Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 28. November 2011 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 4. November 2014 werden aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 3.288,50 € festgesetzt wurde und der Kläger insoweit zur Zahlung aufgefordert wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen von der Beklagten festgesetzten Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der … Straße.

Die … Straße erstreckt sich von der Einmündung in die Straße „Am …“ im Südosten bis zur Einmündung in die … Straße im Nordwesten, wobei sich die Straße in der Natur jenseits der … Straße als „… Weg“ fortsetzt. Von der … Straße zweigen u. a. zwei selbstständige Fußwege ab, die von der Beklagten als „Weg neben Anwesen Am … 6, 6a zur ...straße“ (auf Fl.Nr. .. Gemarkung ...; in nordwestliche Richtung) und „Weg neben Anwesen ... Str. 19 zur ...straße“ (Fl.Nr. ... Gemarkung ...; in nordöstliche Richtung) bezeichnet werden (vgl. die Widmungsunterlagen). Ferner zweigen von der ... Straße jeweils Richtung Nordosten die Straßen „... Weg“ sowie der Fußgängerbereich „Am ...“ ab. Die ... Straße wurde im Zuge der Entwicklung des neuen Ortszentrums der Beklagten hergestellt. Zuvor war lediglich der nordwestliche Bereich der heutigen ... Straße in Gestalt einer südöstlich der ... Straße gelegenen, ca. 80 m langen Fortsetzung des ... Wegs als provisorisch hergestellte Straße vorhanden. Ebenfalls im Rahmen der Entwicklung des neuen Ortszentrums wurden bzw. werden diverse im mittleren und südöstlichen Bereich der ... Straße anliegenden Grundstücke bebaut, darunter auch das südwestlich anliegende „Rathausgrundstück“ Fl.Nr. ... Gemarkung ..., ferner diverse Grundstücke, die am Fußgängerbereich „Am ...“ anliegen und u. a. über eine Tiefgarage mit Zu- und Ausfahrt zur ... Straße erschlossen werden.

Der Kläger und seine Ehefrau sind Miteigentümer eines Teileigentums von 516,09/1000 des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ..., das an der ... Straße (im nordwestlichen Bereich) anliegt.

Die ... Straße ist im „Bebauungsplan für das Ortszentrum zwischen ...- und ...str sowie ...str. und ...-Weg“ vom 13. Mai 1986 mit mehrfachen Änderungen als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Gewidmet ist sie als Ortsstraße durch Widmungsverfügung vom 8. Dezember 2006. Der „Weg neben Anwesen Am ... 6, 6a zur ...straße“ und der „Weg neben Anwesen ... Str. 19 zur ...straße“ sind als beschränkt-öffentlichen Wege mit der Zweckbestimmung „Gehweg“ gewidmet, die Straße „Am ...“ als beschränkt-öffentlicher Weg mit der Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“, wobei Lieferverkehr zu bestimmten Tageszeiten zugelassen ist. Die abgerechneten Straßenbauarbeiten fanden nach Aktenlage im Zeitraum 1998 bis 2007 statt, wobei die letzten Unternehmerrechnungen noch im Jahr 2008 eingingen.

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 25. Oktober 2005 bildete die Beklagte einen „Abschnitt nach § 130 Abs. 2 BauGB“ für den Bereich von der Straße „Am...“ bis zur ... Straße.

Am 18. Oktober 2011 beschloss der Gemeinderat die Kostenspaltung hinsichtlich des Grunderwerbs, weil ein für die ... Straße zu erwerbender Grundstücksstreifen - gemeint war Fl.Nr. ... Gemarkung ... - von der Beklagten nicht habe erworben werden können.

Mit Bescheid vom 28. November 2011, den Bevollmächtigten zugestellt am 30. November 2011, zog die Beklagte den Kläger und dessen Ehefrau für deren Miteigentumsanteil von 516,09/1000 an dem Grundstück Fl.Nr. ... zu einem Erschließungsbeitrag für den Bereich der ... Straße von der ... Straße bis zur Straße „Am ...“ in Höhe von 3.634,84 € heran.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 29. Dezember 2011 Widerspruch ein, den das Landratsamt ... mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2014, den Bevollmächtigten zugestellt am 5. November 2014, zurückwies.

Am 4. Dezember 2014 erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München.

Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 bestellten sich die Bevollmächtigten der Beklagten.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 legte die Beklagte, mit Schreiben vom 7. Januar 2015 die Widerspruchsbehörde die Akten vor.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24. Februar 2015 ließ der Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2014 aufzuheben,

und zur Klagebegründung u. a. wie folgt vortragen: Der Kläger mache einen Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das Äquivalenzprinzip geltend. Er habe vor der Entwicklung der neuen Ortsmitte am vormaligen ... Weg angelegen, der einer beschaulichen Anliegerstraße geglichen habe. Im Übrigen handele es sich um ein Mischgebiet mit erheblichem gewerblichem und Veranstaltungsverkehr. Dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und dem Äquivalenzprinzip widerspreche es, den Kläger zum Herstellungsbeitrag zu veranlagen, da der ehemalige ... Weg nur zu einem geringen Prozentsatz der Erschließung der direkt anliegenden Grundstücke diene und zu weit über 90% dem allgemeinen Verkehr und dem Erschließungsverkehr in das anliegende Mischgebiet. Diese Ungleichbehandlung werde dadurch fortgesetzt, dass die Eigentümer der Grundstücke an der Fläche „Am ...“ nicht zu den Herstellungskosten der ... Straße herangezogen würden. Die Fläche „Am ...“ werde zu Unrecht als selbstständige Erschließungsanlage betrachtet. Die Zufahrt von der ... Straße zum Fußgängerbereich sei jederzeit möglich. Der private Kfz-Verkehr werde über eine zentrale Tiefgarage abgewickelt, die ebenfalls von der ... Straße angefahren werden könne und müsse. Die Tiefgarage ersetze teilweise die öffentliche Straße, weil von der Tiefgarage verschiedene Aufgänge benutzt werden könnten. Es sei auf die Länge der Tiefgarage abzustellen, weil sich dort der Kfz-Verkehr abwickle. Das Kriterium der Länge von 100 m für Stichstraßen sei keine starre Grenze. Zwar habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Errichtung einer Tiefgarage über gemeinsame Grundstücksgrenzen hinaus keine Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff rechtfertige. Hier sei aber maßgeblich, welche Erschließung der Bebauungsplan festsetze. Das Festhalten am Buchgrundstücksbegriff werde einem solchen modernen und städtebaulich vorteilhaften Konzept nicht gerecht. Die Tiefgarage wirke wie eine Stichstraße, deshalb sei die Fläche „Am ...“ keine selbstständige Erschließungsanlage. Der hier gegebene Fall sei mit einer unselbstständigen Zuwegung vergleichbar. Wie vom Kläger bereits mehrfach vorgetragen worden sei, seien außerdem in den Aufwand Kosten einbezogen, die nicht nachvollziehbar seien und nicht erforderlich seien.

Mit Schreiben vom 26. März 2015 nahm die Beklagte u. a. wie folgt Stellung: Die Erschließungsanlage „Am ...“ stelle eine eigene Anlage dar. Aufgrund der fehlenden Eigentümeridentität der an die Anlage „Am ...“ angrenzenden Grundstücke seien diese nicht heranzuziehen. Über die Tiefgaragenzugänge könne zu den Gebäuden gelangt werden, es handele sich aber nur um eine fußläufige Erreichbarkeit.

Ergänzend ließ die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. Juni 2015 u. a. Folgendes vortragen: Die unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit vorgebrachten Einwände griffen nicht durch: Im Erschließungsbeitragsrecht gelte der Grundsatz der Typengerechtigkeit, der es gestatte zu verallgemeinern und zu pauschalieren. Ein 10%-iger Eigenanteil sei angemessen. Differenzierungen unter Berücksichtigung des konkreten Durchgangsverkehrs seien nicht erforderlich. Zu Recht seien die durch die Straße „Am ...“ erschlossenen Grundstücke nicht bei der Aufwandsverteilung berücksichtigt worden: Die Straße „Am ...“ stelle eine selbstständige Erschließungsanlage dar. Sie habe eine Länge von ca. 300 m und überschreite damit deutlich die Regellänge von 100 m. Auch die Tiefgaragenabfahrten änderten nichts. Die Anlieger der ... Straße könnten nicht schutzwürdig erwarten, dass auch die Grundstücke, die an der Straße „Am ...“ anliegen, bei der Verteilung des Erschließungsaufwands berücksichtigt würden.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. Juli 2015 ließ der Kläger sein Vorbringen vertiefen. Insbesondere kam eine von Herrn ... gefertigte Aufstellung mit Fassung vom 22. Dezember 2014 zur Vorlage, die diverse Rügen zu einzelnen Kostenpositionen in den Rechnungen der Fa.... GmbH & Co. KG vom 4. Dezember 2006 und der Fa.... GmbH & Co. KG vom 22. Mai 2007 enthält.

Am 21. Juli 2015 fand eine erste mündliche Verhandlung statt. Die Beklagte erklärte, dass im Rahmen der Abschnittsbildung kein prognostischer Kostenvergleich angestellt worden sei. Ferner wurde u. a. erörtert, inwieweit die am Fußgängerbereich „Am ...“ sowie an den zwei selbstständigen Fußwegen anliegenden Grundstücke heranzuziehen seien. Zur Vorlage kam ein Plan mit dem Grundriss der Tiefgarage.

In Beantwortung eines gerichtlichen Schreibens vom 21. Juli 2015 ließ die Beklagte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 24. August 2015 unter Vorlage entsprechender Unterlagen mitteilen, dass ein nachgeholter Kostenvergleich ergeben habe, dass sich die Straßenbaukosten für den abgerechneten Abschnitt der ... Straße mit einem Preis von 78,53 €/qm Straßenfläche nur geringfügig von den für den ... Weg ermittelten Baukosten von 76,25 €/qm Straßenfläche unterscheiden.

In der Folgezeit kamen diverse Schreiben des Klägers zur Vorlage.

Eine mit gerichtlichem Schreiben vom 18. September 2015 mit näheren Maßgaben (insbesondere bezüglich der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke und noch zu klärender Fragen z. B. hinsichtlich etwaiger Ermäßigungen wegen Mehrfacherschließung) angeforderte Vergleichsberechnung ließ die Beklagte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 21. Oktober 2015 nebst Begründung und Erläuterung vorlegen. Danach ergibt sich für das klägerische Grundstück ein Erschließungsbeitrag von 3.326,24 €, mithin eine Beitragsreduzierung um 308,60 €. Dabei ging die Beklagte u. a. davon aus, dass für das Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... im Hinblick auf die Straße „Am ...“ eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung zu gewähren sei.

In der Folgezeit legte der Kläger diverse Unterlagen vor.

Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 27. November 2015 ließ der Kläger diverse Einwände gegen die Vergleichsberechnung vorbringen (u. a. hinsichtlich des Abzugs der öffentlichen Verkehrsflächen auf dem „Rathausgrundstück“ Fl.Nr. ..., der Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung für die Fl.Nrn. ..., ... und ... Gemarkung ... sowie des „Abzugs“ bei Fl.Nr. ...). Zu klären sei noch der Aufwand. Es kam u. a. eine von Herrn ... gefertigte Aufstellung mit Fassung vom 27. November 2014 zur Vorlage, die diversen Rügen zu einzelnen Kostenpositionen in den Rechnungen der Fa. ... GmbH & Co. KG vom 4. Dezember 2006 und der Fa. ... GmbH & Co. KG vom 22. Mai 2007 enthält.

In Beantwortung eines gerichtlichen Aufklärungsschreibens vom 2. Dezember 2015 hinsichtlich der für Fl.Nr. ... im Hinblick auf die Straße „Am ...“ berücksichtigten Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung teilte die Beklagte mit am 18. Januar 2016 vorgelegtem Schreiben vom 7. Dezember 2015 u. a. Folgendes mit: Die sachlichen Beitragspflichten hinsichtlich der ... Straße seien am 18. Oktober 2011 mit dem Beschluss über die Kostenspaltung eingetreten. Die Widmung der Straße „Am ...“ sei erst am 2. April 2012 erfolgt.

Ebenfalls am 18. Januar 2016 legte der Kläger diverse Unterlagen vor.

Am 26. Januar 2016 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt. Erörtert wurde insbesondere der vom Kläger in Zweifel gezogene Aufwand für Planung und Bauleitung. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass für Fl.Nr. ... keine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung zu gewähren sei, insoweit sei die von der Beklagten vorgelegte Vergleichsberechnung zugunsten des Klägers zu korrigieren.

Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung legte der Kläger diverse Unterlagen vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der von der Beklagten für den klägerischen Miteigentumsanteil von 516,09/1000 an dem Grundstück Fl.Nr. ... festgesetzte Erschließungsbeitrag ist nur insoweit rechtmäßig, als ein Beitrag von 3.288,50 € festgesetzt und zur Zahlung fällig gestellt wurde. Soweit im Bescheid vom 28. November 2011 ein höherer Erschließungsbeitrag festgesetzt und ein höherer Betrag zur Zahlung fällig gestellt wurde, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; insoweit waren dieser Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 4. November 2014 aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit der Bescheid rechtmäßig ist, war die Klage hingegen abzuweisen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:

Der Bescheid der Beklagten beruht auf Art. 5 a Abs. 1 KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB i. V. m. der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten in der Fassung vom 5. Dezember 1989, zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Februar 2011. Nach diesen Vorschriften erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag (§ 127 Abs. 1 BauGB). Erschließungsanlagen sind u. a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden (§ 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Beiträge können nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschießungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Gemeinden regeln durch Satzung u. a. die Verteilung des Aufwands (§ 132 Nr. 2 BauGB).

Vorliegend konnte die Beklagte für den Abschnitt ... Straße Erschließungsbeiträge erheben (sogleich 1.). Auch begegnet die Ermittlung des Umfangs des beitragsfähigen Erschließungsaufwands durch die Beklagte keinen durchgreifenden Bedenken (sogleich 2.). Hingegen war die Verteilung des Aufwands in diversen Punkten zu korrigieren (sogleich 3.), weshalb sich im Ergebnis eine Beitragsreduzierung auf 3.288,50 € ergibt. Sonstige Gesichtspunkte, wie insbesondere der vom Kläger vorgebrachte Grundsatz der Abgabengerechtigkeit oder das Äquivalenzprinzip, stehen der Beitragserhebung nicht entgegen (sogleich 4.).

1. Die Beklagte konnte den Erschließungsbeitrag für den Abschnitt ... Straße erheben.

Nach § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten gebildet werden (§ 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Vorliegend ist die ... Straße für sich betrachtet keine einzelne Erschließungsanlage. Vielmehr setzt sich diese bei natürlicher Betrachtungsweise (vgl. dazu BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rdnr. 23 m. w. N.) im Norden über die ... Straße hinweg im ... Weg fort. Gleichwohl konnte die Beklagte den Erschließungsbeitrag aufgrund der mit Beschluss des Gemeinderats vom 25. Oktober 2005 vorgenommenen Abschnittsbildung für den Bereich ab der Straße „Am ...“ bis zur ... Straße, also für den Bereich der ... Straße, gesondert ermitteln. Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB liegen vor: Zu den „örtlich erkennbaren Merkmalen“ gehören u. a. auch Querstraßen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 14 Rdnr. 21 m. w. N.; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rdnr. 711 m. w. N.) wie vorliegend die ... Straße. Den zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Willkürverbot notwendigen und ursprünglich fehlenden Vergleich zwischen den berücksichtigungsfähigen Kosten je Quadratmeter Straßenfläche der erstmaligen Herstellung des abgerechneten Abschnitts der ... Straße von der Straße „Am ...“ bis zur ... Straße und den entsprechenden Kosten des anderen Abschnitts nördlich der ... Straße (... Weg) hat die Beklagte bezogen auf den Zeitpunkt der Abschnittsbildung nachgeholt. Dabei hat sich ergeben, dass sich die Kosten für die ... Straße mit 78,53 €/qm nur geringfügig von den Kosten für den ... Weg mit 76,25 €/qm unterscheiden, mithin die Kosten des abgerechneten Abschnitts nur unerheblich höher liegen als die Kosten des anderen Abschnitts. Im Hinblick auf das Willkürverbot erheblich ist erst eine Kostendifferenz von mehr als einem Drittel, was vorliegend offensichtlich nicht erreicht wird (zum Ganzen Driehaus, a. a. O., § 14 Rdnr. 25 ff. m. w. N., Matloch/Wiens, a. a. O., Rdnr. 720, 723 m. w. N.). Etwaige sonstige Mängel, an denen die Abschnittsbildung noch leiden könnte, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

2. Auch die Ermittlung des Umfangs des beitragsfähigen Aufwands durch die Beklagte begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die diversen Rügen des Klägers zeigen keine rechtlich relevanten Mängel auf:

In diesem Zusammenhang ist grundlegend zu berücksichtigten, dass die Beklagte auf die „tatsächlich entstandenen Kosten“ (§ 130 Abs. 1 BauGB, vgl. dazu Driehaus, a. a. O., § 13 Rdnr. 2 ff. m. w. N., § 14 Rdnr. 4 m. w. N.) abstellen kann. Dabei besteht nicht nur bezüglich der anlagenbezogenen (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB), sondern auch hinsichtlich der kostenbezogenen Erforderlichkeit ein weiter Beurteilungsspielraum der Beklagten (dazu Driehaus, a. a. O., § 15 Rdnr. 17 ff. m. w. N.).

Davon ausgehend ist etwa die vielfältig vorgebrachte Rüge des Klägers, es fehle ein Nachweis hinsichtlich der von der Fa. Preis mit Rechnung vom 4. Dezember 2006 in Rechnung gestellten Positionen (siehe etwa die Ziffern 1., 2., 3., 6. der Aufstellung des Herrn ... ... in der vom Kläger zuletzt vorgelegten Fassung vom 27. November 2014, also z. B., es fehle ein Nachweis der in Rechnung gestellten Massen), nicht beachtlich. Denn der weite Ermessensspielraum der Beklagten hinsichtlich der kostenbezogenen Erforderlichkeit umfasst u. a. auch ihre Entscheidung, einzelne Positionen in der Unternehmerrechnung anzuerkennen und zu bezahlen (Driehaus, a. a. O., § 15 Rdnr. 19).

Soweit der Kläger mehrfach rügt, bestimmte Leistungen seien nicht erforderlich gewesen (siehe etwa hinsichtlich der Rechnung der Fa. ... die Ziffern 5. und 10. sowie hinsichtlich der Rechnung der Fa. ... vom 22. Mai 2007 die Ziffern 1. und 3. der Aufstellung des Herrn ... in der Fassung vom 27. November 2014, also z. B., es wäre kein Frostschutzkies erforderlich gewesen, der vorhandene Frostschutzkies hätte nicht ausgebaut werden müssen), ist ihm auch diesbezüglich der weite Ermessensspielraum der Beklagten bezüglich der kostenbezogenen Erforderlichkeit entgegenzuhalten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass derartige Kosten in einer für die Beklagte erkennbaren Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht hätten, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. zu dieser Grenze des gemeindlichen Ermessens: Driehaus, a. a. O., § 15 Rdnr. 17 m. w. N.), sind nicht erkennbar geworden.

Nicht mit Erfolg beanstanden kann der Kläger ferner, die Fa. ... und auch die Fa. ... hätten in vielfältiger Weise falsch abgerechnet (siehe etwa die Ziffern 4., 7., 8., 9. zur Rechnung Fa. ... sowie die Ziffer 2. zur Rechnung Fa. ... gemäß der Aufstellung des Herrn ... in der zuletzt vorgelegten Fassung vom 27. November 2014). Diese Rügen des Klägers verkennen wiederum den Ermessensspielraum der Beklagten, der auch die Entscheidung umfasst, einzelne Positionen in der Unternehmerrechnung anzuerkennen und zu bezahlen (Driehaus, a. a. O., § 15 Rdnr. 19).

Sachlich unzutreffend ist schließlich die wiederholt erhobene Rüge des Klägers (vgl. z. B. Ziffer 11. der Aufstellung des Herrn ... vom 27. November 2014), es sei ein Betrag für Plan und Bauleitung angesetzt worden, obwohl das beauftragte Ingenieurbüro diese Leistungen gar nicht erbracht habe. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2016 eingehend erläutert, wie sich der für Planungs- und Bauleiterkosten in den Aufwand einbezogene Betrag von insgesamt 35.156,25 € zusammensetzt, und anhand der in der vorgelegten Behördenakte befindlichen Einzelrechnungen aufgezeigt, dass die jeweiligen Teilbeträge auch tatsächlich von den Unternehmern in Rechnung gestellt wurden (vgl. dazu Leitzordner I, Abschnitt VI., 9. Unterabschnitt der Behördenakte).

3. Hinsichtlich der Frage, auf welche Grundstücke der Aufwand mit welchem Maß zu verteilen ist (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, § 132 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 6 EBS) ist auf Folgendes besonders hinzuweisen:

a) Zusätzlich heranzuziehen waren die an dem „Weg neben Anwesen Am ... 6, 6a zur ...straße“ (Fl.Nr. ... TF) anliegenden Grundstücke Fl.Nrn. ..., ... und ... Gemarkung ... sowie die an dem „Weg neben Anwesen ... Str. 19 zur ...straße“ (Fl.Nr. ...) anliegenden Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... Gemarkung ...

Auch diese Grundstücke werden durch den abgerechneten Abschnitt ... Straße im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Denn ein Grundstück, das an eine Anbaustraße und an einen diese Anbaustraße mit einer weiteren Anbaustraße verbindenden unbefahrbaren Weg grenzt, wird außer durch die erste Anbaustraße und den unbefahrbaren Weg auch durch die zweite Anbaustraße erschlossen, sofern das Grundstück nach Bebauungsrecht durch diese zweite Anbaustraße straßenmäßig erschlossen ist. Dies hier der Fall: Bei den beiden Wegen handelt es sich um unbefahrbare öffentliche Wege (jeweils Widmung als beschränkt-öffentlicher Weg mit der Zweckbestimmung „Gehweg“), die den jeweils an ihnen anliegenden Wohngrundstücken nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayBO eine straßenmäßige Erschließung durch die... Straße als Abschnitt einer Anbaustraße vermitteln. Die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayBO sind jeweils erfüllt, da die begrenzte Länge, bei der keine Bedenken wegen des Brandschutzes oder des Rettungsdienstes bestehen, bis zu 80 m reicht und vorliegend offensichtlich hinsichtlich keines Grundstücks überschritten wird (zum Ganzen: BayVGH, B. v. 19.12.2005 - 6 ZB 03.1265 - juris Rdnr. 4, Driehaus, a. a. O., § 17 Rdnr. 112 a.E. m. w. N.; Matloch/Wiens, a. a. O., Rdnr. 832 m. w. N.).

Im Hinblick darauf, dass diese Wohngrundstücke zusätzlich jeweils durch eine weitere Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge erhoben worden sind oder noch erhoben werden, nämlich die...straße bzw. den ... Weg, war jeweils gemäß § 6 Abs. 11 EBS eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung zu gewähren.

b) Hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... war im Hinblick auf den ... Weg eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung (§ 6 Abs. 11 EBS) zu berücksichtigen.

c) Im Ergebnis zu Recht hat der Kläger gerügt, dass die Grundstücke Fl.Nrn. ... sowie ... Gemarkung ... - dabei handelt es sich um Grundstücke im Bereich des Fußgängerbereichs „Am ...“ - ursprünglich nicht in die Verteilung einbezogen waren. Zwar können die vom Kläger hierzu vorgebrachten Argumente nicht überzeugen. Heranzuziehen sind diese Grundstücke allerdings als Hinterliegergrundstücke, die über die Vorderlieger Fl.Nrn. .../2 bzw. ... Gemarkung ... von dem abgerechneten Abschnitt im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen sind.

Das Gericht geht davon aus, dass diese Hinterliegergrundstücke schon deshalb erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB sind, weil zugunsten des Freistaats Bayern als Träger der unteren Bauaufsichtsbehörde beschränkt-persönliche Dienstbarkeiten bestehen (so der Widerspruchsbescheid S. 9; vgl. dazu BayVGH, B. v. 2.12.2005 - 6 CS 05.1522 - juris Rdnr. 16). Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, inwieweit es für ein Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB auch ausreicht, dass ein Zugang bzw. eine Zufahrt zu diesen Hinterliegergrundstücken über die unter dem Fußgängerbereich „Am ...“ und diesen Grundstücken liegende Tiefgarage mit ausschließlicher Zu- und Abfahrt zur ... Straße über die Vorderliegergrundstücke (vgl. dazu den in der mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2015 übergebenen Plan der Tiefgarage) möglich ist. Insoweit liegt es durchaus nahe, nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 24.2.2010 - 9 C 1/09 - juris Rdnr. 33 f. und 38) bzw. des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 2.12.2005 - 6 CS 05.1522 - juris Rdnr. 14) allein wegen der tatsächlich bestehenden Zufahrt von einem Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB auszugehen. Es kann auch dahingestellt bleiben, inwieweit es sich bei diesen Grundstücken um sog. nicht-gefangene Hinterliegergrundstücke handelt, da diese tatsächlich angelegte Zufahrt über die Tiefgarage zeigt, dass mit relevanter Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme des abgerechneten Abschnitts ... Straße zu rechnen ist (vgl. dazu etwa BayVGH, U. v. 20.10.2011 - 6 B 09.2043 - juris Rdnr. 18 m. w. N.; Driehaus, a. a. O., § 17 Rdnr. 97 f.).

Soweit Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt bzw. als öffentliche Straße gewidmet sind, mussten diese Teilflächen unberücksichtigt bleiben. Denn Grundflächen anderer Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB oder § 127 Abs. 2 BauGB bleiben außer Betracht (Driehaus, a. a. O. § 17 Rdnr. 60 m. w. N.).

Hinsichtlich Fl.Nr. ... hat die Beklagte in der Vergleichsberechnung zu Recht 0,5 der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen. Aufgrund der Festsetzung des Bebauungsplans ist von einem beitragspflichtigen Grundstück ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder mit nur untergeordneter baulicher Nutzungsmöglichkeit im Sinne des § 6 Abs. 4 EBS auszugehen.

Im Hinblick darauf, dass die Wohngrundstücke Fl.Nrn. ..., ... und ... zusätzlich jeweils durch eine weitere Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge erhoben worden sind oder noch erhoben werden, nämlich den... Weg bzw. die ... Straße, war jeweils gemäß § 6 Abs. 11 EBS eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung zu gewähren. Diesem Ergebnis steht der Einwand des Klägers, in früheren Gerichtsverfahren (VG München, B. v. 11.12.2006 - M 2 S 06.2752 -; BayVGH, B. v. 27.9.2007 - 6 CS 07.39 - juris) sei judiziert worden, diese Grundstücke seien nicht vom ... Weg erschlossen, nicht entgegen: In den zitierten Gerichtsentscheidungen geht es um die „nordwestlich dem Marktplatz anliegenden Grundstücke“ (BayVGH, a. a. O., juris Rdnr. 11), jene sind (offensichtlich) nicht vom ... Weg erschossen, nicht hingegen um die südöstlich des Fußgängerbereichs „Am ...“ anliegenden Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... Für die übrigen am Fußgängerbereich „Am ...“ anliegenden Grundstücke war keine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung zu gewähren, insbesondere nicht im Hinblick auf die Anlage „Am ...“. Bei dieser handelt es sich nicht um eine Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § 6 Abs. 11 EBS sieht indes nur hinsichtlich Anbaustraßen eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung vor.

d) Das Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... - eine private Wegefläche - war mit 0,5 der Grundstücksfläche heranzuziehen. Bei derartigen Grundstücken handelt es sich in ständiger Rechtsprechung der Kammer um beitragspflichtige Grundstücke ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder mit nur untergeordneter baulicher Nutzungsmöglichkeit im Sinne des § 6 Abs. 4 EBS.

e) Jene Teilfläche des Rathausgrundstücks Fl.Nr. ..., welche im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist, musste unberücksichtigt bleiben. Denn Grundflächen anderer Erschließungsanlagen bleiben außer Betracht (Driehaus, a. a. O. § 17 Rdnr. 60 m. w. N.). Dem steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegen, dass die private Wegefläche Fl.Nr. ... heranzuziehen ist, denn bei letzterer handelt es sich nicht um eine andere Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB oder § 127 Abs. 2 BauGB.

f) Hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... war entgegen der Auffassung der Beklagten keine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung nach § 6 Abs. 11 EBS im Hinblick auf die Straße „Am...“ zu gewähren. § 6 Abs. 11 EBS setzt voraus, dass ein Grundstück von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten. Vorliegend war indes die Beklagte gemäß ihren Angaben im Schreiben 7. Dezember 2015 zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten für den abgerechneten Abschnitt ... Straße durch den Beschluss zur Kostenspaltung am 18. Oktober 2011 zwar schon Eigentümerin der Straßenflächen, die Widmung der Straße „Am ...“ erfolgte indes erst am 2. April 2012. Mithin wurde das Grundstück Fl.Nr. ... zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten nicht von einer zweiten öffentlichen Straße und damit nicht von einer zweiten Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen.

4. Sonstige Gesichtspunkte, wie insbesondere der vom Kläger vorgebrachte Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das Äquivalenzprinzip, stehen der Beitragserhebung nicht entgegen.

Entgegen der Auffassung des Klägers wird insbesondere weder gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit noch gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen, weil der abgerechnete Abschnitt nicht nur der Erschließung der an dem früheren Provisorium im nordwestlichen Bereich der heutigen ... Straße anliegenden Grundstücke, sondern auch - der Kläger behauptet zu 90% - der Erschließung der im mittleren und südöstlichen Bereich der ... Straße anliegenden Grundstücke des neuen Ortszentrums sowie dem allgemeinen Verkehr dient. Der Kläger übersieht, dass ja auch die im neuen Ortszentrum gelegenen Grundstücke entsprechend den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben bei der Verteilung des Aufwands berücksichtigt werden, was zu einer Minderung seines Erschließungsbeitrags führt. Der allgemeine Durchgangsverkehr ist - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - durch den gemeindlichen Eigenanteil von 10% hinreichend berücksichtigt. Für ganz außergewöhnliche Umstände, bei denen angenommen werden könnte, es dürfe in den Fällen der Aufnahme von Durchgangsverkehr nicht bei dem in § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB angeordneten Mindestgemeindeanteil sein Bewenden haben, gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte (vgl. dazu Driehaus, a. a. O., § 16 Rdnr. 5 m. w. N.).

Abschließend ist festzustellen: Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ergibt sich für den klägerischen Miteigentumsanteil von 516,09/1000 an dem Grundstück Fl.Nr. ... ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 3.288,50 €. Soweit die Beklagte bei ihrer mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 vorgelegten Vergleichsberechnung mit 3.326,24 € einen höheren Betrag ermittelt hat, beruht dies darauf, dass sie zu Unrecht hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung berücksichtigt hat. Das Gericht hat die Beteiligten hierauf in der mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2016 hingewiesen. Korrigiert man die Vergleichsberechnung insoweit, so ergibt sich für den Miteigentumsanteil an Fl.Nr. ... eine weitergehende Beitragsreduzierung auf 3.288,50 €, wie das Gericht zur Vermeidung von Verzögerungen selbst berechnet hat (vgl. den Vermerk in der Gerichtsakte).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 3.634,84 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2015 - 6 B 14.606

bei uns veröffentlicht am 28.09.2015

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 2012 - W 2 K 10.1146 - wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 2012 - W 2 K 10.1146 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.852‚22 Euro festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „Am Schindanger“ durch den beklagten Markt.

Das Grundstück der Klägerin FlNr. 1584/3 liegt im Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Frankenwarte Nord - 1. Änderung“ und grenzt im Südosten an den Friedbergweg, im Südwesten an die abgerechnete Straße Am Schindanger, die aus nordwestlicher Richtung kommend in den Friedbergweg einmündet. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Die Garage befindet sich auf der Ostseite mit einer Zufahrt zum Friedbergweg. Ursprünglich war die Verkehrsanbindung von Westen her über den damaligen Schindangerweg angelegt. Als Folge der Baulandumlegung wurde die Grundstückszufahrt an die heutige Stelle verlegt. Mit Bescheid vom 5. August 2008 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.852‚22 Euro für die Erschließungsanlage Am Schindanger heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Würzburg mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 zurück.

Das von der Klägerin daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Juni 2012 die Klage abgewiesen. Der Erschließungsbeitragsbescheid sei rechtmäßig. Das Grundstück der Klägerin werde (auch) durch die abgerechnete Straße erschlossen. Es liege mit weit mehr als 2‚50 m Breite an der Straße Am Schindanger an. Von dieser sei trotz der hängigen Lage ein Herauffahren auf das Grundstück möglich. Die Modalitäten des Umlegungsverfahrens könnten nicht dazu führen, dass kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden dürfe.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin insbesondere geltend‚ in dem kurzen und unübersichtlichen Einmündungsbereich‚ in dem ihr Grundstück an die Straße Am Schindanger angrenze‚ dürfe nach verkehrsrechtlichen Vorschriften nicht angehalten werden. Von dort könne ihr Grundstück auch weder betreten noch aufgrund des abfallenden Geländes in zumutbarer Weise befahren werden. Zwischen dem Straßenniveau und dem Grundstück bestehe ein Höhenunterschied von über 0,69 m bis 1,42 m; das tatsächliche Geländeniveau liege noch viel tiefer. Ein Zugang dürfe im Übrigen nicht angelegt werden. Denn dazu müsse eine Treppe außerhalb der Baugrenze errichtet werden, worauf die Klägerin keinen Rechtsanspruch habe. Mithin bestehe ein beachtliches Hindernis, das ein Erschlossensein des Grundstücks und damit eine Beitragserhebung ausschließe. Abgesehen davon müsse die Klägerin nach dem Bebauungsplan und der ihr erteilten Baugenehmigung sämtliche Stellplätze auf ihrem Grundstück herstellen und nachweisen. Deswegen sehe der Bebauungsplan auch für sämtliche erschlossenen Grundstücke des Baugebiets vor, dass diese von der maßgeblichen Erschließungsanlage aus angefahren werden könnten. Nach dem Bebauungsplan reiche für die Erschließung ein bloßes Heranfahrenkönnen gerade nicht aus. Erforderlich sei vielmehr ein Herauffahrenkönnen. Schließlich müsse zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, dass der Beklagte im Umlegungsverfahren gegenüber ihren Rechtsvorgängern immer wieder betont habe, dass das Grundstück nicht über den Schindanger erschlossen werde. Am 22. Juli 1994 sei ein Vergleich vor der Baulandkammer geschlossen worden, wonach ihre Rechtsvorgänger einen Ausgleich in Geld in Höhe von 6.860 DM für den Umlegungsnachteil zugesprochen bekommen hätten, welcher sich daraus ergeben habe, dass das Grundstück nur noch über den Friedbergweg und nicht mehr über den Schindanger erschlossen worden sei. Dementsprechend habe die Klägerin ihr Grundstück so bebaut, dass dieses nur über den Friedbergweg befahrbar und begehbar sei. Jegliche Erschließung über den Schindanger sei vom Beklagten und vom Landratsamt verwehrt worden. Auch der Beklagte habe sich zunächst an den Vergleich gehalten und keinen Vorauszahlungsbescheid auf den Erschließungsbeitrag erlassen. Die nunmehrige Beitragserhebung verstoße gegen Treu und Glauben.

Die Klägerin beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat am 14. April 2015 die örtlichen Verhältnisse im Bereich des Grundstücks der Klägerin in Augenschein genommen. Er hat die Beteiligten mit Schreiben vom 29. Juni 2015 nach § 130a VwGO darauf hingewiesen‚ dass eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in Betracht komme‚ weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Klägerin hat sich dazu mit Schriftsatz vom 4. August 2015 geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 5. August 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130a VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss‚ weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten schließt diese Verfahrensweise nicht aus (BVerwG‚ B. v. 19.1.2001 - 3 B 113.00 - juris Rn. 4 f.; s. auch Seibert in Sodan/Ziekow‚ VwGO‚ 4. Aufl. 2014‚ § 130a Rn. 33). Auch die Beweisaufnahme durch Augenschein am klägerischen Grundstück steht einer Entscheidung nach § 130a VwGO nicht entgegen (vgl. BVerwG, B. v. 12.3.1999 - 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763). Die Beteiligten hatten im Beweistermin am 14. April 2015 und anschließend nach Übersendung der Niederschrift Gelegenheit, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Aus dem Anhörungsschreiben nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 3 Satz 2 VwGO vom 29. Juni 2015 geht hervor, wie der Senat das Beweisergebnis würdigt. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. August 2015 gibt keinen Anlass für eine erneute Anhörung, eine weitere Sachverhaltsermittlung oder die Erörterung in einer mündlichen Verhandlung.

2. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid für die Herstellung der Erschließungsstraße Am Schindanger findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit den §§ 127 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten vom 11. November 1985. Das Grundstück der Klägerin unterliegt der Beitragspflicht, weil es bebaubar ist und durch die abgerechnete Anlage entgegen der Ansicht der Berufung erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 sowie § 133 Abs. 1 BauGB wird (a). Der Beitragserhebung stehen auch nicht andere Gründe entgegen (b).

a) Das klägerische Grundstück wird durch die Erschließungsstraße Am Schindanger erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 BauGB.

(1) Die Annahme eines Erschlossenseins scheidet nicht deshalb aus, weil das Grundstück auch an eine andere Verkehrsanlage, nämlich den Friedbergweg, grenzt. Erschließungsbeiträge werden für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben, nicht für die „erstmalige Erschließung“ eines Grundstücks. Deshalb können Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite oder dritte Anbaustraße erschlossen werden. Dass der Grundstückseigentümer eine hinzukommende Erschließungsstraße häufig als überflüssigen Nachteil empfindet, muss erschließungsbeitragsrechtlich außer Betracht bleiben. Ob ein Grundstück durch eine weitere Anbaustraße erschlossen wird, bestimmt sich nach dem gleichen Maßstab, der für die Ersterschließung gilt. Maßgeblich ist demnach allein, ob jede einzelne Anbaustraße für sich, d. h. unabhängig von der jeweils anderen, geeignet ist, das Grundstück nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrechts bebaubar oder in sonst beachtlicher Weise nutzbar zu machen. Es muss also bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutreten Anbaustraße die dem betreffenden Grundstück bereits durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1996 - 8 C 26.94 - NVwZ-RR 1996, 463/465; U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 15; BayVGH, B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 9).

(2) Erschlossen ist ein Grundstück, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d. h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - NVwZ 2015, 528 Rn. 11 m. w. N.). Das Bauplanungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen)‚ sofern es nicht ausnahmsweise weniger‚ nämlich eine fußläufige Erreichbarkeit (Zugang)‚ genügen lässt oder mehr verlangt‚ nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt‚ dass auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann (BVerwG‚ U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - juris Rn. 13).

Für das in einem reinen Wohngebiet gelegene Grundstück der Klägerin genügt für eine Bebaubarkeit entsprechend der Regel das Heranfahrenkönnen. Der Bebauungsplan setzt keine höheren Anforderungen an die Erreichbarkeit fest. Er weist zwar nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB eine Fläche für die Garage an der Ostseite mit Einfahrt zum Friedbergweg aus. Mit der Gestattung von Garagen oder Stellplätzen trifft ein Bebauungsplan aber keine Aussage darüber, welche bauplanungsrechtlichen Anforderungen an die Bebaubarkeit dieses Grundstücks mit baulichen Hauptanlagen zu stellen sind. Bauplanungsrechtlich hängt die Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin nicht davon ab, dass auf ihm ein Stellplatz oder eine Garage errichtet und von der Straße aus erreicht werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70/75; BayVGH, B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 7). Erst recht kann aus dieser Festsetzung nicht geschlossen werden, dass die verkehrliche Erschließung des klägerischen Grundstücks nur durch den Friedbergweg, nicht aber von der Straße Am Schindanger aus erfolgen dürfe. Auch aus der bauordnungsrechtlichen Stellplatzpflicht lässt sich schon deshalb nicht die Notwendigkeit des Herauffahrenkönnens ableiten, weil sie in verschiedener Form auch außerhalb des Baugrundstücks erfüllt werden kann (vgl. Art. 47 Abs. 3 BayBO). Auf den Inhalt der der Klägerin erteilten Baugenehmigung kommt es nicht an; denn erschließungsbeitragsrechtlich ist nicht die konkret genehmigte bauliche Nutzung eines Grundstücks maßgebend, sondern die abstrakte Nutzbarkeit.

(3) Diese Erreichbarkeitsanforderungen sind für das Grundstück der Klägerin erfüllt. Einem Heranfahrenkönnen von der Straße Am Schindanger her stehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen.

Herangefahren kann an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann‚ wenn auf der Fahrbahn einer öffentlicher Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab (ggf. über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen) das Grundstück betreten werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 4.6.1993 - 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304/307 f.; B. v. 9.1.2013 - 9 B 33.12 - juris Rn. 5; BayVGH‚ B. v. 23.7.2009 - 6 ZB 07.599 - juris Rn. 4; B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 11). Dazu muss nicht gewährleistet sein, das Grundstück zu jeder beliebigen Zeit völlig reibungslos und ohne jegliche Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer zu erreichen. An der erforderlichen Möglichkeit zum Heranfahren fehlt es aber ausnahmsweise dann, wenn ein auch nur kurzfristiges Anhalten mit Fahrzeugen und Aussteigenlassen auf der Höhe des Grundstücks straßenverkehrsrechtlich unzulässig ist und auch nicht auf das Grundstück gefahren werden (vgl. BayVGH‚ B. v. 23.7.2009 - 6 ZB 07.599 - juris Rn. 4; OVG NW‚ B. v. 30.8.2010 - 15 A 646/07 - juris Rn. 24). Dass vor dem Grundstück geparkt werden darf, ist nicht erforderlich.

Diese Grundform der bauplanungsrechtlichen Erreichbarkeit ist gegeben. Auf der Straße Am Schindanger kann ohne weiteres bis zur Höhe des klägerischen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen gefahren werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin darf und kann dort auch zumindest kurzfristig gehalten werden. Das hat der vom Senat durchgeführte Augenschein - dessen Ergebnisse dem Senatsmitglied, das nicht an ihm teilgenommen hat, uneingeschränkt zur Kenntnis gebracht wurden - eindeutig ergeben.

Bei dem klägerischen Grundstück handelt es sich nicht um ein „klassisches“ Eckgrundstück, weil die Straße Am Schindanger nicht rechtwinklig in den Friedbergweg einmündet, sondern in einem stumpfen Winkel. Es grenzt (nur) mit seiner Südwest-Ecke an den Einmündungsbereich. Wo die - stumpf einmündende - Straße Am Schindanger endet und der - quer verlaufende - Friedbergweg beginnt, bestimmt sich nach natürlicher Betrachtungsweise (vgl. BayVGH, U. v. 7.5.2015 - 6 B 13.2519 - juris Rn. 24; B. v. 23.2.2015 - 6 ZB 13.978 - juris Rn. 7; U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18 m. w. N.). Die Trennlinie wird durch die Straßenführung des Friedbergwegs vorgegeben und verläuft im Einmündungsbereich in der sichtbaren Flucht dieser Verkehrsanlage. Von der gegenüber liegenden (südlichen) Seite des Friedbergwegs aus gesehen reicht diese Straße 4,70 m nach Norden in den Einmündungsbereich (vgl. Niederschrift über den Ortstermin S. 2 und Bild 13). Der jenseits dieser Fluchtlinie gelegene Straßenraum gehört entgegen der Auffassung der Klägerin bei der maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise nicht mehr zum Friedbergweg, sondern bereits zur einmündenden Straße Am Schindanger. Mithin beträgt die gemeinsame Grenze von Grundstück und Straße Am Schindanger 11,10 m (S. 2 der Niederschrift). Die Fahrbahn im Einmündungsbereich der Straße Am Schindanger ist ausreichend dimensioniert, um auf Höhe des westlichen Bereichs des klägerischen Grundstücks ohne Inanspruchnahme des Friedbergwegs mit einem Kraftfahrzeug oder einem kleineren Versorgungsfahrzeug zu halten. Das hat das beim Augenscheinstermin dort abgestellte Fahrzeug - eindeutig - erkennen lassen. Die Fahrbahnbreite der Straße Am Schindanger beträgt dort 10,40 m und öffnet sich weiter in den Friedbergweg.

An dieser Stelle ist das Halten verkehrsrechtlich weder durch Einzelanordnung (Vorschriftzeichen) noch gesetzlich verboten. An Einmündungen ist zwar das Parken (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO), nicht aber das Halten unzulässig. Es besteht insbesondere kein gesetzliches Halteverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO, weil die Straßenstelle weder eng noch unübersichtlich im Sinn dieser Vorschrift ist. Eng ist eine Straßenstelle, wenn der neben dem haltenden Fahrzeug zur Durchfahrt freibleibende Raum einem Fahrzeug mit der regelmäßig höchstzulässigen Breite (§ 32 Abs. 1 StVZO: 2,50 m, ausnahmsweise 3 m) nicht die Einhaltung eine Sicherheitsabstand von 0,50 m von dem abgestellten Fahrzeug gestattet und damit ein gefahrloses Vorbeifahren ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten nicht ermöglicht (Heß in Murmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 12 StVO Rn. 6). Davon kann keine Rede sein. Denn, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, verbleibt im Einmündungsbereich für vorbeifahrende Fahrzeuge eine Fahrbahnbreite von 6,30 m bis 8,10 m. Die Stelle ist zudem trotz des Gefälles nicht unübersichtlich. Ein Fahrzeugführer kann, egal von welcher Seite er auf den Einmündungsbereich zufährt, auch bei einem abgestellten Fahrzeug bei normaler Aufmerksamkeit alle Hindernisse und Gefahren rechtzeitig erkennen und ihnen begegnen.

Es bestehen auch keine beachtlichen (Betretens-)Hindernisse auf dem Grundstück der Klägerin. Dass das Gelände mehr oder weniger stark abfällt und das Grundstück von der höher liegenden Straße - von Osten nach Westen - durch eine 0‚69 m bis 1‚42 m hohe Stützmauer zu einem Vorgarten hin abgesichert wird‚ ist erschließungsbeitragsrechtlich unbeachtlich.

Ein solches Hindernis kann der Annahme des Erschlossenseins nicht entgegenstehen, wenn es mit dem Grundeigentümer zumutbaren finanziellen Mitteln ausräumbar ist. Zumutbar ist der Aufwand, den ein „vernünftiger“ Eigentümer aufbringen würde, um die Bebaubarkeit seines Grundstücks gerade um dieser Straße willen (eine anderweitige verkehrsmäßige Erschließung hinweggedacht) zu ermöglichen, d. h. um aus nicht bebaubarem Land Bauland zu machen (zum Maßstab im Einzelnen BayVGH, B. v. 6.12.2010 - 6 ZB 09.2997 - juris Rn. 8). Dass die Errichtung einer (Wege-)Treppe, mit deren Hilfe der eher geringe Höhenunterschied überwunden werden kann, in diesem Sinn zumutbar ist, liegt auf der Hand. Entgegen der Ansicht der Berufung ist eine solche Treppe auch außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze baurechtlich zulässig. Zwar findet § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, wonach Gebäude und Gebäudeteile eine Baugrenze nicht überschreiten dürfen, auf alle baulichen Anlagen im bauplanungsrechtlichen Sinn Anwendung (vgl. BVerwG, U. v. 7.6.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90). Es kann indes dahinstehen, ob eine dem Zugang von der Straße auf das Grundstück dienende (Wege-)Treppe als bauliche Anlage im Sinn von § 29 Abs. 1 BauGB, § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO zu werten ist. Jedenfalls müsste sie dann als (grundstücksbezogene) Nebenanlage im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO oder mangels gebäudegleicher Wirkung (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO) als in den Abstandsflächen zulässige bauliche Anlage ohne weiteres nach § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden.

Ob darüber hinaus auch eine Zufahrt mit der dazu erforderlichen Aufschüttung auf dem südwestlichen Grundstücksbereich angelegt werden könnte und dürfte, ist demnach nicht entscheidungserheblich.

b) Die weiteren Einwände, die die Klägerin gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag vorbringt, können unter keinem Gesichtspunkt durchgreifen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Der Vortrag im Berufungsverfahren, die Umstände des Umlegungsverfahrens, insbesondere der zwischen den damaligen Grundstückseigentümern und dem Beklagten abgeschlossene Vergleichsvertrag vom 22. Juli 1994, würde die Beitragserhebung nach Treu und Glauben ausschließen, kann nicht überzeugen. Der Vertrag betraf eine finanzielle Kompensation für den Wegfall der ursprünglichen Zufahrt vom früheren Schindangerweg an der Westseite des Grundstücks. Ihm kann schon inhaltlich nichts dafür entnommen werden, dass er die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die neu und im fraglichen Bereich auf einer geänderten Trasse anzulegende Erschließungsstraße (Am Schindanger) ausschließen sollte. Er vermag auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf zu begründen, entgegen der Rechtslage nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen zu werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.