Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Nov. 2015 - M 2 K 15.31192

bei uns veröffentlicht am17.11.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die 1983, 1987 und 2011 geborenen Kläger, albanische Staatsangehörige, reisten nach eigenen Angaben auf dem Landweg von Italien kommend am 27. August 2015 in das Bundesgebiet ein und stellten am 8. September 2015 Asylantrag.

Am gleichen Tag wurden die Kläger zu 1) und 2) vor dem Bundesamt ... (BAMF) zu ihren Asylbegehren angehört. Dabei gab der Kläger zu 1) im Wesentlichen an, er habe in den letzten Jahren in Griechenland gearbeitet, aber wegen der Krise dort habe er kein Geld mehr bekommen. Die Klägerin zu 2) erklärte, sie wünsche sich für ihr Kind, die Klägerin zu 3), eine Schulbildung. Sie wolle ein besseres Leben führen. Beide Kläger erklärten, sie hätten mit der Polizei oder mit staatlichen Stellen in Albanien keine Probleme gehabt.

Mit Bescheid des BAMF vom ... September 2015 wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Gewährung von subsidiärem Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint und die Kläger unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten im Fall ihrer Rückkehr keine staatlichen oder relevanten nichtstaatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Sie beriefen sich ausschließlich auf wirtschaftliche Gründe für ihre Ausreise. Auch die Voraussetzungen für subsidiären Schutz seien offensichtlich nicht gegeben. Nationale Abschiebungsverbote wurden geprüft, aber verneint.

Am 14. September 2015 erhoben die Kläger Klage mit dem Antrag,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom ... September 2015 zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und von subsidiärem Schutz sowie zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu verpflichten.

Gleichzeitig wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung von Klage und Eilantrag wurde auf die Angaben gegenüber dem BAMF Bezug genommen.

Der Eilantrag wurde mit Beschluss vom 18. September 2015, Az. M 2 S 15.31193, abgelehnt.

Am 20 . Oktober 2015 wurden die Kläger nach Albanien abgeschoben.

Zur mündlichen Verhandlung vom 10. November 2015 ist keiner der Beteiligten erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über die Klage kann entschieden werden, obwohl keiner der Beteiligten erscheinen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger können nicht beanspruchen, dass sie als Asylberechtigte anerkannt werden, ihnen die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt wird oder Abschiebungsverbote festgestellt werden. Auch die Abschiebungsandrohung und das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sind nicht zu beanstanden. Der Anhörung der Kläger durch die Antragsgegnerin lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass sie allein aus wirtschaftlichen Gründen in das Bundesgebiet eingereist sind.

Im Übrigen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids und entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des Beschlussesvom 18. September 2015, Az. M 2 S 15.31193, verwiesen.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

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(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Sept. 2015 - M 2 S 15.31193

bei uns veröffentlicht am 18.09.2015

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die 1983, 1987 und 2011 geborenen Antragsteller, albanische Staatsangehörige, reis
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Nov. 2015 - M 2 K 15.31192.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Sept. 2015 - M 2 S 15.31193

bei uns veröffentlicht am 18.09.2015

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die 1983, 1987 und 2011 geborenen Antragsteller, albanische Staatsangehörige, reis

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die 1983, 1987 und 2011 geborenen Antragsteller, albanische Staatsangehörige, reisten nach eigenen Angaben auf dem Landweg von Italien kommend am 27. August 2015 in das Bundesgebiet ein und beantragten am 8. September 2015 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

Am gleichen Tag wurden die Antragsteller zu 1) und 2) vor dem Bundesamt ... (BAMF) zu ihren Asylbegehren angehört. Dabei gab der Antragsteller zu 1) im Wesentlichen an, er habe in den letzten Jahren in Griechenland gearbeitet, aber wegen der Krise dort habe er kein Geld mehr bekommen. Die Antragstellerin zu 2) erklärte, sie wünsche sich für ihr Kind, die Antragstellerin zu 3), eine Schulbildung. Sie wolle ein besseres Leben führen. Beide Antragsteller erklärten, sie hätten mit der Polizei oder mit staatlichen Stellen in Albanien keine Probleme gehabt.

Mit Bescheid des BAMF vom ... September 2015 wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Gewährung von subsidiärem Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint und die Antragsteller unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragsteller hätten im Fall ihrer Rückkehr keine staatlichen oder relevanten nichtstaatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Sie beriefen sich ausschließlich auf wirtschaftliche Gründe für ihre Ausreise. Auch die Voraussetzungen für subsidiären Schutz seien offensichtlich nicht gegeben. Nationale Abschiebungsverbote wurden geprüft, aber verneint.

Am 14. September 2015 erhoben die Antragsteller Klage (Az. M 2 K 15.31192) mit dem Antrag, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom ... September 2015 zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und von subsidiärem Schutz sowie zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu verpflichten. Gleichzeitig wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung von Klage und Eilantrag wurde auf die Angaben gegenüber dem BAMF Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Die Antragsteller möchten erreichen, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Entscheidungen des BAMF im streitgegenständlichen Bescheid nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylVfG angeordnet wird, um eine sofortige Ausreisepflicht und ggf. Aufenthaltsbeendigung zu vermeiden.

Die zulässigen Anträge sind nicht begründet.

Die seitens der Antragsgegnerin beabsichtigte umgehende Beendigung des Aufenthalts der Antragstellerseite im Bundesgebiet stützt sich auf die Annahme des BAMF, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes offensichtlich (vgl. § 30 AsylVfG) nicht vorliegen (wegen der Erstreckung des Offensichtlichkeitsurteils auch auf die Frage des subsidiären Schutzes vgl. Art. 32 i. V. m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU sowie die Bezugnahme auf den Asylantrag i. S. v. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in § 30 Abs. 1 AsylVfG). An der Rechtmäßigkeit der hierzu im Ergebnis durch das BAMF getroffenen ablehnenden Entscheidungen einschließlich des Offensichtlichkeitsurteils bestehen keine ernstlichen Zweifel, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Der Einzelrichter teilt insoweit die Begründung des BAMF im streitgegenständlichen Bescheid, auf die verwiesen wird, § 77 Abs. 2 AsylVfG.

Auch hinsichtlich der nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG erfolgten Ablehnung nationaler Abschiebungsverbote, insbesondere auch der Ablehnung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die humanitären, sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Albanien, bestehen seitens des Gerichts keine, erst recht keine ernstlichen Bedenken. Auch insoweit kann auf die zutreffende Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Bescheid des BAMF verwiesen werden, § 77 Abs. 2 AsylVfG.

Der Anhörung der Antragsteller durch die Antragsgegnerin lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass die Antragsteller allein aus wirtschaftlichen Gründen in das Bundesgebiet eingereist sind.

Die (gerichtskostenfreien, § 83 b AsylVfG) Anträge waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

...

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die 1983, 1987 und 2011 geborenen Antragsteller, albanische Staatsangehörige, reisten nach eigenen Angaben auf dem Landweg von Italien kommend am 27. August 2015 in das Bundesgebiet ein und beantragten am 8. September 2015 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

Am gleichen Tag wurden die Antragsteller zu 1) und 2) vor dem Bundesamt ... (BAMF) zu ihren Asylbegehren angehört. Dabei gab der Antragsteller zu 1) im Wesentlichen an, er habe in den letzten Jahren in Griechenland gearbeitet, aber wegen der Krise dort habe er kein Geld mehr bekommen. Die Antragstellerin zu 2) erklärte, sie wünsche sich für ihr Kind, die Antragstellerin zu 3), eine Schulbildung. Sie wolle ein besseres Leben führen. Beide Antragsteller erklärten, sie hätten mit der Polizei oder mit staatlichen Stellen in Albanien keine Probleme gehabt.

Mit Bescheid des BAMF vom ... September 2015 wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Gewährung von subsidiärem Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint und die Antragsteller unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragsteller hätten im Fall ihrer Rückkehr keine staatlichen oder relevanten nichtstaatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Sie beriefen sich ausschließlich auf wirtschaftliche Gründe für ihre Ausreise. Auch die Voraussetzungen für subsidiären Schutz seien offensichtlich nicht gegeben. Nationale Abschiebungsverbote wurden geprüft, aber verneint.

Am 14. September 2015 erhoben die Antragsteller Klage (Az. M 2 K 15.31192) mit dem Antrag, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom ... September 2015 zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und von subsidiärem Schutz sowie zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu verpflichten. Gleichzeitig wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung von Klage und Eilantrag wurde auf die Angaben gegenüber dem BAMF Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Die Antragsteller möchten erreichen, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Entscheidungen des BAMF im streitgegenständlichen Bescheid nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylVfG angeordnet wird, um eine sofortige Ausreisepflicht und ggf. Aufenthaltsbeendigung zu vermeiden.

Die zulässigen Anträge sind nicht begründet.

Die seitens der Antragsgegnerin beabsichtigte umgehende Beendigung des Aufenthalts der Antragstellerseite im Bundesgebiet stützt sich auf die Annahme des BAMF, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes offensichtlich (vgl. § 30 AsylVfG) nicht vorliegen (wegen der Erstreckung des Offensichtlichkeitsurteils auch auf die Frage des subsidiären Schutzes vgl. Art. 32 i. V. m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU sowie die Bezugnahme auf den Asylantrag i. S. v. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in § 30 Abs. 1 AsylVfG). An der Rechtmäßigkeit der hierzu im Ergebnis durch das BAMF getroffenen ablehnenden Entscheidungen einschließlich des Offensichtlichkeitsurteils bestehen keine ernstlichen Zweifel, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Der Einzelrichter teilt insoweit die Begründung des BAMF im streitgegenständlichen Bescheid, auf die verwiesen wird, § 77 Abs. 2 AsylVfG.

Auch hinsichtlich der nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG erfolgten Ablehnung nationaler Abschiebungsverbote, insbesondere auch der Ablehnung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die humanitären, sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Albanien, bestehen seitens des Gerichts keine, erst recht keine ernstlichen Bedenken. Auch insoweit kann auf die zutreffende Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Bescheid des BAMF verwiesen werden, § 77 Abs. 2 AsylVfG.

Der Anhörung der Antragsteller durch die Antragsgegnerin lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass die Antragsteller allein aus wirtschaftlichen Gründen in das Bundesgebiet eingereist sind.

Die (gerichtskostenfreien, § 83 b AsylVfG) Anträge waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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