Bedarfs auch im Hinblick auf den Altbestand auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (VG München, U.v. 18.11.2013 - M 8 K 12.5721 - juris RdNr. 31). Erforderlich sei es also, den Stellplatzbedarf für die gesamte bauliche Anlage zu ermitteln und zwar vor und nach der beantragten Änderung unter Anwendung der aktuellen Rechtslage (vgl. Würfel, in: Simon/Busse, BayBO, 114. ErgL 2013, RdNrn. 69 ff.). Dementsprechend sei für die gesamte bauliche Anlage der Stellplatzbedarf nach der geltenden Stellplatzsatzung zu ermitteln, was zur Folge habe, dass für die gesamte Anlage der Stellplatzbedarf unter Anwendung der 75%-Regelung zu berechnen sei. Da diese Regelung zum Zeitpunkt der letzten Tektur noch nicht bestanden habe, habe dies zur Folge, dass anstatt eines Mehrbedarfs nunmehr tatsächlich 13 Stellplätze frei würden. Die verminderten Stellplatzanforderungen aufgrund der geänderten Stellplatzsatzung müssten der Klägerin zugute kommen. Die Baugenehmigung habe keine negative Sperrwirkung. Die Klägerin habe mit der Neuberechnung des Stellplatzbedarfs für das Gesamtgebäude die Neufestsetzung des Stellplatzbedarfs nach aktueller Rechtslage beantragt. Die Stellplatzanforderungen seien Einschränkungen der Eigentümerrechte aus Art. 14 GG, weshalb die Erleichterungen der Beschränkungen der Klägerin unmittelbar zugute kommen müssten. Die Klägerin wäre schlechter gestellt als der Eigentümer eines Neubaus, der nur die verminderten Anforderungen aus der Stellplatzsatzung erfüllten müsste, was eine nicht zu rechtfertigende Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG wäre. Jedenfalls seien die Bereiche in die Betrachtung einzubeziehen, die infolge der Änderungen an den notwendigen Fluren im zweiten bis zum vierten Obergeschoss einträten.

Insgesamt ergebe sich ein Stellplatzminderbedarf von minus 3 Stellplätzen:

4. OG alt Büro324,89 qm408,12 8

4. OG neuBüro306,28 qm407,6675%5,74275 6

-2

3. OG alt Büro435,16 qm4010,6311

3. OG neuBüro439,56 qm4010,9975%8,24175 8

-3

2. OG alt Büro451,49 qm4011,2911

2. OG neuBüro247,15 qm406,1875%4,6340625 5

Fitness247,15 qm2011,0375%8,271375 8

2

Bedarf: -3

Da sich auch die Größen der Nutzungseinheiten geändert hätten, sei eine Neuberechnung erforderlich. Die Abweichungen seien auch nicht unwesentlich, die Stellplatzpflicht hänge nicht davon ab, ob eine wesentliche oder unwesentliche Änderung vorliege.

Höchst hilfsweise wurde von den Bevollmächtigten der Klägerin ausgeführt, dass jedenfalls die Berechnung durch die Beklagte fehlerhaft sei, weil auch bei einer ausschließlichen Betrachtung des zweiten Obergeschosses die 75%-Regelung bereits auf die ermittelten 11 Stellplätze anzuwenden sei. Erst vom ermittelten Ergebnis samt Ermäßigung seien die bereits vorhandenen Stellplätze abzuziehen (VG München, U.v. 18.11.2013 - M 8 K 12. 5721 - juris RdNr. 34 ff.).

Für den geänderten Bereich Fitness-Studio seien daher von vornherein nur 8 Stellplätze anzusetzen. Bei Abzug von 6 vorhandenen Stellplätzen bestünde daher allein ein Mehrbedarf von 2 Stellplätzen. Hiervon sei der tatsächlich vorhandene freie Stellplatz abzuziehen, so dass auch bei isolierter Betrachtung des geänderten Bereichs im zweiten Obergeschoss bei korrekter Rechtsanwendung nur 1 Stellplatz zusätzlich nachzuweisen bzw. abzulösen sei.

Mit Schreiben vom 19. November 2015 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass mittlerweile eine weitere Baugenehmigung vom 3. Juni 2015 betreffend die Änderung der Raumaufteilung (zweites bis viertes Obergeschoss) sowie den Einbau einer Verbindungstreppe (drittes bis viertes Obergeschoss) mit Änderungen des Brandschutzkonzepts erteilt worden sei, welche die Klägerin habe bestandskräftig werden lassen. Wegen der Baugenehmigung vom 3. Juni 2015 sei der Verpflichtungsantrag hinsichtlich der Änderungen der Raumaufteilung im zweiten bis vierten Obergeschoss unzulässig, da der Klägerin hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehle.

Im Übrigen sei die Auflage Nr. 1 zu den Stellplätzen rechtmäßig. Die Berechnung der zusätzlichen erforderlichen Stellplätze infolge der Nutzungsänderung des zweiten Obergeschosses von Büronutzung zu Fitness-Center-Nutzung betrage 220,57 m². Entgegen der klägerischen Meinung entspreche es gerade dem Wortlaut des Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO, dass allein auf die Fläche der Nutzungsänderung abgestellt werde, denn Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO bestimme, dass „bei Nutzungsänderungen von Anlagen Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen sind, dass die Stellplätze durch die Änderung die zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können“. Für diese Fläche seien nach dem Schlüssel der Stellplatzsatzung für Büro (1 Stellplatz je 40 m² gemäß Anlage 1, Nr. 2.1 StPlS) 5,51 Stellplätze im Bestand zugrunde zu legen, wobei gemäß § 2 Abs. 6 StPlS auf 6 Stellplätze aufzurunden sei. Nach dem Schlüssel für Fitness-Center (1 Stellplatz je 20 m² gemäß Anlage 1, Nr. 5.9 StPlS) ergebe sich ein Bedarf von 11,02 Stellplätzen, welcher jedoch gemäß § 2 Abs. 6 StPlS auf 11 Stellplätze abzurunden sei. Nach Abzug des Bestandes vom Bedarf ergebe sich somit eine Zahl von 5 Stellplätzen. Für eine Nichtwohnnutzung sei entsprechend § 3 Abs. 1 der StPlS für die Zone II nur 75% der Stellplätze nachzuweisen, was hier zu dem Ergebnis von 3,75 Stellplätzen führe. Auch hier sei gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 6 StPlS aufzurunden, so dass im Ergebnis 4 Stellplätze zusätzlich erforderlich seien. Diese Berechnung sei gängige Praxis der Beklagten und entspreche dem Formblatt der Beklagten, welches diese online zur Verfügung stelle.

Soweit die Klägerin diese Berechnung unter Bezugnahme auf das Urteil des VG München (M 8 K 12.5721) als fehlerhaft erachte und schon auf den Bedarf der ermittelten Stellplätze die 75%-Ermäßigung für die Zone II anwende, so dass im Ergebnis der Bedarf gerundet 8 Stellplätze betrage und davon dann den Bestand von 6 Stellplätzen - allerdings ohne Anwendung der 75%-Ermäßigung - abziehe und damit im Ergebnis zum Mehrbedarf von 2 Stellplätzen gelange, entspreche dies nicht der Stellplatzsatzung. Wenn tatsächlich die 75%-Ermäßigung bereits auf den ermittelten Bedarf von 11 Stellplätzen anzuwenden sei, so müsse diese jedenfalls auch beim Bestand berücksichtigt werden, da bei den Berechnungen die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag zugrunde zu legen sei (Jäde, in: Die neue bayerische Bauordnung, Art. 47 RdNr. 64). Hieraus ergebe sich ein Bedarf unter Berücksichtigung der 75%-Ermäßigung von 8,25, gerundet also 8 Stellplätze und ein Bestand unter Berücksichtigung der 75%-Ermäßigung von 4,5, gerundet 5 Stellplätze. Die Differenz betrage dann 3 Stellplätze und jedenfalls nicht nur 2 Stellplätze. Die Berechnungsmethode der Klägerin sei somit in jedem Fall unzutreffend, da sie die 75%-Ermäßigung nur bei der Ermittlung der erforderlichen Stellplätze berücksichtige, nicht jedoch auch bei der Ermittlung des Bestandes an Stellplätzen.

Hinsichtlich des dritten hilfsweise gestellten Klageantrags sei die Klage bereits unzulässig und im Übrigen auch unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, dass die Beklagte in der streitgegenständlichen Baugenehmigung feststelle, dass für das Bauvorhaben nur noch 50 Stellplätze erforderlich seien.

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 haben die Bevollmächtigten der Klägerin dahingehend Stellung genommen, dass es zutreffend sei, dass mittlerweile eine Tektur vom 3. Juni 2015 erteilt worden sei. Diese habe im Wesentlichen eine Änderung der Raumaufteilungen im zweiten bis zum vierten Obergeschoss sowie den Einbau einer Verbindungstreppe zwischen dem dritten und dem vierten Obergeschoss betroffen. Dabei habe die Beklagte insbesondere die bereits mit Antrag vom 12. Juli 2013 beantragten Änderungen an den notwendigen Fluren im zweiten bis zum vierten Obergeschoss, die mit der streitgegenständlichen Tektur noch abgelehnt worden seien, genehmigt. Insoweit wurde die Hauptsache (Klageantrag zu I.) für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens insoweit der Beklagten aufzuerlegen.

Hinsichtlich der Ausführungen der Beklagten, dass für den Fall, dass die 75%-Regelung auf den Mehrbedarf von 11 Stellplätzen anzuwenden sei, diese Regelung auch auf den Bestand von 6 Stellplätzen anzuwenden sei, wird ausgeführt, dass dies nicht nachvollzogen werden könne. Diese 6 Stellplätze seien tatsächlich vorhanden, was auch von der Beklagten nicht angezweifelt werde. Wieso aber der faktische Bestand von 6 Stellplätzen durch Anwendung der 75%-Regelung auf 4,5 Stellplätze bzw. 5 Stellplätze (künstlich) reduziert werden solle, sei nicht ersichtlich. Dies würde bedeuten, dass tatsächlich vorhandene Stellplätze teilweise nicht berücksichtigt würden und damit gleichsam zusätzlich zu errichten wären. Dies sei nicht Hintergrund der Änderung der Stellplatzsatzung gewesen, die die Anforderungen insoweit habe senken wollen. Soweit die Beklagte mit ihren Ausführungen zum Ausdruck bringen wolle, dass die 75%-Regelung bzw. die heutige Rechtslage beim Vergleich des Mehrbedarfs anzusetzen sei, stütze dies gerade die zutreffende und erforderliche Betrachtungsweise bezogen auf das gesamte Gebäude. Wenn die heutige Rechtslage beim Vergleich zur Ermittlung des Mehrbedarfs auch auf den Bestand anzuwenden sei, ergebe sich hieraus das Erfordernis, stets das gesamte Gebäude zu betrachten. Andernfalls würde ein Stellplatzbedarf ausgelöst, der den tatsächlich vorhandenen Bestand an Stellplätzen in keiner Weise berücksichtige. Damit würde bei einer teilweisen Tektur dem Eigentümer eines Bestandsgebäudes die Erleichterungen der geänderten Stellplatzsatzung vorenthalten, was zur Folge hätte, dass bei kleinen Einheiten der Bauherr keinerlei Privilegierung erfahre, bei größeren nur eine geringe, was eine erhebliche Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 GG darstelle. Insgesamt lasse sich die Benachteiligung eines Eigentümers eines Bestandsgebäudes nur dadurch lösen, dass auch bei einer teilweisen Tektur für die Stellplatzberechnung das gesamte Gebäude betrachtet werde, um festzustellen, ob durch die Tektur tatsächlich ein „Mehrbedarf“ an Stellplätzen ausgelöst werde. Nur hierdurch lasse sich die durch die Änderung der Stellplatzsatzung eindeutig beabsichtigte Erleichterung bei der Anzahl der erforderlichen Stellplätze auch für Eigentümer von Bestandsgebäuden sachgerecht umsetzen. Die sich hieraus ergebende Konsequenz, dass bei einer Tektur gegebenenfalls Stellplätze wegfallen könnten, sei hinzunehmen, da der Satzungsgeber sich bewusst für eine Senkung der Anforderungen an die Anzahl von Stellplätzen entschieden habe, ohne dabei zwischen Bestandsbauten und Neubauten zu differenzieren. Eine andere Auslegung der Stellplatzsatzung wäre weder mit Art. 3 GG noch mit Art. 14 GG zu vereinbaren, weil dann Bestandsgebäude schlechter gestellt würden als Neubauten.

Die vorgenannte Ansicht zur korrekten Berechnung der Stellplätze habe offensichtlich die Beklagte mittlerweile mit der Tektur 2015 selbst bestätigt. Dem Antrag zur Tektur 2015 sei die gleiche Stellplatzberechnung beigefügt gewesen, wie dem Antrag zur streitgegenständlichen Tektur. Diese unveränderte Stellplatzberechnungsmethode habe die Beklagte für die Tektur 2015 ohne weiteres akzeptiert und damit gleichsam zum Ausdruck gebracht, dass bereits die ursprüngliche Berechnung korrekt gewesen sei.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 18. Januar 2016 mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung erklärten die Beteiligten die Hauptsache hinsichtlich Ziffer I. des Klageantrags aus dem Schriftsatz vom 17. November 2014 übereinstimmend für erledigt. Der Bevollmächtigte der Klägerin erklärte weiterhin, dass der hilfsweise Antrag unter Ziffer III. des Klageantrags aus dem Schriftsatz vom 17. November 2014 zurückgenommen wird. Im Übrigen beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin,

die Auflage Nr. 1 der Baugenehmigung vom 6. Mai 2014 aufzuheben.

Die Vertreterin der Beklagten beantragt,

soweit die Klage aufrechterhalten worden ist, Klageabweisung

und stimmte im Übrigen der Klagerücknahme zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2016 verwiesen.

Gründe

Soweit die Parteien das Verfahren in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen (I.). Auch soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen (II.). Im Übrigen war die Auflage Nr. 1 der Baugenehmigung vom 6. Mai 2014 aufzuheben, da diese rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (III.).

I.

Durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung ist für diesen Teil des Verfahrens ipso jure die Rechtshängigkeit beendet worden, so dass das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen war. Da sich die Hauptsache nur teilweise erledigt hat, war kein gesonderter Beschluss zu erlassen, sondern die - auch in diesem Fall nicht der Anfechtung unterliegende - Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil im Urteil zu treffen (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.1998 - 4 B 75/98, NVwZ-RR 1999, 407 - juris RdNr. 2).

II.

Auch hinsichtlich der teilweisen Klagerücknahme war das Verfahren deklaratorisch nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Da auch die Klagerücknahme das Verfahren nur teilweise beendet hat, war auch insoweit kein gesonderter Beschluss zu erlassen, sondern die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil im Urteil zu treffen.

III.

Die Auflage zur Stellplatzpflicht mit einer Verpflichtung zur Herstellung bzw. Ablösung von 4 zusätzlichen Stellplätzen ist rechtswidrig, da aufgrund der im Bestand tatsächlich vorhandenen 63 Stellplätze die beantragte Nutzungsänderung keinen Stellplatzmehrbedarf auslöst. Die Beklagte kann nur dann gemäß Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 BayVwVfG zur Sicherstellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen einer Baugenehmigung zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO i. V. m. der Stellplatzsatzung der Beklagten erlassen, wenn durch die beantragte Änderung eine Pflicht zur Herstellung zusätzlicher Stellplätze besteht.

Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO sind bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass die Stellplätze die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. Dieser Zusatzbedarf ist der Bedarf, der aufgrund des mit der Änderung verbundenen zusätzlichen Zu- und Abfahrtsverkehrs entsteht. Der Zusatzbedarf oder Mehrbedarf ist die Differenz des bisherigen Sollbedarfs und des neuen infolge der Änderung eingetretenen Sollbedarfs. Hierfür ist der Gesamtbedarf an Stellplätzen für die bauliche Anlage nach der Änderung zu ermitteln und mit dem tatsächlichen Bestand in Beziehung zu setzen (Würfel, in: Simon Busse, BayBO, 121. EL 2015, Art. 47 Rn. 69).

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist bei der Ermittlung des Mehrbedarfs auf die gesamte bauliche Anlage abzustellen, da nur die gesamte bauliche Anlage der Stellplatzpflicht des Art. 47 Abs. 1 BayBO unterliegt. Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen. Es ist also die gesamte bauliche Anlage, die insoweit der Stellplatzpflicht des Art. 47 BayBO unterliegt und nicht nur die jeweiligen einzelnen Nutzungseinheiten in der Anlage. Oftmals dürfte für die Berechnung des Mehrbedarfs bei Änderungen nur die Betrachtung der konkret betroffenen Nutzungseinheiten ausreichen, da sich hieraus in der Regel kein Unterschied zur Gesamtbetrachtung der Anlage ergibt. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass nach der Stellplatzsatzung der Beklagten in der Fassung zum Zeitpunkt der Erstgenehmigung im Jahr 2001 keine 75%-Ermäßigung gegolten hat, jetzt aber nach der aktuellen Stellplatzsatzung der Beklagten, die zum 3. Januar 2008 in Kraft getreten ist, für das Vorhaben die 75%-Ermäßigung nach § 3 Abs. 1 b StPlS gilt.

Im Falle einer Nutzungsänderung ist zunächst in einem ersten Schritt der „Mehrbedarf“ zu ermitteln. Hierfür ist vom Sollbedarf der geänderten Anlage nach geltender Rechtslage der Bedarf der bestandskräftig genehmigten Anlage nach geltender Rechtslage abzuziehen. In einem zweiten Schritt ist dann das sich hieraus ergebende Ergebnis mit dem tatsächlich vorhandenen Bestand an Stellplätzen zu vergleichen.

Bei einer isolierten Betrachtung nur der von der Nutzungsänderung betroffenen Nutzungseinheit würde sich vorliegend ein Mehrbedarf von 4 Stellplätzen ergeben:

2. OG neu Fitness220,57 qm2011,0375%8,2725 =8

2. OG altBüro220,57 qm40 5,5175%4,1325 =4

Mehrbedarf 4

Da für das zweite Obergeschoss tatsächlich 6 Stellplätze vorhanden sind (für die betroffene Fläche waren nach der alten Stellplatzsatzung 5,51 = 6 Stellplätze zu erbringen), wären bei isolierter Betrachtung nur der von der Nutzungsänderung betroffenen Fläche 2 zusätzliche Stellplätze nachzuweisen.

Da jedoch die Gesamtanlage der Stellplatzpflicht unterliegt, ist auch bei der Ermittlung des zusätzlichen Stellplatzbedarfs eine Gesamtbetrachtung der Anlage erforderlich. Hinzu kommt, dass bei isolierter Betrachtung nur der von der Nutzungsänderung betroffenen Fläche mit ihrer entsprechenden Nutzung die mittlerweile infolge der Stellplatzsatzung 2008 eingetretene Begünstigung mit der 75%-Regelung nicht zum Tragen käme.

Der Sollbedarf der Nutzungsänderung bei einer Gesamtbetrachtung ergibt 51 Stellplätze:

4. OG neuBüro150,01 qm40 3,75/475% 3

4. OG neu Büro156,27 qm40 3,90/475% 3

3. OG neuBüro239,28 qm40 5,98/675%4,5 5

3. OG neuBüro200,28 qm405,007/575%3,75 4

2. OG neuBüro200,86 qm405,02/575%3,75 4

EG, 1./2. OGFit847,79 qm2042,38/4275%31,5 32

Sollbedarf 51

Die Betrachtung des Gesamtgebäudes nach dem bisherigen Bestand unter Geltung des neuen Rechts ergibt einen fiktiven Stellplatzbestand von 45 Stellplätzen:

4. OG alt Büro324,89 qm408,12/875% 6

3. OG alt Büro435,16 qm4010,63/1175% 8,25 8

2. OG alt Büro451,49 qm4011,29/1175% 8,25 8

EG, 1.OGFit627,22 qm2031,36/3175%23,25 23

45

Damit ergibt sich aus der Differenz (51 Stellplätze minus 45 Stellplätze) ein Stellplatzmehrbedarf von 6 Stellplätzen.

Bei einem tatsächlich vorhandenen Bestand von 63 Stellplätzen ergibt sich als Differenz zum Sollbedarf der Nutzungsänderung bei Gesamtbetrachtung ein Überschuss von 12 Stellplätzen, so dass auch nach der durchgeführten Nutzungsänderung 6 freie tatsächlich vorhandene Stellplätze verbleiben.

Damit stellt sich die Auflage, 4 zusätzliche Stellplätze zu schaffen bzw. abzulösen, als rechtswidrig dar und war entsprechend aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oderPostanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird bis zur Erledigungserklärung und Klagerücknahme auf EUR 55.000,-, nach Erledigungserklärung und Klagerücknahme auf EUR 40.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit)..

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Jan. 2016 - M 8 K 14.2445

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Jan. 2016 - M 8 K 14.2445

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Jan. 2016 - M 8 K 14.2445 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Jan. 2016 - M 8 K 14.2445 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Jan. 2016 - M 8 K 14.2445.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Mai 2018 - 2 B 18.458

bei uns veröffentlicht am 02.05.2018

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Referenzen

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.