Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Feb. 2017 - M 18 K 15.4469

bei uns veröffentlicht am22.02.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt 1/10, der Kläger trägt 9/10 der Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Tatbestand

Der Kläger begehrte zunächst, dass der Beklagte verpflichtet wird, über das Widerspruchsschreiben vom 9. Januar 2015 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Bescheid vom 5. Dezember 2014, der dem Kläger erlaubt, eine Einrichtung nach § 45 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) zu führen, sollte durch den Widerspruch in verschiedenen Punkten, vor allem hinsichtlich einer höheren Mindestpersonalbemessung, abgeändert werden.

Am 9. September 2014 beantragte der Kläger bei der Regierung von O. die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII für die Einrichtung in der S.-Straße in M. Der Kläger war hierzu bereits im Vorfeld des Antrages mit der Regierung von O. per E-Mail in Kontakt.

Unter dem 16. Oktober 2014 stellte der Kläger einen abgeänderten Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis unter Vorlage einer Konzeption, die die stationäre Inobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen männlichen Geschlechtes ab 16 Jahren vorsieht. Das örtlich zuständige Jugendamt gab am 10. November 2014 gegenüber der Regierung von O. eine Stellungnahme ab.

Die Regierung von O. übersandte an den Kläger per E-Mail am 25. November 2014 den Entwurf eines Bescheides, der auf Grund des Antrages vom 16. Oktober 2014 erlassen werden sollte. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit E-Mail vom 26. November 2014 nahm der Kläger gegenüber der Regierung von O. Stellung zum Bescheidsentwurf. Der Kläger rügte insbesondere, dass in dem Bescheidsentwurf eine sehr viel niedrigere Personalausstattung als beantragt, sowohl im Gruppendienst als auch für die Leitung der Einrichtung vorgesehen sei.

Am 5. Dezember 2014 erließ die Regierung von O. den Bescheid, mit dem der Betrieb der o.g. Einrichtung erlaubt wurde. Unter Ziff. I. des Bescheides ist festgestellt, dass es sich lediglich um eine befristete Duldung der Betriebserlaubnis bis zum 30. Juni 2015 handele. Unter der Ziff. II. 1. wurde die Zweckbestimmung der Einrichtung dargelegt und festgehalten, dass die Klärung der individuellen Lebenssituationen der Jugendlichen nach zwei Monaten abgeschlossen sein solle. In Ziff. II. 2. ist aufgeführt, dass in der Gruppe 10 Jugendliche betreut werden können. Unter Ziff. II. 3.1 sind für die Personalausstattung in der Leitungsposition insgesamt 0,41 Stellen vorgeschrieben. Unter Ziff. II. 3.2 ist festgehalten, dass im Gruppendienst 6,14 sozialpädagogische Fachkräfte zur Verfügung stehen müssen.

In den Gründen des Bescheides wird zur Begründung der Befristung erklärt, dass die Genehmigung der Örtlichkeiten durch die Lokalbaukommission noch nicht vorgelegen habe, die Plätze jedoch dringend zur Betreuung der Jugendlichen benötigt würden. Der Personalbemessung liege die Personalberechnung vom 5. Dezember 2014, die dem Bescheid beigefügt war, zu Grunde.

Der Bescheid ging dem Kläger am 10. Dezember 2014 zu.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid. Ziff. II. 1. solle dahingehend geändert werden, dass die Clearingphase drei statt zwei Monate betragen könne. Ziff. II. 3.1 soll dahingehend geändert werden, dass 0,5 Leitungsanteile anstatt 0,41 Leitungsstellen eingetragen werden sollen. Ziff. II. 3.2 solle dahingehend geändert werden, dass für den Gruppendienst anstatt 6,14 neu 6,65 Vollzeitstellen festgesetzt werden sollen. Ziff. II. 3.6 solle dahingehend geändert werden, dass eine Supervision nicht nur ggf., sondern, dass diese stattzufinden habe. In Ziff. II. 5.5 solle bezüglich der Verweildauer der Jugendlichen der Zeitraum von zwei auf drei Monaten erhöht werden. Des Weiteren wurde beantragt, dass die Ziff. II. 5.9 dahingehend geändert werde, dass die Frist bis zum 01. Juni 2015, innerhalb derer eine Entscheidung der Lokalbaukommission vorgelegt werden solle, verlängert werde.

Zur Begründung trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass es Differenzen zwischen der Regierung von O. und dem Kläger bezüglich der Berechnung des Personals gebe. Es seien mehr schulfreie Tage anzurechnen, für Krankheitszeiten des Personals seien anstatt 4.0% 5,43% anzusetzen und bei den Verfügungszeiten müsse anstatt von 4 Stunden von 6 Stunden ausgegangen werden.

Am 5. Juni 2015 erließ die Regierung von O. einen Teilabhilfebescheid, mit dem die Ziff. I. des Bescheides vom 5. Dezember 2014 aufgehoben wurde. Die Vorlage eines positiven baurechtlichen Bescheides der Lokalbaukommission vom 30. Dezember 2014 führte zu dieser Teilabhilfe.

In der Sitzung der Schiedsstelle Bayern - Jugendhilfe - im Schiedsverfahren des Klägers gegen das zuständige Jugendamt vom 7. August 2015 über den Abschluss einer Entgeltvereinbarung für die streitgegenständliche Einrichtung wurde ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen, mit dem unter Nr. II. der erhöhte Betreuungsbedarf für Jugendliche unter 16 Jahren vom zuständigen Jugendamt anerkannt werde und die zusätzlich geforderten Kosten in Höhe von …,- € vom zuständigen Jugendamt an den Kläger geleistet werden.

Nach einem Ergebnisprotokoll eines am 15. September 2015 stattfindenden Treffens zwischen verschiedenen öffentlichen Jugendhilfeträgern, der Regierung von O. und dem zuständigen Jugendamt wurde über die Personalplanung für die Inobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen über 14 Jahren mit besonderem Bedarf diskutiert. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass bei 9 Belegungsplätzen eine 0,5 Vollzeitplanstelle als Leitung und 6,7 Vollzeitplanstellen für den Gruppendienst konsensfähig seien.

Am 8. Oktober 2015 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht München, zunächst mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über den Widerspruch vom 9. Januar 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Zur Begründung wurde zunächst vorgetragen, dass trotz mehrfacher Aufforderung seit dem 9. Januar 2015, dem Tag der Widerspruchseinlegung, noch keine Entscheidung gefallen sei. Da im November 2015 neue Entgelte mit der Entgeltkommission des zuständigen Jugendamtes vereinbart werden müssten, sei eine Klageerhebung nun angemessen.

Nach einem gerichtlichen Hinweis konkretisierte der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 seine Anträge dahingehend, dass der Bescheid vom 5. Dezember 2014 hinsichtlich Ziff. II. des Bescheides wie folgt aufzuheben und abzuändern sei:

- In Ziff. II. 1. und II. 5.5 wird der Beklagte verpflichtet, für die Klärung der individuellen Lebenssituation 3 statt 2 Monaten anzusetzen.

- In Ziff. II. 3.1 wird der Beklagte verpflichtet, für die Leitung der Einrichtung eine 0,5 statt 0,41 Vollzeitstelle anzuerkennen.

- In Ziff. II. 3.2 ist der Beklagte zu verpflichten, für den Gruppendienst 6,65 statt 6,14 Vollzeitstellen zu gewähren.

- In Ziff. II. 3.6 ist der Beklagte zu verpflichten, festzuhalten, dass Supervisionen regelmäßig sicherzustellen sind und nicht nur problembezogen erforderlich sind.

Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2015 erwiderte der Beklagte. Zu den Klageanträgen zu den Ziff. II. 1. und II. 5.5 und Ziff. II. 3.6 erklärte der Beklagte, dass es hierfür keiner Klage bedurft hätte, da eine Abänderung dahingehend jederzeit möglich sei. Des Weiteren führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass sich der Leitungsanteil nach der Gruppengröße berechne und je 12er-Gruppe eine 0,5 Stelle festgesetzt werde. Bei der streitgegenständlichen Einrichtung würden jedoch nur 10 Personen betreut, so dass eine Anpassung nach unten erfolgt sei. Bezüglich der Richtigkeit der Personalbemessung im Gruppendienst macht der Beklagte genauere Ausführungen, wie er zu den angegebenen Berechnungsgrundlagen gekommen sei. Jedenfalls sei nach Ansicht des Beklagten nicht das vom Bayerischen Landesjugendamt verfasste Handbuch „Personalbemessung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Bayern (PeB)“ mit Stand vom April 2013 anwendbar, da dieses von der Personalbemessung in einem anderen, nicht vergleichbaren Aufgabenbereiche handele.

Mit Schriftsätzen vom 24. März 2016 und 15. Dezember 2016 vertiefte der Kläger, mit Schriftsätzen vom 10. August 2016 und 9. Februar 2017 der Beklagte seine jeweiligen Rechtsstandpunkte.

In der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2017 änderten die Vertreter des Beklagten den Bescheid vom 5. Dezember 2014 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 5. Juni 2015 in Ziff. II. 1. dahingehend ab, dass nunmehr festgesetzt wird, dass die Klärung der individuellen Lebenssituation (erst) nach 3 Monaten abgeschlossen sein soll. Weiter wurde der Bescheid in Ziff. II. 5.5 dahingehend geändert, dass die Zahl 2 Monate durch 3 Monate ersetzt wurde. Daraufhin erklärten die Parteien bezüglich des Klageantrages im Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 in Ziff. I. 1. Spiegelstrich die Hauptsache übereinstimmend für erledigt.

Im Übrigen stellte der Kläger zuletzt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 mit der Maßgabe, dass der Bescheid vom 05. Dezember 2014 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 05. Juni 2015 geändert werden solle.

Die Vertreter des Beklagten beantragten,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten, auch bezüglich des Verfahrens M 18 E 15.2048, und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

1. Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2017 im Hinblick auf den Klageantrag I. 1. Spiegelstrich im Schreiben des Klägers vom 21. Oktober 2015 übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärten, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO insoweit einzustellen.

2. Bezüglich des restlichen Streitgegenstandes, d.h., der Anträge des Klägers im Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 unter Ziff. I. Spiegelstriche 2-4 ist die Klage unzulässig. Dem Kläger fehlt für die diesbezüglichen Klageanträge das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzziel des Klägers zielt darauf ab, dass eine höhere Mindestpersonalbemessung als im streitgegenständlichen Bescheid vom 05. Dezember 2014 in der Fassung des Bescheids vom 05. Juni 2015 festgesetzt wird. Der Kläger möchte dies erreichen, da nach seinem Vorbringen bei den Entgeltverhandlungen mit dem zuständigen Jugendamt oft auf die Mindestpersonalbemessung im heimaufsichtlichen Bescheid Bezug genommen werde.

Rechtlich hat jedoch wegen der unterschiedlichen Funktionen der heimaufsichtlich geprüften Betriebserlaubnis und der Entgeltverhandlungen für die Kostenübernahme des Personals mit dem zuständigen Jugendamt eine strikte Trennung dieser Ebenen stattzufinden. Die Betriebserlaubnis, die nach § 45 SGB VIII zu erteilen ist, stellt einen Eingriff in die Grundrechte des Klägers aus Art. 12 Grundgesetz (GG) und Art. 2 Abs. 1 GG dar, der aufgrund der Pflicht des Staates zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt ist. Der Kläger ist durch die vorgeschaltete Prüfung und die Festlegung einer personellen Mindestausstattung in seinen Grundrechten beeinträchtigt. Daher ist lediglich die Mindestpersonalbemessung zur Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl festzusetzen. Je niedriger das Personal bemessen ist, das mindestens vom Kläger eingesetzt werden muss, desto geringer ist auch der Eingriff des Staates in die betroffenen Grundrechte des Klägers (VGH München, B.v. 19.8.2016, Az. 12 CE 16.1172 - juris Rn. 32 f.).

Durch das festgelegte Mindestpersonal ist der Kläger indes nicht gehindert, mehr Personal einzusetzen. Daran hindern ihn die streitgegenständlichen Bescheide nicht (VGH München, B.v. 19.8.2016, Az. 12 CE 16.1172 - juris Rn. 34, 41f.).

Dem Kläger steht aus eigenen Rechten (Art. 12 GG, Art. 2 Abs. 1 GG) keine Rechtsposition zu, im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens eine höhere Mindestpersonalbemessung zu erlangen. Die vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte, dass die festgesetzte Mindestpersonalbemessung dem Kindeswohl widerspräche, stellt auf die Rechte der betroffenen, in der Einrichtung des Klägers betreuten Kinder ab und kann nicht vom Kläger dargetan werden.

Mithin fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, da er anstelle einer Abwehrfunktion der Grundrechte bezüglich des Eingriffes systemwidrig einen größeren Eingriff durch die so gering wie möglich zu haltende Gefahrenabwehr vom Beklagten fordert (VGH München, B.v. 19.8.2016, Az. 12 CE 16.1172 - juris Rn. 31, 43).

Soweit vorgetragen wird, dass in den Entgeltverhandlungen mit dem zuständigen Jugendhilfeträger auf die Mindestpersonalbemessung abgestellt werde und dem Kläger deshalb auf Grund einer nach dessen Ansicht zu geringen Festsetzung des Mindestpersonals ein Nachteil drohe, ist festzustellen, dass die Ebene der Entgeltverhandlungen mit den zuständigen Jugendhilfeträgern von der Ebene der Betriebserlaubnis strikt zu trennen ist (BayVGH, B.v. 19.8.2016 - Az. 12 CE 16.1172 -, juris - Rd. 32). Sollte mit dem zuständigen Jugendhilfeträger keine Einigung über die zu leistende Kostenerstattung für ein über die Mindestpersonalfestsetzung der Betriebserlaubnis hinausgehendes Personal erzielt werden, sieht das Gesetz vor, nach § 78 g Abs. 2 SGB VIII die Schiedsstelle anzurufen. Die Schiedsstellen sind mit besonderer Sachkunde ausgestattet, paritätisch zusammengesetzt und prüfen unter Beachtung der Punkte Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit, wie hoch ein leistungsgerechtes Entgelt für den Betrieb der Einrichtung unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien ausfallen sollte (Wiesner, Kommentar SGB VIII, 4. Auflage, § 78 g, Rd. 17). Die Schiedsstellen wurden außerdem zu dem Zweck eingerichtet, die Verwaltungsgerichte zu entlasten. Dieser Zweck und auch die Einrichtung der Schiedsstellen würde unterlaufen, wenn im Rahmen des systematisch getrennt zu betrachtenden Betriebserlaubnisverfahrens ein individueller Anspruch des Klägers auf die Feststellung einer „richtigen, sachgerechten“ Bemessung des Personals eingeräumt werden würde.

Die Schiedsstellenentscheidungen sind vor den Verwaltungsgerichten überprüfbar, wobei ein eingeschränkter Überprüfungsspielraum besteht. Es werden nur grobe Fehler der Schiedsstelle in der Schlichtungsvereinbarung zu einer Aufhebung der Schlichtungsvereinbarung durch das Verwaltungsgericht führen (Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage, § 78 g, Rd. 18).

Angesichts der paritätischen Besetzung der Schiedsstellen und der Möglichkeit, die Rechtsaufsicht der zuständigen Heimaufsicht nach § 45 SGB VIII einzubinden, stehen dem Kläger im System der Entgeltverhandlungen mehrere Wege offen, wie er Einfluss auf die Kostenerstattungsverhandlungen nehmen kann. Mithin ist der Rechtsschutz, den der Kläger im Rahmen der Betriebserlaubnis durch das Gericht begehrt, als systemwidrig einzustufen.

3. Bei der Kostenentscheidung des Verfahrens ist zu trennen zwischen der Kostenentscheidung bezüglich des Verfahrensteiles, der übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, und der Kostenentscheidung, die auf die restlichen drei noch streitgegenständlichen Anträge entfällt. Das erkennende Gericht sieht angesichts der inhaltlichen Ziele der Anträge den Gegenstandswert für den Antrag, der übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, bei 1/10 des gesamten anfänglichen Gegenstandswertes.

Bezüglich des Verfahrensteiles, der übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Streit- und Sachstandes zu treffen. Da es sich vorliegend um eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO handelt und der Beklagte erst am 22. Februar 2017 den streitgegenständlichen Bescheid abänderte und somit eine Hauptsacheerledigung herbeiführte, waren die Kosten des eingestellten Verfahrensteiles nach § 161 Abs. 3 VwGO dem Beklagten aufzuerlegen.

Bezüglich der Kosten des streitigen Verfahrens muss der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO wegen seines Unterliegens im Rechtsstreit die Kosten des Verfahrens tragen.

Daraus ergibt sich, dass der Kläger 9/10 der Verfahrenskosten, der Beklagte 1/10 der Verfahrenskosten tragen muss, vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreib

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2016 - 12 CE 16.1172

bei uns veröffentlicht am 19.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antragsteller, der in einer von ihm angemie

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(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antragsteller, der in einer von ihm angemieteten Villa in G. bei M. ein „Schutzhaus“ zur Inobhutnahme von Kindern im Altern von 6 bis 12 Jahren betreiben möchte, erstrebt mit seiner Beschwerde den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der Festsetzungen zur nächtlichen Betreuung und zur Personalstärke in der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache geändert werden sollen.

I. 1. Über das Kreisjugendamt M. beantragte der Antragsteller bei der Regierung von O. am 15. November 2015 die Erteilung einer Betriebserlaubnis für die „Kinderschutzstelle G.“. Die geplante Einrichtung soll als Inobhutnahme- und Schutzstelle für maximal 9 Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren dienen. Dem Antrag war ein Personalplan beigefügt, der eine Leitungsstelle mit 40 Wochenstunden, 0,75 Fachdienststellen (Psychologin und Heilpädagogin) mit zusammen 30 Wochenstunden, weitere 11,55 Stellen entsprechend 462 Wochenstunden für Fachkräfte zur Erziehung und Betreuung sowie 1,5 Stellen bzw. 60 Wochenstunden für sonstige Kräfte beinhaltete. Daneben legte der Antragsteller für die „Schutzstelle für Kinder“ eine „Konzeption/Leistungsvereinbarung 15.11.2015“ vor, aus der sich ergab, dass die Einrichtung der Inobhutnahme von Kindern nach § 42 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) dienen soll, konkret der Inobhutnahme von Mädchen und Jungen im Alter von 6 bis 12 Jahren, die sich in einer Not- und Gefährdungslage befinden. Unter der Rubrik 2.3 „Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung“ wird bezüglich der pädagogischen Betreuung angeführt, dass eine „Rundumdie-Uhr-Betreuung durch pädagogische Fachkräfte an 365 Tagen (Wacher Nachtdienst)“ sowie eine „Rufbereitschaft an 365 Tagen (16 bzw. 24 Stunden)“ gewährleistet werden soll. Beigegeben war der Konzeption der „Schutzstelle“ ein Formblatt zur „Ermittlung des Personalbedarfs im Gruppendienst Einrichtungen der Erziehungshilfe nach § 45 Sozialgesetzbuch VIII“, mit dem zunächst ein jährlicher Betreuungsbedarf von 16.060 Stunden ermittelt und daraus der korrespondierende Personalbedarf für den Gruppendienst abgeleitet wurde. Dieser Personalbedarfsberechnung legte der Antragsteller als von der Bruttoarbeitszeit abzusetzende Zeiten 12 Feiertage, 2,14 Tage Weihnachten und Silvester, 34 Urlaubstage sowie 5 Tage für Fortbildung zugrunde. Ferner wurden 4,4% Krankheitszeiten und jeweils 5 Stunden Verfügungszeiten in Abzug gebracht. Daraus resultierte der für den Gruppendienst erforderliche Planstellenbedarf von 11,55 Stellen.

Nachdem zwischen dem Antragsteller und der Regierung von O. im Verlauf des Genehmigungsverfahrens u. a. über den Brandschutz in dem angemieteten Gebäude und die Frage des Vorliegens einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung Einvernehmen erzielt werden konnte, blieben hinsichtlich der Personalbedarfsberechnung, insbesondere der Notwendigkeit des „wachen Nachtdienstes“ unterschiedliche Auffassungen bestehen. So erachtete die Regierung von O. für die Schutzstelle einen „Bereitschaftsdienst“ in der Nacht für ausreichend. Ferner legte sie als Personalbedarf nur eine halbe Leitungsstelle sowie für den Gruppendienst zunächst nur 6,86 Stellen zugrunde. Dabei ging sie auf der Basis des Formblatts zur Ermittlung des Personalbedarfs im Gruppendienst von einem Betreuungsbedarf von insgesamt 9.958 Stunden aus, was sich aus der Bewertung der Nachtzeit als „Nachtbereitschaft“ mit lediglich einem Viertel der Arbeitszeit sowie der Korrektur eines Rechenfehlers des Antragstellers bei der nur wöchentlich anzusetzenden Einzelbetreuung ergab. Als von der Bruttoarbeitszeit abzusetzende Zeiten wurden 12 Feiertage, 34 Urlaubstage (einschließlich Silvester, Weihnachten und Zusatzurlaub für die Nachtbereitschaft) sowie 5 Fortbildungstage angesetzt, ferner 4% Krankheitszeiten und 4 Stunden Verfügungszeiten. Nach einem Gespräch mit Vertretern des Antragstellers korrigierte die Regierung von O. ihre Berechnung dahingehend, dass nunmehr ein Betreuungsbedarf von 11.597 Stunden anerkannt und daraus ein Personalbedarf von 8,03 Planstellen für pädagogische Fachkräfte im Gruppendienst errechnet wurde.

2. Mit Bescheid vom 22. Februar 2016 wurde dem Antragsteller die Genehmigung zum Betrieb der Kinderschutzstelle in G. nach § 45 SGB VIII erteilt (Ziffer I. des Bescheids). Weiter verfügte die Regierung von O. (unter Ziffer II.) einen Widerrufsvorbehalt sowie „Nebenbestimmungen“. Grundlage der Betriebserlaubnis sollten danach neben dem Antrag und der Konzeption vom 15. November 2015 und den vorgelegten Raumplänen vom 3. Juli 2015 insbesondere die (letzte) Personalbedarfsberechnung vom 4. Februar 2016 sein. Unter Ziffer II.3 wurde mit Blick auf die Personalausstattung der Schutzstelle festgelegt, dass für die pädagogische Leitung 0,5 Planstellen und für den Gruppendienst 8,03 Planstellen zur Betreuung, Erziehung und Förderung der Betreuten zur Verfügung stehen müssen. Als gruppenergänzender Fachdienst sei für die Praxisberatung des Teams und die im Einzelfall erforderliche Unterstützung der Bewohner ein psychologischer Fachdienst im Umfang von 0,25 Stunden pro Bewohner pro Woche erforderlich sowie ggf. 0,65 Planstellen für geeignete pädagogische Kräfte für tagesstrukturierende integrative Maßnahmen. Die Bescheidsgründe führen zur Personalbedarfsberechnung aus, dass aufgrund der größeren Fluktuation der Zielgruppe und der möglichen Betreuungszeiten in der Nacht ein erhöhter Stundensatz für Verfügungszeiten angenommen wurde (4 statt der üblichen 3 Stunden). Die Personalbemessung von 8,03 Planstellen für das pädagogische Personal im Gruppendienst sei mittels der Personalberechnung vom 4. Februar 2016 ermittelt worden. Sie berücksichtige eine „Nachtbereitschaft“. Die festgesetzten „Auflagen“ seien erforderlich, um das Wohl der in der Einrichtung Betreuten zu gewährleisten. Weiter wurde unter der Rubrik „Hinweise“ des Bescheids ausgeführt, dass Änderungen in der Konzeption der Einrichtung in der Regel auch Änderungen oder Ergänzungen der Betriebserlaubnis erforderlich machen, Änderungen bei der „Mindestpersonalausstattung im Gruppendienst (vgl. Ziffer 3.2.1 der Auflagen)“ hingegen keine Anpassung der Betriebserlaubnis erfordern, „sondern nur der Personalberechnungen“. Weiter sei ausgehend von einer 40-Stunden-Woche der Personalfeststellung eine durchschnittliche Jahresbetreuungsleistung von 1.444,36 Stunden je Planstelle zugrunde gelegt worden, ferner 33 Urlaubstage, 12 Feiertage, 2 arbeitsfreie Tage und 5 Tage für Fortbildung, während für längere Ausfallzeiten bei Krankheit, Kuraufenthalt, Elternzeit, Dienstbefreiung u. ä. entsprechender Ersatz vorgesehen werden müsse.

3. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein mit dem Ziel, „unter Aufhebung der mit Verfügung vom 22.02.2016 erteilten Betriebserlaubnis für die Schutzstelle für Kinder, G.-Straße, G., eine Betriebserlaubnis entsprechend dem Antrag (…) vom 15.11.2015 zu erteilen“. Der Antragsteller sieht sich durch den Bescheid vom 22. Februar 2016 in seinen Rechten aus § 45 SGB VIII und Art. 12 GG verletzt. Er besitze einen Anspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis entsprechend dem Antrag vom 15. November 2015. Insbesondere hätte der Antragsgegner der Betriebserlaubnis eine Rundumdie-Uhr-Betreuung in der Einrichtung, d. h. einen sog. wachen Nachtdienst anstelle lediglich eines Bereitschaftsdienstes zugrunde legen müssen. Mit der tatsächlich erteilten Betriebserlaubnis sei der Antrag teilweise abgelehnt und eine Begünstigung in Form der streitgegenständlichen Betriebserlaubnis erteilt worden, die in dieser Form nicht beantragt worden sei. Nach materiellem Recht stünde dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis in der beantragten Form, d. h. unter Festlegung des „wachen Nachtdienstes“ zu, da andernfalls das Kindeswohl in der Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII gefährdet wäre. Im Übrigen bestehe nach § 45 Abs. 1 SGB VIII ein gebundener Rechtsanspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis. Der Antragsgegner dürfe daher nicht einseitig von der beantragten Konzeption abweichen, weil er beispielsweise keinen Bedarf für die konzipierte Einrichtung sehe. Auch soweit der Antragsgegner im Rahmen der Personalberechnung vom gestellten Antrag abweiche, nämlich bei der Berücksichtigung von nur 4% statt 4,4% Krankheitszeiten, 4 statt 5 Verfügungsstunden und einer halben statt einer ganzen Leitungsstelle, sei die Betriebserlaubnis rechtswidrig. Diesbezüglich sei des Weiteren im Vergleich zu anderen Einrichtungen der Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Schließlich erweise sich auch der generelle Widerrufsvorbehalt im Bescheid vom 22. Februar 2016 als rechtswidrig.

4. Die Regierung von O. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2016 zurück. Der Antragsteller besitze keinen Anspruch darauf, dass in der Betriebserlaubnis für die Schutzstelle G. eine Nachtwache festgesetzt werde. Zur Gewährleistung des Kindeswohls sei vielmehr ein Nachtbereitschaftsdienst ausreichend. Dies ergebe sich aus den Erfahrungswerten der Heimaufsichtsbehörde. Im Übrigen lege die Aufsichtsbehörde in der Betriebserlaubnis nur Mindeststandards fest, unter denen das Kindeswohl noch gewährleistet sei. Es stehe dem Antragsteller daher jederzeit frei, in den Entgeltverhandlungen höhere Standards auszuhandeln. Weiter bestehe auch kein Anspruch, dass im Rahmen der Personalberechnung für den Gruppendienst Krankheitszeiten mit 4,4% berücksichtigt werden. Zwar habe es im Rahmen des „Leistungsrechts“ eine Entscheidung der Schiedsstelle Bayern gegeben, die den Ansatz von Krankheitszeiten auf 4,4% angehoben habe. In Abstimmung mit dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales und dem Bayerischen Landesjugendamt habe man daraufhin bei der Berechnung generell den Ansatz von 3% auf 4% erhöht. Einer weiteren Erhöhung auf 4,4% bedürfe es hingegen nicht, da die langjährige Praxis der Heimaufsichtsbehörden zeige, dass nicht jeder Krankheitsausfall unmittelbar durch zusätzliche Kräfte ersetzt werde. Erst bei längeren personellen Unterbesetzungen werde das Kindeswohl als gefährdet angesehen. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf 5 Stunden Verfügungszeit. Bei der Schutzstelle G. sei bereits der übliche Ansatz von 3 Stunden auf 4 Stunden erhöht worden. Darüber hinaus habe man 1 Stunde Sonderbetreuungszeit pro Kind und pro Woche angesetzt. Eine weitere Erhöhung der Verfügungszeit sei daher nicht gerechtfertigt. Schließlich werde für eine als Schutzstelle konzipierte Einrichtung regelmäßig ein Leitungsanteil von 0,5 Stellen angesetzt.

5. Unmittelbar vor Ergehen des Widerspruchsbescheids ließ der Antragsteller mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 19. April 2016 beim Verwaltungsgericht München den Antrag stellen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Betrieb der Schutzstelle für Kinder in G. entsprechend dem Antrag vom 15. November 2015 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu erlauben.

Der Antragsteller sei analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da ihn der Bescheid der Regierung von O. in seinen Rechten aus § 45 SGB VIII und Art. 12 GG verletze. Zudem besitze er für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Rechtsschutzbedürfnis, da zur Abwendung wesentlicher Nachteile und zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen die Durchführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erforderlich sei. Ferner bestehe ein Anspruch auf die Erteilung der Betriebserlaubnis für die Schutzstelle für Kinder gemäß dem Antrag vom 15. November 2015. Über diesen Antrag habe der Antragsgegner mit der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 nicht entschieden. Die erteilte Betriebserlaubnis, die anstelle des „wachen Nachtdienstes“ nur eine Nachtbereitschaft vorsehe, bleibe hinter dem Antrag zurück, was einer teilweisen Ablehnung entspreche. Zugleich habe der Antragsgegner mit der streitgegenständlichen Betriebserlaubnis eine Begünstigung gewährt, die so nicht beantragt worden sei. Die erteilte Betriebserlaubnis habe zur Folge, dass das Wohl der Kinder in der Einrichtung nach der Konzeption des Trägers nicht mehr gewährleistet werden könne. So sei insbesondere eine Gewährleistung des Kindeswohls in der Einrichtung ohne Betreuung in der Nacht nicht möglich. Die erteilte Betriebserlaubnis ohne verpflichtende Nachtbetreuung verstoße gegen § 45 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII und sei rechtswidrig. Im Übrigen dürfe der Antragsgegner als Genehmigungsbehörde nicht einseitig von einer beantragten Konzeption abweichen, beispielsweise weil er keinen Bedarf für die Einrichtung sehe. Auf die Erteilung der Betriebserlaubnis bestehe vielmehr ein Rechtsanspruch.

Weiter weiche die Betriebserlaubnis hinsichtlich mehrerer Parameter der Personalausstattung vom Antrag des Antragstellers ab (4,0 statt 4,4% Krankheitszeiten, 4 statt 5 Stunden Verfügungszeiten, 0,5 statt einer Stelle für die Leitung). Bei der Erteilung einer Betriebserlaubnis gehe es um die Gewährleistung eines Mindestmaßes an personeller Ausstattung zur Sicherstellung des Kindeswohls, nicht hingegen um die Herstellung optimaler Betreuungsbedingungen. Nur wenn dieses Mindestmaß an personeller Ausstattung sichergestellt sei, lägen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis vor. In diesem Zusammenhang sei überdies Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf vergleichbare Einrichtungen zu berücksichtigen, denen der Antragsgegner einen besseren Personalschlüssel zuerkannt habe als dem Antragsteller. Dies gelte gleichermaßen, soweit der Antragsgegner in vergleichbaren Einrichtungen einen „wachen Nachtdienst“ für notwendig erachte. Unzulässig sei ferner die Beifügung eines allgemeinen Widerrufsvorbehalts in der Betriebserlaubnis.

Materiell sei Maßstab für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 45 SGB VIII ausschließlich die Gewährleistung des Kindeswohls. Andere Gesichtspunkte, wie beispielsweise eine Bedarfsprüfung oder fiskalische Interessen, rechtfertigten weder die Versagung der Betriebserlaubnis noch die Erteilung der Erlaubnis in einer nicht beantragten Form. Insoweit führe die Verwaltungspraxis des Antragsgegners zu einer rechtswidrigen Verknüpfung des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebserlaubnis mit fiskalischen Interessen, die ausschließlich in Entgeltverhandlungen nach Maßgabe der §§ 78a ff. SGB VIII zu berücksichtigen seien.

Nach Auffassung des Antragstellers gewährleiste der Betrieb der Einrichtung in der genehmigten Form das Kindeswohl, insbesondere durch die fehlende Bewilligung des „wachen Nachtdienstes“, nicht hinreichend. Überdies definiere der Antragsgegner den von ihm für notwendig erachteten „Bereitschaftsdienst“ nicht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen arbeitsrechtlichen Rechtsprechung. Der Antragsteller habe daher die Schutzstelle bislang noch nicht eröffnet, obwohl ein dringender Bedarf für die Plätze zur Inobhutnahme auf Seiten des Stadtjugendamts M. bestehe. Hieraus leite sich der Anordnungsgrund ab, da der bestehende Bedarf unmittelbar gedeckt werden müsse und ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung insoweit nicht zumutbar sei. Weiter führe die Nichteröffnung der Schutzstelle zu wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller. Er müsse an Personal- und Mietkosten aktuell monatlich rd. 52.000 EUR aufbringen.

6. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 1. Mai 2016 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München Verpflichtungsklage mit dem Antrag erhoben (Az.: M 18 K 16.2166), „unter Aufhebung der mit Verfügung vom 22.02.2016 erteilten Betriebserlaubnis für die Schutzstelle für Kinder, G.-Straße G., in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2016 eine Betriebserlaubnis entsprechend dem Antrag des Klägers vom 15.11.2015 zu erteilen.“ Über die Klage ist bislang nicht entschieden.

7. Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Az. M 18 E 16.1793). Der Antragsteller verfüge nur hinsichtlich des nicht bewilligten „wachen Nachtdienstes“ über einen Anordnungsgrund, da wegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar sei, zumal der Antragsteller aus diesem Grund den Betrieb der Einrichtung auch nicht aufgenommen habe. Im Übrigen fehle dem Antrag bereits die erforderliche Dringlichkeit.

Der Antragsteller habe des Weiteren einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis mit einem Planstellenkontingent, das auch einen „wachen Nachtdienst“ abdecke, besitze er nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht. Insofern gehe der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass das Kindeswohl in der Schutzstelle des Antragstellers auch mit einem Nachtbereitschaftsdienst sichergestellt werden könne. Im Rahmen der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII sei die Möglichkeit der aktiven Einflussnahme auf die Einrichtung auf die Sicherung eines Mindeststandards begrenzt. Die Notwendigkeit eines Nachtdienstes ergebe sich auch nicht aus der im Konzept des Antragstellers vorgesehenen „Rundumdie-Uhr-Betreuung“ bzw. der Verpflichtung zur jederzeitigen und sofortigen Aufnahmebereitschaft. Eine solche könne auch durch die Nachtbereitschaft erfolgen. Eine „Rundumdie-Uhr-Betreuung“ knüpfe nur an die jederzeitige Erreichbarkeit der Einrichtung für Kinder und Jugendliche an.

Ferner lägen die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden personellen Voraussetzungen auch zur Abdeckung des Bedarfs in der Nachtzeit nach der Betriebserlaubnis vor. Äußerst gering sei insoweit die Gefahr, dass eine frühzeitige Intervention wegen selbstschädigenden oder selbstgefährdenden Verhaltens notwendig werde, da Kinder mit Selbst- oder Fremdgefährdungsgefahr nicht in die Schutzstelle aufgenommen werden dürften. Bei belastenden Zuständen sei eine schnelle Intervention während der Nacht durch den Nachtbereitschaftsdienst gewährleistet. Insoweit würden die in die Schutzstelle aufgenommenen Kinder kindgerecht darauf hingewiesen, dass sie bei beunruhigenden Zuständen oder besonderen Vorkommnissen zum Nachtbereitschaftsdienst gehen sollen. Die entsprechende Betreuungsperson übernachte in der Einrichtung und sei daher für die Kinder erreichbar. Insoweit gelte für sie nicht die Definition des Bundesarbeitsgerichts für einen „Bereitschaftsdienst“. Die Gefahr eines nächtlichen Entweichens sei vorliegend zu vernachlässigen, da die Familien der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge sich zumeist nicht im Bundesgebiet aufhielten. Darüber hinaus sei das Schutzhaus auch nicht als geschlossene Einrichtung konzipiert.

Der Antragsteller könne einen Anordnungsanspruch ferner auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. So zeige eine Auflistung der Regierung von O. vom 4. Mai 2016, dass hinsichtlich der Altersgruppe und Platzzahl vergleichbare Einrichtungen ebenfalls über keinen „wachen Nachtdienst“ verfügten. Der Schluss von der Notwendigkeit eines Nachtdienstes bei Einrichtungen für über 12-jährige auf das vorliegend für 6- bis 12-jährige gedachte Schutzhaus überzeuge nicht.

8. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde und beantragt insoweit,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18.05.2016, M 18 E 16.1793 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Betrieb der Schutzstelle für Kinder (G.-Straße, G.) entsprechend dem Antrag des Antragstellers vom 15.11.2015 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu erlauben.

Der Betrieb der Schutzstelle sei im vorliegenden Fall nach § 45 SGB VIII, der eine gebundene Entscheidung über eine Betriebserlaubnis vorsehe, auf der Basis des Antrags vom 15.11.2015 zulässig. Der Antragsteller erfülle alle Tatbestandsvoraussetzungen. Er besitze daher den erforderlichen Anordnungsanspruch. Überdies habe das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt, indem es eine „telefonische Auskunft des zuständigen Mitarbeiters der Genehmigungsbehörde“ zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht habe, ohne dem Antragsteller zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu gewähren. Weiter habe das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen und vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen, was ebenfalls eine Gehörsverletzung darstelle.

Der Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass der Antragsteller mit Antrag vom 15.11.2015 den Betrieb einer Schutzstelle für eine „Rundumdie-Uhr-Betreuung“, d. h. auch zu Nachtzeiten mit einem sog. wachen Nachtdienst beantragt habe, der Antragsgegner durch Genehmigung lediglich einer „Nachtbereitschaft“ hinter dem Antrag vom 15.11.2015 zurückgeblieben sei. Mit der erteilten Betriebserlaubnis sei daher der Antrag nicht nur teilweise abgelehnt, sondern darüber hinaus eine Begünstigung gewährt worden, die nicht dem Antrag entspreche. Die vom Antragsgegner vorgesehene „Nachtbereitschaft“ sei zur Erfüllung des Zwecks des Schutzhauses ungeeignet; ein schlafender Mitarbeiter könne die erforderliche aktive Betreuung nicht gewährleisten.

Demzufolge besitze der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis in der beantragten Form. Der Genehmigungsbehörde komme keine Befugnis zu, einseitig vom Antrag abzuweichen und eine andere als die beantragte Genehmigung zu erteilen. Insoweit gelte der Vorrang der Organisationshoheit des Einrichtungsträgers, der auch die Form der Betreuung in den Nachtzeiten umfasse. Andere Gesichtspunkte außer der Gewährleistung des Kindeswohls, beispielsweise Bedarfsgesichtspunkte oder fiskalische Interessen, seien bei der Erteilung der Betriebserlaubnis nicht zu berücksichtigen. Die Fragen eines Bedarfs der öffentlichen Jugendhilfe und des Umfangs der Leistung seien nicht im Erlaubnisverfahren nach § 45 SGB VIII sondern in den Verhandlungen bezüglich der Verträge nach §§ 78a ff. SGB VIII zu klären.

Die im Rahmen von § 45 Abs. 2 SGB VIII zu gewährleistenden Anforderungen des Kindeswohls hätten sich an der Zweckbestimmung und Konzeption der jeweiligen Einrichtung zu orientieren. Dies gelte insbesondere für die erforderliche Personalausstattung. Eine „Rundumdie-Uhr-Betreuung“ von Kindern in akuten Notsituationen an 365 Tagen im Jahr mache den Einsatz von entsprechendem Personal auch zur Nachtzeit unumgänglich.

So wie der Antragsgegner die Betriebserlaubnis erteilt habe, d. h. anstelle eines „wachen Nachtdienstes“ nur mit einer Nachtbereitschaft, sei hingegen das Kindeswohl nicht gewährleistet. In der verfügten Form stehe daher § 45 Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII der Erteilung einer Betriebserlaubnis entgegen. Die Inobhutnahme traumatisierter Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren erfordere, wie mehrere beispielhaft dargelegte Situationen zeigten, zwingend einen „wachen Nachtdienst“. Ob Kinder nach den Vorgaben des Antragsgegners nicht in das Schutzhaus aufgenommen werden dürfen, weil die Gefahr einer Selbst- oder Fremdgefährdung besteht, lasse sich zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht vorhersehen; dies ergebe sich erst nach einer von der Schutzstelle vorzunehmenden sozialpädagogischen Diagnose. Der Antragsteller betreibe daher bislang ausschließlich Schutzstellen mit einem wachen Nachtdienst, die der Antragsgegner auch so genehmigt habe.

Soweit das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner die Auffassung verträten, das Vorsehen einer Nachtbereitschaft sei deshalb ausreichend, weil nach entsprechender kindgerechter Unterweisung die in Obhut genommenen Kinder bei besonderen Vorkommnissen auf die Nachtbereitschaft zugehen könnten, sei dies nicht praxisgerecht. Traumatisierte Kinder seien vielmehr nicht in jedem Einzelfall in der Lage, auf einen schlafenden Mitarbeiter zuzugehen, um sein Eingreifen in Fällen von Selbst- oder Fremdgefährdung bewirken zu können. Hinzu komme, dass nach der arbeitsgerichtlichen Definition des „Bereitschaftsdienstes“ dieser nicht zwingend am Arbeitsplatz anwesend sein müsse. Weshalb diese Definition im Kinder- und Jugendhilferecht nicht gelte, erläutere das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht.

Nicht nachvollzogen werden könne ferner, weshalb das Verwaltungsgericht von einer zu „vernachlässigenden“ Gefahr des Entweichens der Kinder ausgehe, da angesichts der Konzeption des Schutzhauses auch Kinder nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nrn.1, 2 SGB VIII und nicht nur unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aufgenommen werden sollen. Schließlich erfordere auch die jederzeitige Aufnahmebereitschaft für Inobhutnahmen einen „wachen Nachtdienst“. Eine nur schlafende Nachtbereitschaft reiche hierfür nicht aus.

Schließlich verstoße die Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Antragsgegner bei Einrichtungen, die mit der vorliegenden vergleichbar seien, einen „wachen Nachtdienst“ genehmigt habe. Soweit das Verwaltungsgericht Einrichtungen anführe, die über keinen „wachen Nachtdienst“ verfügten, befänden sich diese - soweit dies der Antragsteller aus den nur rudimentären Angaben schließen könne - aller Voraussicht nach in sog. Verbundeinrichtungen, bei welchen durch andere wache Fachkräfte auch zur Nachtzeit eine Interventionsmöglichkeit bestehe.

Soweit das Verwaltungsgericht bezüglich der weiteren Abweichungen der Betriebserlaubnis bei der Festlegung der Mindestpersonalstärke, basierend auf den Abweichungen bei Krankheits- und Verfügungszeiten des Personals sowie der Notwendigkeit einer vollen Leitungsstelle, das Vorliegen eines Anordnungsgrunds verneint habe, sei dem ebenfalls nicht zu folgen. Auch die genannten Abweichungen würden aufgrund zu gering bemessener Personalressourcen zu einer Kindeswohlgefährdung führen.

9. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Der Antragsteller besitze keinen Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch habe das Verwaltungsgericht durch Einholung einer Auskunft vom Antragsgegner das rechtliche Gehör nicht verletzt. Auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gelte der Amtsermittlungsgrundsatz. Soweit im vorliegenden Fall der Antragsgegner eine vom Antrag des Antragstellers abweichende Betriebserlaubnis erteilt habe, handle es sich nicht um ein „aliud“ sondern lediglich um ein „minus“.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Verwaltungsgericht den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung - jedenfalls im Ergebnis zutreffend - abgelehnt hat.

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist der vorläufige Rechtsschutzantrag bereits unzulässig, da der Antragsteller für sein Rechtsschutzziel, nämlich die vorläufige Anhebung der Mindeststandards bei der Personalausstattung in der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 auf das Niveau seines Antrags vom 15. November 2015 im Eilverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis besitzt. Die streitgegenständliche Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 gestattet dem Antragsteller bereits jetzt, das Schutzhaus in G. nach seiner über das geforderte Mindestmaß zur Sicherung des Kindeswohls hinausgehenden Konzeption, d. h. mit einem „wachen Nachtdienst“ und mit der Personalausstattung zu betreiben, die sich aus der Personalbedarfsberechnung seines Antrags ergibt. Ein Bedarf für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf eine vorläufige Anhebung des Mindeststandards bis zum Ergehen einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache, besteht demzufolge nicht. Der Antrag ist daher mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Ungeachtet dessen liefe er auch dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66a f.) zuwider.

Die Frage, ob der vom Antragsgegner in der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 angesetzte Mindeststandard zutreffend festgesetzt wurde, mithin aus der fachlichen Perspektive ausreicht, um das Kindeswohl im geplanten Schutzhaus sicherzustellen, stellt sich daher im vorliegenden Fall nicht mit Blick auf die seit 22. Februar 2016 vorliegende Betriebserlaubnis, sondern allenfalls bei der späteren Kostenerstattung, sollte der Antragsteller die festgesetzten Mindeststandards nach seiner eigenen Konzeption über- und nicht unterschreiten. Denn in diesem Fall wirkt sich die „richtige“ Festschreibung des Mindeststandards nicht auf den Betrieb der Einrichtung selbst, sondern auf die für die Inobhutnahme gegenüber dem Jugendhilfeträger anzusetzenden Kosten aus. Darauf hat der Antragsgegner bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend abgestellt, indem er den Antragsteller auf die Möglichkeit verwiesen hat, höhere als in der Betriebserlaubnis festgelegte Standards gegenüber dem Jugendhilfeträger im Rahmen der Entgeltverhandlungen durchzusetzen. Letztlich erkennt dies auch der Antragsteller selbst an, wenn er eine strikte Trennung zwischen dem Verfahren der Betriebserlaubniserteilung und der Regelung über die Kostentragung im Rahmen von Leistungsvereinbarungen nach §§ 78a ff. SGB VIII postuliert und die Höhe des Entgelts vom Umfang der Leistung im Schutzhaus abhängig macht. Weiter ergibt sich auch aus dem vom Antragsteller vorgelegten Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII, dass die „richtige“ Festsetzung der Mindeststandards sich nur auf die im Rahmen einer Leistungsvereinbarung festgesetzten Kosten für eine entsprechende Jugendhilfeleistung auswirkt. Aus dem Umstand, dass die vorliegend streitgegenständliche Betriebserlaubnis ungeachtet der Frage der Kostentragung für die Inobhutnahme jedenfalls den Betrieb des Schutzhauses in G. nach der eigenen Konzeption ermöglicht, zieht der Antragsteller indes nicht die erforderliche prozessuale Konsequenz.

1. § 45 SGB VIII unterwirft den Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Alleiniger Maßstab für die Erteilung der Betriebserlaubnis bildet nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die Gewährleistung des Wohles der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung (vgl. hierzu Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 52; VG München, U.v. 5.12.2012 - M 18 K 11.5772 - juris). Genügt die vom Träger nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII vorzulegende „Konzeption der Einrichtung“ der Gewährleistung des Kindeswohls, besitzt er, wie der Antragsteller zutreffend darlegt, einen gebundenen Rechtsanspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis (vgl. Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 45 Rn. 24; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 14). Als Indikator für die Gewährleistung des Kindeswohls in der Einrichtung sieht der Gesetzgeber nach § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII (in der Regel) vor, dass „die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind“. Aufgabe der Genehmigungsbehörde ist es daher, auf der Grundlage der nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII vorzulegenden Konzeption festzustellen, ob diese nach den in § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII genannten Kriterien das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet (vgl. hierzu Busse in jurisPK-SGB VIII § 45 Rn. 58, Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 45 Rn. 44). Insoweit greift die „Organisationshoheit des Einrichtungsträgers“ (vgl. hierzu VG Koblenz, U.v. 8.12.2014 - 3 K 1253/13.KO - juris), auf die sich der Antragsteller im vorliegenden Fall zutreffend beruft. Würde die Genehmigungsbehörde einseitig die vom Einrichtungsträger vorgelegte Konzeption verändern, indem sie beispielsweise das Alter der Zielgruppe der Einrichtung unterschiedlich festsetzen würde, läge ein mit dem Antrag nicht identisches „aliud“ vor. Die Genehmigungsbehörde hätte in diesem Fall über eine andere, nicht über die dem Antrag zugrunde liegende Konzeption entschieden (vgl. zu einem derartigen Fall VG Arnsberg, U.v. 22.9.2015 - 11 K 2387/14 - juris).

Angesichts des Zusammenhangs der vom Einrichtungsträger im Rahmen seiner „Organisationshoheit“ erstellten Konzeption und der erforderlichen Gewährleistung des Kindeswohls in der Einrichtung kommt der Aufnahme bestimmter inhaltlicher Parameter in die Betriebserlaubnis, beispielsweise zum Umfang des von der Einrichtung vorzuhaltenden Fachpersonals, die Funktion der Festlegung von Mindestvoraussetzungen bzw. Mindeststandards zu. Sie kennzeichnen stets die untere Grenze beispielsweise der Personalausstattung, bei der das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung noch gewährleistet ist (vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 23: Aufgabe des Staates sei es nicht, „optimale Bedingungen der Betreuung oder Unterkunftsgewährung zu gewährleisten, aber sehr wohl ein Mindestmaß an Ausstattung, und zwar bezogen auf die jeweilige Einrichtung mit ihren konkreten Rahmenbedingungen.“, Rn. 78; Busse in jurisPK-SGB VIII § 45 Rn. 22, 43, Mann in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 45 Rn. 16). Die Mindestanforderungen dürfen dabei weder durchschnittswertig sein, noch sind sie identisch mit einer wünschenswerten fachlichen Qualität der Einrichtung (vgl. VG München, U.v. 5.12.2012 - M 18 K 11.5772 - juris, U.v. 14.10.2013 - M 18 K 11.3090 - juris). Sieht die Konzeption eines Einrichtungsträgers daher eine Personalausstattung unter dem von der Genehmigungsbehörde zur Kindeswohlgewährleistung erforderlichen Maß vor, muss die Erteilung der Betriebserlaubnis abgelehnt werden, da in diesem Fall eine Kindeswohlgefährdung zu besorgen ist (vgl. VG München, U.v. 5.12.2012 - M 18 K 11.5772 - juris). Der umgekehrte Fall, nämlich dass die Konzeption eines Einrichtungsträgers eine über dem Mindeststandard liegende Personalausstattung beinhaltet, tangiert indes den Bestand der Betriebserlaubnis nicht, da eine Kindeswohlgefährdung durch einen über dem Mindeststandard liegenden höheren bzw. besseren Betreuungsstandard nicht zu besorgen ist. Der Betrieb einer Einrichtung mit einer über dem personellen Mindeststandard liegenden Personalausstattung erweist sich daher jederzeit als erlaubt. Zugleich zwingt die Aufnahme von Mindeststandards in eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII den Einrichtungsträger auch nicht, seine Konzeption diesen Mindeststandards anzupassen, sofern er sie nicht unterschreitet. Es steht ihm vielmehr frei, aus welchen Gründen auch immer - beispielsweise aufgrund eines hohen Spendenaufkommens oder ehrenamtlicher Helfer -, seine Einrichtung mit einem besseren Standard als in der Betriebserlaubnis angegeben zu betreiben.

Ob indes im Zuge des Abschlusses von Leistungsvereinbarungen nach § 78b Abs. 1 SGB VIII für die in § 78a SGB VIII bezeichneten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe die Kosten für eine Einrichtung übernommen werden, die mit höheren als in der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII festgesetzten Standards betrieben wird, ist, wie der Antragsteller zu Recht ausführt, eine von der allein an der Gewährleistung des Kindeswohls ausgerichteten Erlaubniserteilung unabhängig zu beantwortende Frage, mag in der Praxis zwischen den Beteiligten auch hierüber gemeinsam verhandelt werden (vgl. Kepert, JAmt 2014, 186 [187], siehe zu diesem Zusammenhang auch Busse in jurisPK-SGB VIII § 45 Rn. 58). Im Rahmen von Leistungsvereinbarungen gilt es nach § 78b Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Nach § 78c Abs. 1 Satz 3 SGB VIII muss der Einrichtungsträger gewährleisten, dass sein Leistungsangebot zur Erbringung von Leistungen nach § 78a Abs. 1 SGB VIII geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Betreibt der Einrichtungsträger daher eine Einrichtung über dem in der Betriebserlaubnis festgesetzten Mindeststandard, erweist sich dies unter dem für den Abschluss der Leistungsvereinbarung geltenden Gebot der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit jedenfalls als begründungsbedürftig. Den Mindeststandards der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII kommt mithin (erst) für den vom Betriebserlaubnisverfahren getrennt zu beurteilenden Abschluss von Leistungsvereinbarungen wesentliche Bedeutung zu.

2. Übertragen auf die streitgegenständliche Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 bedeutet dies, dass - ungeachtet der Festsetzungen von Mindeststandards in den „Nebenbestimmungen“ unter Ziffer II. des Bescheids - der Antragsgegner ohne Einschränkungen oder Veränderungen an der Konzeption des Antragstellers die Betriebserlaubnis für das Schutzhaus in G. gemäß Ziffer I. des Bescheids erteilt hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt in den unter Ziffer II. aufgeführten sog. „Nebenbestimmungen“ keine inhaltliche Umgestaltung oder „modifizierende Auflage“, die zur Folge hätte, dass der Antragsgegner nicht über den Antrag vom 15. November 2015, sondern, wie der Antragsteller meint, über ein „aliud“ entschieden hätte.

2.1 Dies gilt zunächst, soweit unter Ziffer II.3.2 der Betriebserlaubnis festgelegt wird, dass zur Betreuung, Erziehung und Förderung der Betreuten im Gruppentag und in der Nachtbereitschaft vom Antragsteller mindestens 8,03 Planstellen für pädagogische Fachkräfte vorzuhalten sind und hierzu in den Bescheidsgründen angeführt wird, dass dieser Personalbemessung die Personalberechnung vom 4. Februar 2016 zugrunde liegt und hierbei die Nachtbereitschaft bereits berücksichtigt ist. Darüber hinaus verweisen die Bescheidsgründe auf die Erforderlichkeit der festgesetzten „Auflage“, um das Wohl der in der Einrichtung Betreuten zu gewährleisten.

Aus diesem Gesamtzusammenhang heraus kommt der Festsetzung der Personalstärke sowie der „Nachtbereitschaft“, die verwaltungsverfahrensrechtlich weder allgemein eine Nebenbestimmung, noch in concreto eine Auflage darstellt, die sub 1. dargelegte Funktion der inhaltlichen Festschreibung desjenigen Mindeststandards zu, der jedenfalls erfüllt sein muss, um das Kindeswohl in der Einrichtung zu gewährleisten. Zwar lässt § 45 Abs. 4 S. 1 SGB VIII allgemein die Beifügung von Nebenbestimmungen zu einer Betriebserlaubnis zu. Betreffend die Festschreibung einer bestimmten Personalstärke wäre als Nebenbestimmung hier allein eine Auflage in Betracht zu ziehen. § 32 Abs. 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) definiert indes „Auflage“ als eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (vgl. Mann in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 45 Rn. 32). Ein derartiger Regelungsgehalt kommt der Festlegung zur „Nachtbereitschaft“ und der daraus abgeleiteten Personalstärke jedoch nicht zu (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 27.11.2007 - 12 A 4697/06 - FEVS 59, 318 ff. Rn. 43, wonach aufgrund der Regelungskonzeption des § 45 SGB VIII die Festlegung von personellen Mindeststandards durch Auflagen ausscheidet, ebenso OVG des Saarlands, B.v. 30.4.2013 - 3 A 194/12 - juris; Busse in jurisPK-SGB VIII § 45 Rn. 62). Denn die Mindestvoraussetzungen zur Gewährleistung des Kindeswohls zwingen den Antragsteller gerade nicht, die Einrichtung nur auf der Ebene des Mindeststandards zu betreiben. Folglich liegt in den strittigen Festlegungen der Betriebserlaubnis keine Nebenbestimmung, sondern allein eine inhaltliche Ausgestaltung (vgl. zu dieser Abgrenzung Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 85).

Darüber hinaus gestaltet die Festschreibung des personellen Mindeststandards einschließlich der Festlegung der Nachtbereitschaft die Konzeption des Antragstellers vom 15. November 2015 auch nicht um. Denn der Antragsgegner dokumentiert damit allein seine Auffassung, dass es für die Gewährleistung des Kindeswohls sowohl unter dem Gesichtspunkt der „Rundumdie-Uhr-Betreuung“ an 365 Tagen im Jahr sowie der „jederzeitigen Aufnahmebereitschaft“ der Einrichtung nicht eines „wachen Nachtdienstes“, sondern lediglich einer „Nachtbereitschaft“ bedarf. Dabei definiert er die anzustrebende Nachtbereitschaft in dem Schutzhaus als die Anwesenheit eines Mitarbeiters vor Ort, der zur Nachtzeit die Möglichkeit zum Schlafen besitzt und der bei nächtens auftretenden besonderen Ereignissen, sei es die Aufnahme eines neuen Kindes oder aber die Notwendigkeit einer Krisenintervention bei einem der in Obhut genommenen Kinder, in Aktion tritt. Dass Bereitschaftsdienste nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anders definiert werden und unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwesenheit am Arbeitsplatz nicht erfordern, worauf der Antragsteller wiederholt hinweist, besitzt für die Festlegung der Nachtbereitschaft in der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 indes keine Relevanz, da diese den arbeitsrechtlichen Begriff des Bereitschaftsdienstes ersichtlich nicht rezipiert. Die Festsetzung einer Nachtbereitschaft im vorbezeichneten Sinn führt gegenüber dem Antrag des Antragstellers vom 15. November 2015 damit ausschließlich zu einer Verminderung der Personalstärke nach der formularmäßigen Personalbedarfsberechnung für den Gruppendienst. Denn gegenüber dem „wachen Nachtdienst“ verringert sich der anzusetzende Betreuungsbedarf auf ein Viertel des tatsächlichen Zeitraums, d. h. die in Nachtbereitschaft verbrachte Zeit der pädagogischen Fachkraft wird nur zu einem Viertel angerechnet. Zugleich vermindert sich auch der anzusetzende Zusatzurlaub infolge des wachen Nachtdienstes. Nachtbereitschaft statt Nachtdienst bewirkt nach der Personalbedarfsberechnung mithin lediglich eine geringere Personalstärke. An der Konzeption und Zielsetzung des Schutzhauses erfolgt indes keine Änderung.

Folglich gestaltet die Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 Konzeption und Zielsetzung des Schutzhauses nach dem Antrag vom 15. November 2015 nicht inhaltlich um. Vielmehr nimmt der Antragsgegner zur Gewährleistung des Kindeswohls einen geringeren Mindeststandard in personeller Hinsicht an, der sich aus der Ersetzung des „wachen Nachtdienstes“ durch die Nachtbereitschaft ableitet. Daher geht die Auffassung des Antragstellers fehl, der Antragsgegner sei bei der Erteilung der Betriebserlaubnis von seiner Konzeption abgewichen und habe statt über den gestellten Antrag über ein „aliud“ entscheiden.

In Konsequenz führen die Festsetzungen des personellen Mindeststandards in Ziffer II.3.2 der Betriebserlaubnis auch nicht zur Pflicht des Antragstellers, sein Schutzhaus mit dem festgesetzten Mindeststandard, d. h. mit einer Nachtbereitschaft anstelle eines „wachen Nachtdienstes“ zu betreiben. Die ohne Einschränkung unter Ziffer I. des Bescheids vom 22. Februar 2016 erteilte Betriebserlaubnis beinhaltet vielmehr, dass er jederzeit mehr als 8,03 pädagogische Fachkräfte im Gruppendienst einsetzen und einen wachen Nachtdienst vorsehen kann. Dies ist ihm durch die Betriebserlaubnis nicht verboten. Eine Inbetriebnahme des Schutzhauses nach der Konzeption vom 15. November 2015 war daher mit der Erteilung der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 jederzeit möglich.

2.2 Dies gilt in gleicher Weise für die übrigen, vom Antragsteller bemängelten Abweichungen der Mindeststandards der Betriebserlaubnis vom Antrag vom 15. November 2015. Denn der Ansatz von 0,5 statt einer vorgesehenen Leitungsstelle sowie von 4% statt 4,4% und 4 statt 5 Verfügungsstunden im Rahmen der Personalbedarfsberechnung führt allein dazu, dass als Mindeststandard ein geringerer Bedarf an Leitungskräften und pädagogischen Fachkräften festgesetzt wird, als ihn der Antragsteller im Schutzhaus in G. einsetzen möchte. Daran hindert ihn die Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016, wie bereits ausgeführt, nicht. Er ist durch sie auch nicht auf die Einhaltung des Mindeststandards festgelegt, sondern darf ihn jederzeit überschreiten.

3. Da die Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 dem Antragsteller den Betrieb des Schutzhauses in G. gemäß seiner Konzeption vom 15. November 2015 ermöglicht und nicht verbietet, greift der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ins Leere. Es liegt mithin ein Fall des überflüssigen Rechtsschutzes vor, für den dem Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 34; Rennert in Eyermann, VwGO, Vorb. § 40 Rn. 11 ff., insb. 16 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 70). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war daher als unzulässig abzulehnen. Auch kann dem anhängigen Hauptsacheverfahren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vorgegriffen werden.

4. Ohne dass es hierauf deshalb vorliegend entscheidungserheblich ankäme weist der Senat hinsichtlich der materiell zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen ergänzend auf Folgendes hin:

4.1. Die Auffassung des Antragsgegners, das Wohl der Kinder und Jugendlichen im Schutzhaus in G. lasse sich durch einen Nachtbereitschaftsdienst anstelle eines „wachen Nachtdienstes“ gewährleisten, erscheint nicht tragfähig, auch nicht unter der Prämisse, dass die in das Schutzhaus aufgenommenen Kinder in kindgerechter Weise zuvor auf die Möglichkeit, bei Auftreten außergewöhnlicher Ereignisse den schlafenden Bereitschaftsdienst aufzusuchen und zu wecken, hingewiesen worden sind. Es spricht vielmehr sehr Vieles dafür, dass auf der Grundlage von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB VIII in Obhut genommene Kinder im Alter von 6 bis maximal 12 Jahren, die möglicherweise traumatisiert oder von Gewalterfahrungen geprägt und durch die Inobhutnahme von ihren bisherigen Bezugspersonen getrennt worden sind, in der Nacht bei Auftreten von Ängsten, Alpträumen oder sonstigen Krisen eines wachen Ansprechpartners bedürfen. In diesem Fall erst einen schlafenden Mitarbeiter im Gebäude aufzusuchen und diesen zu wecken, erscheint nicht zweckmäßig und daher zur Sicherstellung des Kindeswohls nicht geeignet (vgl. hierzu VG München, U.v. 5.12.2012 - M 18 K 11.5772 - juris). Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob und inwieweit in anderen vergleichbaren Einrichtungen ein „wacher Nachtdienst“ besteht, kommt es demnach nicht maßgeblich an.

4.2 Bedenken begegnet des Weiteren die Annahme von lediglich 4% statt 4,4% Krankheitszeiten im Rahmen der Personalbedarfsberechnung. Denn zum einen geht der vom Antragsteller vorgelegte Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII, ferner auch weitere, dem Senat vorliegende Schiedssprüche von einem zutreffenden Ansatz von 4,4% aus (vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Zentrums Bayern, Familie und Soziales, Bayerisches Landesjugendamt vom 17.11.2015, Bl. 77 der VG-Akte im Verfahren M 18 E 16.1793). Darüber hinaus berücksichtigt der Antragsgegner selbst in einer weiteren, in den Gerichtsakten befindlichen Betriebserlaubnis (für die Schutzstelle K.-Straße in M., Bl. 51 der VG-Akte im Verfahren M 18 E 16.1793) einer vergleichbaren Einrichtung sogar 4,5% Krankheitszeiten, so dass unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ein entsprechender Ansatz vorzunehmen wäre. Die demgegenüber angeführten Gründe für einen geringeren Ansatz, die sich allein aus „Erfahrungswerten der Heimaufsicht“ speisen, greifen nach Ansicht des Senats wohl nicht durch.

4.3 Demgegenüber finden sich hinsichtlich der Heraufsetzung des Leitungsanteils vom üblichen Wert einer halben Leitungsstelle (vgl. hierzu Zentrum Bayern Familie und Soziales, Bayerisches Landesjugendamt: Fachliche Empfehlungen zur Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII - Fortschreibung, Beschluss des bayerischen Landesjugendhilfeausschusses vom 11.3.2014, S. 49, die von 0,25 Leitungsstellen je Gruppe ausgehen) sowie eines weiteren Heraufsetzens der Verfügungszeiten von 4 (statt der üblichen 3) Stunden auf nunmehr 5 Stunden pro Woche keine durchgreifenden Argumente.

Der Senat regt daher an, sich im Rahmen des anhängigen, ggf. in einen Feststellungsantrag (vgl. hierzu VG München, U.v. 14.10.2013 - M 18 K 11.3090 - juris) umzustellenden Hauptsacheverfahrens vergleichsweise dahingehend zu einigen, dass als Mindeststandard in die Betriebserlaubnis anstelle der Nachtbereitschaft der „wache Nachdienst“ aufgenommen und im Rahmen der Personalbedarfsberechnung berücksichtigt wird, ebenso eine Erhöhung der krankheitsbedingten Ausfallzeiten auf 4,4 anstelle von 4%.

6. Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antragsteller, der in einer von ihm angemieteten Villa in G. bei M. ein „Schutzhaus“ zur Inobhutnahme von Kindern im Altern von 6 bis 12 Jahren betreiben möchte, erstrebt mit seiner Beschwerde den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der Festsetzungen zur nächtlichen Betreuung und zur Personalstärke in der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache geändert werden sollen.

I. 1. Über das Kreisjugendamt M. beantragte der Antragsteller bei der Regierung von O. am 15. November 2015 die Erteilung einer Betriebserlaubnis für die „Kinderschutzstelle G.“. Die geplante Einrichtung soll als Inobhutnahme- und Schutzstelle für maximal 9 Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren dienen. Dem Antrag war ein Personalplan beigefügt, der eine Leitungsstelle mit 40 Wochenstunden, 0,75 Fachdienststellen (Psychologin und Heilpädagogin) mit zusammen 30 Wochenstunden, weitere 11,55 Stellen entsprechend 462 Wochenstunden für Fachkräfte zur Erziehung und Betreuung sowie 1,5 Stellen bzw. 60 Wochenstunden für sonstige Kräfte beinhaltete. Daneben legte der Antragsteller für die „Schutzstelle für Kinder“ eine „Konzeption/Leistungsvereinbarung 15.11.2015“ vor, aus der sich ergab, dass die Einrichtung der Inobhutnahme von Kindern nach § 42 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) dienen soll, konkret der Inobhutnahme von Mädchen und Jungen im Alter von 6 bis 12 Jahren, die sich in einer Not- und Gefährdungslage befinden. Unter der Rubrik 2.3 „Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung“ wird bezüglich der pädagogischen Betreuung angeführt, dass eine „Rundumdie-Uhr-Betreuung durch pädagogische Fachkräfte an 365 Tagen (Wacher Nachtdienst)“ sowie eine „Rufbereitschaft an 365 Tagen (16 bzw. 24 Stunden)“ gewährleistet werden soll. Beigegeben war der Konzeption der „Schutzstelle“ ein Formblatt zur „Ermittlung des Personalbedarfs im Gruppendienst Einrichtungen der Erziehungshilfe nach § 45 Sozialgesetzbuch VIII“, mit dem zunächst ein jährlicher Betreuungsbedarf von 16.060 Stunden ermittelt und daraus der korrespondierende Personalbedarf für den Gruppendienst abgeleitet wurde. Dieser Personalbedarfsberechnung legte der Antragsteller als von der Bruttoarbeitszeit abzusetzende Zeiten 12 Feiertage, 2,14 Tage Weihnachten und Silvester, 34 Urlaubstage sowie 5 Tage für Fortbildung zugrunde. Ferner wurden 4,4% Krankheitszeiten und jeweils 5 Stunden Verfügungszeiten in Abzug gebracht. Daraus resultierte der für den Gruppendienst erforderliche Planstellenbedarf von 11,55 Stellen.

Nachdem zwischen dem Antragsteller und der Regierung von O. im Verlauf des Genehmigungsverfahrens u. a. über den Brandschutz in dem angemieteten Gebäude und die Frage des Vorliegens einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung Einvernehmen erzielt werden konnte, blieben hinsichtlich der Personalbedarfsberechnung, insbesondere der Notwendigkeit des „wachen Nachtdienstes“ unterschiedliche Auffassungen bestehen. So erachtete die Regierung von O. für die Schutzstelle einen „Bereitschaftsdienst“ in der Nacht für ausreichend. Ferner legte sie als Personalbedarf nur eine halbe Leitungsstelle sowie für den Gruppendienst zunächst nur 6,86 Stellen zugrunde. Dabei ging sie auf der Basis des Formblatts zur Ermittlung des Personalbedarfs im Gruppendienst von einem Betreuungsbedarf von insgesamt 9.958 Stunden aus, was sich aus der Bewertung der Nachtzeit als „Nachtbereitschaft“ mit lediglich einem Viertel der Arbeitszeit sowie der Korrektur eines Rechenfehlers des Antragstellers bei der nur wöchentlich anzusetzenden Einzelbetreuung ergab. Als von der Bruttoarbeitszeit abzusetzende Zeiten wurden 12 Feiertage, 34 Urlaubstage (einschließlich Silvester, Weihnachten und Zusatzurlaub für die Nachtbereitschaft) sowie 5 Fortbildungstage angesetzt, ferner 4% Krankheitszeiten und 4 Stunden Verfügungszeiten. Nach einem Gespräch mit Vertretern des Antragstellers korrigierte die Regierung von O. ihre Berechnung dahingehend, dass nunmehr ein Betreuungsbedarf von 11.597 Stunden anerkannt und daraus ein Personalbedarf von 8,03 Planstellen für pädagogische Fachkräfte im Gruppendienst errechnet wurde.

2. Mit Bescheid vom 22. Februar 2016 wurde dem Antragsteller die Genehmigung zum Betrieb der Kinderschutzstelle in G. nach § 45 SGB VIII erteilt (Ziffer I. des Bescheids). Weiter verfügte die Regierung von O. (unter Ziffer II.) einen Widerrufsvorbehalt sowie „Nebenbestimmungen“. Grundlage der Betriebserlaubnis sollten danach neben dem Antrag und der Konzeption vom 15. November 2015 und den vorgelegten Raumplänen vom 3. Juli 2015 insbesondere die (letzte) Personalbedarfsberechnung vom 4. Februar 2016 sein. Unter Ziffer II.3 wurde mit Blick auf die Personalausstattung der Schutzstelle festgelegt, dass für die pädagogische Leitung 0,5 Planstellen und für den Gruppendienst 8,03 Planstellen zur Betreuung, Erziehung und Förderung der Betreuten zur Verfügung stehen müssen. Als gruppenergänzender Fachdienst sei für die Praxisberatung des Teams und die im Einzelfall erforderliche Unterstützung der Bewohner ein psychologischer Fachdienst im Umfang von 0,25 Stunden pro Bewohner pro Woche erforderlich sowie ggf. 0,65 Planstellen für geeignete pädagogische Kräfte für tagesstrukturierende integrative Maßnahmen. Die Bescheidsgründe führen zur Personalbedarfsberechnung aus, dass aufgrund der größeren Fluktuation der Zielgruppe und der möglichen Betreuungszeiten in der Nacht ein erhöhter Stundensatz für Verfügungszeiten angenommen wurde (4 statt der üblichen 3 Stunden). Die Personalbemessung von 8,03 Planstellen für das pädagogische Personal im Gruppendienst sei mittels der Personalberechnung vom 4. Februar 2016 ermittelt worden. Sie berücksichtige eine „Nachtbereitschaft“. Die festgesetzten „Auflagen“ seien erforderlich, um das Wohl der in der Einrichtung Betreuten zu gewährleisten. Weiter wurde unter der Rubrik „Hinweise“ des Bescheids ausgeführt, dass Änderungen in der Konzeption der Einrichtung in der Regel auch Änderungen oder Ergänzungen der Betriebserlaubnis erforderlich machen, Änderungen bei der „Mindestpersonalausstattung im Gruppendienst (vgl. Ziffer 3.2.1 der Auflagen)“ hingegen keine Anpassung der Betriebserlaubnis erfordern, „sondern nur der Personalberechnungen“. Weiter sei ausgehend von einer 40-Stunden-Woche der Personalfeststellung eine durchschnittliche Jahresbetreuungsleistung von 1.444,36 Stunden je Planstelle zugrunde gelegt worden, ferner 33 Urlaubstage, 12 Feiertage, 2 arbeitsfreie Tage und 5 Tage für Fortbildung, während für längere Ausfallzeiten bei Krankheit, Kuraufenthalt, Elternzeit, Dienstbefreiung u. ä. entsprechender Ersatz vorgesehen werden müsse.

3. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein mit dem Ziel, „unter Aufhebung der mit Verfügung vom 22.02.2016 erteilten Betriebserlaubnis für die Schutzstelle für Kinder, G.-Straße, G., eine Betriebserlaubnis entsprechend dem Antrag (…) vom 15.11.2015 zu erteilen“. Der Antragsteller sieht sich durch den Bescheid vom 22. Februar 2016 in seinen Rechten aus § 45 SGB VIII und Art. 12 GG verletzt. Er besitze einen Anspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis entsprechend dem Antrag vom 15. November 2015. Insbesondere hätte der Antragsgegner der Betriebserlaubnis eine Rundumdie-Uhr-Betreuung in der Einrichtung, d. h. einen sog. wachen Nachtdienst anstelle lediglich eines Bereitschaftsdienstes zugrunde legen müssen. Mit der tatsächlich erteilten Betriebserlaubnis sei der Antrag teilweise abgelehnt und eine Begünstigung in Form der streitgegenständlichen Betriebserlaubnis erteilt worden, die in dieser Form nicht beantragt worden sei. Nach materiellem Recht stünde dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis in der beantragten Form, d. h. unter Festlegung des „wachen Nachtdienstes“ zu, da andernfalls das Kindeswohl in der Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII gefährdet wäre. Im Übrigen bestehe nach § 45 Abs. 1 SGB VIII ein gebundener Rechtsanspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis. Der Antragsgegner dürfe daher nicht einseitig von der beantragten Konzeption abweichen, weil er beispielsweise keinen Bedarf für die konzipierte Einrichtung sehe. Auch soweit der Antragsgegner im Rahmen der Personalberechnung vom gestellten Antrag abweiche, nämlich bei der Berücksichtigung von nur 4% statt 4,4% Krankheitszeiten, 4 statt 5 Verfügungsstunden und einer halben statt einer ganzen Leitungsstelle, sei die Betriebserlaubnis rechtswidrig. Diesbezüglich sei des Weiteren im Vergleich zu anderen Einrichtungen der Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Schließlich erweise sich auch der generelle Widerrufsvorbehalt im Bescheid vom 22. Februar 2016 als rechtswidrig.

4. Die Regierung von O. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2016 zurück. Der Antragsteller besitze keinen Anspruch darauf, dass in der Betriebserlaubnis für die Schutzstelle G. eine Nachtwache festgesetzt werde. Zur Gewährleistung des Kindeswohls sei vielmehr ein Nachtbereitschaftsdienst ausreichend. Dies ergebe sich aus den Erfahrungswerten der Heimaufsichtsbehörde. Im Übrigen lege die Aufsichtsbehörde in der Betriebserlaubnis nur Mindeststandards fest, unter denen das Kindeswohl noch gewährleistet sei. Es stehe dem Antragsteller daher jederzeit frei, in den Entgeltverhandlungen höhere Standards auszuhandeln. Weiter bestehe auch kein Anspruch, dass im Rahmen der Personalberechnung für den Gruppendienst Krankheitszeiten mit 4,4% berücksichtigt werden. Zwar habe es im Rahmen des „Leistungsrechts“ eine Entscheidung der Schiedsstelle Bayern gegeben, die den Ansatz von Krankheitszeiten auf 4,4% angehoben habe. In Abstimmung mit dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales und dem Bayerischen Landesjugendamt habe man daraufhin bei der Berechnung generell den Ansatz von 3% auf 4% erhöht. Einer weiteren Erhöhung auf 4,4% bedürfe es hingegen nicht, da die langjährige Praxis der Heimaufsichtsbehörden zeige, dass nicht jeder Krankheitsausfall unmittelbar durch zusätzliche Kräfte ersetzt werde. Erst bei längeren personellen Unterbesetzungen werde das Kindeswohl als gefährdet angesehen. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf 5 Stunden Verfügungszeit. Bei der Schutzstelle G. sei bereits der übliche Ansatz von 3 Stunden auf 4 Stunden erhöht worden. Darüber hinaus habe man 1 Stunde Sonderbetreuungszeit pro Kind und pro Woche angesetzt. Eine weitere Erhöhung der Verfügungszeit sei daher nicht gerechtfertigt. Schließlich werde für eine als Schutzstelle konzipierte Einrichtung regelmäßig ein Leitungsanteil von 0,5 Stellen angesetzt.

5. Unmittelbar vor Ergehen des Widerspruchsbescheids ließ der Antragsteller mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 19. April 2016 beim Verwaltungsgericht München den Antrag stellen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Betrieb der Schutzstelle für Kinder in G. entsprechend dem Antrag vom 15. November 2015 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu erlauben.

Der Antragsteller sei analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da ihn der Bescheid der Regierung von O. in seinen Rechten aus § 45 SGB VIII und Art. 12 GG verletze. Zudem besitze er für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Rechtsschutzbedürfnis, da zur Abwendung wesentlicher Nachteile und zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen die Durchführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erforderlich sei. Ferner bestehe ein Anspruch auf die Erteilung der Betriebserlaubnis für die Schutzstelle für Kinder gemäß dem Antrag vom 15. November 2015. Über diesen Antrag habe der Antragsgegner mit der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 nicht entschieden. Die erteilte Betriebserlaubnis, die anstelle des „wachen Nachtdienstes“ nur eine Nachtbereitschaft vorsehe, bleibe hinter dem Antrag zurück, was einer teilweisen Ablehnung entspreche. Zugleich habe der Antragsgegner mit der streitgegenständlichen Betriebserlaubnis eine Begünstigung gewährt, die so nicht beantragt worden sei. Die erteilte Betriebserlaubnis habe zur Folge, dass das Wohl der Kinder in der Einrichtung nach der Konzeption des Trägers nicht mehr gewährleistet werden könne. So sei insbesondere eine Gewährleistung des Kindeswohls in der Einrichtung ohne Betreuung in der Nacht nicht möglich. Die erteilte Betriebserlaubnis ohne verpflichtende Nachtbetreuung verstoße gegen § 45 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII und sei rechtswidrig. Im Übrigen dürfe der Antragsgegner als Genehmigungsbehörde nicht einseitig von einer beantragten Konzeption abweichen, beispielsweise weil er keinen Bedarf für die Einrichtung sehe. Auf die Erteilung der Betriebserlaubnis bestehe vielmehr ein Rechtsanspruch.

Weiter weiche die Betriebserlaubnis hinsichtlich mehrerer Parameter der Personalausstattung vom Antrag des Antragstellers ab (4,0 statt 4,4% Krankheitszeiten, 4 statt 5 Stunden Verfügungszeiten, 0,5 statt einer Stelle für die Leitung). Bei der Erteilung einer Betriebserlaubnis gehe es um die Gewährleistung eines Mindestmaßes an personeller Ausstattung zur Sicherstellung des Kindeswohls, nicht hingegen um die Herstellung optimaler Betreuungsbedingungen. Nur wenn dieses Mindestmaß an personeller Ausstattung sichergestellt sei, lägen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis vor. In diesem Zusammenhang sei überdies Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf vergleichbare Einrichtungen zu berücksichtigen, denen der Antragsgegner einen besseren Personalschlüssel zuerkannt habe als dem Antragsteller. Dies gelte gleichermaßen, soweit der Antragsgegner in vergleichbaren Einrichtungen einen „wachen Nachtdienst“ für notwendig erachte. Unzulässig sei ferner die Beifügung eines allgemeinen Widerrufsvorbehalts in der Betriebserlaubnis.

Materiell sei Maßstab für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 45 SGB VIII ausschließlich die Gewährleistung des Kindeswohls. Andere Gesichtspunkte, wie beispielsweise eine Bedarfsprüfung oder fiskalische Interessen, rechtfertigten weder die Versagung der Betriebserlaubnis noch die Erteilung der Erlaubnis in einer nicht beantragten Form. Insoweit führe die Verwaltungspraxis des Antragsgegners zu einer rechtswidrigen Verknüpfung des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebserlaubnis mit fiskalischen Interessen, die ausschließlich in Entgeltverhandlungen nach Maßgabe der §§ 78a ff. SGB VIII zu berücksichtigen seien.

Nach Auffassung des Antragstellers gewährleiste der Betrieb der Einrichtung in der genehmigten Form das Kindeswohl, insbesondere durch die fehlende Bewilligung des „wachen Nachtdienstes“, nicht hinreichend. Überdies definiere der Antragsgegner den von ihm für notwendig erachteten „Bereitschaftsdienst“ nicht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen arbeitsrechtlichen Rechtsprechung. Der Antragsteller habe daher die Schutzstelle bislang noch nicht eröffnet, obwohl ein dringender Bedarf für die Plätze zur Inobhutnahme auf Seiten des Stadtjugendamts M. bestehe. Hieraus leite sich der Anordnungsgrund ab, da der bestehende Bedarf unmittelbar gedeckt werden müsse und ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung insoweit nicht zumutbar sei. Weiter führe die Nichteröffnung der Schutzstelle zu wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller. Er müsse an Personal- und Mietkosten aktuell monatlich rd. 52.000 EUR aufbringen.

6. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 1. Mai 2016 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München Verpflichtungsklage mit dem Antrag erhoben (Az.: M 18 K 16.2166), „unter Aufhebung der mit Verfügung vom 22.02.2016 erteilten Betriebserlaubnis für die Schutzstelle für Kinder, G.-Straße G., in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2016 eine Betriebserlaubnis entsprechend dem Antrag des Klägers vom 15.11.2015 zu erteilen.“ Über die Klage ist bislang nicht entschieden.

7. Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Az. M 18 E 16.1793). Der Antragsteller verfüge nur hinsichtlich des nicht bewilligten „wachen Nachtdienstes“ über einen Anordnungsgrund, da wegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar sei, zumal der Antragsteller aus diesem Grund den Betrieb der Einrichtung auch nicht aufgenommen habe. Im Übrigen fehle dem Antrag bereits die erforderliche Dringlichkeit.

Der Antragsteller habe des Weiteren einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis mit einem Planstellenkontingent, das auch einen „wachen Nachtdienst“ abdecke, besitze er nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht. Insofern gehe der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass das Kindeswohl in der Schutzstelle des Antragstellers auch mit einem Nachtbereitschaftsdienst sichergestellt werden könne. Im Rahmen der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII sei die Möglichkeit der aktiven Einflussnahme auf die Einrichtung auf die Sicherung eines Mindeststandards begrenzt. Die Notwendigkeit eines Nachtdienstes ergebe sich auch nicht aus der im Konzept des Antragstellers vorgesehenen „Rundumdie-Uhr-Betreuung“ bzw. der Verpflichtung zur jederzeitigen und sofortigen Aufnahmebereitschaft. Eine solche könne auch durch die Nachtbereitschaft erfolgen. Eine „Rundumdie-Uhr-Betreuung“ knüpfe nur an die jederzeitige Erreichbarkeit der Einrichtung für Kinder und Jugendliche an.

Ferner lägen die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden personellen Voraussetzungen auch zur Abdeckung des Bedarfs in der Nachtzeit nach der Betriebserlaubnis vor. Äußerst gering sei insoweit die Gefahr, dass eine frühzeitige Intervention wegen selbstschädigenden oder selbstgefährdenden Verhaltens notwendig werde, da Kinder mit Selbst- oder Fremdgefährdungsgefahr nicht in die Schutzstelle aufgenommen werden dürften. Bei belastenden Zuständen sei eine schnelle Intervention während der Nacht durch den Nachtbereitschaftsdienst gewährleistet. Insoweit würden die in die Schutzstelle aufgenommenen Kinder kindgerecht darauf hingewiesen, dass sie bei beunruhigenden Zuständen oder besonderen Vorkommnissen zum Nachtbereitschaftsdienst gehen sollen. Die entsprechende Betreuungsperson übernachte in der Einrichtung und sei daher für die Kinder erreichbar. Insoweit gelte für sie nicht die Definition des Bundesarbeitsgerichts für einen „Bereitschaftsdienst“. Die Gefahr eines nächtlichen Entweichens sei vorliegend zu vernachlässigen, da die Familien der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge sich zumeist nicht im Bundesgebiet aufhielten. Darüber hinaus sei das Schutzhaus auch nicht als geschlossene Einrichtung konzipiert.

Der Antragsteller könne einen Anordnungsanspruch ferner auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. So zeige eine Auflistung der Regierung von O. vom 4. Mai 2016, dass hinsichtlich der Altersgruppe und Platzzahl vergleichbare Einrichtungen ebenfalls über keinen „wachen Nachtdienst“ verfügten. Der Schluss von der Notwendigkeit eines Nachtdienstes bei Einrichtungen für über 12-jährige auf das vorliegend für 6- bis 12-jährige gedachte Schutzhaus überzeuge nicht.

8. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde und beantragt insoweit,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18.05.2016, M 18 E 16.1793 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Betrieb der Schutzstelle für Kinder (G.-Straße, G.) entsprechend dem Antrag des Antragstellers vom 15.11.2015 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu erlauben.

Der Betrieb der Schutzstelle sei im vorliegenden Fall nach § 45 SGB VIII, der eine gebundene Entscheidung über eine Betriebserlaubnis vorsehe, auf der Basis des Antrags vom 15.11.2015 zulässig. Der Antragsteller erfülle alle Tatbestandsvoraussetzungen. Er besitze daher den erforderlichen Anordnungsanspruch. Überdies habe das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt, indem es eine „telefonische Auskunft des zuständigen Mitarbeiters der Genehmigungsbehörde“ zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht habe, ohne dem Antragsteller zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu gewähren. Weiter habe das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen und vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen, was ebenfalls eine Gehörsverletzung darstelle.

Der Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass der Antragsteller mit Antrag vom 15.11.2015 den Betrieb einer Schutzstelle für eine „Rundumdie-Uhr-Betreuung“, d. h. auch zu Nachtzeiten mit einem sog. wachen Nachtdienst beantragt habe, der Antragsgegner durch Genehmigung lediglich einer „Nachtbereitschaft“ hinter dem Antrag vom 15.11.2015 zurückgeblieben sei. Mit der erteilten Betriebserlaubnis sei daher der Antrag nicht nur teilweise abgelehnt, sondern darüber hinaus eine Begünstigung gewährt worden, die nicht dem Antrag entspreche. Die vom Antragsgegner vorgesehene „Nachtbereitschaft“ sei zur Erfüllung des Zwecks des Schutzhauses ungeeignet; ein schlafender Mitarbeiter könne die erforderliche aktive Betreuung nicht gewährleisten.

Demzufolge besitze der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis in der beantragten Form. Der Genehmigungsbehörde komme keine Befugnis zu, einseitig vom Antrag abzuweichen und eine andere als die beantragte Genehmigung zu erteilen. Insoweit gelte der Vorrang der Organisationshoheit des Einrichtungsträgers, der auch die Form der Betreuung in den Nachtzeiten umfasse. Andere Gesichtspunkte außer der Gewährleistung des Kindeswohls, beispielsweise Bedarfsgesichtspunkte oder fiskalische Interessen, seien bei der Erteilung der Betriebserlaubnis nicht zu berücksichtigen. Die Fragen eines Bedarfs der öffentlichen Jugendhilfe und des Umfangs der Leistung seien nicht im Erlaubnisverfahren nach § 45 SGB VIII sondern in den Verhandlungen bezüglich der Verträge nach §§ 78a ff. SGB VIII zu klären.

Die im Rahmen von § 45 Abs. 2 SGB VIII zu gewährleistenden Anforderungen des Kindeswohls hätten sich an der Zweckbestimmung und Konzeption der jeweiligen Einrichtung zu orientieren. Dies gelte insbesondere für die erforderliche Personalausstattung. Eine „Rundumdie-Uhr-Betreuung“ von Kindern in akuten Notsituationen an 365 Tagen im Jahr mache den Einsatz von entsprechendem Personal auch zur Nachtzeit unumgänglich.

So wie der Antragsgegner die Betriebserlaubnis erteilt habe, d. h. anstelle eines „wachen Nachtdienstes“ nur mit einer Nachtbereitschaft, sei hingegen das Kindeswohl nicht gewährleistet. In der verfügten Form stehe daher § 45 Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII der Erteilung einer Betriebserlaubnis entgegen. Die Inobhutnahme traumatisierter Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren erfordere, wie mehrere beispielhaft dargelegte Situationen zeigten, zwingend einen „wachen Nachtdienst“. Ob Kinder nach den Vorgaben des Antragsgegners nicht in das Schutzhaus aufgenommen werden dürfen, weil die Gefahr einer Selbst- oder Fremdgefährdung besteht, lasse sich zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht vorhersehen; dies ergebe sich erst nach einer von der Schutzstelle vorzunehmenden sozialpädagogischen Diagnose. Der Antragsteller betreibe daher bislang ausschließlich Schutzstellen mit einem wachen Nachtdienst, die der Antragsgegner auch so genehmigt habe.

Soweit das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner die Auffassung verträten, das Vorsehen einer Nachtbereitschaft sei deshalb ausreichend, weil nach entsprechender kindgerechter Unterweisung die in Obhut genommenen Kinder bei besonderen Vorkommnissen auf die Nachtbereitschaft zugehen könnten, sei dies nicht praxisgerecht. Traumatisierte Kinder seien vielmehr nicht in jedem Einzelfall in der Lage, auf einen schlafenden Mitarbeiter zuzugehen, um sein Eingreifen in Fällen von Selbst- oder Fremdgefährdung bewirken zu können. Hinzu komme, dass nach der arbeitsgerichtlichen Definition des „Bereitschaftsdienstes“ dieser nicht zwingend am Arbeitsplatz anwesend sein müsse. Weshalb diese Definition im Kinder- und Jugendhilferecht nicht gelte, erläutere das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht.

Nicht nachvollzogen werden könne ferner, weshalb das Verwaltungsgericht von einer zu „vernachlässigenden“ Gefahr des Entweichens der Kinder ausgehe, da angesichts der Konzeption des Schutzhauses auch Kinder nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nrn.1, 2 SGB VIII und nicht nur unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aufgenommen werden sollen. Schließlich erfordere auch die jederzeitige Aufnahmebereitschaft für Inobhutnahmen einen „wachen Nachtdienst“. Eine nur schlafende Nachtbereitschaft reiche hierfür nicht aus.

Schließlich verstoße die Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Antragsgegner bei Einrichtungen, die mit der vorliegenden vergleichbar seien, einen „wachen Nachtdienst“ genehmigt habe. Soweit das Verwaltungsgericht Einrichtungen anführe, die über keinen „wachen Nachtdienst“ verfügten, befänden sich diese - soweit dies der Antragsteller aus den nur rudimentären Angaben schließen könne - aller Voraussicht nach in sog. Verbundeinrichtungen, bei welchen durch andere wache Fachkräfte auch zur Nachtzeit eine Interventionsmöglichkeit bestehe.

Soweit das Verwaltungsgericht bezüglich der weiteren Abweichungen der Betriebserlaubnis bei der Festlegung der Mindestpersonalstärke, basierend auf den Abweichungen bei Krankheits- und Verfügungszeiten des Personals sowie der Notwendigkeit einer vollen Leitungsstelle, das Vorliegen eines Anordnungsgrunds verneint habe, sei dem ebenfalls nicht zu folgen. Auch die genannten Abweichungen würden aufgrund zu gering bemessener Personalressourcen zu einer Kindeswohlgefährdung führen.

9. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Der Antragsteller besitze keinen Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch habe das Verwaltungsgericht durch Einholung einer Auskunft vom Antragsgegner das rechtliche Gehör nicht verletzt. Auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gelte der Amtsermittlungsgrundsatz. Soweit im vorliegenden Fall der Antragsgegner eine vom Antrag des Antragstellers abweichende Betriebserlaubnis erteilt habe, handle es sich nicht um ein „aliud“ sondern lediglich um ein „minus“.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Verwaltungsgericht den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung - jedenfalls im Ergebnis zutreffend - abgelehnt hat.

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist der vorläufige Rechtsschutzantrag bereits unzulässig, da der Antragsteller für sein Rechtsschutzziel, nämlich die vorläufige Anhebung der Mindeststandards bei der Personalausstattung in der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 auf das Niveau seines Antrags vom 15. November 2015 im Eilverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis besitzt. Die streitgegenständliche Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 gestattet dem Antragsteller bereits jetzt, das Schutzhaus in G. nach seiner über das geforderte Mindestmaß zur Sicherung des Kindeswohls hinausgehenden Konzeption, d. h. mit einem „wachen Nachtdienst“ und mit der Personalausstattung zu betreiben, die sich aus der Personalbedarfsberechnung seines Antrags ergibt. Ein Bedarf für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf eine vorläufige Anhebung des Mindeststandards bis zum Ergehen einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache, besteht demzufolge nicht. Der Antrag ist daher mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Ungeachtet dessen liefe er auch dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66a f.) zuwider.

Die Frage, ob der vom Antragsgegner in der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 angesetzte Mindeststandard zutreffend festgesetzt wurde, mithin aus der fachlichen Perspektive ausreicht, um das Kindeswohl im geplanten Schutzhaus sicherzustellen, stellt sich daher im vorliegenden Fall nicht mit Blick auf die seit 22. Februar 2016 vorliegende Betriebserlaubnis, sondern allenfalls bei der späteren Kostenerstattung, sollte der Antragsteller die festgesetzten Mindeststandards nach seiner eigenen Konzeption über- und nicht unterschreiten. Denn in diesem Fall wirkt sich die „richtige“ Festschreibung des Mindeststandards nicht auf den Betrieb der Einrichtung selbst, sondern auf die für die Inobhutnahme gegenüber dem Jugendhilfeträger anzusetzenden Kosten aus. Darauf hat der Antragsgegner bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend abgestellt, indem er den Antragsteller auf die Möglichkeit verwiesen hat, höhere als in der Betriebserlaubnis festgelegte Standards gegenüber dem Jugendhilfeträger im Rahmen der Entgeltverhandlungen durchzusetzen. Letztlich erkennt dies auch der Antragsteller selbst an, wenn er eine strikte Trennung zwischen dem Verfahren der Betriebserlaubniserteilung und der Regelung über die Kostentragung im Rahmen von Leistungsvereinbarungen nach §§ 78a ff. SGB VIII postuliert und die Höhe des Entgelts vom Umfang der Leistung im Schutzhaus abhängig macht. Weiter ergibt sich auch aus dem vom Antragsteller vorgelegten Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII, dass die „richtige“ Festsetzung der Mindeststandards sich nur auf die im Rahmen einer Leistungsvereinbarung festgesetzten Kosten für eine entsprechende Jugendhilfeleistung auswirkt. Aus dem Umstand, dass die vorliegend streitgegenständliche Betriebserlaubnis ungeachtet der Frage der Kostentragung für die Inobhutnahme jedenfalls den Betrieb des Schutzhauses in G. nach der eigenen Konzeption ermöglicht, zieht der Antragsteller indes nicht die erforderliche prozessuale Konsequenz.

1. § 45 SGB VIII unterwirft den Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Alleiniger Maßstab für die Erteilung der Betriebserlaubnis bildet nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die Gewährleistung des Wohles der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung (vgl. hierzu Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 52; VG München, U.v. 5.12.2012 - M 18 K 11.5772 - juris). Genügt die vom Träger nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII vorzulegende „Konzeption der Einrichtung“ der Gewährleistung des Kindeswohls, besitzt er, wie der Antragsteller zutreffend darlegt, einen gebundenen Rechtsanspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis (vgl. Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 45 Rn. 24; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 14). Als Indikator für die Gewährleistung des Kindeswohls in der Einrichtung sieht der Gesetzgeber nach § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII (in der Regel) vor, dass „die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind“. Aufgabe der Genehmigungsbehörde ist es daher, auf der Grundlage der nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII vorzulegenden Konzeption festzustellen, ob diese nach den in § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII genannten Kriterien das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet (vgl. hierzu Busse in jurisPK-SGB VIII § 45 Rn. 58, Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 45 Rn. 44). Insoweit greift die „Organisationshoheit des Einrichtungsträgers“ (vgl. hierzu VG Koblenz, U.v. 8.12.2014 - 3 K 1253/13.KO - juris), auf die sich der Antragsteller im vorliegenden Fall zutreffend beruft. Würde die Genehmigungsbehörde einseitig die vom Einrichtungsträger vorgelegte Konzeption verändern, indem sie beispielsweise das Alter der Zielgruppe der Einrichtung unterschiedlich festsetzen würde, läge ein mit dem Antrag nicht identisches „aliud“ vor. Die Genehmigungsbehörde hätte in diesem Fall über eine andere, nicht über die dem Antrag zugrunde liegende Konzeption entschieden (vgl. zu einem derartigen Fall VG Arnsberg, U.v. 22.9.2015 - 11 K 2387/14 - juris).

Angesichts des Zusammenhangs der vom Einrichtungsträger im Rahmen seiner „Organisationshoheit“ erstellten Konzeption und der erforderlichen Gewährleistung des Kindeswohls in der Einrichtung kommt der Aufnahme bestimmter inhaltlicher Parameter in die Betriebserlaubnis, beispielsweise zum Umfang des von der Einrichtung vorzuhaltenden Fachpersonals, die Funktion der Festlegung von Mindestvoraussetzungen bzw. Mindeststandards zu. Sie kennzeichnen stets die untere Grenze beispielsweise der Personalausstattung, bei der das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung noch gewährleistet ist (vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 23: Aufgabe des Staates sei es nicht, „optimale Bedingungen der Betreuung oder Unterkunftsgewährung zu gewährleisten, aber sehr wohl ein Mindestmaß an Ausstattung, und zwar bezogen auf die jeweilige Einrichtung mit ihren konkreten Rahmenbedingungen.“, Rn. 78; Busse in jurisPK-SGB VIII § 45 Rn. 22, 43, Mann in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 45 Rn. 16). Die Mindestanforderungen dürfen dabei weder durchschnittswertig sein, noch sind sie identisch mit einer wünschenswerten fachlichen Qualität der Einrichtung (vgl. VG München, U.v. 5.12.2012 - M 18 K 11.5772 - juris, U.v. 14.10.2013 - M 18 K 11.3090 - juris). Sieht die Konzeption eines Einrichtungsträgers daher eine Personalausstattung unter dem von der Genehmigungsbehörde zur Kindeswohlgewährleistung erforderlichen Maß vor, muss die Erteilung der Betriebserlaubnis abgelehnt werden, da in diesem Fall eine Kindeswohlgefährdung zu besorgen ist (vgl. VG München, U.v. 5.12.2012 - M 18 K 11.5772 - juris). Der umgekehrte Fall, nämlich dass die Konzeption eines Einrichtungsträgers eine über dem Mindeststandard liegende Personalausstattung beinhaltet, tangiert indes den Bestand der Betriebserlaubnis nicht, da eine Kindeswohlgefährdung durch einen über dem Mindeststandard liegenden höheren bzw. besseren Betreuungsstandard nicht zu besorgen ist. Der Betrieb einer Einrichtung mit einer über dem personellen Mindeststandard liegenden Personalausstattung erweist sich daher jederzeit als erlaubt. Zugleich zwingt die Aufnahme von Mindeststandards in eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII den Einrichtungsträger auch nicht, seine Konzeption diesen Mindeststandards anzupassen, sofern er sie nicht unterschreitet. Es steht ihm vielmehr frei, aus welchen Gründen auch immer - beispielsweise aufgrund eines hohen Spendenaufkommens oder ehrenamtlicher Helfer -, seine Einrichtung mit einem besseren Standard als in der Betriebserlaubnis angegeben zu betreiben.

Ob indes im Zuge des Abschlusses von Leistungsvereinbarungen nach § 78b Abs. 1 SGB VIII für die in § 78a SGB VIII bezeichneten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe die Kosten für eine Einrichtung übernommen werden, die mit höheren als in der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII festgesetzten Standards betrieben wird, ist, wie der Antragsteller zu Recht ausführt, eine von der allein an der Gewährleistung des Kindeswohls ausgerichteten Erlaubniserteilung unabhängig zu beantwortende Frage, mag in der Praxis zwischen den Beteiligten auch hierüber gemeinsam verhandelt werden (vgl. Kepert, JAmt 2014, 186 [187], siehe zu diesem Zusammenhang auch Busse in jurisPK-SGB VIII § 45 Rn. 58). Im Rahmen von Leistungsvereinbarungen gilt es nach § 78b Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Nach § 78c Abs. 1 Satz 3 SGB VIII muss der Einrichtungsträger gewährleisten, dass sein Leistungsangebot zur Erbringung von Leistungen nach § 78a Abs. 1 SGB VIII geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Betreibt der Einrichtungsträger daher eine Einrichtung über dem in der Betriebserlaubnis festgesetzten Mindeststandard, erweist sich dies unter dem für den Abschluss der Leistungsvereinbarung geltenden Gebot der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit jedenfalls als begründungsbedürftig. Den Mindeststandards der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII kommt mithin (erst) für den vom Betriebserlaubnisverfahren getrennt zu beurteilenden Abschluss von Leistungsvereinbarungen wesentliche Bedeutung zu.

2. Übertragen auf die streitgegenständliche Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 bedeutet dies, dass - ungeachtet der Festsetzungen von Mindeststandards in den „Nebenbestimmungen“ unter Ziffer II. des Bescheids - der Antragsgegner ohne Einschränkungen oder Veränderungen an der Konzeption des Antragstellers die Betriebserlaubnis für das Schutzhaus in G. gemäß Ziffer I. des Bescheids erteilt hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt in den unter Ziffer II. aufgeführten sog. „Nebenbestimmungen“ keine inhaltliche Umgestaltung oder „modifizierende Auflage“, die zur Folge hätte, dass der Antragsgegner nicht über den Antrag vom 15. November 2015, sondern, wie der Antragsteller meint, über ein „aliud“ entschieden hätte.

2.1 Dies gilt zunächst, soweit unter Ziffer II.3.2 der Betriebserlaubnis festgelegt wird, dass zur Betreuung, Erziehung und Förderung der Betreuten im Gruppentag und in der Nachtbereitschaft vom Antragsteller mindestens 8,03 Planstellen für pädagogische Fachkräfte vorzuhalten sind und hierzu in den Bescheidsgründen angeführt wird, dass dieser Personalbemessung die Personalberechnung vom 4. Februar 2016 zugrunde liegt und hierbei die Nachtbereitschaft bereits berücksichtigt ist. Darüber hinaus verweisen die Bescheidsgründe auf die Erforderlichkeit der festgesetzten „Auflage“, um das Wohl der in der Einrichtung Betreuten zu gewährleisten.

Aus diesem Gesamtzusammenhang heraus kommt der Festsetzung der Personalstärke sowie der „Nachtbereitschaft“, die verwaltungsverfahrensrechtlich weder allgemein eine Nebenbestimmung, noch in concreto eine Auflage darstellt, die sub 1. dargelegte Funktion der inhaltlichen Festschreibung desjenigen Mindeststandards zu, der jedenfalls erfüllt sein muss, um das Kindeswohl in der Einrichtung zu gewährleisten. Zwar lässt § 45 Abs. 4 S. 1 SGB VIII allgemein die Beifügung von Nebenbestimmungen zu einer Betriebserlaubnis zu. Betreffend die Festschreibung einer bestimmten Personalstärke wäre als Nebenbestimmung hier allein eine Auflage in Betracht zu ziehen. § 32 Abs. 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) definiert indes „Auflage“ als eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (vgl. Mann in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 45 Rn. 32). Ein derartiger Regelungsgehalt kommt der Festlegung zur „Nachtbereitschaft“ und der daraus abgeleiteten Personalstärke jedoch nicht zu (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 27.11.2007 - 12 A 4697/06 - FEVS 59, 318 ff. Rn. 43, wonach aufgrund der Regelungskonzeption des § 45 SGB VIII die Festlegung von personellen Mindeststandards durch Auflagen ausscheidet, ebenso OVG des Saarlands, B.v. 30.4.2013 - 3 A 194/12 - juris; Busse in jurisPK-SGB VIII § 45 Rn. 62). Denn die Mindestvoraussetzungen zur Gewährleistung des Kindeswohls zwingen den Antragsteller gerade nicht, die Einrichtung nur auf der Ebene des Mindeststandards zu betreiben. Folglich liegt in den strittigen Festlegungen der Betriebserlaubnis keine Nebenbestimmung, sondern allein eine inhaltliche Ausgestaltung (vgl. zu dieser Abgrenzung Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 85).

Darüber hinaus gestaltet die Festschreibung des personellen Mindeststandards einschließlich der Festlegung der Nachtbereitschaft die Konzeption des Antragstellers vom 15. November 2015 auch nicht um. Denn der Antragsgegner dokumentiert damit allein seine Auffassung, dass es für die Gewährleistung des Kindeswohls sowohl unter dem Gesichtspunkt der „Rundumdie-Uhr-Betreuung“ an 365 Tagen im Jahr sowie der „jederzeitigen Aufnahmebereitschaft“ der Einrichtung nicht eines „wachen Nachtdienstes“, sondern lediglich einer „Nachtbereitschaft“ bedarf. Dabei definiert er die anzustrebende Nachtbereitschaft in dem Schutzhaus als die Anwesenheit eines Mitarbeiters vor Ort, der zur Nachtzeit die Möglichkeit zum Schlafen besitzt und der bei nächtens auftretenden besonderen Ereignissen, sei es die Aufnahme eines neuen Kindes oder aber die Notwendigkeit einer Krisenintervention bei einem der in Obhut genommenen Kinder, in Aktion tritt. Dass Bereitschaftsdienste nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anders definiert werden und unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwesenheit am Arbeitsplatz nicht erfordern, worauf der Antragsteller wiederholt hinweist, besitzt für die Festlegung der Nachtbereitschaft in der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 indes keine Relevanz, da diese den arbeitsrechtlichen Begriff des Bereitschaftsdienstes ersichtlich nicht rezipiert. Die Festsetzung einer Nachtbereitschaft im vorbezeichneten Sinn führt gegenüber dem Antrag des Antragstellers vom 15. November 2015 damit ausschließlich zu einer Verminderung der Personalstärke nach der formularmäßigen Personalbedarfsberechnung für den Gruppendienst. Denn gegenüber dem „wachen Nachtdienst“ verringert sich der anzusetzende Betreuungsbedarf auf ein Viertel des tatsächlichen Zeitraums, d. h. die in Nachtbereitschaft verbrachte Zeit der pädagogischen Fachkraft wird nur zu einem Viertel angerechnet. Zugleich vermindert sich auch der anzusetzende Zusatzurlaub infolge des wachen Nachtdienstes. Nachtbereitschaft statt Nachtdienst bewirkt nach der Personalbedarfsberechnung mithin lediglich eine geringere Personalstärke. An der Konzeption und Zielsetzung des Schutzhauses erfolgt indes keine Änderung.

Folglich gestaltet die Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 Konzeption und Zielsetzung des Schutzhauses nach dem Antrag vom 15. November 2015 nicht inhaltlich um. Vielmehr nimmt der Antragsgegner zur Gewährleistung des Kindeswohls einen geringeren Mindeststandard in personeller Hinsicht an, der sich aus der Ersetzung des „wachen Nachtdienstes“ durch die Nachtbereitschaft ableitet. Daher geht die Auffassung des Antragstellers fehl, der Antragsgegner sei bei der Erteilung der Betriebserlaubnis von seiner Konzeption abgewichen und habe statt über den gestellten Antrag über ein „aliud“ entscheiden.

In Konsequenz führen die Festsetzungen des personellen Mindeststandards in Ziffer II.3.2 der Betriebserlaubnis auch nicht zur Pflicht des Antragstellers, sein Schutzhaus mit dem festgesetzten Mindeststandard, d. h. mit einer Nachtbereitschaft anstelle eines „wachen Nachtdienstes“ zu betreiben. Die ohne Einschränkung unter Ziffer I. des Bescheids vom 22. Februar 2016 erteilte Betriebserlaubnis beinhaltet vielmehr, dass er jederzeit mehr als 8,03 pädagogische Fachkräfte im Gruppendienst einsetzen und einen wachen Nachtdienst vorsehen kann. Dies ist ihm durch die Betriebserlaubnis nicht verboten. Eine Inbetriebnahme des Schutzhauses nach der Konzeption vom 15. November 2015 war daher mit der Erteilung der Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 jederzeit möglich.

2.2 Dies gilt in gleicher Weise für die übrigen, vom Antragsteller bemängelten Abweichungen der Mindeststandards der Betriebserlaubnis vom Antrag vom 15. November 2015. Denn der Ansatz von 0,5 statt einer vorgesehenen Leitungsstelle sowie von 4% statt 4,4% und 4 statt 5 Verfügungsstunden im Rahmen der Personalbedarfsberechnung führt allein dazu, dass als Mindeststandard ein geringerer Bedarf an Leitungskräften und pädagogischen Fachkräften festgesetzt wird, als ihn der Antragsteller im Schutzhaus in G. einsetzen möchte. Daran hindert ihn die Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016, wie bereits ausgeführt, nicht. Er ist durch sie auch nicht auf die Einhaltung des Mindeststandards festgelegt, sondern darf ihn jederzeit überschreiten.

3. Da die Betriebserlaubnis vom 22. Februar 2016 dem Antragsteller den Betrieb des Schutzhauses in G. gemäß seiner Konzeption vom 15. November 2015 ermöglicht und nicht verbietet, greift der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ins Leere. Es liegt mithin ein Fall des überflüssigen Rechtsschutzes vor, für den dem Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 34; Rennert in Eyermann, VwGO, Vorb. § 40 Rn. 11 ff., insb. 16 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 70). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war daher als unzulässig abzulehnen. Auch kann dem anhängigen Hauptsacheverfahren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vorgegriffen werden.

4. Ohne dass es hierauf deshalb vorliegend entscheidungserheblich ankäme weist der Senat hinsichtlich der materiell zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen ergänzend auf Folgendes hin:

4.1. Die Auffassung des Antragsgegners, das Wohl der Kinder und Jugendlichen im Schutzhaus in G. lasse sich durch einen Nachtbereitschaftsdienst anstelle eines „wachen Nachtdienstes“ gewährleisten, erscheint nicht tragfähig, auch nicht unter der Prämisse, dass die in das Schutzhaus aufgenommenen Kinder in kindgerechter Weise zuvor auf die Möglichkeit, bei Auftreten außergewöhnlicher Ereignisse den schlafenden Bereitschaftsdienst aufzusuchen und zu wecken, hingewiesen worden sind. Es spricht vielmehr sehr Vieles dafür, dass auf der Grundlage von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB VIII in Obhut genommene Kinder im Alter von 6 bis maximal 12 Jahren, die möglicherweise traumatisiert oder von Gewalterfahrungen geprägt und durch die Inobhutnahme von ihren bisherigen Bezugspersonen getrennt worden sind, in der Nacht bei Auftreten von Ängsten, Alpträumen oder sonstigen Krisen eines wachen Ansprechpartners bedürfen. In diesem Fall erst einen schlafenden Mitarbeiter im Gebäude aufzusuchen und diesen zu wecken, erscheint nicht zweckmäßig und daher zur Sicherstellung des Kindeswohls nicht geeignet (vgl. hierzu VG München, U.v. 5.12.2012 - M 18 K 11.5772 - juris). Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob und inwieweit in anderen vergleichbaren Einrichtungen ein „wacher Nachtdienst“ besteht, kommt es demnach nicht maßgeblich an.

4.2 Bedenken begegnet des Weiteren die Annahme von lediglich 4% statt 4,4% Krankheitszeiten im Rahmen der Personalbedarfsberechnung. Denn zum einen geht der vom Antragsteller vorgelegte Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII, ferner auch weitere, dem Senat vorliegende Schiedssprüche von einem zutreffenden Ansatz von 4,4% aus (vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Zentrums Bayern, Familie und Soziales, Bayerisches Landesjugendamt vom 17.11.2015, Bl. 77 der VG-Akte im Verfahren M 18 E 16.1793). Darüber hinaus berücksichtigt der Antragsgegner selbst in einer weiteren, in den Gerichtsakten befindlichen Betriebserlaubnis (für die Schutzstelle K.-Straße in M., Bl. 51 der VG-Akte im Verfahren M 18 E 16.1793) einer vergleichbaren Einrichtung sogar 4,5% Krankheitszeiten, so dass unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ein entsprechender Ansatz vorzunehmen wäre. Die demgegenüber angeführten Gründe für einen geringeren Ansatz, die sich allein aus „Erfahrungswerten der Heimaufsicht“ speisen, greifen nach Ansicht des Senats wohl nicht durch.

4.3 Demgegenüber finden sich hinsichtlich der Heraufsetzung des Leitungsanteils vom üblichen Wert einer halben Leitungsstelle (vgl. hierzu Zentrum Bayern Familie und Soziales, Bayerisches Landesjugendamt: Fachliche Empfehlungen zur Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII - Fortschreibung, Beschluss des bayerischen Landesjugendhilfeausschusses vom 11.3.2014, S. 49, die von 0,25 Leitungsstellen je Gruppe ausgehen) sowie eines weiteren Heraufsetzens der Verfügungszeiten von 4 (statt der üblichen 3) Stunden auf nunmehr 5 Stunden pro Woche keine durchgreifenden Argumente.

Der Senat regt daher an, sich im Rahmen des anhängigen, ggf. in einen Feststellungsantrag (vgl. hierzu VG München, U.v. 14.10.2013 - M 18 K 11.3090 - juris) umzustellenden Hauptsacheverfahrens vergleichsweise dahingehend zu einigen, dass als Mindeststandard in die Betriebserlaubnis anstelle der Nachtbereitschaft der „wache Nachdienst“ aufgenommen und im Rahmen der Personalbedarfsberechnung berücksichtigt wird, ebenso eine Erhöhung der krankheitsbedingten Ausfallzeiten auf 4,4 anstelle von 4%.

6. Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.