Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2014 - M 2 K 14.1579

bei uns veröffentlicht am09.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 2 K 14.1579

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 9. Dezember 2014

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1131

Hauptpunkte:

Erschließungsbeitrag;

Heranziehung einer Grundstücksteilfläche;

Bestimmtheit (im Einzelfall verneint);

Privatstraße;

selbstständige Erschließungsanlage;

natürliche Betrachtungsweise;

Merkmale der endgültigen Herstellung;

Straßenentwässerung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagter -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Erschließungsbeitrag „...-straße“

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 2. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2014 am 9. Dezember 2014 folgendes Urteil:

I.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger zu 2) die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom ... März 2014 aufgehoben.

II.

Von den Gerichtskosten haben der Kläger zu 2) und der Beklagte jeweils die Hälfte zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten hat der Kläger zu 2) die Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) hat der Beklagte zu tragen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 1) vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der ...-straße hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sind in Erbengemeinschaft Eigentümer dieses Grundstücks.

Die ...-straße verläuft auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... ab der ... Straße in südlicher Richtung. Nach ca. 60 m tritt sie für eine Länge von ca. 160 m beidseitig in den bauplanungsrechtlichen Außenbereich über. Ab der Einmündung der Straße „Am ...“ bis zur südlichen Grenze des Straßengrundstücks Fl.Nr. ... ist die ...-straße im Bebauungsplan Nr. ... für das „Gebiet ...“ als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Ferner ist in diesem Bebauungsplan das Gebiet westlich der ...-straße im Bereich ab der Einmündung der Straße „Am ...“ bis zur Einmündung der ...-Str. als allgemeines Wohngebiet festgesetzt, im Bereich ab der Einmündung der ...-Str. bis zur südlichen Grenze des Straßengrundstücks Fl.Nr. ... gilt dies beidseitig der ...-straße. Nach der südlichen Grenze der Fl.Nr. ... kreuzt die ...-straße zunächst einen unmittelbar nördlich der Bahnlinie ...-... gelegenen öffentlichen Weg, der in diesem Bereich auf Fl.Nr. ... Gemarkung ... verläuft. Anschließend quert die ...-straße diese Bahnlinie, die eingleisig ist und sich auf Fl.Nr. ... Gemarkung ... befindet. Das letztgenannte Grundstück steht im Eigentum der DB Netz AG. Die straßenrechtliche Widmung der ...-straße umfasst auch die Straße auf Fl.Nr. ... Bezüglich einer Teilstrecke der auf diesem Grundstück gelegenen Straße mit einer Länge von sechs Metern besteht eine Sonderbaulast der Bahn gemäß dem Eisenbahnkreuzungsgesetz.

Unmittelbar nach dem Bahnübergang mündet die ...-straße an der südlichen Grenze der Fl.Nr. ... in etwa rechtwinklig in eine gekieste Privatstraße, die in westliche und östliche Richtung zu diversen Gebäuden im sogenannten „Gewerbegebiet ...gelände“ führt. Dieses Gewerbegebiet liegt zwischen der Bahnlinie und dem weiter südlich fließenden ...bach. Es umfasst u. a. die Grundstücke Fl.Nrn. ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und .../25 Gemarkung ... Die Privatstraße verläuft - von Ost nach West betrachtet - auf Teilflächen der Fl.Nrn. ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... (bei letztgenanntem Grundstück handelt es sich um das klägerische Grundstück). Sie hat eine Gesamtlänge von ca. 470 m. Die Teilstrecke zwischen der westlichen Grenze der Fl.Nr. ... und der östlichen Grenze der Fl.Nr. .../25 (also die Teilstrecke ohne die am westlichen und östlichen Ende der Privatstraße liegenden Grundstücke Fl.Nrn. ... und ..., auf denen die Privatstraße nur mehr der internen Erreichbarkeit dieser Grundstücke, hingegen nicht mehr der Erreichbarkeit anderer Grundstücke dient) beträgt ca. 220 m. Einige Meter vor der östlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nr. ... zweigt in südliche Richtung ein weiterer privater Weg ab, der als Stichstraße auf Teilflächen der Fl.Nrn. ..., ... und ... verläuft.

Das insgesamt ca. 23.000 qm große klägerische Grundstück Fl.Nr. ... umfasst im Wesentlichen die südlich des Gewerbegebiets befindliche Wasserfläche des ...bachs sowie den Bereich im Westen des Gewerbegebiets ...gelände. In dem letztgenannten Grundstücksbereich befindet sich ein Wasserkraftwerk. Ferner besteht im Wesentlichen für diesen Grundstücksbereich der Fl.Nr. ... der Bebauungsplan Nr. ... „...“. Dieser setzt ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Alternative Energiegewinnung“ (Wasserkraft/Photovoltaik) fest. Straßenmäßig erreichbar ist das klägerische Grundstück allein über die südlich des Bahnübergangs gelegene Privatstraße.

Mit Bescheid vom ... März 2014 setzte der Beklagte für die Anlage „...-straße (im Bebauungsplan)“ hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 46.617,82 € fest. Im Bescheid ist als Inhaltsadressatin allein die Klägerin zu 1) genannt. Der Kläger zu 2) erhielt lediglich einen Abdruck dieses Bescheids. In der Begründung des Bescheids ist von einer Grundstücksfläche laut Grundbuch von 22.547 qm und einer maßgeblichen Grundstücksfläche von 10.324 qm sowie von einem Nutzungsfaktor von 1,5 die Rede.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) durch ihre Prozessbevollmächtigten am 15. April 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten,

den Bescheid des Beklagten vom ... März 2014 aufzuheben.

Zur Begründung ließen die Kläger mit Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 17. April 2014, 9. Mai 2014, 12. Juni 2014 u. a. sinngemäß vortragen, das Grundstück Fl.Nr. ... werde von der abgerechneten Erschließungsanlage nicht im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Auch sei der Bescheid nicht hinreichend bestimmt. Für den Adressaten sei nicht erkennbar, welche Teilfläche herangezogen worden sei.

Der Beklagte ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. Mai 2014 beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trug er mit Schreiben vom 7. Mai 2014 und mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. Juli 2014 u. a. Folgendes vor: Das Grundstück werde straßenmäßig durch die abgerechnete ...-straße im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Es werde von der ...-straße über die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... angefahren. Diese Grundstücke seien zugunsten des klägerischen Grundstücks mit dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechten belastet. Aus dem insgesamt 23.292 qm großen Grundstück Fl.Nr. ... werde lediglich eine Fläche von 10.324 qm der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Hierbei handele es sich um die Flächen, die durch den Bebauungsplan Nr. ... überplant worden seien. Von diesem Grundstücksteil seien wiederum zugunsten der Kläger die nicht bebaubaren Flächen des ...baches, der Zufahrt sowie Grünflächen in Abzug gebracht worden. Die Veranlagungsflächen seien im Rahmen der Anhörung vor dem Bescheidserlass mit der Klägerin erörtert worden. Damit sei für die Klägerin erkennbar gewesen, welche Grundstücksflächen der Veranlagung zugrunde gelegt werden sollten. Dies sei für die Bestimmtheit ausreichend.

Das Gericht wies den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 14. August 2014 darauf hin, dass die Klage des Klägers zu 2) mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein dürfte, da sich der streitgegenständliche Beitragsbescheid ausschließlich an die Klägerin zu 1) gerichtet haben dürfte.

Den Beklagten wies das Gericht mit weiterem Schreiben vom 14. August 2014 u. a. darauf hin, dass das Privatstraßennetz des ...geländes eine selbstständige Erschließungsanlage bilden könnte. Auch wurde darauf hingewiesen, dass zwischen dem Grundstück Fl.Nr. ... und dem südlichen Ende der abgerechneten Erschließungsanlage, das sich nach Aktenlage nach Auffassung des Beklagten offenbar an der südlichen Grenze des Straßengrundstücks Fl.Nr. ... befinden soll, zusätzlich die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... liegen. Ferner wurden weitere Unterlagen und Auskünfte erbeten, u. a. Fotos, welche die Gegebenheiten im Bereich des Bahnübergangs zeigen.

Mit Schriftsatz vom 5. November 2014 nahm der Beklagte u. a. wie folgt Stellung: Die südlich der Bahn vorhandenen privaten Verkehrsanlagen könnten nicht als selbstständige Erschließungsanlagen qualifiziert werden. Die öffentliche Straße ende an der Südseite des Grundstücks Fl.Nr. ... Die sternförmigen Zufahrten zu den einzelnen Gewerbebauten böten nach dem Gesamteindruck keine einheitliche und selbstständige Verkehrsanlage. Der Bahnübergang (Fl.Nr. ...) sei mit Eintragungsverfügung vom ... Januar 1966 gewidmet. Die Fl.Nr. ..., die später aus Fl.Nr. ... herausgemessen worden sei, werde von der Widmung erfasst. Geh- und Fahrtrechte bestünden nicht. Das südliche Ende der ...-straße sei im Abrechnungsplan nicht zutreffend eingetragen. Die Straße erstrecke sich auch auf Fl.Nr. ... Zur Vorlage kamen u. a. Fotos, welche die ...-straße im Bereich des Bahnübergangs zeigen.

Am 9. Dezember 2014 fand die mündliche Verhandlung statt. Der Beklagte ließ Fotos vorlegen, welche die Privatstraße unmittelbar südlich des Bahnübergangs zeigen. Der Kläger zu 2) ließ seine Klage durch seinen Prozessbevollmächtigten zurücknehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Soweit der Kläger zu 2) seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen, also hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1), ist die Klage zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... März 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weshalb er gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben war.

Der Bescheid des Beklagten vom ... März 2014 ist schon deshalb nichtig, weil er inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist (sogleich 1.). Unbeschadet dessen wäre dieser Bescheid auch aus weiteren Gründen rechtswidrig: Das klägerische Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... wird nicht durch die abgerechnete Anlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen, weil jedenfalls eine Teilstrecke der Privatstraße im...gelände eine selbstständige Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB darstellt (dazu sogleich 2.). Außerdem wäre der Bescheid auch wegen der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am südlichen Ende der abgerechneten Anlage, also im Bereich des Bahnübergangs, rechtswidrig (dazu sogleich 3.). Im Einzelnen:

1. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 119 Abs. 1 AO muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Diese Anforderung erfüllt der streitgegenständliche Bescheid vom ... März 2014 aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht:

Das Bestimmtheitsgebot gilt nur für den verfügenden Teil des Bescheids, d. h. den Entscheidungssatz oder Spruch, dem die Regelungswirkung zukommt. Ein Beitragsbescheid muss in seinem verfügenden Teil hinreichend deutlich erkennen lassen, von wem was für welche Maßnahme und für welches Grundstück gefordert wird. Den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots ist dabei genügt, wenn aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, aus dem Zusammenhang, aus der von der Gemeinde gegebenen Begründung oder aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit über den Inhalt des Spruchs gewonnen werden kann (BayVGH, B. v. 28.6.2010 - 6 CS 10.952 - juris Rn. 9; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 24 Rn. 28 m. w. N.).

Mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig ist ein Bescheid u. a., wenn es an einer hinreichenden Bezeichnung des Grundstücks fehlt. Wird nur die Teilfläche eines Grundstücks herangezogen, so ist es für die Bestimmtheit notwendig, dass der Betroffene hierüber hinreichende Klarheit gewinnen kann. Die diesbezüglichen Anforderungen dürfen indes nicht überspannt werden: Grundsätzlich unbedenklich ist etwa der einer Grundstücksbezeichnung beigefügte Zusatz „teilweise“ oder „tlw.“, sofern gemessen an den o.g. Kriterien (Inhalt des Bescheids, Zusammenhang, Begründung, nähere Umstände) geschlossen werden kann, welcher Teil der Gesamtfläche des betreffenden Grundstücks der Berechnung zugrunde gelegt worden ist (vgl. Driehaus, a. a. O., § 24 Rn. 29 m. w. N.). Im schriftlichen Abgabenbescheid die genaue Lage der belasteten Teilfläche durch Beifügen eines Plans oder durch wörtliche Beschreibung festzulegen ist nur dann erforderlich, wenn nur auf diese Weise die notwendige Bestimmtheit erreicht werden kann und nur so in der Sache liegende Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Widersprüchlichkeiten ausgeräumt werden können (BayVGH, U. v. 17.5.1996 - 6 B 93.2355 - juris).

An diesen Maßstäben gemessen genügt vorliegend der Bescheid des Beklagten vom ... März 2014, mit dem nur eine Teilfläche des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ... herangezogen werden sollte, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots:

Zwar ist es unschädlich, dass im verfügenden Teil des Bescheids nicht kenntlich gemacht ist, dass nur eine Grundstücksteilfläche aus Fl.Nr. ... betroffen sein soll: Aus der Begründung des Bescheids, in der von einer Grundstücksfläche laut Grundbuch von 22.547 qm und einer maßgeblichen Grundstücksfläche von 10.324 qm die Rede ist, lässt sich unschwer entnehmen, dass nur eine Grundstücksteilfläche herangezogen werden soll. Problematisch ist aber, dass die Klägerin zu 1) bei einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung auch bei Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Bescheids, des Zusammenhangs, der Begründung oder der ihr bekannten näheren Umstände des Erlasses keine hinreichende Klarheit darüber gewinnen konnte, um welchen Teil der Gesamtfläche es sich bei den im Bescheid angegebenen 10.324 qm handeln soll: Der Beklagte hat zwar unwidersprochen vortragen lassen, mit der Klägerin zu 1) seien die Veranlagungsflächen vor Bescheidserlass erörtert worden. Herangezogen worden seien die vom Bebauungsplan Nr. ... überplanten Flächen abzüglich der nicht überbaubaren Flächen des ...baches, der Zufahrt sowie von Grünflächen. Es ist durchaus zweifelhaft, ob in einem solchen Sonderfall, der sich durch eine außergewöhnlich vielschichtige und komplexe Ermittlung der relevanten Grundstücksteilflächen auszeichnet, eine bloße Erörterung der Veranlagungsflächen im Vorfeld ausreichen kann, um hinreichende Bestimmtheit herzustellen. Dies kann allerdings letztlich dahingestellt bleiben: Es fehlt vorliegend jedenfalls deshalb an einer hinreichenden Bestimmtheit, weil die vom Beklagten tatsächlich herangezogenen Grundstücksteilfläche entgegen der Angabe im streitgegenständlichen Bescheid gar nicht 10.324 qm groß ist. Vielmehr handelt es sich bei dieser Zahl um eine rechnerische Größe. Erst bei genauer Durchsicht der Behördenakte und gründlichem Nachdenken erschließt sich, wie der Beklagte zu diesem Wert gelangt ist: Der Beklagte ist nämlich für eine Unterteilfläche der herangezogenen Teilfläche aus Fl.Nr. ... davon ausgegangen, es sei ein Nutzungsfaktor von 1,95 anzusetzen. Hierbei handelt es sich um eine Unterteilfläche im Bereich des Wasserkraftwerks mit einer Größe von 951,45 qm. Für die übrigen Bereiche ging der Beklagte hingegen von einem Nutzungsfaktor von lediglich 1,5 aus. Im Bescheid wollte der Beklagte allerdings mit einem einheitlichen Nutzungsfaktor von 1,5 rechnen. Dazu hat er in den Akten die Unterteilfläche von 951,45 qm mit dem Faktor 1,95 multipliziert und durch 1,5 geteilt. Den sich aufgrund dieser Rechenoperation für die Unterteilfläche im Bereich des Wasserkraftwerks ergebenden rechnerischen Wert von 1.236 qm hat der Beklagte dann mit den tatsächlichen Größen der anderen Unterteilflächen addiert, so dass sich ein Gesamtwert von 10.324 qm ergab. Dieser wurde dann im Bescheid mit dem einheitlichen Nutzungsfaktor von 1,5 multipliziert. Dieses Vorgehen mag mathematisch zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben, ist aber für die Bescheidsadressatin auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht hinreichend klar nachvollziehbar. Weder entspricht der im Bescheid angegebene Wert von 10.324 qm der tatsächlich herangezogenen Grundstücksteilfläche, noch hat der Beklagte entgegen der Angabe im Bescheid tatsächlich mit einem einheitlichen Nutzungsfaktor von 1,5 gerechnet. Aufgrund dieser besonderen Umstände des Einzelfalls hätte der Beklagte ausnahmsweise mit Hilfe eines Plans oder einer wörtlichen Beschreibung klarstellen müssen, welche konkrete Grundstücksteilfläche er herangezogen hat. Da dies unterblieben ist, ist der Bescheid vom ... März 2014 mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig.

2. Unbeschadet dessen wäre der Bescheid vom ... März 2014 auch deshalb rechtswidrig, weil das Grundstück Fl.Nr. ... von der abgerechneten Anlage nicht im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen ist: Die Privatstraße, in welche die...-straße südlich des Bahnübergangs einmündet, ist jedenfalls hinsichtlich der ca. 220 m langen Teilstrecke zwischen der westlichen Grenze der Fl.Nr. ... und der östlichen Grenze der Fl.Nr. .../25 - also ohne die am westlichen und östlichen Ende der Privatstraße liegenden Grundstücke Fl.Nrn. ... und ..., auf denen diese Privatstraße nur mehr der internen Erschließung dieser Grundstücke, hingegen nicht mehr der Erreichbarkeit anderer Grundstücke dient - als selbstständige Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB zu qualifizieren (vgl. zu Privatstraßen als selbstständige Erschließungsanlagen insbesondere: BVerwG, U. v. 23.3.1984 - 8 C 65/82 - DVBl. 1984, 683 - 685, juris; BVerwG, U. v. 16.9.1998 - 8 C 8/97 - DVBl. 1999, 395 - 399, juris; siehe auch Driehaus, a. a. O., § 5 Rn. 4 - 8 m.w.N).

Im Ausgangspunkt ist festzustellen, dass das klägerische Grundstück Fl.Nr. ..., das an die Privatstraße, nicht aber auch an die abgerechnete Erschließungsanlage „...-straße“ angrenzt, jedenfalls dann nicht durch die letztgenannte Erschließungsanlage erschlossen wird, wenn die Privatstraße als nächste von dem Grundstück aus erreichbare Anlage ihrerseits eine selbstständige Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB darstellt.

Für die Beantwortung der Frage, ob eine Privatstraße eine unselbstständige Zufahrt oder eine selbstständige Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB darstellt, ist der Gesamteindruck maßgeblich, den die jeweilige Anlage nach den tatsächlichen Verhältnissen vermittelt. Dabei kommt ihrer Ausdehnung besondere Bedeutung zu (BVerwG, U. v. 23.3.1984 - 8 C 65/72 - juris Rn. 15 f. m. w. N.). Ferner ist zu beachten, dass private Zufahrten und Wege auf einem Grundstück, die lediglich der internen Erreichbarkeit einzelner Teilflächen des Grundstücks oder bestimmter Standorte dienen, nicht aber der Erschließung weiterer Grundstücke, keine Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB sind (BVerwG, U. v. 16.9.1998 - 8 C 8/92 - juris Rn. 26).

An diesen Maßstäben gemessen ist vorliegend die Teilstrecke der Privatstraße zwischen der westlichen Grenze der Fl.Nr. ... und der östlichen Grenze der Fl.Nr. ... - also derjenigen Teilstrecke, die nicht nur der internen Erschließung einzelner Grundstücke dient - als selbstständige Erschließungsanlage zu qualifizieren: Maßgeblich ist vor allem die Länge dieser Teilstrecke mit ca. 220 m (hinsichtlich des insofern vergleichbaren Falls einer Stichstraße ist allgemein anerkannt, dass ab einer Länge von 100 m nicht mehr von einer unselbstständigen Zufahrt gesprochen werden kann, sondern eine selbstständige Anlage vorliegt, vgl. dazu Driehaus, a. a. O., § 12 Rn. 15 m. w. N.). Hinzu kommt der Umstand, dass eine Vielzahl von Gebäuden und Grundstücken über diese Teilstrecke der Privatstraße angefahren werden kann. Ferner zweigt von dieser ein weiterer privater Weg in südliche Richtung ab. Der durch diese tatsächlichen Verhältnisse geprägte Gesamteindruck, dass es sich bei der genannten Teilstrecke der Privatstraße um eine selbstständige Anlage handelt, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich lediglich um eine gekieste Privatstraße handelt. Dieser Gesichtspunkt hat für die Abgrenzung zwischen einer unselbstständigen Zufahrt und einer selbstständigen Anlage bei einer Gesamtschau der tatsächlichen Verhältnisse keine maßgebliche Bedeutung.

3. Außerdem wäre der Bescheid auch wegen der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am südlichen Ende der abgerechneten Anlage, also im Bereich des Bahnübergangs, rechtswidrig. Dies gilt im Ergebnis unabhängig davon, wo genau sich das südliche Ende der Anlage befindet:

a) Zutreffend dürfte es sein, davon auszugehen, dass die Anlage „...-straße“ im Süden erst nach dem Bahnübergang an der südlichen Grenze der Fl.Nr. ... bei der Einmündung in die Privatstraße endet.

Wie weit eine einzelne Anbaustraße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigen-ständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung auszurichten (ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler BayVGH, B. v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1818 - juris Rn. 13 m. w. N.). Vorliegend setzt sich die ...-straße - wie auf den vom Beklagten vorgelegten Fotos deutlich erkennbar ist - nahezu geradlinig und ohne wesentliche Änderungen hinsichtlich Straßenbreite oder Straßenausstattung über den Bahnübergang hinweg fort. Der Bereich des Bahnübergangs ist die augenfällige Weiterführung der ...-straße bis zu deren natürlichen Ende einige Meter weiter südlich an der nahezu rechtwinkligen Einmündung in die Privatstraße. Die nur eingleisige Bahnlinie ist nicht gewichtig genug, dass sie diesen Gesamteindruck von den tatsächlichen Verhältnissen in Frage stellen könnte.

Endet die abgerechnete Anlage mithin an der südlichen Grenze der Fl.Nr. ..., so ist festzustellen, dass die sachlichen Beitragspflichten noch nicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entstanden sind. Denn im Bereich des Bahnübergangs sind die Merkmale der endgültigen Herstellung noch nicht erfüllt: Auf den vom Beklagten vorgelegten Fotos ist deutlich erkennbar, dass die ...-straße in diesem Bereich noch nicht „ausgebaut“ wurde, insbesondere sind keine Entwässerungseinrichtungen vorhanden (dies beschränkt sich nicht lediglich auf die Teilstrecke von sechs Metern, für die eine Sonderbaulast der Bahn besteht). Eine Straßenentwässerung stellt schon begrifflich eine technisch abgrenzbare Teileinrichtung dar, das bloße Abfließen des Regenwassers aufgrund der Straßendeckenwölbung genügt hierfür nicht (BayVGH, B. v. 6.3.2006 - 6 ZB 03.2961 - juris Rn. 9). Erforderlich sind Entwässerungseinrichtungen wie Randsteine oder Rinnen (BayVGH, U. v. 5.11.2007 - 6 B 05.2551 - juris Rn. 33). Außerdem ist der Beklagte gemäß seiner Einlassung weder Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ..., noch bestehen Dienstbarkeiten. Mithin sind jedenfalls die vom Beklagten in § 8 Abs. 1 Nr. 2 EBS (Straßenentwässerung) und § 8 Abs. 4 EBS (Eigentum oder Dienstbarkeit an den für die Anlage erforderlichen Grundstücken) festgelegten Merkmale der endgültigen Herstellung nicht vollständig erfüllt und die sachlichen Beitragspflichten somit noch nicht entstanden.

b) Im Ergebnis macht es keinen Unterschied, wenn man entgegen Vorstehendem mit dem Beklagten davon ausgehen wollte, die Anlage „...-straße“ ende im Süden an der südlichen Grenze der Fl.Nr. ..., wo auch der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... endet - so die ursprüngliche Auffassung des Beklagten, wie die Formulierung im Betreff des Bescheids „...-straße (im Bebauungsplan)“ sowie die farbige Eintragung im Abrechnungsplan zeigen - oder an der südlichen Grenze der Fl.Nr. ..., also erst nach dem Kreuzungsbereich mit dem nördlich der Bahnlinie verlaufenden Weg - so der Beklagte im Schriftsatz vom 5. November 2014. Dann wäre das klägerische Grundstück aus einem weiteren Grund nicht von der abgerechneten Anlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen:

Denn unterstellt man, dass der auf dem Bahngrundstück Fl.Nr. ... verlaufende Teil der ...-straße (aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen) nicht mehr zu der abgerechneten Anlage gehört, dann stellte die (gewidmete) Straße auf Fl.Nr. ... eine eigenständige Anlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB dar. Dann liegt zwischen dem klägerischen Grundstück Fl.Nr. ... und der abgerechneten Anlage zusätzlich zu der o.g. Teilstrecke der Privatstraße eine weitere selbstständige Erschließungsanlage. In der Folge wäre das klägerische Grundstück aus einem weiteren Grund nicht von der abgerechneten Anlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Folgendem: Die Kosten sind gemäß § 155 Abs. 2 VwGO vom Kläger zu 2) zu tragen, soweit dieser seine Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen sind die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO vom Beklagten als unterliegendem Teil zu tragen. Im Hinblick darauf, dass somit unterschiedliches Obsiegen/Unterliegen der Kläger zu 1) und 2) vorliegt, war bei der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung die allgemein anerkannte Baumbach´sche Formel anzuwenden.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

1. Dieses Urteil ist unanfechtbar, soweit das Verfahren infolge der Klagerücknahme des Klägers zu 2) eingestellt worden ist und dem Kläger zu 2) Kosten auferlegt wurden (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO; Eyermann-Rennert, VwGO, 14. Auflage 2014, vor § 154 Rn. 6 am Ende; Eyermann-Schmidt, a. a. O., § 161 Rn. 4 am Ende).

2. Im Übrigen können die Beteiligten nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 46.617,82 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Baugesetzbuch - BBauG | § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht


(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f

Baugesetzbuch - BBauG | § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands


(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

Abgabenordnung - AO 1977 | § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein

Baugesetzbuch - BBauG | § 123 Erschließungslast


(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. (2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauun

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Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2014 - M 2 K 14.1579 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2014 - M 2 K 14.1579 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2014 - M 2 K 14.1579

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 14.1579 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Dezember 2014 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1131 Hauptpunkte: Erschließungsbeitrag; Hera
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Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2014 - M 2 K 14.1579

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 14.1579 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Dezember 2014 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1131 Hauptpunkte: Erschließungsbeitrag; Hera

Referenzen

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.