Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2019 - M 25 K 17.2787

06.02.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung verbunden mit einer 6-jährigen Wiedereinreisesperre.

Der Kläger wurde am … Oktober 1993 in Tunis geboren und wuchs gemeinsam mit seinem Bruder bei seinen Eltern auf. In Tunesien hat der Kläger die Schule besucht und 2013 mit dem Abitur abgeschlossen.

Am ... Februar 2014 stellte der Kläger bei der deutschen Botschaft in Tunis einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Teilnahme an einem Intensivsprachkurs und der anschließenden Aufnahme eines Maschinenbaustudiums in Heidelberg. Ein entsprechendes Visum wurde dem Kläger erteilt. Im März 2014 kam er sodann nach Heidelberg. Der Kläger besuchte 6 Monate lang einen Deutschkurs. Den Sprachtest hat der Kläger nicht bestanden. Der Zugang zur Hochschule bzw. Universität wurde deshalb verwehrt. Daraufhin zog der Kläger für etwa 6 Monate nach Stuttgart, wo er bei einem Freund wohnte. Der Kläger lebte von Taschengeld in Höhe von 1000 EUR monatlich, welches sich auf einem tunesischen Sparkonto befand. Die Kosten für den Sprachkurs übernahmen die Eltern.

Im Januar 2015 kam der Kläger nach M. und konnte zunächst bei dem Onkel eines Freundes unterkommen. Zeitweise übte der Kläger kurze Nebentätigkeiten aus.

Auf Antrag wurde dem Kläger erstmals am ... August 2014, gültig bis zum … März 2015, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am … März 2015 sprach der Kläger bei der Ausländerbehörde M. vor und beantragte mündlich die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, sodass ihm eine bis zum … August 2015 gültige Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde. Am … Juni 2015 stellte der Kläger einen schriftlichen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, welche am … Januar 2016 abgelehnt wurde.

Der Kläger ist ledig und verfügt über einen Bekanntenkreis, den Freunden seines Vaters, in M. Seine Eltern und sein Bruder leben weiterhin in Tunesien.

Mit Urteil des Amtsgerichts München vom … Januar 2017 wurde der Kläger wegen Computerbetrugs in 608 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren verurteilt. Hierbei entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 159.517,85 EUR. Die Entscheidung ist seit dem ... Februar 2017 rechtskräftig.

Der Kläger wurde in dieser Sache am … April 2016 festgenommen und befand sich sodann bis zur rechtskräftigen Verurteilung in Untersuchungshaft. Seine Haftstrafe verbüßt der Kläger zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Niederschönenfeld. Das Haftende ist für den … April 2019 vorgemerkt.

Mit Bescheid vom … April 2017, ausweislich des Empfangsbekenntnisses am ... Mai 2017 dem Kläger zugestellt, wies die Landeshauptstadt M. den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1), lehnte die Anträge auf Verlängerung des Aufenthaltstitels vom … März 2015 und … Juni 2015 ab (Ziff. 2), befristete die Wirkung der Ausweisung unter der Bedingung, dass Straffreiheit nachgewiesen wird, auf 6 Jahre (Ziff. 3), kündigte die Abschiebung aus der Haft heraus nach erfüllten Strafanspruch des Staates und bei Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nach Tunesien oder einen anderen zur Rückübernahme verpflichteten oder bereiten Staat an, setzte dem Kläger für den Fall der Haftentlassung eine Ausreisefrist von 4 Wochen nach Haftentlassung und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Tunesien oder in einen anderen zur Rückübernahme verpflichteten oder bereiten Staat an (Ziff. 4).

Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Straffälligkeit des Klägers, insbesondere seine mit Urteil vom … Januar 2017 abgeurteilten Straftaten, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdeten. Der Kläger habe eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Es bestehe die Gefahr, dass sich die wirtschaftliche Situation des Klägers nach Haftentlassung wieder verschlechtert oder der Kläger wieder auf einfache und schnelle Art und Weise an Geld kommen wolle. An der aus Sicht der Ausländerbehörde konkret bestehenden Wiederholungsgefahr ändere auch die Tatsache nichts, dass der Kläger erstmals verurteilt wurde und sich erstmals für längere Zeit in Haft befinde. Das Ausweisungsinteresse wiege beim Kläger besonders schwer, da er wegen Computerbetrugs rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren verurteilt worden sei und serienmäßig 608 Fällen Straftaten gegen das Eigentum begangen habe (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Nach umfassender Abwägung überwiege das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Der Kläger ließ hiergegen durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben mit Klageschrift von … Juni 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom … April 2017 aufzuheben.

Der Klägerbevollmächtigte trug mit Schriftsatz vom … September 2017 im Wesentlichen vor, dass der Bescheid der Beklagten vom … April 2017 nichtig sei, da dieser nicht handschriftlich unterschrieben wurde und dies einen formellen Mangel, welche zur Nichtigkeit des Bescheids führe, darstelle. Darüber hinaus sei die Abwägung der Beklagten zwischen dem Ausweisungs- und dem Bleibeinteresse des Klägers fehlerhaft. So sei dem Kläger unter anderem pauschal jedes Bleibeinteresse abgesprochen worden. Die Persönlichkeit des Täters und die Entwicklung seiner Lebensumstände seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Mit Schriftsatz vom … Juli 2017 beantragte die Beklagte die Klage abzuweisen.

Die Beklagte führte im Wesentlichen aus, dass ausweislich des Empfangsbekenntnisses der streitgegenständliche Bescheid am ... Mai 2017 bekannt gegeben worden sei. Die Klagefrist endete daher am Freitag, den ... Juni 2017. Die Klage sei mit Schreiben vom … Juni 2017 und damit nicht fristgerecht erhoben worden.

In der mündlichen Verhandlung vom ... Februar 2019 stellte der Bevollmächtigte des Klägers den Antrag aus der Klageschrift vom … Juni 2017 mit dem Hilfsantrag,

festzustellen, dass der Bescheid vom … April 2017 nichtig ist.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die Behördenakten und die zum Verfahren beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft München I (Az.: …16) verwiesen.

Gründe

1. Die Anfechtungsklage ist bereits unzulässig, da im Zeitpunkt der Klageerhebung die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgelaufen war. Gegen die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Verwaltungsaktes bestehen keine Bedenken.

Ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 263) wurde der streitgegenständliche Bescheid am ... Mai 2017 ordnungsgemäß bekannt gegeben. Dem Bescheid war eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:angefügt (§ 58 VwGO). Mithin endete die Klagefrist am Freitag, den ... Juni 2017, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, Alt. 1 BGB. Die Klage wurde per Telefax jedoch erst mit Schreiben vom … Juni 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhoben.

Gegen die Wirksamkeit des Bescheids im Übrigen (§ 43 VwGO) bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere steht dieser nicht entgegen, dass der Verwaltungsakt „lediglich“ mit dem Namen der Sachbearbeiterin und dem Kürzel „gez.“ und nicht mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen war.

Gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Ausweislich des klaren Wortlauts der Vorschrift genügt entgegen der Auffassung des Klägervertreters, der davon ausgeht, dass der Bescheid handschriftlich unterschrieben sein müsse, die Namenswiedergabe des Sachbearbeiters. Dies ist vorliegend der Fall. Der Bescheid vom … April 2017 weist nach der dem Bescheid angefügten Rechtsbehelfsbelehrung:den Namen der Sachbearbeiterin ergänzt um das Kürzel „gez.“ aus. Dies reicht nach ständiger Rechtsprechung sowie ausweislich der hierzu umfänglich existierenden Kommentarliteratur aus (BayVGH, B. v. 30.3.2011 - 6 CS 11.234 - juris Rn. 9; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, Rn. 104-105; Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, Rn. 39; Schönenbroicher in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Auflage 2014, Rn. 155 ff.). Der Hinweis des Klägervertreters auf die Entscheidung des Berliner Kammergerichts zur Frage, wann ein Urteil in einem Strafverfahren wirksam unterzeichnet ist (vgl. dazu § 275 StPO) geht fehl. Der Wortlaut des im vorliegenden Fall anwendbaren Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ist im Hinblick auf die Frage, ob der Bescheid handschriftlich unterschrieben sein muss, eindeutig.

2. Der seitens des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom ... Februar 2019 gestellte Hilfsantrag, die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes, ist zwar zulässig jedoch unbegründet. Eine Nichtigkeit des Bescheids gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG liegt nicht vor. Insofern kann auf die oben gemachten Ausführungen zur Wirksamkeit des Verwaltungsaktes verwiesen werden. Die Namenswiedergabe reicht ausweislich des eindeutigen Wortlauts des Art. 37 Abs. 3 BayVwVfG aus. Ein Fall des Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG liegt offensichtlich nicht vor. Gegen die Wirksamkeit des Bescheides bestehen mithin keinerlei rechtliche Bedenken.

3. Die Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 54 Ausweisungsinteresse


(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Strafprozeßordnung - StPO | § 275 Absetzungsfrist und Form des Urteils


(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hau

Referenzen

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten gebracht ist, und der Zeitpunkt einer Änderung der Gründe müssen aktenkundig sein.

(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.

(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.