Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 3 K 13.251

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28. April 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 210

Hauptpunkte:

Androhung der Entlassung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gesetzlich vertreten durch die Mutter ...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch: Regierung von Oberbayern, Prozessvertretung, Bayerstr. 30, 80335 München

- Beklagter -

wegen Androhung der Entlassung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 3. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015

am 28. April 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die vom ...-Gymnasium in ... (im Folgenden: die Schule) gegenüber der Klägerin verhängte Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung von der Schule.

Die am ... geborene Klägerin besuchte im Schuljahr 2012/2013 eine Klasse der 7. Jahrgangsstufe dieser Schule. Mit Bescheid der Schule vom ... Dezember 2012 wurde der Mutter der Klägerin mitgeteilt, der Disziplinarausschuss habe die Androhung der Entlassung der Klägerin von der Schule beschlossen.

Der Klägerin wurde die nicht autorisierte Weitergabe eines nicht für sie bestimmten Nacktfotos einer Schülerin an eine nicht genau bezifferbare Zahl - mindestens jedoch 4-5 - weiterer Jugendlicher zur Last gelegt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ... Januar 2013, eingegangen am selben Tag, erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

den Bescheid der Schule vom ... Dezember 2012 aufzuheben,

hilfsweise, festzustellen, dass der Bescheid der Schule vom ... Dezember 2012 rechtswidrig ist.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Schulleiter habe der Erziehungsberechtigten der Klägerin und ihrem Ehemann Ende November 2012 bei einer Besprechung mitgeteilt, dass nur die erste und zweite Stufe der Beteiligten (also die Klägerin nicht) schulische Maßnahmen zu befürchten hätten. Mit der Zusage der Schulleitung, gegen die Klägerin keine Maßnahmen seitens der Schule zu ergreifen, entfalle die Möglichkeit, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen.

Trotz des Antrags der Klägerin auf Beteiligung des Elternbeirats sei eine Stellungnahme des Elternbeirats nicht bekannt. Es sei lediglich bekannt, dass sich die Vertreterin des Elternbeirats gegen eine Entlassung ausgesprochen habe.

Die Begründung des Bescheids sei formelhaft, eine Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt habe nicht stattgefunden. Eine Abwägung sei nicht ersichtlich. Andere Ordnungsmaßnahmen seien offensichtlich nicht in Betracht gezogen worden.

Das vorgeworfene Verhalten habe außerhalb der Schule stattgefunden und es stelle sich die Frage, ob dafür überhaupt eine Ordnungsmaßnahme erlassen werden dürfe. An keiner Stelle werde die erzieherische Wirkung der Ordnungsmaßnahme diskutiert oder thematisiert. Die Klägerin werde bestraft, weil sie ihrem schlechten Gewissen gefolgt sei und die betroffene Schülerin informiert habe.

Nach Auffassung der Klägerin habe die Schule sachfremde Umstände und Tatsachen in die Entscheidung einfließen lassen und unverhältnismäßig gehandelt. Die Schule habe an der Klägerin ein Exempel statuieren wollen, der Strafzweck sei im Vordergrund gestanden, die Maßnahme sei nicht geeignet, erzieherische Wirkung zu entfalten und deutlich zu hart.

Die Information der Mitschülerin durch die Klägerin werde ausschließlich negativ dargestellt, obwohl sie eigentlich Verantwortungsgefühl und Hilfsbereitschaft zeige. Die Klägerin sei selbst nur eine von vielen Empfängerinnen des Fotos gewesen (frühestens an dritter Stelle). Sie habe sich lediglich an einer Unsitte beteiligt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ... Juni 2013 teilte die Klägerin mit, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie mit Beschluss vom 21. Mai 2013 eingestellt worden sei

Mit Schriftsatz vom ... April 2015 teilt der Bevollmächtigte der Klägerin mit, diese habe am ... Februar 2014 das ...-Gymnasium verlassen.

Als Klageantrag werde jetzt der bisherige Hilfsantrag gestellt, hilfsweise werde der bisherige Hauptantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Ordnungsmaßnahme sei formell rechtmäßig. Die Vertreterin des Elternbeirats habe in der Sitzung des Disziplinarausschusses die Meinung des Elternbeirats mitgeteilt. Diese sei bei der Entscheidung berücksichtigt worden.

Die Ordnungsmaßnahme sei auch materiell rechtmäßig. Im Protokoll sei unter TOP 5 ausführlich dargestellt worden, aus welchen Gründen das Verhalten der Klägerin die Aufgabe der Schule und die Rechte anderer verletzt habe. Der Sachverhalt sei vollständig ermittelt worden, sachfremde Erwägungen seien nicht eingeflossen.

Die Streitsache wurde am 28. April 2015 mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des ...-Gymnasiums ... vom ... Dezember 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Durchgreifende formelle Fehler im Rahmen des Disziplinarverfahrens sind nicht ersichtlich. Gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BayEUG fiel die Entscheidung in die Zuständigkeit des - insoweit die Aufgaben der Lehrerkonferenz wahrnehmenden - Disziplinarausschusses der Schule. Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass er - wie vorgeschrieben - gemäß § 9 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007, zuletzt geändert durch V. vom 2. Juni 2015 (GVBl S. 215), mit der vollen Zahl seiner neun Mitglieder entschieden und einstimmig die Androhung der Entlassung beschlossen hat.

Auch der Elternbeirat wurde, wie von der Klägerin beantragt, beteiligt. Dies ergibt sich auch aus dem Protokoll der Sitzung des Disziplinarausschusses, wonach die Vertreterin des Elternbeirats sich dafür ausgesprochen hat, dass die Klägerin die Chance haben soll, an der Schule zu verbleiben.

Die Klägerin wurde auch ordnungsgemäß im Verfahren bezüglich der verhängten Ordnungsmaßnahmen beteiligt. Ihr und ihrer Mutter wurde vor Erlass des Bescheids mit Schreiben vom ... November 2012 Gelegenheit zur persönlichen Äußerung auch vor dem Disziplinarausschuss bezüglich des vorgeworfenen Fehlverhaltens gegeben (Art. 86 Abs. 9 Satz 2 BayEUG). Die Klägerin und ihre Mutter wurden auch persönlich vor dem Disziplinarausschuss angehört. Zudem wurde die Klägerin auf die ihr gemäß Art. 86 Abs. 9 Satz 3, Abs. 10 Satz 1 BayEUG eröffnete Möglichkeit, eine Lehrkraft ihres Vertrauens einzuschalten, sowie den Elternbeirat beizuziehen, hingewiesen.

Auch in materieller Hinsicht ist die Entscheidung des Disziplinarausschusses rechtmäßig.

Ihrem Erlass stand nicht etwa eine vom Schulleiter gegebene Zusicherung, keine Ordnungsmaßnahme aus dem Katalog des Art. 86 Abs. 2 Satz 1 BayEUG zu verhängen, entgegen. Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG - bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese ist hier unstreitig nicht eingehalten und auch nicht nachgeholt worden.

Die Schule hat mit der förmlichen disziplinarischen Behandlung des Falles, insbesondere seiner Behandlung im Disziplinarausschuss, auch nicht gegen eine gegenüber der Schülerin selbst gegebene Zusage, auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu verzichten, verstoßen. Eine solche Zusage hat die Klägerin selbst unstreitig nie erhalten, eingewandt wurde lediglich der Inhalt des Gesprächs, das zwischen dem Schulleiter und der Mutter der Klägerin und ihrem Ehemann geführt worden war. Es bestand dann aber auch keine Notwendigkeit für eine etwaige Einbeziehung dieses Umstandes (der Nichteinhaltung einer von der Schule abgegebenen Zusage) in die Abwägungsentscheidung; eine solche Einbeziehung ist nur erforderlich, wenn die Schule mit der Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen eine dem Schüler gegebene Zusicherung verstößt und der darin enthaltene Widerspruch gegenüber dem Schüler, von dem gerade die Einhaltung der vorgegebenen Regeln gefordert wird, pädagogisch „aufzulösen“ ist (vgl. VG München, U. v. 11.10.2011 - M 3 K 10.3990). Da derartige Umstände im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben waren, kommt es auf den genauen Inhalt des Gesprächs zwischen dem Schulleiter und der Mutter der Klägerin und ihrem Ehemann nicht an, so dass eine weitere Aufklärung hierzu nicht erforderlich war.

Die Schule ist bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der der streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahme zugrunde liegende Vorfall wird von der Klägerseite nicht in Abrede gestellt.

Die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung von der Schule, die ihre Rechtsgrundlage in Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BayEUG findet, darf nach Art. 86 Abs. 7 BayEUG nur verhängt werden, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat.

Im Hinblick darauf, dass die Androhung der Entlassung eine der schwerwiegendsten Ordnungsmaßnahmen darstellt, die die Schule selbst verhängen kann, hat sich die Entscheidung, ob diese oder eine weniger einschneidende Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird, daran zu orientieren, ob ein Verhalten des Schülers im Hinblick auf die unbeeinträchtigte Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags oder wegen des Schutzes Dritter nicht mehr hingenommen werden kann und dem Schüler in dieser Deutlichkeit und Konsequenz vor Augen geführt werden muss, dass sein Verhalten nicht geduldet werden kann. Diese Beurteilung entzieht sich einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien und bedingt sachnotwendig einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren pädagogischen Wertungsspielraum. Trotz dieser Grenzen der gerichtlichen Kontrolle haben die Gerichte aber den gegen die Entlassung erhobenen Einwendungen nachzugehen und die pädagogische Bewertung der Schule auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Sie haben insbesondere zu kontrollieren, ob die Androhung der Entlassung gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstößt. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt es ferner, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat und ob sie ihre Entscheidungen auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten (vgl. BayVGH BayVBl 1994, 346).

Für die Wahl der Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maße die Erfüllung des Anstaltszwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde, wie sie in Art. 131 BV, Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist (vgl. BayVGH DÖV 1982, 457/458; BayVBl 1994, 346). Die Wahl der Ordnungsmaßnahme erweist sich damit als eine pädagogische Ermessensentscheidung. Hierbei hat die Lehrerkonferenz bzw. der Disziplinarausschuss als deren Unterausschuss darauf zu achten, dass die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung zur Schwere des zu ahndenden oder zu unterbindenden Verhaltens eines Schülers nicht außer Verhältnis steht. Die Androhung der Entlassung greift empfindlich in die Rechtsstellung des betroffenen Schülers ein und ist mit nicht unerheblichen Nachteilen für ihn verbunden.

Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen erweist sich die von der Schule getroffene Ordnungsmaßnahme als rechtmäßig.

Die Klägerin hat durch das ihr vorgeworfene schwere Fehlverhalten das Persönlichkeitsrecht der Mitschülerin sowie deren Intimsphäre und die Erfüllung des Erziehungsauftrags der Schule verletzt.

Dass es sich bei dem Fehlverhalten der Klägerin um schulisches Fehlverhalten handelt, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass davon eine Mitschülerin betroffen war. Selbst wenn das Foto nicht während der Unterrichtszeit verbreitet wurde, wurde es vornehmlich an Mitschüler weiterverschickt und hatte dadurch zur Folge, dass es erheblich in die Schulgemeinschaft hineingewirkt und diese schwer beeinträchtigt hat.

Das ihr vorgeworfene Fehlverhalten, die Nacktfotos der Mitschülerin weiterverschickt zu haben, obwohl sie wusste, dass die Verbreitung des Fotos nicht mit Einverständnis der Mitschülerin, sondern ohne deren Wissen erfolgte, bestreitet die Klägerin nicht. Dadurch hat sie, wenn auch möglicherweise ohne bösen Willen und nur aus Gedankenlosigkeit ganz erheblich die Persönlichkeitsrechte der Mitschülerin verletzt. Darüber hinaus liegt im Verhalten der Klägerin auch eine Verletzung des Erziehungsauftrags der Schule. Gerade aufgrund der bei der elektronischen Kommunikation und insbesondere in sozialen Netzwerken bestehenden Gefahr der nachhaltigen und teilweise irreparablen Verletzung der Rechte anderer haben die Schulen die Aufgabe und das Bestreben, ihren Erziehungsauftrag dahingehend auszuüben, die Schüler insoweit aufzuklären und gegen vorkommendes Fehlverhalten konsequent und mit aller Deutlichkeit einzuschreiten.

Auch wenn die Klägerin letztlich durch die Information an die Mitschülerin den Sachverhalt aufgedeckt hat, durfte die Schule zu ihren Lasten berücksichtigen, dass sie zuvor ganz erheblich durch die Weiterverbreitung des Fotos zur Verletzung der Rechte der Mitschülerin beigetragen hat. Auch durfte die Schule aus den Äußerungen der Klägerin im Rahmen der Sachverhaltsermittlung und bei der Disziplinarausschusssitzung den Schluss ziehen, dass diese sich der Konsequenzen und der Tragweite ihres Fehlverhaltens bis zuletzt nicht völlig bewusst war. Die Schule hat auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargestellt, dass auch die positiven Umstände zugunsten der Klägerin berücksichtigt wurden und unterschiedliche Tatbeiträge auch unterschiedlich geahndet wurden.

Der Disziplinarausschuss hat seine diesbezüglichen pädagogischen Erwägungen auch im Protokoll der Sitzung des Disziplinarausschusses nachvollziehbar dargestellt und begründet. Es sind keinerlei Anzeichen dafür erkennbar, dass sachfremde Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sein könnten.

Aus den dargestellten Gründen war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 3 K 13.251 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. April 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 210 Hauptpunkte: Androhung der Entlassung Rechtsquellen:
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.