Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Dez. 2016 - M 5 K 15.5936

bei uns veröffentlicht am20.12.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht als Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A14) in den Diensten des Beklagten und ist Lehrer an der beruflichen Oberschule in W. In den Schuljahren 2012/13 und 2013/14 wurde er in einigen Unterrichtsstunden als Vertretung für Kollegen eingesetzt. Die für den jeweiligen Tag anstehenden Vertretungen wurden durch einen Vertretungsplan angekündigt, welcher ausgehängt wurde. Dieser Vertretungsplan wurde von einem Mitglied der Schulleitung, einem Oberstudienrat, erstellt und wies jeweils den Namen des abwesenden und vertretenden Lehrers aus, die Schulstunde, die Schulklasse sowie ggf. zusätzliche Hinweise.

Mit Schreiben vom 25. September 2015 beantragte der Kläger die Bewilligung und Auszahlung von Mehrarbeitsvergütung. Hierauf erfolgte durch den Beklagten keine Reaktion.

Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2015, bei Gericht eingegangen am 30. Dezember 2015, hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt:

Der Beklagte wird verpflichtet, entsprechend des Antrags des Klägers vom 25. September 2015 Mehrarbeitsvergütung für in den Schuljahren 2012/13 (18) und 2013/14 (26) insgesamt 44 Stunden geleistete Mehrarbeitsstunden zu bewilligen und zur Auszahlung zu bringen.

Hilfsweise:

Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 25. September 2015 wegen Mehrarbeitsvergütung für in den Schuljahren 2012/13 (18) und 2013/14 (26) insgesamt 44 Stunden geleistete Mehrarbeitsstunden unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Kläger habe in diesen Schuljahren Mehrarbeit geleistet und daher einen Anspruch auf Vergütung. Die Mehrarbeit sei über den Vertretungsplan schriftlich angeordnet worden. Einen Freizeitausgleich habe er nicht zeitnah beantragt, da dieser wegen seiner Verpflichtung, seinen Unterricht zu halten, nicht möglich gewesen wäre. Für die Berechnung von Mehrarbeitsstunden dürfe auch keine jahresweise Betrachtung und Bilanzierung der geleisteten Mehrarbeitsstunden einerseits und der entfallenen Stunden andererseits erfolgen.

Die Regierung von … hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe, über das Jahr betrachtet, keine Mehrarbeit geleistet. Das Iststundenmaß habe deutlich unter dem Sollstundenmaß gelegen. Mehrarbeit sei weder angeordnet noch genehmigt worden. Für die förmliche Anordnung von Mehrarbeit gebe es ein Formular, welches nicht zur Anwendung gekommen sei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 20. Dezember 2016 verwiesen.

Gründe

Die als Untätigkeitsklage nach § 75 Sätze 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für die Schuljahre 2012/13 und 2013/14 wegen geleisteter Mehrarbeit einen finanziellen Ausgleich zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist zulässig. Über den am 25. September 2015 gestellten Antrag des Klägers auf Mehrarbeitsvergütung hat der Beklagte innerhalb von drei Monaten nicht entschieden, wofür kein sachlicher Grund ersichtlich ist. Ein zureichender Grund ließ sich dem Vortrag nicht entnehmen.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung besteht nicht aus Art. 87 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) i. V. m. Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG), da schon keine vergütungsfähige Mehrarbeit vorliegt. Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 BayBG ist der Beamte grundsätzlich verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG ist innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, wenn ein Beamter durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wird. Im Bereich der öffentlichen Schulen wird dieser Grundsatz für Lehrkräfte dahingehend modifiziert, dass Dienstbefreiung bereits zu gewähren ist, wenn ein Beamter durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als drei Unterrichtsstunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wird, und dass diese Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten zu gewähren ist.

Die Mehrarbeit muss gemäß Nr. III. 1. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (KMBek) vom 10. Oktober 2012, Az. II.5-5 P 4004.4-6b.85 480, schriftlich angeordnet oder genehmigt sein (vgl. zum generellen Schriftformerfordernis bei Mehrarbeitsanordnung bzw. -genehmigung Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand: Dezember 2016, § 87 BayBG Rn. 72), wobei Unterrichtsfach, Klasse und Stunde, bei Hausunterricht die Schülerin/der Schüler, die Unterrichtsfächer und die Anzahl der Unterrichtsstunden genau bezeichnet sein müssen. Die Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit ist ein Verwaltungsakt, der sich auf konkrete Mehrarbeitstatbestände beziehen und der von einem entsprechenden Willen bzw. Bewusstsein des Dienstherrn getragen sein muss (OVG NRW U. v. 5.8.1998 - 12 A 3011/95 - juris Rn. 12), und ist von der bloßen Anordnung von Arbeit, die durch innerdienstliche Weisung erfolgt und ggf. in Dienstplänen konkretisiert wird, zu unterscheiden (BayVGH B. v. 31.3.2010 - 3 ZB 08.86 - juris Rn. 11; B. v. 10.12.2013 - 3 ZB 09.531 - juris Rn. 6).

3. Dem Kläger steht keine Mehrarbeitsvergütung zu, da er in den streitgegenständlichen Schuljahren keine Mehrarbeit geleistet hat. Es ist ihm gegenüber weder Mehrarbeit schriftlich angeordnet noch genehmigt worden. Eine derartige schriftliche Anordnung kann auch nicht in dem regelmäßig aushängenden Vertretungsplan erblickt werden. Denn dieser wurde insbesondere vom Beklagten lediglich als Organisationsmittel angesehen. Ein solches regelt den täglichen Dienstbetrieb, stellt jedoch keinen Verwaltungsakt dar. Vielmehr handelt es sich um eine bloße innerdienstliche Regelung, mit der die Unterrichtserteilung angeordnet wird. Insbesondere lässt sich dem Vortrag des Schulleiters nicht entnehmen, dass mit der Einteilung der Lehrkräfte zu den Vertretungsstunden der Wille der Schulleitung bzw. des Dienstherrn verbunden ist, konkret Mehrarbeit anzuordnen. Der Schulleiter hat vielmehr ausdrücklich erklärt, dass er für den Kläger - weder durch den Vertretungsplan noch durch ein Formular oder auf sonstige Weise - Mehrarbeit angeordnet bzw. genehmigt habe und solche auch nicht habe anordnen oder genehmigen wollen. Es ist darüber hinaus auch nicht erkennbar, dass mit der Einteilung der Vertretungsstunden der einzelne Beamte individuell in den Blick genommen wird. Vielmehr dient der Vertretungsplan der Organisation und Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes. Schließlich ist in dem Vertretungsplanaushang - anders als nach der zur Bestimmung von Inhalt und Ziel der Vertretungspläne heranzuziehenden Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (KMBek, a. a. O.) erforderlich - auch nicht das konkrete Fach genannt, in welchem die Vertretung erfolgen soll. Das ist laut den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vielmehr der vertretenden Lehrkraft überlassen. Diese kann, soweit möglich, in der Vertretungsstunde den Unterrichtsstoff weiterführen, den sie selbst bei der zu vertretenden Klasse lehrt.

4. Aus denselben Erwägungen ist auch der auf Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag des Klägers abzuweisen.

5. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. § 161 Abs. 3 VwGO kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da das Gericht ohne vorherige Bescheidung durch die Behörde zur Sache entschieden hat (Zimmermann-Kreher in BeckOK VwGO, Stand 1.7.2016, § 161 Rn. 21; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 161 Rn. 35).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Dez. 2016 - M 5 K 15.5936

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Dez. 2016 - M 5 K 15.5936

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Dez. 2016 - M 5 K 15.5936 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Referenzen

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.