Verwaltungsgericht München Urteil, 16. März 2015 - M 8 K 13.2939

bei uns veröffentlicht am16.03.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 8 K 13.2939

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. März 2015

8. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte: Wettbüro; nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte in Gemengelage; Spielothek, gegen die eine Nutzungsuntersagung ergangen ist, kein Vorbild; das Hinzutreten eines Wettbüros zu einer - kerngebietstypischen - Spielothek wäre in einer Entfernung von unter 90 m in einer Gemengelage mit überwiegendem Wohnanteil rücksichtslos

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

... - Beklagte -

wegen Baugenehmigung ...-str. 5

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2015 am 16. März 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Mit Bauantrag vom 13. Februar 2013 beantragte der Kläger die Nutzungsänderung der Räume im Erdgeschoss der ...-str. 5, Fl. Nr. ..., Gemarkung ..., von einer Bankzweigstelle in ein Wettbüro. Dem Bauantrag und der Betriebsbeschreibung zufolge sollten die bisherigen Geschäftsräume der Bank mit 98,80 m² und einem Personalraum von 17,21 m² auf eine Nutzfläche des Wettbüros von 87,95 m² verkleinert werden. Dadurch verbliebe es auch beim Wettbüro bei den dem vorhergehenden Bankbetrieb zugeordneten vier Stellplätzen. Die Ausstattung des Wettbüros bestehe aus einer Bartheke mit Ausgabe alkoholfreier Getränke, Bildschirmen und Sitzmöglichkeiten und diene der Annahme von Sportwetten. Der Betrieb werde Montag bis Sonntag von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr stattfinden. Auf die gesamte Betriebsfläche von 146,57 m² entfalle noch ein Personalraum mit 17,21 m², ein Windfang mit 3 m², ein Flur mit 10,86 m², ein Vorraum mit 5,85 m², ein Abstellraum mit 11,37 m² und der WC-Bereich mit insgesamt 10,23 m².

Ein Ortstermin der Beklagten am 9. April 2013 hat ergeben, dass das Wettbüro bereits in Betrieb ist.

Mit Bescheid vom ... Juni 2013 lehnte die Beklagte den Bauantrag vom 13. Februar 2013 nach Plan-Nr. ... ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der maßgeblichen Umgebung in den Erdgeschossbereichen im Wesentlichen gewerbliche Nutzungen angesiedelt seien, die Obergeschosse nahezu ausschließlich wohngenutzt würden. Die Nutzung im Erdgeschoss der ...-str. 10 sei mit Baugenehmigung vom ... März 1977 nicht als eine Spielhalle, die eine Vergnügungsstätte darstellen würde, genehmigt worden, sondern als „Pilsstübchen mit Spielsalon“, d. h. als Gaststätte mit Billardtischen und einigen Spielautomaten. Im Gebäude ...-str. 5 bestehe ab dem ersten Obergeschoss ausschließlich Wohnnutzung. Die maßgebliche Umgebung sei kein Mischgebiet, daher komme eine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO nicht in Betracht. In der Gemengelage ergäben sich keine Bezugsfälle. Die Zulassung einer Vergnügungsstätte sei mit dem Gebot der Rücksichtnahme, insbesondere der schutzwürdigen vorhandenen umgebenden Wohnbebauung, nicht vereinbar. Sie würde einen Bezugsfall darstellen, der die Zulassung weiterer Vergnügungsstätten ermögliche.

Der Bescheid vom ... Juni 2013 wurde dem Kläger, vertreten durch den im Bauantrag benannten Architekten, mit Postzustellungsurkunde am 6. Juni 2013 zugestellt.

Mit einem am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 4. Juli 2013 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die mit Antrag vom 13. Februar 2013 beantragte Genehmigung zu erteilen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen mit Schriftsatz vom 28. April 2014 ausgeführt, dass es sich bei dem -streitgegenständlichen Vorhaben nicht um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handele. Diese sei in der als Mischgebiet zu qualifizierenden maßgeblichen Umgebung zulässig. Soweit die Beklagte anführe, in der ...-str. 10 sei keine reine Spielhalle, sondern nur ein „Pilsstübchen mit Spielsalon“ genehmigt, entspreche die tatsächliche Ausführung dem nicht. Die Nutzung in den Erdgeschossbereichen müsse insoweit gesondert betrachtet werden, da die konkrete Eigenart der näheren Umgebung tatsächlich die Trennung zwischen Wohnraumnutzung in den oberen Geschossen und gewerblicher Nutzung in den Erdgeschossen sei, wobei insgesamt gesehen die gewerbliche Nutzung als überwiegend anzusehen sei. Es sei vorliegend nicht von einer Gemengelage auszugehen; in den Obergeschossen befänden sich nicht nur Wohnnutzungen, sondern auch Büros, wobei die Wohnraumnutzung und die Büronutzung etwa gleichmäßig verteilt sei. Das Gebiet sei demgemäß als Mischgebiet anzusehen. Städtebauliche Spannungen seien nicht zu erwarten, da das fragliche Gebiet durch die Erdgeschossnutzungen mit vielen Kneipen, die Geldspielgeräte hätten, sowie weiteren Spielhallen und Wettbüros ohnehin bereits so geprägt sei, dass der Betrieb eines weiteren Wettbüros weder unter dem Gesichtspunkt einer Vorbildwirkung noch im Hinblick auf mögliche Leerstände anderer gewerblicher Einrichtungen eine Massierung von Wettbüros im fraglichen Bereich befürchten ließe.

Das Gericht hat am 19. Mai 2014 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Auf das Protokoll dieses Augenscheins und der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der der Rechtsstreit in das schriftliche Verfahren übergeleitet wurde, wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 1. September 2014 ging der Bevollmächtigte des Klägers auf die in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2014 erörterte Problematik der Nutzung des Erdgeschosses der ...-str. 10 ein und stellte sich auf den Standpunkt, dass diese Nutzung weder rechtswidrig noch unzulässig sei. Die Beklagte sei gegen diese Nutzung bisher nicht eingeschritten. Es werde deshalb eine zeitnahe Entscheidung des Rechtsstreits beantragt und rein vorsorglich der Verzicht auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung widerrufen.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 teilte die Beklagte mit, dass nach vorheriger Anhörung mit Verfügung vom ... Oktober 2014 die ungenehmigte Nutzung (Spielhalle) in der ...-str. 10 untersagt worden sei. Ein Abdruck des Bescheids vom ... Oktober 2014 war dem Schreiben vom 24. Oktober 2014 beigefügt.

Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, dass sich die Beklagte offensichtlich nur aufgrund des Schriftsatzes vom 1. September 2014 sich genötigt gesehen habe, eine Nutzungsuntersagung am ... Oktober 2014 hinsichtlich der ...-str. 10 zu verfügen und diese einen Tag später dem Verwaltungsgericht zuzuleiten. Die Nutzungsuntersagung vom ... Oktober 2014 könne und werde keinen Bestand haben. Es wäre unbillig, trotz einer rechtswidrigen Nutzungsuntersagung die Nutzung im Anwesen ...-str. 10 nicht als Vorbild für die hier beantragte Nutzungsänderung zu bewerten.

Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2015 vertiefte der Bevollmächtigte des Klägers nochmals das Vorbringen hinsichtlich der Genehmigungslage des Anwesens ...-str. 10.

Gegen den Bescheid vom ... Oktober 2014 betreffend das Anwesen ...-str. 10 wurde am 21. November 2014 Klage erhoben (M 8 K 14.5243).

Das Verfahren M 8 K 14.5243 wurde am 16. März 2015 noch vor dem vorliegenden Verfahren -streitig verhandelt.

In der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2015 stellte der Bevollmächtigte des Klägers den Antrag aus dem Klageschriftsatz vom 4. Juli 2013, die Beklagte beantragte Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen sowie das Protokoll über den Augenschein und die mündliche Verhandlung am 19. Mai 2014 und die mündliche Verhandlung am 16. März 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat. Das Vorhaben widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfen sind (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Das streitgegenständliche Bauvorhaben ist planungsrechtlich unzulässig, da es sich nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 BayBO i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

1.1 Das Vorhaben soll in einem Bereich verwirklicht werden, für den kein qualifizierter oder einfacher Bebauungsplan Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung trifft. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich daher insoweit nach § 34 BauGB.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einer Gebietskategorie der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art dagegen allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB).

1.2 Die maßgebliche nähere Umgebung besteht vorliegend aus der westlichen Hälfte des Quartiers ...-straße/...-straße/...-straße und ...-straße sowie der gegenüberliegenden Bebauung auf der Westseite der ...-straße zwischen ...-straße und ...-straße und der Eckbebauung ...-straße/...-straße, soweit sie dem Vorhaben gegenüberliegt. In der so gefundenen Umgebung finden sich in den Erdgeschossen Ladengeschäfte, verschiedene gewerbliche Nutzungen, Gaststätten sowie auch soziale Einrichtungen und freiberufliche Nutzungen. In den Obergeschossen der vier- bis fünfgeschossigen Gebäude der maßgeblichen Umgebung befinden sich - entgegen dem Vorbringen der Klagepartei - nahezu ausschließlich Wohnnutzungen.

1.2.1 Da ein Großteil der vorhandenen gewerblichen Nutzungen in einem Allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig wären und, soweit sie nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig sind, in einer mit einem Allgemeinen Wohngebiet nicht mehr zu vereinbarenden Anzahl vorhanden sind, kann vorliegend nicht von einem Allgemeinen Wohngebiet entsprechend § 4 BauNVO ausgegangen werden.

1.2.2 Die maßgebliche nähere Umgebung ist aber auch nicht als faktisches Mischgebiet in entsprechender Anwendung von § 6 BauNVO zu qualifizieren. Ein Mischgebiet dient dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Diese allgemeine Zweckbestimmung verlangt, dass die beiden in dem Gebiet zulässigen Hauptnutzungsarten im Sinne einer etwa gleichgewichtigen und gleichwertigen Durchmischung vorhanden sind. Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe müssen sich zwar nicht - etwa bezogen auf die Geschossflächen oder die Zahl der Betriebe im Verhältnis zu den Wohngebäuden - die Waage halten. Jedoch darf keine der beiden Hauptnutzungsarten ein deutliches Übergewischt über die andere haben bzw. optisch eindeutig dominieren (vgl. hierzu BVerwG Urteil vom 28.4.1972 Az: IV C 11.69, BVerwGE 40, 94 und Urteil vom 25.11.1983 Az: 4 C 64/79 BVerwGE 68, 207).

Entgegen der Ansicht der Klagepartei stehen die im Wesentlichen nur in den Erdgeschossen vorhandenen gewerblichen Nutzungen der in den drei bis vier darüberliegenden Geschossen fast ausschließlich vorhandenen Wohnnutzung aufgrund dieser zahlenmäßigen Differenz nicht gleichgewichtig gegenüber. Im maßgeblichen Umgriff dominiert daher sowohl quantitativ wie auch hinsichtlich des optischen Erscheinungsbildes des Quartiers eindeutig die Wohnnutzung.

Die Zulässigkeit des Bauvorhabens bestimmt sich daher nach § 34 Abs. 1 BauGB, da ein Gebiet sui generis vorliegt.

1.3 Bei der Frage, ob sich bei Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung im Rahmen der Umgebungsbebauung hält, ist hinsichtlich der Zuordnung und Bewertung der vorhandenen Nutzungen auf die Typisierung der Nutzungsarten in der Baunutzungsverordnung abzustellen, unabhängig davon, dass keine Vergleichbarkeit der Umgebung mit einem der Baugebietstypen nach der Verordnung gegeben ist. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Begriff der „Art der baulichen Nutzung“ in § 34 Abs. 1 BauGB nicht identisch ist mit dem Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB sinnlos. Die „Art der baulichen Nutzung“ ist vielmehr grundsätzlich mit den Nutzungsarten gleichzustellen, wie sie durch die Begriffe der Baunutzungsverordnung für die zulässigen Nutzungen in den einzelnen Baugebieten definiert werden (BVerwG Urteil vom 3.4.1987 - 4 C 41/84 - juris; ZfBR 1987, 260).

Als solchen städtebaulich bedeutsamen Nutzungstyp nennt die Baunutzungsverordnung u. a. auch die Vergnügungsstätte (vgl. z. B. § 4 a Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 8 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), die daher hinsichtlich der Zuordnung und Bewertung nicht mit sonstigen gewerblichen Nutzungen mehr oder weniger störender Art gleichgesetzt werden kann, sondern als eigenständiger Nutzungstyp zu betrachten ist (BVerwG Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13/93 - juris; DVBl. 1995, 515).

Das bedeutet für das -streitgegenständliche Vorhaben, dass eine Rahmenverträglichkeit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich nur dann anzunehmen wäre, wenn in der näheren Umgebung bereits Spielotheken oder sonstige Vergnügungsstätten vorhanden wären.

1.3.1 Das -streitgegenständliche Wettbüro ist bauplanungsrechtlich als Vergnügungsstätte zu klassifizieren. Unter den Begriff „Wettbüro“ fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt; hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen, wobei dies alles das Wettbüro von einer bloßen Lotto-/Toto-Annahmestelle in einem Geschäftslokal unterscheidet (vgl. OVG NRW Beschluss vom 10.7.2012 - 2 A 1969/11 - juris). Wettbüros fallen dann unter den städtebaulichen Begriff der Vergnügungsstätte, wenn sie unter Ansprache des Spieltriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorhalten (HessVGH Beschluss vom 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - juris; vgl. auch BayVGH Urteil vom 6.7.2005 - 1 B 01.1513 - juris). Wettbüros stellen sich jedenfalls dann als Vergnügungsstätten dar, wenn sie nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen, sondern zu einem wesentlichen Teil auch zur Unterhaltung und zum Spiel in der Zeit bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse aktueller Wetten bieten (VGH Mannheim Beschluss vom 1.2.2007 - 8 S 2606/06 - juris). Ein Wettbüro verliert also dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen (OVG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - juris).

Gemessen an diesen Vorgaben handelt es sich bei dem -streitgegenständlichen Vorhaben um eine Vergnügungsstätte. Nach der Betriebsbeschreibung sollen sowohl Sitzmöglichkeiten geschaffen als auch Bildschirme angebracht werden. Weiter ist eine Theke mit Servicebereich zur Ausgabe von alkoholfreien Getränken vorgesehen. Damit sind die Voraussetzungen geschaffen, um die Spieler nach getätigter Wette zum weiteren Verbleiben in den -streitgegenständlichen Räumen zu animieren und über die Bildschirme die bewetteten Ereignisse zu verfolgen. Das -streitgegenständliche Vorhaben unterscheidet sich damit von einer „klassischen“ Lotto-/Toto-Annahmestelle, die regelmäßig nur zu Abgabe eines Spielscheines oder zur Abholung eines Gewinnes aufgesucht wird und in der ein weiteres Verweilen der Kunden nicht stattfindet.

1.3.2 Ein entsprechendes Vorbild ist in der maßgeblichen Umgebung nicht vorhanden. Die von der Klagepartei angeführte Spielothek in der ...-str. 10 liegt zwar innerhalb des maßstabbildenden Bereiches der näheren Umgebung, sie ist aber nicht genehmigt; die Beklagte hat auch durch den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung am ... Oktober 2014 zu erkennen gegeben, dass sie diese Nutzung - auch wenn sie bereits seit längerer Zeit praktiziert wird - nicht akzeptiert (vgl. BVerwG Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29/28, NVwZ-RR 1999, 364). Da die Klage gegen die Nutzungsuntersagung vom ... Oktober 2014 mit Urteil vom 16. März 2015 (M 8 K 14.5243) abgewiesen wurde, zählt diese Nutzung nicht zu den im Rahmen der maßgeblichen Umgebungsbebauung vorhandenen Nutzungen im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB. Unabhängig davon, dass die Nutzungsuntersagung vom ... Oktober 2014 noch nicht bestandskräftig ist, besteht keine Genehmigungsfähigkeit der in der ...-str. 10 ausgeübten Nutzung als kerngebietstypische Spielothek. Genehmigt wurde mit Bescheid vom ... März 1977 Plan-Nr. ... ein „Pilsstübchen mit Spielsalon“, d. h. eine Gaststätte, in der auch Unterhaltungsspiele sowie Billard angeboten werden sollten. Die Schwerpunkte lagen in räumlicher Hinsicht in dem etwa 45 m² großen Raum mit drei Billardtischen sowie dem Gastraum/Thekenbereich mit 35 m² und einem kleineren Nebenraum, in dem drei Spielautomaten, zwei Flipper sowie ein Kicker vorgesehen waren. Zwei weitere Spielautomaten („SPA“) waren in dem Raum mit den Billardtischen im genehmigten Plan „Grundriss EG“ eingezeichnet.

Unabhängig davon, ob die Nutzung zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung oder nach heutigen Maßgaben als „Vergnügungsstätte“ zu qualifizieren (gewesen) wäre, hat die aktuelle Nutzung als reine, ausschließlich mit Geldspielgeräten bestückte Spielothek die Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen. Da unter den Begriff „Vergnügungsstätte“ verschiedenste Arten von Betrieben wie Spielhallen, Diskotheken, Großkinos, Varietees und auch Zirkusse fallen (Jäde/Dirnberger/Weiß, Kommentar zum BauGB/zur BauNVO, 7. Auflage, § 4 a BauNVO RdNrn. 16 bis 18), umfasst die Genehmigung eines Betriebes als „Vergnügungsstätte“ nicht die Variationsbreite sämtlicher Nutzungen innerhalb des städtebaulichen Nutzungstyps „Vergnügungsstätte“. Eine etwaige Zuordnung der am ... März 1977 genehmigten Nutzung zum städtebaulichen Typ der „Vergnügungsstätte“ ist daher nicht ausschlaggebend für den Bestandsschutz der aktuellen Nutzung; abgesehen davon ist festzustellen, dass nach der seinerzeit geltenden Baunutzungsverordnung vom 1. Januar 1968 (die Baunutzungsverordnung 1977 trat erst am 1. Oktober 1977 in Kraft) Vergnügungsstätten ausschließlich im Kerngebiet zulässig waren, so dass davon auszugehen ist, dass mit der Genehmigung von 1977 keine nur im Kerngebiet zulässige Vergnügungsstätte genehmigt werden sollte, da die maßgebliche Umgebung weder heute ein Kerngebiet ist noch damals eines gewesen sein dürfte. Jedenfalls weist das (Dienstleistungs-)Angebot der 1977 genehmigten gegenüber der aktuellen Nutzung so gravierende Unterschiede auf, dass eine Vergleichbarkeit der charakteristischen Nutzungsspektren nicht gegeben ist. Der Übergang von einer Gaststätte mit einzelnen Spielgeräten - insbesondere auch Billardspieltischen - zu einer reinen, nach heutigem Rechtsverständnis kerngebietstypischen Spielhalle - die Nutzfläche überschreitet hier 100 m² (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.8.1992 - 4 C 54/89, BauR 93, 51; BayVGH, Beschluss vom 9.2.2011 - 9 ZB 10.162 - juris) - die ausschließlich mit Geldspielgeräten ausgestattet ist, verändert die Qualität der bisher ausgeübten Nutzung wesentlich und wirft damit in bodenrechtlicher Hinsicht die Genehmigungsfrage neu auf (BayVGH, Urteil vom 20.12.1991 - 2 B 90.2554, GewArch 1993, S. 37/38). Dies gilt auch im Hinblick auf die Tatsache, dass im genehmigten Grundrissplan EG fünf Spielautomaten „SPA“ eingezeichnet sind. Aufgrund der zur Zeit der Genehmigung geltenden Rechtslage, die in Gaststätten lediglich zwei Geldspiel- bzw. Warenspielgeräte zuließ (§ 3 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten - Spielverordnung - SpielV - vom 27.8.1971, BGBl. I S. 1441 ff., in der Fassung vom 23.2.1976, BGBl. I S. 389), ist davon auszugehen, dass von dem Begriff „Spielautomaten“ nicht nur Geldspielgeräte erfasst waren. Vielmehr beinhaltet der Begriff „Spielautomat“ auch Geräte, bei denen eine Gewinnmöglichkeit nicht besteht. Aufgrund § 3 SpielV konnten mehr als zwei Geldspielgeräte - auch - baurechtlich nicht zugelassen werden, weshalb vorliegend der Begriff „Spielautomat“ nicht ohne weiteres mit einem Geldspielgerät gleichgesetzt werden kann. Ausweislich der Definition in Wikipedia ist ein Spielautomat ein mechanisches oder elektronisches Gerät, das einen Spielverlauf bietet, der durch Zufall und/oder Betätigungen des oder der Mitspieler bestimmt wird. Zwar werden inzwischen mit dem Begriff meist Geldspielgeräte im Sinne des § 33 c GewO bezeichnet, allerdings wird die Begriffsbestimmung teilweise auch weiter gefasst. Hierzu gehören daher auch Unterhaltungsautomaten ohne Geldgewinnmöglichkeiten wie Flipperautomaten, Arkade-Automaten, mechanische Automaten (de.w...org/wiki/Spielautomat) bzw. der einem Flipper ähnliche Euromat (www.d.-a...de/de/.../flipper). Die gewerberechtliche Zulassung der Spielothek im Bescheid des Kreisverwaltungsreferats der Beklagten vom ... August 2001 ändert hieran nichts. Diese kann auf die Baugenehmigung vom ... März 1977 bzw. deren Inhalt keinen Einfluss haben und diesen auch nicht nachträglich verändern. Die Umsetzung dieser gewerberechtlichen Zulassung vom ... August 2001 hat allerdings zur Folge, dass der Betrieb in den Räumen der ...-str. 10 baurechtlich als kerngebietstypische Vergnügungsstätte zu qualifizieren ist. Als solche konnte aber die 1977 genehmigte Gaststätte mit Spielsalon nicht angesehen werden, da dem Vorhandensein von Spielautomaten und Billardtischen kein überörtlicher Einzugsbereich zugeschrieben werden konnte. In den 1970er Jahren waren Gaststätten mit Unterhaltungsspielgeräten und/oder zwei Geldspielgeräten üblich und zahlreich vorhanden, so dass dem genehmigten Betrieb die Attraktivität für einen überörtlichen Nutzerkreis nicht zukam. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die seinerzeit marktüblichen Geldspielgeräte, die zudem in zugelassener Anzahl in Gaststätten sehr häufig anzutreffen waren, nur geringe Geldgewinne ermöglichten, die mit denen seit Beginn der 2000er Jahre marktüblichen Geldspielgeräten in keiner Weise zu vergleichen sind.

Eine genehmigte Mischnutzung als Gaststätte, in der auch Alkohol ausgeschenkt werden darf, mit Unterhaltungsspielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit und einem großen Billardraum mit drei Billardtischen weist dementsprechend eine wesentlich andere Betriebs-, Nutzungs- und Publikumsstruktur auf, als eine reine ausschließlich mit Geldspielgeräten bestückte Spielhalle, der die wesentlichen Elemente einer Gaststätte fehlen.

Da die kerngebietstypische Spielhallennutzung in der ...-str. 10 in der maßgeblichen Umgebung, die als Gemengelage zu qualifizieren ist (vgl. oben 1.2), kein Vorbild hat, ist sie gemäß § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich unzulässig, da sie aufgrund ihrer Vorbildwirkung und des durch sie ausgelösten sogenannten Trading-Down-Effektes (vgl. BVerwG Beschluss vom 21.12.1992 - 4 B 182/92 - juris;, Buchholz 406.12, § 1 BauNVO Nr. 15) städtebauliche Spannungen auslösen würde.

Somit ist festzustellen, dass sich das -streitgegenständliche Wettbüro im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung nicht innerhalb des vorgegebenen Rahmens hält.

1.3.3 Die Überschreitung des Rahmens führt zwar nicht unbedingt, wohl aber im Regelfall zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Denn eine Überschreitung des von der Bebauung bisher eingehaltenen Rahmens zieht in der Regel die Gefahr nach sich, dass der gegebene Zustand in negativer Hinsicht in Bewegung und damit in Unordnung gebracht wird. Nur wenn eine entsprechende Entwicklung unter Berücksichtigung der konkreten Eigenart der näheren Umgebung und der konkreten Umstände ausgeschlossen werden kann oder doch wenig wahrscheinlich erscheint, kann trotz Überschreitens des Rahmens eine planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gegeben sein (vgl. BVerwG Urteil vom 15.12.1994 a. a. O.).

Eine ausnahmsweise Zulässigkeit des Vorhabens nach diesen Grundsätzen ist ersichtlich nicht gegeben. Es liegt auf der Hand, dass mit der Zulassung des Vorhabens städtebauliche Spannungen schon durch seine Vorbildwirkung entstehen würden, denn in diesem Fall könnte die Genehmigung eines weiteren Vergnügungsbetriebes, dessen Ansiedlung auf einem der benachbarten Grundstücke durchaus möglich erscheint, nicht mehr verhindert werden. Durch die Zulassung der -streitigen Spielhalle würde also die gegebene Situation negativ in Bewegung gebracht, wobei hier auch darauf hinzuweisen ist, dass es einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz entspricht, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden sind, negativ auf ihre Umgebung auswirken, indem sie einen sogenannten Trading-Down-Effekt auslösen (vgl. BVerwG Beschluss vom 21.12.1992 a. a. O.).

2. Entgegen der Ansicht der Klagepartei besteht im Hinblick darauf, dass die Nutzungsuntersagung betreffend die ...-str. 10 noch nicht bestandskräftig ist, kein Anlass, das Verfahren auszusetzen.

2.1 Zwar würde bei einer - wie von der Klagepartei angenommenen und noch nicht rechtskräftig geklärten - Zulässigkeit der Spielhalle in der ...-str. 10 ein Vorbild für das -streitgegenständliche Vorhaben in der als Gemengelage zu qualifizierenden maßgeblichen Umgebung bestehen. Da das als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte zu beurteilende Wettbüro (baurechtlich) ein Minus gegenüber der kerngebietstypischen Vergnügungsstätte ...-str. 10 darstellt, kann es sich - auch wenn dies umgekehrt nicht der Fall sein würde - an der letztgenannten Nutzung orientieren.

2.2 Allerdings würde das Hinzutreten einer weiteren, wenn auch nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätte im Hinblick auf die in der Umgebung dominierende Wohnnutzung das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot verletzen.

Die Entfernung zwischen der ...-str. 10 und der ...-str. 5 beträgt unter 90 m, so dass das Vorhandensein zweier verschiedenartiger Vergnügungsstätten in solch relativer Nähe deren Attraktivität wechselweise erheblich erhöht. Diese damit verbundene wechselseitig bedingte Steigerung der Nutzerkreise bzw. Einzugsbereiche ist geeignet, Störungen hervorzurufen, die mit der in der Umgebung überwiegend vorhandenen Wohnnutzung nicht mehr vereinbar sind.

3. Da eine Zulassungsfähigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens somit unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausscheidet, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 13.050,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. dem

Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 7 Kerngebiete


(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. (2) Zulässig sind 1. Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,2. Einzelhandelsbetriebe, Sch

Spielverordnung - SpielV | § 3


(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum

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Verwaltungsgericht München Urteil, 16. März 2015 - M 8 K 13.2939 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht München Urteil, 16. März 2015 - M 8 K 14.5243

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 8 K 14.5243 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. März 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Variationsbreite der genehmigten Nutzung be

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. März 2015 - M 8 K 13.2939

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 8 K 13.2939 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. März 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Wettbüro; nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte in

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bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Str

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 01. Feb. 2007 - 8 S 2606/06

bei uns veröffentlicht am 01.02.2007

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Oktober 2006 - 9 K 790/06 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das B
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 16. März 2015 - M 8 K 13.2939.

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. März 2015 - M 8 K 14.5243

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Verwaltungsgericht München Urteil, 16. März 2015 - M 8 K 13.2939

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 8 K 13.2939 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. März 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Wettbüro; nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte in

Referenzen

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Oktober 2006 - 9 K 790/06 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, auf Antrag der Antragsteller die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die baurechtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.02.2006 wiederherzustellen, mit der ihnen unter Anordnung des Sofortvollzugs die Nutzung der gemieteten Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes ... als Wettbüro untersagt wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die eingehende und überzeugende Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die von den Antragstellern mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass zur Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Nutzugsuntersagung aller Voraussicht nach rechtmäßig, weil das Wettbüro als Vergnügungsstätte betrieben werde, obwohl der Bebauungsplan „Marktplatz/Innenstadt II“ vom 15.12.2005 eine solche ausschließe. Wettbüros seien im Allgemeinen nicht nur darauf ausgerichtet, dass die Wette eingereicht und ein eventueller Gewinn kassiert werde, wie das etwa bei Toto-Lotto-Annahmestellen in Ladengeschäften der Fall sei. Vielmehr würden Wettbüros gerade auch dazu aufgesucht, um sich dort bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses laufender Wetten zu unterhalten und die Zeit auf angenehme Weise zu verbringen. Sie lockten damit - ähnlich wie Spielhallen - ein auf Unterhaltung und Zeitvertreib ausgerichtetes Publikum an. Dass auch das Wettbüro der Antragsteller diesen „Vergnügungscharakter“ aufweise, zeigten die Fotos der Räumlichkeiten in der Bauakte, die Aufschluss über deren Ausstattung gäben. Danach sei ein großer Bildschirm vorhanden, auf dem etwa Fußballspiele oder Pferderennen verfolgt werden könnten, sowie mindestens ein Spielgerät. Außerdem gebe es verschiedene Tische und Stühle und einen Tresen.
Die Antragsteller greifen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht an, wonach Wettbüros dann Vergnügungsstätten sind, wenn sie nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen, sondern zu einem wesentlichen Teil auch zur Unterhaltung und zum Spiel in der Zeit bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses aktueller Wetten bieten (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, m.w.N. [juris]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.1994 - 11 A 3309/92 -, BRS 56 Nr. 137; VG Minden, Beschluss vom 10.02.2006 - 1 L 69/06 - [juris]). Sie stellen auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Abrede, dass es sich bei ihrem Wettbüro mit der sich aus den Fotos in der Bauakte ergebenden Ausstattung um eine solche - den bauplanerischen Festsetzungen widersprechende - Vergnügungsstätte handle. Mit der Beschwerde machen sie vielmehr geltend, diese Ausstattung sei inzwischen so verändert worden, dass das Wettbüro einer Toto-Lotto-Annahmestelle ohne Unterhaltungscharakter vergleichbar sei. Tische und Stühle sowie der Bildschirm seien entfernt worden. Es gebe lediglich noch vier hohe Tische im Raum, die Besuchern als Schreibunterlagen dienten. Der Verkauf von Erfrischungsgetränken sei eingestellt worden. Der noch verbliebene Tresen diene nur dazu, die Wetten entgegen zu nehmen. Auf die Erwiderung der Antragsgegnerin, bei einem Ortstermin am 30.11.2006 sei festgestellt worden, dass zwar der große Flachbildschirm entfernt worden sei, jedoch nach wie vor zwei Bildschirme vorhanden seien, auf denen sich das aktuelle Wettgeschehen (aktuelle Gewinnquoten der laufenden Wetten) verfolgen lasse, und dass ferner Gewinnspielautomaten, ein Getränkeautomat und eine Kaffeemaschine installiert seien, erklärten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.12.2006, dass ein Getränkeausschank nicht mehr stattfinde und der auf der Theke befindliche Bildschirm nur noch die Ergebnisse von Hunderennen - ohne Übertragung des Rennens selbst - zeige. Daneben seien nur noch drei PC’s für die Internetnutzung sowie drei Spielautomaten vorhanden, die nur der Unterhaltung dienten, aber keine Glücksspiele zuließen. Mit Ausnahme der Stühle zur Internet- und Automatenbenutzung seien keine weiteren Stühle mehr vorhanden; die Kunden, die eine Sportwette abgeben wollten, könnten die Wettscheine an den Stehtischen ausfüllen.
Dieses Vorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung des Charakters des Wettbüros als Vergnügungsstätte. Dies gilt auch dann, wenn davon abgesehen wird, die Antragsteller hinsichtlich der erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachten neuen Tatsachen zu einer - nochmaligen - Veränderung der Ausstattung des Wettbüros auf einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu verweisen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 8.6.2006 - 11 S 2135/05 -, NVwZ-RR 2006, 849). Denn es ist nicht erkennbar, dass das Wettbüro infolge dieser Veränderungen bei der Ausstattung seinen Unterhaltungscharakter verloren hat. Während das Verwaltungsgericht nur von (mindestens) einem Spielgerät ausgegangen ist, sind nunmehr nach Angaben der Antragsteller selbst drei Spielgeräte vorhanden. Diese dienen der Befriedigung der Spielleidenschaft auch dann, wenn sie keine Gewinnmöglichkeiten bieten. Hinzu kommt, dass auch die drei PC´s zu Spielzwecken genutzt werden können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.03.2005  - 6 C 11.04 -, DVBl. 2005, 1256: Internet-Café als Spielhalle); die Antragsteller haben nicht dargetan, welche Funktion diese Geräte sonst haben sollten. Ihr Wettbüro ist mithin nach wie vor wesentlich darauf ausgerichtet, dem „Wettpublikum“ Gelegenheit zu Spiel und Unterhaltung zu geben. Nach dem Maßstab, den das Verwaltungsgericht zur Einordnung von Wettbüros als Vergnügungsstätten angewandt und den die Antragsteller nicht mit der Beschwerde angegriffen haben, sprechen allein die zwischenzeitlich vorgenommenen Veränderungen bei der Ausstattung nicht dagegen, das Wettbüro der Antragsteller nach wie vor als Vergnügungsstätte zu qualifizieren.
Unabhängig davon ist die Nutzungsuntersagung hier aller Voraussicht nach (auch) deshalb rechtmäßig, weil die Antragsteller noch keine konkrete Beschreibung der geplanten Nutzung vorgelegt und deren Genehmigung beantragt haben. Eine genehmigungsbedürftige bauliche Nutzung, deren Genehmigungsfähigkeit nicht ohne weiteres, sondern erst aufgrund weiterer Ermittlungen festgestellt werden kann, darf gemäß § 65 Satz 2 LBO wegen formeller Baurechtswidrigkeit vorläufig bis zur endgültigen Klärung der Zulässigkeit der Nutzung im Baugenehmigungsverfahren untersagt werden. Mit dieser Zielrichtung erfüllt die vorläufige Nutzungsuntersagung dieselben Aufgaben, wie sie der Baueinstellung zukommt. Sie verschafft der gesetzlich vorgeschriebenen Präventivkontrolle Geltung und verhindert, dass der rechtsuntreue Bürger Nutzungsvorteile gegenüber den Bürgern erhält, die das Genehmigungsverfahren betreiben. Diese öffentlichen Belange überwiegen das private Nutzungsinteresse, weil im Unterschied zur endgültigen Nutzungsuntersagung keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.07.1991 - 3 S 1777/91 -, VGH BW-Ls, Beilage 10, B 3 und Urteil vom 22.09.1989 - 5 S 3086/88 -, NVwZ 1990, 480; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 65 RdNr. 100 ff.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, VBlBW 1996, 300 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2002 - 5 S 149/01 -, ESVGH 53, 30 zur Voraussetzung materieller Illegalität bei endgültiger Nutzungsuntersagung). Eine solche vorläufige Nutzungsuntersagung ist zur Sicherung der oben genannten öffentlichen Belange auch in aller Regel für sofort vollziehbar zu erklären (vgl. Beschl. des Senats vom 10.02.2005 - 8 S 2834/04 -, VBlBW 2005, 238 zum Sofortvollzug von Baueinstellungen).
Diesen Anforderungen dürfte die Nutzungsuntersagung hier genügen. Es spricht alles dafür, dass die vorgesehene Nutzung der Räume im Erdgeschoss des Gebäudes ... als Wettbüro eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Sie ist nicht von der Baugenehmigung vom 14.02.1979 gedeckt, welche die Nutzung der Räumlichkeiten als Ladengeschäft (Bäckerei) zulässt. Die Annahme von Sportwetten und das vorgesehene Unterhaltungs- und Spielangebot überschreitet die Variationsbreite eines typischen Ladengeschäfts. Für diese andersartige Nutzung gelten weitergehende oder jedenfalls andere baurechtliche Anforderungen als für ein Bäckereigeschäft (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO). Sie wirft etwa die Frage der notwendigen Stellplätze im Sinne des § 37 Abs. 2 LBO neu auf (vgl. VV-Stellplätze, B, Ziffern 3.1 und 6.3: Spielhallen lösen einen höheren Stellplatzbedarf aus als Verkaufsstätten bis 700 m²). Außerdem zielt das Wettbüro der Antragsteller auf ein anderes Publikum als ein Ladengeschäft, in dem Lebensmittel verkauft werden. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht angenommen, dass eine Nutzung, die - wie hier - allein der Befriedigung der Spiel- und Wettleidenschaft dient, geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen mit Blick auf eine Verschlechterung der Gebietsqualität („Trading-down-Effekt“) auszulösen. Die Nutzungsänderung ist folglich genehmigungspflichtig. Ihre Genehmigungsfähigkeit kann auch nicht ohne weitere Ermittlungen bejaht werden, so dass eine Präventivkontrolle nicht verzichtbar ist. Die Zulässigkeit des Wettbüros kann hier schon deshalb nicht abschließend beurteilt werden, weil sie wesentlich von der konkreten Ausgestaltung der Räumlichkeiten abhängt und die Antragsteller der Baurechtsbehörde bislang - trotz Aufforderung - keine detaillierte Beschreibung ihres Vorhabens vorgelegt haben. Wie das Beschwerdeverfahren gezeigt hat, kann die Ausstattung des Wettbüros jederzeit ohne größeren Aufwand verändert werden. Der verbindlichen Klärung der baurechtlichen Situation im Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage konkreter Angaben zur beabsichtigten Nutzung kommt hier also besondere Bedeutung zu. Schließlich hat die Antragsgegnerin die Nutzungsuntersagung auch ausdrücklich darauf gestützt, dass die Antragsteller noch keine konkrete Beschreibung der geplanten Nutzung zur Prüfung vorgelegt hätten. Es handelt sich somit nicht um eine endgültige, sondern um eine vorläufige, an die Klärung der Zulässigkeit der Nutzung in einem Baugenehmigungsverfahren gekoppelte Nutzungsuntersagung. Die Antragsteller können sich demgegenüber nicht auf ein überwiegendes Nutzungsinteresse berufen. Sie haben hier nicht nur ohne die erforderliche Genehmigung eine Nutzung aufgenommen, deren Zulässigkeit nur auf der Grundlage weiterer Ermittlungen beurteilt und festgestellt werden kann, sondern eine solche Prüfung von vornherein dadurch verhindert, dass sie der Baurechtsbehörde keine prüffähige Beschreibung ihres Vorhabens vorlegen. Das Angebot der Antragsteller gegenüber der Baurechtsbehörde, eine Baulast zu übernehmen, um die rechtmäßige Nutzung sicherzustellen, ist schon deshalb untauglich, weil sie nicht Grundstückseigentümer sind (vgl. § 71 Abs. 1 LBO).
Der am 02.02.2007 per Fax eingegangene Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29.01.2007 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung der Sach- und Rechtslage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ziffern I und II der Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2011 sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hinsichtlich Ziffer IV dieses Bescheides abgelehnt hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht ist in nicht zu beanstandeter Weise davon ausgegangen, dass bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse der Antragsgegnerin an einem Vollzug der angefochtenen Verfügung das Interesse der Antragstellerin, von einer Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt.

2

Die Begründung der Beschwerde, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

3

Die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung erweist sich, soweit sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist, als offensichtlich rechtmäßig. Zudem kann sich die Antragsgegnerin weiterhin auf ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides berufen.

4

Die von der Antragsgegnerin verfügte Nutzungsuntersagung für den Abschluss und die Vermittlung allgemeiner Sportwetten findet ihre Rechtsgrundlage in § 81 Satz 1 Landesbauordnung - LBauO -. Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn bauliche Anlagen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, deren Benutzung untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

5

Eine Nutzungsuntersagung kann bereits dann ausgesprochen werden, wenn für eine Nutzung die erforderliche Genehmigung fehlt. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in diesem Fall nach § 81 Satz 1 LBauO dadurch Rechnung getragen, dass eine Benutzungsuntersagung nur ergehen darf, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Eine entsprechende Anordnung ist demnach nur dann möglich, wenn nicht offensichtlich eine beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung erlassen werden muss (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Mai 1996 - 8 A 11880/85.OVG - AS 25, 313 und juris, Rn. 19).

6

Die Nutzung eines Teils der Erdgeschossräume in dem Anwesen R.straße … durch die Antragsgegnerin stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, die nicht genehmigt wurde. Nach § 61 LBauO bedarf die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung, soweit in den §§ 62, 67 und 84 LBauO nichts anderes bestimmt ist. § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) LBauO sieht von der Genehmigungspflicht eine Ausnahme bei Gebäuden und Räumen vor, die nicht im Außenbereich liegen, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten.

7

Hinsichtlich der Nutzung als Wettbüro für allgemeine Sportwetten liegt eine Nutzungsänderung im Sinne der genannten Vorschriften vor. Als Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne ist jede Änderung der ursprünglich genehmigten Nutzung anzusehen, die sich ihrerseits aus der erteilten Baugenehmigung ergibt (vgl. Jeromin, LBauO, 2. Aufl. 2008, § 3 Rn. 16). Der Inhalt der der Antragstellerin erteilten Baugenehmigung vom 19. Januar 2007 wird durch die unter Nr. 1 der Nebenbestimmungen enthaltene Umschreibung konkretisiert. Darin wird ausgeführt, dass die Baugenehmigung für eine Geschäftsstelle zum gewerbsmäßigen Abschluss und Vermitteln von Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde (Pferdewetten) erteilt wird. Mit dieser Nebenbestimmung wird der Inhalt der Genehmigung dem gestellten Bauantrag entsprechend festgelegt. Da die Antragsgegnerin dem Bauantrag insoweit in vollem Umfang entsprochen hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der in der Nebenbestimmung enthaltenen Einschränkung.

8

Die in dem Wettbüro tatsächlich ausgeübte Nutzung des Abschlusses und der Vermittlung allgemeiner Sportwetten hält den durch die Baugenehmigung gesteckten Rahmen nicht ein und stellt damit eine Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne dar.

9

Für diese Nutzungsänderung greift auch nicht die in § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) LBauO vorgesehene Ausnahme von der Genehmigungspflicht. Hinsichtlich der Nutzung des Anwesens R.straße … für allgemeine Sportwetten kann nicht festgestellt werden, dass für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung. Vielmehr ist von der Möglichkeit auszugehen, dass die Nutzung eines Wettbüros für allgemeine Sportwetten in bauplanungsrechtlicher Hinsicht geänderten Anforderungen unterliegt und dass damit eine bauplanungsrechtliche Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB vorliegt.

10

Eine derartige Nutzungsänderung setzt eine Änderung der Nutzungsweise voraus, die insoweit bodenrechtlich relevant ist, als sie die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange berühren kann, womit die Genehmigungsfrage (erneut) aufgeworfen wird. Der Tatbestand einer Nutzungsänderung im Sinne von § 29 BauGB wird von solchen Veränderungen erfüllt, die außerhalb der jeder einzelnen Art von Nutzung eigenen Variationsbreite liegen. Dies kann sowohl dann der Fall sein, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, als auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, hiernach aber anders zu beurteilen ist als die bisherige Nutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - IV C 8.75 -, NJW 1977, 1932 und juris, Rn. 18; Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 -, NVwZ 1999, 523 und juris, Rn. 17; Beschluss vom 7. November 2002 - 4 B 64/02 -, BRS 66 Nr. 70 und juris, Rn. 6; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 2010, § 29 BauGB, Rn. 41).

11

Eine hiernach relevante Änderung der Nutzungsweise ergibt sich nicht bereits daraus, dass die genehmigte Nutzung des Wettbüros für Pferdewetten und die derzeit ausgeübte Nutzung für allgemeine Sportwetten unterschiedlichen Nutzungsarten nach den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung zuzuordnen wären. Beide Nutzungsvarianten sind vielmehr in ihrer konkreten Ausgestaltung als Vergnügungsstätte einzustufen. Kennzeichen einer derartigen Vergnügungsstätte ist, dass sie als besondere Art von Gewerbebetrieben durch die kommerzielle Unterhaltung der Besucher geprägt wird und dabei in unterschiedlicher Ausprägung den Sexual-, Spiel- oder Geselligkeitstrieb anspricht (vgl. Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4a BauNVO, Rn. 58; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 4a Rn. 22). Das Wettbüro der Antragstellerin ist ersichtlich nicht lediglich darauf angelegt, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen. Vielmehr sollen die Kunden animiert werden, sich während der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten und die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Live-Übertragungen auf den Fernsehmonitoren zu verfolgen, womit gleichzeitig ein Gemeinschaftserlebnis entsteht. Ein entsprechendes Konzept kann der Planzeichnung des Wettbüros entnommen werden, die erkennen lässt, dass die Fläche des Wettbüros über die Erfordernisse hinausgeht, die ein reiner Wettschalter mit sich brächte. Zudem befinden sich dort Sitzgruppen, die über den gesamten Raum verteilt sind, sowie eine größere Monitorwand. Da diese Ausgestaltung nicht hinsichtlich der Sportart variiert, die Gegenstand der Wetten ist, handelt es sich bei dem Wettbüro sowohl hinsichtlich der genehmigten, auf Pferdewetten beschränkten Nutzung als auch bei der tatsächlich ausgeübten erweiterten Nutzung für allgemeine Sportwetten um eine Vergnügungsstätte (vgl. BayVGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - 1 B 01.1513 -, juris, Rn. 42; HessVGH, Beschluss vom 19. September 2006 - 3 TG 32161/06 -, NVwZ-RR 2007, 81 und juris, Rn. 3 f., Beschluss vom 25. August 2008 - 3 UZ 2566/07 -, NVwZ-RR 2009, 143 und juris, Rn. 5, Fickert/Fieseler a.a.O., § 4a Rn. 22.23.69; die Frage offen lassend: OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 10 B 1600/05 -, juris, Rn. 4).

12

Eine geänderte bauplanungsrechtliche Beurteilung des Wettbüros kann sich indessen im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot ergeben. Eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung entsteht insbesondere daraus, dass Unterschiede hinsichtlich der von der geänderten Nutzung ausgehenden Störungen oder Auswirkungen auf die Umgebung bestehen, die geeignet sind, die Genehmigungsfrage neu aufzuwerfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1989 - 4 B 24.89 - in NVwZ 1989, 666 und juris, Rn. 3).

13

Hinsichtlich der Nutzung als Wettbüro für allgemeine Sportwetten ergeben sich beachtliche Anhaltspunkte, dass hiervon andere Auswirkungen auf die Umgebung ausgehen, als dies bei einem auf Pferdewetten beschränkten Wettbüro der Fall ist. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass mit der Ausweitung der Sportarten ein erheblich größerer Interessentenkreis angesprochen wird als bei Pferdewetten. Dies wird von der Antragstellerin letztlich auch nicht in Zweifel gezogen. Das Konzept des Wettbüros wird zudem nicht lediglich in Randbereichen angepasst, sondern grundlegend umgestaltet. Die größere Bandbreite an Sportveranstaltungen, die Gegenstand der Wetten sind und deren Live-Übertragungen von den Kunden in den Räumen des Wettbüros verfolgt werden, legt gegenüber den auf eine Sportart konzentrierten Pferdewetten ein abweichendes Nutzerverhalten nahe. Hieraus ergibt sich jedenfalls die Möglichkeit geänderter Auswirkungen auf die Umgebung.

14

Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sich hinsichtlich der Gesamtzahl der Kunden keine Veränderung ergeben habe, da das Interesse an Pferdewetten in gleichem Maße nachgelassen habe, wie die Attraktivität der allgemeinen Sportwetten gestiegen sei, schließt diese quantitative Feststellung als mögliches Indiz für eine weiterhin nachbarschafts- und umgebungsverträgliche Nutzung nicht bereits das Erfordernis eines erneuten Genehmigungsverfahren aus.

15

Für die Annahme einer bodenrechtlichen Relevanz des Nutzungswechsels kann nicht gefordert werden, dass Beeinträchtigungen tatsächlich nachzuweisen sind. Vielmehr ist entscheidend, dass entsprechende Beeinträchtigungen auftreten können. Ob sie tatsächlich in relevanter Weise vorliegen, muss im Genehmigungsverfahren selbst geprüft werden. Die Annahme einer Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne kann nicht auf die Frage verengt werden, ob sich das Vorhaben in materiell-rechtlicher Hinsicht als unzulässig erweist. Vielmehr ist der Begriff in einer die behördliche Kontrollaufgabe berücksichtigenden Weise weit zu fassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 4 C 50/87 - in BRS 48, Nr. 58 und juris, Rn. 16). Hinzu kommt, dass § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) LBauO, der eine Ausnahme von der ansonsten bestehenden Genehmigungspflicht in bauordnungsrechtlicher Hinsicht normiert, eng auszulegen ist. Eine Genehmigungsfreiheit besteht lediglich dann, wenn feststeht, dass für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten. Soweit diese Frage offen bleibt, geben mögliche Unklarheiten Anlass zu einer Überprüfung im Genehmigungsverfahren.

16

Die im Hinblick auf die formelle Illegalität der Nutzungsänderung hiernach gerechtfertigte Nutzungsuntersagung erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil der Antragstellerin eine entsprechende Genehmigung offensichtlich erteilt werden müsste. Die Nutzungsänderung in ein Wettbüro für allgemeine Sportwetten ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

17

Das Verwaltungsgericht sieht die von der Antragstellerin vorgenommene Nutzungsänderung deshalb nicht als genehmigungsfähig an, weil das Anwesen R.straße … Teil eines faktischen allgemeinen Wohngebietes sei, in dem Vergnügungsstätten nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO auch ausnahmsweise nicht zugelassen werden könnten. Grundlage dieser Feststellung des Verwaltungsgerichtes ist ein Bestandsverzeichnis der Umgebung des Anwesens. Die Antragstellerin wendet hiergegen in ihrer Beschwerdebegründung ein, dass das Grundstück R.straße … in erster Linie geprägt werde durch die entlang dieser Straße festzustellende Bebauung, die indessen in stärkerem Umfang gewerblich geprägt sei, so dass ein Mischgebiet angenommen werden müsse. Diese unterschiedliche Einschätzung zeigt, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung des Wettbüros für allgemeine Sportwetten nicht offensichtlich angenommen werden kann. Vielmehr bedarf die Charakterisierung der Umgebung des Vorhabens noch weiterer Aufklärung.

18

Liegen hiernach die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung offensichtlich vor, so steht auch das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht in Frage. Dieses öffentliche Interesse ist darin begründet, dass die praktizierte Nutzung nicht genehmigt war, durch die ungenehmigte Nutzung die präventive Kontrolle der Bauaufsicht verhindert wird und dass ungerechtfertigte Vorteile gegenüber denjenigen vermieden werden, die eine geänderte Nutzung erst nach Erteilung einer Genehmigung aufnehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Juli 2006 - 8 B 10574/06 -, BRS 70 Nr. 190 und juris, Rn. 13). Diese Dringlichkeit ist nicht dadurch entfallen, dass die Antragsgegnerin die angefochtene Verfügung erst ein knappes Jahr nach Kenntnis von dem betrieblichen Umfang des Wettbüros erlassen hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu nachvollziehbar darauf verwiesen, dass ihr ein früheres Einschreiten angesichts von etwa 100 beanstandeten Wettbetrieben in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht möglich gewesen sei.

19

Auch hinsichtlich der in dem Bescheid der Antragsgegnerin unter Ziffer IV verfügten Androhung unmittelbaren Zwanges ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, die aufschiebende Wirkung - abgesehen von der Reduzierung der TV-Bildschirme - nicht anzuordnen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die nach § 20 AGVwGO von Gesetzes wegen mit Sofortvollzug versehene Zwangsmittelandrohung erweist sich ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig, so dass auch insoweit das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.

20

Die Androhung findet ihre Rechtsgrundlage in § 66 Abs. 1 i.V.m. § 65 Abs. 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG -. Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin verfügten Nutzungsuntersagung ergibt sich im Einzelfall auch kein Nachrang des unmittelbaren Zwangs gegenüber Ersatzvornahme oder Zwangsgeld. § 65 Abs. 1 LVwVG sieht vor, dass der unmittelbare Zwang angewendet werden kann, wenn die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel führt oder sie untunlich sind. Als untunlich erweist sich die Anwendung von Ersatzvornahme oder Zwangsgeld auch dann, wenn ihr Einsatz zwar Erfolg versprechend ist, der unmittelbare Zwang sich aber im konkreten Fall als wirksamer darstellt (vgl. Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz - Verwaltungszustellungsgesetz, 8. Aufl. 2008, § 12 VwVG, Rn. 9). Da der von der Antragsgegnerin angedrohte unmittelbare Zwang letztlich nur in einem Zugriff auf die Geräte besteht, die für allgemeine Sportwetten genutzt werden, stellt er sich einerseits als wirkungsvoller als eine Ersatzvornahme oder eine Zwangsgeldfestsetzung dar. Andererseits wird die Antragstellerin durch den mit dem unmittelbaren Zwang verbundenen Eingriff, mit dem die Benutzung einzelner Vermögensgegenstände unterbunden werden soll, nicht stärker belastet als durch eines der anderen Zwangsmittel (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 6 B 11030/09.OVG -).

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

22

Der Wert Streitgegenstandes bestimmt sich nach den §§ 47, 53 Abs. 3 und 52 Abs. 1 GKG.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 8 K 14.5243

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. März 2015

8. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Variationsbreite der genehmigten Nutzung bei Umwandlung von „Pilsstübchen mit Spielsalon“ in eine reine, kerngebietstypische Spielhalle überschritten, zumal zum Zeitpunkt der Genehmigung nur 2 Geldspielgeräte zu einer Gaststätte zulassungsfähig waren.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

... - Beklagte -

wegen Nutzungsuntersagung ...str. 10 Fl.Nr. ... Gemarkung ... ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2015

am 16. März 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Sondereigentümerin des Teileigentums Nr. 9 im Erdgeschoss des Gebäudes ...str. 10, in dem eine Spielhalle mit 9 Geldspielgeräten betrieben wird.

Für diese Räumlichkeiten wurde mit Bescheid vom ... März 1977, Plan-Nr. ..., die Baugenehmigung für „Einbau von Bädern, Wiederherstellung Pilsstübchen mit Spielsalon“ erteilt. Nach der Einzeichnung in dem genehmigten Plan „Grundriss Erdgeschoss“ befindet sich im westlichen Bereich - nördlich neben dem Eingang - ein knapp 48 m² großer Raum, in dem 3 Billardtische und 2 Spielautomaten „SPA“ vorgesehen waren. In dem mittleren Bereich der Räumlichkeiten befindet sich nördlich das WC und im Übrigen ein Gastraum mit Theke mit entsprechenden Sitzgelegenheiten. Dieser Teil der streitgegenständlichen Räumlichkeiten weist eine Fläche von ca. 35 m² (ohne Toilette) auf. In einem weiteren kleineren Raum im östlichen Bereich mit ca. 7,50 m² war die Aufstellung von 3 Spielautomaten „SPA“, 2 Flippern „FL“ und 1 Kicker „FB“ (Fußball) vorgesehen.

Der genehmigte Grundrissplan der Tekturgenehmigung vom ... März 1979 (Plan-Nr. ...) - betreffend den Ausbau des Dachgeschosses und bauliche Veränderungen bei den Türen in Unter- und Dachgeschoss - enthielt die gleiche Ein- bzw. Aufteilung.

Unter dem ... August 2001 erteilte das Kreisverwaltungsreferat der Beklagten dem damaligen Betreiber der „... ... Gaststättenbetriebs GmbH“ die Erlaubnis, in den streitgegenständlichen Räumen ...str. 10 im Erdgeschoss eine Spielhalle zu betreiben.

Nach Ziff. 3 der Hinweise des Bescheides vom ... August 2001 sind aufgrund der Größe der Spielhalle (~ 110 m²), bis zu 7 Geldspielgeräte möglich.

Bei einem Ortstermin Lokalbaukommission der Beklagten am 2. Juni 2014 wurde festgestellt, dass sich in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten 9 Geldspielautomaten und 1 Geldwechselgerät befinden.

Ausweislich der beim Ortstermin gefertigten Fotos befinden sich neben dem Eingang 2 große Schilder mit der Aufschrift „Casino ...“; die Fenster des westlichen Raumes mit den 9 Geldspielgeräten sind mit Jalousien abgedunkelt.

Mit Schreiben vom 11. September 2014 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung angehört und darauf hingewiesen, dass gegenüber der Genehmigung von 1977/79 eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung stattgefunden habe, die nicht genehmigungsfähig sei.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 äußerten sich die Bevollmächtigten der Klägerin zu dem Schreiben vom 11. September 2014 und stellten sich auf den Standpunkt, dass die aktuelle Nutzung durch die 1977/1979 erteilte Genehmigung gedeckt sei.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2014 erließ die Beklagte folgende Verfügung:

1. Die Nutzung als Spielhalle im Erdgeschoss des oben genannten Anwesens (Sondereigentum Nr. 9 laut Aufteilungsplan), zur Eigennutzung oder Überlassung an Dritte ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung aufzugeben und in Zukunft zu unterlassen.

2. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung unter Ziff. 1. dieser Verfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 3.500,-- EUR angedroht.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die derzeitige Nutzung als reine Spielhalle widerspreche Art. 55 BayBO, da die Nutzungsänderung von einer Gaststätte mit Spielsalon in eine reine Spielhallennutzung genehmigungspflichtig sei. Eine Baugenehmigung für die gegenwärtige Nutzung sei von der Beklagten nicht erteilt worden, weshalb diese Nutzung formell rechtswidrig sei; für eine Nutzungsuntersagung genüge bereits das Vorliegen der formellen Rechtswidrigkeit. Inhalt der Baugenehmigungen vom ... März 1977 und ... März 1979 sei eine Gaststättennutzung mit untergeordneter Nutzung als Spielsalon gewesen. Die nach den Baugenehmigungen vorgesehene Gaststättenfläche habe 50% der Grundfläche betragen; ein erheblicher Teil der Restfläche sei für Billard vorgesehen gewesen. Billardtische seien keine untypische Ausstattung von Gaststätten und führten für sich genommen nicht zu einem Verlust des Gaststättencharakters. Zudem sei ein Billardspiel nach heutiger Definition eher eine sportliche Nutzung und einer Kegel- bzw. Bowlingbahn vergleichbar. Die Spielgeräte (5 Spielgeräte + 3 Flipper) hätten sich auf einen kleineren Nebenraum (6 Geräte) und 2 Geräte beim Billard beschränkt. Die ausgeübte reine Spielhallennutzung beinhalte keinen Gaststättencharakter, sondern sei baurechtlich als Vergnügungsstätte einzuordnen.

Weiterhin enthielt der Bescheid vom ... Oktober 2014 den Hinweis, dass - sollten zivilrechtliche Hinderungsgründe (z. B. aus Mietvertrag) vorliegen - um einen entsprechenden Hinweis unter Mitteilung der zustellfähigen Adresse des Betreibers zum Zwecke des Erlasses einer entsprechenden Duldungsanordnung bzw. eigenständigen Nutzungsuntersagung gebeten werde.

Der Bescheid vom ... Oktober 2014 wurde den Bevollmächtigten der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 27. Oktober 2014 zugestellt.

Mit einem am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 21. November 2014 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom ... Oktober 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte habe die jetzt von ihr beanstandete Nutzung im Jahre 1977 baurechtlich genehmigt und diese sei seither auch in den Räumlichkeiten ausgeübt worden.

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurden die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vertieft.

Mit Schriftsatz vom 11. März 2015 vertieften die Bevollmächtigten der Klägerin ihr Vorbringen dahingehend, dass im Rahmen der 1977 erteilten Baugenehmigung erkennbar keine baugenehmigungspflichtigen Veränderungen gegenüber dem vorherigen Zustand vorgenommen worden seien - mit Ausnahme der Nutzungsänderung der Gaststätte in eine Spielhalle. Umbau- bzw. Renovierungsmaßnahmen im Rahmen der bis dahin genehmigten Nutzung als Gaststätte seien nicht Gegenstand des Antrages gewesen. Ziel des Bauantrages sei insoweit eindeutig die Genehmigung der Nutzungsänderung zur Errichtung einer Spielhalle, dort konkret als „Spielsalon“ bezeichnet, gewesen. Dem stehe auch nicht die weitere Bezeichnung als „Pilsstübchen“ entgegen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass vor fast 40 Jahren weder der Begriff der „Spielhalle“ noch seine praktische Ausgestaltung abgesichert gewesen seien. Die maßgebliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von Spielhallen zu anderen Vergnügungsstätten oder auch gaststättenrechtlichen Betriebsformen habe sich erst ab Mitte der 80er-Jahre entwickelt. 1977 habe es nahezu keine Spielhallen - schon gar nicht solche, die auch nur annähernd heute marküblichen Betrieben entsprechen würden - gegeben. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung der Spielverordnung auch in einer Spielhalle lediglich 3 Geldspielgeräte aufgestellt werden durften, wohingegen in Gaststäten immerhin 2 Geldspielgeräte hätten aufgestellt werden können. Die sehr wenigen, bis dahin am Markt befindlichen Spielhallen seien durch die besagten 3 Geldspielgeräte sowie ein breites Angebot an Unterhaltungsspielen und/oder -geräten gekennzeichnet gewesen. Dementsprechend umfasse die Definition des § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO in der 1977 geltenden Fassung sehr wohl die Aufstellung von Billardtischen und auch anderen Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit. Nach dieser Legaldefinition wäre auch ein Betrieb, der ausschließlich durch Billardtische und/oder Unterhaltungsspiele geprägt gewesen sei, als Spielhalle zu definieren gewesen. Diese Definition habe bis Ende 2005 gegolten. Erst seit dem 1. Januar 2006 stellten Betriebe, in denen ausschließlich Unterhaltungsgeräte bzw. -spiele betrieben würden, keine Spielhallen im Sinne des § 33 i Abs. 1 GewO mehr dar. So entspreche die Ausstattung der Spielhalle aufgrund der Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen in den letzten mehr als 25 Jahren naturgemäß nicht mehr der von 1977. Die rein gewerberechtlichen Veränderungen im Hinblick auf ein Flächenmaß je Geldspielgerät von 1985 mit 15 m² Grundfläche, maximal 10 Geräte und ab dem 1. Januar 2006 auf 1 Geldspielgerät je 12 m² Grundfläche, maximal 12 Geräte, berührten jedoch den Bestand der grundsätzlich als Spielhalle genehmigten Nutzung nicht.

Weiterhin entscheidend sei, dass aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung der Spielverordnung auch der Ausschank von alkoholischen Getränken in einer Spielhalle zulässig gewesen sei. Die gleichzeitige Bezeichnung des Betriebes in der Genehmigung als „Spielsalon“ und „Pilsstübchen“ im Jahre 1977 spreche also lediglich dafür, dass dort - weiterhin und in zulässiger Weise - Alkohol habe ausgeschenkt werden sollen und zwar im Rahmen einer Spielhalle. Auch die fortlaufende, über einen Zeitraum von fast 40 Jahren währende Erteilung von gewerberechtlichen Erlaubnissen gemäß § 33 i GewO zum Betrieb einer Spielhalle sei ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, wie die Beklagte selbst den Betrieb gewertet habe, auch wenn es sich um eine andere Dienststelle, Kreisverwaltungsreferat, der Beklagten gehandelt habe; die Beklagte müsse sich insgesamt die Erlaubnispraxis dieses Amtes zurechnen lassen.

Im Übrigen sei bekannt, dass das Kreisverwaltungsreferat keine gewerberechtlichen Erlaubnis erteilt habe und erteile, wenn nicht zuvor die Bestätigung des Referates für Stadtplanung und Bauordnung vorliege, dass für die Räumlichkeiten die bestandskräftige Genehmigung zum Betrieb einer Spielhalle vorliege. Aufschlussreich sei insoweit der Aktenvermerk der Beklagten vom 16. April 2013, der für die streitgegenständlichen Räumlichkeiten die Feststellung enthalte „Spielhalle genehmigt“.

Das Gericht hat am 16. März 2015 eine Beweisaufnahme durch Einnahme eines Augenscheines durchgeführt. Auf das Protokoll dieses Augenscheines sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird ebenso verwiesen wie hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligen im Einzelnen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagungsverfügung ist Art. 76 Satz 2 BayBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde eine Nutzung untersagen kann, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt. Ein Rechtsverstoß im Sinne dieser Bestimmung, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben schon dann vor, wenn dieses ohne die erforderliche Baugenehmigung ausgeführt wird. Da die Nutzungsuntersagung - insofern der Baueinstellung nach Art. 75 Abs. 1 BayBO vergleichbar - in erster Linie die Funktion hat, den Bauherren auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, kommt es insoweit nicht darauf an, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn eine wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Genehmigungspflicht formell rechtswidrige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist. Bei einer solchen Fallgestaltung stehen Gründe der Verhältnismäßigkeit jedenfalls für den Regelfall dem Erlass einer Nutzungsuntersagung entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2007 - 1 CS 07.1252 - juris Rdnr. 18 m. w. N.).

Nach diesen Vorgaben begegnet die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung keinen rechtlichen Bedenken.

2. Die von der Klägerin ausgeübte Nutzung der Räumlichkeiten als Bewirtungsbetrieb mit Unterhaltungsmöglichkeiten durch Geldspielgeräte und Fernsehübertragungen ist in formeller Hinsicht rechtswidrig, da die hierfür erforderliche Nutzungsänderungsgenehmigung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO nicht vorliegt.

2.1 Eine Nutzungsänderung liegt immer dann vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten - hier vorangegangenen - Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt (BVerwG, U.v. 18.05.1990 - BVerwG 4 C 49.89 - NVwZ 91, 264 m. w. N., B.v. 14.04.2000 - BVerwG 4 B 28.00 und v. 07.11.2002 - BVerwG 4 B 64.02 BRS 66 Nr. 70 S. 327; BVerwG, U.v. 18.11.2010 - 4 C 10/09). Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (U.v. 27.08.1998 - BVerwG 4 C 5.98, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 S. 64).

2.2 Die Genehmigungspflicht entfällt vorliegend nicht deshalb, weil die streitgegenständliche Nutzung der mit Genehmigung vom ... März 1977 genehmigten Nutzung entspricht und deshalb Bestandsschutz genießen würde. Die Baugenehmigung vom ... März 1977 beinhaltete die Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als „Pilsstübchen mit Spielsalon“. Im Kontext mit dem genehmigten Plan „Grundriss EG“ wurde hiernach eine Gaststätte zugelassen, in der auch Unterhaltungsspiele sowie Billard angeboten wurden. Die Schwerpunkte lagen in räumlicher Hinsicht in dem etwa 45 m² großen Billardraum sowie in dem Gastraum/Thekenbereich mit ca. 35 m². In dem kleineren östlichen Nebenraum sollen 3 Spielautomaten („SPA“), 2 Flipper sowie 1 Kicker („FB“ = Fußball) aufgestellt werden.

2.2.1 Zwar ist die Typisierung eines solchen Betriebes im Hinblick auf die tatsächliche und rechtliche Entwicklung seit 1977 bei der Einordnung von Vergnügungsstätten nicht unproblematisch; allerdings sind die Unterschiede zu den heute eindeutig als Vergnügungsstätten zu qualifizierenden reinen Spielhallen so gravierend, dass das notwendige Mindestmaß an Identität der genehmigten mit der aktuell ausgeübten Nutzung eindeutig nicht mehr vorhanden ist.

Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Nutzung zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung oder nach heutigen Maßgaben als „Vergnügungsstätte“ zu qualifizieren wäre. Das Nutzungsspektrum, das unter den Begriff des „städtebaulichen Typs der Vergnügungsstätte“ fällt, weist eine Breite auf, die es ausschließt, sämtliche Arten von Vergnügungsstätten innerhalb der Variationsbreite einer Genehmigung einer bestimmten Vergnügungsstätte anzusiedeln. Unter den Begriff „Vergnügungsstätte“ fallen Spielhallen, Diskotheken, Großkinos, Varietés und auch Zirkusse (Jäde/Dirnberger/Weiß, Komm. zum BauGB/zur BauNVO, 7. Aufl., § 4 a BauNVO Rn. 16 - 18), deren Nutzungsspektren weitgehend nicht ansatzweise vergleichbar sind. Entgegen der Ansicht der Klagepartei ist somit nicht entscheidungserheblich, ob die 1977 erteilte Genehmigung eine nach den damals geltenden rechtlichen Maßstäben als Vergnügungsstätte anzusehende Nutzung zugelassen hat, da die Variationsbreite der genehmigten Nutzung auch in diesem Fall innerhalb des städtebaulichen Nutzungstyps „Vergnügungsstätte“ verlassen werden kann und vorliegend auch verlassen worden ist.

Es kommt daher auch nicht auf das Vorbringen der Klagepartei an, der Bauantrag vom 30. Dezember 1976 habe nur die Nutzungsänderung von „Gaststätte“ in „Vergnügungsstätte“ beinhaltet, bauliche Änderungen seien damit nicht verbunden gewesen, abgesehen davon, dass dieser Vortrag nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem, dem Bauantrag vom 18. August 1975 bzw. der Baugenehmigung vom ... April 1976 „Sanierungsarbeiten der Kellerdecke“ - Plan-Nr. ... - zugrunde liegenden „Grundrissplan EG“, der allerdings den Rotrevisionsvermerk trägt „für die bauliche Nutzungsänderung im Erdgeschoss ist ein eigener Bauantrag einzureichen“ ergibt sich, dass sich die Raumaufteilung im Erdgeschoss 1975/1976 gänzlich anders dargestellt hat, als in dem der Baugenehmigung von 1977 zugrunde liegenden Plan.

Auch wenn die Zuordnung der genehmigten Nutzung zum städtebaulichen Typ der „Vergnügungsstätte“ nicht ausschlaggebend sein kann, ist darauf hinzuweisen, dass nach der seinerzeit geltenden BauNVO vom 1. Januar 1968 (die BauNVO 1977 trat erst am 1.10.1977 in Kraft) Vergnügungsstätten ausschließlich im Kerngebiet zulässig waren. Es ist daher davon auszugehen, dass mit Genehmigung von 1977 keine derartige Vergnügungsstätte zugelassen werden sollte, da die maßgebliche Umgebung weder heute ein Kerngebiet ist noch damals eines gewesen sein dürfte.

2.2.2 Unabhängig von der Einordnung der ehemals genehmigten Nutzung als „Vergnügungsstätte“ weist das (Dienstleistungs-)Angebot der genehmigten Nutzung gegenüber der aktuellen Nutzung so gravierende Unterschiede auf, dass eine Vergleichbarkeit der charakteristischen Nutzungsspektren nicht gegeben ist.

Der Übergang von einer Gaststätte mit einzelnen Spielgeräten - insbesondere auch Billardspieltischen - zu einer reinen, nach dem heutigen Rechtsverständnis kerngebietstypischen Spielhalle, die ausschließlich mit Geldspielgeräten ausgestattet ist, verändert die Qualität der bisher ausgeübten Nutzung wesentlich und wirft damit in bodenrechtlicher Hinsicht die Genehmigungsfrage neu auf (vgl. auch BayVGH, U.v. 20.12.1991 - 2 B 90.2554, GewArch 1993, S. 37/38). Die aktuelle Nutzung ist als kerngebietstypische Spielhalle anzusehen, da als solche in der Regel Spielhallen einzustufen sind, die den Schwellenwert einer Nutzfläche von 100 m² überschreiten (BVerwG, U.v. 20.8.1992 - 4 C 54/89, BauR 93, 51; BayVGH, B.v. 9.2.2011 - 9 ZB 10.162 - juris). Dieser Schwellenwert wird vorliegend überschritten. Nach den Berechnungen des Gerichts liegt die der Spielhalle zuzuordnende Nutzfläche bei gut 105 m²; der Bescheid des Kreisverwaltungsreferates vom ... August 2001 geht von 111 m² aus.

Gegenüber einer reinen, ausschließlich mit Geldspielgeräten ausgestatteten Spielhalle, weist das genehmigte Pilsstübchen mit Spielsalon eine qualitativ erheblich unterschiedliche Nutzungsstruktur auf. Dies gilt auch im Hinblick auf die in der Genehmigung vom ... März 1977 baurechtlich akzeptierten 5 Spielautoamten „SPA“. Aufgrund der zur Zeit der Genehmigung geltenden Rechtslage, die in Gaststätten lediglich 2 Geldspiel- bzw. Warenspielgeräte zuließ (vgl. § 3 der VO über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten - Spielverordnung v. 27.8.1971, - BGBl I S. 1441 ff. - in der Fassung v. 23.2.1976, - BGBl I S. 389 -), ist davon auszugehen, dass der Begriff „Spielautomaten“ nicht nur Geldspielgeräte erfasste. Vielmehr beinhaltet der Begriff „Spielautomat“ auch Geräte, bei denen eine Geldgewinnmöglichkeit nicht besteht. Aufgrund § 3 SpielV konnten Geldspielgeräte - entgegen der Ansicht der Klagepartei - nicht (bau-)rechtlich zugelassen werden, weshalb vorliegend der Begriff „Spielautomat“ nicht ohne Weiteres mit einem Geldspielgerät gleichgesetzt werden kann. Dies gilt auch deshalb, weil im Zweifel davon auszugehen ist, dass die Behörde einen von ihr erlassenen Verwaltungsakt im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften verstanden wissen wollte (BayVGH, U.v. 21.1.1980 - 22 B 1112/79, BayVBl. 1980, 501 - 503).

Nach der Definition in Wikipedia ist ein Spielautomat ein mechanisches oder elektronisches Gerät, das einen Spielverlauf bietet, der durch Zufall und/oder Betätigungen des oder der Mitspieler bestimmt wird. Zwar werden - inzwischen - mit dem Begriff in Deutschland meist Geldspielgeräte im Sinne des § 33 c GewO bezeichnet. Allerdings wird die Begriffsbestimmung teilweise auch weiter gefasst.

Hierzu gehören auch Unterhaltungsautomaten ohne Geldgewinnmöglichkeit wie Flipperautomaten, Arcade-Automaten, mechanische Automaten (vgl. de.w...org/wiki/Spielautomat) bzw. der einem Flipper ähnliche Euromat (www.d..de/de/d...).

Auch die Klagepartei weist im Schriftsatz vom 11. März 2015 darauf hin, dass es bis 1984 zahlreiche Kleinstspielhallen mit einem breiten Angebot an Unterhaltungsspielen und/oder -geräten gab, da hier nur 3 Geldspielgeräte aufgestellt werden durften.

Der von der Klagepartei angeführte Aktenvermerk der Beklagten vom 16. April 2013 findet sich nicht in den Akten. Die Feststellung im Aktenvermerk vom 13. Februar 2013 hat insoweit keine rechtlich verbindliche Wirkung, ganz abgesehen davon, dass sich hier auch die einschränkende Feststellung findet „… ist 1977 nicht als reine Spielhalle im heutigen Sinn genehmigt, sondern als Spielsalon (Gaststätte mit Billardtischen und Spielautomaten)“.

Die gewerberechtliche Zulassung im Bescheid vom ... August 2001 durch das Kreisverwaltungsreferat der Beklagten ändert hieran nichts. Diese kann auf die Baugenehmigung vom ... März 1977 bzw. deren Inhalt keinen Einfluss haben, bzw. kann diesen auch nicht nachträglich verändern.

Allerdings hat die Umsetzung dieser gewerberechtlichen Zulassung zur Folge, dass der Betrieb in den streitgegenständlichen Räumen baurechtlich als kerngebietstypische Vergnügungsstätte zu qualifizieren ist.

Als solche konnte die 1977 genehmigte Gaststätte mit Spielsalon nicht angesehen werden, da dem Vorhandensein von Spielautomaten und Billardtischen kein überörtlicher Einzugsbereich zugeschrieben werden konnte. In den 1970er Jahren waren Gaststätten mit Unterhaltungsspielgeräten und/oder 2 Geldspielgeräten üblich und zahlreich vorhanden, so dass dem genehmigten Betrieb keine besondere Attraktivität zukam, die einen überörtlichen Nutzerkreis zur Folge gehabt hätte. Dies gilt auch in Hinblick darauf, dass die seinerzeit marktüblichen Geldspielgeräte, die zudem in zugelassener Anzahl in Gaststätten sehr häufig anzutreffen waren, nur geringe Geldgewinne ermöglichten, die mit denen der seit Beginn der 2000er Jahre marktüblichen Geldspielgeräten in keiner Weise zu vergleichen sind.

Auch kann im Hinblick auf die Frage nach den Strukturunterschieden nicht außer Acht gelassen werden, dass sowohl das Billardspiel als auch die überwiegend vorhandenen Unterhaltungsspielgeräte kommunikativen Charakter hatten, der den heute üblichen Geldspielgeräten in Spielhallen völlig fehlt. Hier steht die Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund, da an den heutigen Geldspielgeräten Geldgewinne in nicht unerheblicher Höhe erzielt werden können.

Eine - genehmigte - Mischnutzung als Gaststätte, in der auch Alkohol ausgeschenkt werden darf, mit Unterhaltungsspielgeräten, zum Teil mit und im Wesentlichen aber ohne Gewinnmöglichkeit und einem großen Raum mit 3 Billardtischen, weist dementsprechend eine wesentlich andere Betriebs-, Nutzungs- und Publikumsstruktur auf, als eine reine, ausschließlich mit Geldspielgeräten bestückte Spielhalle, der die wesentlichen Elemente einer Gaststätte fehlen.

3. Die Nutzungsänderung ist nicht nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO verfahrensfrei zulässig, da für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen, als für die genehmigte Nutzung. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die planungs- wie auch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Eine Verfahrensfreiheit nach dieser Bestimmung scheidet bereits dann aus, wenn es möglich erscheint, dass an die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu stellen sind, als an die bisherige Nutzung. Dies ergibt sich eindeutig aus der Gesetzesformulierung, wonach es darauf ankommt, ob für die neue Nutzung andere Vorschriften „in Betracht kommen“. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.

4. Die streitgegenständliche Nutzung als reine Spielhalle ist somit in formeller Hinsicht rechtswidrig, da eine diese Nutzung legalisierende Baugenehmigung nicht vorliegt. Die Nutzungsuntersagung ist auch verhältnismäßig, da die jetzige Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist.

4.1 Wie beim Augenschein am 19. Mai 2014 (M 8 K 13.2939) festgestellt wurde - die Feststellungen im Augenscheinprotokoll vom 19. Mai 2014 im Verfahren M 8 K 13.2939 wurden mit Einverständnis aller Beteiligten diesem Verfahren zugrunde gelegt - handelt es sich bei der maßgeblichen Umgebung um eine Gemengelage mit überwiegendem Wohnanteil, da die Erdgeschosse überwiegend gewerblich genutzt werden, während die Obergeschosse (die Mehrzahl der Gebäude ist vier- und fünfgeschossig) nahezu ausschließlich wohngenutzt werden. Die maßgebliche nähere Umgebung ist daher nicht als faktisches Mischgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO zu qualifizieren, da dessen allgemeine Zweckbestimmung verlangt, dass die beiden in dem Gebiet zulässigen Hauptnutzungsarten - Wohnen und nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe - im Sinne einer etwa gleichgewichtigen und gleichwertigen Durchmischung vorhanden sind. Hierbei darf keine der beiden Hauptnutzungsarten - wie vorliegend - ein deutliches Übergewicht über die andere haben bzw. optisch eindeutig dominieren (BVerwG, U.v. 28.4.1972 - 4 C 11.69, BVerwGE 40, 94 und U.v. 25.11.1983 - 4 C 64.79 - BVerwGE 68, 207).

4.2 Die Zulässigkeit der aktuellen Nutzung bestimmt sich daher nach § 34 Abs. 1 BauGB, da ein Gebiet sui generis vorliegt.

Bei der Frage, ob sich bei Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung im Rahmen der Umgebungsbebauung hält, ist hinsichtlich der Zuordnung und Bewertung der vorhandenen Nutzungen auf die Typisierung der Nutzungsarten in der Baunutzungsvorordnung abzustellen unabhängig davon, dass keine Vergleichbarkeit der Umgebung mit einem der Baugebietstypen nach der Verordnung gegeben ist. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Begriff der „Art der baulichen Nutzung“ in § 34 Abs. 1 BauGB nicht identisch ist mit dem Baugebiet i. S.v. § 1 Abs. 2 BauNVO. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB sinnlos. Die „Art der baulichen Nutzung“ ist vielmehr grundsätzlich mit den Nutzungsarten gleichzusetzen, wie sie durch die Begriffe der Baunutzungsverordnung für die zulässigen Nutzungen in den einzelnen Baugebieten definiert werden (BVerwG, U.v. 3.4.1987 - 4 C 41/84 - juris; ZfBR 1987, 260).

Als solchen städtebaulich bedeutsamen Nutzungstyp nennt die Baunutzungsverordnung u. a. auch die Vergnügungsstätte (vgl. z. B. § 4 a Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 8 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), die daher hinsichtlich der Zuordnung und Bewertung nicht mit sonstigen gewerblichen Nutzungen mehr oder weniger störender Art gleichgesetzt werden kann, sondern als eigenständiger Nutzungstyp zu betrachten ist (BVerwG, U. v. 15.12.1994 - 4 C 13/93 - juris; DVBl. 1995, 515).

Das bedeutet für die streitgegenständliche Nutzung, dass eine Rahmenverträglichkeit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich nur dann anzunehmen wäre, wenn in der näheren Umgebung bereits (kerngebietstypische) Spielotheken oder sonstige Vergnügungsstätten vorhanden wären. Das ist indes nicht der Fall.

Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass die genehmigten Nutzung als „Pilsstübchen mit Spielsalon“ als Vergnügungsstätte zu qualifizieren gewesen wäre, kann diese kein Vorbild darstellen, da sie mit der Umwandlung in eine reine Spielhalle aufgegeben wurde.

Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind im näheren Umkreis nicht vorhanden. Das Wettbüro in der ...str. 5 wird ohne Genehmigung betrieben; die Beklagte hat durch die Versagung der beantragten Baugenehmigung hier auch zu erkennen gegeben, dass sie dessen Existenz nicht akzeptiert, so dass hierdurch kein entsprechendes Vorbild geschaffen wurde (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1998 - 4 B 29/28, NVwZ-RR 1999, 364), ganz abgesehen davon, dass eine Vorbildfunktion einer nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätte für eine kerngebietstypische nicht in Frage kommt.

Somit ist festzustellen, dass sich die streitige Spielhalle im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung nicht innerhalb des vorgegebenen Rahmens hält.

Die Überschreitung des Rahmens führt zwar nicht unbedingt, wohl aber im Regelfall zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Denn eine Überschreitung des von der Bebauung bisher eingehaltenen Rahmens zieht in der Regel die Gefahr nach sich, dass der gegebene Zustand in negativer Hinsicht in Bewegung und damit in Unordnung gebracht wird. Nur wenn eine entsprechende Entwicklung unter Berücksichtigung der konkreten Eigenart der näheren Umgebung und der konkreten Umstände ausgeschlossen werden kann oder doch wenig wahrscheinlich erscheint, kann trotz Überschreitens des Rahmens eine planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gegeben sein (vgl. BVerwG v. 15.12.1994 a. a. O.).

Eine ausnahmsweise Zulässigkeit des Vorhabens nach diesen Grundsätzen ist ersichtlich nicht gegeben. Es liegt auf der Hand, dass mit der Zulassung des Vorhabens städtebauliche Spannungen schon durch seine Vorbildwirkung entstehen würden, denn in diesem Fall könnte die Genehmigung eines weiteren Vergnügungsbetriebes, dessen Ansiedlung auf einem der benachbarten Grundstücke durchaus möglich erscheint, nicht mehr verhindert werden. Durch die Zulassung der streitigen Spielhalle würde also die gegebene Situation negativ in Bewegung gebracht, wobei hier auch darauf hinzuweisen ist, dass es einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz entspricht, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden sind, negativ auf ihre Umgebung auswirken, indem sie einen sog. Trading-down-Effekt auslösen (vgl. BVerwG B.v. 21.12.1992 - 4 B 182/92 - juris; Buchholz 406.12, § 1 BauNVO Nr. 15).

4. Die Beklagte hat das ihr nach Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumte Ermessen auch beanstandungsfrei ausgeübt.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Bauaufsichtsbehörde bei einem Einschreiten gegen einen baurechtswidrigen Zustand grundsätzlich über die Feststellung der formellen und materiellen Illegalität der beanstandeten Anlage hinaus keine weiteren Ermessenserwägungen anzustellen braucht. Denn bei einer Entscheidung über ein Vorgehen gegen einen baurechtswidrigen Zustand ist es der Behörde nicht freigestellt, zwischen einem Tätigwerden und einem Untätigbleiben zu wählen. Vielmehr gebietet es in diesem Falle in aller Regel bereits der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns gegen den rechtswidrigen Zustand einzuschreiten. Das der Behörde gleichwohl eingeräumte Ermessen soll sie nur in die Lage versetzen, von dem nach der Natur der Sache gerechtfertigten und gebotenen Erlass einer entsprechenden Einschreitensverfügung im Einzelfall absehen zu dürfen, wenn sie dies nach den konkreten Umständen für opportun hält. Die Notwendigkeit zusätzliche Erwägungen über das „Für und Wider“ eines Einschreitens anzustellen, besteht jedoch nur dann, wenn besondere Sachverhaltsumstände gegeben sind, die es im konkreten Fall rechtfertigen könnten, ausnahmsweise auf ein Vorgehen gegen die in Rede stehende bauliche Anlage zu verzichten (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2012 - 14 CS 12.242 - juris; OVG Saarland, B.v. 30.9.2004 - 1 R 24/03 - juris Rn. 39;).

Der Umstand, dass die Bauaufsichtsbehörde vorliegend aufgrund der Übersendung des Bescheides vom ... August 2001 des Kreisverwaltungsreferates Kenntnis von der Umnutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten hätte haben können bzw. müssen, führt nicht zu einer Einschränkung bei der Ausübung des Ermessens. Die Befugnis zum Erlass bauaufsichtlicher Maßnahmen unterliegt nicht der Verwirkung (BayVGH, B.v. 2.9.2010 - 14 ZB 10.1461 und B.v. 25.5.2012 - 14 CS 12.242 - beide juris). Das schlichte „passive“ Dulden hindert den Erlass einer Nutzungsuntersagung ohne das Hinzutreten besonderer Umstände grundsätzlich nicht (BayVGH, U.v. 7.4.2004 - 14 B 01.67 - juris Rn. 13). Die Behörde hat vorliegend nicht - was die Annahme solcher besonderen Umstände rechtfertigen würde - dem Betroffenen aktiv zu erkennen gegeben, dass sie sich mit der nicht genehmigten Nutzungsänderung abfindet und langfristig hiergegen kein Einschreiten erwägt. Vielmehr hat sich die Beklagte offensichtlich mit der Nutzungsänderung in keiner Weise auseinandergesetzt, sondern den Abdruck des Schreibens vom ... August 2001 schlicht zu den Akten genommen. Dies mag zwar kein ordnungsgemäßes behördliches Handeln darstellen, einen besonderen Umstand im Sinne der oben genannten Rechtsprechung begründet dies allerdings nicht, da gegenüber dem Betroffenen kein Vertrauenstatbestand gesetzt wurde, der ihn zu der Annahme berechtigte, die nicht genehmigte Nutzung auf Dauer ohne rechtliche Konsequenzen fortsetzen zu können.

5. Die im Bescheid vom ... Oktober 2014 gesetzte Frist von 3 Wochen erscheint noch verhältnismäßig. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Einschreiten gegen eine rechtswidrige Nutzung im Hinblick auf die Effektivität des Verwaltungshandelns grundsätzlich zügig zu erfolgen hat und in der Regel auch mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit versehen wird, wovon die Beklagte vorliegend abgesehen hat. Auch ist die Beendigung der Nutzung einer Spielhalle - in der lediglich die Geräte stillgelegt bzw. aus dieser entfernt werden müssen - ohne weiteres binnen kurzer Zeit möglich. Etwaige zivilrechtliche Hindernisse, denen sich die Adressatin des Bescheides im Hinblick auf ein eingegangenes Miet- oder Pachtverhältnis gegenüber sehen könnte, hat die Beklagte insoweit beachtet, als sie mit dem entsprechenden Hinweis die Berücksichtigung derartiger zivilrechtlicher Hindernisse bei entsprechender Mitteilung durch die Klägerin ausdrücklich erklärt hat.

6. Auch die Höhe des Zwangsgeldes von 3.500,-- EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Insoweit ist das Zwangsgeld in Höhe von 3.500,-- EUR eher im unteren Bereich eines möglichen Zwangsgeldes angesiedelt.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.