Verwaltungsgericht München Urteil, 22. März 2017 - M 7 K 16.123

bei uns veröffentlicht am22.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine polizeiliche Kostenrechnung und begehrt die Rechtswidrigkeitsfeststellung einer Verwertungsmaßnahme seines Fahrzeugs.

Das Fahrzeug mit dem letzten vergebenen Kennzeichen …, dessen eingetragener Fahrzeughalter der Kläger war, war am 27. Juni 2015 zur Beweismittelsicherung nach §§ 94, 98 StPO beschlagnahmt und am 13. August 2015 wieder freigegeben worden. Das Polizeipräsidium München forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 21. August 2015 auf, das Fahrzeug innerhalb einer Woche abzuholen, da der Grund für die Sicherstellung entfallen sei. Eine Abholung erfolgte in der Folge nicht. Am 24. September 2015 erließ der Beklagte einen Bescheid, wonach das genauer bezeichnete Fahrzeug eine Woche nach Zustellung des Bescheids durch freihändigen Verkauf verwertet wird (Nr. 1) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 2). Gegen diesen mit Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen Bescheid hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Mit Kostenbescheid vom 9. Dezember 2015 forderte der Beklagte vom Kläger einen Betrag von 676,90 EUR, der sich zusammensetzt aus Gebühren für die Fahrzeugverwahrung, Auslagen für die Verwertung des Fahrzeugs und Auslagen für Postzustellungen.

Gegen den am 10. Dezember 2015 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 11. Januar 2016 Klage, zuletzt mit folgenden Anträgen:

A: Den Bescheid des Polizeipräsidiums München vom 9. Dezember 2015 als unbegründet zurückzuweisen.

B: Die Beschlagnahme des Fahrzeugs am 27. Juli 2015 als rechtswidrig einzuordnen.

C: Die freihändige Verwertung des Fahrzeugs als rechtswidrig einzuordnen.

D: Der Freistaat Bayern ist aufgrund der Verwertung des Fahrzeugs schadensersatzpflichtig.

E: Der Freistaat Bayer ist schadensersatzpflichtig gegenüber den aufgelaufenen Kosten wegen Versicherung und Steuer.

F: Der Freistaat Bayern trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass die Beschlagnahme und auch die Folgemaßnahmen rechtswidrig gewesen seien.

Mit Schreiben vom 5. April 2016 wies das Gericht den Kläger darauf hin, dass der Feststellungsantrag unter C unzulässig sei und regte an, diesen zurückzunehmen. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht. Weiter hörte das Gericht die Parteien zu einer Rechtswegverweisung an.

Mit Beschluss vom 23. Mai 2016 wurde der Verwaltungsrechtsweg hinsichtlich der Klageanträge B, D und E für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit insoweit an das Amtsgericht München bzw. das Landgericht München I verwiesen (M 7 K 16.2191). Der verbleibende Klageteil (Anträge unter A und C) wurde unter dem vorliegenden Aktenzeichen M 7 K 16.123 fortgeführt.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Leistungsbescheid rechtmäßig sei.

Am 22. März 2017 hat das Gericht mündlich verhandelt. Der mit Postzustellungsurkunde vom 1. Februar 2017 geladene Kläger ist zum Termin nicht erschienen. Die Vertreterin des Beklagten hat den Leistungsbescheid vom 9. Dezember 2015 aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung aufgehoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig und war daher abzuweisen.

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers über die Sache verhandeln und entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß geladen und in der mit Postzustellungsurkunde zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Streitgegenständlich waren vorliegend noch zwei Klageanträge, nämlich derjenige auf Aufhebung des polizeilichen Kostenbescheids (A) und der Feststellungsantrag, die freihändige Verwertung des Fahrzeugs als rechtswidrig einzuordnen (C).

Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, den Bescheid vom 9. Dezember 2015 aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - wenig Aussicht auf eine Vollstreckung der Forderung beim Kläger - aufzuheben. Der Kläger ist damit infolge des Wegfalls der von ihm beanstandeten Gebühren bzw. Auslagen für die Fahrzeugaufbewahrung bzw. -verwertung nicht mehr belastet. Somit hat sich sein Begehren auf Aufhebung des polizeilichen Leistungsbescheids erledigt. Eine Erledigungserklärung hat der im Termin nicht anwesende Kläger nicht abgegeben und damit sein Klagebegehren aufrechterhalten. Mangels Rechtsschutzbedürfnis ist seine Klage gegen den Leistungsbescheid folglich als unzulässig abzuweisen.

Weiter ist auch der Feststellungsantrag, mit dem er Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verwertung des Fahrzeugs begehrt, unzulässig. Der Kläger hatte die Möglichkeit, gerichtlich gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehenen Verwertungsbescheid vom 24. September 2015 vorzugehen, die er aber nicht genutzt hat. Da eine Feststellungsklage subsidiär zu einer Anfechtungsklage ist (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), kann der Kläger vorliegend nicht die Rechtswidrigkeit der Verwertung mittels Feststellungsklage klären lassen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Strafprozeßordnung - StPO | § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme


(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen ei

Strafprozeßordnung - StPO | § 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken


(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwil

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte
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Verwaltungsgericht München Urteil, 22. März 2017 - M 7 K 16.123

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

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(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.