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| Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin erhobene Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Abschleppkosten nicht zu. |
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| Die Voraussetzungen des allein einschlägigen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen nicht vor. Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Es handelt sich dabei um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sowie dem Postulat wiederherstellender Gerechtigkeit abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen im allgemeinen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Ausnahmen davon sind dann angezeigt, wenn und soweit den §§ 812 ff. BGB eine abweichende Interessenbewertung zugrundeliegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 07.10.2009 - 9 B 24.09 - ). |
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| Mit der Zahlung der Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen hat die Klägerin im Rechtssinne eine Leistung an die Beklagte erbracht; deren Vermögen hat sie damit zweckgerichtet vermehrt. Denn das Unternehmen ist, auch für die Klägerin klar ersichtlich, nur als Inkassostelle für die Begleichung einer Forderung der Beklagten, die das Abschleppen veranlasst hatte, aufgetreten (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 83/03 -, NVwZ 2006, 964 <965>; siehe auch Urteil vom 20.10.2005 - III ZR 37/05 -, NJW 2006, 286; OVG NRW, Urteil vom 21.02.1980 - 4 A 2654/79 -, NJW 1980, 1974; sowie BFH, Urteil vom 30.08.2005 - VII R 64/04 -, BFHE 210, 219 ). Unbeachtlich ist demgegenüber, dass das Abschleppunternehmen den vereinnahmten Betrag intern gegenüber der Beklagten mit einer ihm zustehenden werkvertraglichen Forderung verrechnet hat. Die Beklagte hat die Leistung indessen nicht ohne Rechtsgrund erlangt und ist folglich nicht zur Herausgabe verpflichtet. Denn die Klägerin war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gegenüber der Beklagten nach § 25 und § 31 Abs. 1, 2 und 4 LVwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO zur Kostentragung verpflichtet. Das Recht zum Behaltendürfen der Leistung setzt nicht voraus, dass dieser nach den gesetzlichen Vorschriften entstandene Anspruch durch den Erlass eines konkretisierenden Kostenbescheids fällig geworden ist. |
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| Die streitigen Kosten sind als Auslagen im Rahmen einer rechtmäßigen Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung angefallen. Die Beklagte hat mit dem Abschleppen des Pkw das sofort vollziehbare (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entspr. Anwendung) Wegfahrgebot vollstreckt, das aus dem Verstoß gegen die Regelung über das Zonenhaltverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b - Zeichen 286 - i.V.m. § 41 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 - Zeichen 290, 292 - StVO (in der bis zum 01.09.2009 geltenden Fassung; siehe dazu BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 3 C 29.03 -, NJW 2004, 1815 ) folgt; die Klägerin hat das dort geltende Haltverbot missachtet, von dem nach 19:00 Uhr lediglich Bewohner mit besonderem Parkausweis ausgenommen sind. Diese verkehrsrechtliche Anordnung ist durch die vorhandene Beschilderung ordnungsgemäß nach § 45 Abs. 4 StVO bekannt gegeben worden und damit der Klägerin gegenüber auch dann wirksam geworden, wenn sie die Verkehrszeichen tatsächlich nicht wahrgenommen haben sollte. |
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| Da Verkehrszeichen im Interesse der Verkehrssicherheit von jedem Verkehrsteilnehmer sofort befolgt werden sollen, sind sie so aufzustellen oder anzubringen, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer die damit verlautbarte verkehrsrechtliche Anordnung bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt ohne weitere Überlegung zur Kenntnis nehmen kann. Dem daraus folgenden Sichtbarkeitsgrundsatz, der gerade auch die Klarheit im Sinne einer inhaltlichen Verständlichkeit meint, ist dann Genüge getan, wenn der Kraftfahrzeugführer das Verkehrszeichen schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383 <385 f.>). Hiernach kann die Grenze der Erfassbarkeit insbesondere durch eine Häufung von Verkehrszeichen überschritten sein. Die Vorgaben in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO vom 22.10.1998) über die Begrenzung der Anzahl von Verkehrszeichen einschließlich Zusatzzeichen an einem Pfosten auf - in der Regel - drei (siehe Abschnitt Zu den §§ 39 bis 43, Nr. III 11. a), 17. b)) können zur Konkretisierung der insoweit zu beachtenden Grenzen beitragen. Eine schematische Orientierung an diesem lediglich als rechtlich unverbindliche Auslegungshilfe einzuordnenden Regelwerk verbietet sich indessen. Vielmehr bedarf es einer einzelfallbezogenen Bewertung, die auch die jeweils betroffene Verkehrssituation mit einbezieht. So ist anerkannt, dass im ruhenden Verkehr niedrigere Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen und damit einhergehend höhere Sorgfaltsanforderungen an den Verkehrsteilnehmer gestellt werden können als im fließenden Verkehr (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 - 3 Bf 408/08 -, NZV 2009, 524 , m.w.N.). Verkehrszeichen, die den fließenden Verkehr regeln, müssen gerade bei höherer Geschwindigkeit des Verkehrsteilnehmers innerhalb kürzester Zeit wahrgenommen und inhaltlich erfasst werden, damit sie ihre Aufgabe erfüllen können. Demgegenüber fährt der Verkehrsteilnehmer an Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, typischerweise mit geringerer Geschwindigkeit vorbei; auch ist es ihm gefahrlos möglich, sich im Zweifelsfall auch nach dem Abstellen des Fahrzeugs über den genauen Inhalt der Regelung zu vergewissern und sein Verhalten danach auszurichten. |
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| Hiernach unterliegt es keinem Zweifel, dass das Zonenhaltverbot ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit keine besonders komplexe Regelung angeordnet worden, die von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht binnen kurzer Zeit erfasst werden könnte. Die Regelung auf dem obersten Zusatzzeichen, wonach Bewohner mit Parkausweis von dem zonenweit und flächendeckend geltenden Haltverbot ausgenommen sind, ist bereits in § 41 Abs. 2 Nr. 8 Zeichen 286 Satz 4 StVO a.F. (nunmehr § 41 Abs. 1 StVO i.d.F. der Verordnung vom 05.08.2009 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 8, Zeichen 290.1 Erläuterung Nr. 2) ausdrücklich vorgesehen und stellt eine der typischen Ausgestaltungen eines Zonenhaltverbots in einem - wie hier - erkenntlich auch durch Wohnnutzung geprägten innerstädtischen Viertel dar. Die Kombination von Zeichen 290 (nunmehr Zeichen 290.1) und diesem Zusatzzeichen als gängiges Mittel der Parkraumbewirtschaftung ist dem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer demnach vertraut. Erst das zweite Zusatzzeichen eröffnet den übrigen Verkehrsteilnehmern tagsüber die Möglichkeit eines kurzfristigen Parkens mit Parkschein. Das dritte Zusatzzeichen hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern verdeutlicht nochmals, dass sonstige Verkehrsteilnehmer ohne Parkausweis allein nach Maßgabe des zweiten Zusatzzeichens vom Haltverbot ausgenommen sind. Allein die Anzahl der Verkehrszeichen indiziert nicht den Verstoß gegen den Sichtbarkeitsgrundsatz; denn die Grenze ist insoweit - selbst im fließenden Verkehr - erst bei der Kombination eines Verbotszeichens mit vier Zusatzzeichen überschritten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383 <386>). |
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| Zutreffend verweisen das Verwaltungsgericht und die Beklagte auch auf die besonderen Verhältnisse des Parksuchverkehrs, der sich der Beschilderung mit mäßiger Geschwindigkeit nähert und nach Kenntnisnahme von der Grundregel des Haltverbots erst dann von der Möglichkeit eines ordnungsgemäßen Parkens ausgehen darf, wenn der Kraftfahrzeugführer einen für ihn einschlägigen Ausnahmetatbestand registriert hat. Verbleiben insoweit subjektive Unklarheiten, ist er gehalten, diese gegebenenfalls nachträglich durch nochmaliges Betrachten der Verkehrszeichen zu beseitigen. |
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| Mit dem Einwand, dass in der näheren Umgebung des Parkplatzes ein Verbotsschild nicht gestanden habe, dringt die Klägerin nicht durch. Denn eine Zonenanordnung nimmt durch den Verzicht auf die wiederholte Aufstellung von Verkehrszeichen insoweit das Sichtbarkeitsprinzip im Interesse der Übersichtlichkeit der Regelungen gerade zurück. Dass hier auch ein ortsfremder Kraftfahrer beim Befahren des Sedanquartiers ein demnach erforderliches „Zonenbewusstsein“ nicht behalten könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 25.93 -, BVerwGE 97, 214 <218>), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. |
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| Schließlich verstieß die Ersatzvornahme, die nach § 21 LVwVG einer vorherigen Androhung nicht bedurfte, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist nämlich unbeachtlich, ob zum Zeitpunkt des Abschleppens des bereits mehrere Stunden ordnungswidrig abgestellten Pkw eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben war, d.h. ob Bewohner mit Parkausweis den Parkplatz nutzen wollten (vgl. Urteil des erk. Senats vom 30.01.1995 - 1 S 3083/94 -, BWVPr 1995, 233; vom 07.02.2003 - 1 S 1248/02 -, VBlBW 2003, 284 <285>). |
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| Mit der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vollstreckungsmaßnahme, hier der Durchführung der Ersatzvornahme, ist der Kostenerstattungsanspruch (spätestens) entstanden (siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.01.1976 - IV C 25.74 -, Buchholz 345 § 10 VwVG Nr. 1). Nichts abweichendes gilt hinsichtlich der Auslagen; denn auf die Stellung einer Schlussrechnung durch den beauftragten Unternehmer kann es bei pauschalierten Entgelten nicht ankommen. Dieser Anspruch war aber weder im Zeitpunkt der Zahlung fällig, noch ist er es im jetzigen Zeitpunkt. Fällig wird der Kostenerstattungsanspruch nach § 31 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 LVwVG i.V.m. der entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 6 Abs. 3 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - vom 11.04.2006 mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung (vgl. auch § 18 LGebG), was wiederum den Erlass des bekanntzugebenden Kostenbescheids voraussetzt (siehe auch § 5 der Satzung: „Festsetzung der Verwaltungsgebühr“; vgl. auch § 4 Abs. 1 LGebG). Einen Kostenbescheid hat die Beklagte jedoch bis heute - nicht zuletzt im Kosteninteresse der Klägerin - nicht erlassen. |
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| Die mangelnde Fälligkeit macht die Zahlung nicht zur rechtsgrundlosen Leistung. Das folgt aus der bereicherungsrechtlichen Bestimmung des § 813 Abs. 2 Halbs. 1 BGB, die auch auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt wird. Betagte Verbindlichkeiten sind solche, die zwar schon bestehen, aber noch nicht fällig sind (vgl. Staudinger/Lorenz <2007>, § 813 BGB Rn. 16 f.). § 813 Abs. 2 BGB ergänzt damit die Tatbestandsvoraussetzungen des in § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB enthaltenen Falles der Rückforderung wegen Nichtschuld und stellt so klar, dass die fehlende Fälligkeit den Rechtsgrund der Leistung nicht beseitigt (vgl. Staudinger/Lorenz <2007>, § 812 BGB Rn. 78; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 812 Rn. 21 a.E.). Damit soll letztlich ein sinnloses Hin- und Herbewegen der Leistung vermieden werden. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat in gleicher Weise in verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehungen seine Berechtigung, so dass der Übertragung auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch keine grundsätzlichen Einwände entgegenstehen (so auch OVG Berlin, Urteil vom 16.04.2002 - 2 B 18/98 - ; OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2003 - 5 A 4466/01 - ; a.A. zum steuerrechtlichen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO, Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rn. 29; im Anschluss daran VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.09.2001 - 16 K 779/00 -, NWVBl 2002, 160 <162> ). |
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| Auch die vorliegende Fallkonstellation zeichnet sich nicht durch Umstände aus, die - ausnahmsweise - eine andere Entscheidung geböten. |
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| Zum einen kann nicht eingewandt werden, dass der Eintritt der Fälligkeit hier nicht allein durch Zeitablauf bestimmt wird, sondern mit dem Erlass eines Kostenbescheids ein Handeln der Beklagten voraussetzt. Denn darin unterscheidet sich die Rechtslage nicht von zivilrechtlichen Beziehungen, wo etwa in Gestalt der werkvertraglichen Abnahme ebenfalls erst ein positives Tun zur Fälligkeit eines Anspruchs führt (siehe etwa BGH, Urteil vom 22.03.2007 - VII ZR 268/05 -, BGHZ 171, 364 <373>). |
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| Zum anderen verbieten auch nicht die Besonderheiten der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs, die in § 813 Abs. 2 BGB zum Ausdruck gebrachte gesetzliche Wertung beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu beachten. Der Erlass eines Kostenbescheids setzt zwar grundsätzlich eine Ermessensentscheidung voraus (vgl. Urteil des erk. Senats vom 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 <1699>; siehe auch Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 804). Das führt aber nicht dazu, dass der Anspruch in Bezug auf das Ob und den Umfang seiner Realisierung mit so großen Unwägbarkeiten behaftet wäre, die einer vorzeitigen Erfüllung entgegenstünden. Denn dieses Ermessen ist durch die grundsätzliche Zuweisung der Kostenverantwortung an den pflichtigen Kraftfahrzeugführer in § 25 LVwVG und darüber hinaus in der Massenverwaltung der Abschleppfälle insbesondere durch die ermessenslenkende Bedeutung des Gemeindehaushaltsrechts mit der Verpflichtung der Haushaltsführung auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 77 Abs. 2 GemO; vgl. hierzu BVerwG; Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 <58>) maßgeblich vorgeprägt. Danach wird in allen Fällen, in denen es von Rechts wegen - insbesondere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Abgrenzung der kostenmäßigen Risikosphäre des Kraftfahrzeugführers (vgl. dazu zuletzt Urteil des erk. Senats vom 13.02.2007 - 1 S 822/05 -, NJW 2007, 2058) - möglich ist, der Kostenerstattungsanspruch in voller, hier allein durch die vertraglichen Vereinbarungen der Beklagten und des Abschleppunternehmens bestimmten Höhe auch geltend gemacht (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2003 - 5 A 4466/01 - ). Für eine originäre einzelfallbezogene Ermessensentscheidung ist deswegen jedenfalls im Regelfall kein Raum. |
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| Schließlich ist es für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ohne Bedeutung, dass die Klägerin nur unter dem Druck des vom Abschleppunternehmen geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts gezahlt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagten im Zeitpunkt des Abschleppens ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung eine Zurückbehaltungsbefugnis wegen ihres Kostenerstattungsanspruchs zustand (vgl. dazu Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2009, § 8 Rn. 37 m.w.N; siehe nunmehr § 83a PolG i.d.F. des Gesetzes vom 18.11.2008, GBl. S. 390). Denn die vorzeitige Leistung auf eine bereits entstandene Schuld, die eine Rückforderung ausschließt, setzt die Freiwilligkeit der Leistung nicht voraus (a.A für den steuerrechtlichen Erstattungsanspruch Boeker in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 37 AO Rn. 37). Entscheidend kommt es nämlich nur auf die materiell-rechtliche Lage an, während die bloße Modalität der Leistungserbringung in diesem Zusammenhang unerheblich ist. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| Beschluss vom 20. Januar 2010 |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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