Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2016 - M 18 K 15.2047

bei uns veröffentlicht am04.05.2016

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für die Mittagsbetreuung ihrer Tochter im Schuljahr 2014/2015.

Die Tochter der Klägerin ist am … … 2005 geboren und besuchte im Schuljahr 2014/2015 die 3. Klasse der Grundschule …

Mit Schreiben vom 28. November 2014 und förmlichem Antrag vom 22. Dezember 2014 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme der Kosten der Mittagsbetreuung, die die Tochter seit 1. September 2014 besuche. Die Mittagsbetreuung wird von der … GmbH an der Grundschule … betrieben; die Tochter der Klägerin besuchte sie im streitgegenständlichen Zeitraum von Montag bis Freitag jeweils von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr und in den Ferien. Der monatliche Beitrag hierfür betrug 126,-- EUR zuzüglich des Ferienbeitrages und des Beitrages für das Mittagessen in Höhe von 3,80 EUR/Mahlzeit.

Nach dem vorgelegten Flyer betrieb die … GmbH die Mittagsbetreuung seit dem Schuljahr 2013/2014 und bot eine qualifizierte Hausaufgabenbetreuung, ein gesundes Mittagessen und vielerlei Aktivitäten und Entwicklungsanreize an.

Mit Bescheid vom 22. Januar 2015 lehnte der Beklagte die Übernahme der Gebühren für die Mittagsbetreuung mit der Begründung ab, dass es sich hierbei nicht um eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne des § 22 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) handele.

Mit Schreiben gleichen Datums wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie für die Mittagsbetreuung beim Jobcenter einen Essenszuschuss und unter Umständen einen Sonderbedarf beantragen könne.

Gegen den Ablehnungsbescheid vom 22. Januar 2015 ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte Widerspruch erheben, der von der Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2015 zurückgewiesen wurde.

Die Tochter der Klägerin besuchte die Mittagsbetreuung bis 30. April 2015.

Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015, eingegangen per Telefax am gleichen Tag, ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und stellte folgende Anträge:

I. Der Bescheid des Landratsamtes vom 22. Januar 2015 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 20. April 2015 werden aufgehoben.

II. Das Landratsamt wird verpflichtet, die Mittagsbetreuungskosten in Höhe von 126,-- EUR zuzüglich der jeweiligen Essensbeträge zu bezahlen. 126,-- EUR für September 2014, 164,-- EUR für Oktober 2014, 186,80 EUR für November 2014, 198,20 EUR für Dezember 2014, 198,20 EUR für Januar 2015, 190,60 EUR für Februar 2015, 179,20 EUR für März 2015 und 205,80 EUR für April 2015.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

IV. Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

Die Betreuungseinrichtung sei ein Hort und damit eine Tageseinrichtung im Sinne von § 22 SGB VIII. Die bisher fehlende Betriebserlaubnis könne nachträglich eingeholt werden. Aus der Bezeichnung der Einrichtung ergebe sich, dass es sich um eine integrierte Tageseinrichtung handle, für die das SGB VIII anwendbar sei. Der Klägerin sei es nicht zuzumuten, ihre Tochter nicht in die Einrichtung geben zu können. Sie sei allein erziehend und beziehe Sozialleistungen vom Jobcenter. Sie sei damit dringend auf eine Nachmittagsbetreuung angewiesen, auch für den Fall, dass sie einen Job finden würde. Die Tochter der Klägerin werde ausgegrenzt, wenn sie nicht, wie alle anderen Kinder, die Nachmittagsbetreuung besuchen könne.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 beantragte die Bevollmächtigte der Klägerin zudem, der Klägerin für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 31. August 2015 Klageabweisung und führte aus:

Die Klägerin habe zu dem Antrag keine Einkommensunterlagen abgegeben, allerdings grobe Angaben zur Einkommenssituation gemacht und ein Nettoerwerbseinkommen von monatlich 637,-- EUR angegeben. Aus den Unterlagen des Jobcenters, die im Einverständnis mit der Klägerin angefordert worden seien, gehe hervor, dass die Kinderbetreuungskosten in den Zeiten der teilweisen Beschäftigung als Absetzungsbeträge berücksichtigt wurden. Im Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 31. März 2015 seien die monatlichen Elternbeiträge für die Mittagsbetreuung in Höhe von jeweils 126,-- EUR anerkannt worden. In der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 habe die Klägerin vom Jobcenter einen Zuschuss zu den Mittagessenskosten, abzüglich eines Eigenanteils von 1,-- EUR/Mahlzeit erhalten, sich jedoch nicht um die Abrechnung bemüht und den Gutschein der Einrichtung nicht vorgelegt. Eine außergerichtliche Lösung mit Bewilligung von Spendenmitteln in Höhe von 250,-- EUR sei nicht zu Stande gekommen. Bei der Mittagsbetreuung an der Grundschule … handle es sich um keine anerkannte Tageseinrichtung im Sinne von § 22 SGB VIII, sondern um eine schulische bzw. schulergänzende Betreuung. Dies ergebe sich auch aus der Leistungsbeschreibung der Einrichtung, nach der im Vordergrund die Hausaufgabenzeit, das Mittagessen und eine beaufsichtigte Freizeitgestaltung stehen würden. Es finde keine Unterstützung der Familien beim erzieherischen Prozess und dergleichen statt. Zudem fehle der Einrichtung die erforderliche Betriebserlaubnis. Die Klägerin sei umfassend über alle Möglichkeiten beraten worden, habe teilweise Angebote für ein persönliches Gespräch jedoch nicht wahrgenommen. Die Klägerin sei durch das Jobcenter erheblich finanziell entlastet worden.

Mit Beschluss vom 28. September 2015 wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Beschwerde der Klägerin hin hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 (12 C 15.2352) den Beschluss des Verwaltungsgerichtes München auf und bewilligte der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz, soweit die Kosten der Nachmittagsbetreuung im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. September 2014 bis 30. April 2015 nicht bereits vom Jobcenter als Betreuungsaufwendungen im Rahmen des SGB II berücksichtigt worden seien.

Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei der Mittagsbetreuung um eine Kindertageseinrichtung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII handle.

In der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2016 wurde die Rektorin der Grundschule … als Zeugin zur Ausgestaltung der Mittagsbetreuung gehört.

Die Klägerbevollmächtigte stellte die Anträge I bis IV aus der Klageschrift vom 21. Mai 2015, hinsichtlich des Klageantrages II mit der Maßgabe, dass der Beklagte verpflichtet werden sollte, für die Mittagsbetreuung für den Zeitraum September 2014 bis April 2015 827,20 EUR zu bezahlen.

Die Vertreter des Beklagten beantragten,

Klageabweisung.

Zum Verlauf der mündlichen Verhandlung, insbesondere zur Beweisaufnahme, wird auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tag Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Das Klagebegehren ist nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet, die für die im Zeitraum September 2014 bis April 2015 für die Mittagsbetreuung der Tochter der Klägerin angefallenen Kosten einschließlich des Essensgeldes zu übernehmen, soweit sie nicht vom Jobcenter bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigt worden sind (vgl. Bl. 99 der Verwaltungsakten).

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten für die Mittagsbetreuung ihrer Tochter im Schuljahr 2014/2015, da es sich hierbei um keine Einrichtung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII handelt.

Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 soll im Fall der Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §§ 22 bis 24 SGB VIII der Teilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern (hier: der allein erziehenden Klägerin) und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die Übernahme von Kostenbeiträgen kann damit nur für eine Betreuung erfolgen, die in einer Tageseinrichtung nach § 22 SGB VIII erfolgt.

Kindertageseinrichtungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. In ihnen soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützt und ergänzt und den Eltern dabei geholfen werden, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können (§ 22 Abs. 2 SGB VIII), wobei der Förderauftrag die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes umfasst und sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes bezieht, die Vermittlung orientierender Werte und Regeln einschließt und die Förderung sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen soll (§ 22 Abs. 3 SGB VIII).

Eine Tageseinrichtung in diesem Sinn liegt dann nicht vor, wenn den Schülern einer Schule, eingebunden in ihre Schulorganisation, nach der Beendigung des Unterrichtes die Möglichkeit beaufsichtigter Hausaufgabenanfertigung, der Vertiefung des im Unterricht Gelernten, der Behebung von Wissensdefiziten oder des Aufenthaltes geboten wird (BayVGH, B.v. 5.3.2012 - 12 ZB 10.1559 -). Dem eine Tageseinrichtung im Sinne des § 22 VIII kennzeichnenden, sehr umfassenden Förderbegriff des § 22 Abs. 2, Abs. 3 SGB VIII wird eine im Wesentlichen an schulischen und schulergänzenden Zwecken orientierte Betreuung in der Regel nicht gerecht und stellt deshalb keine Tageseinrichtung im Sinne von § 22 SGB VIII dar, deren Gebühren gemäß § 90 SGB VIII vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden könnten (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2015 - 12 C 15.2352). Einrichtungen, die (primär) dem Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen während der Freizeit oder zur Hausaufgabenbetreuung dienen, zählen daher nicht zu den Tageseinrichtungen des § 22 SGB VIII (Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 22, Rn. 5). In der Regel sind daher die Mittagsbetreuung in der Schule oder auch Ganztagsbetreuungsangebote an Schulen keine Kindertagesbetreuung im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und damit auch im Sinne des § 22 SGB VIII (BayVGH v. 5.3.2012, a.a.O.).

Eine solche Einrichtung, die „klassische“ Mittagsbetreuung, untersteht gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) der Schulaufsicht, während eine Tageseinrichtung im Sinne von § 22 SGB VIII einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII bedarf (so auch BayVGH, B.v. 5.3.2012, a.a.O.).

Letztlich ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betreffende Einrichtung eine der Schulaufsicht unterstehende schulische Einrichtung ist, oder eine dem umfassenden Förderbegriff des § 22 SGB VIII gerecht werdende außerschulische Einrichtung. Dabei sind die Zielsetzung und die Angebote der jeweiligen Einrichtung sowie der Umfang der Betreuung einzubeziehen (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2015, a.a.O.).

Nach Auffassung des Gerichts ist auf Grund der Tatsache, dass die Mittagsbetreuung keine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII besitzt, und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass es sich bei der Mittagsbetreuung an der Grundschule … im Schuljahr 2014/2015 nicht um eine Tageseinrichtung im Sinne des § 22 SGB VIII handelt.

…, der Träger der Einrichtung, betreibt nach dem in den Behördenakten enthaltenen Konzept (Bl. 24 f.) 6 Kindertagesstätten mit ca. 250 Kindern und 40 Pädagoginnen. Die Mittagsbetreuung an der Grundschule … war die erste (und soweit ersichtlich einzige) ihrer Art dieses Trägers.

Nach den vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass … beabsichtigte, die für seine anderen Einrichtungen entwickelten Ziele und Grundsätze in die Mittagsbetreuung zu übernehmen und damit letztlich eine dem Förderbegriff des § 22 SGB VIII entsprechende (weitere) Einrichtung zu schaffen. Allerdings wird auch deutlich, dass dies auf Grund der Struktur der Mittagsbetreuung und den dortigen Gegebenheiten nicht möglich war.

Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben von … an die Leiterin der Grundschule … vom 13. November 2014 ergibt sich, dass zwar geplant war, entsprechend der vorgelegten Konzeption ein umfassenderes Betreuungsangebot als eine klassische Mittagsbetreuung zu bieten. Aus diesem Schreiben ergibt sich aber auch, dass das geplante Angebot mit den räumlichen, personellen, pädagogischen und finanziellen Ressourcen nicht verwirklicht werden konnte, d.h., dass - verglichen mit einem Hort - der Personalschlüssel nicht den Vorgaben der Aufsichtsbehörden entsprach und das Raumangebot nicht mit den Mindestvorgaben nach dem BayKiBiG vereinbar war, so dass, um die Grundsätze des § 22 SGB VIII umsetzen zu können, ein (erlaubnispflichtiger) Hort für unabdingbar gehalten wurde.

Vom Landratsamt wurde gegenüber … mit Schreiben vom 02. Februar 2015 zu der angedachten Umgestaltung in einen Hort die Auffassung vertreten, dass die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten einer Erlaubnis auf jeden Fall entgegenstehen würden. Dass somit die Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII nicht vorlagen und diese nicht erteilt werden konnte, spricht für eine (erlaubnisfreie) Betreuungsform im Rahmen der Schule (vgl. BayVGH v. 5.3.2012, a.a.O.).

Zwar hat die Zeugin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es verschiedene Projekte in der Mittagsbetreuung gegeben habe, Absprachen zwischen Schule und Mittagsbetreuung stattgefunden hätten und die Kinder in sprachlicher Hinsicht, in Bezug auf Selbständigkeit, Kreativität und Selbstentfaltung gefördert worden seien. Dies unterscheidet die Mittagsbetreuung jedoch nicht von einer klassischen Mittagsbetreuung, da auch eine solche nicht nur Hausaufgabenbetreuung und reine Beaufsichtigung der Kinder in der Freizeit umfasst, sondern über die schulische Förderung hinaus auch der Stärkung sozialer Kompetenzen dient und pädagogische Elemente enthält. Dies ergibt sich notwendigerweise daraus, dass die Kinder in der hausaufgabenfreien Zeit (sinnvoll) beschäftigt und angeleitet werden müssen, um ein soziales Miteinander zu erleben. Auch die Gruppensituation fördert die Entwicklung von Konfliktlösungsstrategie, das Sozialverhalten und die Persönlichkeitsentwicklung.

Die in § 22 SGB VIII geforderte umfassende, gezielte Förderung, Bildung und Erziehung konnte die streitgegenständliche Mittagsbetreuung jedoch nicht leisten. Gemäß Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG sind Kindertageseinrichtungen außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Nach Abs. 2 der Vorschrift setzt eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung in diesem Sinne voraus, dass die überwiegende Zahl der Kinder über einen Zeitraum von mindestens einem Monat die Kindertageseinrichtung durchschnittlich mindestens 20 Stunden pro Woche besucht. Der Gesetzgeber geht damit davon aus, dass eine ausreichende Kontinuität (im Hinblick auf die Gruppe und die zeitlichen Möglichkeiten der Förderung) erforderlich ist, um die Anforderungen des § 22 SGB VIII erfüllen zu können.

Bei der Mittagsbetreuung der Kinder Art waren nach Angaben der Zeugin im Schuljahr 2014/2015 40 bis 50 Schüler angemeldet, von denen die Hälfte tatsächlich in der Betreuung gewesen sei. Schon aus den zeitlichen Möglichkeiten der Mittagsbetreuung ergibt sich, dass diese Art der Einrichtung nicht mit einer Tageseinrichtung im Sinne von § 22 SGB VIII vergleichbar ist und nicht die gleichen Möglichkeiten der Förderung, Erziehung und Bildung haben kann, sondern vorwiegend der Hausaufgabenbetreuung (damit der schulischen Förderung und der Entlastung der Eltern) und einer sinnvollen, abwechslungsreichen Freizeitgestaltung und Betreuung dient. Die Mittagsbetreuung beginnt frühestens um 11.30 Uhr, je nach Klasse treffen die Kinder auch erst um 13.00 Uhr ein. Feste Hausaufgabenzeit ist von 14.00 - 15.00 Uhr, spätestens um 16.00 Uhr müssen die Kinder abgeholt werden. Dies zeigt, dass für eine gezielte Förderung und die Umsetzung des Konzeptes verhältnismäßig wenig Zeit ist. Dazu kommt, dass die Kinder ab 15.00 Uhr abgeholt werden können und die Mittagsbetreuung nicht täglich, sondern auch nur an (mindestens) zwei Tagen besucht werden kann. Damit sind nicht nur ständig wechselnde Zusammensetzungen der Kindergruppen gegeben, was eine andere Art der Betreuung als in einem Hort erfordert, die Kinder verbringen auch viel weniger Zeit in der Einrichtung; die in Art. 2 Abs. 2 BayKiBiG erwähnten 20 Wochenstunden werden wohl nur von einer Minderheit der Kinder erreicht.

Darüber hinaus ist auch die personelle Ausstattung und die fachliche Qualifikation des Personals nicht mit der einer Tageseinrichtung im Sinne des § 22 SGB VIII, die im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis überprüft wird, vergleichbar.

Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere der fehlenden Betriebserlaubnis, geht das Gericht daher davon aus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Mittagsbetreuung um eine schulische Einrichtung handelte, deren Beiträge nicht im Rahmen der Jugendhilfe zu übernehmen sind, sondern bei Bedarf vom Jobcenter zu berücksichtigen sind.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 VwGO.

Gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Berufung zuzulassen, da die Entscheidung des BayVGH vom 21. Dezember 2015 im Prozess-kostenhilfeverfahren der Klägerin gerade im Hinblick auf die Erlaubnispflicht von der Entscheidung des BayVGH vom 5. März 2012 - 12 ZB 10.1559 - abweicht, ohne allerdings auf die ältere Entscheidung einzugehen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 22 Grundsätze der Förderung


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(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreib

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2015 - 12 C 15.2352

bei uns veröffentlicht am 21.12.2015

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. September 2015 - M 18 K 15.2047 - wird aufgehoben. II. Der Klägerin wird, soweit die Kosten der Nachmittagsbetreuung im streitgegenständlichen Zeitraum 1. Septemb

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(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. September 2015 - M 18 K 15.2047 - wird aufgehoben.

II.

Der Klägerin wird, soweit die Kosten der Nachmittagsbetreuung im streitgegenständlichen Zeitraum 1. September 2014 bis 30. April 2015 nicht bereits vom Jobcenter als Betreuungsaufwendungen im Rahmen des SGB II berücksichtigt wurden, für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Hölzl aus Starnberg beigeordnet.

Gründe

I.

Die Arbeitslosengeld II beziehende Klägerin begehrt Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für ihre auf die Übernahme der Kosten für die Nachmittagsbetreuung ihrer Tochter gerichteten Klage.

1. Mit Schreiben vom 28. November 2014 beantragte die Klägerin beim Beklagten Übernahme der Kosten der Mittagsbetreuung für ihre am 25. November 2005 geborene Tochter. Diese besuche seit 1. September 2014 die von der K. GmbH betriebene Mittagsbetreuung an der Grundschule P. von Montag bis Freitag jeweils von 11.00 bis 15.00 Uhr sowie in den Ferien. Der monatliche Elternbeitrag hierfür beträgt 126,-- Euro zuzüglich des Ferienbeitrags und des Beitrags für das Mittagessen (3,80 Euro je Mahlzeit). Unter dem 22. Dezember 2014 stellte die Klägerin zusätzlich förmlichen Antrag auf Kostenübernahme im Rahmen der Jugendhilfe.

2. Mit Bescheid vom 22. Januar 2015 lehnte der Beklagte die Übernahme der Gebühren für die K.-Mittagsbetreuung mit der Begründung ab, dass es sich nicht um eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne des § 22 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) handele. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 20. April 2015 zurück. Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 ließ die Klägerin hinsichtlich der im Zeitraum vom 1. September 2014 bis 30. April 2015 angefallenen Kosten der Mittagsbetreuung Klage erheben. Gleichzeitig begehrte sie Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung.

3. Mit Beschluss vom 28. September 2015 lehnte das Verwaltungsgericht München die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Selbst wenn die Betreuung in der Mittagszeit durch pädagogisch geschulte Mitarbeiter erfolge und in Ansätzen auch den Zielen des § 22 Abs. 2 SGB VIII entspreche, handle es sich doch gleichwohl um ein Angebot der Schulverwaltung, das eine Entlastung erwerbstätiger Eltern erreichen solle. Eine Mittagsbetreuung sei eine Einrichtung, die primär den betreuten Aufenthalt der Kinder während der Freizeit, der Versorgung mit einem Mittagessen und dem Angebot einer Hausaufgabenbetreuung diene. Damit falle die Mittagsbetreuung nicht unter die §§ 22 bis 24 SGB VIII mit der Folge, dass die Teilnahmebeiträge nicht im Rahmen des § 90 SGB VIII übernommen werden könnten.

4. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Beschwerde. Die Betreuung durch pädagogische Fachkräfte belege, dass die Kinder nicht nur beaufsichtigt, sondern erzieherisch betreut und ihren Fähigkeiten entsprechend gefördert würden. Eine Teilhabe an der Nachmittagsbetreuung dürfe nicht daran scheitern, dass sich die alleinerziehende Mutter den Besuch der Einrichtung nicht leisten könne. Hierin liege eine verfassungswidrige Diskriminierung.

Der Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Bei der Nachmittagsbetreuung handele es sich um ein lediglich ergänzendes Angebot der Schulverwaltung. Dass die Betreuung durch pädagogisch geschulte Fachkräfte erfolge, ändere daran nichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu Unrecht versagt, soweit die Kosten der Nachmittagsbetreuung nicht als Betreuungsaufwendungen mit Rahmen des SGB II berücksichtigt wurden. Der beabsichtigten Klage kann insoweit - gemessen am spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstab einer lediglich summarischen Prüfung - nach dem derzeitigen Erkenntnisstand eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden.

a) Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Klage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 166 Rn. 8 m. w. N.). Mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Vor allem ist es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in einer vertretbaren Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, 1857). Gleiches gilt, wenn der vom Kläger eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung offen steht (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - juris; B.v. 28.2.2013 - 12 C 12.2105 - juris; B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 10 m. w. N.).

b) Gemessen an diesem Maßstab durfte der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht versagt werden:

aa) Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll im Falle der Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §§ 22 bis 24 SGB VIII der Teilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern (hier der alleinerziehenden, Arbeitslosengeld II beziehenden Klägerin) und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die Übernahme von Kostenbeiträgen kann damit nur für eine Betreuung erfolgen, die in einer Tageseinrichtung nach § 22 SGB VIII erfolgt.

Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. In ihnen sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützt und ergänzt und den Eltern dabei geholfen werden, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren (§ 22 Abs. 2 SGB VIII), wobei der Förderauftrag, die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes umfasst und sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes bezieht, die Vermittlung orientierender Werte und Regeln einschließt und die Förderung sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen soll (§ 22 Abs. 3 SGB VIII).

(1) Eine Tageseinrichtung in diesem Sinne liegt dann nicht vor, wenn den Schülern einer Schule eingebunden in ihre Schulorganisation nach der Beendigung des Unterrichts durch Fachlehrer die bloße Möglichkeit beaufsichtigter Hausaufgabenanfertigung, der Vertiefung des im Unterricht Gelernten, der Behebung von Wissensdefiziten oder des bloßen Aufenthalts geboten wird. Eine derartige Betreuung, die rein an schulischen und schulergänzenden Zwecken orientiert ist, wird dem eine Tageseinrichtung im Sinne des § 22 SGB VIII kennzeichnenden, sehr umfassenden Förderbegriff des § 22 Abs. 2, Abs. 3 SGB VIII regelmäßig nicht gerecht (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2012 - 12 ZB 10.1559 - juris, Rn. 8; B.v. 8.3.2005 - 12 C 04.2435 - juris, Rn. 2). Eine solche Betreuung stellt deshalb keine Tageseinrichtung im Sinne von § 22 SGB VIII dar, deren Gebühren gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 90 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden könnte. Einrichtungen, die primär dem Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen während der Freizeit oder zur Hausaufgabenbetreuung dienen, zählen grundsätzlich nicht zu den Tageseinrichtungen im Sinne des § 22 SGB VIII (vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 22 Rn. 5; Dunkl/Eirich, BayKiBiG, 4. Aufl. 2015, Art. 2 Anm. 2). Denn Sinn einer solchen Mittagsbetreuung ist gerade nicht die gezielte Förderung, Bildung und Erziehung eines Kindes, wie es § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII vorschreibt, sondern in erster Linie die Betreuung und Beaufsichtigung der einzelnen Kinder außerhalb der Unterrichtszeiten, d. h. während ihrer Freizeit, gegebenenfalls auch zur Erledigung und Überwachung der Hausaufgaben. Eine solche (Mittags-) Betreuung erhebt keinen - über schulische Zwecke hinausreichenden - pädagogischen Anspruch.

(2) Anders verhält es sich hingegen dann, wenn die angebotene Betreuung sich nicht lediglich auf rein schulische Zwecke, wie Hausaufgabenbetreuung oder Notenverbesserung beschränkt, sondern darüber hinaus ein umfangreiches Zusatzangebot umfasst, welches mindestens zugleich auch der Erreichung der in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII genannten Förderziele dient bzw. deren Erreichung unterstützen soll, etwa indem die Betreuung die Verbesserung der Organisationsfähigkeit und die Steigerung der sozialen Kompetenz der Schüler bezweckt und darüber hinaus der Unterstützung der Familien beim erzieherischen Prozess und der Lernfähigkeit der betreuten Schüler dient. Eine solche Betreuung reicht über eine reine Hausaufgaben- und Aufenthaltsbetreuung im Sinne einer bloßen „Mittagsbetreuung“ weit hinaus. Denn Sinn einer solchen Betreuung ist - neben einer Hausaufgabenbetreuung - gerade auch die gezielte Förderung, Bildung und Erziehung des betreuten Kindes, wie es § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 SGB VIII vorschreiben. Dies gilt namentlich dann, wenn sie sich nicht nur auf die Mittagspause beschränkt, sondern einen wesentlichen Teil des Tages ausmacht sowie darüber hinaus ein Teil des Programms auch an unterrichtsfreien Tagen und in den Schulferien stattfindet. Eine solche Betreuung umfasst regelmäßig auch die Erziehung und Bildung der zu betreuenden Kinder und schließt deren soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung, namentlich die Vermittlung orientierender Werte und Regeln, wie beispielsweise Teamfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit, mit ein (vgl. hierzu näher VG Ansbach, U.v. 4.6.2009 - AN 14 K 07.02668 - juris, Rn. 33 ff.).

(3) Demzufolge ist stets das konkrete Angebot der jeweiligen Einrichtung in den Blick zu nehmen und anhand der in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII festgelegten Kriterien zu prüfen und zu entscheiden, ob eine Nachmittagsbetreuung im Sinne einer reinen Hausaufgaben- und Aufenthaltsbetreuung oder - aufgrund des pädagogischen Anspruchs der Betreuung - bereits eine Tageseinrichtung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorliegt. Dies gilt namentlich dann, wenn die Nachmittagsbetreuung nicht von der Schule selbst, sondern durch einen privatrechtlich organisierten Träger oder Kooperationspartner betrieben wird. Allein der Umstand, dass die Gesamtverantwortung für die Konzeption der Betreuung bei der Schulleitung liegt, die Klassenstundenpläne von der Schule mit dem Zeitplan der Betreuung koordiniert werden und die Betreuung selbst in den Räumen der Schule stattfindet, macht die (Mittags-)Betreuung in derartigen Fällen nicht zu einer Einrichtung der Schule (so zutreffend VG Ansbach, U.v. 4.6.2009 - AN 14 K 07.02668 - juris, Rn. 33 ff.). Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die Kriterien des § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII erfüllt werden. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob der privatrechtlich organisierte Träger bereits über die erforderliche Betriebserlaubnis (§ 45 SGB VIII) verfügt oder diese erst noch zu erteilen ist. Andernfalls könnte der zuständige Jugendhilfeträger die Kostenübernahme durch die Versagung der Erlaubnis steuern. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob das konkrete Angebot die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Voraussetzungen erfüllt oder nicht (vgl. näher Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 22 Rn. 13 f.).

bb) Dementsprechend kann - jedenfalls nach derzeitiger Erkenntnislage - nicht mit einer die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigenden hinreichenden Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die in der Grundschule P. im streitgegenständlichen Zeitraum angebotene Nachmittagsbetreuung nicht doch die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII niedergelegten Kriterien erfüllte.

Das dem Senat vorliegende Konzept der K. GmbH für die Nachmittagsbetreuung in der Grundschule P. (vgl. Behördenakte, Bl. 24 - 32) weist den Träger als Betreiber von insgesamt sechs Kindertagesstätten mit 250 Kindern und 40 Pädagoginnen aus. Als Herzstück des Bildungsansatzes der Einrichtung wird die Projektarbeit bezeichnet (Bl. 28 der Akte). Hierzu wird Material zum Thema Bauen und kreatives Gestalten zum freien Gebrauch vorgehalten (Bl. 27 der Akten). Für die außerschulische Zeitgestaltung werden ein Werkraum, ein Bewegungsraum und eine Bühne, vor allem für Theaterprojekte, genutzt. Dokumentationen und Präsentationen werden als wichtige Methoden zur Festlegung der lernmethodischen Kompetenz der Kinder bezeichnet (Bl. 29 der Akten). Durch Selbstreflexion und Kommunikation sollen den Kindern Prozess- und Ergebnisstrukturen bewusst und erlebbar gemacht werden (vgl. Bl. 29 der Akten). Mit pädagogischen Angeboten sollen auch Themen außerhalb des Bereichs der Schule angesprochen werden, die für die Entwicklung der Kinder bedeutsam sind, wie beispielsweise Selbstständigkeit und Übernahme von Verantwortung, Gestaltung von Beziehungen zu anderen Kindern und Erwachsenen, Kommunikation mit anderen, Entwicklung eines eigenen Stils und die Auseinandersetzung mit wichtigen Themen wie Frieden, Umwelt und Gesundheit (Bl. 29 der Akten).

All dies nährt die Annahme, dass die (Mittags-)Betreuung in der Grundschule P. im fraglichen Zeitraum - möglicherweise doch - einen über rein schulische Zwecke hinausreichenden pädagogischen Anspruch erhoben hat, der die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII erfüllte. Ob letzteres der Fall ist, kann nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. In diesem wird die Leiterin der Grundschule zu hören sein, um festzustellen, ob vom privatrechtlich organisierten Träger der Nachmittagsbetreuung in der Grundschule P. im Anspruchszeitraum tatsächlich ein pädagogisches Konzept verfolgt und in die Tat umgesetzt wurde, das den in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII näher beschriebenen Rahmen erfüllte.

Der Klägerin ist deshalb Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu bewilligen. Sie kann die Kosten der Prozessführung als Arbeitslosengeld-II-Empfängerin nicht aufbringen.

2. Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO) und Kosten im Beschwerdeverfahren nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. September 2015 - M 18 K 15.2047 - wird aufgehoben.

II.

Der Klägerin wird, soweit die Kosten der Nachmittagsbetreuung im streitgegenständlichen Zeitraum 1. September 2014 bis 30. April 2015 nicht bereits vom Jobcenter als Betreuungsaufwendungen im Rahmen des SGB II berücksichtigt wurden, für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Hölzl aus Starnberg beigeordnet.

Gründe

I.

Die Arbeitslosengeld II beziehende Klägerin begehrt Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für ihre auf die Übernahme der Kosten für die Nachmittagsbetreuung ihrer Tochter gerichteten Klage.

1. Mit Schreiben vom 28. November 2014 beantragte die Klägerin beim Beklagten Übernahme der Kosten der Mittagsbetreuung für ihre am 25. November 2005 geborene Tochter. Diese besuche seit 1. September 2014 die von der K. GmbH betriebene Mittagsbetreuung an der Grundschule P. von Montag bis Freitag jeweils von 11.00 bis 15.00 Uhr sowie in den Ferien. Der monatliche Elternbeitrag hierfür beträgt 126,-- Euro zuzüglich des Ferienbeitrags und des Beitrags für das Mittagessen (3,80 Euro je Mahlzeit). Unter dem 22. Dezember 2014 stellte die Klägerin zusätzlich förmlichen Antrag auf Kostenübernahme im Rahmen der Jugendhilfe.

2. Mit Bescheid vom 22. Januar 2015 lehnte der Beklagte die Übernahme der Gebühren für die K.-Mittagsbetreuung mit der Begründung ab, dass es sich nicht um eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne des § 22 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) handele. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 20. April 2015 zurück. Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 ließ die Klägerin hinsichtlich der im Zeitraum vom 1. September 2014 bis 30. April 2015 angefallenen Kosten der Mittagsbetreuung Klage erheben. Gleichzeitig begehrte sie Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung.

3. Mit Beschluss vom 28. September 2015 lehnte das Verwaltungsgericht München die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Selbst wenn die Betreuung in der Mittagszeit durch pädagogisch geschulte Mitarbeiter erfolge und in Ansätzen auch den Zielen des § 22 Abs. 2 SGB VIII entspreche, handle es sich doch gleichwohl um ein Angebot der Schulverwaltung, das eine Entlastung erwerbstätiger Eltern erreichen solle. Eine Mittagsbetreuung sei eine Einrichtung, die primär den betreuten Aufenthalt der Kinder während der Freizeit, der Versorgung mit einem Mittagessen und dem Angebot einer Hausaufgabenbetreuung diene. Damit falle die Mittagsbetreuung nicht unter die §§ 22 bis 24 SGB VIII mit der Folge, dass die Teilnahmebeiträge nicht im Rahmen des § 90 SGB VIII übernommen werden könnten.

4. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Beschwerde. Die Betreuung durch pädagogische Fachkräfte belege, dass die Kinder nicht nur beaufsichtigt, sondern erzieherisch betreut und ihren Fähigkeiten entsprechend gefördert würden. Eine Teilhabe an der Nachmittagsbetreuung dürfe nicht daran scheitern, dass sich die alleinerziehende Mutter den Besuch der Einrichtung nicht leisten könne. Hierin liege eine verfassungswidrige Diskriminierung.

Der Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Bei der Nachmittagsbetreuung handele es sich um ein lediglich ergänzendes Angebot der Schulverwaltung. Dass die Betreuung durch pädagogisch geschulte Fachkräfte erfolge, ändere daran nichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu Unrecht versagt, soweit die Kosten der Nachmittagsbetreuung nicht als Betreuungsaufwendungen mit Rahmen des SGB II berücksichtigt wurden. Der beabsichtigten Klage kann insoweit - gemessen am spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstab einer lediglich summarischen Prüfung - nach dem derzeitigen Erkenntnisstand eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden.

a) Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Klage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 166 Rn. 8 m. w. N.). Mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Vor allem ist es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in einer vertretbaren Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, 1857). Gleiches gilt, wenn der vom Kläger eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung offen steht (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - juris; B.v. 28.2.2013 - 12 C 12.2105 - juris; B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 10 m. w. N.).

b) Gemessen an diesem Maßstab durfte der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht versagt werden:

aa) Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll im Falle der Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §§ 22 bis 24 SGB VIII der Teilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern (hier der alleinerziehenden, Arbeitslosengeld II beziehenden Klägerin) und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die Übernahme von Kostenbeiträgen kann damit nur für eine Betreuung erfolgen, die in einer Tageseinrichtung nach § 22 SGB VIII erfolgt.

Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. In ihnen sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützt und ergänzt und den Eltern dabei geholfen werden, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren (§ 22 Abs. 2 SGB VIII), wobei der Förderauftrag, die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes umfasst und sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes bezieht, die Vermittlung orientierender Werte und Regeln einschließt und die Förderung sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen soll (§ 22 Abs. 3 SGB VIII).

(1) Eine Tageseinrichtung in diesem Sinne liegt dann nicht vor, wenn den Schülern einer Schule eingebunden in ihre Schulorganisation nach der Beendigung des Unterrichts durch Fachlehrer die bloße Möglichkeit beaufsichtigter Hausaufgabenanfertigung, der Vertiefung des im Unterricht Gelernten, der Behebung von Wissensdefiziten oder des bloßen Aufenthalts geboten wird. Eine derartige Betreuung, die rein an schulischen und schulergänzenden Zwecken orientiert ist, wird dem eine Tageseinrichtung im Sinne des § 22 SGB VIII kennzeichnenden, sehr umfassenden Förderbegriff des § 22 Abs. 2, Abs. 3 SGB VIII regelmäßig nicht gerecht (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2012 - 12 ZB 10.1559 - juris, Rn. 8; B.v. 8.3.2005 - 12 C 04.2435 - juris, Rn. 2). Eine solche Betreuung stellt deshalb keine Tageseinrichtung im Sinne von § 22 SGB VIII dar, deren Gebühren gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 90 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden könnte. Einrichtungen, die primär dem Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen während der Freizeit oder zur Hausaufgabenbetreuung dienen, zählen grundsätzlich nicht zu den Tageseinrichtungen im Sinne des § 22 SGB VIII (vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 22 Rn. 5; Dunkl/Eirich, BayKiBiG, 4. Aufl. 2015, Art. 2 Anm. 2). Denn Sinn einer solchen Mittagsbetreuung ist gerade nicht die gezielte Förderung, Bildung und Erziehung eines Kindes, wie es § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII vorschreibt, sondern in erster Linie die Betreuung und Beaufsichtigung der einzelnen Kinder außerhalb der Unterrichtszeiten, d. h. während ihrer Freizeit, gegebenenfalls auch zur Erledigung und Überwachung der Hausaufgaben. Eine solche (Mittags-) Betreuung erhebt keinen - über schulische Zwecke hinausreichenden - pädagogischen Anspruch.

(2) Anders verhält es sich hingegen dann, wenn die angebotene Betreuung sich nicht lediglich auf rein schulische Zwecke, wie Hausaufgabenbetreuung oder Notenverbesserung beschränkt, sondern darüber hinaus ein umfangreiches Zusatzangebot umfasst, welches mindestens zugleich auch der Erreichung der in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII genannten Förderziele dient bzw. deren Erreichung unterstützen soll, etwa indem die Betreuung die Verbesserung der Organisationsfähigkeit und die Steigerung der sozialen Kompetenz der Schüler bezweckt und darüber hinaus der Unterstützung der Familien beim erzieherischen Prozess und der Lernfähigkeit der betreuten Schüler dient. Eine solche Betreuung reicht über eine reine Hausaufgaben- und Aufenthaltsbetreuung im Sinne einer bloßen „Mittagsbetreuung“ weit hinaus. Denn Sinn einer solchen Betreuung ist - neben einer Hausaufgabenbetreuung - gerade auch die gezielte Förderung, Bildung und Erziehung des betreuten Kindes, wie es § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 SGB VIII vorschreiben. Dies gilt namentlich dann, wenn sie sich nicht nur auf die Mittagspause beschränkt, sondern einen wesentlichen Teil des Tages ausmacht sowie darüber hinaus ein Teil des Programms auch an unterrichtsfreien Tagen und in den Schulferien stattfindet. Eine solche Betreuung umfasst regelmäßig auch die Erziehung und Bildung der zu betreuenden Kinder und schließt deren soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung, namentlich die Vermittlung orientierender Werte und Regeln, wie beispielsweise Teamfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit, mit ein (vgl. hierzu näher VG Ansbach, U.v. 4.6.2009 - AN 14 K 07.02668 - juris, Rn. 33 ff.).

(3) Demzufolge ist stets das konkrete Angebot der jeweiligen Einrichtung in den Blick zu nehmen und anhand der in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII festgelegten Kriterien zu prüfen und zu entscheiden, ob eine Nachmittagsbetreuung im Sinne einer reinen Hausaufgaben- und Aufenthaltsbetreuung oder - aufgrund des pädagogischen Anspruchs der Betreuung - bereits eine Tageseinrichtung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorliegt. Dies gilt namentlich dann, wenn die Nachmittagsbetreuung nicht von der Schule selbst, sondern durch einen privatrechtlich organisierten Träger oder Kooperationspartner betrieben wird. Allein der Umstand, dass die Gesamtverantwortung für die Konzeption der Betreuung bei der Schulleitung liegt, die Klassenstundenpläne von der Schule mit dem Zeitplan der Betreuung koordiniert werden und die Betreuung selbst in den Räumen der Schule stattfindet, macht die (Mittags-)Betreuung in derartigen Fällen nicht zu einer Einrichtung der Schule (so zutreffend VG Ansbach, U.v. 4.6.2009 - AN 14 K 07.02668 - juris, Rn. 33 ff.). Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die Kriterien des § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII erfüllt werden. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob der privatrechtlich organisierte Träger bereits über die erforderliche Betriebserlaubnis (§ 45 SGB VIII) verfügt oder diese erst noch zu erteilen ist. Andernfalls könnte der zuständige Jugendhilfeträger die Kostenübernahme durch die Versagung der Erlaubnis steuern. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob das konkrete Angebot die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Voraussetzungen erfüllt oder nicht (vgl. näher Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 22 Rn. 13 f.).

bb) Dementsprechend kann - jedenfalls nach derzeitiger Erkenntnislage - nicht mit einer die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigenden hinreichenden Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die in der Grundschule P. im streitgegenständlichen Zeitraum angebotene Nachmittagsbetreuung nicht doch die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII niedergelegten Kriterien erfüllte.

Das dem Senat vorliegende Konzept der K. GmbH für die Nachmittagsbetreuung in der Grundschule P. (vgl. Behördenakte, Bl. 24 - 32) weist den Träger als Betreiber von insgesamt sechs Kindertagesstätten mit 250 Kindern und 40 Pädagoginnen aus. Als Herzstück des Bildungsansatzes der Einrichtung wird die Projektarbeit bezeichnet (Bl. 28 der Akte). Hierzu wird Material zum Thema Bauen und kreatives Gestalten zum freien Gebrauch vorgehalten (Bl. 27 der Akten). Für die außerschulische Zeitgestaltung werden ein Werkraum, ein Bewegungsraum und eine Bühne, vor allem für Theaterprojekte, genutzt. Dokumentationen und Präsentationen werden als wichtige Methoden zur Festlegung der lernmethodischen Kompetenz der Kinder bezeichnet (Bl. 29 der Akten). Durch Selbstreflexion und Kommunikation sollen den Kindern Prozess- und Ergebnisstrukturen bewusst und erlebbar gemacht werden (vgl. Bl. 29 der Akten). Mit pädagogischen Angeboten sollen auch Themen außerhalb des Bereichs der Schule angesprochen werden, die für die Entwicklung der Kinder bedeutsam sind, wie beispielsweise Selbstständigkeit und Übernahme von Verantwortung, Gestaltung von Beziehungen zu anderen Kindern und Erwachsenen, Kommunikation mit anderen, Entwicklung eines eigenen Stils und die Auseinandersetzung mit wichtigen Themen wie Frieden, Umwelt und Gesundheit (Bl. 29 der Akten).

All dies nährt die Annahme, dass die (Mittags-)Betreuung in der Grundschule P. im fraglichen Zeitraum - möglicherweise doch - einen über rein schulische Zwecke hinausreichenden pädagogischen Anspruch erhoben hat, der die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII erfüllte. Ob letzteres der Fall ist, kann nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. In diesem wird die Leiterin der Grundschule zu hören sein, um festzustellen, ob vom privatrechtlich organisierten Träger der Nachmittagsbetreuung in der Grundschule P. im Anspruchszeitraum tatsächlich ein pädagogisches Konzept verfolgt und in die Tat umgesetzt wurde, das den in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII näher beschriebenen Rahmen erfüllte.

Der Klägerin ist deshalb Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu bewilligen. Sie kann die Kosten der Prozessführung als Arbeitslosengeld-II-Empfängerin nicht aufbringen.

2. Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO) und Kosten im Beschwerdeverfahren nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.