Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Nov. 2015 - M 6a K 14.5644

bei uns veröffentlicht am11.11.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 6a K 14.5644

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11. November 2015

6a. Kammer

Sachgebiets-Nr. 250

Hauptpunkte:

Rundfunkbeitrag für eine Wohnung;

Gesetzliche Vermutung des Innehabens einer Wohnung nicht widerlegt

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

gegen

Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts Juristische Direktion Rundfunkplatz 1, 80300 München

- Beklagter -

wegen Rundfunkbeitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, Kammer 6a,

durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgericht ... die Richterin am Verwaltungsgericht ... die ehrenamtliche Richterin ... den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung.

Durch den einmaligen Meldedatenabgleich auf Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erfuhr der Beklagte, dass die Klägerin seit ... November 2000 unter der Anschrift „A. in A.“ mit einer Wohnung gemeldet war. Zu den Meldedaten war unter „Stockwerks-, Wohnungsnummer“ der Zusatz „I“ vermerkt. Der Beklagte führte die Klägerin daher seit Januar 2013 als private Rundfunkbeitragsschuldnerin für eine Wohnung unter der Beitragsnummer ... Sie wurde daraufhin mit mehreren Schreiben darüber informiert, dass sie für ihre Wohnung Rundfunkbeiträge zu zahlen habe. Die Klägerin teilte hierzu mit E-Mail vom ... Mai 2014 mit, sie sei nicht Mieterin einer Wohnung und stehe auch nicht im Mietvertrag. Der Beklagte fragte sie mit Schreiben vom ... Juni 2014 und vom ... Juli 2014, ob für ihre Wohnung bereits jemand anderes als Rundfunkbeitragszahler angemeldet sei. Dann solle sie dessen Namen und Beitragsnummer mitteilen. Die Klägerin antwortete mit E-Mail vom ... Juli 2014, für die Wohnung werde bereits vom ordentlichen Mieter bezahlt. Einen Namen oder eine Beitragsnummer teilte sie nicht mit, auch nicht nach nochmaligen Aufforderungen seitens des Beklagten vom ... Juli 2014 und vom ... August 2014.

Nach erfolgloser Zahlungserinnerung vom ... Oktober 2014 setzte der Beklagte mit Festsetzungsbescheid vom ... Dezember 2014 (gerichtet an die nach einer EMA-Mitteilung ab ... Oktober 2014 geänderte Anschrift in „B. in B.“) gegenüber der Klägerin einen Betrag von a... EUR, bestehend aus b... EUR Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung unter der Adresse „A., A.“ für den Zeitraum vom ... Januar 2013 bis ... September 2014 und einem Säumniszuschlag in Höhe von c... EUR, fest.

Die Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben vom ... Dezember 2014, beim Beklagten eingegangen am ... Dezember 2014, Widerspruch. Sie habe keinen Vertrag mit der ARD oder ZDF oder der Gebührenzentrale. Die Gebühren seien von Herrn A., A., A. bezahlt worden. Herr A. sei einziger Mieter dieser Wohnung gewesen. Sie stehe nicht im Mietvertrag. Ihr einziges „Vergehen“: „Ich habe zeitweise diese Wohnung mitbenutzt und war an dieser Adresse gemeldet. Für diese Mitnutzung gab und gibt es keinen Untermietvertrag oder sonstige Vereinbarung.“

Mit im Wesentlichen gleichlautendem Schreiben - ebenfalls vom ... Dezember 2014 - an das Bayerische Verwaltungsgericht München, dort eingegangen ebenfalls am ... Dezember 2014, erhob die Klägerin wiederum „Widerspruch“ gegen den Bescheid vom ... Dezember 2014, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Auf gerichtliche Nachfrage mit Schreiben vom ... Dezember 2014 hin teilte die Klägerin dem Gericht mit Schreiben vom ... Dezember 2014, dort eingegangen am ... Dezember 2014, mit, dass sie natürlich Klage erheben müsse. Sie habe mehrfach auf den eklatanten Fehler der GEZ aufmerksam gemacht. Sie habe keine eigene Wohnung und keinen eigenen Haushalt gehabt. Sie sei nicht Mieter der besagten Wohnung, stehe auch nicht im Mietvertrag oder sonstigen Verpflichtungen. Die Gebühren seien vom Mieter bezahlt worden.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Januar 2015 seine Akten zur Klägerin (Beitragsnummer ...) sowie zu Herrn A. (Beitragsnummer ...) vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid vom ... Dezember 2014 bereits Widerspruch beim Beklagten eingelegt habe und über diesen Widerspruch noch nicht entschieden worden sei. Für die Anfechtungsklage bestehe kein Rechtschutzbedürfnis.

Als rundfunkbeitragspflichtiger Inhaber einer Wohnung werde gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV jede Person gesetzlich vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt sei.

Die Klägerin sei aufgrund der vom Einwohnermeldeamt übermittelten Daten angemeldet worden. Die Rechtmäßigkeit des Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 RBStV sei bereits wiederholt gerichtlich bestätigt worden. Nach der gesetzlichen Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV habe der Beklagte davon ausgehen dürfen und müssen, dass die Klägerin gesondert rundfunkbeitragspflichtig sei. Diese Vermutung habe die Klägerin - trotz zahlreicher Schreiben - bislang nicht widerlegt. Daran müsse sie sich - bis auf weiteres - festhalten lassen. Nach wie vor sei nicht abschließend geklärt, ob die Klägerin und Herr A. gemeinsam eine Wohnung bewohnt oder nur dieselbe Anschrift gehabt hätten. Hierzu möge sich die Klägerin äußern, damit der Widerspruch verbeschieden werden könne. Vorsorglich werde aber darauf hingewiesen, dass sich eine Beitragsermäßigung innerhalb einer Wohnung nur auf den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner erstrecke. Die Klägerin wäre daher in jedem Falle voll beitragspflichtig.

In der Beitragsakte zu Herrn A. findet sich u. a. ein Antwortbogen der Klägerin vom ... März 2004 mit einem früheren (B.) und ihrem jetzigen Nachnamen. Darin gab die davor nicht als Rundfunkteilnehmerin geführte Klägerin an: „Ich oder mein Ehepartner bin/ist bereits bei der GEZ gemeldet. Die Teilnehmernummer lautet: ...“. In dieser Akte befindet sich auch eine Vollmacht vom ... Dezember 2005 (von der Klägerin mit Schreiben vom ...12.2006 an die GEZ gesandt), unterschrieben von Herrn A. und der Klägerin. Vollmachtgeber war Herr A., wohnhaft: „A.II, A.“. Vollmachtnehmerin war die Klägerin, wohnhaft: „A.I, A.“. In einem Antrag des Herrn A. auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom ... Oktober 2011 war u. a. angekreuzt: „Familienstand: ledig“. Ein Antwort-Bogen der Klägerin an den Beitragsservice vom ... März 2013 enthielt die Anmeldung einer Betriebsstätte zu einer „C..., A., A.“, wobei sich zu der Aussage „Die Betriebsstätte befindet sich in meiner Privatwohnung“ die Antwort „Ja, die private Beitragsnummer lautet: War wg. Behinderung befreit. A.“ ohne Angabe einer Beitragsnummer findet. Aus der Akte des Herrn A. ist schließlich ersichtlich, dass dieser wegen einer Schwerbehinderung von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war. Ab dem ... Januar 2013 wurde er zur Zahlung eines ermäßigten (Drittel-) Beitrags herangezogen, der jedenfalls bis einschließlich Dezember 2014 auch immer überwiesen wurde.

Mit gerichtlichem Schreiben vom ... Januar 2015 wurde die Klägerin um konkrete Angaben zur gemeinsamen Nutzung der Wohnung mit Herrn A. gebeten. Die Klägerin erklärte hierzu mit Schriftsatz vom ... Januar 2015, dass „die GEZ“ eine Haushaltsabgabe und nicht personengebunden sei. Konkrete Angaben zur gemeinsamen Nutzung der Wohnung würden nicht gegeben. Die Klägerin teilte mit Schriftsatz vom ... Oktober 2015 unter Bezug auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2015 noch mit, dass sie der Ladung nicht folgen werde.

Eine gerichtlich eingeholte Personenauskunft vom ... Oktober 2015 ergab zur Klägerin u. a. die Angabe: „geschieden oder Ehe aufgehoben“.

Zur mündlichen Verhandlung am 11. November 2015 ist die Klägerin nicht erschienen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, auf die Akten des Beklagten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11. November 2015 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2015 entschieden werden, obwohl auf Klägerseite niemand erschienen ist. Die Klagepartei ist ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Termin ordnungsgemäß geladen worden, verbunden mit dem Hinweis, dass im Falle des Nichterscheinens eines der Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Das klägerische Begehren lässt sich nach den Schriftsätzen vom ... Dezember 2014 und ... Dezember 2014 ohne weiteres gem. § 88 VwGO dahin auslegen, dass die Klägerin die Aufhebung des Festsetzungsbescheids des Beklagten vom... Dezember 2014 begehrt. Diese zunächst zu früh erhobene Anfechtungsklage dürfte wohl mit Ablauf der Dreimonatsfrist nach § 75 Satz 2 VwGO zulässig geworden sein.

Die so ausgelegte Klage ist aber unbegründet und daher ohne Erfolg.

1. Der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid des Beklagten vom ... Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit dem Bescheid hat der Beklagte gegenüber der Klägerin rechtmäßig Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für den Zeitraum Januar 2013 bis September 2014 festgesetzt. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags erfolgte ebenfalls rechtmäßig.

1.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (i. d. F. der Bekanntmachung v. 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags i.F.d. Bekanntmachung v. 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch den Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags v. 16.3.2015, GVBl S. 26).

Rechtliche, insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken gegen den RBStV hat die Klägerin nicht vorgetragen. Solche sind seit der nach Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG - bindenden Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) im Hinblick unmittelbar auf die Bayerische Verfassung und mittelbar auch das Grundgesetz und seit den Berufungsurteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 2015 (7 BV 14.1707 und 7 BV 14.2488; seitdem st.Rspr.) im Hinblick auf das Grundgesetz auch nicht (mehr) ersichtlich.

1.2 Im privaten Bereich war im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR im Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV) oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV). Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung - AO - (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV).

1.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der streitgegenständliche Bescheid hinsichtlich der Festsetzung der Rundfunkbeiträge für eine Wohnung rechtmäßig ist. Denn die Klägerin hat die wegen ihrer - unstreitigen - Meldung bestehende gesetzliche Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV für den Festsetzungszeitraum mit der Folge einer sie treffenden vollen Beitragsschuld nicht widerlegt.

Aus den Akten des Beklagten betreffend die Klägerin und den Herrn A., den diese nach mit Schreiben vom ... Dezember 2006 dem Beklagten übersandter Vollmacht vom ... Dezember 2005 vertritt, sind zwar Anhaltspunkte zu erkennen, die darauf hindeuten, dass die Klägerin und Herr A. zusammen in ein und derselben Wohnung gewohnt haben könnten. Denn zunächst einmal ist augenscheinlich, dass beide die gemeinsame Adresse A. in A. teilten. Sodann hatte die Klägerin in dem Antwort-Bogen vom ... März 2013 betreffend eine „C...“ angegeben, dass sich eine Betriebsstätte hierzu in „meiner Privatwohnung“ (Anm.: standardisierter Antworttext) befinde und hierzu - allerdings ohne Nennung von dessen Beitragsnummer - Herrn A. benannt. Zudem erklärte die Klägerin in ihrem Klageschriftsatz vom ... Dezember 2014: „Die Gebühren wurden von Herrn A., A., A. bezahlt. Herr A. ist und war einziger Mieter dieser Wohnung“. Daraus könnte man schließen, dass mit „dieser Wohnung“ eine einzige gemeinsame Wohnung gemeint sein könnte. Unklar ist hier allerdings die Aussage, dass Herr A. Mieter dieser Wohnung „ist“, nachdem die Klägerin betreffend Herrn A. mit Schreiben an den Beitragsservice vom ... November 2014 eine Adressänderung ab dem ... Oktober 2014 mitteilte (undatiertes und nicht unterschriebenes Änderungsformular mit der neuen Adresse: B., B. Ort, unter der seit ...10.2014 wiederum auch die Klägerin gemeldet ist).

Demgegenüber sind jedoch auch Anhaltpunkte ersichtlich, die die Annahme, die Klägerin habe nur in einer Wohnung mit Herrn A. gewohnt und daneben nicht noch eine eigene Wohnung innegehabt, zweifelhaft erscheinen lassen. Denn in ihrem Klageschriftsatz vom ... Dezember 2014 teilte sie wörtlich mit: „Ich habe zeitweise diese Wohnung mit benutzt und war an dieser Adresse gemeldet“. Auch gegenüber dem Gericht erklärte sie auf dessen konkrete Nachfrage mit Schreiben vom ... Januar 2015 mit Schriftsatz vom ... Januar 2015 lediglich: „Konkrete Angaben zur gemeinsamen Nutzung derselben Wohnung werden nicht gegeben“. Wie sich die „zeitweise“ Mitbenutzung der Wohnung des Herrn A. gestaltete ist also weiterhin unklar. Die Klägerin hat weder an dieser noch an anderer Stelle jemals konkret mitgeteilt, dass sie in einer konkret bestimmten Zeit mit Herrn A. in nur einer gemeinsamen Wohnung zusammen gewohnt hätte.

Schließlich spricht Folgendes entscheidend für die Vermutung, dass die Klägerin im Festsetzungszeitraum unter der damaligen Adresse A. in A. zumindest auch Inhaberin einer eigenen Wohnung war, für die jedenfalls bis heute ein weiterer Beitragsschuldner weder benannt noch sonst ersichtlich ist:

Zunächst schließt eine gleiche Anschrift nicht aus, dass sich dort mehrere Wohnungen in einem Gebäude befinden. Sodann enthielt der an den Beklagten übermittelte Meldesatz mit Stand ... März 2013 zur Klägerin die Angabe einer Wohnung unter der Anschrift A. in A. mit dem Zusatz einer „Stockwerks-, Wohnungsnr.: I“. In der Vollmacht vom ... Dezember 2005 wiederum haben der Vollmachtgeber - Herr A. - und die Klägerin explizit zwischen A.II (zu Herrn A.) und A./I (zur Klägerin) unterschieden, was jedenfalls hinsichtlich der Klägerin mit dem o.g. Meldesatz übereinstimmt. Das deutet in der Gesamtschau mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum unter der gemeinsamen Adresse A. in A. Inhaberin einer Wohnung im I. Stockwerk oder mit der Nr. I war, wohingegen Herr A. Inhaber einer Wohnung im II. Stockwerk oder mit der Nr. II war.

Die Klägerin hätte zur endgültigen Klärung des Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung am 11. November 2015 beitragen können. Es wäre ihre Obliegenheit gewesen, die gesetzliche Vermutung des Innehabens einer (separaten) Wohnung im streitgegenständlichen Zeitraum zu widerlegen. Nunmehr geht es zu ihren Lasten, dass sie diese Gelegenheit ungenutzt hat verstreichen lassen. Ergänzend ist anzumerken, dass die Klägerin entsprechend § 8 RBStV bereits im Verwaltungsverfahren nach den eindeutigen Aufforderungen durch den Beklagten die Pflicht hatte, zutreffende Angaben über ihre konkrete Wohnsituation zu machen. Vor diesem Hintergrund war die erkennende Kammer nicht gehalten, von Amts wegen eigene Ermittlungen anzustellen.

Der Klägerin bleibt es unbenommen, die o.g. offensichtlichen Ungereimtheiten noch aufzuklären und dem Beklagten im Vorgriff auf eine möglicherweise anstehende Vollstreckung aus dem Bescheid substantiiert darzulegen und ggfs. nachzuweisen, dass sie tatsächlich nur in einer Wohnung gewohnt hat, und zwar zusammen mit Herrn A. Denn dann wäre durch diesen zumindest ein Drittelbeitrag für eine gemeinsame Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) bereits entrichtet worden. Dieser Umstand wäre vom Beklagten wohl in irgendeiner Art und Weise zu berücksichtigen.

Die Beitragsermäßigung des Herrn A. wiederum könnte sich vollständig schuldbefreiend auf die Klägerin nur dann auswirken, wenn im damaligen Zeitraum die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 RBStV vorgelegen hätten, insbesondere wenn die Klägerin damals mit Herrn A. verheiratet gewesen wäre. Hierfür scheint derzeit aber nichts zu sprechen. Zwar hatte die Klägerin noch unter der Geltung des Rundfunkgebührenrechts mit Antwortbogen vom ... März 2004 mitgeteilt, dass ihr „Ehepartner“ bereits bei der GEZ gemeldet sei (auf sie selbst konnte sich die Antwort nicht beziehen, denn die Klägerin war noch nicht bei der GEZ gemeldet) und dabei die Teilnehmernummer des Herrn A. angegeben. Im Befreiungsantrag des Herrn A. vom ... Oktober 2011 waren von diesem jedoch nicht die Felder „geschieden“ oder „verheiratet“ angekreuzt, sondern das Feld „ledig“. Zur Klägerin wiederum ergab die gerichtlich eingeholte Personenauskunft vom ... Oktober 2015 die davon differierende Angabe: „geschieden oder Ehe aufgehoben“.

1.4 Die Klägerin hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung des Rundfunkbeitrags durch den Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid geboten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die Klägerin hat die Rundfunkbeiträge jedoch trotz deren Fälligkeit bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids am ... Dezember 2014 nicht gezahlt.

1.5 Die Festsetzung eines Säumniszuschlages im streitgegenständlichen Bescheid ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Eine vorherige Festsetzung der fälligen Rundfunkbeiträge durch Leistungsbescheid ist nicht erforderlich. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hat die Klägerin die geschuldeten Rundfunkbeiträge bis vier Wochen nach Fälligkeit unstreitig nicht bezahlt, so dass der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Die Festsetzung erfolgte auch der Höhe nach zutreffend.

1.6 Da vorliegend von einer eigenen separaten Wohnung der Klägerin auszugehen und sie als eigenständige Beitragsschuldnerin anzusehen ist, kommt es auf die Frage, ob der Beklagte auch dann ihr gegenüber einen Festsetzungsbescheid über den vollen Rundfunkbeitrag für den streitgegenständlichen Zeitraum hätte erlassen können, wenn die Klägerin definitiv nur in einer Wohnung mit Herrn A. gewohnt hätte, nicht an (vgl. Sächs. OVG, B.v. 6.3.2015 - 3 B 305/14 - juris).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO lagen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 385,58 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

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(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldn

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(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die

1.
Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung eine Steueranrechnung vornimmt, und
2.
in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den öffentlichen Dienst eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejenigen Körperschaften und Einrichtungen einbeziehen, die auf Grund einer in diesem Abkommen vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bestimmt worden sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.